Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 a) Am 7. August 2023 ging bei der Vorinstanz eine handschriftlich auf den
E. 4 a) Zum Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (Urk. 12) erwog die Vorinstanz, dieses sei zufolge Aussichtslosigkeit abzu- weisen, da wegen fehlender eigenhändig unterzeichneter Klage auf diese nicht einzutreten sei (Urk. 18 S. 2). Der Kläger führt in seiner Beschwerdeschrift hierzu aus, die Vorinstanz ver- letze Art. 119 Abs. 1 ZPO, da sie die Behandlung seines Gesuchs von der Ein- gabe einer rechtsgültigen Klage abhängig mache, zumal sie nicht geltend ge- macht habe, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht unterzeichnet gewesen sei. Gemäss Art. 119 Abs. 1 ZPO könne ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. Er habe sein Gesuch vor Eintritt der Rechts- hängigkeit des Hauptbegehrens gestellt, weshalb die Vorinstanz dieses materiell unabhängig von der Rechtshängigkeit einer Eingabe hätte prüfen müssen (Urk. 17 S. 2 Ziff. III.2).
b) Wie bereits in vorstehender Erwägung 3.a erläutert, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass es sich bei der klägerischen Eingabe vom 17. August 2023 nicht um ein selbstständiges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
- 8 - Rechtspflege vor Eintritt der Rechtshängigkeit, sondern um ein im Zusammen- hang mit der Klageschrift vom 4. August 2023 gestelltes Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege handelte.
c) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn (a.) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (b.) ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Aussichtslosigkeit kann sich aus materiel- len oder aus formellen Gründen ergeben. Gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO sind Ein- gaben dem Gericht unterzeichnet einzureichen (siehe auch Art. 244 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Unterschrift ist Gültigkeitserfordernis (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 130 N 2 m.w.H.). Mängel wie fehlende Unterschrift sind innert einer gerichtli- chen Nachfrist zu verbessern (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO gilt eine mangelhafte, innert Nachfrist nicht verbesserte Eingabe als nicht erfolgt und ist somit unbeachtlich (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 132 N 10 m.w.H.). Unbestrittenermassen (Urk. 17 S. 2 Ziff. III.1) reichte der Kläger eine nicht unterzeichnete Klageschrift vom 4. August 2023 ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom
10. August 2023 setzte die Vorinstanz dem Kläger in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist an, um die Klage eigenhändig unterzeichnet einzureichen. Dies mit dem Hinweis, dass bei Säumnis die Klage vom 4. August 2023 als nicht er- folgt gelte und auf die Klage nicht eingetreten werde (Urk. 6 S. 2 und S. 3 Disposi- tivziffer 2). Diese Verfügung nahm der Vertreter des Klägers am 16. August 2023 in Empfang (Urk. 7). In der Folge reichte der Kläger einen wiederum nicht unter- zeichneten Entwurf der Klageschrift ein (Urk. 10), weshalb die Vorinstanz andro- hungsgemäss auf die Klage nicht eingetreten ist (Urk. 18). Die Klage war somit aus formellen Gründen von vornherein aussichtslos. Die Vorinstanz hat das vom bevollmächtigten (Urk. 2) Vertreter des Klägers unterzeichnete Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren da- her zu Recht abgewiesen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO).
E. 5 a) Der Kläger bringt in der Beschwerdeschrift sodann vor, aufgrund der in rechtlicher Hinsicht nicht erfolgten Eingabe in der Hauptsache habe die Vorin- stanz keinen Nichteintretensentscheid fällen können, weil das Objekt des Nicht- eintretens fehle. Die Vorinstanz habe somit in Dispositivziffer 1 keinen Nichteintre-
- 9 - tensentscheid über eine nicht erfolgte Klage fällen können. Die Vorinstanz habe daher nur über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden gehabt, welches in Dispositivziffer 2 abgelehnt worden sei. Für die- sen Entscheid habe sie ihm unter Verletzung von Art. 119 ZPO eine Gebühr von Fr. 500.– auferlegt (Urk. 17 S. 3 Ziff. III.4).
b) Das Bundesgericht führte in BGE 144 III 54 (= Pra 107 [2018] Nr. 146) in Erwägung 4.1.3.5 aus, dass das Gericht der klagenden Partei die Möglichkeit ge- ben müsse, die Klageschrift zu verbessern, wenn diese die Tatsachen, auf welche sie ihre Ansprüche stütze, nicht in konkreter und genügend präziser Weise vorge- bracht habe (unter Hinweis auf Art. 56 ZPO und Art. 132 Abs. 2 ZPO). Behebe die klagende Partei den Mangel in der Folge nicht, fälle das Gericht einen Nichteintre- tensentscheid (unter Hinweis auf Art. 236 ZPO). Auch im Urteil 4A_55/2021 vom
2. März 2021 (E. 5) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz nach einer Nachfristansetzung, in der sie die beschwerdeführende Partei ausdrü- cklich auf die Mängel ihrer Eingabe hingewiesen habe, zulässigerweise auf die Klage nicht eingetreten sei. Wird keine verbesserte (z.B. unterzeichnete) Klage nachgereicht, ist es demnach gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zuläs- sig, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Auch das Bundesgericht selber tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn eine Partei trotz Fristansetzung gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG den Mangel (z.B. Vertretungs- oder Unterschriftsmangel) nicht behebt (vgl. BGer 4D_40/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 f.). Die Rechtspre- chung legt Art. 132 Abs. 1 ZPO gleich wie Art. 42 Abs. 5 BGG aus (BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.2; siehe auch Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7306), weshalb auch im Anwendungsbereich der Schweizerischen Zivilprozessordnung auf eine Klage nicht eingetreten werden darf, sofern trotz Fristansetzung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO keine Behebung des Mangels erfolgt.
c) Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endent- scheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen fest- gesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterlie- genden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterlie-
- 10 - gend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Gerichtskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO aufgrund des dem Kläger anzurechnenden Nichteintre- tens auf die Klage vom 4. August 2023 demnach zu Recht ihm auferlegt. Eine Verletzung von Art. 119 Abs. 6 ZPO liegt daher entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. Urk. 17 S. 3 Ziff. III.3 f.) nicht vor; die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 500.– wurde dem Kläger aufgrund des Nichteintretens auf seine Klage und nicht wegen der Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.
d) Anzufügen bleibt hierzu, dass der Vorinstanz auch die Möglichkeit offen gestanden wäre, die durch die unbeachtliche Klageschrift vom 4. August 2023 nach Art. 132 ZPO verursachten Kosten in Anwendung von Art. 108 ZPO dem Kläger aufzuerlegen (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 132 N 3 m.w.H.).
E. 6 Im Übrigen setzt sich der Kläger in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 17) mit den vorinstanzlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht konkret auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Der Kläger stellte ebenfalls für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 17 S. 2 Ziff. I.1, Urk. 21/3). Wie bereits ausgeführt, setzt ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdeverfahren war jedoch – wie vorstehend aufgezeigt – von vornherein als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren abzuweisen ist.
E. 8 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, auch hinsichtlich der Be- schwerde gegen die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechts-
- 11 - pflege, da die Kostenfreiheit im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechende Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 5D_284/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1.2 m.w.H.). Der Streitwert des Beschwerde- verfahrens beträgt Fr. 500.–. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe sind den Beklagten für das Beschwerdever- fahren keine Entschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Klä- ger seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– fest- gesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage der Doppel der Urk. 17, 20 und 26 sowie einer Kopie der Urk. 21/3, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 12 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP230040-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 20. September 2024 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch MLaw X._____ gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich sowie
1. B._____,
2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____ betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG
- 2 - (unentgeltliche Rechtspflege, Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 23. August 2023 (FV230101-L)
- 3 - Erwägungen:
1. a) Am 7. August 2023 ging bei der Vorinstanz eine handschriftlich auf den
4. August 2023 datierte, aber nicht unterzeichnete negative Feststellungsklage des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 10. August 2023 wurde dem Kläger unter anderem Frist angesetzt, um die Klage eigenhändig unterzeichnet einzureichen. Dies mit dem Hinweis, dass bei Säumnis die Klage vom 4. August 2023 als nicht erfolgt gelte und auf die Klage nicht eingetreten werde (Urk. 6 S. 3 Dispositivziffer 2). Diese Verfügung wurde für den Kläger am 16. August 2023 entgegengenommen (vgl. Urk. 7). Da in der Folge wiederum nur eine nicht unterzeichnete Klageschrift einge- reicht wurde (Urk. 10), trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. August 2023 an- drohungsgemäss auf die Klage nicht ein und wies das vom Kläger gestellte Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12) unter Hinweis auf Art. 117 ZPO zufolge Aussichtslosigkeit ab. Sodann auferlegte sie dem Kläger die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 500.– (Urk. 14 = Urk. 18).
b) Innert Frist erhob der Kläger mit Eingabe vom 28. August 2023 Be- schwerde gegen die Verfügung vom 23. August 2023, wobei er folgende Anträge stellte (Urk. 17 S. 1): "1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und and die Vorin- stanz zur Neubeurteilung und materiellen Behandlung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei an Stelle der Vorinstanz das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege vor der Vorinstanz zu entscheiden.
3. Die Kostenauflage für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei aufzuheben.
4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerde gegner" Mit Eingabe vom 30. November 2023 teilte Rechtsanwalt Dr. Y._____ mit, dass zwischen seiner Mandantschaft und dem Kläger ein Vergleich habe erzielt
- 4 - werden können, welcher vom 16. Oktober 2023 bzw. 9. November 2023 datiert (Urk. 23 f.). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 wurde dem Kläger Frist ange- setzt, um Stellung dazu zu nehmen, wie die von den Parteien geschlossene Ver- einbarung Auswirkungen auf die Beschwerde habe (Urk. 25). Innert Frist erstat- tete der Kläger seine Stellungnahme mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 (Urk. 26).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-16).
d) Auf die Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdeschrift ist nachfol- gend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwen- dig erweist.
2. Der Kläger rügt in der Beschwerdeschrift, dass die angefochtene Verfü- gung eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalte. Obwohl auch die Vorinstanz die Ansicht vertrete, es liege in der Hauptsache keine rechtsgültige Unterschrift vor, und obwohl Entscheide über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ge- mäss Art. 121 ZPO der Beschwerde unterlägen, habe die Vorinstanz die Berufung belehrt (Urk. 17 S. 3 Ziff. III.5). Nach überkommener Rechtsprechung dürfen den Prozessparteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen. Eine Partei ist aber nur dann geschützt, wenn sie sich nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Un- richtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen kön- nen, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Der Vertrauensschutz versagt dann, wenn die Partei oder ihre Vertretung die Mangelhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung allein schon durch Konsultierung der massgebenden Ver- fahrensbestimmung hätten bemerken können (BGer 5A_241/2023 vom 27. Juli 2023 E. 3.4 m.w.H.). Ausschlaggebend ist, ob die rechtsunterworfene Person im konkreten Fall durch die mangelhafte Eröffnung tatsächlich irregeführt und be- nachteiligt wurde, was vorliegend nicht zutrifft. Da der Kläger sowohl für die An- fechtung der ihm auferlegten Gerichtskosten (Art. 110 ZPO) wie auch der ihm nicht gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 121 ZPO) das korrekte
- 5 - Rechtsmittel der Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) ergriffen hat, ist ihm durch die vor- instanzliche Rechtsmittelbelehrung im Rechtsmittelverfahren kein Rechtsnachteil erwachsen. Ob die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung korrekt bzw. vollständig war, muss demnach vorliegend nicht geprüft werden.
3. a) Der Kläger ist der Ansicht, durch die Einreichung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unterzeichneter Eingabe vom
17. August 2023 habe er gemäss Art. 119 Abs. 1 ZPO ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege vor Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt. Die Vorinstanz hätte demnach, gemäss Ansicht des Klägers, dieses Gesuch materiell unabhängig von der Rechtshängigkeit einer weiteren Eingabe prüfen müssen (Urk. 17 S. 2 Ziff. III.2). Für die Vorinstanz bestand kein Anlass dazu, davon auszugehen, dass es sich beim Gesuch des Klägers vom 17. August 2023 um ein separates Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Eintritt der Rechtshängigkeit hätte handeln sollen. Mit handschriftlich datierter, aber nicht unterzeichneter Ein- gabe vom 4. August 2023 stellte der Kläger bei der Vorinstanz das Rechtsbegeh- ren, die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten und Beschwerdegeg- ner (fortan Beklagte; Urk. 1 S. 1). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte er zu jenem Zeitpunkt nicht (vgl. Urk. 1). Mit Verfügung vom
10. August 2023 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um die Klage eigenhändig un- terzeichnet einzureichen. Zudem wurde er in Anwendung von Art. 98 ZPO aufge- fordert, für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Vorschuss von einstweilen Fr. 3'730.– zu leisten. Schliesslich wurden die Parteien in den Erwägungen der Verfügung darauf hingewiesen, dass sie Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege hätten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügten und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine (unter Hinweis auf Art. 117 ZPO; Urk. 6). Innert Frist reichte der Kläger die Klageschrift erneut nicht unterzeichnet mit unverändertem Inhalt ein, wobei er diese als "ENTWURF" bezeichnete (Urk. 10). Dazu stellte er neu ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119
- 6 - ZPO (Urk. 12). Er führte im Rahmen dieses Gesuchs als "Rechtsbegehren in der Hauptsache" erneut auf, dass die Betreibung … des Betreibungsamtes Zürich 9 aufzuheben sei (Urk. 12 S. 3 Ziff. 6). Als "Begründung des Rechtsbegehrens in der Hauptsache" machte er die "nicht bestehende Schuld gem. beiliegendem Ent- wurf einer Rechtsschrift resp. den als Entwurf zu betrachtende Eingabe vom 4. August 2023 mit der Fall Nr. FV230101-LZ1" geltend (Urk. 12 S. 4 Ziff. 7). Er be- nötige einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, da es sich um komplizierte Rechts- fragen handle (Urk. 12 S. 4 Ziff. 8). Mit keinem Wort geht aus dem klägerischen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hervor, dass es sich da- bei um ein Gesuch vor Eintritt der Rechtshängigkeit handeln solle. Auch aus dem Verweis des Klägers auf den Entwurf der Rechtsschrift war es der Vorinstanz nicht zuzumuten, einen derartigen Hinweis zu erkennen. Da der Kläger keinen Kostenvorschuss geleistet hat, da die Eingabe des Klägers bei der Vorinstanz in- nert der mit Verfügung vom 10. August 2023 angesetzten Frist zur eigenhändigen Unterzeichnung der Klage vom 4. August 2023 eingegangen war und da aus der Eingabe vom 17. August 2023 kein Hinweis darauf ersichtlich war, dass es sich dabei um ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Eintritt der Rechtskraft handeln könnte, wurde das Gesuch von der Vorinstanz zu Recht ausschliesslich im Zusammenhang mit der nicht unterzeichneten Klageschrift vom
4. August 2023 und dem Antrag, es sei die Betreibung Nr. … des Betreibungsam- tes Zürich 9 aufzuheben, behandelt.
b) Der Kläger bringt in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 vor, dass die Beklagten weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren Parteistellung hätten (Urk. 26 S. 2 Ziff. 3). Wie vorstehend ausgeführt, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren eine negative Feststellungsklage ge- mäss Art. 85a SchKG anhängig machen wollte. Da es sich bei der Klage gemäss Art. 85a SchKG um ein kontradiktorisches Verfahren zwischen zwei oder mehre- ren natürlichen (oder juristischen) Personen handelt, gelangte die Vorinstanz kor- rekterweise zur Ansicht, dass B._____ und C._____ als Beklagte am Verfahren beteiligt seien.
- 7 - Wie vom Kläger richtigerweise geltend gemacht, kommt den Beklagten im Beschwerdeverfahren für die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege keine Par- teistellung zu (BGer 5A_29/2013 vom 4. April 2013 E. 1.1 m.w.H.). Da der Kläger im Rechtsmittelverfahren neben der Verweigerung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das erstinstanzliche Verfahren jedoch auch die ihm durch die Vorin- stanz auferlegte Entscheidgebühr angefochten hat, sind die erstinstanzlichen Be- klagten diesbezüglich ebenfalls im Beschwerdeverfahren passivlegitimiert. Es ist ihnen deshalb – entgegen der klägerischen Ansicht (Urk. 26 S. 2 Ziff. 4) – auch erlaubt, im vorliegenden Rechtsmittelverfahren Eingaben einzureichen. Das Ge- such des Klägers, es seien die Eingaben der Beklagten im Beschwerdeverfahren (Urk. 23 f.) als unbeachtlich zu bezeichnen (Urk. 26 S. 2 Ziff. 4), wäre demnach abzuweisen. Dies muss vorliegend jedoch nicht formell entschieden werden, da – wie im Folgenden aufgezeigt werden wird – diese Eingaben auf die Entscheidfin- dung keinen Einfluss haben werden.
4. a) Zum Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (Urk. 12) erwog die Vorinstanz, dieses sei zufolge Aussichtslosigkeit abzu- weisen, da wegen fehlender eigenhändig unterzeichneter Klage auf diese nicht einzutreten sei (Urk. 18 S. 2). Der Kläger führt in seiner Beschwerdeschrift hierzu aus, die Vorinstanz ver- letze Art. 119 Abs. 1 ZPO, da sie die Behandlung seines Gesuchs von der Ein- gabe einer rechtsgültigen Klage abhängig mache, zumal sie nicht geltend ge- macht habe, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht unterzeichnet gewesen sei. Gemäss Art. 119 Abs. 1 ZPO könne ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. Er habe sein Gesuch vor Eintritt der Rechts- hängigkeit des Hauptbegehrens gestellt, weshalb die Vorinstanz dieses materiell unabhängig von der Rechtshängigkeit einer Eingabe hätte prüfen müssen (Urk. 17 S. 2 Ziff. III.2).
b) Wie bereits in vorstehender Erwägung 3.a erläutert, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass es sich bei der klägerischen Eingabe vom 17. August 2023 nicht um ein selbstständiges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
- 8 - Rechtspflege vor Eintritt der Rechtshängigkeit, sondern um ein im Zusammen- hang mit der Klageschrift vom 4. August 2023 gestelltes Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege handelte.
c) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn (a.) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (b.) ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Aussichtslosigkeit kann sich aus materiel- len oder aus formellen Gründen ergeben. Gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO sind Ein- gaben dem Gericht unterzeichnet einzureichen (siehe auch Art. 244 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Unterschrift ist Gültigkeitserfordernis (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 130 N 2 m.w.H.). Mängel wie fehlende Unterschrift sind innert einer gerichtli- chen Nachfrist zu verbessern (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO gilt eine mangelhafte, innert Nachfrist nicht verbesserte Eingabe als nicht erfolgt und ist somit unbeachtlich (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 132 N 10 m.w.H.). Unbestrittenermassen (Urk. 17 S. 2 Ziff. III.1) reichte der Kläger eine nicht unterzeichnete Klageschrift vom 4. August 2023 ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom
10. August 2023 setzte die Vorinstanz dem Kläger in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist an, um die Klage eigenhändig unterzeichnet einzureichen. Dies mit dem Hinweis, dass bei Säumnis die Klage vom 4. August 2023 als nicht er- folgt gelte und auf die Klage nicht eingetreten werde (Urk. 6 S. 2 und S. 3 Disposi- tivziffer 2). Diese Verfügung nahm der Vertreter des Klägers am 16. August 2023 in Empfang (Urk. 7). In der Folge reichte der Kläger einen wiederum nicht unter- zeichneten Entwurf der Klageschrift ein (Urk. 10), weshalb die Vorinstanz andro- hungsgemäss auf die Klage nicht eingetreten ist (Urk. 18). Die Klage war somit aus formellen Gründen von vornherein aussichtslos. Die Vorinstanz hat das vom bevollmächtigten (Urk. 2) Vertreter des Klägers unterzeichnete Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren da- her zu Recht abgewiesen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO).
5. a) Der Kläger bringt in der Beschwerdeschrift sodann vor, aufgrund der in rechtlicher Hinsicht nicht erfolgten Eingabe in der Hauptsache habe die Vorin- stanz keinen Nichteintretensentscheid fällen können, weil das Objekt des Nicht- eintretens fehle. Die Vorinstanz habe somit in Dispositivziffer 1 keinen Nichteintre-
- 9 - tensentscheid über eine nicht erfolgte Klage fällen können. Die Vorinstanz habe daher nur über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden gehabt, welches in Dispositivziffer 2 abgelehnt worden sei. Für die- sen Entscheid habe sie ihm unter Verletzung von Art. 119 ZPO eine Gebühr von Fr. 500.– auferlegt (Urk. 17 S. 3 Ziff. III.4).
b) Das Bundesgericht führte in BGE 144 III 54 (= Pra 107 [2018] Nr. 146) in Erwägung 4.1.3.5 aus, dass das Gericht der klagenden Partei die Möglichkeit ge- ben müsse, die Klageschrift zu verbessern, wenn diese die Tatsachen, auf welche sie ihre Ansprüche stütze, nicht in konkreter und genügend präziser Weise vorge- bracht habe (unter Hinweis auf Art. 56 ZPO und Art. 132 Abs. 2 ZPO). Behebe die klagende Partei den Mangel in der Folge nicht, fälle das Gericht einen Nichteintre- tensentscheid (unter Hinweis auf Art. 236 ZPO). Auch im Urteil 4A_55/2021 vom
2. März 2021 (E. 5) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz nach einer Nachfristansetzung, in der sie die beschwerdeführende Partei ausdrü- cklich auf die Mängel ihrer Eingabe hingewiesen habe, zulässigerweise auf die Klage nicht eingetreten sei. Wird keine verbesserte (z.B. unterzeichnete) Klage nachgereicht, ist es demnach gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zuläs- sig, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Auch das Bundesgericht selber tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn eine Partei trotz Fristansetzung gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG den Mangel (z.B. Vertretungs- oder Unterschriftsmangel) nicht behebt (vgl. BGer 4D_40/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 f.). Die Rechtspre- chung legt Art. 132 Abs. 1 ZPO gleich wie Art. 42 Abs. 5 BGG aus (BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.2; siehe auch Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7306), weshalb auch im Anwendungsbereich der Schweizerischen Zivilprozessordnung auf eine Klage nicht eingetreten werden darf, sofern trotz Fristansetzung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO keine Behebung des Mangels erfolgt.
c) Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endent- scheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen fest- gesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterlie- genden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterlie-
- 10 - gend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Gerichtskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO aufgrund des dem Kläger anzurechnenden Nichteintre- tens auf die Klage vom 4. August 2023 demnach zu Recht ihm auferlegt. Eine Verletzung von Art. 119 Abs. 6 ZPO liegt daher entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. Urk. 17 S. 3 Ziff. III.3 f.) nicht vor; die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 500.– wurde dem Kläger aufgrund des Nichteintretens auf seine Klage und nicht wegen der Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.
d) Anzufügen bleibt hierzu, dass der Vorinstanz auch die Möglichkeit offen gestanden wäre, die durch die unbeachtliche Klageschrift vom 4. August 2023 nach Art. 132 ZPO verursachten Kosten in Anwendung von Art. 108 ZPO dem Kläger aufzuerlegen (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 132 N 3 m.w.H.).
6. Im Übrigen setzt sich der Kläger in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 17) mit den vorinstanzlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht konkret auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Der Kläger stellte ebenfalls für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 17 S. 2 Ziff. I.1, Urk. 21/3). Wie bereits ausgeführt, setzt ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdeverfahren war jedoch – wie vorstehend aufgezeigt – von vornherein als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren abzuweisen ist.
8. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, auch hinsichtlich der Be- schwerde gegen die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechts-
- 11 - pflege, da die Kostenfreiheit im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechende Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 5D_284/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1.2 m.w.H.). Der Streitwert des Beschwerde- verfahrens beträgt Fr. 500.–. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe sind den Beklagten für das Beschwerdever- fahren keine Entschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Klä- ger seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– fest- gesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage der Doppel der Urk. 17, 20 und 26 sowie einer Kopie der Urk. 21/3, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
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7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st