Erwägungen (1 Absätze)
E. 14 Oktober 2010 [Pedro Ramos Luis Miguel gegen die Schweiz], Ziffern 33 ff., insb. Ziffer 41, vgl. KLEY, DIKE-Komm-BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29a N 7 m.w.H.). Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat eine Person nur, wenn sie mittel- los ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 ZPO). Die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei soll, gleich wie eine vermögende Partei, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess führen können (BGE 144 III 531 E. 4.1; BGE 142 III 131 E. 4.1; BGE 140 III 12 E. 3.3.1). Dies bedeutet aber auch, dass eine bedürftige Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können soll, weil er sie nichts kostet. Mit der Anspruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO soll solches verhindert wer- den. Sie misst sich deshalb daran, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Ist diese Frage zu verneinen, soll die bedürftige Partei weder von Vorschüssen- noch von Sicherheitsleistungen befreit werden (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). 3.6.3. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, sind die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin aussichtslos, weshalb die Vorinstanz ihr Begehren um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abwies. Bei der Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist weder relevant, ob die Beschwerdeführerin im Verfahren SB190524 freigesprochen wurde, noch ihr "Status als Sozialhilfeempfänger". Es liegt damit auch keine ungerechtfertigte Diskriminierung vor, zumal davon auszu- gehen ist, dass eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügte, sich bei vernünfti- ger Überlegung bei den vorliegenden Erfolgschancen gegen einen Prozess ent- schliessen würde.
- 10 - 3.7. Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid weiter die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung dar (vgl. act. 4 E. IV). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinan- der, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 3.8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.1. Die Beschwerdeführerin stellt für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen (E. 3), erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Eine der zwei Vor- aussetzungen von Art. 117 ZPO, die kummulativ erfüllt sein müssen, um den An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu begründen, ist daher nicht erfüllt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen. 4.2. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung indessen bloss auf das erstinstanzliche Verfahren, nicht aber auf das kantonale Beschwerdeverfahren anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6.5). Für das Beschwerdeverfahren sind daher gemäss § 12 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 u. 2 GebV OG Kosten in der Höhe von Fr. 500.– zu erheben. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Be- schwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 11 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'529.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP230032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 1. Dezember 2023 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ Immobilien AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____, betreffend Forderung (Unentgeltliche Rechtspflege / Sicherheitsleistung) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfah- ren des Bezirksgerichtes Uster vom 14. Juli 2023; Proz. FV220036
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 29. September 2022 reichte die Klägerin und Beschwerde- führerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend Vorinstanz) eine Forderungsklage mit einem Streitwert von Fr. 21'529.– ein (vgl. act. 5/1 und 5/6). 1.2. In der Folge setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 unter anderem Frist an, um für die mutmasslichen Gerichts- kosten einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 5/6). Mit Eingabe vom 1. November 2022 (act. 5/8) beantragte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin), es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, für die Par- teientschädigung Sicherheit in der Höhe von mindestens Fr. 4'300.– zu leisten (act. 5/8). Zugleich ersuchte sie das Gericht darum, ihr Gelegenheit zur schriftli- chen Stellungnahme einzuräumen, sollte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen (vgl. act. 5/8 Rz. 4). Mit Eingabe vom 8. No- vember 2022 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 5/12). Mit Verfügung vom 23. November 2023 nahm die Vorin- stanz der Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ab und setzte ihr Frist an, um sich zum Gesuch um Sicherstellung der Parteientschä- digung zu äussern. Der Beschwerdegegnerin wurde gleichzeitig Frist angesetzt, um zum Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege Stellung zu nehmen (vgl. act. 5/14). Die jeweiligen Stellungnahmen (act. 5/17 und act. 5/20) wurden in der Folge mit Kurzbrief vom 13. Januar 2023 den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 5/23; act. 5/24), worauf sich die Beschwerde- gegnerin erneut vernehmen liess (act. 5/25). Nachdem diese Eingabe der Be- schwerdeführerin zugestellt worden war (act. 5/26) und sich diese nicht mehr da- zu geäussert hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 14. Juli 2023 ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'270.– an. Ausserdem verpflichtete sie die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Si- cherheit für die Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'300.– (act. 4).
- 3 - 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juli 2023 rechtzeitig (act. 5/28) Beschwerde mit folgenden Anträgen: "i. Aufhebung des angefochtenen Urteils und Neufassung in meinem Sinne, ii. Streichung der mir auferlegten Gerichts- und Verfahrenskosten, iii. Kostenloses Verfahren aufgrund meiner finanziellen Bedürftig- keit." Ausserdem stellte die Beschwerdeführerin auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 2). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–28). Eine Be- schwerdeantwort ist nicht einzuholen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.1. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie die Ver- pflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung sind mit Be- schwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO bzw. Art. 103 ZPO). 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitte- leingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenver- bot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven. 3.1. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie die er- forderlichen Mittel zur Begleichung der Prozesskosten neben dem notwendigen
- 4 - Lebensunterhalt für sich und die Familie nicht aufbringen kann und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 3.2. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der anhängig ge- machten Klage ab (act. 4 E. II.4.1). Eine eingehende Prüfung der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin erachtete sie unter diesen Umständen als nicht nötig (act. 4 E. II.4.3). 3.3. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht des- halb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Er- folgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse zum Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler: BGE 138 III 217). Die glaubhafte Darlegung des Sachverhaltes, welcher die Nichtaussichtslo- sigkeit begründet, ist Sache der gesuchstellenden Partei. Soweit das Gesuch zu- sammen mit der Klage eingereicht wird, ist die tatsächliche Nichtaussichtslosigkeit nach den Sachvorbringen im Hauptverfahren und den dort angebotenen Bewei- sen zu beurteilen (vgl. auch HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 117 N 59 f. u. Art. 119 N 21, je m.w.H.). 3.4.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin bezwecke mit dem vor- liegenden Verfahren, von der Beschwerdegegnerin für den "finanziellen Schaden" entschädigt zu werden, der ihr im Zusammenhang mit dem gegen sie geführten Strafverfahren entstanden sein soll, das mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2021 (SB190524) und ihrem damit einhergegangenen Frei- spruch rechtskräftig erledigt worden sei (vgl. act. 5/13/1). Dabei gehe es der Be-
- 5 - schwerdeführerin zufolge um die Rückerstattung der Kosten ihrer Verteidigung nach ihrem Freispruch (vgl. act. 5/2 S. 3 Ziff. 4; act. 12 Ziff. 2 S. 2). Dem Urteil (act. 13/1), mit welchem der (rechtskräftige) Freispruch der Beschwerdeführerin vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs erfolgt sei, sei zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführerin für die Kosten ihrer anwaltlichen Verteidigung zulasten der Ge- richtskasse eine (Prozess-)Entschädigung zugesprochen worden sei, deren als angemessen erachtete Höhe auf Fr. 8'000.– festgesetzt worden sei. Diese Pro- zessentschädigung umfasse laut Urteil sowohl die Kosten der anwaltlichen Vertei- digung der Beschwerdeführerin im Untersuchungs- als auch im erstinstanzlichen Verfahren. Soweit die Beschwerdeführerin nun darüber hinausgehende Kosten für ihre anwaltliche Verteidigung geltend mache, hätte es ihr offen gestanden, das Urteil hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen vor Bundesgericht anzu- fechten. Da das Urteil indes mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei, sei auch die Parteientschädigung von Fr. 8'000.– rechtskräftig festgelegt worden. Es sei folglich nicht erkennbar, inwieweit Kosten für die anwaltliche Beratung/Vertretung, in einem späteren Forderungsverfahren vor dem Zivilgericht erfolgreich geltend gemacht werden könnten. Mit der der Beschwerdeführerin zugesprochenen (Pro- zess-)Entschädigung von Fr. 8'000.– würden vielmehr sämtliche im Zusammen- hang mit dem Strafverfahren angefallenen Kosten für ihre Verteidigung als abge- golten gelten. Somit bestehe keine Grundlage für eine weitere Entschädigung, weshalb das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin aufgrund dieser summari- schen Prüfung als aussichtslos zu bezeichnen sei (act. 4 E. II.4.1). 3.4.2. Dem hält die Beschwerdeführerin zunächst entgegen, ihr Antrag sei gut begründet und es gebe keinen Grund anzunehmen, dass er keine Aussicht auf Erfolg habe, da er auf dem Recht beruhe, das aus ihrem Sieg im Strafverfahren entstanden sei. Die Tatsache, dass die Anschuldigungen im Strafverfahren vom Obergericht als haltlos und bösartig bezeichnet worden seien, zeige zweifelsfrei, dass sie unschuldig und ihr Antrag auf Erstattung der Verteidigungskosten ge- rechtfertigt sei. Die Vorinstanz behaupte auch nicht, ihr Antrag hätte wenig Aus- sicht auf Erfolg, sondern rechtfertige die Ablehnung, weil die Beschwerdegegnerin eine Vorauszahlung der Kosten verlange. Dies sei schockierend (act. 2 Rz. 4).
- 6 - 3.4.3. Diese Ausführungen gehen am an der vorinstanzlichen Entscheidbe- gründung vorbei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erwog die Vorin- stanz klar und unmissverständlich, weshalb ihre Rechtsbegehren aufgrund einer summarischen Prüfung als aussichtslos erscheinen. Dabei stellte die Vorinstanz nicht in Frage, dass die Beschwerdeführerin im Strafverfahren SB190524 freige- sprochen wurde. Ebenfalls unzutreffend ist, dass die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf den Antrag der Beschwerdegegnerin um Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung erfolgte. Vielmehr ergibt sich die Aussichtslosigkeit laut Vorinstanz aus der Tatsache, dass im Strafverfahren die Anwaltskosten bereits vollumfänglich entschädigt worden seien und kein darüber- hinausgehender Anspruch auf Entschädigung der Anwaltskosten bestehe (vgl. hiervor E. 3.4.1). 3.5.1. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die im Strafverfahren zuge- sprochene Parteientschädigung decke die Anwaltskosten nicht ab, sondern sei eine Entschädigung, die vom Staat gezahlt werde, der seinen Fehler eingestehe, eine falsche Anklage unterstützt zu haben. Ihr sei es im Übrigen im Urteilszeit- punkt (Mai 2021) nicht möglich gewesen, die Verteidigerkosten endgültig zu nen- nen, da die Gegenseite 30 Tage Zeit gehabt habe, ein Rechtsmittel einzulegen. Da die Gegenseite auf einen Weiterzug verzichtet habe, habe sie – die Beschwer- deführerin – keine Gelegenheit gehabt, ihre Ansprüche vor Bundesgericht geltend zu machen (act. 2 Rz. 5). 3.5.2. Dass die im Strafverfahren zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 8'000.– keine Anwaltskosten abdecke, sondern eine vom Staat geschuldete Entschädigung für das Strafverfahren sei, ist nicht zutreffend. Die Strafkammer er- wog diesbezüglich im Urteil vom 21. Mai 2021 explizit, der Beschwerdeführerin sei für die Kosten ihrer anwaltlichen Verteidigung zulasten der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Zur Höhe der Entschädigung erwog die Strafkammer, die Beschwerdeführerin mache im Berufungsverfahren Anwalts- kosten von Fr. 13'000.– geltend. In Anbetracht dessen, dass sie sich im zweitin- stanzlichen Verfahren selber verteidigt habe und sie somit für diesen Verfahrens- abschnitt keine Anwaltskosten zu tragen gehabt habe, erscheine die Zusprechung
- 7 - einer Entschädigung für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt Fr. 8'000.– als angemessen (act. 3/3 E. IV). Die Beschwerdeführe- rin bestätigte, dass sie dieses Urteil bzw. die Höhe der zugesprochenen Prozes- sentschädigung, nicht angefochten habe (vgl. act. 2 Rz. 5). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist damit rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführerin für die Kosten ihrer anwaltlichen Verteidigung für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren (GB190003) eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.– zugesprochen wurde. Ebenfalls unangefochten blieb, dass der Be- schwerdeführerin – mangels anwaltlicher Vertretung – keine Entschädigung für Verteidigerkosten für das Berufungsverfahren vor Obergericht zugesprochen wur- de. Es hätte der Beschwerdeführerin frei gestanden, diesen Entscheid vor Bun- desgericht anzufechten und zwar unabhängig von der Erhebung eines Rechtsmit- tels durch die Staatsanwaltschaft. Da sie dies nicht tat, liegt eine bereits abgeur- teilte Sache vor. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Klage etwas anderes, als die Entschädigung (der bereits abgeurteilten) Verteidigerkosten verlangte, macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht geltend (vgl. act. 2). 3.5.3. Ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz ist Folgendes festzuhal- ten: Haftpflichtrechtliche Schadenersatzklagen können grundsätzlich nicht ange- rufen werden, um einer in einem Zivilprozess obsiegenden Partei nachträglich eine Entschädigung für berufsmässige Vertretung zu verschaffen. Auch wenn die vom Gericht gemäss anwendbarem Tarif festgelegte Entschädigung die effektiven Anwaltskosten nicht deckt, schuldet die Gegenpartei in der Regel keine zusätzli- che Entschädigung. Die zivilprozessualen Regeln zu den Entschädigungsfolgen können nicht mithilfe der Anhängigmachung eines Nachfolgeprozesses umgan- gen werden. Wenn jedoch ein Schadenersatzanspruch infolge missbräuchlicher, böswilliger oder gegen Treu und Glauben verstossender Ausübung von Verfah- rensrechten besteht, wird eine Anspruchskonkurrenz bejaht, so dass ein Ersatz- anspruch unabhängig von der prozessualen Parteientschädigung besteht (BGE 117 II 394 E. 3 b); vgl. auch MAIER/MÜHLEMANN, AJP 2021 S. 754 ff., 760). Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2021 geltend, die Beschwerde-
- 8 - gegnerin habe die Strafanzeige nur in der böswilligen Absicht gestellt, ihr zu scha- den (act. 5/2 S. 3). Damit wäre vorliegend eine Anspruchskonkurrenz zwischen dem haftpflichtrechtlichen Schadenersatzanspruch und der Parteientschädigung grundsätzlich denkbar. Die Beschwerdegegnerin machte jedoch in ihrer Stellung- nahme vom 21. Dezember 2022 geltend, nicht sie, sondern die C._____ AG habe Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin erhoben, weshalb sie nicht passivle- gitimiert sei (act. 5/20 Rz. 11, 18). Diese Behauptung wurde von der Beschwerde- führerin nicht bestritten und ist im Übrigen durch das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirksgerichts Meilen vom 27. August 2019 (act. 5/22/1) und das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2021 belegt (act. 5/22/2). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Klage gegen die Beschwerdegegnerin letztlich mangels Passivlegitimation der Be- schwerdegegnerin aussichtlos ist. 3.5.4 Die Vorinstanz ging im Ergebnis zu Recht von der Aussichtslosigkeit der Begehren der Beschwerdeführerin aus und wies ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht ab. 3.6.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde weiter geltend, eine "Vorauszahlung" von Fr. 7'200.– stelle für sie als Sozialhilfeempfängerin eine erhebliche Summe dar und könne potenziell eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK darstellen (act. 2 Rz. 2). Ausserdem werfe dies angesichts des Freispruchs im Verfahren SB190524 Bedenken hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 14 EMRK auf. Sollte ihr aufgrund ihres Status als Sozialhilfeempfängerin der Zugang zur Justiz verwehrt werden, stelle dies eine Form der ungerechten Diskriminierung dar (act. 2 Rz. 3). 3.6.2. Die Beschwerdeführerin wurde im angefochtenen Entscheid zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'270.– sowie einer Sicherheit für die mut- massliche Parteientschädigung von Fr. 4'300.– verpflichtet (vgl. act. 4). Ein An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. auf Befreiung von Leistung von Vor- schüssen ergibt sich weder aus der EMRK, namentlich deren Art. 6 oder Art. 14, noch aus Art. 29a BV (BGE 141 I 241 E. 4.2.2; vgl. auch EGMR 10111/06 vom
14. Oktober 2010 [Pedro Ramos Luis Miguel gegen die Schweiz], Ziffern 33 ff.,
- 9 - insb. Ziffer 41, vgl. KLEY, DIKE-Komm-BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29a N 7 m.w.H.). Garantiert wird durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK (und Art. 29a BV) der effektive Zugang zum Gericht. Damit hat eine Person bei Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich An- spruch auf Beurteilung durch eine gerichtliche Behörde. Die Rechtsweggarantie besteht nur im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung und beinhaltet keinen An- spruch auf unentgeltlichen Rechtsschutz bzw. sonstige Befreiung von Leistung von Vorschüssen (BGE 141 I 241 E. 4.2.2; vgl. auch EGMR 10111/06 vom
14. Oktober 2010 [Pedro Ramos Luis Miguel gegen die Schweiz], Ziffern 33 ff., insb. Ziffer 41, vgl. KLEY, DIKE-Komm-BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29a N 7 m.w.H.). Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat eine Person nur, wenn sie mittel- los ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 ZPO). Die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei soll, gleich wie eine vermögende Partei, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess führen können (BGE 144 III 531 E. 4.1; BGE 142 III 131 E. 4.1; BGE 140 III 12 E. 3.3.1). Dies bedeutet aber auch, dass eine bedürftige Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können soll, weil er sie nichts kostet. Mit der Anspruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO soll solches verhindert wer- den. Sie misst sich deshalb daran, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Ist diese Frage zu verneinen, soll die bedürftige Partei weder von Vorschüssen- noch von Sicherheitsleistungen befreit werden (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). 3.6.3. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, sind die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin aussichtslos, weshalb die Vorinstanz ihr Begehren um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abwies. Bei der Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist weder relevant, ob die Beschwerdeführerin im Verfahren SB190524 freigesprochen wurde, noch ihr "Status als Sozialhilfeempfänger". Es liegt damit auch keine ungerechtfertigte Diskriminierung vor, zumal davon auszu- gehen ist, dass eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügte, sich bei vernünfti- ger Überlegung bei den vorliegenden Erfolgschancen gegen einen Prozess ent- schliessen würde.
- 10 - 3.7. Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid weiter die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung dar (vgl. act. 4 E. IV). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinan- der, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 3.8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.1. Die Beschwerdeführerin stellt für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen (E. 3), erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Eine der zwei Vor- aussetzungen von Art. 117 ZPO, die kummulativ erfüllt sein müssen, um den An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu begründen, ist daher nicht erfüllt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen. 4.2. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung indessen bloss auf das erstinstanzliche Verfahren, nicht aber auf das kantonale Beschwerdeverfahren anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6.5). Für das Beschwerdeverfahren sind daher gemäss § 12 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 u. 2 GebV OG Kosten in der Höhe von Fr. 500.– zu erheben. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Be- schwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 11 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangs- schein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'529.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: