Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) machte mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 (unter Beilage der Klagebewilligung des Friedens- richteramtes Kreise … + … der Stadt Zürich vom 28. Juni 2022 [act. 5/1]) beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, Einzelgericht (fortan Vorinstanz), eine Klage gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) über insgesamt Fr. 29'164.15 anhängig (act. 5/2). Am 19. Juni 2023 lud die Vorinstanz die Parteien auf den 29. August 2023 zur Hauptverhandlung vor (act. 5/39). Am
27. Juni 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin "um Widerruf der Vorladung vom
19. Juni 2023", "um Verschiebung der Vorladung vom 19. Juni 2023" und "um Sistierung" (act. 5/41). Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 nahm die Vorinstanz den Parteien die Ladung für die Hauptverhandlung vom 29. August 2023 ab. Zugleich stellte sie den Parteien in Aussicht, dass sie diese mit separater Verfügung erneut vorladen werde. Und schliesslich wies die Vorinstanz das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin ab (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/42).
E. 2 Bezirksrichter Iseli sei mit unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen zu ersetzen.
E. 3 Es sei gerichtlich festzustellen, dass RA X._____ nicht bevollmächtigt und beauftragt wurde, die Klage im Bezug auf FV220153 einzureichen.
E. 4 Es sei gerichtlich festzustellen, C._____ Gmbh nicht der Verwalter der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft sind und nicht berechtigt und bevollmächtigt sind,
- 3 - RA X._____ zu beauftragen, die Stockwerkeigentümergemeinschaft, B._____-strasse 1 zu beauftragen und bevollmächtigt, die Klage im Bezug auf FV220153 einzureichen.
E. 5 Es sei gerichtlich festzustellen, dass RA X._____ darf nicht C._____ Gmbh, D._____ noch die übrige Stockwerkeigentümergemeinschaft auf Grund von einer erhebliche Interessen Konflikt.
E. 6 Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, die von RA X._____ eingereichten Klage nicht einzutreten, auf Grund dass RA X._____ nicht berechtigt und bevollmächtigt war bzw ist, die Klage im Bezug auf FV220153 in der Name der Stockwerkeigentümergemeinschaft einzureichen.
E. 7 Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. RA X._____ persönlich." Mit Verfügung vom 14. August 2023 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von
E. 10 Tagen angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu bezahlen (act. 6). Mit Schreiben vom 21. August 2023 "erweiterte" die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel (act. 7). Da die Beschwerdeführerin ihren Kostenvorschuss nicht leistete, wurde ihr mit Verfügung vom 12. September 2023 eine entsprechende Nachfrist von 5 Tagen angesetzt (act. 11 f.). Am 14. September 2023 (Valutada- tum) ging dieser Kostenvorschuss bei der Obergerichtskasse ein (act. 13). Mit Schreiben vom 13. September 2023 gab die Beschwerdeführerin der Kammer bekannt, dass sie den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet habe (act. 14). Am
25. September 2023 teilte die Beschwerdeführerin der Kammer erneut mit, dass sie den Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt habe (act. 17). Die Angelegenheit ist spruchreif. Auf das Einholen der Beschwerdeantwort oder vorinstanzlichen Ver- nehmlassung kann verzichtet werden. Die Beschwerde (act. 2) und die Be- schwerdeergänzung (act. 7) sind der Beschwerdegegnerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. II. 1. Der angefochtene Entscheid verschiebt zum einen den Hauptverhandlungstermin und weist zum anderen das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin vom
- 4 -
27. Juni 2023 ab (act. 4). Diese beiden Anordnungen sind als prozessleitende Verfügungen zu qualifizieren. Anders als gegen eine Sistierung (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO) sieht das Gesetz gegen die Abweisung eines Sistierungsgesuchs keine Beschwerdemöglichkeit vor. Entsprechend kann nur Beschwerde erhoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist nur dann zu bejahen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden könnte. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn der angefochtene Entscheid die Lage der betroffenen Partei erheblich erschwert. Der drohende Nachteil (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) muss nach der Praxis der Kammer nicht zwingend rechtlicher Natur sein. Vielmehr genügt unter Umständen auch ein tatsächlicher Nachteil (OGer ZH, RB160036 vom 20. Januar 2017, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Entschei- dung, ob im Einzelfall ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm et al., 3. A., Art. 319 N 13). Dabei ist Zurückhaltung angebracht. Der Aus- schluss der Beschwerde ist hier die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit die Aus- nahme. In der Literatur wird unter Hinweis auf die Botschaft die Auffassung vertre- ten, dass beispielsweise bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO) ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht komme (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; DIKE ZPO-Blickenstorfer, 2. A., Art. 319 N 41 f.). Dabei trägt die Be- schwerdeführerin die Beweislast, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 und Art. 321 N 17). Fehlt es an dieser Rechts- mittelvoraussetzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH, PC140011 vom 7. April 2014, E. 2.1 mit Hinweisen; ZR 112/2013 Nr. 52; vgl. fer- ner BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). 2. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur Frage, weshalb ihr aus der Abwei- sung des Sistierungsgesuchs ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen soll. Die rein theoretisch gehaltenen Ausführungen zur Rechtsverzöge- rung sind unbeachtlich (act. 2 S. 3), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten
- 5 - ist. Die behauptete Befangenheit von Bezirksrichterin lic. iur. E. Iseli bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, was zur Folge hat, dass auch auf die- sen Teil der Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. zum Ausstandsbegehren OGer ZH, PP230038 vom 20. Oktober 2023, E. III). Offenbleiben kann schliesslich, ob die C._____ GmbH oder sonst eine Person die Beschwerdegegnerin rechtsgültig vertreten konnte (act. 2 S. 3 ff.). Die Frage der Bevollmächtigung wird im erstin- stanzlichen Forderungsprozess zu beurteilen sein. 3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerde- gegnerin ist mangels erheblicher Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss bezogen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 7 sowie an das Bezirksgericht Zürich,
- Abteilung, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- - 6 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'164.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP230030-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Beschluss vom 25. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. 1, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Juni 2023; Proz. FV220153
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) machte mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 (unter Beilage der Klagebewilligung des Friedens- richteramtes Kreise … + … der Stadt Zürich vom 28. Juni 2022 [act. 5/1]) beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, Einzelgericht (fortan Vorinstanz), eine Klage gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) über insgesamt Fr. 29'164.15 anhängig (act. 5/2). Am 19. Juni 2023 lud die Vorinstanz die Parteien auf den 29. August 2023 zur Hauptverhandlung vor (act. 5/39). Am
27. Juni 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin "um Widerruf der Vorladung vom
19. Juni 2023", "um Verschiebung der Vorladung vom 19. Juni 2023" und "um Sistierung" (act. 5/41). Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 nahm die Vorinstanz den Parteien die Ladung für die Hauptverhandlung vom 29. August 2023 ab. Zugleich stellte sie den Parteien in Aussicht, dass sie diese mit separater Verfügung erneut vorladen werde. Und schliesslich wies die Vorinstanz das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin ab (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/42). 2. Am 20. Juli 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie stellte darin folgende Anträ- ge (act. 2 S. 1 f.): "1 - Die Verfügung vom 29. Juni 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei für neue Beurteilung in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 2 - Bezirksrichter Iseli sei mit unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen zu ersetzen. 3 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass RA X._____ nicht bevollmächtigt und beauftragt wurde, die Klage im Bezug auf FV220153 einzureichen. 4 - Es sei gerichtlich festzustellen, C._____ Gmbh nicht der Verwalter der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft sind und nicht berechtigt und bevollmächtigt sind,
- 3 - RA X._____ zu beauftragen, die Stockwerkeigentümergemeinschaft, B._____-strasse 1 zu beauftragen und bevollmächtigt, die Klage im Bezug auf FV220153 einzureichen. 5 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass RA X._____ darf nicht C._____ Gmbh, D._____ noch die übrige Stockwerkeigentümergemeinschaft auf Grund von einer erhebliche Interessen Konflikt. 6 - Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, die von RA X._____ eingereichten Klage nicht einzutreten, auf Grund dass RA X._____ nicht berechtigt und bevollmächtigt war bzw ist, die Klage im Bezug auf FV220153 in der Name der Stockwerkeigentümergemeinschaft einzureichen. 7 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. RA X._____ persönlich." Mit Verfügung vom 14. August 2023 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu bezahlen (act. 6). Mit Schreiben vom 21. August 2023 "erweiterte" die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel (act. 7). Da die Beschwerdeführerin ihren Kostenvorschuss nicht leistete, wurde ihr mit Verfügung vom 12. September 2023 eine entsprechende Nachfrist von 5 Tagen angesetzt (act. 11 f.). Am 14. September 2023 (Valutada- tum) ging dieser Kostenvorschuss bei der Obergerichtskasse ein (act. 13). Mit Schreiben vom 13. September 2023 gab die Beschwerdeführerin der Kammer bekannt, dass sie den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet habe (act. 14). Am
25. September 2023 teilte die Beschwerdeführerin der Kammer erneut mit, dass sie den Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt habe (act. 17). Die Angelegenheit ist spruchreif. Auf das Einholen der Beschwerdeantwort oder vorinstanzlichen Ver- nehmlassung kann verzichtet werden. Die Beschwerde (act. 2) und die Be- schwerdeergänzung (act. 7) sind der Beschwerdegegnerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. II. 1. Der angefochtene Entscheid verschiebt zum einen den Hauptverhandlungstermin und weist zum anderen das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin vom
- 4 -
27. Juni 2023 ab (act. 4). Diese beiden Anordnungen sind als prozessleitende Verfügungen zu qualifizieren. Anders als gegen eine Sistierung (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO) sieht das Gesetz gegen die Abweisung eines Sistierungsgesuchs keine Beschwerdemöglichkeit vor. Entsprechend kann nur Beschwerde erhoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist nur dann zu bejahen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden könnte. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn der angefochtene Entscheid die Lage der betroffenen Partei erheblich erschwert. Der drohende Nachteil (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) muss nach der Praxis der Kammer nicht zwingend rechtlicher Natur sein. Vielmehr genügt unter Umständen auch ein tatsächlicher Nachteil (OGer ZH, RB160036 vom 20. Januar 2017, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Entschei- dung, ob im Einzelfall ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm et al., 3. A., Art. 319 N 13). Dabei ist Zurückhaltung angebracht. Der Aus- schluss der Beschwerde ist hier die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit die Aus- nahme. In der Literatur wird unter Hinweis auf die Botschaft die Auffassung vertre- ten, dass beispielsweise bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO) ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht komme (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; DIKE ZPO-Blickenstorfer, 2. A., Art. 319 N 41 f.). Dabei trägt die Be- schwerdeführerin die Beweislast, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 und Art. 321 N 17). Fehlt es an dieser Rechts- mittelvoraussetzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH, PC140011 vom 7. April 2014, E. 2.1 mit Hinweisen; ZR 112/2013 Nr. 52; vgl. fer- ner BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). 2. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur Frage, weshalb ihr aus der Abwei- sung des Sistierungsgesuchs ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen soll. Die rein theoretisch gehaltenen Ausführungen zur Rechtsverzöge- rung sind unbeachtlich (act. 2 S. 3), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten
- 5 - ist. Die behauptete Befangenheit von Bezirksrichterin lic. iur. E. Iseli bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, was zur Folge hat, dass auch auf die- sen Teil der Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. zum Ausstandsbegehren OGer ZH, PP230038 vom 20. Oktober 2023, E. III). Offenbleiben kann schliesslich, ob die C._____ GmbH oder sonst eine Person die Beschwerdegegnerin rechtsgültig vertreten konnte (act. 2 S. 3 ff.). Die Frage der Bevollmächtigung wird im erstin- stanzlichen Forderungsprozess zu beurteilen sein. 3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerde- gegnerin ist mangels erheblicher Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss bezogen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 7 sowie an das Bezirksgericht Zürich,
1. Abteilung, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
- 6 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'164.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am: