Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan: Beschwerdeführer) hat sich am 20. Mai 2021 für eine Fahrlehrerausbildung bei der Klägerin und Beschwerde- gegnerin (fortan: Beschwerdegegnerin) mit gewünschtem Ausbildungsbeginn per
28. Juni 2021 angemeldet, indem er ein entsprechendes Vertragsdokument samt Allgemeinen Geschäftsbedingungen (fortan: AGB) unterzeichnet und per E-Mail an die Beschwerdegegnerin gesandt hat (act. 4/3 = act. 15/1 = act. 19/1). Am
21. Mai 2021 teilte der Beschwerdeführer einer Mitarbeiterin der Beschwerdegeg- nerin per WhatsApp-Nachricht mit, dass er mit der Anmeldung doch noch zuwar- ten wolle, woraufhin diese erwiderte, dass sie die Anmeldung bereits weitergelei- tet habe (act. 15/2 = act. 19/2 = act. 25). Am 3. Juni 2021 meldete sich der Be- schwerdeführer vom Fahrlehrerausbildungskurs per Einschreibebrief ab (act. 15/3 = act. 19/3). Dem "Ausbildungsvertrag" ebenso wie den AGB lässt sich entneh- men, dass die Anmeldung verbindlich sei. Die AGB der Beschwerdegegnerin se- hen ein Kursgeld von Fr. 29'000.– vor. Im Falle einer vorzeitigen Kursabmeldung bis 61 Tage vor Kursbeginn werde das Kursgeld teilweise erlassen und nur das Modul 1 im Umfang von Fr. 3'350.– belastet. Ab 60 Tagen vor Kursbeginn werde dagegen das gesamte Kursgeld belastet (act. 4/3 S. 5). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer nach seiner Kündigung das reduzierte Kursgeld von Fr. 3'350.– in Rechnung gestellt (vgl. act. 4/2). In der Folge blieb zwischen den Parteien strittig, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer der Beschwer- degegnerin ein Kursgeld schulde.
E. 1.2 Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 hat die Beschwerdegegnerin Klage beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Vorinstanz) über den genannten Forderungsbetrag von Fr. 3'350.– eingereicht (act. 2). Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 15. Dezember 2022 (vgl. Prot. Vi S. 7 ff.) wurde der Be- schwerdeführer mit Urteil vom 5. Mai 2023 verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 3'350.– sowie Fr. 73.30 Betreibungskosten zu bezahlen (act. 36 = act. 40 [be- gründete Ausfertigung] = act. 51 [Aktenexemplar]).
- 3 -
E. 1.3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2023 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, der vorinstanzli- che Entscheid sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen (act. 47). Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 720.– zu leisten (act. 52), wel- cher fristgerecht (vgl. act. 53) hierorts eingegangen ist (act. 54). Mit Verfügung vom 14. August 2023 wurde sodann der Beschwerdegegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (act. 55). Mit Eingabe vom 14. September 2023 (Datum Poststempel) beantragte sie fristgerecht (act. 56/2) – ohne nähere Begründung – die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (act. 57). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–45). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Be- schwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde vom 13. Juli 2023 wurde innert der Rechts- mittelfrist (vgl. act. 42) schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (act. 47). Der Be- schwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Be- schwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
E. 3.1 Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Beschwerdegegnerin auf die Verbindlichkeit der Kursanmeldung gemäss Vertrag vom 20. Mai 2021 samt AGB und die in letzteren enthaltene Klausel, wonach im Falle einer vorzeitigen Kursab-
- 4 - meldung bis 61 Tage vor Kursbeginn nur das Modul 1 im Umfang von Fr. 3'350.– geschuldet sei und ab einer Abmeldung ab 60 Tagen vor Kursbeginn dagegen das gesamte Kursgeld in Rechnung gestellt werde (act. 4/3 S. 5). Diese Vertrags- klausel definiere die Kündigung zur Unzeit. Obwohl sich der Beschwerdeführer weniger als 60 Tage vor Kursbeginn abgemeldet habe, sei ihm kulanterweise trotzdem bloss das reduzierte Kursgeld in Rechnung gestellt worden (Prot. Vi S. 8 f., S. 16). Der Beschwerdeführer habe die ihm zugesandte Vertragsofferte unterzeichnet und der Beschwerdegegnerin retourniert. Mit dem Eintreffen der Annahme des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin sei der Vertrag gültig zustande gekommen. Bei der späteren Unterzeichnung des Vertragsexem- plars durch die Beschwerdegegnerin habe es sich lediglich noch um eine Formali- tät gehandelt. Der Widerruf des Beschwerdeführers sei schliesslich erst nach der Annahme bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen und damit ungültig (Prot. Vi S. 16).
E. 3.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz bestritt der Beschwer- deführer nicht, den Vertrag am 20. Mai 2021 unterzeichnet und via E-Mail an die Beschwerdegegnerin gesandt zu haben. Nach der Vertragsunterzeichnung hätten sich jedoch gewisse Vorfälle ereignet, welche ihn an der Seriosität der Beschwer- degegnerin haben zweifeln lassen, weshalb er die Ausbildung schliesslich doch nicht habe antreten wollen. Bereits am 21. Mai 2021 habe er C._____, eine Mitar- beiterin der Beschwerdegegnerin, per WhatsApp-Nachricht gebeten, mit der An- meldung noch zuzuwarten (vgl. act. 15/2). Zu diesem Zeitpunkt sei der Vertrag von der Beschwerdegegnerin noch nicht unterzeichnet gewesen. C._____ habe die Anmeldung allerdings bereits weitergeleitet gehabt, weshalb er den Vertrag dann noch mit Einschreibebrief vom 3. Juni 2021 (vgl. act. 15/3) gekündigt habe. Davor, zwischen dem 21. und 31. Mai 2021, habe ihm Herr D._____, Verwal- tungsratsmitglied der Beschwerdegegnerin, anlässlich eines Telefonats versi- chert, dass es kein Problem sei, vom Vertrag zurückzutreten, ohne darauf hinzu- weisen, dass der Rücktritt kostenpflichtig sei. Der Beschwerdeführer berufe sich auf sein 14-tägiges Widerrufsrecht, da er den Vertrag innert 14 Tagen nach Unter- zeichnung gekündigt habe. Ausserdem könne die 60-Tage-Regelung in den AGB der Beschwerdegegnerin in seinem Fall ohnehin keine Anwendung finden: Zwi-
- 5 - schen der Vertragsunterzeichnung am 20. Mai 2021 und dem geplantem Ausbil- dungsstart am 26. Juni 2021 würden weniger als 60 Tage liegen, weshalb es ihm von Vornherein unmöglich gewesen wäre, diese Frist einzuhalten (Prot. Vi S. 9 ff., S. 18).
E. 3.3 Die Vorinstanz erwog mit Verweis auf Art. 9 Abs. 1 OR, dass der Vorbehalt des Beschwerdeführers in der WhatsApp-Nachricht vom 21. Mai 2021 verspätet angebracht worden sei, nachdem die Beschwerdegegnerin von der Anmeldung des Beschwerdeführers bereits Kenntnis erlangt hatte. Dieser habe das Zustan- dekommen des Vertrages zwischen den Parteien deshalb nicht zu hindern ver- mocht (act. 51 E. III./2.1.). Nachdem der Beschwerdeführer sodann weder den In- halt noch die Gültigkeit der AGB der Beschwerdegegnerin bestritten habe, hätten auch die unterschriftlich mitvereinbarten AGB Gültigkeit erlangt (act. 51 E. III./3.7.). Das Vertragsverhältnis sei als sog. Unterrichtsvertrag zu qualifizieren, einen gemischten Vertrag, auf welchen hauptsächlich die Regeln des Auftrags- rechts Anwendung finden würden (act. 51 E. III./1.). Weiter seien weder die Be- stimmungen zum Widerrufsrecht bei Haustür- oder ähnlichen Geschäften gemäss Art. 40a ff. OR noch des Widerrufsrecht nach Art. 16 KKG anwendbar. Dem Be- schwerdeführer sei hinsichtlich des zwischen den Parteien geschlossenen Ver- trags kein (gesetzliches) Widerrufsrecht zugestanden und ein solches sei ihm – soweit ersichtlich – auch nicht zugesichert worden (act. 51 E. III./2.2.). Mit Erklärung vom 3. Juni 2021 habe der Beschwerdeführer von seinem jederzei- tigen Vertragsbeendigungsrechts gemäss Art. 404 Abs. 1 OR Gebrauch gemacht. Es stelle sich die Frage, ob diese Vertragsbeendigung zur Unzeit erfolgt und der Beschwerdeführer gegebenenfalls gemäss Art. 404 Abs. 2 OR schadenersatz- pflichtig geworden sei (act. 51 E. III./3.1. ff.). Die Vorinstanz erwog, aus der Tatsa- che, dass gemäss den AGB der Beschwerdegegnerin bei einer Abmeldung vor 61 Tagen vor Kursbeginn nur das "Modul 1" im Umfang von Fr. 3'350.– in Rech- nung gestellt werde (vgl. act. 4/3 S. 5), ergebe sich, dass die im Rahmen der Fahrlehrerausbildung zu absolvierenden Module keine nahtlos aneinanderge- reihte Einheit bilden würden. Aus diesem Grund komme die Unzeitigkeit vorlie- gend nur für das Modul 1 der Ausbildung in Frage, mehr werde von der Be-
- 6 - schwerdegegnerin indes auch nicht verlangt (act. 51 E. III./3.6.). Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwog die Vorinstanz sodann, dass die in den AGB der Beschwerdegegnerin enthaltene Regelung, wonach eine kostenfreie Kursabmeldung nicht möglich und je nach Zeitpunkt der Abmeldung entweder die volle oder eine reduzierte Kursgebühr geschuldet sei (vgl. act. 4/3 S. 2), als wirk- sam für den Fall der Unzeitigkeit vereinbarte Konventionalstrafe anstelle des ne- gativen Vertragsinteressens gemäss Art. 404 Abs. 2 OR zu qualifizieren sei. Die Berufung der Beschwerdegegnerin auf die vereinbarte Konventionalstrafe von Fr. 3'350.– sei deshalb zulässig, nachdem die Vertragsbeendigung durch den Be- schwerdeführer zur Unzeit erfolgt und er deshalb schadenersatzpflichtig i.S.v. Art. 404 Abs. 2 OR geworden sei (act. 51 E. III./3.7. f.).
E. 3.4 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, es sei kein (Unterrichts-)Vertrag zustande gekommen. Es sei zwar zutreffend, dass der Widerruf des Beschwerdeführers am 21. Mai 2021 nach Art. 9 OR verspätet erfolgt sei. Die Vorinstanz verkenne jedoch, dass die empfangende Partei bei ei- nem verspäteten Widerruf verpflichtet sei, dem Antragsteller Anzeige zu machen, wenn sie den Widerruf nicht gelten lassen und diesen bei dessen Primärerklärung behaften wolle. Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Kenntnis seines Widerrufs vom 21. Mai 2021 nicht umgehend mitgeteilt habe, dass sie den Beschwerdeführer auf dessen vorbehaltsloser Kursanmeldung be- haften wolle, sei der Widerruf der Kursanmeldung durch den Beschwerdeführer in rechtsgültiger Weise erfolgt und damit kein Vertrag zustande gekommen (act. 47 Rz. 8 ff.). Für den Fall, dass die Kammer hingegen zur Ansicht gelangen sollte, zwischen den Parteien sei ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen, macht der Be- schwerdeführer weiter geltend, dass die Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zur Unzeit i.S.v. Art. 404 Abs. 2 OR erfolgt sei. Die Vorinstanz habe es denn auch unterlassen, zu begründen, weshalb sie von einer Kündigung zur Unzeit ausgehe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die spätestens am 3. Juni 2021 er- folgte Vertragsauflösung durch den Beschwerdeführer für die Beschwerdegegne- rin hinsichtlich des Zeitpunktes und der durch sie bereits getroffenen Dispositio-
- 7 - nen nachteilig gewesen sei und ein derartiger Nachteil sei von der Beschwerde- gegnerin auch nie geltend gemacht worden. Infolgedessen sei die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Beschwerdeführer nicht zur Unzeit erfolgt, weshalb für Schadenersatzansprüche und folglich auch eine vereinbarte Konven- tionalstrafe keine Grundlage bestehe (act. 47 Rz. 11 ff.).
E. 4.1 Was zunächst den vom Beschwerdeführer (durch ihn anerkannt verspätet) angebrachten Widerruf vom 21. Mai 2021 (act. 15/2) und seine diesbezügliche Rüge betrifft, die Beschwerdegegnerin hätte ihm ausdrücklich anzeigen müssen, dass sie seinen verspäteten Widerruf nicht gelten lassen und ihn auf seiner Pri- märerklärung behaften wolle, so schlägt diese fehl. Zwar ist zutreffend, dass der Widerruf, auch wenn verspätet, eine Offerte darstellt, die ausnahmsweise im Sin- ne von Art. 6 OR als stillschweigend angenommen gelten und damit wiederum zur Aufhebung des an sich zustande gekommenen Vertrags führen kann (BSK OR I-ZELLWEGER-GUTKNECHT, 7. Aufl. 2020, Art. 9 N 13; BK OR-MÜLLER, Art. 1-18 OR, 2018, Art. 9 N 54). Im Regelfall bedeutet Stillschweigen zu einer erhaltenen Offerte allerdings deren Ablehnung. Die gegenteilige Vermutung kann nur Anwen- dung finden, wenn wegen der besonderen Natur des Geschäfts oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten war (vgl. Art. 6 OR). Massgeblich ist dabei, dass der Offerent das Schweigen im Sinne des Vertrau- ensprinzips als Annahme verstehen durfte (BSK OR I- ZELLWEGER-GUTKNECHT, a.a.O., Art. 6 N 4 ff.). Aus der Natur des Geschäfts ergibt sich eine solche Erwar- tung etwa bei solchen Geschäften, die dem Empfänger ausschliesslich Vorteile bringen (Schenkung oder Reduktion der Miete). Nach den Umständen ist eine An- nahmeerklärung z.B. bei bestehender Geschäftsbeziehung, aufgrund vorausge- hender Vertragsverhandlung oder in vergleichbaren Situationen nicht zu erwarten (KuKO OR-WIEGAND/HURNI, 2014, Art. 6 N 5). Eine solche besondere Konstella- tion, welche die Anwendung von Art. 6 OR gebieten würde, ist vorliegend weder ersichtlich noch wurde eine solche vom Beschwerdeführer behauptet. Folglich war die Beschwerdegegnerin nicht dazu verpflichtet, den verspäteten Widerruf des Beschwerdeführers ausdrücklich abzulehnen. Es ist damit mit der Vorinstanz
- 8 - davon auszugehen, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien rechtsgül- tig zustande gekommen ist und jedenfalls durch den Widerruf des Beschwerde- führers vom 21. Mai 2021 nicht wieder aufgehoben worden ist.
E. 4.2 Zuzustimmen ist der Vorinstanz sodann auch in Bezug auf die Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Unterrichtsvertrag, auf welchen die auftragsrechtli- chen Regeln Anwendung finden. Zutreffend ist auch, dass der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung vom 3. Juni 2021 (act. 15/3) von seinem jederzeitigen Kündi- gungsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR Gebrauch gemacht und das Vertragsver- hältnis zwischen den Parteien damit rund vier Wochen vor dem geplanten Ausbil- dungsstart beendet hat. Fraglich bleibt, ob diese Beendigung zur Unzeit erfolgte und der Beschwerdeführer gegebenenfalls schadenersatzpflichtig nach Art. 404 Abs. 2 OR ist.
E. 4.2.1 Das jederzeitige Kündigungsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingender Natur und kann ver- traglich weder eingeschränkt noch wegbedungen werden (statt vieler BGE 115 II 464; speziell für den Unterrichtsvertrag: BGE 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Annahme eines un- zeitigen Widerrufs durch den Auszubildenden beim Unterrichtsvertrag voraus, dass die Beauftragte – wie bei jedem anderen Auftragsverhältnis – dazu keinen begründeten Anlass gegeben hat und die Vertragsauflösung für die Beauftragte hinsichtlich des Zeitpunkts und der von ihr getroffenen Dispositionen nachteilig ist (BGer 4A_601/2015 vom 19. April 2016 E. 1.2.1; BGer 4A_237/2008 vom 29. Juli 2008 E. 3.2). Was den Zeitpunkt der Vertragsauflösung betrifft, so erfolgt ein Wi- derruf mitten im Semester grundsätzlich zur Unzeit. Massgebend ist, ob ein Lehr- gang als Einheit anzusehen ist (BGer 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.4). Die Beweislast für die Unzeitigkeit der Vertragsauflösung liegt bei der Partei, welche sich darauf beruft und Schadenersatzansprüche geltend macht (vgl. Art. 8 ZGB; CHK OR II-GEHRER CORDEY/GIGER, 3. Aufl. 2016, Art. 404 N 22; BK OR-FELL- MANN, Art. 394-406 OR, 1992, Art. 404 N 65), mithin bei der Beschwerdegegnerin. Der Schaden kann zwar durch eine Konventionalstrafe pauschaliert werden (BGer 4A_601/2015 vom 19. April 2016 E. 1.2.2). Doch ist eine solche nur insoweit gül-
- 9 - tig, als sie nicht über den Rahmen hinausgeht, der gemäss Art. 404 Abs. 2 OR Voraussetzung der Schadenersatzpflicht der zurücktretenden Vertragspartei bildet bzw. als sie nicht die freie Widerrufbarkeit des Auftrages beseitigt (BGer 4A_284/2013 vom 13. Februar 2014 E. 3.6.1; OFK OR-Bührer, Art. 404 N 3 und 7; BGE 115 II 464 E. 2.a).
E. 4.2.2 Zutreffend ist zunächst die vorinstanzliche Würdigung, wonach nicht er- sichtlich sei, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Anlass zur Beendigung des Ausbildungsvertrags gegeben haben könnte. In Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung ist des Weiteren auch der Erwägung der Vorin- stanz beizupflichten, wonach eine Auflösung zur Unzeit nicht bloss während des Semesters, sondern auch vor Ausbildungsstart vorliege, soweit die Ausbildung als Einheit zu betrachten sei. In Bezug auf den vorliegenden Fall kommt die Vorin- stanz weiter zum Schluss, dass die bei der Beschwerdegegnerin zu absolvieren- den Module keine nahtlos aneinandergereihte Einheit bilden würden. Dass sie in der Folge für das Modul 1 der Ausbildung trotzdem ohne Weiteres auf Unzeitigkeit schliesst, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Gerade weil bei der Ausbildung – auf- grund der Aktenlage und mangels weitergehender Behauptung und Substantiie- rung durch die Beschwerdegegnerin – nicht einfach von einer Einheit ausgegan- gen werden kann, wäre zu prüfen gewesen, ob die Vertragsauflösung im vorlie- genden Einzelfall für die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Zeitpunkts und der von ihr getroffenen Dispositionen trotzdem nachteilig gewesen ist. Derartige nach- teilige Folgen wurden weder geltend gemacht noch sind sie aus den Akten er- sichtlich. Eine Unzeit ist daher weder substantiiert noch erwiesen.
E. 4.2.3 Die Beschwerdegegnerin führt dagegen aus, die oben bereits mehrfach be- schriebene in ihren AGB enthaltene Klausel (act. 4/3 S. 5) stelle eine vertragliche Definition der Kündigung zur Unzeit dar. Nachdem gemäss dieser Klausel eine vorzeitige Vertragsbeendigung zu keinem Zeitpunkt ohne Kostenfolgen möglich ist, stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass jede vorzeitige Vertragsbeendigung zur Unzeit erfolge. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zuzu- stimmen, weil sie angesichts der restriktiven Praxis des Bundesgerichts zur Zuläs- sigkeit von Beschränkungen von Art. 404 Abs. 1 OR (vgl. z.B. BGer 4A_152/2016
- 10 - vom 26. August 2016 E. 6.3.; BGer 4A_284/2013 vom 13. Februar 2014 E. 3.5.1) eine übermässige Einschränkung des freien Widerrufsrecht nach Art. 404 Abs. 1 OR bedeuten würde.
E. 4.2.4 Im Resultat ist der Vorinstanz zwar zuzustimmen, dass die vorliegend in den AGB der Beschwerdegegnerin enthaltene Klausel als eine nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zulässige Konventionalstrafe im Sinne einer Scha- denspauschalierung von Art. 404 Abs. 2 OR zu qualifizieren ist und daher bei tat- sächlichem Vorliegen einer unzeitigen Vertragsbeendigung von der Bezifferung des Schadens befreit. Sie befreit die Beschwerdegegnerin allerdings nicht die Un- zeitigkeit der Vertragsbeendigung substantiiert darzulegen. Es wäre vielmehr an der Beschwerdegegnerin gelegen, die von ihr angebotene Ausbildung näher zu umschreiben, um aufzuzeigen, dass es sich dabei um eine Einheit handelt und/ oder (weitere) durch die vorzeitige Vertragsbeendigung des Beschwerdeführers konkret entstandenen Nachteile geltend zu machen. Nachdem dies nicht erfolgte und auch aus den Akten nicht ersichtlich ist, ist die Vertragsbeendigung durch den Beschwerdeführer nicht als unzeitig zu qualifizieren. Entsprechend trifft den Be- schwerdeführer auch keine Schadenersatzpflicht nach Art. 404 Abs. 2 OR.
E. 4.2.5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Das vorin- stanzliche Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen.
E. 5.1 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nachdem die vorliegende Beschwerde gutzuheissen ist, wird die Beschwerdegegnerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig.
E. 5.2 Die vorinstanzliche Festsetzung der Gerichtskosten auf Fr. 720.– blieb im Beschwerdeverfahren unbeanstandet und ist somit zu bestätigen. Diese sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und mit ihrem Vorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen.
- 11 -
E. 5.3 Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren sind unter Berücksichtigung des Streitwertes von Fr. 3'350.– in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG ebenfalls auf Fr. 720.– festzusetzen und mit dem vom Be- schwerdeführer geleisteten Vorschuss in dieser Höhe (act. 52 und 54) zu verrech- nen.
E. 5.4 Weiter ist dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche und das Rechts- mittelverfahren in Anwendung von §2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 sowie im Beschwer- deverfahren i.V.m. § 13 AnwGebV eine Parteientschädigung von je Fr. 900.– (ein- schliesslich 7.7 % MwSt.) zuzusprechen.
E. 5.5 Zudem ist Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Dispositivs betreffend die Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzuheben. Diese sind ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1-4 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 5. Mai 2023 (Geschäfts-Nr. FV220083) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Die Klage wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 720.-- festgelegt.
- Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung vom Fr. 900.-- (einschliesslich 7.7 % MwSt.) zu bezahlen."
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 720.– festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. - 12 - Sie wird aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss bezogen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr. 720.– zu ersetzen.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.– (einschliess- lich 7.7 % MwSt.) zu zahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 57, sowie an das Einzelgericht des Bezirks- gerichts Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'350.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: i.V. der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP230028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Urteil vom 2. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 5. Mai 2023; Proz. FV220083
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan: Beschwerdeführer) hat sich am 20. Mai 2021 für eine Fahrlehrerausbildung bei der Klägerin und Beschwerde- gegnerin (fortan: Beschwerdegegnerin) mit gewünschtem Ausbildungsbeginn per
28. Juni 2021 angemeldet, indem er ein entsprechendes Vertragsdokument samt Allgemeinen Geschäftsbedingungen (fortan: AGB) unterzeichnet und per E-Mail an die Beschwerdegegnerin gesandt hat (act. 4/3 = act. 15/1 = act. 19/1). Am
21. Mai 2021 teilte der Beschwerdeführer einer Mitarbeiterin der Beschwerdegeg- nerin per WhatsApp-Nachricht mit, dass er mit der Anmeldung doch noch zuwar- ten wolle, woraufhin diese erwiderte, dass sie die Anmeldung bereits weitergelei- tet habe (act. 15/2 = act. 19/2 = act. 25). Am 3. Juni 2021 meldete sich der Be- schwerdeführer vom Fahrlehrerausbildungskurs per Einschreibebrief ab (act. 15/3 = act. 19/3). Dem "Ausbildungsvertrag" ebenso wie den AGB lässt sich entneh- men, dass die Anmeldung verbindlich sei. Die AGB der Beschwerdegegnerin se- hen ein Kursgeld von Fr. 29'000.– vor. Im Falle einer vorzeitigen Kursabmeldung bis 61 Tage vor Kursbeginn werde das Kursgeld teilweise erlassen und nur das Modul 1 im Umfang von Fr. 3'350.– belastet. Ab 60 Tagen vor Kursbeginn werde dagegen das gesamte Kursgeld belastet (act. 4/3 S. 5). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer nach seiner Kündigung das reduzierte Kursgeld von Fr. 3'350.– in Rechnung gestellt (vgl. act. 4/2). In der Folge blieb zwischen den Parteien strittig, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer der Beschwer- degegnerin ein Kursgeld schulde. 1.2. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 hat die Beschwerdegegnerin Klage beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Vorinstanz) über den genannten Forderungsbetrag von Fr. 3'350.– eingereicht (act. 2). Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 15. Dezember 2022 (vgl. Prot. Vi S. 7 ff.) wurde der Be- schwerdeführer mit Urteil vom 5. Mai 2023 verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 3'350.– sowie Fr. 73.30 Betreibungskosten zu bezahlen (act. 36 = act. 40 [be- gründete Ausfertigung] = act. 51 [Aktenexemplar]).
- 3 - 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2023 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, der vorinstanzli- che Entscheid sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen (act. 47). Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 720.– zu leisten (act. 52), wel- cher fristgerecht (vgl. act. 53) hierorts eingegangen ist (act. 54). Mit Verfügung vom 14. August 2023 wurde sodann der Beschwerdegegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (act. 55). Mit Eingabe vom 14. September 2023 (Datum Poststempel) beantragte sie fristgerecht (act. 56/2) – ohne nähere Begründung – die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (act. 57). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–45). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Be- schwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 13. Juli 2023 wurde innert der Rechts- mittelfrist (vgl. act. 42) schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (act. 47). Der Be- schwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Be- schwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Beschwerdegegnerin auf die Verbindlichkeit der Kursanmeldung gemäss Vertrag vom 20. Mai 2021 samt AGB und die in letzteren enthaltene Klausel, wonach im Falle einer vorzeitigen Kursab-
- 4 - meldung bis 61 Tage vor Kursbeginn nur das Modul 1 im Umfang von Fr. 3'350.– geschuldet sei und ab einer Abmeldung ab 60 Tagen vor Kursbeginn dagegen das gesamte Kursgeld in Rechnung gestellt werde (act. 4/3 S. 5). Diese Vertrags- klausel definiere die Kündigung zur Unzeit. Obwohl sich der Beschwerdeführer weniger als 60 Tage vor Kursbeginn abgemeldet habe, sei ihm kulanterweise trotzdem bloss das reduzierte Kursgeld in Rechnung gestellt worden (Prot. Vi S. 8 f., S. 16). Der Beschwerdeführer habe die ihm zugesandte Vertragsofferte unterzeichnet und der Beschwerdegegnerin retourniert. Mit dem Eintreffen der Annahme des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin sei der Vertrag gültig zustande gekommen. Bei der späteren Unterzeichnung des Vertragsexem- plars durch die Beschwerdegegnerin habe es sich lediglich noch um eine Formali- tät gehandelt. Der Widerruf des Beschwerdeführers sei schliesslich erst nach der Annahme bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen und damit ungültig (Prot. Vi S. 16). 3.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz bestritt der Beschwer- deführer nicht, den Vertrag am 20. Mai 2021 unterzeichnet und via E-Mail an die Beschwerdegegnerin gesandt zu haben. Nach der Vertragsunterzeichnung hätten sich jedoch gewisse Vorfälle ereignet, welche ihn an der Seriosität der Beschwer- degegnerin haben zweifeln lassen, weshalb er die Ausbildung schliesslich doch nicht habe antreten wollen. Bereits am 21. Mai 2021 habe er C._____, eine Mitar- beiterin der Beschwerdegegnerin, per WhatsApp-Nachricht gebeten, mit der An- meldung noch zuzuwarten (vgl. act. 15/2). Zu diesem Zeitpunkt sei der Vertrag von der Beschwerdegegnerin noch nicht unterzeichnet gewesen. C._____ habe die Anmeldung allerdings bereits weitergeleitet gehabt, weshalb er den Vertrag dann noch mit Einschreibebrief vom 3. Juni 2021 (vgl. act. 15/3) gekündigt habe. Davor, zwischen dem 21. und 31. Mai 2021, habe ihm Herr D._____, Verwal- tungsratsmitglied der Beschwerdegegnerin, anlässlich eines Telefonats versi- chert, dass es kein Problem sei, vom Vertrag zurückzutreten, ohne darauf hinzu- weisen, dass der Rücktritt kostenpflichtig sei. Der Beschwerdeführer berufe sich auf sein 14-tägiges Widerrufsrecht, da er den Vertrag innert 14 Tagen nach Unter- zeichnung gekündigt habe. Ausserdem könne die 60-Tage-Regelung in den AGB der Beschwerdegegnerin in seinem Fall ohnehin keine Anwendung finden: Zwi-
- 5 - schen der Vertragsunterzeichnung am 20. Mai 2021 und dem geplantem Ausbil- dungsstart am 26. Juni 2021 würden weniger als 60 Tage liegen, weshalb es ihm von Vornherein unmöglich gewesen wäre, diese Frist einzuhalten (Prot. Vi S. 9 ff., S. 18). 3.3. Die Vorinstanz erwog mit Verweis auf Art. 9 Abs. 1 OR, dass der Vorbehalt des Beschwerdeführers in der WhatsApp-Nachricht vom 21. Mai 2021 verspätet angebracht worden sei, nachdem die Beschwerdegegnerin von der Anmeldung des Beschwerdeführers bereits Kenntnis erlangt hatte. Dieser habe das Zustan- dekommen des Vertrages zwischen den Parteien deshalb nicht zu hindern ver- mocht (act. 51 E. III./2.1.). Nachdem der Beschwerdeführer sodann weder den In- halt noch die Gültigkeit der AGB der Beschwerdegegnerin bestritten habe, hätten auch die unterschriftlich mitvereinbarten AGB Gültigkeit erlangt (act. 51 E. III./3.7.). Das Vertragsverhältnis sei als sog. Unterrichtsvertrag zu qualifizieren, einen gemischten Vertrag, auf welchen hauptsächlich die Regeln des Auftrags- rechts Anwendung finden würden (act. 51 E. III./1.). Weiter seien weder die Be- stimmungen zum Widerrufsrecht bei Haustür- oder ähnlichen Geschäften gemäss Art. 40a ff. OR noch des Widerrufsrecht nach Art. 16 KKG anwendbar. Dem Be- schwerdeführer sei hinsichtlich des zwischen den Parteien geschlossenen Ver- trags kein (gesetzliches) Widerrufsrecht zugestanden und ein solches sei ihm – soweit ersichtlich – auch nicht zugesichert worden (act. 51 E. III./2.2.). Mit Erklärung vom 3. Juni 2021 habe der Beschwerdeführer von seinem jederzei- tigen Vertragsbeendigungsrechts gemäss Art. 404 Abs. 1 OR Gebrauch gemacht. Es stelle sich die Frage, ob diese Vertragsbeendigung zur Unzeit erfolgt und der Beschwerdeführer gegebenenfalls gemäss Art. 404 Abs. 2 OR schadenersatz- pflichtig geworden sei (act. 51 E. III./3.1. ff.). Die Vorinstanz erwog, aus der Tatsa- che, dass gemäss den AGB der Beschwerdegegnerin bei einer Abmeldung vor 61 Tagen vor Kursbeginn nur das "Modul 1" im Umfang von Fr. 3'350.– in Rech- nung gestellt werde (vgl. act. 4/3 S. 5), ergebe sich, dass die im Rahmen der Fahrlehrerausbildung zu absolvierenden Module keine nahtlos aneinanderge- reihte Einheit bilden würden. Aus diesem Grund komme die Unzeitigkeit vorlie- gend nur für das Modul 1 der Ausbildung in Frage, mehr werde von der Be-
- 6 - schwerdegegnerin indes auch nicht verlangt (act. 51 E. III./3.6.). Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwog die Vorinstanz sodann, dass die in den AGB der Beschwerdegegnerin enthaltene Regelung, wonach eine kostenfreie Kursabmeldung nicht möglich und je nach Zeitpunkt der Abmeldung entweder die volle oder eine reduzierte Kursgebühr geschuldet sei (vgl. act. 4/3 S. 2), als wirk- sam für den Fall der Unzeitigkeit vereinbarte Konventionalstrafe anstelle des ne- gativen Vertragsinteressens gemäss Art. 404 Abs. 2 OR zu qualifizieren sei. Die Berufung der Beschwerdegegnerin auf die vereinbarte Konventionalstrafe von Fr. 3'350.– sei deshalb zulässig, nachdem die Vertragsbeendigung durch den Be- schwerdeführer zur Unzeit erfolgt und er deshalb schadenersatzpflichtig i.S.v. Art. 404 Abs. 2 OR geworden sei (act. 51 E. III./3.7. f.). 3.4. In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, es sei kein (Unterrichts-)Vertrag zustande gekommen. Es sei zwar zutreffend, dass der Widerruf des Beschwerdeführers am 21. Mai 2021 nach Art. 9 OR verspätet erfolgt sei. Die Vorinstanz verkenne jedoch, dass die empfangende Partei bei ei- nem verspäteten Widerruf verpflichtet sei, dem Antragsteller Anzeige zu machen, wenn sie den Widerruf nicht gelten lassen und diesen bei dessen Primärerklärung behaften wolle. Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Kenntnis seines Widerrufs vom 21. Mai 2021 nicht umgehend mitgeteilt habe, dass sie den Beschwerdeführer auf dessen vorbehaltsloser Kursanmeldung be- haften wolle, sei der Widerruf der Kursanmeldung durch den Beschwerdeführer in rechtsgültiger Weise erfolgt und damit kein Vertrag zustande gekommen (act. 47 Rz. 8 ff.). Für den Fall, dass die Kammer hingegen zur Ansicht gelangen sollte, zwischen den Parteien sei ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen, macht der Be- schwerdeführer weiter geltend, dass die Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zur Unzeit i.S.v. Art. 404 Abs. 2 OR erfolgt sei. Die Vorinstanz habe es denn auch unterlassen, zu begründen, weshalb sie von einer Kündigung zur Unzeit ausgehe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die spätestens am 3. Juni 2021 er- folgte Vertragsauflösung durch den Beschwerdeführer für die Beschwerdegegne- rin hinsichtlich des Zeitpunktes und der durch sie bereits getroffenen Dispositio-
- 7 - nen nachteilig gewesen sei und ein derartiger Nachteil sei von der Beschwerde- gegnerin auch nie geltend gemacht worden. Infolgedessen sei die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Beschwerdeführer nicht zur Unzeit erfolgt, weshalb für Schadenersatzansprüche und folglich auch eine vereinbarte Konven- tionalstrafe keine Grundlage bestehe (act. 47 Rz. 11 ff.). 4. 4.1. Was zunächst den vom Beschwerdeführer (durch ihn anerkannt verspätet) angebrachten Widerruf vom 21. Mai 2021 (act. 15/2) und seine diesbezügliche Rüge betrifft, die Beschwerdegegnerin hätte ihm ausdrücklich anzeigen müssen, dass sie seinen verspäteten Widerruf nicht gelten lassen und ihn auf seiner Pri- märerklärung behaften wolle, so schlägt diese fehl. Zwar ist zutreffend, dass der Widerruf, auch wenn verspätet, eine Offerte darstellt, die ausnahmsweise im Sin- ne von Art. 6 OR als stillschweigend angenommen gelten und damit wiederum zur Aufhebung des an sich zustande gekommenen Vertrags führen kann (BSK OR I-ZELLWEGER-GUTKNECHT, 7. Aufl. 2020, Art. 9 N 13; BK OR-MÜLLER, Art. 1-18 OR, 2018, Art. 9 N 54). Im Regelfall bedeutet Stillschweigen zu einer erhaltenen Offerte allerdings deren Ablehnung. Die gegenteilige Vermutung kann nur Anwen- dung finden, wenn wegen der besonderen Natur des Geschäfts oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten war (vgl. Art. 6 OR). Massgeblich ist dabei, dass der Offerent das Schweigen im Sinne des Vertrau- ensprinzips als Annahme verstehen durfte (BSK OR I- ZELLWEGER-GUTKNECHT, a.a.O., Art. 6 N 4 ff.). Aus der Natur des Geschäfts ergibt sich eine solche Erwar- tung etwa bei solchen Geschäften, die dem Empfänger ausschliesslich Vorteile bringen (Schenkung oder Reduktion der Miete). Nach den Umständen ist eine An- nahmeerklärung z.B. bei bestehender Geschäftsbeziehung, aufgrund vorausge- hender Vertragsverhandlung oder in vergleichbaren Situationen nicht zu erwarten (KuKO OR-WIEGAND/HURNI, 2014, Art. 6 N 5). Eine solche besondere Konstella- tion, welche die Anwendung von Art. 6 OR gebieten würde, ist vorliegend weder ersichtlich noch wurde eine solche vom Beschwerdeführer behauptet. Folglich war die Beschwerdegegnerin nicht dazu verpflichtet, den verspäteten Widerruf des Beschwerdeführers ausdrücklich abzulehnen. Es ist damit mit der Vorinstanz
- 8 - davon auszugehen, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien rechtsgül- tig zustande gekommen ist und jedenfalls durch den Widerruf des Beschwerde- führers vom 21. Mai 2021 nicht wieder aufgehoben worden ist. 4.2. Zuzustimmen ist der Vorinstanz sodann auch in Bezug auf die Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Unterrichtsvertrag, auf welchen die auftragsrechtli- chen Regeln Anwendung finden. Zutreffend ist auch, dass der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung vom 3. Juni 2021 (act. 15/3) von seinem jederzeitigen Kündi- gungsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR Gebrauch gemacht und das Vertragsver- hältnis zwischen den Parteien damit rund vier Wochen vor dem geplanten Ausbil- dungsstart beendet hat. Fraglich bleibt, ob diese Beendigung zur Unzeit erfolgte und der Beschwerdeführer gegebenenfalls schadenersatzpflichtig nach Art. 404 Abs. 2 OR ist. 4.2.1. Das jederzeitige Kündigungsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingender Natur und kann ver- traglich weder eingeschränkt noch wegbedungen werden (statt vieler BGE 115 II 464; speziell für den Unterrichtsvertrag: BGE 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Annahme eines un- zeitigen Widerrufs durch den Auszubildenden beim Unterrichtsvertrag voraus, dass die Beauftragte – wie bei jedem anderen Auftragsverhältnis – dazu keinen begründeten Anlass gegeben hat und die Vertragsauflösung für die Beauftragte hinsichtlich des Zeitpunkts und der von ihr getroffenen Dispositionen nachteilig ist (BGer 4A_601/2015 vom 19. April 2016 E. 1.2.1; BGer 4A_237/2008 vom 29. Juli 2008 E. 3.2). Was den Zeitpunkt der Vertragsauflösung betrifft, so erfolgt ein Wi- derruf mitten im Semester grundsätzlich zur Unzeit. Massgebend ist, ob ein Lehr- gang als Einheit anzusehen ist (BGer 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.4). Die Beweislast für die Unzeitigkeit der Vertragsauflösung liegt bei der Partei, welche sich darauf beruft und Schadenersatzansprüche geltend macht (vgl. Art. 8 ZGB; CHK OR II-GEHRER CORDEY/GIGER, 3. Aufl. 2016, Art. 404 N 22; BK OR-FELL- MANN, Art. 394-406 OR, 1992, Art. 404 N 65), mithin bei der Beschwerdegegnerin. Der Schaden kann zwar durch eine Konventionalstrafe pauschaliert werden (BGer 4A_601/2015 vom 19. April 2016 E. 1.2.2). Doch ist eine solche nur insoweit gül-
- 9 - tig, als sie nicht über den Rahmen hinausgeht, der gemäss Art. 404 Abs. 2 OR Voraussetzung der Schadenersatzpflicht der zurücktretenden Vertragspartei bildet bzw. als sie nicht die freie Widerrufbarkeit des Auftrages beseitigt (BGer 4A_284/2013 vom 13. Februar 2014 E. 3.6.1; OFK OR-Bührer, Art. 404 N 3 und 7; BGE 115 II 464 E. 2.a). 4.2.2. Zutreffend ist zunächst die vorinstanzliche Würdigung, wonach nicht er- sichtlich sei, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Anlass zur Beendigung des Ausbildungsvertrags gegeben haben könnte. In Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung ist des Weiteren auch der Erwägung der Vorin- stanz beizupflichten, wonach eine Auflösung zur Unzeit nicht bloss während des Semesters, sondern auch vor Ausbildungsstart vorliege, soweit die Ausbildung als Einheit zu betrachten sei. In Bezug auf den vorliegenden Fall kommt die Vorin- stanz weiter zum Schluss, dass die bei der Beschwerdegegnerin zu absolvieren- den Module keine nahtlos aneinandergereihte Einheit bilden würden. Dass sie in der Folge für das Modul 1 der Ausbildung trotzdem ohne Weiteres auf Unzeitigkeit schliesst, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Gerade weil bei der Ausbildung – auf- grund der Aktenlage und mangels weitergehender Behauptung und Substantiie- rung durch die Beschwerdegegnerin – nicht einfach von einer Einheit ausgegan- gen werden kann, wäre zu prüfen gewesen, ob die Vertragsauflösung im vorlie- genden Einzelfall für die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Zeitpunkts und der von ihr getroffenen Dispositionen trotzdem nachteilig gewesen ist. Derartige nach- teilige Folgen wurden weder geltend gemacht noch sind sie aus den Akten er- sichtlich. Eine Unzeit ist daher weder substantiiert noch erwiesen. 4.2.3. Die Beschwerdegegnerin führt dagegen aus, die oben bereits mehrfach be- schriebene in ihren AGB enthaltene Klausel (act. 4/3 S. 5) stelle eine vertragliche Definition der Kündigung zur Unzeit dar. Nachdem gemäss dieser Klausel eine vorzeitige Vertragsbeendigung zu keinem Zeitpunkt ohne Kostenfolgen möglich ist, stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass jede vorzeitige Vertragsbeendigung zur Unzeit erfolge. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zuzu- stimmen, weil sie angesichts der restriktiven Praxis des Bundesgerichts zur Zuläs- sigkeit von Beschränkungen von Art. 404 Abs. 1 OR (vgl. z.B. BGer 4A_152/2016
- 10 - vom 26. August 2016 E. 6.3.; BGer 4A_284/2013 vom 13. Februar 2014 E. 3.5.1) eine übermässige Einschränkung des freien Widerrufsrecht nach Art. 404 Abs. 1 OR bedeuten würde. 4.2.4. Im Resultat ist der Vorinstanz zwar zuzustimmen, dass die vorliegend in den AGB der Beschwerdegegnerin enthaltene Klausel als eine nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zulässige Konventionalstrafe im Sinne einer Scha- denspauschalierung von Art. 404 Abs. 2 OR zu qualifizieren ist und daher bei tat- sächlichem Vorliegen einer unzeitigen Vertragsbeendigung von der Bezifferung des Schadens befreit. Sie befreit die Beschwerdegegnerin allerdings nicht die Un- zeitigkeit der Vertragsbeendigung substantiiert darzulegen. Es wäre vielmehr an der Beschwerdegegnerin gelegen, die von ihr angebotene Ausbildung näher zu umschreiben, um aufzuzeigen, dass es sich dabei um eine Einheit handelt und/ oder (weitere) durch die vorzeitige Vertragsbeendigung des Beschwerdeführers konkret entstandenen Nachteile geltend zu machen. Nachdem dies nicht erfolgte und auch aus den Akten nicht ersichtlich ist, ist die Vertragsbeendigung durch den Beschwerdeführer nicht als unzeitig zu qualifizieren. Entsprechend trifft den Be- schwerdeführer auch keine Schadenersatzpflicht nach Art. 404 Abs. 2 OR. 4.2.5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Das vorin- stanzliche Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. 5. 5.1. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nachdem die vorliegende Beschwerde gutzuheissen ist, wird die Beschwerdegegnerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig. 5.2. Die vorinstanzliche Festsetzung der Gerichtskosten auf Fr. 720.– blieb im Beschwerdeverfahren unbeanstandet und ist somit zu bestätigen. Diese sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und mit ihrem Vorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen.
- 11 - 5.3. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren sind unter Berücksichtigung des Streitwertes von Fr. 3'350.– in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG ebenfalls auf Fr. 720.– festzusetzen und mit dem vom Be- schwerdeführer geleisteten Vorschuss in dieser Höhe (act. 52 und 54) zu verrech- nen. 5.4. Weiter ist dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche und das Rechts- mittelverfahren in Anwendung von §2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 sowie im Beschwer- deverfahren i.V.m. § 13 AnwGebV eine Parteientschädigung von je Fr. 900.– (ein- schliesslich 7.7 % MwSt.) zuzusprechen. 5.5. Zudem ist Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Dispositivs betreffend die Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzuheben. Diese sind ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1-4 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 5. Mai 2023 (Geschäfts-Nr. FV220083) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 720.-- festgelegt.
3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung vom Fr. 900.-- (einschliesslich 7.7 % MwSt.) zu bezahlen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 720.– festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
- 12 - Sie wird aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss bezogen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr. 720.– zu ersetzen.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.– (einschliess- lich 7.7 % MwSt.) zu zahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 57, sowie an das Einzelgericht des Bezirks- gerichts Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'350.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: i.V. der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic versandt am: