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PP230012

Forderung

Zürich OG · 2023-05-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Damit auf ein Rechtsmittel überhaupt eingetreten werden kann, müssen die Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO erfüllt sein. Insbesondere muss ein schutzwürdiges Interesse vorliegen (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Bei Rechtsmitteln hat derjenige ein Rechtsschutzinteresse, der durch den angefochtenen Entscheid beschwert, d.h. benachteiligt, ist (MÜLLER, DIKE-Komm- ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 59 N 57).

E. 3 Wie dargelegt, wurde mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. April 2023 einzig dem Kläger Frist angesetzt, um für das vorinstanzliche Verfahren den Kostenvorschuss von CHF 1'250.– zu leisten (act. 4 Dispositiv-Ziffer 1). Die Be- klagte macht in ihrer Beschwerde lediglich Ausführungen im Zusammenhang mit der eingeklagten Forderung (act. 2). Die Auflage zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Dispositiv- Ziffer 1 unterliegt zwar der Beschwerde (Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Fristansetzung erging indes nicht an die Beklagte, sondern an den Kläger. Andere Anordnungen, welche an die Beklagte gerichtet wären, ergingen nicht, weshalb sie durch den Entscheid vom 27. April 2023 nicht beschwert ist. Es fehlt ihr an einem schutzwürdigen Interesse an der Anfechtung der Fristansetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

- 3 -

E. 4 Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Mangels Umtrieben ist dem Kläger keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 6'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP230012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 31. Mai 2023 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 27. April 2023; Proz. FV230009

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 24. April 2023 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine Klage betreffend eine Forderung gegen die Beklagte ein (act. 5/2). Mit Verfügung vom 27. April 2023 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses an (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/4, fortan act. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 (Datum Poststempel) gelangte die Beklagte an die Kammer und erhob Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. April 2023 (vgl. act. 2 Überschrift mit Verweis auf "Z01", die Bezeichnung des Dokuments oben unter der Kopfzeile in act. 4). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-6). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Damit auf ein Rechtsmittel überhaupt eingetreten werden kann, müssen die Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO erfüllt sein. Insbesondere muss ein schutzwürdiges Interesse vorliegen (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Bei Rechtsmitteln hat derjenige ein Rechtsschutzinteresse, der durch den angefochtenen Entscheid beschwert, d.h. benachteiligt, ist (MÜLLER, DIKE-Komm- ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 59 N 57).

3. Wie dargelegt, wurde mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. April 2023 einzig dem Kläger Frist angesetzt, um für das vorinstanzliche Verfahren den Kostenvorschuss von CHF 1'250.– zu leisten (act. 4 Dispositiv-Ziffer 1). Die Be- klagte macht in ihrer Beschwerde lediglich Ausführungen im Zusammenhang mit der eingeklagten Forderung (act. 2). Die Auflage zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Dispositiv- Ziffer 1 unterliegt zwar der Beschwerde (Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Fristansetzung erging indes nicht an die Beklagte, sondern an den Kläger. Andere Anordnungen, welche an die Beklagte gerichtet wären, ergingen nicht, weshalb sie durch den Entscheid vom 27. April 2023 nicht beschwert ist. Es fehlt ihr an einem schutzwürdigen Interesse an der Anfechtung der Fristansetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

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4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Mangels Umtrieben ist dem Kläger keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 6'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: