Erwägungen (65 Absätze)
E. 1 Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Klägerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche unter anderem Transporte und Umzüge aller Art bezweckt. Bis zum tt. Juni 2021 agierte sie unter der Firma B1._____ GmbH (https://shab.ch/..., besucht am 31. Mai 2023). Die Klägerin sowie der Beklagte und Beschwerdeführer (nach-folgend: Beklagter) schlossen einen Vertrag, in welchem sich die Klägerin ver-pflichtete, den Umzug des Beklagten von C._____ nach D._____ durchzuführen. Dieser fand am 31. August 2018 und am 1. September 2018 statt (Urk. 14 S. 1 und 3). In der Folge stellte die Klägerin eine "Quittung" über Fr. 4'828.– aus, wel-che der Beklagte mit der Bemerkung "vorbehalten Schäden" unterschrieb (Urk. 4; Urk. 14 S. 9 und 12). Unbestritten ist, dass der Beklagte der Klägerin drei Tage später eine E-Mail sandte, in welcher er diverse Mängel geltend machte (Urk. 12; Urk. 14 S. 6 und 11).
E. 1.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog; OGer ZH RT190018 vom 11.04.2019, E. II.17.). Die Vorinstanz setz- te die Spruchgebühr auf Fr. 1'300.– fest. Hinzu kommen Fr. 322.50 Dolmetscher- kosten und Fr. 410.– Zeugenentschädigungen. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'032.50, die Kosten des (ersten) Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.– so- wie jene des Schlichtungsverfahrens von Fr. 250.– auferlegte sie zu 10 % der Klägerin und zu 90 % dem Beklagten. Sie verrechnete die Gerichtskosten mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien in Höhe von Fr. 1'000.– bzw. Fr. 2'200.– und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 696.75 und die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von Fr. 225.– zu ersetzen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 700.– zu bezahlen (Urk. 82 S. 14).
E. 1.2 Der Beklagte bringt vor, die Prozesskosten seien ausgangsgemäss neu fest- und der Klägerin aufzuerlegen (Urk. 81 Rz. 16 [S. 21]). Soweit er bean- tragt, die Prozesskosten seien neu festzulegen, äussert er sich nicht zur Höhe der Gerichtskosten.
E. 1.3 Die Klägerin verlangte Fr. 4'828.– und die zusätzlichen Auslagen vom Betreibungsamt Meilen in Höhe von Fr. 82.30 (Urk. 3; Urk. 8). Der vorinstanzliche Streitwert beträgt somit Fr. 4'910.30. Nicht dazu gehören gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO die Fr. 700.–, welche die Klägerin sinngemäss als Parteientschädigung be- antragt hat (Urk. 8). Die Grundgebühr beträgt Fr. 1'030.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Die Vorinstanz erhöhte sie in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'300.– (Urk. 82 S. 13), was mit Blick auf das Beweisverfahren nicht zu bean- standen ist. Die Dolmetscherkosten von Fr. 322.50 sind ausgewiesen (Urk. 59), ebenso die Entschädigung von Fr. 160.– für den Zeugen E._____ (Urk. 71 S. 5) und jene von Fr. 250.– für den Zeugen K._____ (Urk. 71 S. 11). Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren beträgt Fr. 250.– (Urk. 1) und jene für das erste Be-
- 24 - schwerdeverfahren Fr. 1'000.– (Urk. 26 S. 7). Insgesamt belaufen sich die Ge- richtskosten auf Fr. 3'282.50.
E. 1.4 Die Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 250.– wurden der Klägerin auferlegt (Urk. 1). Diese leistete bei der Vorinstanz zudem einen Kosten- vorschuss von Fr. 1'000.– (Urk. 7) und der Beklagte einen solchen von Fr. 1'200.– (Urk. 36). Letzterer zahlte sodann für das erste Beschwerdeverfahren einen Kos- tenvorschuss von Fr. 1'000.– (Urk. 26 S. 7).
E. 1.5 Die Klägerin obsiegt zu Fr. 1'518.– / Fr. 4'910.30 = 0.31 oder (gerun- det) 30 %. Sie hat folglich Fr. 2'297.75 (70 % von Fr. 3'282.50) zu bezahlen, die restlichen Fr. 984.75 sind dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten (exklusive der Kosten des Schlichtungsverfahrens) von Fr. 3'032.50 sind mit den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 3'200.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Differenz der zu viel bezahl- ten Kostenvorschüsse von Fr. 167.50 steht dem Beklagten zu. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens verbleiben bei der Klägerin. Letztere hat zudem dem Be- klagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'200.– - Fr. 167.50 - Fr. 984.75 = Fr. 1'047.75 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
E. 1.6 Zusammenfassend ist Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. Dezember 2022 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "4. Die Gerichtskosten, inklusive der Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.– sowie des Schlichtungsverfahrens von Fr. 250.–, wer- den zu 70 % der Klägerin und zu 30 % dem Beklagten auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit den von der Klägerin bzw. vom Beklag- ten geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 1'000.– bzw. Fr. 2'200.– verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'047.75 zu ersetzen."
- 25 -
E. 1.7 Der Beklagte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom
18. November 2019 eine Parteientschädigung (Urk. 14 S. 3).
E. 1.7.1 Er ist selber Rechtsanwalt und gemäss Handelsregistereintrag Ge- sellschafter der A._____ & E._____ Rechtsanwälte KLG. Er vertrat sich zunächst selber. Die Vertretungsanzeige datiert erst vom 28. April 2020 (Urk. 17/1) und damit nach dem ersten Urteil der Vorinstanz vom 30. März 2020 (Urk. 15). Vertre- ten wird der Beklagte von einem anderen Anwalt seiner Kanzlei (Urk. 17/2).
E. 1.7.2 Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie ne- ben dem Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) nur in begründe- ten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kos- ten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Be- gründung (OGer ZH RE160017 vom 17.03.2017, E. II.2.3. mit weiteren Hinwei- sen). Wenn ein Anwalt in eigener Sache prozessiert, hat er nur in Ausnahmefällen (komplizierte Prozesse mit hohem Streitwert) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (Arnold F. Rusch/Adrian Fischbacher, Entschädigung des anwaltlichen Pro- zessierens in eigener Sache und verwandter Formen, AJP 2019, S. 686 ff., S. 688). Nach anderer Ansicht ist eine Parteientschädigung ex aequo et bono zu- zusprechen (OGer ZH RE160017 vom 17.03.2017, E. II.2.3.). Wie es sich vorlie- gend im Einzelnen verhält, kann offenbleiben. So hat der Beklagte nicht begrün- det, inwiefern ihm ersatzfähige Kosten angefallen wären (siehe Urk. 14 S. 3 ff.). Dies ist auch nicht ersichtlich: Die Hauptverhandlung vom 18. November 2019 dauerte gerade einmal rund 1.5 Stunden und der Beklagte hatte keine Plädoyer- notizen vorbereitet (Urk. 14). Demzufolge ist für den Zeitraum, in welcher sich der Beklagte selber vertrat, keine Parteientschädigung geschuldet.
E. 1.7.3 Wer als Anwalt in einer speziell regulierten Anwaltsgesellschaft arbei- tet, vertritt im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO berufsmässig Klienten (ZK ZPO- Suter/von Holzen, Art. 95 N 36). Dies gilt auch in Fällen, in denen der Vorgesetzte oder ein Anwaltskollege vertreten wird, weil die entsprechende Zeit für andere Mandate fehlt. Demzufolge ist die Entschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren festzulegen. Zu berücksichtigen ist indessen, dass der Zeitauf-
- 26 - wand geringer ausfällt, da die Wege zwischen Vertretung und Klientschaft sehr kurz sind. Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begrün- dung und der Beantwortung der Klage; die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teil- nahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschrif- ten wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr nach § 11 Abs. 1 AnwGebV oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 4'910.30 (E. III.1.3.) beträgt die Grundge- bühr Fr. 1'225.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend fielen keine Aufwände im Sin- ne von § 11 Abs. 1 AnwGebV an. Der Aufwand des beklagtischen Rechtsvertre- ters bestand im Wesentlichen in der Instruktion, der Teilnahme an der vierstündi- gen Beweisverhandlung vom 12. Juli 2022 (Urk. 58) und der ebenfalls rund vier- stündigen Beweisverhandlung vom 30. August 2022 (Urk. 71) sowie der Lektüre des Urteils. Insgesamt erscheint ein "Zuschlag" von Fr. 1'000.– angemessen (sie- he § 12 Abs. 2 AnwGebV). Hinzu kommen Fr. 1'000.– für das erste Beschwerde- verfahren (§ 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beklagte zu 70 % obsiegt (E. III.1.5.), ist die Parteientschädigung auf Fr. 800.– (40 % von Fr. 2'000.–) festzusetzen. Der Be- klagte hat nur im Beschwerdeverfahren einen Mehrwertsteuerzuschlag verlangt (Urk. 26 S. 2; siehe Urk. 14 S. 3; Urk. 17/1; Urk. 31; Urk. 34; Urk. 62; Urk. 71 S. 23). Damit ist ein solcher (von 7.7 %) nur auf Fr. 400.– zuzusprechen.
E. 1.7.4 Zusammenfassend ist Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. Dezember 2022 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 830.80 zu bezahlen."
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens
E. 2 Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2.1 Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 4'300.– (siehe Urk. 81 S. 2; Urk. 82 S. 14). Die Gebühr ist daher auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie § 4 Abs. 1 GebV OG). Die Klägerin obsiegt zu
- 27 - Fr. 1'518.– / Fr. 4'300.– = 0.35 bzw. 35 %. Die Gerichtskosten sind daher zu 65 % (oder Fr. 585.–) der Klägerin und zu 35 % (oder Fr. 315.–) dem Beklagten aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sie sind mit dem vom Beklagten geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 900.– (Urk. 87) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklagten Fr. 585.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
E. 2.2 Die volle Parteientschädigung ist auf Fr. 700.– festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Die Klägerin ist entsprechend zu verpflichten, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 210.– (30 % von Fr. 700.–) zu bezahlen. Hinzu kommen 7.7 % (oder Fr. 16.20) Mehr- wertsteuer (siehe Urk. 81 S. 2). Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirks- gericht Meilen vom 19. Dezember 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'518.– zu bezahlen. […]
4. Die Gerichtskosten, inklusive der Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.– sowie des Schlichtungsverfahrens von Fr. 250.–, wer- den zu 70 % der Klägerin und zu 30 % dem Beklagten auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit den von der Klägerin bzw. vom Beklag- ten geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 1'000.– bzw. Fr. 2'200.– verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'047.75 zu ersetzen.
- 28 -
5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 830.80 zu bezahlen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 65 % der Klägerin und zu 35 % dem Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 900.– verrechnet. Die Klägerin wird verpflich- tet, dem Beklagten Fr. 585.– zu ersetzen.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 226.20 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 29 - Zürich, 14. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. Chr. Arnold versandt am: ip
E. 3 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'300.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 322.50 Dolmetscherkosten CHF 410.– Zeugenentschädigungen CHF 2'032.50 Gerichtskosten total
E. 3.1 Die Vorinstanz listete die einzelnen vom Beklagten verrechnungsweise geltend gemachten Schadenspositionen auf. In der Folge erwog sie, die Klägerin habe diese bestritten. Davon ausgenommen sei der Schaden an der Gartenbox, welchen die Klägerin insofern anerkannt habe, als sie dem Beklagten unter Be- rücksichtigung des Zeitwerts einen Anteil von Fr. 328.– angeboten habe; ausge- nommen seien sodann die Beschädigungen an der Kellertüre und den Wänden, für welche die Klägerin je Fr. 100.– offeriert habe (Urk. 82 S. 6).
E. 3.2 Der Beklagte bringt vor, die Vorinstanz verweise hinsichtlich der Be- streitung auf das Protokoll der Hauptverhandlung vom 18. November 2019. Aus der angegebenen Stelle und auch darüber hinaus gehe jedoch aus dem Haupt- verhandlungsprotokoll nicht hervor, dass die Klägerin sämtliche Positionen bestrit- ten hätte. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall (Urk. 81 Rz. 9). Die Klägerin habe die Schadenspositionen nicht substantiiert bestritten. Folglich könne man die Ver- rechnungsforderung dem Urteil ohne Weiteres zu Grunde legen, ohne überhaupt ein Beweisverfahren durchzuführen (Urk. 81 Rz. 10).
E. 3.3 Die Gegenpartei trifft eine Bestreitungslast. Sie kann behauptete Tat- sachen entweder ausdrücklich bestreiten oder sinngemäss durch Angabe einer eigenen, der Behauptung widersprechenden Sachdarstellung (Annette Dolge, An- forderungen an die Substanzierung, in: Annette Dolge [Hrsg.], Substantiieren und Beweisen, Praktische Probleme, 2013, S. 17 ff., S. 20). Grundsätzlich sind nur streitige Tatsachen Gegenstand des Beweises (Art. 150 Abs. 1 ZPO).
E. 3.4 Der Beklagte listete in der Klageantwort diverse Schadenspositionen auf (Urk. 14 S. 4 f.). Die Klägerin erklärte zunächst (Urk. 14 S. 7): "Wenn ich nun auf jeden Vorbehalt eingehen würde, den der Beklagte ausgesprochen hat, dann wären wir noch morgen da." Darin ist keine Bestreitung der einzelnen Schadens- positionen zu sehen. In der Folge bestritt die Klägerin, Bananenschachteln trans- portiert zu haben. Weiter bestritt sie, dass die Umzugsfirma E._____ für die Kiste EUR 3'000.– gezahlt hätte; auf Ricardo seien solche Boxen für Fr. 200.– bis Fr. 300.– zu kaufen. Schliesslich führte sie aus (Urk. 14 S. 7 f.): "Ich finde es
- 8 - schade, wenn man als hartarbeitender Handwerker ans Gericht gehen muss und derart abgespeist wird und einem überdies vorgeworfen wird, man habe dieses und jenes kaputt gemacht und es seien Sachen gestohlen worden." Dieser letzte Satz ist zu unbestimmt formuliert, um ihn als Bestreitung der einzelnen Scha- denspositionen auffassen zu können.
E. 3.5 Zusammenfassend ist nicht direkt ersichtlich, dass die Klägerin sämtli- che Schadenspositionen (mit Ausnahme der von der Vorinstanz erwähnten) rechtsgenügend bestritten hätte. Darauf wird gegebenenfalls im Zusammenhang mit den einzelnen Schadenspositionen zurückzukommen sein.
4. 20 Paar Schuhe im Wert von ungefähr Fr. 2'000.–
E. 4 Die Gerichtskosten, inklusive der Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1000.– sowie des Schlichtungsverfahrens von CHF 250.–, werden zu 9/10 dem Beklagten und zu 1/10 der Klägerin auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit den von der Klägerin bzw. vom Beklagten geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 1'000.– bzw. CHF 2'200.– in den Verfahren FV210006 und PP200017 (Oberinstanz) verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil des Kostenvorschusses wird dem Beklagten vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückerstattet. Der Beklagte wird verpflichtet der Klägerin die Gerichtskosten im Umfang von CHF 696.75 zu ersetzen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsver- fahrens im Umfang von CHF 225.– zu ersetzen.
E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, die Zeugin F._____ und der Beklagte hätten zwar übereinstimmend ausgeführt, dass anlässlich des Umzugs Schuhpaare der Zeugin F._____ abhandengekommen seien. Wie viele Paar Schuhe es gewesen sein sollten, um was für Schuhe es sich gehandelt habe, wie hoch der ursprüngli- che und tatsächliche Wert dieser Schuhe gewesen sei bzw. in welchem Zustand die Schuhe im Zeitpunkt des Umzugs gewesen seien, lasse sich mit den erhobe- nen Beweisen bzw. mittels der Aussagen der befragten Personen lediglich unge- fähr erahnen. Klarheit könne das Beweisergebnis bezüglich der offenen Fragen jedoch nicht schaffen. Weiterführende Belege seien nicht eingereicht worden, so dass sich gestützt auf das gewonnene Beweisergebnis bzw. die Aussagen der Befragten der tatsächliche Wert und damit der entstandene Schaden nicht hinrei- chend konkret bestimmen lasse. Im Ergebnis sei der seitens des Beklagten gel- tend gemachte Schaden betreffend Schuhe nicht zu berücksichtigen (Urk. 82 S. 7 f.).
E. 4.2 Der Beklagte wendet ein, die Zeugin F._____ habe ausgesagt, dass sich in den Schachteln Sandalen, Espadrilles und Sportschuhe befunden hätten. Sie habe den Wert auf Fr. 220.–, Fr. 200.– und Fr. 250.– geschätzt. Insgesamt habe die Zeugin F._____ mitgeteilt, dass sich in den Schachteln 10 bis 15 Paare befunden hätten. Den Wert habe sie auf mindestens Fr. 1'500.– geschätzt. Der Beklagte habe ausgeführt, es seien 20 bis 30 Paar Schuhe gewesen. Diese hät-
- 9 - ten durchschnittlich Fr. 200.– gekostet. Weiter habe er ausgeführt, dass seine Frau sehr sorgfältig mit ihren Sachen umgehe, weshalb die Schuhe in einem sehr guten Zustand gewesen seien. Es lasse sich ohne Weiteres der gemeinsame Nenner ermitteln. Wenn man von der tieferen Anzahl von 10 Paar (gemäss Aus- sagen der Zeugin F._____) ausgehe und diesen Betrag mit Fr. 200.– multipliziere, resultiere ein Wert von Fr. 2'000.–. Eventualiter sei zumindest von einem Wert der Schuhe von Fr. 1'500.– auszugehen, wie dies die Zeugin F._____ ausgesagt ha- be (Urk. 81 Rz. 11).
E. 4.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tat- sachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen. Die Behauptungslast re- gelt, welche Partei die rechtserheblichen Tatsachen im Prozess zu behaupten hat (sog. subjektive Behauptungslast) und welche Partei die nachteiligen Folgen zu tragen hat, wenn entscheidungsrelevante Tatsachen nicht Prozessinhalt gewor- den sind (objektive Behauptungslast; Dolge, a.a.O., S. 19). Die Behauptungslast richtet sich nach den Beweislastregeln des materiellen Rechts, ist aber ein pro- zessrechtliches Institut (Samuel Baumgartner/Annette Dolge/Alexander R. Mar- kus/Karl Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht mit Grundzügen des interna- tionalen Zivilprozessrechts, 10. Aufl. 2018, Kap. 10 Rz. 79). Substantiieren heisst, dass der Sachverhalt so präzise und detailliert vorzutragen ist, dass die Gegen- partei darauf antworten kann, eine rechtliche Subsumtion möglich ist und über die rechtserheblichen Tatsachen Beweis abgenommen werden kann (Dolge, a.a.O., S. 22). Wie weit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, damit eine rechtliche Sub- sumtion möglich ist, bestimmt sich nach materiellem Recht (BGer 4A_263/2009 vom 30. September 2009, E. 3.6; Dolge, a.a.O., S. 22).
E. 4.4 Die Vorinstanz qualifizierte den vorliegenden Vertrag über den Trans- port von Umzugsgut zutreffend als Frachtvertrag im Sinne der Art. 440 ff. OR (Urk. 15 S. 8; KassGer NE vom 29.01.1990, in: RJN 1990, S. 58 ff., E. 2; Cour de Justice GE vom 31.05.1978, in: SJ 1979, S. 372). Gemäss den Art. 447 f. OR haf- tet der Frachtführer für Schäden aus dem Verlust, dem Untergang oder der Be- schädigung des Frachtgutes. Neben den allgemeinen Tatbestandselementen (Schaden, Kausalzusammenhang, Vertragsverletzung bzw. Mangel am Frachtgut)
- 10 - darf das Gut seitens des Empfängers nicht vorbehaltlos angenommen worden sein (Art. 452 OR) und die Forderung darf nicht verjährt sein (Claire Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. 2019, Rz. 3508). Die Mängel sind so substantiiert anzuzeigen, dass der Frachtführer weiss, was ihm vorgeworfen und wofür er haftbar gemacht wird (BSK OR I-Staehelin, Art. 452 N 4). Dies gilt sowohl bei äusserlich erkennbaren als auch bei äusserlich nicht er- kennbaren Schäden (Michael Hochstrasser, Der Beförderungsvertrag, Die Beför- derung von Personen und Gütern nach schweizerischem Recht und im Vergleich mit ausgewählten internationalen Übereinkommen, Habil. Zürich, 2015, Rz. 1204 und 1212). Die Mängelrüge ist eine anspruchsbegründende Tatsache; beweis- und damit auch behauptungsbelastet ist folglich der Absender (siehe Art. 8 ZGB). Keine Anzeige ist nötig, wenn das Frachtgut verloren geht oder zerstört wird; kommt es nämlich nicht zur Annahme des Guts, kann diese logisch auch nicht als stillschweigende Genehmigung interpretiert werden (Hochstrasser, a.a.O., Rz. 1214; siehe CR CO I-Marchand, Art. 452 N 2).
E. 4.5 Der Beklagte brachte in der Klageantwort vor, es fehlten Bananen- schachteln, worin ungefähr 20 Paar Freizeitschuhe seiner Frau – Ballerinas und andere Nicht-High-Heels – enthalten gewesen seien. Die Schadenshöhe betrage circa Fr. 2'000.– (Urk. 14 S. 4). Eine Forderung in ungefährer Höhe lässt sich – selbst wenn sie unbestritten bleibt – von der Hauptforderung nicht subtrahieren bzw. mit der Hauptforderung verrechnen. Der genaue Betrag kann nämlich mit dem geltend gemachten übereinstimmen, aber auch höher oder tiefer sein. Der Beklagte hätte eine konkrete Schadenshöhe oder eine Mindesthöhe nennen müs- sen. Indem er dies unterliess, genügte er seiner Substantiierungsobliegenheit nicht. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Beweiswürdigung.
E. 4.6 Im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den gel- tend gemachten Schaden betreffend die Schuhe nicht berücksichtigt hat (Urk. 82 S. 8).
- 11 -
5. Schal von Dolce & Gabbana im Wert von Fr. 650.–
E. 5 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 700.– zu bezahlen.
E. 5.1 Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe geltend gemacht, es habe ihnen nach dem Umzug ein Schal gefehlt. Dieser habe rund EUR 550.– gekostet. Zusätzliche Angaben seien nicht erfolgt, weder von den befragten Zeugen noch in Form von Belegen. Damit fusse dieser geltend gemachte Schaden einzig auf ei- ner Parteibehauptung, aufgrund welcher sich nicht hinreichend konkret bestim- men lasse, dass der Schaden entstanden sei. Zudem sei die behauptete Höhe nicht näher überprüf- und belegbar, weshalb diese Schadensposition unberück- sichtigt zu bleiben habe (Urk. 82 S. 8).
E. 5.2 Der Beklagte rügt, er habe im Rahmen der Beweisaussage ausgesagt, dass der Schal EUR 550.– bzw. Fr. 650.– gekostet habe. Die Beweisaussage sei ein Beweismittel der Zivilprozessordnung. Der Beklagte habe in der Klageantwort ausgeführt, dass ihm ein Schal von Dolge & Gabbana im Wert von Fr. 650.– ab- handengekommen sei. Die Klägerin habe diese Ausführungen nicht substantiiert bestritten und auch nicht im Rahmen der Zusatzfragen in Frage gestellt; sie hät- ten dem Urteil daher auch ohne Beweisverfahren ohne Weiteres zugrunde gelegt werden können (Urk. 81 Rz. 12).
E. 5.3 Der Beklagte brachte in der Klageantwort vor, es sei ihm beim Umzug ein Schal von Dolce & Gabbana im Wert von Fr. 650.– abhandengekommen (Urk. 14 S. 4). Damit hat er keine Vertragsverletzung seitens der Klägerin behaup- tet. "Abhandenkommen" kann bedeuten, dass die Klägerin (bzw. ihre Mitarbeiter) den Schal gestohlen oder verloren haben; es kann aber auch heissen, dass der Beklagte ihn verloren oder ein Dritter ihn gestohlen hat. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die für den Beklagten vorteilhafteste Sachverhaltsvariante zu wählen. Insgesamt genügte der Beklagte seiner Substantiierungsobliegenheit (dazu E. II.4.3. f.) nicht.
E. 5.4 Zusammenfassend ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Schadensposition in Höhe von Fr. 650.– nicht zur Verrechnung zu- gelassen hat (Urk. 82 S. 8).
- 12 -
6. Stuhl des Sohnes im Wert von Fr. 120.–
E. 6 [Mitteilung]
E. 6.1 Die Vorinstanz erwog, Belege zum Neuwert oder aber Beweise zum tatsächlichen Wert im Zeitpunkt des Umzugs fehlten bei dieser Schadensposition. Die behauptete Schadenshöhe sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Position, da nicht belegt, nicht zu verrechnen sei (Urk. 82 S. 8).
E. 6.2 Der Beklagte rügt, er habe in der Beweisaussage auf seine Klageant- wort verwiesen, wo er ausgeführt habe, dass die Rücklehne des Stuhles seines Sohnes nicht mehr auffindbar sei. Der Neupreis dieses Stuhles betrage Fr. 120.–. Zudem sei auch diese Position nicht substantiiert bestritten worden, sodass sie als anerkannt zu gelten habe (Urk. 81 Rz. 13).
E. 6.3 Ersatzfähig ist der Wert, welcher das Frachtgut am Empfangsort zum vereinbarten Ablieferungszeitpunkt aufweisen würde (Huguenin, a.a.O., Rz. 3512). Darüber hinaus sind Schäden zu rügen (E. II.4.4.).
E. 6.4 Der Beklagte behauptete vor Vorinstanz, die Rückenlehne des Stuhls seines Sohnes, sei nicht mehr auffindbar (Urk. 14 S. 4). Damit hat er wie beim Schal (E. II.5.3.) keine Vertragsverletzung seitens der Klägerin behauptet. Weiter behauptete der Beklagte, der Neupreis des Stuhles betrage Fr. 120.– (Urk. 14 S. 4). Er hat mithin keinen Wert behauptet, den der Stuhl im Ablieferungszeitpunkt hatte. Insgesamt genügte er seiner Substantiierungsobliegenheit nicht. Hinzu kommt Folgendes: Der Beklagte behauptet, er habe drei Tage nach dem Zügel- termin alle vorerwähnten Mängel [darunter auch die fehlende Rücklehne des Stuhls] per E-Mail gerügt (Urk. 14 S. 6). Die Klägerin stellt sich auf den Stand- punkt, dass der Beklagte einzig "diese Schadensliste" gesandt habe (Urk. 14 S. 11). In der Duplik brachte der Beklagte zusätzlich vor, er habe "alle Mängel" vor Ort gerügt (Urk. 14 S. 11). Die Klägerin bestritt dies in der Stellungnahme zu den Noven, worauf der Beklagte nichts mehr weiter dazu ausführte (Urk. 14 S. 13). Bereits in der Replik hatte die Klägerin ausgeführt, dass man nicht darüber gesprochen habe, welche Schäden sich der Beklagte auf der Quittung vorbehalte. Nur der Schaden an der Box sei schon damals klar gewesen (Urk. 14 S. 9). Mit Blick auf dieses Vorbringen hätte der Beklagte genauer ausführen müssen, wel-
- 13 - che Mängel genau er mündlich gerügt habe. Was die schriftliche Rüge betrifft, ist aus der E-Mail vom 4. September 2018 nicht ersichtlich, dass der Beklagte die fehlende Rücklehne des Stuhls geltend gemacht hätte (siehe Urk. 12).
E. 6.5 Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Fr. 120.– nicht zur Verrechnung zuliess (Urk. 82 S. 8).
E. 7 Gartenbox im Wert von Fr. 4'350.–
E. 7.1 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe im Laufe des Verfahrens an- erkannt, dass an der Gartenbox im Rahmen des Umzugs ein Schaden entstanden sei. Die seitens des Beklagten geltend gemachte Schadenshöhe über Fr. 4'350.– bleibe indes auch nach Würdigung der erhobenen Zeugen- und Parteibefragun- gen unbelegt und nicht nachvollziehbar. Zwar habe der Zeuge E._____ gemeint, er habe die Gartenbox des Beklagten an eine Drittperson verkauft; er habe dazu auch einen ungefähren Preis genannt. Seine Angaben hätten jedoch allesamt auf Annahmen seinerseits basiert, weil er sich nicht mehr genau daran habe erinnern können. Belege dafür oder aber für den Kaufpreis der Box fehlten gänzlich bzw. habe der Beklagte nicht in den Prozess eingebracht. Auch lasse sich aufgrund der vorliegenden Beweisaussagen der Zustand der Box im Zeitpunkt des Umzugs nicht eruieren. Der von ihm genannte Wert der Gartenbox im Zeitpunkt des Scha- densereignisses basiere damit einzig auf einer Parteibehauptung und münde da- rin, dass sich gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis der tatsächliche Wert und damit der entstandene Schaden nicht hinreichend konkret bestimmen lasse. Damit bleibe es bei der durch die Klägerin anerkannten Schadenshöhe von Fr. 328.–. Der beklagtische Einwand habe im darüber hinausgehenden Umfang unberücksichtigt zu bleiben (Urk. 82 S. 9 f.).
E. 7.2 Der Beklagte rügt, der Zeuge E._____ habe den Betrag auf Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– eingegrenzt. Dies habe sich auch mit seinen eigenen Aussagen gedeckt, zumal er den vereinbarten Preis auf Fr. 3'000.– beziffert habe. Die Vorin- stanz hätte deshalb ohne Weiteres von einem Wert von Fr. 3'000.–, zumindest je- doch Fr. 2'000.– ausgehen müssen. Darüber hinaus basierten die Ausführungen des Zeugen E._____ nicht auf Annahmen. Er habe lediglich gesagt, er könne sich
- 14 - nicht genau erinnern. Der Zeuge E._____ habe den Betrag klar eingegrenzt. Des- sen Hinweis darauf, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, könne sich nur darauf beziehen, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob es Fr. 2'100.–, Fr. 2'500.– oder allenfalls Fr. 2'700.– gewesen seien. Mindestens Fr. 2'000.– sei- en jedoch ausgewiesen. Die Vorinstanz stelle damit den Sachverhalt aktenwidrig fest und verletze das Recht auf Beweis des Beklagten. Es möge zutreffend sein, dass diesbezüglich keine Urkunden aktenkundig seien. Dies sei jedoch völlig irre- levant. Im Recht lägen nämlich die Aussagen des Zeugen E._____ und des Be- klagten. Letzterer habe ausgesagt, dass die Gartenbox G._____ heisse und bei H._____, Deutschland, zu einem Preis von mindestens EUR 4'000.– gekauft wor- den sei. Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt auch willkürlich fest, weil sie unbe- rücksichtigt lasse, dass die Klägerin den Kaufpreis gar nicht bestritten habe. Im Schlussvortrag habe I._____ für die Klägerin ausgeführt, er habe noch nie eine Gartenbox gesehen, die EUR 4'000.– koste, aber vielleicht gebe es das. Die Klä- gerin habe das Thema Kaufpreis der Gartenbox ausdrücklich angesprochen, aber diesen nicht bestritten, sondern im Gegenteil ausgeführt, dass die Ausführungen des Beklagten zutreffend sein könnten. Damit gälten sie als anerkannt. Über den Kaufpreis der Gartenbox sei somit kein Beweis abzunehmen. Folglich dürfe die Vorinstanz auch keine entsprechenden Belege fordern, ohne in Willkür zu verfal- len. Ohnehin lägen entsprechende Beweisaussagen im Recht. Die Vorinstanz ha- be die Aussagen des Zeugen E._____ und die Beweisaussagen des Beklagten nicht korrekt gewürdigt. Auch habe sie nicht beachtet, dass die Klägerin den Kaufpreis nicht bestritten habe. Sonst hätte sie nämlich zum Schluss kommen müssen, dass die Gartenbox zu einem Kaufpreis von EUR 4'000.– erworben wor- den sei und zu einem Preis von CHF 3'000.–, mindestens jedoch Fr. 2'000.– hätte verkauft werden sollen. Letzteres sei jedoch nicht möglich gewesen, da die Kläge- rin sie beschädigt habe (Urk. 81 Rz. 14).
E. 7.3 Gemäss Art. 448 Abs. 1 OR haftet der Frachtführer für allen Schaden. Er hat damit neben dem unmittelbaren Sachschaden auch den mittelbaren Scha- den zu ersetzen, zum Beispiel einen entgangenen Gewinn. Der Frachtführer haf- tet jedoch nur für den tatsächlich erlittenen Schaden. Dieser ist vom Anspruchs- berechtigten zu beweisen, und zwar sowohl dem Grundsatz nach als auch in der
- 15 - konkreten Höhe (Hochstrasser, a.a.O., Rz. 1059). Ohne besondere Vereinbarung kann sodann kein höherer Schadenersatz als jener für den gänzlichen Verlust zu- gesprochen werden (Art. 448 Abs. 2 OR).
E. 7.4 Der Beklagte führte in der Klageantwort aus, die etwa dreijährige Gar- tenbox habe einen Neupreis von EUR 4'000.– gehabt. Nun habe sie keine Beine mehr und sei total deformiert. Man könne sie nur verschliessen, wenn man zwei oder drei Holzteile unterstelle. Damit habe sie ihren Wert total verloren. Die E1._____ AG in Zürich hätte die Gartenbox zudem für EUR 3'000.– gekauft. Nun habe sie der Beklagte aber natürlich nicht mehr verkaufen können (Urk. 14 S. 4). Die Klägerin entgegnete in der Replik, versicherungstechnisch werde nach Zeit- wert abgerechnet. Kein Mensch würde EUR 3'000.– für diese Kiste bezahlen. Auf Ricardo seien solche Boxen für Fr. 200.– bis Fr. 300.– zu kaufen (Urk. 14 S. 8). Die Klägerin bestritt damit, dass die Gartenbox einen Wert von EUR 3'000.– ge- habt habe. Wenn sie im Schlussvortrag ausführte, sie habe noch nie eine Garten- box gesehen, die EUR 4'000.– koste, aber vielleicht gebe es so etwas (Urk. 71 S. 22), ist darin keine Anerkennung zu erblicken. Mit dem Wort "vielleicht" brachte sie vielmehr zum Ausdruck, dass die Behauptung der Gegenseite stimmen könnte oder aber auch nicht. Nicht anders verhält es sich, wenn man eine gegnerische Behauptung mit Nichtwissen bestreitet. Damit sind die Beweise zu würdigen. Der Zeuge E._____ sagte aus, dass er jemanden gefunden habe, welcher die G._____ Gartenbox gekauft hätte. Er habe gewusst, es seien ungefähr Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– gewesen (Urk. 71 S. 3). Die Käuferin wäre eine ältere Dame gewesen, welche an der J._____-Strasse ein relativ grosses Brockenhaus gehabt habe (Urk. 71 S. 4). Der Zeuge K._____ gab zu Protokoll, dass er beim Umzug dabei gewesen sei (Urk. 71 S. 8). Er habe die Gartenkiste des Beklagten wieder hergestellt. Es hätten Füsse gefehlt und es seien auch Füsse verzogen gewesen. Sie hätten die Kiste an diversen Stellen unterlegen müssen, damit sie wieder gerade gestanden sei (Urk. 71 S. 9). Der Beklagte gab im Rahmen seiner Beweisaussage (siehe Urk. 71 S. 12) zu Protokoll, die Klägerin habe eine Kissen- und Sofabox beschädigt. Ein ganzer Fuss habe nach dem Umzug gefehlt. Die Box habe zwei, drei Hicke gehabt und sei so deformiert gewesen, dass sie hätten Holzteile darunter legen müssen. Nur so sei sie wieder gerade gewesen und habe
- 16 - sich öffnen und schliessen lassen. Die Box habe er deshalb nicht mehr verkaufen können. Er hätte sie für ungefähr Fr. 3'000.– an E1._____ verkaufen können (Urk. 71 S. 17). Die Box habe er ungefähr drei Jahre vor dem Umzug für mindes- tens EUR 4'000.– bei H._____ in Deutschland gekauft. Sie habe G._____ geheis- sen (Urk. 71 S. 19 f.). Der Beklagte und der Zeuge K._____ sagten übereinstim- mend aus, dass die Gartenbox so beschädigt gewesen sei, dass man sie habe unterlegen müssen. Eine derart gravierend beschädigte Box ist wertlos. Der Be- klagte und der Zeuge E._____ gaben sodann übereinstimmend zu Protokoll, dass die Box hätte verkauft werden sollen. Nach der Erinnerung des Zeugen E._____ hätte der Kaufpreis Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– betragen (Urk. 71 S. 3); in der Erin- nerung des Beklagten waren es Fr. 3'000.– (Urk. 71 S. 21). Mit Blick auf die Aus- sage des Zeugen erscheint die höhere Summe zweifelhaft. Erstellt ist demgegen- über, dass der Beklagte die Box für mindestens Fr. 2'000.– hätte weiterverkaufen können. In diesem Umfang ist ihm erwiesenermassen ein Schaden entstanden.
E. 7.5 Die Klägerin anerkannte, die Box beschädigt zu haben (Urk. 14 S. 9). Es ist sodann unbestritten und belegt, dass der Beklagte den Mangel innerhalb dreier Tage nach dem Umzug gegenüber der Klägerin gerügt hat (Urk. 12; Urk. 14 S. 4, 6 und 11).
E. 7.6 Zusammenfassend ist die Schadensposition im Umfang von Fr. 2'000.– zur Verrechnung zuzulassen.
E. 8 Übrige Schäden
E. 8.1 Die Vorinstanz erwog, die Zeugenaussagen betreffend die übrigen gel- tend gemachten Schäden hätten sich unbestimmt verhalten oder aber die Zeugen hätten keine Angaben zu den beklagtischen Behauptungen anbringen können (Urk. 82 S. 10). In der Folge fasste die Vorinstanz die Aussagen der einzelnen Zeugen zusammen und schloss, dass diese teilweise die Parteibehauptungen des Beklagten bestätigt hätten. So hätten diese bestätigt, dass im Rahmen des Um- zugs teilweise am Umzugsgut des Beklagten sowie an Wänden und im Lift Schä- den entstanden seien, mutmasslich durch die Klägerin. Indes lasse sich aus den Zeugenaussagen nicht ableiten, ob das klägerische Vorgehen für die seitens des
- 17 - Beklagten geltend gemachten Schadenshöhen ursächlich sei. Zur Schadenshöhe hätten die Zeugen keine näheren Angaben gemacht. Sodann habe der Beklagte für die geltend gemachten Schäden keinerlei Belege eingereicht, aus denen auf die Höhe der geltend gemachten Schäden zu schliessen wäre. Auch nach erfolg- ter Beweisabnahme seien damit die geltend gemachten Schadenspositionen nicht hinreichend belegt und nicht konkretisierbar (Urk. 82 S. 10 ff.).
E. 8.2 Der Beklagte rügt, die Zeugin E._____ habe die Schäden an den Wän- den (Flecken im Sinne von Handabdrücken), an der Eingangstüre zur Tiefgarage, am Sideboard (nicht richtig montiert) und am Kleiderschrank, am Fernsehgestell, an der Gartenbox sowie die fehlenden Schachteln bestätigt. Die Zeugin L._____ habe ebenfalls über Schäden an den Wänden, an der Gartenbox und im Lift be- richtet (Urk. 81 Rz. 15 [S. 16]). Die Zeugin F._____ habe die verschwundenen Schachteln mit ihren Schuhen angegeben und die Schäden an den Wänden (ver- schmutzt, sodass diese hätten gemalt werden müssen), an der Rückwand des Schranks des Sohnes (zu Boden gefallen und dabei zerbrochen), Flecken auf dem Teppich wegen nassen Schuhen (die professionell hätten gereinigt werden müssen), Schäden am Stuhl des Sohnes (fehlende Rückenlehne), Sideboard (auseinandergenommen in C._____ und in D._____ nicht korrekt zusammenge- baut), an der Zugangstüre zum Haus (zerkratzt), am Sofa (beschädigte Verbund- steile), am Fernsehtisch (Scharniere seien kaputt gegangen und die Türen hätten arretiert werden müssen) und an der Gartenbox bestätigt. Der Zeuge K._____ habe Schäden im Lift (Kratzer), an der Gartenbox (Füsse gefehlt und verzogen) und am Sideboard bestätigt. Der Beklagte habe schliesslich die verschwundenen Schuhe seiner Ehefrau und Schäden am Schrank des Sohnes, im Lift, am Sofa der Ligne Roset, an der Gartenbox, dem Sideboard, der Türe beim Eingangsbe- reich zur Tiefgarage sowie am anderen Sideboard bestätigt. Weiter habe er den fehlenden Schal angegeben. Entsprechend sei es schlicht aktenwidrig, dass die Aussagen der Zeugen und Beweisaussagen unbestimmt gewesen seien. Verglei- che man die Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers mit den in E. 3.1. wiedergegebenen Schadenspositionen, so würden mit Ausnahme der Kinder- spielbox, der Umzugsbox und des Schuhschranks sämtliche Schadenspositionen bestätigt (Urk. 81 Rz. 15 [S. 17]). Die Vorinstanz stelle somit den Sachverhalt ak-
- 18 - tenwidrig nicht respektive falsch fest. Zudem lasse sie auch in diesem Zusam- menhang die fehlende substantiierte Bestreitung der Klägerin unbeachtet. Unge- achtet der Aussagen der Zeugen und des Beklagten könnten die in E. 3.1 aufge- führten Positionen ohne Weiteres dem Urteil zugrunde gelegt werden (Urk. 81 Rz. 15 [S. 17 f.]). Was die Ursächlichkeit des klägerischen Verhaltens angehe, stelle die Vorinstanz den Sachverhalt aktenwidrig und damit willkürlich nicht res- pektive falsch fest. Die Klägerin habe nämlich nicht substantiiert bestritten, dass sie für die geltend gemachten Schäden verantwortlich sei. Entsprechend habe man darüber von vornherein gar kein Beweisverfahren durchführen müssen. Zu berücksichtigen sei sodann, dass die Klägerin die Namen ihrer "Mitarbeiter" nicht herausgegeben habe, sodass man diese betreffend der Schadensverursachung gar nicht habe befragen können. Darüber hinaus hätten die befragten Zeugen und auch der Beklagte im Rahmen seiner Beweisaussage bestätigt, dass die Klägerin für die jeweiligen Schäden verantwortlich sei (Urk. 81 Rz. 16 [S. 18 f.]).
E. 8.3 Der Beklagte behauptete vor Vorinstanz, betreffend des Abdruckes an der Wand (Untergeschoss ins Parterre) werde die Reparatur des Schadens auf Fr. 150.– geschätzt (Urk. 14 S. 4). Er hat damit nicht vorgebracht, dass die Kläge- rin (bzw. ihre Mitarbeitenden) den Abdruck verursacht habe. Weiter hat er nicht behauptet, dass er Eigentümer dieser Wand gewesen wäre oder dass er den Ei- gentümer wegen des Abdruckes hätte entschädigen müssen. Er hat folglich nicht behauptet, dass der Schaden in seinem Vermögen entstanden wäre, und dies ist auch nicht ersichtlich. Damit kam er seiner Substantiierungsobliegenheit nicht nach. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend auch die Argumentation über die – ohnehin umstrittene – Drittschadensliquidation (dazu Huguenin, a.a.O., Rz. 1600 ff.) nicht weiterhilft: Soweit sie als zulässig erachtet wird, besteht Einig- keit, dass sie nur bei bestimmten Schadenskonstellationen (namentlich bei Ob- hutsverhältnissen, der obligatorischen Gefahrenentlastung und der indirekten Stellvertretung) anwendbar ist (BGer 4A_422/2010 vom 21. Oktober 2010, E. 2.6). Dass eine derartige Situation vorliegt, ist nicht ersichtlich und der Beklagte zeigt auch nicht auf, dass er vor Vorinstanz unter Berufung auf die Drittschadensliquidation rechtzeitig und prozesskonform entsprechende Be- hauptungen aufgestellt hätte. Dies gilt auch für die nachstehend zu prüfenden Po-
- 19 - sitionen, soweit sie Schäden am Gebäude betreffen. Zu beachten ist indessen, dass die Klägerin im Zusammenhang mit Schäden am Gebäude insgesamt Fr. 200.– anerkannt hat (Urk. 13; Urk. 14 S. 7–9).
E. 8.4 Der Beklagte machte vor Vorinstanz geltend, der Keller sei verschmutzt und zerkratzt worden, als man den Weinschrank angehoben habe. Das sei ein Schaden in Höhe von ungefähr Fr. 100.– (Urk. 14 S. 4). Erneut geht aus dem Vorbringen nicht hervor, dass beim Beklagten ein Schaden eingetreten wäre (sei es, dass er der Eigentümer war, sei es, dass er diesen hätte entschädigen müs- sen). Ungefähre Beträge lassen sich sodann nicht verrechnen. Auch diesbezüg- lich genügte der Beklagte seiner Substantiierungsobliegenheit nicht.
E. 8.5 Der Beklagte brachte vor, die Eingangstür in der Garage habe einen Hick, welchen die Mitarbeiter der Klägerin verursacht hätten. Die Behebungskos- ten seien auf mindestens Fr. 400.– zu veranschlagen (Urk. 14 S. 4). Wiederum geht daraus nicht hervor, dass der Schaden beim Beklagten eingetreten wäre. Letzterer genügte seiner Substantiierungsobliegenheit nicht.
E. 8.6 Der Beklagte behauptete, sie hätten die Kinderspielbox aus Stoff im Wert von Fr. 10.– total verschmutzt, weil sie sie wahrscheinlich am Boden ge- schleift hätten (Urk. 14 S. 4). Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin dieses Vor- bringen bestritten hätte (Urk. 14 S. 7 ff.). Der Beklagte hat sodann verschmutzte Boxen durch den Umzug mit E-Mail vom 16. November 2019 rechtzeitig gerügt (Urk. 12; zu den Behauptungen hinsichtlich der Rüge siehe E. II.6.4.). Damit hätte die Vorinstanz die geltend gemachten Fr. 10.– zur Verrechnung zulassen müs- sen.
E. 8.7 Der Beklagte machte geltend, es liege eine defekte Umzugsbox im Wert von Fr. 20.– vor (Urk. 14 S. 4). Damit hat er indessen nicht behauptet, die Klägerin (bzw. ihre Mitarbeiter) hätten die Umzugsbox kaputt gemacht (und damit den Vertrag verletzt). Folglich genügte er seiner Substantiierungsobliegenheit nicht.
- 20 -
E. 8.8 Der Beklagte führte aus, I._____ habe einen Hick in den Lift gemacht sowie drei Kratzer längs im Lift. Die Behebungskosten würden auf Fr. 600.– ge- schätzt und beziffert (Urk. 14 S. 4). Der Beklagte behauptete nicht, dass der Schaden direkt bei ihm eingetreten wäre oder dass er hätte dafür aufkommen müssen. Damit genügte er seiner Substantiierungsobliegenheit wiederum nicht.
E. 8.9 Der Beklagte brachte vor, I._____ habe beim neuen Schuhschrank ei- nen Hick in die Ecken gemacht und mit einem Gegenstand geschwärzt. Der Schaden werde auf Fr. 100.– beziffert (Urk. 14 S. 5). Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin dieses Vorbringen bestritten hätte (Urk. 14 S. 7 ff.). Der Beklagte hat sodann den Hick an der Ecke und die Verschmutzung des Schuhschranks mit E- Mail vom 16. November 2019 rechtzeitig gerügt (Urk. 12; zu den Behauptungen hinsichtlich der Rüge siehe E. II.6.4.). Damit hätte die Vorinstanz die geltend ge- machten Fr. 100.– zur Verrechnung zulassen müssen.
E. 8.10 Der Beklagte behauptete, I._____ habe einen Hick in einen Kinder- schrank, welcher nicht ganz dreijährig gewesen sei, gemacht. Dieser Schrank sei sozusagen auch kaputt: Wenn man nämlich nochmal umziehe, falle er auseinan- der. Der Schrank habe neu Fr. 3'000.– gekostet. Innen rechts oben und hinten links sei ein riesiges Loch. Das Holz sei defekt, es sei ein Totalschaden. Dieser werde auf Fr. 1'000.– beziffert (Urk. 14 S. 5). Es ist nicht ersichtlich, dass die Klä- gerin dieses Vorbringen bestritten hätte (Urk. 14 S. 7 ff.). Der Beklagte hat sodann den Hick und das Loch am Schrank im Kinderzimmer mit E-Mail vom
16. November 2019 rechtzeitig gerügt (Urk. 12; zu den Behauptungen hinsichtlich der Rüge siehe E. II.6.4.). Folglich hätte die Vorinstanz die geltend gemachten Fr. 1'000.– zur Verrechnung zulassen müssen.
E. 8.11 Der Beklagte legte dar, I._____ habe einen Schrank bzw. einen Korpus im Fernsehraum montiert. Dabei habe er die untere Platte nicht angebracht. Eine Drittperson bzw. ein Freund habe dies machen müssen. Ihm hätten sie dann ei- nen Gegenstand im Wert von Fr. 300.– geschenkt (Urk. 14 S. 5). Es ist fraglich, ob das Nichtanbringen einer Platte als Beschädigung qualifiziert werden kann. Die Frage kann indessen offenbleiben: Wenn jemand einen Schaden durch einen Freund beheben lässt und diesem einen Gegenstand schenkt, so lässt dessen
- 21 - Wert keinen Rückschluss auf die Höhe des Schadens zu. Es ist nämlich auch möglich, dass der Freund eine teurere oder aber eine günstigere Dienstleistung erbringt. Massgebend ist deren objektiver Wert. Dazu hätten sich weitere Ausfüh- rungen aufgedrängt, womit der Beklagte seiner Substantiierungsobliegenheit nicht genügte.
E. 8.12 Der Beklagte machte geltend, I._____ habe den Korpus / Schrank der Ligne Roset, der unter dem Fernseher sei, irgendwo hingeschlagen. Dadurch ha- be er alle Scharniere aus den Holzeinlagerungen herausgerissen. Man könne die Tür nicht mehr richtig schliessen. Dieser Schrank habe neu EUR 2'000.– gekos- tet. Sie hätten ihn zum Schreiner bringen müssen. Der Schaden betrage mindes- tens Fr. 500.– (Urk. 14 S. 5). Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin dieses Vor- bringen bestritten hätte (Urk. 14 S. 7 ff.). Ebenso wenig ist indessen ersichtlich, dass der Beklagte den Mangel mit E-Mail vom 16. November 2019 gerügt hätte (Urk. 12). Eine mündliche Rüge hat er sodann nicht substantiiert behauptet, nachdem die Klägerin eine solche verneint hatte (E. II.6.4.). Selbst wenn man das Vorbringen des Beklagten als substantiiert ansehen (und demzufolge die Beweise würdigen) würde, wäre dies vorliegend unbehelflich: Die Zeugen bestätigten nicht explizit, dass der Mangel am Schrank der Ligne Roset gerügt worden sei (siehe Urk. 58 S. 6 f., 13 f. und 24; Urk. 71 S. 10). Der Beklagte gab zwar zu Protokoll, sie hätten (mit Ausnahme des Schadens am Sofa) alle Schäden sofort gerügt (Urk. 71 S. 18 f.). Ob auch der Mangel am Schrank darunter war, lässt sich an- hand seiner Beweisaussage nicht eruieren. Es erscheint jedenfalls widersprüch- lich, (angeblich) alle Mängel sofort zu rügen und anschliessend in einer E-Mail, welche denselben Zweck verfolgt, nur einen Teil davon aufzuführen. Hinzu kommt, dass der Beklagte in der Klageantwort vorbrachte, er habe "eine Mail mit einer Mängelrüge von all diesen Mängeln, die ich bereits erwähnt habe", ge- schickt (Urk. 14 S. 6). Dies ist zumindest hinsichtlich des Mangels am Schrank der Ligne Roset aktenwidrig. Zusammenfassend vermag der Beklagte nicht zu beweisen, dass er den erwähnten Mangel rechtzeitig gerügt hat. Damit ist im Er- gebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den entsprechenden Schaden nicht berücksichtigt hat.
- 22 -
E. 8.13 Der Beklagte legte dar, dass I._____ im obersten Stock in der Nähe der Treppe einen Hick in die Wand gemacht habe. Der Schaden belaufe sich auf Fr. 200.– (Urk. 14 S. 5). Der Beklagte behauptete nicht, dass der Schaden direkt bei ihm eingetreten wäre oder dass er hätte dafür aufkommen müssen. Damit ge- nügte er seiner Substantiierungsobliegenheit nicht.
E. 8.14 Schliesslich machte der Beklagte geltend, I._____ habe ein Sideboard im Wohn- und Essraum nicht richtig montiert, sodass die Türen nicht mehr richtig zugegangen seien. Auch diesen Schaden habe der Freund, welcher bereits den anderen Korpus montiert und im Gegenzug einen Gegenstand im Wert von Fr. 300.– bekommen habe, behoben (Urk. 14 S. 5). Auch diesbezüglich genügte der Beklagte seiner Substantiierungsobliegenheit nicht (E. II.8.11.).
E. 8.15 Der Beklagte äussert sich in seiner Beschwerde auch zum Wert des Kinderzimmers (Urk. 81 Rz. 16 [S. 20]). Er zeigt jedoch nicht auf, wo er in diesem Zusammenhang vor Vorinstanz Schadenersatzansprüche behauptet hätte, und dies ist auch nicht ersichtlich (siehe Urk. 14 S. 4 f.).
E. 9 Ergebnis
E. 9.1 Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin eine Verrechnungsforderung. Diese liegt im Schaden an der Gartenbox (Fr. 2'000.–; E. II.7.6.), Schäden am Gebäude (Fr. 200.–; E. II.8.3.), der beschädigten Kinderspielbox (Fr. 10.–; E. II.8.6.), dem beschädigten Schuhschrank (Fr. 100.–; E. II.8.9.) und dem be- schädigten Kinderschrank (Fr. 1'000.–; E. II.8.10.) begründet. Sie beträgt mithin Fr. 3'310.–, welcher Betrag mit der Forderung der Klägerin in Höhe von Fr. 4'828.– (E. II.2.2.) zu verrechnen ist. Damit verbleibt der Klägerin eine Forde- rung von Fr. 1'518.–.
E. 9.2 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 1 des Ur- teils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom
19. Dezember 2022 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'518.– zu bezahlen."
- 23 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP230004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Urteil vom 14. Juni 2023 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____ gmbh, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. Dezember 2022 (FV210006-G)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Klägerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche unter anderem Transporte und Umzüge aller Art bezweckt. Bis zum tt. Juni 2021 agierte sie unter der Firma B1._____ GmbH (https://shab.ch/..., besucht am 31. Mai 2023). Die Klägerin sowie der Beklagte und Beschwerdeführer (nach-folgend: Beklagter) schlossen einen Vertrag, in welchem sich die Klägerin ver-pflichtete, den Umzug des Beklagten von C._____ nach D._____ durchzuführen. Dieser fand am 31. August 2018 und am 1. September 2018 statt (Urk. 14 S. 1 und 3). In der Folge stellte die Klägerin eine "Quittung" über Fr. 4'828.– aus, wel-che der Beklagte mit der Bemerkung "vorbehalten Schäden" unterschrieb (Urk. 4; Urk. 14 S. 9 und 12). Unbestritten ist, dass der Beklagte der Klägerin drei Tage später eine E-Mail sandte, in welcher er diverse Mängel geltend machte (Urk. 12; Urk. 14 S. 6 und 11).
2. Mit nachgereichter Klage vom 19. Juli 2019 verlangte die Klägerin vom Beklagten Fr. 4'828.– sowie die Zahlung aller "zusätzlichen Auslagen vom Betrei- bungsamt Meilen, Friedensrichteramt D._____ und Bezirksgericht Meilen und ei- ner Entschädigungssumme von Fr. 700.- meiner persönlichen Aufwendungen" (Urk. 8). Hinsichtlich der weiteren Prozessgeschichte kann auf das (erste) Urteil der Vorinstanz vom 30. März 2020 verwiesen werden (Urk. 15 S. 2 f.). In diesem verwarf die Vorinstanz die verrechnungsweise geltend gemachte Forderung des Beklagten und verpflichtete diesen, der Klägerin Fr. 4'828.– zu bezahlen (Urk. 15 S. 11 f.). Der Beklagte gelangte mit Beschwerde ans Obergericht, welches das Urteil vom 30. März 2020 aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies (Urk. 26 S. 2 und 7). Hinsichtlich der weiteren vorinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf das angefochtene Urteil vom 19. Dezember 2022 verwiesen werden (Urk. 82 S. 2 f.). Dieses lautet wie folgt (Urk. 76 S. 14 f. = Urk. 82 S. 14 f.):
- 3 - "1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klä- gerin den Betrag von CHF 4'300.– zu bezahlen.
2. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'300.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 322.50 Dolmetscherkosten CHF 410.– Zeugenentschädigungen CHF 2'032.50 Gerichtskosten total
4. Die Gerichtskosten, inklusive der Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1000.– sowie des Schlichtungsverfahrens von CHF 250.–, werden zu 9/10 dem Beklagten und zu 1/10 der Klägerin auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit den von der Klägerin bzw. vom Beklagten geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 1'000.– bzw. CHF 2'200.– in den Verfahren FV210006 und PP200017 (Oberinstanz) verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil des Kostenvorschusses wird dem Beklagten vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückerstattet. Der Beklagte wird verpflichtet der Klägerin die Gerichtskosten im Umfang von CHF 696.75 zu ersetzen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsver- fahrens im Umfang von CHF 225.– zu ersetzen.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 700.– zu bezahlen.
6. [Mitteilung]
7. [Rechtsmittel]"
3. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte innert Frist (siehe Urk. 77/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 81 S. 2):
- 4 - "1. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde seien die Disposi- tiv-Ziff. 1 und, soweit dem Beschwerdeführer Prozesskosten auf- erlegt wurden, die Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Ur- teils des Bezirksgerichts Meilen vom 19. Dezember 2022 (Verfah- rens-Nr. FV210006-G) aufzuheben und die Klage (mit unklarem Einreichungsdatum) vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Eventualiter seien in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde die Dispositiv-Ziff. 1 und, soweit dem Beschwerdeführer Prozess- kosten auferlegt wurden, die Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des ange- fochtenen Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 19. Dezember 2022 (Verfahrens-Nr. FV210006-G) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
4. Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 wurde dem Beklagten Frist ange- setzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 900.– zu leisten (Urk. 85); dieser ging rechtzeitig ein (Urk. 86 f.). Mit Verfügung vom 28. März 2023 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 88). Nachdem die Frist unbenutzt verstrichen ist, erweist sich das Beschwerdeverfahren als spruchreif.
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–80). Auf die Vorbringen des Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese ent- scheidrelevant sind. II. Materielle Beurteilung
1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzli- chen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5; BSK ZPO-Spühler, Art. 320 N 3). Die be- schwerdeführende Partei hat (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu
- 5 - betrachten ist, das heisst, an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. Dazu hat sie die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzuzeigen, dass und wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Beschwerdegrundes zu suchen. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätz- lich nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020, E. 2.2). Um mit dem Vorwurf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung durchzudringen, muss die beschwerdeführende Partei nach- weisen, dass das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, dass es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentli- ches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder dass es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der rechtsuchenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; BGer 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019, E. 1.4). Was in der Be- schwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Vorbehalten sind offensichtliche Mängel, die geradezu ins Auge springen (OGer ZH RE180009 vom 24.08.2018, E. 2.2; OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020, E. 2.2). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; OGer
- 6 - ZH PP210003 vom 15.07.2021, E. II.1.1.; OGer ZH RT200124 vom 03.11.2020, E. 2.2; OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020, E. 2.2). 1.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011, E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen; ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; siehe aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1).
2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens 2.1. Die Vorinstanz kam in ihrem ersten Urteil vom 30. März 2020 zum Schluss, dass die Klägerin Anspruch auf den ausstehenden Frachtlohn in Höhe von Fr. 4'828.– habe (Urk. 15 S. 9). Hinsichtlich der Verrechnungsforderung er- wog sie, der Beklagte hätte eine Reihenfolge, in welcher seine Verrechnungsfor- derungen zur Verrechnung gestellt werden sollten, angeben und einen ausdrück- lichen Verzicht im Mehrbetrag erklären müssen. Da diese Angaben fehlten, sei die Verrechnungserklärung wirkungslos. Eine Prüfung der einzelnen Haftungsvo- raussetzungen und damit auch der vom Beklagten offerierten Beweismittel erübri- ge sich (Urk. 15 S. 10 f.). Die Kammer verwarf das Argument der Vorinstanz hin- sichtlich der Verrechnung und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, da ein wesentlicher Teil der Vorbringen des Beklagten unbeurteilt geblieben war (Urk. 26 S. 5 f.). 2.2. Folglich geht es vorliegend nur noch um die Frage, ob der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Forderung hat, die er mit ihrer Forderung in Höhe von Fr. 4'828.– verrechnen kann.
- 7 -
3. Bestreitung der Schadenspositionen 3.1. Die Vorinstanz listete die einzelnen vom Beklagten verrechnungsweise geltend gemachten Schadenspositionen auf. In der Folge erwog sie, die Klägerin habe diese bestritten. Davon ausgenommen sei der Schaden an der Gartenbox, welchen die Klägerin insofern anerkannt habe, als sie dem Beklagten unter Be- rücksichtigung des Zeitwerts einen Anteil von Fr. 328.– angeboten habe; ausge- nommen seien sodann die Beschädigungen an der Kellertüre und den Wänden, für welche die Klägerin je Fr. 100.– offeriert habe (Urk. 82 S. 6). 3.2. Der Beklagte bringt vor, die Vorinstanz verweise hinsichtlich der Be- streitung auf das Protokoll der Hauptverhandlung vom 18. November 2019. Aus der angegebenen Stelle und auch darüber hinaus gehe jedoch aus dem Haupt- verhandlungsprotokoll nicht hervor, dass die Klägerin sämtliche Positionen bestrit- ten hätte. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall (Urk. 81 Rz. 9). Die Klägerin habe die Schadenspositionen nicht substantiiert bestritten. Folglich könne man die Ver- rechnungsforderung dem Urteil ohne Weiteres zu Grunde legen, ohne überhaupt ein Beweisverfahren durchzuführen (Urk. 81 Rz. 10). 3.3. Die Gegenpartei trifft eine Bestreitungslast. Sie kann behauptete Tat- sachen entweder ausdrücklich bestreiten oder sinngemäss durch Angabe einer eigenen, der Behauptung widersprechenden Sachdarstellung (Annette Dolge, An- forderungen an die Substanzierung, in: Annette Dolge [Hrsg.], Substantiieren und Beweisen, Praktische Probleme, 2013, S. 17 ff., S. 20). Grundsätzlich sind nur streitige Tatsachen Gegenstand des Beweises (Art. 150 Abs. 1 ZPO). 3.4. Der Beklagte listete in der Klageantwort diverse Schadenspositionen auf (Urk. 14 S. 4 f.). Die Klägerin erklärte zunächst (Urk. 14 S. 7): "Wenn ich nun auf jeden Vorbehalt eingehen würde, den der Beklagte ausgesprochen hat, dann wären wir noch morgen da." Darin ist keine Bestreitung der einzelnen Schadens- positionen zu sehen. In der Folge bestritt die Klägerin, Bananenschachteln trans- portiert zu haben. Weiter bestritt sie, dass die Umzugsfirma E._____ für die Kiste EUR 3'000.– gezahlt hätte; auf Ricardo seien solche Boxen für Fr. 200.– bis Fr. 300.– zu kaufen. Schliesslich führte sie aus (Urk. 14 S. 7 f.): "Ich finde es
- 8 - schade, wenn man als hartarbeitender Handwerker ans Gericht gehen muss und derart abgespeist wird und einem überdies vorgeworfen wird, man habe dieses und jenes kaputt gemacht und es seien Sachen gestohlen worden." Dieser letzte Satz ist zu unbestimmt formuliert, um ihn als Bestreitung der einzelnen Scha- denspositionen auffassen zu können. 3.5. Zusammenfassend ist nicht direkt ersichtlich, dass die Klägerin sämtli- che Schadenspositionen (mit Ausnahme der von der Vorinstanz erwähnten) rechtsgenügend bestritten hätte. Darauf wird gegebenenfalls im Zusammenhang mit den einzelnen Schadenspositionen zurückzukommen sein.
4. 20 Paar Schuhe im Wert von ungefähr Fr. 2'000.– 4.1. Die Vorinstanz erwog, die Zeugin F._____ und der Beklagte hätten zwar übereinstimmend ausgeführt, dass anlässlich des Umzugs Schuhpaare der Zeugin F._____ abhandengekommen seien. Wie viele Paar Schuhe es gewesen sein sollten, um was für Schuhe es sich gehandelt habe, wie hoch der ursprüngli- che und tatsächliche Wert dieser Schuhe gewesen sei bzw. in welchem Zustand die Schuhe im Zeitpunkt des Umzugs gewesen seien, lasse sich mit den erhobe- nen Beweisen bzw. mittels der Aussagen der befragten Personen lediglich unge- fähr erahnen. Klarheit könne das Beweisergebnis bezüglich der offenen Fragen jedoch nicht schaffen. Weiterführende Belege seien nicht eingereicht worden, so dass sich gestützt auf das gewonnene Beweisergebnis bzw. die Aussagen der Befragten der tatsächliche Wert und damit der entstandene Schaden nicht hinrei- chend konkret bestimmen lasse. Im Ergebnis sei der seitens des Beklagten gel- tend gemachte Schaden betreffend Schuhe nicht zu berücksichtigen (Urk. 82 S. 7 f.). 4.2. Der Beklagte wendet ein, die Zeugin F._____ habe ausgesagt, dass sich in den Schachteln Sandalen, Espadrilles und Sportschuhe befunden hätten. Sie habe den Wert auf Fr. 220.–, Fr. 200.– und Fr. 250.– geschätzt. Insgesamt habe die Zeugin F._____ mitgeteilt, dass sich in den Schachteln 10 bis 15 Paare befunden hätten. Den Wert habe sie auf mindestens Fr. 1'500.– geschätzt. Der Beklagte habe ausgeführt, es seien 20 bis 30 Paar Schuhe gewesen. Diese hät-
- 9 - ten durchschnittlich Fr. 200.– gekostet. Weiter habe er ausgeführt, dass seine Frau sehr sorgfältig mit ihren Sachen umgehe, weshalb die Schuhe in einem sehr guten Zustand gewesen seien. Es lasse sich ohne Weiteres der gemeinsame Nenner ermitteln. Wenn man von der tieferen Anzahl von 10 Paar (gemäss Aus- sagen der Zeugin F._____) ausgehe und diesen Betrag mit Fr. 200.– multipliziere, resultiere ein Wert von Fr. 2'000.–. Eventualiter sei zumindest von einem Wert der Schuhe von Fr. 1'500.– auszugehen, wie dies die Zeugin F._____ ausgesagt ha- be (Urk. 81 Rz. 11). 4.3. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tat- sachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen. Die Behauptungslast re- gelt, welche Partei die rechtserheblichen Tatsachen im Prozess zu behaupten hat (sog. subjektive Behauptungslast) und welche Partei die nachteiligen Folgen zu tragen hat, wenn entscheidungsrelevante Tatsachen nicht Prozessinhalt gewor- den sind (objektive Behauptungslast; Dolge, a.a.O., S. 19). Die Behauptungslast richtet sich nach den Beweislastregeln des materiellen Rechts, ist aber ein pro- zessrechtliches Institut (Samuel Baumgartner/Annette Dolge/Alexander R. Mar- kus/Karl Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht mit Grundzügen des interna- tionalen Zivilprozessrechts, 10. Aufl. 2018, Kap. 10 Rz. 79). Substantiieren heisst, dass der Sachverhalt so präzise und detailliert vorzutragen ist, dass die Gegen- partei darauf antworten kann, eine rechtliche Subsumtion möglich ist und über die rechtserheblichen Tatsachen Beweis abgenommen werden kann (Dolge, a.a.O., S. 22). Wie weit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, damit eine rechtliche Sub- sumtion möglich ist, bestimmt sich nach materiellem Recht (BGer 4A_263/2009 vom 30. September 2009, E. 3.6; Dolge, a.a.O., S. 22). 4.4. Die Vorinstanz qualifizierte den vorliegenden Vertrag über den Trans- port von Umzugsgut zutreffend als Frachtvertrag im Sinne der Art. 440 ff. OR (Urk. 15 S. 8; KassGer NE vom 29.01.1990, in: RJN 1990, S. 58 ff., E. 2; Cour de Justice GE vom 31.05.1978, in: SJ 1979, S. 372). Gemäss den Art. 447 f. OR haf- tet der Frachtführer für Schäden aus dem Verlust, dem Untergang oder der Be- schädigung des Frachtgutes. Neben den allgemeinen Tatbestandselementen (Schaden, Kausalzusammenhang, Vertragsverletzung bzw. Mangel am Frachtgut)
- 10 - darf das Gut seitens des Empfängers nicht vorbehaltlos angenommen worden sein (Art. 452 OR) und die Forderung darf nicht verjährt sein (Claire Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. 2019, Rz. 3508). Die Mängel sind so substantiiert anzuzeigen, dass der Frachtführer weiss, was ihm vorgeworfen und wofür er haftbar gemacht wird (BSK OR I-Staehelin, Art. 452 N 4). Dies gilt sowohl bei äusserlich erkennbaren als auch bei äusserlich nicht er- kennbaren Schäden (Michael Hochstrasser, Der Beförderungsvertrag, Die Beför- derung von Personen und Gütern nach schweizerischem Recht und im Vergleich mit ausgewählten internationalen Übereinkommen, Habil. Zürich, 2015, Rz. 1204 und 1212). Die Mängelrüge ist eine anspruchsbegründende Tatsache; beweis- und damit auch behauptungsbelastet ist folglich der Absender (siehe Art. 8 ZGB). Keine Anzeige ist nötig, wenn das Frachtgut verloren geht oder zerstört wird; kommt es nämlich nicht zur Annahme des Guts, kann diese logisch auch nicht als stillschweigende Genehmigung interpretiert werden (Hochstrasser, a.a.O., Rz. 1214; siehe CR CO I-Marchand, Art. 452 N 2). 4.5. Der Beklagte brachte in der Klageantwort vor, es fehlten Bananen- schachteln, worin ungefähr 20 Paar Freizeitschuhe seiner Frau – Ballerinas und andere Nicht-High-Heels – enthalten gewesen seien. Die Schadenshöhe betrage circa Fr. 2'000.– (Urk. 14 S. 4). Eine Forderung in ungefährer Höhe lässt sich – selbst wenn sie unbestritten bleibt – von der Hauptforderung nicht subtrahieren bzw. mit der Hauptforderung verrechnen. Der genaue Betrag kann nämlich mit dem geltend gemachten übereinstimmen, aber auch höher oder tiefer sein. Der Beklagte hätte eine konkrete Schadenshöhe oder eine Mindesthöhe nennen müs- sen. Indem er dies unterliess, genügte er seiner Substantiierungsobliegenheit nicht. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Beweiswürdigung. 4.6. Im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den gel- tend gemachten Schaden betreffend die Schuhe nicht berücksichtigt hat (Urk. 82 S. 8).
- 11 -
5. Schal von Dolce & Gabbana im Wert von Fr. 650.– 5.1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe geltend gemacht, es habe ihnen nach dem Umzug ein Schal gefehlt. Dieser habe rund EUR 550.– gekostet. Zusätzliche Angaben seien nicht erfolgt, weder von den befragten Zeugen noch in Form von Belegen. Damit fusse dieser geltend gemachte Schaden einzig auf ei- ner Parteibehauptung, aufgrund welcher sich nicht hinreichend konkret bestim- men lasse, dass der Schaden entstanden sei. Zudem sei die behauptete Höhe nicht näher überprüf- und belegbar, weshalb diese Schadensposition unberück- sichtigt zu bleiben habe (Urk. 82 S. 8). 5.2. Der Beklagte rügt, er habe im Rahmen der Beweisaussage ausgesagt, dass der Schal EUR 550.– bzw. Fr. 650.– gekostet habe. Die Beweisaussage sei ein Beweismittel der Zivilprozessordnung. Der Beklagte habe in der Klageantwort ausgeführt, dass ihm ein Schal von Dolge & Gabbana im Wert von Fr. 650.– ab- handengekommen sei. Die Klägerin habe diese Ausführungen nicht substantiiert bestritten und auch nicht im Rahmen der Zusatzfragen in Frage gestellt; sie hät- ten dem Urteil daher auch ohne Beweisverfahren ohne Weiteres zugrunde gelegt werden können (Urk. 81 Rz. 12). 5.3. Der Beklagte brachte in der Klageantwort vor, es sei ihm beim Umzug ein Schal von Dolce & Gabbana im Wert von Fr. 650.– abhandengekommen (Urk. 14 S. 4). Damit hat er keine Vertragsverletzung seitens der Klägerin behaup- tet. "Abhandenkommen" kann bedeuten, dass die Klägerin (bzw. ihre Mitarbeiter) den Schal gestohlen oder verloren haben; es kann aber auch heissen, dass der Beklagte ihn verloren oder ein Dritter ihn gestohlen hat. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die für den Beklagten vorteilhafteste Sachverhaltsvariante zu wählen. Insgesamt genügte der Beklagte seiner Substantiierungsobliegenheit (dazu E. II.4.3. f.) nicht. 5.4. Zusammenfassend ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Schadensposition in Höhe von Fr. 650.– nicht zur Verrechnung zu- gelassen hat (Urk. 82 S. 8).
- 12 -
6. Stuhl des Sohnes im Wert von Fr. 120.– 6.1. Die Vorinstanz erwog, Belege zum Neuwert oder aber Beweise zum tatsächlichen Wert im Zeitpunkt des Umzugs fehlten bei dieser Schadensposition. Die behauptete Schadenshöhe sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Position, da nicht belegt, nicht zu verrechnen sei (Urk. 82 S. 8). 6.2. Der Beklagte rügt, er habe in der Beweisaussage auf seine Klageant- wort verwiesen, wo er ausgeführt habe, dass die Rücklehne des Stuhles seines Sohnes nicht mehr auffindbar sei. Der Neupreis dieses Stuhles betrage Fr. 120.–. Zudem sei auch diese Position nicht substantiiert bestritten worden, sodass sie als anerkannt zu gelten habe (Urk. 81 Rz. 13). 6.3. Ersatzfähig ist der Wert, welcher das Frachtgut am Empfangsort zum vereinbarten Ablieferungszeitpunkt aufweisen würde (Huguenin, a.a.O., Rz. 3512). Darüber hinaus sind Schäden zu rügen (E. II.4.4.). 6.4. Der Beklagte behauptete vor Vorinstanz, die Rückenlehne des Stuhls seines Sohnes, sei nicht mehr auffindbar (Urk. 14 S. 4). Damit hat er wie beim Schal (E. II.5.3.) keine Vertragsverletzung seitens der Klägerin behauptet. Weiter behauptete der Beklagte, der Neupreis des Stuhles betrage Fr. 120.– (Urk. 14 S. 4). Er hat mithin keinen Wert behauptet, den der Stuhl im Ablieferungszeitpunkt hatte. Insgesamt genügte er seiner Substantiierungsobliegenheit nicht. Hinzu kommt Folgendes: Der Beklagte behauptet, er habe drei Tage nach dem Zügel- termin alle vorerwähnten Mängel [darunter auch die fehlende Rücklehne des Stuhls] per E-Mail gerügt (Urk. 14 S. 6). Die Klägerin stellt sich auf den Stand- punkt, dass der Beklagte einzig "diese Schadensliste" gesandt habe (Urk. 14 S. 11). In der Duplik brachte der Beklagte zusätzlich vor, er habe "alle Mängel" vor Ort gerügt (Urk. 14 S. 11). Die Klägerin bestritt dies in der Stellungnahme zu den Noven, worauf der Beklagte nichts mehr weiter dazu ausführte (Urk. 14 S. 13). Bereits in der Replik hatte die Klägerin ausgeführt, dass man nicht darüber gesprochen habe, welche Schäden sich der Beklagte auf der Quittung vorbehalte. Nur der Schaden an der Box sei schon damals klar gewesen (Urk. 14 S. 9). Mit Blick auf dieses Vorbringen hätte der Beklagte genauer ausführen müssen, wel-
- 13 - che Mängel genau er mündlich gerügt habe. Was die schriftliche Rüge betrifft, ist aus der E-Mail vom 4. September 2018 nicht ersichtlich, dass der Beklagte die fehlende Rücklehne des Stuhls geltend gemacht hätte (siehe Urk. 12). 6.5. Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Fr. 120.– nicht zur Verrechnung zuliess (Urk. 82 S. 8).
7. Gartenbox im Wert von Fr. 4'350.– 7.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe im Laufe des Verfahrens an- erkannt, dass an der Gartenbox im Rahmen des Umzugs ein Schaden entstanden sei. Die seitens des Beklagten geltend gemachte Schadenshöhe über Fr. 4'350.– bleibe indes auch nach Würdigung der erhobenen Zeugen- und Parteibefragun- gen unbelegt und nicht nachvollziehbar. Zwar habe der Zeuge E._____ gemeint, er habe die Gartenbox des Beklagten an eine Drittperson verkauft; er habe dazu auch einen ungefähren Preis genannt. Seine Angaben hätten jedoch allesamt auf Annahmen seinerseits basiert, weil er sich nicht mehr genau daran habe erinnern können. Belege dafür oder aber für den Kaufpreis der Box fehlten gänzlich bzw. habe der Beklagte nicht in den Prozess eingebracht. Auch lasse sich aufgrund der vorliegenden Beweisaussagen der Zustand der Box im Zeitpunkt des Umzugs nicht eruieren. Der von ihm genannte Wert der Gartenbox im Zeitpunkt des Scha- densereignisses basiere damit einzig auf einer Parteibehauptung und münde da- rin, dass sich gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis der tatsächliche Wert und damit der entstandene Schaden nicht hinreichend konkret bestimmen lasse. Damit bleibe es bei der durch die Klägerin anerkannten Schadenshöhe von Fr. 328.–. Der beklagtische Einwand habe im darüber hinausgehenden Umfang unberücksichtigt zu bleiben (Urk. 82 S. 9 f.). 7.2. Der Beklagte rügt, der Zeuge E._____ habe den Betrag auf Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– eingegrenzt. Dies habe sich auch mit seinen eigenen Aussagen gedeckt, zumal er den vereinbarten Preis auf Fr. 3'000.– beziffert habe. Die Vorin- stanz hätte deshalb ohne Weiteres von einem Wert von Fr. 3'000.–, zumindest je- doch Fr. 2'000.– ausgehen müssen. Darüber hinaus basierten die Ausführungen des Zeugen E._____ nicht auf Annahmen. Er habe lediglich gesagt, er könne sich
- 14 - nicht genau erinnern. Der Zeuge E._____ habe den Betrag klar eingegrenzt. Des- sen Hinweis darauf, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, könne sich nur darauf beziehen, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob es Fr. 2'100.–, Fr. 2'500.– oder allenfalls Fr. 2'700.– gewesen seien. Mindestens Fr. 2'000.– sei- en jedoch ausgewiesen. Die Vorinstanz stelle damit den Sachverhalt aktenwidrig fest und verletze das Recht auf Beweis des Beklagten. Es möge zutreffend sein, dass diesbezüglich keine Urkunden aktenkundig seien. Dies sei jedoch völlig irre- levant. Im Recht lägen nämlich die Aussagen des Zeugen E._____ und des Be- klagten. Letzterer habe ausgesagt, dass die Gartenbox G._____ heisse und bei H._____, Deutschland, zu einem Preis von mindestens EUR 4'000.– gekauft wor- den sei. Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt auch willkürlich fest, weil sie unbe- rücksichtigt lasse, dass die Klägerin den Kaufpreis gar nicht bestritten habe. Im Schlussvortrag habe I._____ für die Klägerin ausgeführt, er habe noch nie eine Gartenbox gesehen, die EUR 4'000.– koste, aber vielleicht gebe es das. Die Klä- gerin habe das Thema Kaufpreis der Gartenbox ausdrücklich angesprochen, aber diesen nicht bestritten, sondern im Gegenteil ausgeführt, dass die Ausführungen des Beklagten zutreffend sein könnten. Damit gälten sie als anerkannt. Über den Kaufpreis der Gartenbox sei somit kein Beweis abzunehmen. Folglich dürfe die Vorinstanz auch keine entsprechenden Belege fordern, ohne in Willkür zu verfal- len. Ohnehin lägen entsprechende Beweisaussagen im Recht. Die Vorinstanz ha- be die Aussagen des Zeugen E._____ und die Beweisaussagen des Beklagten nicht korrekt gewürdigt. Auch habe sie nicht beachtet, dass die Klägerin den Kaufpreis nicht bestritten habe. Sonst hätte sie nämlich zum Schluss kommen müssen, dass die Gartenbox zu einem Kaufpreis von EUR 4'000.– erworben wor- den sei und zu einem Preis von CHF 3'000.–, mindestens jedoch Fr. 2'000.– hätte verkauft werden sollen. Letzteres sei jedoch nicht möglich gewesen, da die Kläge- rin sie beschädigt habe (Urk. 81 Rz. 14). 7.3. Gemäss Art. 448 Abs. 1 OR haftet der Frachtführer für allen Schaden. Er hat damit neben dem unmittelbaren Sachschaden auch den mittelbaren Scha- den zu ersetzen, zum Beispiel einen entgangenen Gewinn. Der Frachtführer haf- tet jedoch nur für den tatsächlich erlittenen Schaden. Dieser ist vom Anspruchs- berechtigten zu beweisen, und zwar sowohl dem Grundsatz nach als auch in der
- 15 - konkreten Höhe (Hochstrasser, a.a.O., Rz. 1059). Ohne besondere Vereinbarung kann sodann kein höherer Schadenersatz als jener für den gänzlichen Verlust zu- gesprochen werden (Art. 448 Abs. 2 OR). 7.4. Der Beklagte führte in der Klageantwort aus, die etwa dreijährige Gar- tenbox habe einen Neupreis von EUR 4'000.– gehabt. Nun habe sie keine Beine mehr und sei total deformiert. Man könne sie nur verschliessen, wenn man zwei oder drei Holzteile unterstelle. Damit habe sie ihren Wert total verloren. Die E1._____ AG in Zürich hätte die Gartenbox zudem für EUR 3'000.– gekauft. Nun habe sie der Beklagte aber natürlich nicht mehr verkaufen können (Urk. 14 S. 4). Die Klägerin entgegnete in der Replik, versicherungstechnisch werde nach Zeit- wert abgerechnet. Kein Mensch würde EUR 3'000.– für diese Kiste bezahlen. Auf Ricardo seien solche Boxen für Fr. 200.– bis Fr. 300.– zu kaufen (Urk. 14 S. 8). Die Klägerin bestritt damit, dass die Gartenbox einen Wert von EUR 3'000.– ge- habt habe. Wenn sie im Schlussvortrag ausführte, sie habe noch nie eine Garten- box gesehen, die EUR 4'000.– koste, aber vielleicht gebe es so etwas (Urk. 71 S. 22), ist darin keine Anerkennung zu erblicken. Mit dem Wort "vielleicht" brachte sie vielmehr zum Ausdruck, dass die Behauptung der Gegenseite stimmen könnte oder aber auch nicht. Nicht anders verhält es sich, wenn man eine gegnerische Behauptung mit Nichtwissen bestreitet. Damit sind die Beweise zu würdigen. Der Zeuge E._____ sagte aus, dass er jemanden gefunden habe, welcher die G._____ Gartenbox gekauft hätte. Er habe gewusst, es seien ungefähr Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– gewesen (Urk. 71 S. 3). Die Käuferin wäre eine ältere Dame gewesen, welche an der J._____-Strasse ein relativ grosses Brockenhaus gehabt habe (Urk. 71 S. 4). Der Zeuge K._____ gab zu Protokoll, dass er beim Umzug dabei gewesen sei (Urk. 71 S. 8). Er habe die Gartenkiste des Beklagten wieder hergestellt. Es hätten Füsse gefehlt und es seien auch Füsse verzogen gewesen. Sie hätten die Kiste an diversen Stellen unterlegen müssen, damit sie wieder gerade gestanden sei (Urk. 71 S. 9). Der Beklagte gab im Rahmen seiner Beweisaussage (siehe Urk. 71 S. 12) zu Protokoll, die Klägerin habe eine Kissen- und Sofabox beschädigt. Ein ganzer Fuss habe nach dem Umzug gefehlt. Die Box habe zwei, drei Hicke gehabt und sei so deformiert gewesen, dass sie hätten Holzteile darunter legen müssen. Nur so sei sie wieder gerade gewesen und habe
- 16 - sich öffnen und schliessen lassen. Die Box habe er deshalb nicht mehr verkaufen können. Er hätte sie für ungefähr Fr. 3'000.– an E1._____ verkaufen können (Urk. 71 S. 17). Die Box habe er ungefähr drei Jahre vor dem Umzug für mindes- tens EUR 4'000.– bei H._____ in Deutschland gekauft. Sie habe G._____ geheis- sen (Urk. 71 S. 19 f.). Der Beklagte und der Zeuge K._____ sagten übereinstim- mend aus, dass die Gartenbox so beschädigt gewesen sei, dass man sie habe unterlegen müssen. Eine derart gravierend beschädigte Box ist wertlos. Der Be- klagte und der Zeuge E._____ gaben sodann übereinstimmend zu Protokoll, dass die Box hätte verkauft werden sollen. Nach der Erinnerung des Zeugen E._____ hätte der Kaufpreis Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– betragen (Urk. 71 S. 3); in der Erin- nerung des Beklagten waren es Fr. 3'000.– (Urk. 71 S. 21). Mit Blick auf die Aus- sage des Zeugen erscheint die höhere Summe zweifelhaft. Erstellt ist demgegen- über, dass der Beklagte die Box für mindestens Fr. 2'000.– hätte weiterverkaufen können. In diesem Umfang ist ihm erwiesenermassen ein Schaden entstanden. 7.5. Die Klägerin anerkannte, die Box beschädigt zu haben (Urk. 14 S. 9). Es ist sodann unbestritten und belegt, dass der Beklagte den Mangel innerhalb dreier Tage nach dem Umzug gegenüber der Klägerin gerügt hat (Urk. 12; Urk. 14 S. 4, 6 und 11). 7.6. Zusammenfassend ist die Schadensposition im Umfang von Fr. 2'000.– zur Verrechnung zuzulassen.
8. Übrige Schäden 8.1. Die Vorinstanz erwog, die Zeugenaussagen betreffend die übrigen gel- tend gemachten Schäden hätten sich unbestimmt verhalten oder aber die Zeugen hätten keine Angaben zu den beklagtischen Behauptungen anbringen können (Urk. 82 S. 10). In der Folge fasste die Vorinstanz die Aussagen der einzelnen Zeugen zusammen und schloss, dass diese teilweise die Parteibehauptungen des Beklagten bestätigt hätten. So hätten diese bestätigt, dass im Rahmen des Um- zugs teilweise am Umzugsgut des Beklagten sowie an Wänden und im Lift Schä- den entstanden seien, mutmasslich durch die Klägerin. Indes lasse sich aus den Zeugenaussagen nicht ableiten, ob das klägerische Vorgehen für die seitens des
- 17 - Beklagten geltend gemachten Schadenshöhen ursächlich sei. Zur Schadenshöhe hätten die Zeugen keine näheren Angaben gemacht. Sodann habe der Beklagte für die geltend gemachten Schäden keinerlei Belege eingereicht, aus denen auf die Höhe der geltend gemachten Schäden zu schliessen wäre. Auch nach erfolg- ter Beweisabnahme seien damit die geltend gemachten Schadenspositionen nicht hinreichend belegt und nicht konkretisierbar (Urk. 82 S. 10 ff.). 8.2. Der Beklagte rügt, die Zeugin E._____ habe die Schäden an den Wän- den (Flecken im Sinne von Handabdrücken), an der Eingangstüre zur Tiefgarage, am Sideboard (nicht richtig montiert) und am Kleiderschrank, am Fernsehgestell, an der Gartenbox sowie die fehlenden Schachteln bestätigt. Die Zeugin L._____ habe ebenfalls über Schäden an den Wänden, an der Gartenbox und im Lift be- richtet (Urk. 81 Rz. 15 [S. 16]). Die Zeugin F._____ habe die verschwundenen Schachteln mit ihren Schuhen angegeben und die Schäden an den Wänden (ver- schmutzt, sodass diese hätten gemalt werden müssen), an der Rückwand des Schranks des Sohnes (zu Boden gefallen und dabei zerbrochen), Flecken auf dem Teppich wegen nassen Schuhen (die professionell hätten gereinigt werden müssen), Schäden am Stuhl des Sohnes (fehlende Rückenlehne), Sideboard (auseinandergenommen in C._____ und in D._____ nicht korrekt zusammenge- baut), an der Zugangstüre zum Haus (zerkratzt), am Sofa (beschädigte Verbund- steile), am Fernsehtisch (Scharniere seien kaputt gegangen und die Türen hätten arretiert werden müssen) und an der Gartenbox bestätigt. Der Zeuge K._____ habe Schäden im Lift (Kratzer), an der Gartenbox (Füsse gefehlt und verzogen) und am Sideboard bestätigt. Der Beklagte habe schliesslich die verschwundenen Schuhe seiner Ehefrau und Schäden am Schrank des Sohnes, im Lift, am Sofa der Ligne Roset, an der Gartenbox, dem Sideboard, der Türe beim Eingangsbe- reich zur Tiefgarage sowie am anderen Sideboard bestätigt. Weiter habe er den fehlenden Schal angegeben. Entsprechend sei es schlicht aktenwidrig, dass die Aussagen der Zeugen und Beweisaussagen unbestimmt gewesen seien. Verglei- che man die Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers mit den in E. 3.1. wiedergegebenen Schadenspositionen, so würden mit Ausnahme der Kinder- spielbox, der Umzugsbox und des Schuhschranks sämtliche Schadenspositionen bestätigt (Urk. 81 Rz. 15 [S. 17]). Die Vorinstanz stelle somit den Sachverhalt ak-
- 18 - tenwidrig nicht respektive falsch fest. Zudem lasse sie auch in diesem Zusam- menhang die fehlende substantiierte Bestreitung der Klägerin unbeachtet. Unge- achtet der Aussagen der Zeugen und des Beklagten könnten die in E. 3.1 aufge- führten Positionen ohne Weiteres dem Urteil zugrunde gelegt werden (Urk. 81 Rz. 15 [S. 17 f.]). Was die Ursächlichkeit des klägerischen Verhaltens angehe, stelle die Vorinstanz den Sachverhalt aktenwidrig und damit willkürlich nicht res- pektive falsch fest. Die Klägerin habe nämlich nicht substantiiert bestritten, dass sie für die geltend gemachten Schäden verantwortlich sei. Entsprechend habe man darüber von vornherein gar kein Beweisverfahren durchführen müssen. Zu berücksichtigen sei sodann, dass die Klägerin die Namen ihrer "Mitarbeiter" nicht herausgegeben habe, sodass man diese betreffend der Schadensverursachung gar nicht habe befragen können. Darüber hinaus hätten die befragten Zeugen und auch der Beklagte im Rahmen seiner Beweisaussage bestätigt, dass die Klägerin für die jeweiligen Schäden verantwortlich sei (Urk. 81 Rz. 16 [S. 18 f.]). 8.3. Der Beklagte behauptete vor Vorinstanz, betreffend des Abdruckes an der Wand (Untergeschoss ins Parterre) werde die Reparatur des Schadens auf Fr. 150.– geschätzt (Urk. 14 S. 4). Er hat damit nicht vorgebracht, dass die Kläge- rin (bzw. ihre Mitarbeitenden) den Abdruck verursacht habe. Weiter hat er nicht behauptet, dass er Eigentümer dieser Wand gewesen wäre oder dass er den Ei- gentümer wegen des Abdruckes hätte entschädigen müssen. Er hat folglich nicht behauptet, dass der Schaden in seinem Vermögen entstanden wäre, und dies ist auch nicht ersichtlich. Damit kam er seiner Substantiierungsobliegenheit nicht nach. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend auch die Argumentation über die – ohnehin umstrittene – Drittschadensliquidation (dazu Huguenin, a.a.O., Rz. 1600 ff.) nicht weiterhilft: Soweit sie als zulässig erachtet wird, besteht Einig- keit, dass sie nur bei bestimmten Schadenskonstellationen (namentlich bei Ob- hutsverhältnissen, der obligatorischen Gefahrenentlastung und der indirekten Stellvertretung) anwendbar ist (BGer 4A_422/2010 vom 21. Oktober 2010, E. 2.6). Dass eine derartige Situation vorliegt, ist nicht ersichtlich und der Beklagte zeigt auch nicht auf, dass er vor Vorinstanz unter Berufung auf die Drittschadensliquidation rechtzeitig und prozesskonform entsprechende Be- hauptungen aufgestellt hätte. Dies gilt auch für die nachstehend zu prüfenden Po-
- 19 - sitionen, soweit sie Schäden am Gebäude betreffen. Zu beachten ist indessen, dass die Klägerin im Zusammenhang mit Schäden am Gebäude insgesamt Fr. 200.– anerkannt hat (Urk. 13; Urk. 14 S. 7–9). 8.4. Der Beklagte machte vor Vorinstanz geltend, der Keller sei verschmutzt und zerkratzt worden, als man den Weinschrank angehoben habe. Das sei ein Schaden in Höhe von ungefähr Fr. 100.– (Urk. 14 S. 4). Erneut geht aus dem Vorbringen nicht hervor, dass beim Beklagten ein Schaden eingetreten wäre (sei es, dass er der Eigentümer war, sei es, dass er diesen hätte entschädigen müs- sen). Ungefähre Beträge lassen sich sodann nicht verrechnen. Auch diesbezüg- lich genügte der Beklagte seiner Substantiierungsobliegenheit nicht. 8.5. Der Beklagte brachte vor, die Eingangstür in der Garage habe einen Hick, welchen die Mitarbeiter der Klägerin verursacht hätten. Die Behebungskos- ten seien auf mindestens Fr. 400.– zu veranschlagen (Urk. 14 S. 4). Wiederum geht daraus nicht hervor, dass der Schaden beim Beklagten eingetreten wäre. Letzterer genügte seiner Substantiierungsobliegenheit nicht. 8.6. Der Beklagte behauptete, sie hätten die Kinderspielbox aus Stoff im Wert von Fr. 10.– total verschmutzt, weil sie sie wahrscheinlich am Boden ge- schleift hätten (Urk. 14 S. 4). Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin dieses Vor- bringen bestritten hätte (Urk. 14 S. 7 ff.). Der Beklagte hat sodann verschmutzte Boxen durch den Umzug mit E-Mail vom 16. November 2019 rechtzeitig gerügt (Urk. 12; zu den Behauptungen hinsichtlich der Rüge siehe E. II.6.4.). Damit hätte die Vorinstanz die geltend gemachten Fr. 10.– zur Verrechnung zulassen müs- sen. 8.7. Der Beklagte machte geltend, es liege eine defekte Umzugsbox im Wert von Fr. 20.– vor (Urk. 14 S. 4). Damit hat er indessen nicht behauptet, die Klägerin (bzw. ihre Mitarbeiter) hätten die Umzugsbox kaputt gemacht (und damit den Vertrag verletzt). Folglich genügte er seiner Substantiierungsobliegenheit nicht.
- 20 - 8.8. Der Beklagte führte aus, I._____ habe einen Hick in den Lift gemacht sowie drei Kratzer längs im Lift. Die Behebungskosten würden auf Fr. 600.– ge- schätzt und beziffert (Urk. 14 S. 4). Der Beklagte behauptete nicht, dass der Schaden direkt bei ihm eingetreten wäre oder dass er hätte dafür aufkommen müssen. Damit genügte er seiner Substantiierungsobliegenheit wiederum nicht. 8.9. Der Beklagte brachte vor, I._____ habe beim neuen Schuhschrank ei- nen Hick in die Ecken gemacht und mit einem Gegenstand geschwärzt. Der Schaden werde auf Fr. 100.– beziffert (Urk. 14 S. 5). Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin dieses Vorbringen bestritten hätte (Urk. 14 S. 7 ff.). Der Beklagte hat sodann den Hick an der Ecke und die Verschmutzung des Schuhschranks mit E- Mail vom 16. November 2019 rechtzeitig gerügt (Urk. 12; zu den Behauptungen hinsichtlich der Rüge siehe E. II.6.4.). Damit hätte die Vorinstanz die geltend ge- machten Fr. 100.– zur Verrechnung zulassen müssen. 8.10. Der Beklagte behauptete, I._____ habe einen Hick in einen Kinder- schrank, welcher nicht ganz dreijährig gewesen sei, gemacht. Dieser Schrank sei sozusagen auch kaputt: Wenn man nämlich nochmal umziehe, falle er auseinan- der. Der Schrank habe neu Fr. 3'000.– gekostet. Innen rechts oben und hinten links sei ein riesiges Loch. Das Holz sei defekt, es sei ein Totalschaden. Dieser werde auf Fr. 1'000.– beziffert (Urk. 14 S. 5). Es ist nicht ersichtlich, dass die Klä- gerin dieses Vorbringen bestritten hätte (Urk. 14 S. 7 ff.). Der Beklagte hat sodann den Hick und das Loch am Schrank im Kinderzimmer mit E-Mail vom
16. November 2019 rechtzeitig gerügt (Urk. 12; zu den Behauptungen hinsichtlich der Rüge siehe E. II.6.4.). Folglich hätte die Vorinstanz die geltend gemachten Fr. 1'000.– zur Verrechnung zulassen müssen. 8.11. Der Beklagte legte dar, I._____ habe einen Schrank bzw. einen Korpus im Fernsehraum montiert. Dabei habe er die untere Platte nicht angebracht. Eine Drittperson bzw. ein Freund habe dies machen müssen. Ihm hätten sie dann ei- nen Gegenstand im Wert von Fr. 300.– geschenkt (Urk. 14 S. 5). Es ist fraglich, ob das Nichtanbringen einer Platte als Beschädigung qualifiziert werden kann. Die Frage kann indessen offenbleiben: Wenn jemand einen Schaden durch einen Freund beheben lässt und diesem einen Gegenstand schenkt, so lässt dessen
- 21 - Wert keinen Rückschluss auf die Höhe des Schadens zu. Es ist nämlich auch möglich, dass der Freund eine teurere oder aber eine günstigere Dienstleistung erbringt. Massgebend ist deren objektiver Wert. Dazu hätten sich weitere Ausfüh- rungen aufgedrängt, womit der Beklagte seiner Substantiierungsobliegenheit nicht genügte. 8.12. Der Beklagte machte geltend, I._____ habe den Korpus / Schrank der Ligne Roset, der unter dem Fernseher sei, irgendwo hingeschlagen. Dadurch ha- be er alle Scharniere aus den Holzeinlagerungen herausgerissen. Man könne die Tür nicht mehr richtig schliessen. Dieser Schrank habe neu EUR 2'000.– gekos- tet. Sie hätten ihn zum Schreiner bringen müssen. Der Schaden betrage mindes- tens Fr. 500.– (Urk. 14 S. 5). Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin dieses Vor- bringen bestritten hätte (Urk. 14 S. 7 ff.). Ebenso wenig ist indessen ersichtlich, dass der Beklagte den Mangel mit E-Mail vom 16. November 2019 gerügt hätte (Urk. 12). Eine mündliche Rüge hat er sodann nicht substantiiert behauptet, nachdem die Klägerin eine solche verneint hatte (E. II.6.4.). Selbst wenn man das Vorbringen des Beklagten als substantiiert ansehen (und demzufolge die Beweise würdigen) würde, wäre dies vorliegend unbehelflich: Die Zeugen bestätigten nicht explizit, dass der Mangel am Schrank der Ligne Roset gerügt worden sei (siehe Urk. 58 S. 6 f., 13 f. und 24; Urk. 71 S. 10). Der Beklagte gab zwar zu Protokoll, sie hätten (mit Ausnahme des Schadens am Sofa) alle Schäden sofort gerügt (Urk. 71 S. 18 f.). Ob auch der Mangel am Schrank darunter war, lässt sich an- hand seiner Beweisaussage nicht eruieren. Es erscheint jedenfalls widersprüch- lich, (angeblich) alle Mängel sofort zu rügen und anschliessend in einer E-Mail, welche denselben Zweck verfolgt, nur einen Teil davon aufzuführen. Hinzu kommt, dass der Beklagte in der Klageantwort vorbrachte, er habe "eine Mail mit einer Mängelrüge von all diesen Mängeln, die ich bereits erwähnt habe", ge- schickt (Urk. 14 S. 6). Dies ist zumindest hinsichtlich des Mangels am Schrank der Ligne Roset aktenwidrig. Zusammenfassend vermag der Beklagte nicht zu beweisen, dass er den erwähnten Mangel rechtzeitig gerügt hat. Damit ist im Er- gebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den entsprechenden Schaden nicht berücksichtigt hat.
- 22 - 8.13. Der Beklagte legte dar, dass I._____ im obersten Stock in der Nähe der Treppe einen Hick in die Wand gemacht habe. Der Schaden belaufe sich auf Fr. 200.– (Urk. 14 S. 5). Der Beklagte behauptete nicht, dass der Schaden direkt bei ihm eingetreten wäre oder dass er hätte dafür aufkommen müssen. Damit ge- nügte er seiner Substantiierungsobliegenheit nicht. 8.14. Schliesslich machte der Beklagte geltend, I._____ habe ein Sideboard im Wohn- und Essraum nicht richtig montiert, sodass die Türen nicht mehr richtig zugegangen seien. Auch diesen Schaden habe der Freund, welcher bereits den anderen Korpus montiert und im Gegenzug einen Gegenstand im Wert von Fr. 300.– bekommen habe, behoben (Urk. 14 S. 5). Auch diesbezüglich genügte der Beklagte seiner Substantiierungsobliegenheit nicht (E. II.8.11.). 8.15. Der Beklagte äussert sich in seiner Beschwerde auch zum Wert des Kinderzimmers (Urk. 81 Rz. 16 [S. 20]). Er zeigt jedoch nicht auf, wo er in diesem Zusammenhang vor Vorinstanz Schadenersatzansprüche behauptet hätte, und dies ist auch nicht ersichtlich (siehe Urk. 14 S. 4 f.).
9. Ergebnis 9.1. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin eine Verrechnungsforderung. Diese liegt im Schaden an der Gartenbox (Fr. 2'000.–; E. II.7.6.), Schäden am Gebäude (Fr. 200.–; E. II.8.3.), der beschädigten Kinderspielbox (Fr. 10.–; E. II.8.6.), dem beschädigten Schuhschrank (Fr. 100.–; E. II.8.9.) und dem be- schädigten Kinderschrank (Fr. 1'000.–; E. II.8.10.) begründet. Sie beträgt mithin Fr. 3'310.–, welcher Betrag mit der Forderung der Klägerin in Höhe von Fr. 4'828.– (E. II.2.2.) zu verrechnen ist. Damit verbleibt der Klägerin eine Forde- rung von Fr. 1'518.–. 9.2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 1 des Ur- teils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom
19. Dezember 2022 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'518.– zu bezahlen."
- 23 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog; OGer ZH RT190018 vom 11.04.2019, E. II.17.). Die Vorinstanz setz- te die Spruchgebühr auf Fr. 1'300.– fest. Hinzu kommen Fr. 322.50 Dolmetscher- kosten und Fr. 410.– Zeugenentschädigungen. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'032.50, die Kosten des (ersten) Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.– so- wie jene des Schlichtungsverfahrens von Fr. 250.– auferlegte sie zu 10 % der Klägerin und zu 90 % dem Beklagten. Sie verrechnete die Gerichtskosten mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien in Höhe von Fr. 1'000.– bzw. Fr. 2'200.– und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 696.75 und die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von Fr. 225.– zu ersetzen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 700.– zu bezahlen (Urk. 82 S. 14). 1.2. Der Beklagte bringt vor, die Prozesskosten seien ausgangsgemäss neu fest- und der Klägerin aufzuerlegen (Urk. 81 Rz. 16 [S. 21]). Soweit er bean- tragt, die Prozesskosten seien neu festzulegen, äussert er sich nicht zur Höhe der Gerichtskosten. 1.3. Die Klägerin verlangte Fr. 4'828.– und die zusätzlichen Auslagen vom Betreibungsamt Meilen in Höhe von Fr. 82.30 (Urk. 3; Urk. 8). Der vorinstanzliche Streitwert beträgt somit Fr. 4'910.30. Nicht dazu gehören gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO die Fr. 700.–, welche die Klägerin sinngemäss als Parteientschädigung be- antragt hat (Urk. 8). Die Grundgebühr beträgt Fr. 1'030.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Die Vorinstanz erhöhte sie in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'300.– (Urk. 82 S. 13), was mit Blick auf das Beweisverfahren nicht zu bean- standen ist. Die Dolmetscherkosten von Fr. 322.50 sind ausgewiesen (Urk. 59), ebenso die Entschädigung von Fr. 160.– für den Zeugen E._____ (Urk. 71 S. 5) und jene von Fr. 250.– für den Zeugen K._____ (Urk. 71 S. 11). Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren beträgt Fr. 250.– (Urk. 1) und jene für das erste Be-
- 24 - schwerdeverfahren Fr. 1'000.– (Urk. 26 S. 7). Insgesamt belaufen sich die Ge- richtskosten auf Fr. 3'282.50. 1.4. Die Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 250.– wurden der Klägerin auferlegt (Urk. 1). Diese leistete bei der Vorinstanz zudem einen Kosten- vorschuss von Fr. 1'000.– (Urk. 7) und der Beklagte einen solchen von Fr. 1'200.– (Urk. 36). Letzterer zahlte sodann für das erste Beschwerdeverfahren einen Kos- tenvorschuss von Fr. 1'000.– (Urk. 26 S. 7). 1.5. Die Klägerin obsiegt zu Fr. 1'518.– / Fr. 4'910.30 = 0.31 oder (gerun- det) 30 %. Sie hat folglich Fr. 2'297.75 (70 % von Fr. 3'282.50) zu bezahlen, die restlichen Fr. 984.75 sind dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten (exklusive der Kosten des Schlichtungsverfahrens) von Fr. 3'032.50 sind mit den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 3'200.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Differenz der zu viel bezahl- ten Kostenvorschüsse von Fr. 167.50 steht dem Beklagten zu. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens verbleiben bei der Klägerin. Letztere hat zudem dem Be- klagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'200.– - Fr. 167.50 - Fr. 984.75 = Fr. 1'047.75 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 1.6. Zusammenfassend ist Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. Dezember 2022 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "4. Die Gerichtskosten, inklusive der Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.– sowie des Schlichtungsverfahrens von Fr. 250.–, wer- den zu 70 % der Klägerin und zu 30 % dem Beklagten auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit den von der Klägerin bzw. vom Beklag- ten geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 1'000.– bzw. Fr. 2'200.– verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'047.75 zu ersetzen."
- 25 - 1.7. Der Beklagte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom
18. November 2019 eine Parteientschädigung (Urk. 14 S. 3). 1.7.1. Er ist selber Rechtsanwalt und gemäss Handelsregistereintrag Ge- sellschafter der A._____ & E._____ Rechtsanwälte KLG. Er vertrat sich zunächst selber. Die Vertretungsanzeige datiert erst vom 28. April 2020 (Urk. 17/1) und damit nach dem ersten Urteil der Vorinstanz vom 30. März 2020 (Urk. 15). Vertre- ten wird der Beklagte von einem anderen Anwalt seiner Kanzlei (Urk. 17/2). 1.7.2. Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie ne- ben dem Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) nur in begründe- ten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kos- ten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Be- gründung (OGer ZH RE160017 vom 17.03.2017, E. II.2.3. mit weiteren Hinwei- sen). Wenn ein Anwalt in eigener Sache prozessiert, hat er nur in Ausnahmefällen (komplizierte Prozesse mit hohem Streitwert) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (Arnold F. Rusch/Adrian Fischbacher, Entschädigung des anwaltlichen Pro- zessierens in eigener Sache und verwandter Formen, AJP 2019, S. 686 ff., S. 688). Nach anderer Ansicht ist eine Parteientschädigung ex aequo et bono zu- zusprechen (OGer ZH RE160017 vom 17.03.2017, E. II.2.3.). Wie es sich vorlie- gend im Einzelnen verhält, kann offenbleiben. So hat der Beklagte nicht begrün- det, inwiefern ihm ersatzfähige Kosten angefallen wären (siehe Urk. 14 S. 3 ff.). Dies ist auch nicht ersichtlich: Die Hauptverhandlung vom 18. November 2019 dauerte gerade einmal rund 1.5 Stunden und der Beklagte hatte keine Plädoyer- notizen vorbereitet (Urk. 14). Demzufolge ist für den Zeitraum, in welcher sich der Beklagte selber vertrat, keine Parteientschädigung geschuldet. 1.7.3. Wer als Anwalt in einer speziell regulierten Anwaltsgesellschaft arbei- tet, vertritt im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO berufsmässig Klienten (ZK ZPO- Suter/von Holzen, Art. 95 N 36). Dies gilt auch in Fällen, in denen der Vorgesetzte oder ein Anwaltskollege vertreten wird, weil die entsprechende Zeit für andere Mandate fehlt. Demzufolge ist die Entschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren festzulegen. Zu berücksichtigen ist indessen, dass der Zeitauf-
- 26 - wand geringer ausfällt, da die Wege zwischen Vertretung und Klientschaft sehr kurz sind. Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begrün- dung und der Beantwortung der Klage; die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teil- nahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschrif- ten wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr nach § 11 Abs. 1 AnwGebV oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 4'910.30 (E. III.1.3.) beträgt die Grundge- bühr Fr. 1'225.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend fielen keine Aufwände im Sin- ne von § 11 Abs. 1 AnwGebV an. Der Aufwand des beklagtischen Rechtsvertre- ters bestand im Wesentlichen in der Instruktion, der Teilnahme an der vierstündi- gen Beweisverhandlung vom 12. Juli 2022 (Urk. 58) und der ebenfalls rund vier- stündigen Beweisverhandlung vom 30. August 2022 (Urk. 71) sowie der Lektüre des Urteils. Insgesamt erscheint ein "Zuschlag" von Fr. 1'000.– angemessen (sie- he § 12 Abs. 2 AnwGebV). Hinzu kommen Fr. 1'000.– für das erste Beschwerde- verfahren (§ 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beklagte zu 70 % obsiegt (E. III.1.5.), ist die Parteientschädigung auf Fr. 800.– (40 % von Fr. 2'000.–) festzusetzen. Der Be- klagte hat nur im Beschwerdeverfahren einen Mehrwertsteuerzuschlag verlangt (Urk. 26 S. 2; siehe Urk. 14 S. 3; Urk. 17/1; Urk. 31; Urk. 34; Urk. 62; Urk. 71 S. 23). Damit ist ein solcher (von 7.7 %) nur auf Fr. 400.– zuzusprechen. 1.7.4. Zusammenfassend ist Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. Dezember 2022 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 830.80 zu bezahlen."
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens 2.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 4'300.– (siehe Urk. 81 S. 2; Urk. 82 S. 14). Die Gebühr ist daher auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie § 4 Abs. 1 GebV OG). Die Klägerin obsiegt zu
- 27 - Fr. 1'518.– / Fr. 4'300.– = 0.35 bzw. 35 %. Die Gerichtskosten sind daher zu 65 % (oder Fr. 585.–) der Klägerin und zu 35 % (oder Fr. 315.–) dem Beklagten aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sie sind mit dem vom Beklagten geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 900.– (Urk. 87) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklagten Fr. 585.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 2.2. Die volle Parteientschädigung ist auf Fr. 700.– festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Die Klägerin ist entsprechend zu verpflichten, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 210.– (30 % von Fr. 700.–) zu bezahlen. Hinzu kommen 7.7 % (oder Fr. 16.20) Mehr- wertsteuer (siehe Urk. 81 S. 2). Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirks- gericht Meilen vom 19. Dezember 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'518.– zu bezahlen. […]
4. Die Gerichtskosten, inklusive der Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.– sowie des Schlichtungsverfahrens von Fr. 250.–, wer- den zu 70 % der Klägerin und zu 30 % dem Beklagten auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit den von der Klägerin bzw. vom Beklag- ten geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 1'000.– bzw. Fr. 2'200.– verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'047.75 zu ersetzen.
- 28 -
5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 830.80 zu bezahlen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 65 % der Klägerin und zu 35 % dem Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 900.– verrechnet. Die Klägerin wird verpflich- tet, dem Beklagten Fr. 585.– zu ersetzen.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 226.20 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 29 - Zürich, 14. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. Chr. Arnold versandt am: ip