opencaselaw.ch

PP220044

Kollokation (ungesicherte Forderung im Konkurs der ... AG in Liquidation / Rückweisung)

Zürich OG · 2022-11-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Vor dem Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich ist ei- ne Kollokationsklage von B._____ (Klägerin und Beschwerdegegnerin, nachfol- gend Beschwerdegegnerin) gegen A._____ (Beklagter und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) anhängig. In diesem Verfahren stellte der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2022 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wies das Einzelgericht dieses Gesuch ab (act. 3/1).

E. 2 Am 7. November 2022 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde gegen diese Verfügung. Er verlangt in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Be- willigung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung und stellt sinngemäss auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2). Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer of- fenbar ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung bei der Vorinstanz, welche dieses mit Verfügung vom

9. November 2022 nunmehr gutgeheissen hat (act. 5). Mit diesem Entscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

E. 3 Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren von den Parteien keine Kosten zu erheben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Dementsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenbefreiung) für das Beschwerdeverfahren wird abge- schrieben.
  2. Das Verfahren wird abgeschrieben. - 3 -
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2, sowie an das Einzelgericht für SchKG-Klagen des Be- zirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP220044-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 16. November 2022 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, betreffend Kollokation (ungesicherte Forderung im Konkurs der C._____ AG in Liquidation / Rückweisung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Oktober 2022; Proz. FV220091

- 2 - Erwägungen:

1. Vor dem Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich ist ei- ne Kollokationsklage von B._____ (Klägerin und Beschwerdegegnerin, nachfol- gend Beschwerdegegnerin) gegen A._____ (Beklagter und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) anhängig. In diesem Verfahren stellte der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2022 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wies das Einzelgericht dieses Gesuch ab (act. 3/1).

2. Am 7. November 2022 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde gegen diese Verfügung. Er verlangt in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Be- willigung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung und stellt sinngemäss auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2). Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer of- fenbar ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung bei der Vorinstanz, welche dieses mit Verfügung vom

9. November 2022 nunmehr gutgeheissen hat (act. 5). Mit diesem Entscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren von den Parteien keine Kosten zu erheben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Dementsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenbefreiung) für das Beschwerdeverfahren wird abge- schrieben.

2. Das Verfahren wird abgeschrieben.

- 3 -

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2, sowie an das Einzelgericht für SchKG-Klagen des Be- zirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: