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PP220040

Forderung

Zürich OG · 2022-11-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 29. April 2022 machte die Klägerin und Beschwerdegegne- rin (fortan Beschwerdegegnerin) unter Beilage der Klagebewilligung beim Einzel- gericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur (Vorinstanz) eine Klage anhängig und verlangte u.a. die definitive Eintragung eines Bauhand- werkerpfandrechtes auf dem Grundstück des Beklagten 1 sowie dass die Beklag- te 2 und hiesige Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) zu verpflichten sei, ihr den Betrag von Fr. 9'817.45 zzgl. Zins zu bezahlen (act. 1 ff.). Nach Einho- len eines Kostenvorschusses und Fristansetzung zur Stellungnahme – wobei sich die Beschwerdeführerin auch nach Gewährung einer Fristerstreckung nicht ver- nehmen liess – lud die Vorinstanz die Parteien mit Vorladung vom 12. September 2022 zur Verhandlung auf den 10. November 2022 vor (act. 5 ff., insb. act. 16 [Vorladungsprotokoll]). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 stellte C._____, Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift, ein Verschiebungsgesuch für die Be- schwerdeführerin. Er machte geltend, krankheitshalber nicht in der Lage zu sein, vor Gericht vorzusprechen. So sei er dieses Jahr bereits zwei Mal im Kranken- haus gewesen und seine Genesung gestalte sich als langwierig (act. 18). Dem Schreiben war ein Arztzeugnis beigelegt (act. 19). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 wies die Vorinstanz dieses Verschie- bungsgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, das Arztzeugnis belege lediglich, dass sich der einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer beim unter- zeichnenden Arzt in regelmässiger Behandlung befinde und ausserdem im Januar wie im Juni diesen Jahres in stationärer Behandlung gewesen sei. Weder attestie- re es aber eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Verhandlungsunfähigkeit. Damit sei das Verschiebungsgesuch unbegründet und abzuweisen ([act. 3/1 =] act. 5 [= act. 6/21]).

E. 2 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom

28. Oktober 2022 (Datum Poststempel: 29. Oktober 2022) rechtzeitig (act. 6/22) Beschwerde. Sie verlangt die Verschiebung der Verhandlung um drei Monate

- 3 - (act. 2). Die relevanten vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/18–23). Auf das Einholen einer Stellungnahme kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen sind in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 329 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) mit Beschwerde anfecht- bar. Die Anfechtung eines prozessleitenden Entscheides, in dem ein Verschie- bungsgesuch abgewiesen wird, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn die Beschwerdeführerin durch die Verfügung vom

24. Oktober 2022 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein sol- cher Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Art sein (OGer ZH PC210002 vom 22. Februar 2021, E. 3.2). Der Begriff des nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteils ist dabei restriktiv auszulegen. Dies zum einen, weil die betroffene Person in einem späteren Verfahrensstadium immer noch die Möglich- keit hat, die prozessleitende Verfügung zusammen mit dem Endentscheid anzu- fechten, und zum andern, weil die Verfahrensleitung prozessleitende Verfügungen grundsätzlich abändern kann, wenn sich diese nachträglich als unzweckmässig herausstellen sollten (ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 124 ZPO N 6; KAUF- MANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 124 ZPO N 24). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO) und Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen kann (BK ZPO II- STERCHI, 2012, Art. 319 N 14). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügun- gen können somit grundsätzlich erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. 3.2 Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil behaupten und belegen, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO II-STERCHI, 2012, Art. 319 N 15).

- 4 - 3.3 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, ihr Geschäftsführer sei krankgeschrieben und könne an der Verhandlung nicht teilnehmen. Auch sei er nicht in der Lage, einen Stellvertreter zu instruieren (act. 2). Mit diesen Ausfüh- rungen äussert sich die Beschwerdeführerin indes mit keinem Wort dazu, inwie- fern ihr durch die Nichtverschiebung der Verhandlung ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht. Ein solcher ist zudem nicht offenkundig: Eine zu Un- recht verweigerte Verschiebung einer Verhandlung führte dazu, dass die um Ver- schiebung ersuchende Partei allenfalls nicht an der Verhandlung teilnehmen und sich folglich nicht äussern kann. Dies stellte eine Verletzung ihres rechtlichen Ge- hörs dar. Nach konstanter Rechtsprechung bildet eine Gehörsverletzung keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, der eine Anfechtung der entsprechenden prozessleitenden Verfügung recht- fertigen würde, da die Rüge der Gehörsverletzung im Rechtsmittel gegen den En- dentscheid vorgebracht werden kann (vgl. BGE 133 III 629, E. 2.3.1; BGer 5A_85/2014 vom 24. Februar 2014, E. 2.2.2; OGer ZH, RB200006, vom 6. März 2020, E. 2.3; OGer ZH, PF190024, vom 21. Juni 2019, E. III./4). Die selbstständi- ge Anfechtung solcher prozessleitender Verfügungen alleine wegen einer dro- henden Gehörsverletzung ist daher ausgeschlossen, selbst wenn aufgrund der angefochtenen Verfügung schon heute Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz bestehen sollten. 3.4 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 4.1 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für prozessleitende Verfügungen mit Kostenauflage beträgt die Entscheidgebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–, was auch für diesbezügliche Rechtsmittelverfahren gilt (§ 9 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Unter Berücksichtigung des Streitwertes, des Zeitaufwandes des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falls (vgl. § 2 Abs. 1 GebV OG) erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 200.– als angemessen. 4.2 Parteientschädigung nicht keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt. Der Beschwerdegegnerin nicht, da

- 5 - ihr im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu ent- schädigen wären. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten – an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'817.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP220040-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 10. November 2022 in Sachen

1. ...

2. A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. Oktober 2022; Proz. FV220024

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 29. April 2022 machte die Klägerin und Beschwerdegegne- rin (fortan Beschwerdegegnerin) unter Beilage der Klagebewilligung beim Einzel- gericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur (Vorinstanz) eine Klage anhängig und verlangte u.a. die definitive Eintragung eines Bauhand- werkerpfandrechtes auf dem Grundstück des Beklagten 1 sowie dass die Beklag- te 2 und hiesige Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) zu verpflichten sei, ihr den Betrag von Fr. 9'817.45 zzgl. Zins zu bezahlen (act. 1 ff.). Nach Einho- len eines Kostenvorschusses und Fristansetzung zur Stellungnahme – wobei sich die Beschwerdeführerin auch nach Gewährung einer Fristerstreckung nicht ver- nehmen liess – lud die Vorinstanz die Parteien mit Vorladung vom 12. September 2022 zur Verhandlung auf den 10. November 2022 vor (act. 5 ff., insb. act. 16 [Vorladungsprotokoll]). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 stellte C._____, Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift, ein Verschiebungsgesuch für die Be- schwerdeführerin. Er machte geltend, krankheitshalber nicht in der Lage zu sein, vor Gericht vorzusprechen. So sei er dieses Jahr bereits zwei Mal im Kranken- haus gewesen und seine Genesung gestalte sich als langwierig (act. 18). Dem Schreiben war ein Arztzeugnis beigelegt (act. 19). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 wies die Vorinstanz dieses Verschie- bungsgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, das Arztzeugnis belege lediglich, dass sich der einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer beim unter- zeichnenden Arzt in regelmässiger Behandlung befinde und ausserdem im Januar wie im Juni diesen Jahres in stationärer Behandlung gewesen sei. Weder attestie- re es aber eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Verhandlungsunfähigkeit. Damit sei das Verschiebungsgesuch unbegründet und abzuweisen ([act. 3/1 =] act. 5 [= act. 6/21]).

2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom

28. Oktober 2022 (Datum Poststempel: 29. Oktober 2022) rechtzeitig (act. 6/22) Beschwerde. Sie verlangt die Verschiebung der Verhandlung um drei Monate

- 3 - (act. 2). Die relevanten vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/18–23). Auf das Einholen einer Stellungnahme kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen sind in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 329 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) mit Beschwerde anfecht- bar. Die Anfechtung eines prozessleitenden Entscheides, in dem ein Verschie- bungsgesuch abgewiesen wird, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn die Beschwerdeführerin durch die Verfügung vom

24. Oktober 2022 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein sol- cher Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Art sein (OGer ZH PC210002 vom 22. Februar 2021, E. 3.2). Der Begriff des nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteils ist dabei restriktiv auszulegen. Dies zum einen, weil die betroffene Person in einem späteren Verfahrensstadium immer noch die Möglich- keit hat, die prozessleitende Verfügung zusammen mit dem Endentscheid anzu- fechten, und zum andern, weil die Verfahrensleitung prozessleitende Verfügungen grundsätzlich abändern kann, wenn sich diese nachträglich als unzweckmässig herausstellen sollten (ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 124 ZPO N 6; KAUF- MANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 124 ZPO N 24). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO) und Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen kann (BK ZPO II- STERCHI, 2012, Art. 319 N 14). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügun- gen können somit grundsätzlich erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. 3.2 Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil behaupten und belegen, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO II-STERCHI, 2012, Art. 319 N 15).

- 4 - 3.3 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, ihr Geschäftsführer sei krankgeschrieben und könne an der Verhandlung nicht teilnehmen. Auch sei er nicht in der Lage, einen Stellvertreter zu instruieren (act. 2). Mit diesen Ausfüh- rungen äussert sich die Beschwerdeführerin indes mit keinem Wort dazu, inwie- fern ihr durch die Nichtverschiebung der Verhandlung ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht. Ein solcher ist zudem nicht offenkundig: Eine zu Un- recht verweigerte Verschiebung einer Verhandlung führte dazu, dass die um Ver- schiebung ersuchende Partei allenfalls nicht an der Verhandlung teilnehmen und sich folglich nicht äussern kann. Dies stellte eine Verletzung ihres rechtlichen Ge- hörs dar. Nach konstanter Rechtsprechung bildet eine Gehörsverletzung keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, der eine Anfechtung der entsprechenden prozessleitenden Verfügung recht- fertigen würde, da die Rüge der Gehörsverletzung im Rechtsmittel gegen den En- dentscheid vorgebracht werden kann (vgl. BGE 133 III 629, E. 2.3.1; BGer 5A_85/2014 vom 24. Februar 2014, E. 2.2.2; OGer ZH, RB200006, vom 6. März 2020, E. 2.3; OGer ZH, PF190024, vom 21. Juni 2019, E. III./4). Die selbstständi- ge Anfechtung solcher prozessleitender Verfügungen alleine wegen einer dro- henden Gehörsverletzung ist daher ausgeschlossen, selbst wenn aufgrund der angefochtenen Verfügung schon heute Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz bestehen sollten. 3.4 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 4.1 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für prozessleitende Verfügungen mit Kostenauflage beträgt die Entscheidgebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–, was auch für diesbezügliche Rechtsmittelverfahren gilt (§ 9 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Unter Berücksichtigung des Streitwertes, des Zeitaufwandes des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falls (vgl. § 2 Abs. 1 GebV OG) erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 200.– als angemessen. 4.2 Parteientschädigung nicht keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt. Der Beschwerdegegnerin nicht, da

- 5 - ihr im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu ent- schädigen wären. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten – an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'817.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: