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PP220028

Revision des Urteils und Verfügung vom 21. Dezember 2020 (FV200079)

Zürich OG · 2022-10-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 April 2022 gingen bei der Vorinstanz ergänzende Eingaben der Beschwerde- führerin und Unterlagen ein (act. 3, act. 4/1–3, act. 8, act. 9/1–7). Nach durchgeführtem Verfahren trat die Vorinstanz mit Verfügung vom

12. Juli 2022 auf das Revisionsgesuch nicht ein ([act. 16 = act. 24/1 =] act. 25).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer mit Eingabe vom 14. September 2022 innert Frist (vgl. act. 17) Beschwerde und stellt die folgenden Anträge (act. 23): " 1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 - Die Verfügung vom 12. Juli 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zurück an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zu schicken.

- 3 - 3 - Das Urteil und Verfügung vom 21. Dezember 2020 des Bezirks- gericht Zürich im Bezug auf FV2000079 sei umfangreich aufzu- heben. 4 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderung der Beklagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF 8'240.55 plus Zins von 5% seit dem 30. Juli 2019 und Betreibungskosten von CHF 73.30 im Bezug auf Betreibung … nicht bestehen. 5 - Dispositiv 4 des Urteil und Verfügung vom 21. Dezember 2020 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf FV200079 seien aufzu- heben und die Entscheidgebühr von CHF 1'500.– sei der Beklag- ten bzw. Gesuchsgegnerin bzw. Revisionbeklagten aufzuerlegen. 6 - Dispositiv 5 des Urteil und Verfügung vom 21. Dezember 2020 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf FV200079 sei aufzuhe- ben und den Antrag auf Parteientschädigung von CHF 2150 sei abzuweisen. 7 - Betreibung … sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 8 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betrei- bung … im Betreibungsregister zu löschen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–24). Mit Verfügung vom 22. September 2022 wurde auf das Gesuch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung nicht eingetreten, der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 26). Die Be- schwerdeführerin leistete den Vorschuss innert Frist (act. 27 f.). Vom Einholen ei- ner Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) ist abzusehen. Das Verfahren ist spruch- reif.

3. Der Entscheid über ein Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 332 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist (wobei sich diese nach dem der Revision zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren richtet, vgl. BGer 5A_366/2016 vom 21. November 2016) schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auf-

- 4 - fassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Vor-aussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Vorinstanz wies einleitend darauf hin, die Beschwerdeführerin berufe sich sinngemäss auf den Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, wonach sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel gefunden habe, die im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden kön- nen. Die Vorinstanz erwog dazu, ausgeschlossen seien im Anwendungsbereich von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach dem Entscheid entstanden seien; als Revisionsgrund kämen nur nachträglich entdeck- te Tatsachen oder Beweismittel in Frage, welche zur Zeit des angefochtenen Ent- scheides bereits vorhanden gewesen seien. Die Klägerin stütze sich zur Begrün- dung ihres Gesuchs auf Unterlagen aus dem Jahr 2022 und somit auf Beweismit- tel, welche erst nach dem zu revidierenden Urteil vom 21. Dezember 2022 ent- standen seien. Namentlich auf ein Schreiben vom 20. Januar 2022, mit welchem sie zur Bezahlung diverser offener Beträge an die Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen aufgefordert worden sei, wobei die Beschwerdeführerin ausführe, die Beschwerdegegnerin sei nun der Meinung, die streitgegenständliche Forderung sei erst im Februar 2022 fällig gewesen. Sodann verweise die Beschwerdeführe- rin auf ein Schlichtungsgesuch vom 24. März 2022, worin die Beschwerdegegne- rin bestätige, die Forderungen seien nicht mehr seit dem 30. Juli 2019 fällig, son- dern seit dem 14. März 2022. Zudem verweise die Beschwerdeführerin auf ein Ur- teil des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Januar 2022 im Verfahren FV210210, womit das Begehren der Beschwerdegegnerin um Eintragung eines Pfandrechtes abgewiesen worden sei (act. 25 E. IV./1.–3.). 4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, sich entgegen der Vorinstanz nicht (oder nicht nur) auf den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO (nachträgliches Erfahren von neuen Tatsachen oder Finden von entscheidenden Beweismitteln), sondern (auch) auf denjenigen von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO (ein Strafverfahren hat ergeben, dass durch ein Verbre-

- 5 - chen oder Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid ein- gewirkt wurde) berufen zu haben (act. 23 Rz. 1). So habe sich die Beschwerde- gegnerin ihrer Ansicht nach der Urkundenfälschung, des Betruges und des Stal- kings strafbar gemacht, indem sie für eine bereits betriebene Forderung erneut Rechnung gestellt habe (act. 23 insb. Rz. 5, 11, 14, 18). Bei diesen Vorbringen bezüglich angeblich strafrechtlich relevantem Verhal- ten der Beschwerdegegnerin handelt es sich nicht nur um im Beschwerdeverfah- ren neue – und damit nicht zu beachtende – Vorbringen, machte die Beschwerde- führerin vor Vorinstanz doch nirgends geltend, im Handeln der Beschwerdegeg- nerin ein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erkennen (act. 1, 3 u. 5), sondern vermöchten ihre Behauptungen am vorinstanzlichen Ergebnis auch nichts zu än- dern: So verlangt der Revisionsgrund gem. Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der betreffenden Person auf den Entscheid eingewirkt wurde, was sich in einem Strafverfahren ergeben haben muss oder auf andere Weise zu beweisen ist. Die Beschwerdeführerin behauptet an keiner Stelle (wie gezeigt auch nicht vor Vorinstanz), dass die Beschwerde- gegnerin durch strafbares Verhalten auf den der Revision zugrunde liegenden Entscheid eingewirkt hätte. Der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO ist damit zu verneinen. Sämtliches von der Beschwerdeführerin als strafbar taxiertes Verhalten der Beschwerdegegnerin erfolgte offenbar nach Ergehen des genann- ten Entscheides. Mit Blick auf das vor Vorinstanz Vorgetragene (act. 1, 3 u. 5) prüfte die Vorinstanz sodann zu Recht den (einzig in Frage kommenden) Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO. Mit der Begründung der Vorinstanz, weshalb die- ser Revisionsgrund vorliegend nicht erfüllt ist, setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mit keinem Wort auseinander und setzt dieser insbesondere nichts entgegen. Weder legt sie dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt of- fensichtlich unrichtig festgestellt, noch inwiefern sie das Recht falsch anwendet hätte. Entsprechend bleibt es beim Schluss der Vorinstanz, wonach kein Revisi- onsgrund, namentlich nicht ein solcher nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, vorliegt. Die Vorinstanz hat das Revisionsbegehren zu Recht abschlägig beantwortet.

- 6 - Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.3 Bei diesem Ergebnis braucht auf die Eventualbegründung der Vorinstanz, mit welcher sie aufzeigte, dass das von der Beschwerdeführerin Dargelegte und Eingereichte ohnehin nichts an Bestand und Fälligkeit der Forderung bei Einlei- tung der Betreibung Nr. … ändere (act. 25 E. IV./4.), sowie auf die entsprechen- den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde (act. 23, insb. Rz. 9, 12, 15), nicht weiter eingegangen zu werden. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens bleibt es bei den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5.2 Für das Beschwerdeverfahren wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Folglich sind ihr die Gerichtsgebühren, welche in Anwen- dung von § 4 und § 12 Abs. 1, 2 und 4 GebV OG ausgehend von einem Streitwert von Fr. 8'240.55 (vgl. act. 1 S. 1) auf Fr. 750.– festzusetzen sind, aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht zufolge ihres Unterliegens und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im vorlie- genden Verfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wä- ren. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beschwerdeführe- rin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 23, sowie an das Einzelgericht für SchKG- Klagen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. - 7 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'240.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP220028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 26. Oktober 2022 in Sachen A._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. …, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Revision des Urteils und Verfügung vom 21. Dezember 2020 (FV200079) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Juli 2022; Proz. BR220001

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 (Datum Poststempel: 7. Juni 2020) reichte die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) eine Klage ein auf Feststellung des Nichtbestehens der For- derung von gesamt Fr. 8'540.55 der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 85a SchKG (act. 15/1). Die Klage wurde von der Vorinstanz mit Urteil vom

21. Dezember 2020 abgewiesen (Geschäfts-Nr. FV200079; vgl. act. 15/51). Die gegen diesen Entscheid beim Obergericht erhobene Beschwerde wurde abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wurde (OGer ZH PP210008 vom 21. April 2021; vgl. act. 15/58). Ein Weiterzug an das Bundesgericht erfolgte nicht. Auf ein gegen den obergerichtlichen Entscheid gestelltes Revisionsbegehren der Be- schwerdeführerin trat das Obergericht mit Beschluss vom 1. April 2022 mangels Zuständigkeit nicht ein (OGer ZH PP220009, vgl. act. 15/59). 1.2 Mit Revisionsgesuch vom 12. April 2022 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin daraufhin an die Vorinstanz und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und des vorinstanzlichen Urteils vom

21. Dezember 2020 sowie im Wesentlichen die Feststellung des Nichtbestands der in Betreibung gesetzten Forderung und die Aufhebung und Löschung der be- treffenden Betreibung im Betreibungsregister (act. 1 u. 2/1–7). Am 19. sowie am

21. April 2022 gingen bei der Vorinstanz ergänzende Eingaben der Beschwerde- führerin und Unterlagen ein (act. 3, act. 4/1–3, act. 8, act. 9/1–7). Nach durchgeführtem Verfahren trat die Vorinstanz mit Verfügung vom

12. Juli 2022 auf das Revisionsgesuch nicht ein ([act. 16 = act. 24/1 =] act. 25).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer mit Eingabe vom 14. September 2022 innert Frist (vgl. act. 17) Beschwerde und stellt die folgenden Anträge (act. 23): " 1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 - Die Verfügung vom 12. Juli 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zurück an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zu schicken.

- 3 - 3 - Das Urteil und Verfügung vom 21. Dezember 2020 des Bezirks- gericht Zürich im Bezug auf FV2000079 sei umfangreich aufzu- heben. 4 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderung der Beklagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF 8'240.55 plus Zins von 5% seit dem 30. Juli 2019 und Betreibungskosten von CHF 73.30 im Bezug auf Betreibung … nicht bestehen. 5 - Dispositiv 4 des Urteil und Verfügung vom 21. Dezember 2020 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf FV200079 seien aufzu- heben und die Entscheidgebühr von CHF 1'500.– sei der Beklag- ten bzw. Gesuchsgegnerin bzw. Revisionbeklagten aufzuerlegen. 6 - Dispositiv 5 des Urteil und Verfügung vom 21. Dezember 2020 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf FV200079 sei aufzuhe- ben und den Antrag auf Parteientschädigung von CHF 2150 sei abzuweisen. 7 - Betreibung … sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 8 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betrei- bung … im Betreibungsregister zu löschen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–24). Mit Verfügung vom 22. September 2022 wurde auf das Gesuch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung nicht eingetreten, der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 26). Die Be- schwerdeführerin leistete den Vorschuss innert Frist (act. 27 f.). Vom Einholen ei- ner Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) ist abzusehen. Das Verfahren ist spruch- reif.

3. Der Entscheid über ein Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 332 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist (wobei sich diese nach dem der Revision zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren richtet, vgl. BGer 5A_366/2016 vom 21. November 2016) schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auf-

- 4 - fassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Vor-aussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Vorinstanz wies einleitend darauf hin, die Beschwerdeführerin berufe sich sinngemäss auf den Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, wonach sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel gefunden habe, die im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden kön- nen. Die Vorinstanz erwog dazu, ausgeschlossen seien im Anwendungsbereich von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach dem Entscheid entstanden seien; als Revisionsgrund kämen nur nachträglich entdeck- te Tatsachen oder Beweismittel in Frage, welche zur Zeit des angefochtenen Ent- scheides bereits vorhanden gewesen seien. Die Klägerin stütze sich zur Begrün- dung ihres Gesuchs auf Unterlagen aus dem Jahr 2022 und somit auf Beweismit- tel, welche erst nach dem zu revidierenden Urteil vom 21. Dezember 2022 ent- standen seien. Namentlich auf ein Schreiben vom 20. Januar 2022, mit welchem sie zur Bezahlung diverser offener Beträge an die Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen aufgefordert worden sei, wobei die Beschwerdeführerin ausführe, die Beschwerdegegnerin sei nun der Meinung, die streitgegenständliche Forderung sei erst im Februar 2022 fällig gewesen. Sodann verweise die Beschwerdeführe- rin auf ein Schlichtungsgesuch vom 24. März 2022, worin die Beschwerdegegne- rin bestätige, die Forderungen seien nicht mehr seit dem 30. Juli 2019 fällig, son- dern seit dem 14. März 2022. Zudem verweise die Beschwerdeführerin auf ein Ur- teil des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Januar 2022 im Verfahren FV210210, womit das Begehren der Beschwerdegegnerin um Eintragung eines Pfandrechtes abgewiesen worden sei (act. 25 E. IV./1.–3.). 4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, sich entgegen der Vorinstanz nicht (oder nicht nur) auf den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO (nachträgliches Erfahren von neuen Tatsachen oder Finden von entscheidenden Beweismitteln), sondern (auch) auf denjenigen von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO (ein Strafverfahren hat ergeben, dass durch ein Verbre-

- 5 - chen oder Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid ein- gewirkt wurde) berufen zu haben (act. 23 Rz. 1). So habe sich die Beschwerde- gegnerin ihrer Ansicht nach der Urkundenfälschung, des Betruges und des Stal- kings strafbar gemacht, indem sie für eine bereits betriebene Forderung erneut Rechnung gestellt habe (act. 23 insb. Rz. 5, 11, 14, 18). Bei diesen Vorbringen bezüglich angeblich strafrechtlich relevantem Verhal- ten der Beschwerdegegnerin handelt es sich nicht nur um im Beschwerdeverfah- ren neue – und damit nicht zu beachtende – Vorbringen, machte die Beschwerde- führerin vor Vorinstanz doch nirgends geltend, im Handeln der Beschwerdegeg- nerin ein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erkennen (act. 1, 3 u. 5), sondern vermöchten ihre Behauptungen am vorinstanzlichen Ergebnis auch nichts zu än- dern: So verlangt der Revisionsgrund gem. Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der betreffenden Person auf den Entscheid eingewirkt wurde, was sich in einem Strafverfahren ergeben haben muss oder auf andere Weise zu beweisen ist. Die Beschwerdeführerin behauptet an keiner Stelle (wie gezeigt auch nicht vor Vorinstanz), dass die Beschwerde- gegnerin durch strafbares Verhalten auf den der Revision zugrunde liegenden Entscheid eingewirkt hätte. Der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO ist damit zu verneinen. Sämtliches von der Beschwerdeführerin als strafbar taxiertes Verhalten der Beschwerdegegnerin erfolgte offenbar nach Ergehen des genann- ten Entscheides. Mit Blick auf das vor Vorinstanz Vorgetragene (act. 1, 3 u. 5) prüfte die Vorinstanz sodann zu Recht den (einzig in Frage kommenden) Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO. Mit der Begründung der Vorinstanz, weshalb die- ser Revisionsgrund vorliegend nicht erfüllt ist, setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mit keinem Wort auseinander und setzt dieser insbesondere nichts entgegen. Weder legt sie dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt of- fensichtlich unrichtig festgestellt, noch inwiefern sie das Recht falsch anwendet hätte. Entsprechend bleibt es beim Schluss der Vorinstanz, wonach kein Revisi- onsgrund, namentlich nicht ein solcher nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, vorliegt. Die Vorinstanz hat das Revisionsbegehren zu Recht abschlägig beantwortet.

- 6 - Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.3 Bei diesem Ergebnis braucht auf die Eventualbegründung der Vorinstanz, mit welcher sie aufzeigte, dass das von der Beschwerdeführerin Dargelegte und Eingereichte ohnehin nichts an Bestand und Fälligkeit der Forderung bei Einlei- tung der Betreibung Nr. … ändere (act. 25 E. IV./4.), sowie auf die entsprechen- den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde (act. 23, insb. Rz. 9, 12, 15), nicht weiter eingegangen zu werden. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens bleibt es bei den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5.2 Für das Beschwerdeverfahren wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Folglich sind ihr die Gerichtsgebühren, welche in Anwen- dung von § 4 und § 12 Abs. 1, 2 und 4 GebV OG ausgehend von einem Streitwert von Fr. 8'240.55 (vgl. act. 1 S. 1) auf Fr. 750.– festzusetzen sind, aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht zufolge ihres Unterliegens und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im vorlie- genden Verfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wä- ren. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beschwerdeführe- rin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 23, sowie an das Einzelgericht für SchKG- Klagen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

- 7 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'240.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: