opencaselaw.ch

PP220018

Forderung

Zürich OG · 2022-08-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Nach den unangefochten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz schlossen die Parteien am 18. / 19. April 2012 einen "Basiskreditvertrag Hypo- thek". Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beklagte) gewährte der Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Klägerin) auf der Liegen- schaft C._____-strasse … in D._____ ZH unter der Konto-Nr. 1 (nachfolgend: Hy- pothekenkonto) ein Hypothekardarlehen von Fr. 4.8 Mio. Derzeit beträgt die Hy- pothek insgesamt Fr. 4.5 Mio., bestehend aus Fr. 2.5 Mio. variabler Hypothek, Fr. 1 Mio. Festhypothek (fällig am 30. April 2022) und Fr. 1 Mio. Festhypothek (fäl- lig am 30. April 2027). Darüber hinaus führt die Klägerin bei der Beklagten das Kontokorrentkonto mit der Konto-Nr. 2, IBAN Nr. 3 respektive inzwischen IBAN Nr. 4 (nachfolgend: Kontokorrentkonto) mit einem Guthaben von Fr. 1'032'350.94 (Stand 30. September 2021). Die Zinsen und Amortisationen der variablen Hypo- thek werden quartalsweise jeweils dem Kontokorrentkonto belastet (Urk. 26 S. 4). 1.2. Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte mit Verfügung vom

10. November 2015 unter anderem sowohl das Hypothekenkonto als auch das Kontokorrentkonto. In der Folge erklärte sie sich gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 22. Februar 2016 (Urk. 15/15) damit einverstanden, dass die Be- klagte "prélève ses propres frais, ainsi que les intérêts hypothécaires, au débit de la relation bancaire mentionné sous rubrique, et ce jusqu'à droit connu sur la pro- cédure actuellement en cours par-devant la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral en lien avec le séquestre de ladite relation bancaire" (Urk. 26 S. 4 f.). 1.3. Die Klägerin ersuchte die Beklagte seit Mitte 2020 mehrfach um Teilrückzahlung der variablen Hypothek in Höhe von Fr. 1 Mio. per 30. Juni 2021. Die Beklagte weigerte sich hierzu und belastete stattdessen das Kontokorrentkon- to quartalsweise und unter anderem im Juni 2021 sowie am vorliegend relevanten

- 3 -

30. September 2021 mit einem Zinssatz von je 2.5 % auf die variable Hypothek (Urk. 26 S. 5). 1.4. Darüber hinaus belastete die Beklagte das Kontokorrentkonto erstmals im Juni 2021, sodann im September 2021 und letztmals im Dezember 2021 unter Berücksichtigung eines Freibetrags mit Negativzinsen von je 0.75 % (Urk. 26 S. 5). 1.5. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte das Kontokorrentkonto am 30. September 2021 zu Unrecht mit Fr. 6'250.– für Hypothekarzinsen und mit Fr. 1'526.57 für Negativzinsen belastet habe (Urk. 2).

2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Eingabe vom 15. November 2021 machte die Klägerin bei der Vor- instanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts D._____ vom

10. November 2021 (Urk. 1) eine Klage mit folgendem Rechtsbegehren anhängig (Urk. 2 S. 1): "Die Beklagte sei zu verpflichten, folgende Betraege, welche diese dem Kontokorrent Nr. 4 der Klaegerin am 30.9.21 belastet hat, zurueckzuer- statten: CHF 1'526.57 Negativzins und CHF 6'250 pro-rata Zinsbetreff- nis auf variable Hypothek im Teilbetrag von CHF 1 Mio. im 3. Quartal 2021, d.h. insgesamt CHF 7'776.57 unter Kosten- und Entschaedi- gungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 2.2. Für den weiteren vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf den ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 26 S. 2). Mit Urteil vom 29. April 2022 wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 23 S. 12 = Urk. 26 S. 12). 2.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 29. April 2022 erhob die Klägerin mit Eingabe vom 3. Juni 2022 innert Frist (siehe Urk. 24/1) Beschwerde mit fol- genden Anträgen (Urk. 25 S. 2): "1. Uns sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewaehren.

2. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29.4.22 sei aufzuhe- ben und die Beschwerdegegnerin II [die Beklagte] sei zu ver- pflichten, uns den Schadenersatz in der Hoehe von CHF 7'776.57 zu bezahlen.

- 4 -

3. Eventualiter sei die Angelegenheit an das Bezirksgericht Meilen zur Neubeurteilung unter Beruecksichtigung der vorliegenden Beweismittel und Befragungspflicht der Parteien zum Ausfaellen eines rechts- und faktenbasierten Urteils zurueckzuweisen.

4. Saemtliche Kosten gehen zulasten der Beschwerdegegnerin II [der Beklagten]." 2.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–24). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. Materielle Beurteilung

1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzli- chen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5; BSK ZPO-Spühler, Art. 320 N 3). Die be- schwerdeführende Partei hat (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, das heisst, an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. Dazu hat sie die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzuzeigen, dass und wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Beschwerdegrundes zu suchen. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätz-

- 5 - lich nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020, E. 2.2). Um mit dem Vorwurf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung durchzudringen, muss die beschwerdeführende Partei nach- weisen, dass das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, dass es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentli- ches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder dass es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der rechtsuchenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; BGer 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019, E. 1.4). Stützt sich der ange- fochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen oder enthält er eine Haupt- und eine Eventualbegründung, muss sich die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen (BGer 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017, E. 2.2; OGer ZH RT200158 vom 20.01.2021, E. 2). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen- den Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 [S. 179]; OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4). Die Vorinstanz fasste in Erwägung 6.2 die Behauptungen der Beklagten zu- sammen (Urk. 26 S. 7 f.). Die Klägerin setzt der Erwägung ihre eigene Darstellung entgegen (Urk. 25 S. 3). Die Vorinstanz hat die Behauptungen in der Erwä- gung 6.2 lediglich wiedergegeben, ohne sie zu würdigen. Mangels Relevanz braucht deshalb auf die Vorbringen der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden. 1.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen; BGer

- 6 - 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 [S. 471]; BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015, E. 4.5.1), sowie für solche, welche die Prozessvoraussetzungen bezüglich eines Rechtsmittels (beispielsweise die Beschwer) betreffen (OGer ZH RT120172 vom 12.06.2013, E. 2.2). Es ist darzulegen, inwiefern eine Ausnahme vom Novenverbot vorliegt (OGer ZH RT190179 vom 24.08.2020, E. 2.3.1.).

2. Teilamortisation der variablen Hypothek 2.1. Die Vorinstanz erwog, die strafprozessuale Beschlagnahme (Art. 263– 268 StPO) eines Bankkontos führe dazu, dass die sich auf diesem Konto befin- denden Gelder sowie alle weiteren, diesem Konto nach der Beschlagnahme gut- geschriebenen Werte in der Höhe des Beschlagnahmeumfangs gesperrt würden bzw. das Verfügungsrecht des Bankkunden über diese Aktiven beschränkt werde. Alle Verfügungsgeschäfte müssten von der Strafbehörde bewilligt werden (Urk. 26 S. 8 f.). Vorliegend habe die Bundesanwaltschaft am 10. November 2015 die Be- schlagnahme der klägerischen Konten bei der Beklagten verfügt. Damit sei das Verfügungsrecht der Klägerin beschränkt gewesen. Um die Teilrückzahlung der variablen Hypothek in der Höhe von Fr. 1 Mio. durchzuführen, hätte es der Bewil- ligung der zuständigen Strafbehörde bedurft. Eine solche habe nicht vorgelegen; die von der Bundesanwaltschaft im Jahr 2016 bewilligte Belastungsermächtigung zugunsten der Beklagten habe sich nämlich ausschliesslich auf deren eigene Kosten und Hypothekarzinsen beschränkt (Urk. 26 S. 9). Damit würden sich Aus- führungen zu allfälligen mündlichen Zusicherungen und der vertraglichen Zuläs- sigkeit der von der Beklagten verweigerten Transaktion erübrigen (Urk. 26 S. 10). 2.2. Die Klägerin rügt, die Einziehung vom 23. April 2021 durch das Bun- desstrafgericht Bellinzona habe einzig ihre Nettovermögenswerte bei der Beklag- ten, das heisst, unter Berücksichtigung der vorgängig bestandenen Pfandrechte zugunsten der Beklagten, betroffen. Das Pfandrecht der Bank müsse der straf- rechtlichen Blockierung vorgehen, sonst müsste die Beklagte ja mit einem Kredit- ausfall von Fr. 4.5 Mio. rechnen. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass die von der Klägerin verlangte Teilrückzahlung der Hypothek die Zu-

- 7 - stimmung der zuständigen Strafbehörde gebraucht hätte. Einerseits habe das Bundesstrafgericht Bellinzona der Bank die Zustimmung telefonisch erteilt, ande- rerseits benötige die Beklagte aufgrund des vorgehenden Vorgangspfandrechts die Zustimmung streng genommen gar nicht. Ausserdem habe die Klägerin die Beklagte mehrmals aufgefordert, die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bundesstrafgerichts einzuholen, was die Beklagte vorsätzlich und arglistig unter- lassen habe. Sie hätte sich aufgrund der Fürsorgepflicht zur Klärung der Sachlage beim Bundesstrafgericht proaktiv einbringen müssen (Urk. 25 S. 4). 2.3. Die Klägerin macht Sachverhalte (insbesondere die telefonische Zu- stimmung des Bundesstrafgerichts) geltend, ohne aufzuzeigen, wo sie diese vor Vorinstanz eingebracht hätte. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.1.1.). Aus den vorinstanzlichen Akten ist im Übrigen auch nicht ersicht- lich, wo die Klägerin behauptet hätte, die telefonische Zustimmung des Bun- desstrafgerichts hätte vorgelegen (siehe Urk. 2; Urk. 22 S. 2–4). Demzufolge handelt es sich bei dieser Behauptung auch um ein unzulässiges Novum (E. II.1.2.). Die Klägerin widerspricht sich sodann, wenn sie einerseits geltend macht, eine Zustimmung habe vorgelegen, und andererseits der Beklagten vor- wirft, sie habe sich nicht proaktiv eingebracht. 2.4. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögens- werte beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich a) als Beweismittel ge- braucht werden, b) zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, c) den Geschädigten zurückzugeben oder d) einzuziehen sind. Es wird nicht danach differenziert, ob die Vermögens- werte verpfändet sind. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm: So können insbesondere auch verpfändete Gegenstände und Vermögenswerte als Beweismittel notwendig sein. Für eine Bank, die dem Kunden einen Kredit ge- währt hat, welcher durch den beschlagnahmten Vermögenswert gesichert ist, kann die Situation schwierig sein. Sobald ein verpfändeter Vermögenswert be- schlagnahmt ist, kann sie ihn nicht ohne Zustimmung der Strafbehörde verwerten und den Erlös zur Deckung ihrer Forderung verwenden (Carlo Lombardini, Le sé- questre pénal d'actifs bancaires: La position de la banque, SJ 2017 II, S. 1 ff.,

- 8 - S. 10). Alle Verfügungsgeschäfte bedürfen der Zustimmung der Strafbehörde (Lombardini, a.a.O., S. 8). Entsprechend ist der Beschlagnahmeverfügung auch kein Vorbehalt hinsichtlich verpfändeter Guthaben zu entnehmen (siehe Urk. 15/14 S. 3). 2.5. Die Klägerin leitet aus der Vertragsverletzung einen Anspruch auf Rückzahlung ab. Sie ist demzufolge beweisbelastet (Art. 8 ZGB). Die Beklagte hat in der Klageantwort bestritten, dass eine ausdrückliche Genehmigung der Straf- behörden bzw. des Bundesstrafgerichts vorgelegen habe (Urk. 14 Rz. 51 ff.). Die Klägerin behauptete in ihrer Replik, die Praxis der letzten fünf Jahre habe erwie- sen, dass die Beklagte eine automatische Belastungsermächtigung der Bundes- anwaltschaft respektive des Bundesstrafgerichts in Bellinzona zur Belastung von Amortisationen gehabt habe (Urk. 22 S. 3). Trotz entsprechenden Hinweises sei- tens der Einzelrichterin (Urk. 22 S. 2) nannte die Klägerin für ihre Behauptung keine Beweismittel. Allein deshalb konnte und musste die Vorinstanz kein Be- weisverfahren durchführen (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Damit ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Amortisation keine Genehmigung vorlag. 2.6. Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beklagte die Teilamortisation verweigern durfte.

3. Hypothekarzinssatz von 2.5 % 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass die klägerische Behauptung, es handle sich um einen Wucherzinssatz, unsubstantiiert sei. Im Übrigen handle es sich bei einem Hypothekarzinssatz von 2.5 % erstens um weniger als die im Basiskredit- vertrag ursprünglich vereinbarten 3.25 %, zweitens um weniger als die gesetzli- chen Verzugszinse von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR und drittens um massiv weniger als der vom Bundesrat festgelegte Höchstzinssatz von derzeit 15 % ge- mäss Art. 14 KKG. Insofern könne Wucher klar ausgeschlossen werden, soweit mangels substantiierter Vorbringen hierauf überhaupt einzugehen sei (Urk. 26 S. 10 f.).

- 9 - 3.2. Die Beklagte rügt, die Erwägung der Vorinstanz zum Wucherzins und der Vergleich mit dem vom Bundesrat festgelegten Höchstzinssatz von 15 % pro Jahr sei "Bestandteil einer komplett willkuerlichen Einschaetzung und Parteinah- me fuer die Bank". Für Bankfachleute sei klar, dass ein variabler erstrangiger Hy- pothekarzinssatz von 2.5 % bei Negativzinsen von 0.75 % einen Bruttogewinn von 3.25 % zugunsten der Bank ergebe, während im Schweizer Markt bei variab- len Zinssätzen von den führenden Banken mit Bruttozinsmargen von 0.5 % bis 2.5 % gerechnet werde. Dies bedeute, dass der Satz um mindestens 0.75 % überhöht gewesen sei (Urk. 25 S. 4). 3.3. Die Vorinstanz stützt sich auf mehrere selbständige Begründungen (kein substantiiertes Vorbringen, tieferer als der ursprünglich vereinbarte Zinssatz, tieferer als der gesetzliche Verzugszins, massiv weniger als der Höchstzinssatz gemäss Art. 14 KKG). Die Klägerin setzt sich mit keiner dieser Begründungen auseinander, womit sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nachkommt (E. II.1.1.). 3.4. Auf die Rügen im Zusammenhang mit dem Hypothekarzinssatz ist demzufolge nicht einzutreten. Zu ergänzen ist, dass der Bundesrat den Höchst- zinssatz für Barkredite festlegt, wobei dieser in der Regel 15 % nicht überschrei- ten soll (Art. 14 KKG); aktuell beträgt dieser Höchstzinssatz 10 % (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des EJPD über den Höchstzinssatz für Konsumkredite vom

22. November 2021 [SR 221.214.111]).

4. Negativzinsen von 0.75 % 4.1. Die Vorinstanz erwog, die Beklagte sei gestützt auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt gewesen, einseitig Negativzinsen einzuführen. Selbst wenn die Klägerin weder das Schreiben vom 1. März 2021 noch andere von der Beklagten vorgebrachte Schreiben, mit welchen die Beklagte die Einfüh- rung der Negativzinsen angezeigt habe, erhalten habe, habe sie spätestens im Moment der erstmaligen Belastung im Juni 2021 Kenntnis von den Negativzinsen erlangt (Urk. 26 S. 11).

- 10 - 4.2. Die Klägerin rügt, sie habe das Schreiben vom 1. März 2021 betreffend die Einführung von Negativzinsen nie erhalten. Nach Erhalt des Kontoauszuges Ende Juni 2021 habe sie umgehend die Belastung von Negativzinsen gerügt. Demzufolge sei die Belastung nicht rechtmässig (Urk. 25 S. 4). 4.3. Die Klägerin zeigt nicht auf, wo sie die Tatsachenbehauptungen (ins- besondere die Rüge betreffend die Belastung mit Negativzinsen nach Erhalt des Kontoauszuges) vor Vorinstanz vorgebracht hat. Damit genügt sie den Begrün- dungsanforderungen nicht (E. II.1.1.). 4.4. Es ist auch nicht ersichtlich, wo die Klägerin vor Vorinstanz behauptet hätte, sie habe die Belastung mit Negativzinsen nach Erhalt des Kontoauszuges Ende Juni 2021 gerügt: So führte die Beklagte in der Klageantwort aus, sie habe der Klägerin mit Schreiben vom 1. März 2021 die Einführung von Negativzinsen angezeigt und darauf hingewiesen, dass die Zinsberechnung ab dem 1. April 2021 erfolge (Urk. 14 Rz. 25). Die Klägerin habe weder auf dieses Schreiben vom

1. März 2021 noch auf die entsprechende quartalsweise Belastung per 30. Juni 2021 – die Beklagte habe quartalsweise detaillierte Abrechnungen versandt – von Fr. 1'526.57 reagiert (Urk. 14 Rz. 24 und 26). Die Klägerin bestritt in ihrer Replik nur das Notifikationsschreiben, nicht aber die fehlende Reaktion auf die quartals- weise Belastung per 30. Juni 2021 (Urk. 22 S. 2). Letzteres blieb somit unbestrit- ten. Soweit die Klägerin erst in der Beschwerde geltend macht, sie habe nach Er- halt des Kontoauszuges Ende Juni 2021 umgehend die Belastung von Negativ- zinsen gerügt (Urk. 25 S. 4), handelt es sich um ein unzulässiges Novum (E. II.1.2.). Sie setzt sich sodann in Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen vor Vorinstanz: Dort erklärte sie auf Ergänzungsfrage der Einzelrichterin, dass sie sich gegen die Belastung vom Juni 2021 nicht zur Wehr gesetzt habe, weil sie mit der Beklagten hinsichtlich der Amortisation verhandelt habe (Urk. 22 S. 13). 4.5. Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Klägerin spätestens nach der erstmaligen Belastung im Juni 2021 Kenntnis von den Negativzinsen erlangt habe.

- 11 -

5. Verstärkte gerichtliche Fragepflicht und Beweiswürdigung 5.1. Die Klägerin macht Ausführungen zum Recht auf Beweis und rügt, die Vorinstanz habe "die von der Beschwerdeführerin in verschiedenen Zusammen- hängen offerierte Parteibefragung zum Beweis" abgelehnt. Erfolge die Beweisan- tretung ungenügend, greife gegebenenfalls die gerichtliche Fragepflicht. Die Vor- instanz habe Art. 247 Abs. 1 ZPO verletzt. Gegenstand der Fragepflicht hätte die nicht erfolgte Notifikation der Anwendung von Negativzinsen und die Frage der Nachrangigkeit der strafrechtlichen Blockierung der Bundesanwaltschaft Lausan- ne gegenüber dem bereits bestehenden Pfandrecht der Bank wie auch ein allen- falls unvollständiges oder unverständliches Beweisangebot sein sollen. Die an- waltlich nicht vertretene Klägerin habe sämtliche Beweismittel korrekt genannt und die Vorinstanz habe diese willkürlich nicht korrekt gewürdigt (Urk. 25 S. 5 f.). 5.2. Die Klägerin zeigt nicht auf, wo sie die Parteibefragung vor Vorinstanz zum Beweis offeriert hat, sodass die Rüge den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.1.1.). Soweit sie eine Verletzung der Fragepflicht rügt, erläutert die Klägerin nicht, was die Vorinstanz denn hätte fragen müssen bzw. was die Kläge- rin so noch ins vorinstanzliche Verfahren hätte einbringen können. Gegenstand des Beweises sind sodann rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin erklärt nicht, zu welchen strittigen Tatsachen das Gericht hätte Beweis abnehmen müssen. 5.3. Auch inhaltlich erweist sich die Rüge als unbegründet: In welchem Verhältnis ein Pfandrecht zur Beschlagnahme steht, ist eine Rechts- und keine Tatfrage. Hinsichtlich der Notifikation ging die Vorinstanz davon aus, dass die Klägerin spätestens anlässlich der erstmaligen Belastung im Juni 2021 Kenntnis von den Negativzinsen erhalten habe (Urk. 26 S. 11). Dies war unbestritten (E. II.4.4.), weshalb darüber kein Beweis abzunehmen war. Das Recht auf Beweis setzt im Übrigen voraus, dass das Beweismittel formgerecht angeboten wird (Art. 152 Abs. 1 ZPO). In der Klageschrift fehlen jegliche Hinweise auf Beweismit- tel (Urk. 2). Dasselbe gilt für die Replik, obschon die Einzelrichterin die Klägerin darauf hinwies, dass sie zu ihren jeweiligen Behauptungen die entsprechenden

- 12 - Beweismittel bezeichnen müsse. Die Klägerin entgegnete bloss, die Beweislast trage die Beklagte (Urk. 22 S. 2–4). 5.4. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Klägerin zur verstärk- ten gerichtlichen Fragepflicht und zur Beweiswürdigung als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

6. Ergebnis Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

1. Die Klägerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Sie bringt vor, dass sich sämtliche ihrer Guthaben auf dem Konto bei der Beklagten befänden. Das Bundesstrafgericht habe das Nettoguthaben am 23. April 2021 strafrechtlich eingezogen (Urk. 25 S. 2 f.).

2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Juristische Personen haben grundsätzlich kei- nen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, denn sie sind nicht arm oder be- dürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet. In diesem Fall haben sie die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu zie- hen. Eine Ausnahme ist allenfalls zu machen, wenn das einzige Aktivum im Streit liegt und neben der Gesellschaft auch sämtliche wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind, wobei darunter alle am Ausgang des Rechtsstreites wirtschaftlich Interes- sierten wie Gesellschafter und Organe zu verstehen sind, und wenn die Führung des betreffenden Prozesses die weitere Existenz der Gesellschaft sichert (BGer 5A_178/2021 vom 5. März 2021, E. 2 mit weiteren Hinweisen).

3. Wie es sich hinsichtlich der Mittellosigkeit der Klägerin verhält, kann vorliegend offenbleiben. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen (E. II.) erweist sich ihre Beschwerde nämlich als aussichtslos. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

- 13 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Sachverhalt

E. 1.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzli- chen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5; BSK ZPO-Spühler, Art. 320 N 3). Die be- schwerdeführende Partei hat (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, das heisst, an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. Dazu hat sie die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzuzeigen, dass und wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Beschwerdegrundes zu suchen. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätz-

- 5 - lich nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020, E. 2.2). Um mit dem Vorwurf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung durchzudringen, muss die beschwerdeführende Partei nach- weisen, dass das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, dass es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentli- ches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder dass es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der rechtsuchenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; BGer 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019, E. 1.4). Stützt sich der ange- fochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen oder enthält er eine Haupt- und eine Eventualbegründung, muss sich die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen (BGer 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017, E. 2.2; OGer ZH RT200158 vom 20.01.2021, E. 2). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen- den Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 [S. 179]; OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4). Die Vorinstanz fasste in Erwägung 6.2 die Behauptungen der Beklagten zu- sammen (Urk. 26 S. 7 f.). Die Klägerin setzt der Erwägung ihre eigene Darstellung entgegen (Urk. 25 S. 3). Die Vorinstanz hat die Behauptungen in der Erwä- gung 6.2 lediglich wiedergegeben, ohne sie zu würdigen. Mangels Relevanz braucht deshalb auf die Vorbringen der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden.

E. 1.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen; BGer

- 6 - 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 [S. 471]; BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015, E. 4.5.1), sowie für solche, welche die Prozessvoraussetzungen bezüglich eines Rechtsmittels (beispielsweise die Beschwer) betreffen (OGer ZH RT120172 vom 12.06.2013, E. 2.2). Es ist darzulegen, inwiefern eine Ausnahme vom Novenverbot vorliegt (OGer ZH RT190179 vom 24.08.2020, E. 2.3.1.).

2. Teilamortisation der variablen Hypothek

E. 1.3 Die Klägerin ersuchte die Beklagte seit Mitte 2020 mehrfach um Teilrückzahlung der variablen Hypothek in Höhe von Fr. 1 Mio. per 30. Juni 2021. Die Beklagte weigerte sich hierzu und belastete stattdessen das Kontokorrentkon- to quartalsweise und unter anderem im Juni 2021 sowie am vorliegend relevanten

- 3 -

30. September 2021 mit einem Zinssatz von je 2.5 % auf die variable Hypothek (Urk. 26 S. 5).

E. 1.4 Darüber hinaus belastete die Beklagte das Kontokorrentkonto erstmals im Juni 2021, sodann im September 2021 und letztmals im Dezember 2021 unter Berücksichtigung eines Freibetrags mit Negativzinsen von je 0.75 % (Urk. 26 S. 5).

E. 1.5 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte das Kontokorrentkonto am 30. September 2021 zu Unrecht mit Fr. 6'250.– für Hypothekarzinsen und mit Fr. 1'526.57 für Negativzinsen belastet habe (Urk. 2).

E. 2 Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29.4.22 sei aufzuhe- ben und die Beschwerdegegnerin II [die Beklagte] sei zu ver- pflichten, uns den Schadenersatz in der Hoehe von CHF 7'776.57 zu bezahlen.

- 4 -

E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, die strafprozessuale Beschlagnahme (Art. 263– 268 StPO) eines Bankkontos führe dazu, dass die sich auf diesem Konto befin- denden Gelder sowie alle weiteren, diesem Konto nach der Beschlagnahme gut- geschriebenen Werte in der Höhe des Beschlagnahmeumfangs gesperrt würden bzw. das Verfügungsrecht des Bankkunden über diese Aktiven beschränkt werde. Alle Verfügungsgeschäfte müssten von der Strafbehörde bewilligt werden (Urk. 26 S. 8 f.). Vorliegend habe die Bundesanwaltschaft am 10. November 2015 die Be- schlagnahme der klägerischen Konten bei der Beklagten verfügt. Damit sei das Verfügungsrecht der Klägerin beschränkt gewesen. Um die Teilrückzahlung der variablen Hypothek in der Höhe von Fr. 1 Mio. durchzuführen, hätte es der Bewil- ligung der zuständigen Strafbehörde bedurft. Eine solche habe nicht vorgelegen; die von der Bundesanwaltschaft im Jahr 2016 bewilligte Belastungsermächtigung zugunsten der Beklagten habe sich nämlich ausschliesslich auf deren eigene Kosten und Hypothekarzinsen beschränkt (Urk. 26 S. 9). Damit würden sich Aus- führungen zu allfälligen mündlichen Zusicherungen und der vertraglichen Zuläs- sigkeit der von der Beklagten verweigerten Transaktion erübrigen (Urk. 26 S. 10).

E. 2.2 Die Klägerin rügt, die Einziehung vom 23. April 2021 durch das Bun- desstrafgericht Bellinzona habe einzig ihre Nettovermögenswerte bei der Beklag- ten, das heisst, unter Berücksichtigung der vorgängig bestandenen Pfandrechte zugunsten der Beklagten, betroffen. Das Pfandrecht der Bank müsse der straf- rechtlichen Blockierung vorgehen, sonst müsste die Beklagte ja mit einem Kredit- ausfall von Fr. 4.5 Mio. rechnen. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass die von der Klägerin verlangte Teilrückzahlung der Hypothek die Zu-

- 7 - stimmung der zuständigen Strafbehörde gebraucht hätte. Einerseits habe das Bundesstrafgericht Bellinzona der Bank die Zustimmung telefonisch erteilt, ande- rerseits benötige die Beklagte aufgrund des vorgehenden Vorgangspfandrechts die Zustimmung streng genommen gar nicht. Ausserdem habe die Klägerin die Beklagte mehrmals aufgefordert, die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bundesstrafgerichts einzuholen, was die Beklagte vorsätzlich und arglistig unter- lassen habe. Sie hätte sich aufgrund der Fürsorgepflicht zur Klärung der Sachlage beim Bundesstrafgericht proaktiv einbringen müssen (Urk. 25 S. 4).

E. 2.3 Die Klägerin macht Sachverhalte (insbesondere die telefonische Zu- stimmung des Bundesstrafgerichts) geltend, ohne aufzuzeigen, wo sie diese vor Vorinstanz eingebracht hätte. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.1.1.). Aus den vorinstanzlichen Akten ist im Übrigen auch nicht ersicht- lich, wo die Klägerin behauptet hätte, die telefonische Zustimmung des Bun- desstrafgerichts hätte vorgelegen (siehe Urk. 2; Urk. 22 S. 2–4). Demzufolge handelt es sich bei dieser Behauptung auch um ein unzulässiges Novum (E. II.1.2.). Die Klägerin widerspricht sich sodann, wenn sie einerseits geltend macht, eine Zustimmung habe vorgelegen, und andererseits der Beklagten vor- wirft, sie habe sich nicht proaktiv eingebracht.

E. 2.4 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögens- werte beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich a) als Beweismittel ge- braucht werden, b) zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, c) den Geschädigten zurückzugeben oder d) einzuziehen sind. Es wird nicht danach differenziert, ob die Vermögens- werte verpfändet sind. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm: So können insbesondere auch verpfändete Gegenstände und Vermögenswerte als Beweismittel notwendig sein. Für eine Bank, die dem Kunden einen Kredit ge- währt hat, welcher durch den beschlagnahmten Vermögenswert gesichert ist, kann die Situation schwierig sein. Sobald ein verpfändeter Vermögenswert be- schlagnahmt ist, kann sie ihn nicht ohne Zustimmung der Strafbehörde verwerten und den Erlös zur Deckung ihrer Forderung verwenden (Carlo Lombardini, Le sé- questre pénal d'actifs bancaires: La position de la banque, SJ 2017 II, S. 1 ff.,

- 8 - S. 10). Alle Verfügungsgeschäfte bedürfen der Zustimmung der Strafbehörde (Lombardini, a.a.O., S. 8). Entsprechend ist der Beschlagnahmeverfügung auch kein Vorbehalt hinsichtlich verpfändeter Guthaben zu entnehmen (siehe Urk. 15/14 S. 3).

E. 2.5 % gerechnet werde. Dies bedeute, dass der Satz um mindestens 0.75 % überhöht gewesen sei (Urk. 25 S. 4).

E. 2.6 Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beklagte die Teilamortisation verweigern durfte.

3. Hypothekarzinssatz von 2.5 %

E. 3 Eventualiter sei die Angelegenheit an das Bezirksgericht Meilen zur Neubeurteilung unter Beruecksichtigung der vorliegenden Beweismittel und Befragungspflicht der Parteien zum Ausfaellen eines rechts- und faktenbasierten Urteils zurueckzuweisen.

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass die klägerische Behauptung, es handle sich um einen Wucherzinssatz, unsubstantiiert sei. Im Übrigen handle es sich bei einem Hypothekarzinssatz von 2.5 % erstens um weniger als die im Basiskredit- vertrag ursprünglich vereinbarten 3.25 %, zweitens um weniger als die gesetzli- chen Verzugszinse von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR und drittens um massiv weniger als der vom Bundesrat festgelegte Höchstzinssatz von derzeit 15 % ge- mäss Art. 14 KKG. Insofern könne Wucher klar ausgeschlossen werden, soweit mangels substantiierter Vorbringen hierauf überhaupt einzugehen sei (Urk. 26 S. 10 f.).

- 9 -

E. 3.2 Die Beklagte rügt, die Erwägung der Vorinstanz zum Wucherzins und der Vergleich mit dem vom Bundesrat festgelegten Höchstzinssatz von 15 % pro Jahr sei "Bestandteil einer komplett willkuerlichen Einschaetzung und Parteinah- me fuer die Bank". Für Bankfachleute sei klar, dass ein variabler erstrangiger Hy- pothekarzinssatz von 2.5 % bei Negativzinsen von 0.75 % einen Bruttogewinn von 3.25 % zugunsten der Bank ergebe, während im Schweizer Markt bei variab- len Zinssätzen von den führenden Banken mit Bruttozinsmargen von 0.5 % bis

E. 3.3 Die Vorinstanz stützt sich auf mehrere selbständige Begründungen (kein substantiiertes Vorbringen, tieferer als der ursprünglich vereinbarte Zinssatz, tieferer als der gesetzliche Verzugszins, massiv weniger als der Höchstzinssatz gemäss Art. 14 KKG). Die Klägerin setzt sich mit keiner dieser Begründungen auseinander, womit sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nachkommt (E. II.1.1.).

E. 3.4 Auf die Rügen im Zusammenhang mit dem Hypothekarzinssatz ist demzufolge nicht einzutreten. Zu ergänzen ist, dass der Bundesrat den Höchst- zinssatz für Barkredite festlegt, wobei dieser in der Regel 15 % nicht überschrei- ten soll (Art. 14 KKG); aktuell beträgt dieser Höchstzinssatz 10 % (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des EJPD über den Höchstzinssatz für Konsumkredite vom

22. November 2021 [SR 221.214.111]).

E. 4 Negativzinsen von 0.75 %

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, die Beklagte sei gestützt auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt gewesen, einseitig Negativzinsen einzuführen. Selbst wenn die Klägerin weder das Schreiben vom 1. März 2021 noch andere von der Beklagten vorgebrachte Schreiben, mit welchen die Beklagte die Einfüh- rung der Negativzinsen angezeigt habe, erhalten habe, habe sie spätestens im Moment der erstmaligen Belastung im Juni 2021 Kenntnis von den Negativzinsen erlangt (Urk. 26 S. 11).

- 10 -

E. 4.2 Die Klägerin rügt, sie habe das Schreiben vom 1. März 2021 betreffend die Einführung von Negativzinsen nie erhalten. Nach Erhalt des Kontoauszuges Ende Juni 2021 habe sie umgehend die Belastung von Negativzinsen gerügt. Demzufolge sei die Belastung nicht rechtmässig (Urk. 25 S. 4).

E. 4.3 Die Klägerin zeigt nicht auf, wo sie die Tatsachenbehauptungen (ins- besondere die Rüge betreffend die Belastung mit Negativzinsen nach Erhalt des Kontoauszuges) vor Vorinstanz vorgebracht hat. Damit genügt sie den Begrün- dungsanforderungen nicht (E. II.1.1.).

E. 4.4 Es ist auch nicht ersichtlich, wo die Klägerin vor Vorinstanz behauptet hätte, sie habe die Belastung mit Negativzinsen nach Erhalt des Kontoauszuges Ende Juni 2021 gerügt: So führte die Beklagte in der Klageantwort aus, sie habe der Klägerin mit Schreiben vom 1. März 2021 die Einführung von Negativzinsen angezeigt und darauf hingewiesen, dass die Zinsberechnung ab dem 1. April 2021 erfolge (Urk. 14 Rz. 25). Die Klägerin habe weder auf dieses Schreiben vom

1. März 2021 noch auf die entsprechende quartalsweise Belastung per 30. Juni 2021 – die Beklagte habe quartalsweise detaillierte Abrechnungen versandt – von Fr. 1'526.57 reagiert (Urk. 14 Rz. 24 und 26). Die Klägerin bestritt in ihrer Replik nur das Notifikationsschreiben, nicht aber die fehlende Reaktion auf die quartals- weise Belastung per 30. Juni 2021 (Urk. 22 S. 2). Letzteres blieb somit unbestrit- ten. Soweit die Klägerin erst in der Beschwerde geltend macht, sie habe nach Er- halt des Kontoauszuges Ende Juni 2021 umgehend die Belastung von Negativ- zinsen gerügt (Urk. 25 S. 4), handelt es sich um ein unzulässiges Novum (E. II.1.2.). Sie setzt sich sodann in Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen vor Vorinstanz: Dort erklärte sie auf Ergänzungsfrage der Einzelrichterin, dass sie sich gegen die Belastung vom Juni 2021 nicht zur Wehr gesetzt habe, weil sie mit der Beklagten hinsichtlich der Amortisation verhandelt habe (Urk. 22 S. 13).

E. 4.5 Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Klägerin spätestens nach der erstmaligen Belastung im Juni 2021 Kenntnis von den Negativzinsen erlangt habe.

- 11 -

E. 5 Verstärkte gerichtliche Fragepflicht und Beweiswürdigung

E. 5.1 Die Klägerin macht Ausführungen zum Recht auf Beweis und rügt, die Vorinstanz habe "die von der Beschwerdeführerin in verschiedenen Zusammen- hängen offerierte Parteibefragung zum Beweis" abgelehnt. Erfolge die Beweisan- tretung ungenügend, greife gegebenenfalls die gerichtliche Fragepflicht. Die Vor- instanz habe Art. 247 Abs. 1 ZPO verletzt. Gegenstand der Fragepflicht hätte die nicht erfolgte Notifikation der Anwendung von Negativzinsen und die Frage der Nachrangigkeit der strafrechtlichen Blockierung der Bundesanwaltschaft Lausan- ne gegenüber dem bereits bestehenden Pfandrecht der Bank wie auch ein allen- falls unvollständiges oder unverständliches Beweisangebot sein sollen. Die an- waltlich nicht vertretene Klägerin habe sämtliche Beweismittel korrekt genannt und die Vorinstanz habe diese willkürlich nicht korrekt gewürdigt (Urk. 25 S. 5 f.).

E. 5.2 Die Klägerin zeigt nicht auf, wo sie die Parteibefragung vor Vorinstanz zum Beweis offeriert hat, sodass die Rüge den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.1.1.). Soweit sie eine Verletzung der Fragepflicht rügt, erläutert die Klägerin nicht, was die Vorinstanz denn hätte fragen müssen bzw. was die Kläge- rin so noch ins vorinstanzliche Verfahren hätte einbringen können. Gegenstand des Beweises sind sodann rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin erklärt nicht, zu welchen strittigen Tatsachen das Gericht hätte Beweis abnehmen müssen.

E. 5.3 Auch inhaltlich erweist sich die Rüge als unbegründet: In welchem Verhältnis ein Pfandrecht zur Beschlagnahme steht, ist eine Rechts- und keine Tatfrage. Hinsichtlich der Notifikation ging die Vorinstanz davon aus, dass die Klägerin spätestens anlässlich der erstmaligen Belastung im Juni 2021 Kenntnis von den Negativzinsen erhalten habe (Urk. 26 S. 11). Dies war unbestritten (E. II.4.4.), weshalb darüber kein Beweis abzunehmen war. Das Recht auf Beweis setzt im Übrigen voraus, dass das Beweismittel formgerecht angeboten wird (Art. 152 Abs. 1 ZPO). In der Klageschrift fehlen jegliche Hinweise auf Beweismit- tel (Urk. 2). Dasselbe gilt für die Replik, obschon die Einzelrichterin die Klägerin darauf hinwies, dass sie zu ihren jeweiligen Behauptungen die entsprechenden

- 12 - Beweismittel bezeichnen müsse. Die Klägerin entgegnete bloss, die Beweislast trage die Beklagte (Urk. 22 S. 2–4).

E. 5.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Klägerin zur verstärk- ten gerichtlichen Fragepflicht und zur Beweiswürdigung als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Ergebnis Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

1. Die Klägerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Sie bringt vor, dass sich sämtliche ihrer Guthaben auf dem Konto bei der Beklagten befänden. Das Bundesstrafgericht habe das Nettoguthaben am 23. April 2021 strafrechtlich eingezogen (Urk. 25 S. 2 f.).

2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Juristische Personen haben grundsätzlich kei- nen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, denn sie sind nicht arm oder be- dürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet. In diesem Fall haben sie die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu zie- hen. Eine Ausnahme ist allenfalls zu machen, wenn das einzige Aktivum im Streit liegt und neben der Gesellschaft auch sämtliche wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind, wobei darunter alle am Ausgang des Rechtsstreites wirtschaftlich Interes- sierten wie Gesellschafter und Organe zu verstehen sind, und wenn die Führung des betreffenden Prozesses die weitere Existenz der Gesellschaft sichert (BGer 5A_178/2021 vom 5. März 2021, E. 2 mit weiteren Hinweisen).

3. Wie es sich hinsichtlich der Mittellosigkeit der Klägerin verhält, kann vorliegend offenbleiben. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen (E. II.) erweist sich ihre Beschwerde nämlich als aussichtslos. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

- 13 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Angesichts des Streitwerts im Beschwerdeverfahren von Fr. 7'776.57 (Urk. 25 S. 2) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'400.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Sie ist der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
  2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beklagten mangels relevanter Um- triebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
  3. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt.
  7. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.
  8. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 14 -
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'776.57. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. Chr. Arnold versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP220018-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 16. August 2022 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ Genossenschaft, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. April 2022 (FV210060-G)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Sachverhalt 1.1. Nach den unangefochten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz schlossen die Parteien am 18. / 19. April 2012 einen "Basiskreditvertrag Hypo- thek". Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beklagte) gewährte der Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Klägerin) auf der Liegen- schaft C._____-strasse … in D._____ ZH unter der Konto-Nr. 1 (nachfolgend: Hy- pothekenkonto) ein Hypothekardarlehen von Fr. 4.8 Mio. Derzeit beträgt die Hy- pothek insgesamt Fr. 4.5 Mio., bestehend aus Fr. 2.5 Mio. variabler Hypothek, Fr. 1 Mio. Festhypothek (fällig am 30. April 2022) und Fr. 1 Mio. Festhypothek (fäl- lig am 30. April 2027). Darüber hinaus führt die Klägerin bei der Beklagten das Kontokorrentkonto mit der Konto-Nr. 2, IBAN Nr. 3 respektive inzwischen IBAN Nr. 4 (nachfolgend: Kontokorrentkonto) mit einem Guthaben von Fr. 1'032'350.94 (Stand 30. September 2021). Die Zinsen und Amortisationen der variablen Hypo- thek werden quartalsweise jeweils dem Kontokorrentkonto belastet (Urk. 26 S. 4). 1.2. Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte mit Verfügung vom

10. November 2015 unter anderem sowohl das Hypothekenkonto als auch das Kontokorrentkonto. In der Folge erklärte sie sich gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 22. Februar 2016 (Urk. 15/15) damit einverstanden, dass die Be- klagte "prélève ses propres frais, ainsi que les intérêts hypothécaires, au débit de la relation bancaire mentionné sous rubrique, et ce jusqu'à droit connu sur la pro- cédure actuellement en cours par-devant la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral en lien avec le séquestre de ladite relation bancaire" (Urk. 26 S. 4 f.). 1.3. Die Klägerin ersuchte die Beklagte seit Mitte 2020 mehrfach um Teilrückzahlung der variablen Hypothek in Höhe von Fr. 1 Mio. per 30. Juni 2021. Die Beklagte weigerte sich hierzu und belastete stattdessen das Kontokorrentkon- to quartalsweise und unter anderem im Juni 2021 sowie am vorliegend relevanten

- 3 -

30. September 2021 mit einem Zinssatz von je 2.5 % auf die variable Hypothek (Urk. 26 S. 5). 1.4. Darüber hinaus belastete die Beklagte das Kontokorrentkonto erstmals im Juni 2021, sodann im September 2021 und letztmals im Dezember 2021 unter Berücksichtigung eines Freibetrags mit Negativzinsen von je 0.75 % (Urk. 26 S. 5). 1.5. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte das Kontokorrentkonto am 30. September 2021 zu Unrecht mit Fr. 6'250.– für Hypothekarzinsen und mit Fr. 1'526.57 für Negativzinsen belastet habe (Urk. 2).

2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Eingabe vom 15. November 2021 machte die Klägerin bei der Vor- instanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts D._____ vom

10. November 2021 (Urk. 1) eine Klage mit folgendem Rechtsbegehren anhängig (Urk. 2 S. 1): "Die Beklagte sei zu verpflichten, folgende Betraege, welche diese dem Kontokorrent Nr. 4 der Klaegerin am 30.9.21 belastet hat, zurueckzuer- statten: CHF 1'526.57 Negativzins und CHF 6'250 pro-rata Zinsbetreff- nis auf variable Hypothek im Teilbetrag von CHF 1 Mio. im 3. Quartal 2021, d.h. insgesamt CHF 7'776.57 unter Kosten- und Entschaedi- gungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 2.2. Für den weiteren vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf den ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 26 S. 2). Mit Urteil vom 29. April 2022 wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 23 S. 12 = Urk. 26 S. 12). 2.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 29. April 2022 erhob die Klägerin mit Eingabe vom 3. Juni 2022 innert Frist (siehe Urk. 24/1) Beschwerde mit fol- genden Anträgen (Urk. 25 S. 2): "1. Uns sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewaehren.

2. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29.4.22 sei aufzuhe- ben und die Beschwerdegegnerin II [die Beklagte] sei zu ver- pflichten, uns den Schadenersatz in der Hoehe von CHF 7'776.57 zu bezahlen.

- 4 -

3. Eventualiter sei die Angelegenheit an das Bezirksgericht Meilen zur Neubeurteilung unter Beruecksichtigung der vorliegenden Beweismittel und Befragungspflicht der Parteien zum Ausfaellen eines rechts- und faktenbasierten Urteils zurueckzuweisen.

4. Saemtliche Kosten gehen zulasten der Beschwerdegegnerin II [der Beklagten]." 2.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–24). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. Materielle Beurteilung

1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzli- chen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5; BSK ZPO-Spühler, Art. 320 N 3). Die be- schwerdeführende Partei hat (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, das heisst, an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. Dazu hat sie die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzuzeigen, dass und wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Beschwerdegrundes zu suchen. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätz-

- 5 - lich nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020, E. 2.2). Um mit dem Vorwurf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung durchzudringen, muss die beschwerdeführende Partei nach- weisen, dass das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, dass es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentli- ches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder dass es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der rechtsuchenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; BGer 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019, E. 1.4). Stützt sich der ange- fochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen oder enthält er eine Haupt- und eine Eventualbegründung, muss sich die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen (BGer 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017, E. 2.2; OGer ZH RT200158 vom 20.01.2021, E. 2). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen- den Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 [S. 179]; OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4). Die Vorinstanz fasste in Erwägung 6.2 die Behauptungen der Beklagten zu- sammen (Urk. 26 S. 7 f.). Die Klägerin setzt der Erwägung ihre eigene Darstellung entgegen (Urk. 25 S. 3). Die Vorinstanz hat die Behauptungen in der Erwä- gung 6.2 lediglich wiedergegeben, ohne sie zu würdigen. Mangels Relevanz braucht deshalb auf die Vorbringen der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden. 1.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen; BGer

- 6 - 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 [S. 471]; BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015, E. 4.5.1), sowie für solche, welche die Prozessvoraussetzungen bezüglich eines Rechtsmittels (beispielsweise die Beschwer) betreffen (OGer ZH RT120172 vom 12.06.2013, E. 2.2). Es ist darzulegen, inwiefern eine Ausnahme vom Novenverbot vorliegt (OGer ZH RT190179 vom 24.08.2020, E. 2.3.1.).

2. Teilamortisation der variablen Hypothek 2.1. Die Vorinstanz erwog, die strafprozessuale Beschlagnahme (Art. 263– 268 StPO) eines Bankkontos führe dazu, dass die sich auf diesem Konto befin- denden Gelder sowie alle weiteren, diesem Konto nach der Beschlagnahme gut- geschriebenen Werte in der Höhe des Beschlagnahmeumfangs gesperrt würden bzw. das Verfügungsrecht des Bankkunden über diese Aktiven beschränkt werde. Alle Verfügungsgeschäfte müssten von der Strafbehörde bewilligt werden (Urk. 26 S. 8 f.). Vorliegend habe die Bundesanwaltschaft am 10. November 2015 die Be- schlagnahme der klägerischen Konten bei der Beklagten verfügt. Damit sei das Verfügungsrecht der Klägerin beschränkt gewesen. Um die Teilrückzahlung der variablen Hypothek in der Höhe von Fr. 1 Mio. durchzuführen, hätte es der Bewil- ligung der zuständigen Strafbehörde bedurft. Eine solche habe nicht vorgelegen; die von der Bundesanwaltschaft im Jahr 2016 bewilligte Belastungsermächtigung zugunsten der Beklagten habe sich nämlich ausschliesslich auf deren eigene Kosten und Hypothekarzinsen beschränkt (Urk. 26 S. 9). Damit würden sich Aus- führungen zu allfälligen mündlichen Zusicherungen und der vertraglichen Zuläs- sigkeit der von der Beklagten verweigerten Transaktion erübrigen (Urk. 26 S. 10). 2.2. Die Klägerin rügt, die Einziehung vom 23. April 2021 durch das Bun- desstrafgericht Bellinzona habe einzig ihre Nettovermögenswerte bei der Beklag- ten, das heisst, unter Berücksichtigung der vorgängig bestandenen Pfandrechte zugunsten der Beklagten, betroffen. Das Pfandrecht der Bank müsse der straf- rechtlichen Blockierung vorgehen, sonst müsste die Beklagte ja mit einem Kredit- ausfall von Fr. 4.5 Mio. rechnen. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass die von der Klägerin verlangte Teilrückzahlung der Hypothek die Zu-

- 7 - stimmung der zuständigen Strafbehörde gebraucht hätte. Einerseits habe das Bundesstrafgericht Bellinzona der Bank die Zustimmung telefonisch erteilt, ande- rerseits benötige die Beklagte aufgrund des vorgehenden Vorgangspfandrechts die Zustimmung streng genommen gar nicht. Ausserdem habe die Klägerin die Beklagte mehrmals aufgefordert, die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bundesstrafgerichts einzuholen, was die Beklagte vorsätzlich und arglistig unter- lassen habe. Sie hätte sich aufgrund der Fürsorgepflicht zur Klärung der Sachlage beim Bundesstrafgericht proaktiv einbringen müssen (Urk. 25 S. 4). 2.3. Die Klägerin macht Sachverhalte (insbesondere die telefonische Zu- stimmung des Bundesstrafgerichts) geltend, ohne aufzuzeigen, wo sie diese vor Vorinstanz eingebracht hätte. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.1.1.). Aus den vorinstanzlichen Akten ist im Übrigen auch nicht ersicht- lich, wo die Klägerin behauptet hätte, die telefonische Zustimmung des Bun- desstrafgerichts hätte vorgelegen (siehe Urk. 2; Urk. 22 S. 2–4). Demzufolge handelt es sich bei dieser Behauptung auch um ein unzulässiges Novum (E. II.1.2.). Die Klägerin widerspricht sich sodann, wenn sie einerseits geltend macht, eine Zustimmung habe vorgelegen, und andererseits der Beklagten vor- wirft, sie habe sich nicht proaktiv eingebracht. 2.4. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögens- werte beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich a) als Beweismittel ge- braucht werden, b) zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, c) den Geschädigten zurückzugeben oder d) einzuziehen sind. Es wird nicht danach differenziert, ob die Vermögens- werte verpfändet sind. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm: So können insbesondere auch verpfändete Gegenstände und Vermögenswerte als Beweismittel notwendig sein. Für eine Bank, die dem Kunden einen Kredit ge- währt hat, welcher durch den beschlagnahmten Vermögenswert gesichert ist, kann die Situation schwierig sein. Sobald ein verpfändeter Vermögenswert be- schlagnahmt ist, kann sie ihn nicht ohne Zustimmung der Strafbehörde verwerten und den Erlös zur Deckung ihrer Forderung verwenden (Carlo Lombardini, Le sé- questre pénal d'actifs bancaires: La position de la banque, SJ 2017 II, S. 1 ff.,

- 8 - S. 10). Alle Verfügungsgeschäfte bedürfen der Zustimmung der Strafbehörde (Lombardini, a.a.O., S. 8). Entsprechend ist der Beschlagnahmeverfügung auch kein Vorbehalt hinsichtlich verpfändeter Guthaben zu entnehmen (siehe Urk. 15/14 S. 3). 2.5. Die Klägerin leitet aus der Vertragsverletzung einen Anspruch auf Rückzahlung ab. Sie ist demzufolge beweisbelastet (Art. 8 ZGB). Die Beklagte hat in der Klageantwort bestritten, dass eine ausdrückliche Genehmigung der Straf- behörden bzw. des Bundesstrafgerichts vorgelegen habe (Urk. 14 Rz. 51 ff.). Die Klägerin behauptete in ihrer Replik, die Praxis der letzten fünf Jahre habe erwie- sen, dass die Beklagte eine automatische Belastungsermächtigung der Bundes- anwaltschaft respektive des Bundesstrafgerichts in Bellinzona zur Belastung von Amortisationen gehabt habe (Urk. 22 S. 3). Trotz entsprechenden Hinweises sei- tens der Einzelrichterin (Urk. 22 S. 2) nannte die Klägerin für ihre Behauptung keine Beweismittel. Allein deshalb konnte und musste die Vorinstanz kein Be- weisverfahren durchführen (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Damit ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Amortisation keine Genehmigung vorlag. 2.6. Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beklagte die Teilamortisation verweigern durfte.

3. Hypothekarzinssatz von 2.5 % 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass die klägerische Behauptung, es handle sich um einen Wucherzinssatz, unsubstantiiert sei. Im Übrigen handle es sich bei einem Hypothekarzinssatz von 2.5 % erstens um weniger als die im Basiskredit- vertrag ursprünglich vereinbarten 3.25 %, zweitens um weniger als die gesetzli- chen Verzugszinse von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR und drittens um massiv weniger als der vom Bundesrat festgelegte Höchstzinssatz von derzeit 15 % ge- mäss Art. 14 KKG. Insofern könne Wucher klar ausgeschlossen werden, soweit mangels substantiierter Vorbringen hierauf überhaupt einzugehen sei (Urk. 26 S. 10 f.).

- 9 - 3.2. Die Beklagte rügt, die Erwägung der Vorinstanz zum Wucherzins und der Vergleich mit dem vom Bundesrat festgelegten Höchstzinssatz von 15 % pro Jahr sei "Bestandteil einer komplett willkuerlichen Einschaetzung und Parteinah- me fuer die Bank". Für Bankfachleute sei klar, dass ein variabler erstrangiger Hy- pothekarzinssatz von 2.5 % bei Negativzinsen von 0.75 % einen Bruttogewinn von 3.25 % zugunsten der Bank ergebe, während im Schweizer Markt bei variab- len Zinssätzen von den führenden Banken mit Bruttozinsmargen von 0.5 % bis 2.5 % gerechnet werde. Dies bedeute, dass der Satz um mindestens 0.75 % überhöht gewesen sei (Urk. 25 S. 4). 3.3. Die Vorinstanz stützt sich auf mehrere selbständige Begründungen (kein substantiiertes Vorbringen, tieferer als der ursprünglich vereinbarte Zinssatz, tieferer als der gesetzliche Verzugszins, massiv weniger als der Höchstzinssatz gemäss Art. 14 KKG). Die Klägerin setzt sich mit keiner dieser Begründungen auseinander, womit sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nachkommt (E. II.1.1.). 3.4. Auf die Rügen im Zusammenhang mit dem Hypothekarzinssatz ist demzufolge nicht einzutreten. Zu ergänzen ist, dass der Bundesrat den Höchst- zinssatz für Barkredite festlegt, wobei dieser in der Regel 15 % nicht überschrei- ten soll (Art. 14 KKG); aktuell beträgt dieser Höchstzinssatz 10 % (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des EJPD über den Höchstzinssatz für Konsumkredite vom

22. November 2021 [SR 221.214.111]).

4. Negativzinsen von 0.75 % 4.1. Die Vorinstanz erwog, die Beklagte sei gestützt auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt gewesen, einseitig Negativzinsen einzuführen. Selbst wenn die Klägerin weder das Schreiben vom 1. März 2021 noch andere von der Beklagten vorgebrachte Schreiben, mit welchen die Beklagte die Einfüh- rung der Negativzinsen angezeigt habe, erhalten habe, habe sie spätestens im Moment der erstmaligen Belastung im Juni 2021 Kenntnis von den Negativzinsen erlangt (Urk. 26 S. 11).

- 10 - 4.2. Die Klägerin rügt, sie habe das Schreiben vom 1. März 2021 betreffend die Einführung von Negativzinsen nie erhalten. Nach Erhalt des Kontoauszuges Ende Juni 2021 habe sie umgehend die Belastung von Negativzinsen gerügt. Demzufolge sei die Belastung nicht rechtmässig (Urk. 25 S. 4). 4.3. Die Klägerin zeigt nicht auf, wo sie die Tatsachenbehauptungen (ins- besondere die Rüge betreffend die Belastung mit Negativzinsen nach Erhalt des Kontoauszuges) vor Vorinstanz vorgebracht hat. Damit genügt sie den Begrün- dungsanforderungen nicht (E. II.1.1.). 4.4. Es ist auch nicht ersichtlich, wo die Klägerin vor Vorinstanz behauptet hätte, sie habe die Belastung mit Negativzinsen nach Erhalt des Kontoauszuges Ende Juni 2021 gerügt: So führte die Beklagte in der Klageantwort aus, sie habe der Klägerin mit Schreiben vom 1. März 2021 die Einführung von Negativzinsen angezeigt und darauf hingewiesen, dass die Zinsberechnung ab dem 1. April 2021 erfolge (Urk. 14 Rz. 25). Die Klägerin habe weder auf dieses Schreiben vom

1. März 2021 noch auf die entsprechende quartalsweise Belastung per 30. Juni 2021 – die Beklagte habe quartalsweise detaillierte Abrechnungen versandt – von Fr. 1'526.57 reagiert (Urk. 14 Rz. 24 und 26). Die Klägerin bestritt in ihrer Replik nur das Notifikationsschreiben, nicht aber die fehlende Reaktion auf die quartals- weise Belastung per 30. Juni 2021 (Urk. 22 S. 2). Letzteres blieb somit unbestrit- ten. Soweit die Klägerin erst in der Beschwerde geltend macht, sie habe nach Er- halt des Kontoauszuges Ende Juni 2021 umgehend die Belastung von Negativ- zinsen gerügt (Urk. 25 S. 4), handelt es sich um ein unzulässiges Novum (E. II.1.2.). Sie setzt sich sodann in Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen vor Vorinstanz: Dort erklärte sie auf Ergänzungsfrage der Einzelrichterin, dass sie sich gegen die Belastung vom Juni 2021 nicht zur Wehr gesetzt habe, weil sie mit der Beklagten hinsichtlich der Amortisation verhandelt habe (Urk. 22 S. 13). 4.5. Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Klägerin spätestens nach der erstmaligen Belastung im Juni 2021 Kenntnis von den Negativzinsen erlangt habe.

- 11 -

5. Verstärkte gerichtliche Fragepflicht und Beweiswürdigung 5.1. Die Klägerin macht Ausführungen zum Recht auf Beweis und rügt, die Vorinstanz habe "die von der Beschwerdeführerin in verschiedenen Zusammen- hängen offerierte Parteibefragung zum Beweis" abgelehnt. Erfolge die Beweisan- tretung ungenügend, greife gegebenenfalls die gerichtliche Fragepflicht. Die Vor- instanz habe Art. 247 Abs. 1 ZPO verletzt. Gegenstand der Fragepflicht hätte die nicht erfolgte Notifikation der Anwendung von Negativzinsen und die Frage der Nachrangigkeit der strafrechtlichen Blockierung der Bundesanwaltschaft Lausan- ne gegenüber dem bereits bestehenden Pfandrecht der Bank wie auch ein allen- falls unvollständiges oder unverständliches Beweisangebot sein sollen. Die an- waltlich nicht vertretene Klägerin habe sämtliche Beweismittel korrekt genannt und die Vorinstanz habe diese willkürlich nicht korrekt gewürdigt (Urk. 25 S. 5 f.). 5.2. Die Klägerin zeigt nicht auf, wo sie die Parteibefragung vor Vorinstanz zum Beweis offeriert hat, sodass die Rüge den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.1.1.). Soweit sie eine Verletzung der Fragepflicht rügt, erläutert die Klägerin nicht, was die Vorinstanz denn hätte fragen müssen bzw. was die Kläge- rin so noch ins vorinstanzliche Verfahren hätte einbringen können. Gegenstand des Beweises sind sodann rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin erklärt nicht, zu welchen strittigen Tatsachen das Gericht hätte Beweis abnehmen müssen. 5.3. Auch inhaltlich erweist sich die Rüge als unbegründet: In welchem Verhältnis ein Pfandrecht zur Beschlagnahme steht, ist eine Rechts- und keine Tatfrage. Hinsichtlich der Notifikation ging die Vorinstanz davon aus, dass die Klägerin spätestens anlässlich der erstmaligen Belastung im Juni 2021 Kenntnis von den Negativzinsen erhalten habe (Urk. 26 S. 11). Dies war unbestritten (E. II.4.4.), weshalb darüber kein Beweis abzunehmen war. Das Recht auf Beweis setzt im Übrigen voraus, dass das Beweismittel formgerecht angeboten wird (Art. 152 Abs. 1 ZPO). In der Klageschrift fehlen jegliche Hinweise auf Beweismit- tel (Urk. 2). Dasselbe gilt für die Replik, obschon die Einzelrichterin die Klägerin darauf hinwies, dass sie zu ihren jeweiligen Behauptungen die entsprechenden

- 12 - Beweismittel bezeichnen müsse. Die Klägerin entgegnete bloss, die Beweislast trage die Beklagte (Urk. 22 S. 2–4). 5.4. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Klägerin zur verstärk- ten gerichtlichen Fragepflicht und zur Beweiswürdigung als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

6. Ergebnis Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

1. Die Klägerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Sie bringt vor, dass sich sämtliche ihrer Guthaben auf dem Konto bei der Beklagten befänden. Das Bundesstrafgericht habe das Nettoguthaben am 23. April 2021 strafrechtlich eingezogen (Urk. 25 S. 2 f.).

2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Juristische Personen haben grundsätzlich kei- nen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, denn sie sind nicht arm oder be- dürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet. In diesem Fall haben sie die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu zie- hen. Eine Ausnahme ist allenfalls zu machen, wenn das einzige Aktivum im Streit liegt und neben der Gesellschaft auch sämtliche wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind, wobei darunter alle am Ausgang des Rechtsstreites wirtschaftlich Interes- sierten wie Gesellschafter und Organe zu verstehen sind, und wenn die Führung des betreffenden Prozesses die weitere Existenz der Gesellschaft sichert (BGer 5A_178/2021 vom 5. März 2021, E. 2 mit weiteren Hinweisen).

3. Wie es sich hinsichtlich der Mittellosigkeit der Klägerin verhält, kann vorliegend offenbleiben. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen (E. II.) erweist sich ihre Beschwerde nämlich als aussichtslos. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

- 13 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Angesichts des Streitwerts im Beschwerdeverfahren von Fr. 7'776.57 (Urk. 25 S. 2) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'400.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Sie ist der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beklagten mangels relevanter Um- triebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 14 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'776.57. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. Chr. Arnold versandt am: lm