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PP220017

Forderung

Zürich OG · 2022-08-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Die Parteien führten von 2011 bis 2019 ein Paarbeziehung mit zwei getrennten Wohnsitzen. Am 5. März 2021 reichte der Kläger beim Bezirksge- richt Affoltern (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Klage auf Zahlung einer Rest- schuld von Fr. 4'375.--, abzüglich noch zu belegender offener Posten und zuzüg- lich Kosten, ein (Urk. 2; samt entsprechender Klagebewilligung, Urk. 1). Das Rechtsbegehren reduzierte er später auf Fr. 3'548.-- (Urk. 27). Nach Durchfüh- rung der Hauptverhandlung (Vi-Prot. S. 5 ff.) und schriftlicher Replik (Urk. 27) und Duplik (Urk. 32) wies die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 26. April 2022 ab; die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- wurden dem Kläger auferlegt und er wurde verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'900.-- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 34 = Urk. 39).

b) Gegen dieses ihm am 9. Mai 2022 zugestellte Urteil (Urk. 36) erhob der Kläger am 31. Mai 2022 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte damit den Beschwerdeantrag (Urk. 38 S. 1): "Meiner Beschwerde sei nach Einsicht der Beschwerde-Begründungen statt- zugeben, das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern am Albis zur Geschäfts-Nr. FV210005-A/U sei zurückzuweisen und die Beweisverhandlung mit Replik vom 27.11.2021 und Duplik vom 14.2.2022 in Gegenwart der beiden Parteien zeitnah durchzuführen."

c) Am 1. Juni 2022, mithin noch fristgerecht, reichte der Kläger eine Er- gänzung zur Beschwerde ein ("Kurzfassung der Beschwerdebegründung"; Urk. 42). Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-37) wurden beigezogen. Der Kläger leistete den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 750.- rechtzeitig (Urk. 44-45). Am 25. Juni 2022 (Postaufgabe) reichte der Kläger eine weitere Er- gänzung der Beschwerde ein (Urk. 48). Die Beklagte reichte am 12. August 2022 fristgerecht (Urk. 46 f.) ihre Beschwerdeantwort ein, mit dem Antrag auf kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 51 S. 2). Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.

E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge-

- 3 - legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht überprüft zu werden. Vorbehalten bleiben dabei offensichtliche, geradezu ins Auge springende Mängel des angefochtenen Entscheids; liegen solche vor, kann auch ohne entsprechende Beanstandungen die Beschwerde gutgeheissen wer- den (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 [explizit für Beschwerde]; BGer 5D_146/2017 vom

17. November 2017, E. 3.3.2; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).

b) Die Vorinstanz wies die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Klage sei zuwenig substantiiert worden; dies in einer Weise, dass auch die ge- richtliche Fragepflicht nicht greife. Der Kläger habe zur Begründung der verschie- denen Forderungspositionen auf Tabellen (Urk. 3/2-6 bzw. Urk. 28/2) und dort auf weitere Beilagen verwiesen; dort jede einzelne Position durchzugehen, wäre eine Überstrapazierung der Fragepflicht (Urk. 39 S. 5-8).

c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, sei- ne Vorbringen seien von der Vorinstanz materiell nicht behandelt worden. Wenn etwas unklar gewesen wäre, hätte vom gerichtlichen Fragerecht Gebrauch ge- macht werden müssen. Die Vorinstanz habe ihr Urteil wohl anhand der von ihm mit der Replik vom 27. November 2021 eingereichten Unterlagen und der Duplik der Beklagten vom 14. Februar 2022 gefällt (Urk. 38 S. 2). Zu dieser Duplik seien Bemerkungen anzubringen (Urk. 38 S. 2 f.; auf deren Wiedergabe kann hier man- gels Relevanz für das Beschwerdeverfahren verzichtet werden).

d) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen gel- tend, die Vorinstanz habe dem Kläger zur Klärung des Sachverhalts zahlreiche Fragen gestellt und Gelegenheit zur Substantiierung gegeben. Dennoch habe er seine Forderung weder rechtsgenügend substantiiert noch belegt. Eine Beweis- verhandlung sei nicht nötig gewesen; nach Eingang von Replik und Duplik, wel-

- 4 - che keine Noven enthalten hätten und in denen keine neuen Beweise offeriert worden seien, sei der Fall spruchreif gewesen. Den Beschwerdevorbringen (Be- merkungen) zur Duplik sei entgegenzuhalten, dass sie (die Beklagte) in der Duplik nochmals detailliert dargelegt habe, welche Positionen bestritten und welche an- erkannt würden; infolge der Beweislastverteilung habe es genügt, dass sie die nicht anerkannten Positionen substantiiert bestritten habe. Ohnehin könnten diese neuen Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt wer- den (Urk. 51 S. 2-4). e1) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) folgt das Recht einer Partei, sich im Rahmen ei- nes Gerichtsverfahrens zu den Eingaben der anderen Verfahrensparteien zu äus- sern, unabhängig davon, ob die Eingaben neue bzw. erhebliche Vorbringen ent- halten. Dies setzt voraus, dass die fraglichen Eingaben der Partei vor Erlass eines sie beschwerenden Entscheids zugestellt werden, damit sie sich darüber schlüs- sig werden kann, ob sie sich dazu äussern will (BGE 137 I 195 E. 2.3.1; BGE 146 III 97 E. 3.4.1; BGer 8C_675/2021 vom 4.7.2022, E. 4.4). e2) Vorliegend ergibt sich schon aus dem angefochtenen Urteil selbst, dass die Duplik der Beklagten dem Kläger erst mit dem ihn beschwerenden Urteil zugestellt wurde (vgl. Urk. 39 Dispositiv-Ziffer 5). Diese Verletzung des rechtli- chen Gehörs wird zwar vom (nicht anwaltlich vertretenen) Kläger nicht direkt als solche beanstandet, jedoch immerhin indirekt, indem er in der Beschwerde Be- merkungen zu dieser Duplik vorträgt (Urk. 38 S. 2 f.). Ohnehin ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs offensichtlich, weshalb sie auch ohne Beanstandung zu beachten ist (oben Erwägung 2.a). e3) Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt aufgrund der sogenannten formellen Natur des Gehörsanspruchs zur Aufhebung des Entscheids, unabhän- gig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre. Eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist nicht möglich, da der Beschwerdeinstanz in Tatfragen nur eine eingeschränkte Kognition zukommt (es kann nur eine offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden; Art. 320 ZPO). Von einer Rückweisung könnte damit nur abgesehen werden, wenn diese zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Davon ist vorliegend nicht

- 5 - auszugehen, macht doch der Kläger in seiner Beschwerde hinsichtlich der Duplik geltend, darin würden verschiedene Positionen anerkannt, obwohl sie als nicht genügend substantiiert abgewiesen worden seien (Urk. 38 S. 3 oben), und bestä- tigt die Beklagte in der Beschwerdeantwort, dass sie in ihrer Duplik einzelne Posi- tionen anerkannt habe (Urk. 51 S. 4).

f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs des Klägers zurückzuweisen.

E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'548.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 750.-- festzusetzen.

b) Bei einer Rückweisung kann die Verteilung der Prozesskosten des Be- schwerdeverfahrens der Vorinstanz überlassen werden (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Vorliegend hat die Beklagte die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit da- rauf einzutreten sei (Urk. 51 S. 2). Sie ist damit als im Beschwerdeverfahren un- terliegend anzusehen und dessen Gerichtskosten sind ausgangsgemäss ihr auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO) und die Beklag- te ist zu verpflichten, dem Kläger den Vorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels Antrag und entschädigungsberechtigender Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

d) Die Beschwerdeantwortschrift kann dem Kläger mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt werden, da er durch diesen nicht beschwert ist.

- 6 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 26. April 2022 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss von Fr. 750.-- verrechnet und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die- sen Vorschuss zu ersetzen.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 51, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'548.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer - 7 - Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP220017-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 29. August 2022 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 26. April 2022 (FV210005-A)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Die Parteien führten von 2011 bis 2019 ein Paarbeziehung mit zwei getrennten Wohnsitzen. Am 5. März 2021 reichte der Kläger beim Bezirksge- richt Affoltern (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Klage auf Zahlung einer Rest- schuld von Fr. 4'375.--, abzüglich noch zu belegender offener Posten und zuzüg- lich Kosten, ein (Urk. 2; samt entsprechender Klagebewilligung, Urk. 1). Das Rechtsbegehren reduzierte er später auf Fr. 3'548.-- (Urk. 27). Nach Durchfüh- rung der Hauptverhandlung (Vi-Prot. S. 5 ff.) und schriftlicher Replik (Urk. 27) und Duplik (Urk. 32) wies die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 26. April 2022 ab; die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- wurden dem Kläger auferlegt und er wurde verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'900.-- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 34 = Urk. 39).

b) Gegen dieses ihm am 9. Mai 2022 zugestellte Urteil (Urk. 36) erhob der Kläger am 31. Mai 2022 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte damit den Beschwerdeantrag (Urk. 38 S. 1): "Meiner Beschwerde sei nach Einsicht der Beschwerde-Begründungen statt- zugeben, das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern am Albis zur Geschäfts-Nr. FV210005-A/U sei zurückzuweisen und die Beweisverhandlung mit Replik vom 27.11.2021 und Duplik vom 14.2.2022 in Gegenwart der beiden Parteien zeitnah durchzuführen."

c) Am 1. Juni 2022, mithin noch fristgerecht, reichte der Kläger eine Er- gänzung zur Beschwerde ein ("Kurzfassung der Beschwerdebegründung"; Urk. 42). Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-37) wurden beigezogen. Der Kläger leistete den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 750.- rechtzeitig (Urk. 44-45). Am 25. Juni 2022 (Postaufgabe) reichte der Kläger eine weitere Er- gänzung der Beschwerde ein (Urk. 48). Die Beklagte reichte am 12. August 2022 fristgerecht (Urk. 46 f.) ihre Beschwerdeantwort ein, mit dem Antrag auf kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 51 S. 2). Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge-

- 3 - legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht überprüft zu werden. Vorbehalten bleiben dabei offensichtliche, geradezu ins Auge springende Mängel des angefochtenen Entscheids; liegen solche vor, kann auch ohne entsprechende Beanstandungen die Beschwerde gutgeheissen wer- den (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 [explizit für Beschwerde]; BGer 5D_146/2017 vom

17. November 2017, E. 3.3.2; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).

b) Die Vorinstanz wies die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Klage sei zuwenig substantiiert worden; dies in einer Weise, dass auch die ge- richtliche Fragepflicht nicht greife. Der Kläger habe zur Begründung der verschie- denen Forderungspositionen auf Tabellen (Urk. 3/2-6 bzw. Urk. 28/2) und dort auf weitere Beilagen verwiesen; dort jede einzelne Position durchzugehen, wäre eine Überstrapazierung der Fragepflicht (Urk. 39 S. 5-8).

c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, sei- ne Vorbringen seien von der Vorinstanz materiell nicht behandelt worden. Wenn etwas unklar gewesen wäre, hätte vom gerichtlichen Fragerecht Gebrauch ge- macht werden müssen. Die Vorinstanz habe ihr Urteil wohl anhand der von ihm mit der Replik vom 27. November 2021 eingereichten Unterlagen und der Duplik der Beklagten vom 14. Februar 2022 gefällt (Urk. 38 S. 2). Zu dieser Duplik seien Bemerkungen anzubringen (Urk. 38 S. 2 f.; auf deren Wiedergabe kann hier man- gels Relevanz für das Beschwerdeverfahren verzichtet werden).

d) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen gel- tend, die Vorinstanz habe dem Kläger zur Klärung des Sachverhalts zahlreiche Fragen gestellt und Gelegenheit zur Substantiierung gegeben. Dennoch habe er seine Forderung weder rechtsgenügend substantiiert noch belegt. Eine Beweis- verhandlung sei nicht nötig gewesen; nach Eingang von Replik und Duplik, wel-

- 4 - che keine Noven enthalten hätten und in denen keine neuen Beweise offeriert worden seien, sei der Fall spruchreif gewesen. Den Beschwerdevorbringen (Be- merkungen) zur Duplik sei entgegenzuhalten, dass sie (die Beklagte) in der Duplik nochmals detailliert dargelegt habe, welche Positionen bestritten und welche an- erkannt würden; infolge der Beweislastverteilung habe es genügt, dass sie die nicht anerkannten Positionen substantiiert bestritten habe. Ohnehin könnten diese neuen Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt wer- den (Urk. 51 S. 2-4). e1) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) folgt das Recht einer Partei, sich im Rahmen ei- nes Gerichtsverfahrens zu den Eingaben der anderen Verfahrensparteien zu äus- sern, unabhängig davon, ob die Eingaben neue bzw. erhebliche Vorbringen ent- halten. Dies setzt voraus, dass die fraglichen Eingaben der Partei vor Erlass eines sie beschwerenden Entscheids zugestellt werden, damit sie sich darüber schlüs- sig werden kann, ob sie sich dazu äussern will (BGE 137 I 195 E. 2.3.1; BGE 146 III 97 E. 3.4.1; BGer 8C_675/2021 vom 4.7.2022, E. 4.4). e2) Vorliegend ergibt sich schon aus dem angefochtenen Urteil selbst, dass die Duplik der Beklagten dem Kläger erst mit dem ihn beschwerenden Urteil zugestellt wurde (vgl. Urk. 39 Dispositiv-Ziffer 5). Diese Verletzung des rechtli- chen Gehörs wird zwar vom (nicht anwaltlich vertretenen) Kläger nicht direkt als solche beanstandet, jedoch immerhin indirekt, indem er in der Beschwerde Be- merkungen zu dieser Duplik vorträgt (Urk. 38 S. 2 f.). Ohnehin ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs offensichtlich, weshalb sie auch ohne Beanstandung zu beachten ist (oben Erwägung 2.a). e3) Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt aufgrund der sogenannten formellen Natur des Gehörsanspruchs zur Aufhebung des Entscheids, unabhän- gig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre. Eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist nicht möglich, da der Beschwerdeinstanz in Tatfragen nur eine eingeschränkte Kognition zukommt (es kann nur eine offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden; Art. 320 ZPO). Von einer Rückweisung könnte damit nur abgesehen werden, wenn diese zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Davon ist vorliegend nicht

- 5 - auszugehen, macht doch der Kläger in seiner Beschwerde hinsichtlich der Duplik geltend, darin würden verschiedene Positionen anerkannt, obwohl sie als nicht genügend substantiiert abgewiesen worden seien (Urk. 38 S. 3 oben), und bestä- tigt die Beklagte in der Beschwerdeantwort, dass sie in ihrer Duplik einzelne Posi- tionen anerkannt habe (Urk. 51 S. 4).

f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs des Klägers zurückzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'548.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 750.-- festzusetzen.

b) Bei einer Rückweisung kann die Verteilung der Prozesskosten des Be- schwerdeverfahrens der Vorinstanz überlassen werden (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Vorliegend hat die Beklagte die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit da- rauf einzutreten sei (Urk. 51 S. 2). Sie ist damit als im Beschwerdeverfahren un- terliegend anzusehen und dessen Gerichtskosten sind ausgangsgemäss ihr auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO) und die Beklag- te ist zu verpflichten, dem Kläger den Vorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels Antrag und entschädigungsberechtigender Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

d) Die Beschwerdeantwortschrift kann dem Kläger mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt werden, da er durch diesen nicht beschwert ist.

- 6 - Es wird beschlossen:

1. Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 26. April 2022 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss von Fr. 750.-- verrechnet und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die- sen Vorschuss zu ersetzen.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 51, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'548.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

- 7 - Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo