Erwägungen (1 Absätze)
E. 21 Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. FV200079-L) wies die Vorinstanz die Klage ab; zudem wurde die auf CHF 1'500.– festgesetzte Entscheidgebühr der Klägerin auferlegt und diese verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'150.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (vgl. zum Ganzen act. 3/4, insbesondere act. 3/4 Dispositiv-Ziffern 2 – 5). Das Urteil wurde nicht angefochten und ist ent- sprechend rechtskräftig. 2.1. Mit Eingabe vom 30. März 2022 gelangte die Klägerin ans Obergericht des Kantons Zürich und stellte ein Revisionsgesuch gegen das vorstehende Urteil mit folgenden Anträgen (act. 2): " 1. Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen.
2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Be- klagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF 8'240.55 plus Zins von 5 % seit dem 30.07.2019 und Betreibungskosten von CHF 73.30 im Bezug auf Betreibung 183294 nicht bestehen.
3. Dispositiv 4 des Urteil und Verfügung vom 21. Dezember 2020 des Be- zirksgericht Zürich im Bezug auf FV200079 sei aufzuheben und die Entscheidgebühr vom CHF 1'500.– sei der Klägerin aufzulegen.
4. Dispositiv 5 des Urteil und Verfügung vom 21. Dezember 2020 des Be- zirksgericht Zürich im Bezug auf FV200079 sei aufzuheben und den Antrag auf Parteientschädigung von CHF 2'150.– sei abzuweisen.
5. Betreibung … sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
- 3 -
6. Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung … im Betreibungsregister zu löschen." 2.2. Auf prozessuale Weiterungen kann verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif.
3. Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei in den gesetzlich vorgese- henen Gründen beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, eine Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen. Nachdem die Vor- instanz als letzte resp. einzige Instanz in der vorliegenden Sache entschieden hat, ist folglich nicht das Obergericht des Kantons Zürich, sondern die Vorinstanz für die Beurteilung des Revisionsgesuch zuständig. Auf das Revisionsgesuch ist da- her nicht einzutreten. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Frist zur Ein- reichung des Revisionsgesuches 90 Tage seit Entdeckung des Revisionsgrundes nach Art. 328 Abs. 1 ZPO beträgt (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Zu erwähnen ist aller- dings auch, dass sich der Eingabe der Klägerin vom 30. März 2022 nicht schlüs- sig entnehmen lässt, inwiefern das Schreiben der Beklagten vom 20. Januar 2022 (darauf scheint die Klägerin ihr Revisionsgesuch abzustützen) ein entscheidendes Beweismittel gegen den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen dar- stellen soll. Beim Schreiben der Beklagten vom 20. Januar 2022 handelt es sich lediglich um eine Aufstellung mit den offenen Beträgen der Klägerin sowie einer Aufforderung, diese innert 30 Tagen zu bezahlen (act. 3/1).
4. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 GebV OG auf CHF 400.– festzusetzen und aus- gangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mangels relevanten Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Klä- gerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung, wobei sie ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (act. 2).
- 4 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird auf CHF 400.– festgesetzt und der Klägerin aufer- legt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 8'240.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP220009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 1. April 2022 in Sachen A._____, Klägerin und Revisionsklägerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. …, Beklagte und Revisionsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) / Revision Revision gegen ein Urteil des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 21. Dezember 2020; Proz. FV200079
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Klägerin ist Eigentümerin einer Stockwerkeinheit in der Liegenschaft B._____-strasse …, … Zürich. Am 30. September 2019 wurde ihr in der Betrei- bung Nr. …, die durch die Beklagte eingeleitet wurde, der Zahlungsbefehl zuge- stellt. Als Forderungsgrund für die betriebene Forderung über CHF 8'240.55 zzgl. Zins von 5 % wurden Beiträge an die Beklagte aus den Jahren 2017 bis 2019 an- gegeben (act. 3/3). 1.2. Mit Eingabe vom 7. Juni 2020 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin bei der Vorinstanz gestützt auf Art. 85a SchKG eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der vorstehenden Schuld ein (vgl. act. 3/4). Mit Urteil vom
21. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. FV200079-L) wies die Vorinstanz die Klage ab; zudem wurde die auf CHF 1'500.– festgesetzte Entscheidgebühr der Klägerin auferlegt und diese verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'150.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (vgl. zum Ganzen act. 3/4, insbesondere act. 3/4 Dispositiv-Ziffern 2 – 5). Das Urteil wurde nicht angefochten und ist ent- sprechend rechtskräftig. 2.1. Mit Eingabe vom 30. März 2022 gelangte die Klägerin ans Obergericht des Kantons Zürich und stellte ein Revisionsgesuch gegen das vorstehende Urteil mit folgenden Anträgen (act. 2): " 1. Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen.
2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Be- klagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF 8'240.55 plus Zins von 5 % seit dem 30.07.2019 und Betreibungskosten von CHF 73.30 im Bezug auf Betreibung 183294 nicht bestehen.
3. Dispositiv 4 des Urteil und Verfügung vom 21. Dezember 2020 des Be- zirksgericht Zürich im Bezug auf FV200079 sei aufzuheben und die Entscheidgebühr vom CHF 1'500.– sei der Klägerin aufzulegen.
4. Dispositiv 5 des Urteil und Verfügung vom 21. Dezember 2020 des Be- zirksgericht Zürich im Bezug auf FV200079 sei aufzuheben und den Antrag auf Parteientschädigung von CHF 2'150.– sei abzuweisen.
5. Betreibung … sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
- 3 -
6. Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung … im Betreibungsregister zu löschen." 2.2. Auf prozessuale Weiterungen kann verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif.
3. Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei in den gesetzlich vorgese- henen Gründen beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, eine Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen. Nachdem die Vor- instanz als letzte resp. einzige Instanz in der vorliegenden Sache entschieden hat, ist folglich nicht das Obergericht des Kantons Zürich, sondern die Vorinstanz für die Beurteilung des Revisionsgesuch zuständig. Auf das Revisionsgesuch ist da- her nicht einzutreten. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Frist zur Ein- reichung des Revisionsgesuches 90 Tage seit Entdeckung des Revisionsgrundes nach Art. 328 Abs. 1 ZPO beträgt (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Zu erwähnen ist aller- dings auch, dass sich der Eingabe der Klägerin vom 30. März 2022 nicht schlüs- sig entnehmen lässt, inwiefern das Schreiben der Beklagten vom 20. Januar 2022 (darauf scheint die Klägerin ihr Revisionsgesuch abzustützen) ein entscheidendes Beweismittel gegen den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen dar- stellen soll. Beim Schreiben der Beklagten vom 20. Januar 2022 handelt es sich lediglich um eine Aufstellung mit den offenen Beträgen der Klägerin sowie einer Aufforderung, diese innert 30 Tagen zu bezahlen (act. 3/1).
4. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 GebV OG auf CHF 400.– festzusetzen und aus- gangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mangels relevanten Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Klä- gerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung, wobei sie ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (act. 2).
- 4 - Es wird beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 400.– festgesetzt und der Klägerin aufer- legt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 8'240.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: