Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ (fortan Beschwerdeführer) machte nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung beim Friedensrichteramt D._____ und nach Erhalt der Klagebewilligung mit Eingabe vom 8. Januar 2021 als Rechtsver- treter von B._____ (fortan Klägerin) beim Bezirksgericht Winterthur eine begrün- dete Klage gegen C._____ (fortan Beklagter) anhängig (act. 5/1 und 5/3). Darin stellten sie vorerst unter Angabe eines Mindeststreitwerts ein Auskunftsbegehren, um die (nacheheliche) Unterhaltsforderung danach konkret beziffern zu können (act. 5/1). Nach erfolgter Klageantwort und durchgeführter Instruktionsverhand- lung am 6. Dezember 2021 schlossen die Parteien des vorinstanzlichen Verfah- rens die Vereinbarung vom 3. bzw. 7. Februar 2022 (Prot. Vi S. 6 f.; act. 5/14; act. 5/27; act. 5/29). Gestützt darauf schrieb das Bezirksgerichts Winterthur das Verfahren mit Verfügung vom 8. Februar 2022 als durch Vergleich erledigt ab (act. 5/32).
E. 1.1 Die Liquidation der Prozesskosten im Sinne von Art. 122 ZPO, wonach den unentgeltlichen Rechtsbeiständen im Zivilprozess unter anderem ein Anspruch auf "angemessene" Entschädigung zusteht, setzt vorgängig die Kostenverteilung nach den Grundsätzen von Art. 106 ff. ZPO voraus. Die Parteientschädigung
- 4 - spricht das Gericht nach Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (Art. 96 ZPO) und damit auch die Festlegung deren Angemessenheit. Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für die unentgeltlichen Rechtsbeistände nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden in vermögensrechtli- chen Streitigkeiten nach der allgemeinen Regel von § 2 AnwGebV der Streitwert, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Rechtsvertreters sowie die Schwierigkeit des Falls.
E. 1.2 Konkret wird im Zivilprozess in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV in erster Linie anhand des Streitwertes berechnet. Diese kann nach § 4 Abs. 2 AnwGebV um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden. Weitere Gründe, welche eine Erhöhung oder Reduktion der Gebühr rechtfertigen, finden sich in §§ 8 ff. AnwGebV (z.B. mehrere Klienten, summarisches Verfahren, besondere Entscheide im laufenden Verfahren etc.). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage und deckt auch den Aufwand für die allfällige Teilnahme an einer Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV).
E. 1.3 Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007 E. 2.1). Das gilt soweit auch für die oberen kantonalen Instanzen (OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014 E. II./1.).
E. 1.4 Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung wird festgesetzt, nachdem dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt worden ist (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Die Entschädigung hat im Zivilpro- zess jedoch ausschliesslich nach dem massgeblichen Tarifrahmen und in An- wendung der vorstehend genannten Bemessungskriterien zu erfolgen; sie stellt insbesondere keine reine Zeitaufwandsentschädigung dar. Der effektive Zeitauf-
- 5 - wand ist daher nur bedingt massgebend, mithin bloss ein Indiz für den Aufwand, wie er nach den Vorstellungen des kantonalen Verordnungsgebers angemessen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.4.), und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 m.w.H.). Ein solches pauschalisiertes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.1). Es dient der gleichmässigen Behandlung und begünstigt eine effi- ziente Mandatsführung. Zudem entlastet es die Gerichte davon, sich mit der Auf- stellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müs- sen bzw. ermöglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungspflicht ge- mäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Erst wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem vom Rechtsvertreter tatsächlich ge- leisteten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3; vgl. auch BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 6.1.).
2. Die Vorinstanz ging zur Bemessung der Entschädigung von einem Streitwert von Fr. 13'830.– aus. Sie erwog, dass gestützt auf den Streitwert von einer ordentlichen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und § 11 AnwGebV in der Höhe von Fr. 2'974.50 auszugehen sei, welche – wie vom Beschwerdeführer geltend ge- macht – infolge besonders hohen Zeitaufwands um einen Drittel auf Fr. 3'956.– zu erhöhen sei. Aus prozessökonomischen Gründen sei des Weiteren ausnahms- weise auch sogleich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Klägerin für das Schlichtungsverfahren gutzuheissen. Die Aufwendungen des Beschwerdefüh- rers im von ihm geltend gemachten Betrag in der Höhe von Fr. 1'232.– für das Schlichtungsverfahren seien zur Gebühr hinzuzuzählen. Gesamthaft sei von einer Entschädigung inkl. Barauslagen und MwSt. von Fr. 5'769.80 (Fr. 5'188.– plus Fr. 169.30 an Barauslagen und Fr. 412.50 MwSt.) auszugehen (act. 4).
- 6 -
3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde eine unrichtige Rechts- anwendung sowie eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend (Art. 320 ZPO). Er bringt zusammengefasst vor, sein Honorar sei – ohne Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Stunden- aufwand – auf der Basis eines zu tiefen Streitwerts pauschal berechnet sowie in willkürlicher Weise zu tief angesetzt worden. Ferner seien die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör ebenfalls verletzt worden (act. 2 S. 2 Rz. 2).
E. 2 Mit vorgenannter Verfügung wurde der Klägerin von der Vorinstanz die un- entgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihr in der Person des Beschwerdeführers ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 5/32). Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 7. Februar 2022 seine Honorarnote im Betrag von Fr. 9'280.85 inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt. ein (act. 5/28; act. 5/31). Mit Ver- fügung vom 3. März 2022 entschädigte die Vorinstanz den Beschwerdeführer für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin mit Fr. 5'769.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.; act. 5/34 = act. 4, fortan act. 4).
E. 3 Mit Eingabe vom 24. März 2022 (Datum Poststempel) erhob der Beschwer- deführer Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung bei der hiesigen Instanz und stellt folgende Anträge (act. 2 S. 1 f.): "1.a) Ziff. 1 Abs. 1 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Winterthur vom 03.03.2022 sei aufzuheben, und es sei die Entschädigung für den Be- schwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Geschäfts-Nr. FV210002)
- 3 - auf CHF 9'280.85 (CHF 8'448.00 Honorar + CHF 169.30 Barauslagen + 663.55 MWSt) festzusetzen.
b) Eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung des Honorars des Beschwer- deführers im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen für dieses Beschwer- deverfahren zuzüglich 7,7% Mwst zu Lasten des Staates."
E. 3.1 Die Vorinstanz habe bereits das Honorar für die Zeit bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens falsch festgesetzt. Aus der vorinstanzlichen Begründung gehe hervor, dass die Vorinstanz die Bemühungen des Beschwerdeführers bis und mit 28. September 2020 habe vergüten wollen. Fälschlicherweise sei sie je- doch von einem geltend gemachten Betrag von Fr. 1'232.– ausgegangen, anstatt von Fr. 1'617.–, was es bei Multiplikation von Fr. 220/h mit einem Stundenauf- wand von 7.35h ergebe (act. 2 S. 3 Rz. 4).
E. 3.2 Weiter sei die Vorinstanz für die Berechnung der Gebühr vom vorläufigen Streitwert der Mindestklage in der Höhe von Fr. 13'830.– ausgegangen. Die Klä- gerin hätte den Streitwert gestützt auf Art. 85 Abs. 2 ZPO noch genauer beziffern wollen, sobald ihr die nötige Auskunft erteilt worden wäre. Für den Zeitraum vom
1. Januar 2016 bis 31. März 2021 (50 Monate) hätte sie monatlich Fr. 1'780.– gel- tend machen wollen, sofern der Lohn der Gegenpartei derart gestiegen wäre. Damit hätte ein nicht unrealistischer Streitwert von Fr. 99'680.– resultieren kön- nen. Die Vorinstanz hätte den Streitwert aufgrund des Vergleichs zwischen den Parteien zumindest auf die Höhe der Vergleichssumme und somit auf Fr. 20'000.– festsetzen müssen. Mit dem Streitwert von Fr. 13'830.– habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt und das Recht falsch angewandt, in- dem Sie den Streitwert anhand von Art. 85 Abs. 1 ZPO anstatt Abs. 2 berechnet habe. Da der Streitwert bis zum Ende des Prozesses nicht festgestanden habe, hätte die Vorinstanz das Honorar ohnehin gestützt auf den Zeitaufwand und nicht aufgrund der streitwertbasierten Pauschalisierung festsetzen müssen (act. 2 S. 3 ff. Rz. 5).
- 7 -
E. 3.3 Ebenso habe die Vorinstanz das Honorar willkürlich festgesetzt, da der Be- schwerdeführer gemäss Honorarnote 31.05 Stunden für das vorinstanzliche Ver- fahren aufgewendet habe, wobei er bei einem Honorar von insgesamt Fr. 3'956.– für einen Stundenansatz von Fr. 127.40 gearbeitet hätte. Es sei gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung immer dann von Willkür auszugehen, wenn ein An- waltshonorar gestützt auf eine Pauschale festgesetzt werde und nicht mindestens ein Honorar von Fr. 180.–/h zuzüglich MwSt. resultiere, wobei der Ansatz im Kan- ton Zürich bei Fr. 220.– anzusetzen sei (act. 2 S. 5 f. Rz. 6).
E. 3.4 Schliesslich habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und folglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie sich gar nicht mit der Honorarnote auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz hätte darlegen müssen, für welche Aufwendungen der Beschwerdeführer wieviel Zeit zu viel aufgewendet habe (act. 2 S. 6 Rz. 7).
E. 4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-35). Auf weitere prozessleitende Schritte ist zu verzichten, da sich das Verfahren als spruch- reif erweist. II.
1. Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen die Höhe der Ent- schädigung, die er als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin im vorinstanz- lichen Verfahren zugesprochen erhielt. Als Bestandteil der Liquidation der Pro- zesskosten stellt der angefochtene Entscheid einen erstinstanzlichen Kostenent- scheid dar, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO.
2. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; act. 2; act. 5/35). Der Beschwerdeführer ist berechtigt, gegen die gerichtli- che Festsetzung seiner Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3 m.w.H.; BGE 140 V 116 E. 4.). Die Rechtsmittelvoraus- setzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. III.
E. 4.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum durch das Bundesgericht garantierten Stunden-Mindestansatz von Fr. 180.– bei der vorliegenden Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechts- vertreters insofern nicht verfangen, als das Bundesgericht ein pauschalisierendes Vorgehen, welches insbesondere keine systematische "Kontrollrechnung" mit ei- nem Stundenansatz von Fr. 180.– voraussetzt, als zulässig erachtet (so etwa in BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Hinzukommt, dass der vom Beschwerdeführer zitierte Bundesgerichtsentscheid – anders als die Streitigkeit vor Vorinstanz – ohnehin eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit betraf, deren Entschädigung wiederum anders als vorliegend festzusetzen ist. Die Vorinstanz durfte die Entschädigung beim vorliegenden, vermögensrechtlichen Verfahren grundsätzlich pauschal und ohne Kontrollrechnung festsetzen, womit sie auch nicht per se gegen ihre Be- gründungspflicht und das rechtliche Gehör verstiess. Sie war nicht verpflichtet, sich im Einzelnen mit der Honorarnote des Beschwerdeführers auseinanderzu- setzen. Damit kann der Vorinstanz auch – entgegen den Vorbringen des Be- schwerdeführers (act. 2 S. 6 Rz. 7) – nicht vorgeworfen werden, sie hätte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie keine substantiierten Ausführungen dazu gemacht habe, für welche Aufwendungen zu viel aufgewen-
- 8 - det worden sei. Die gerügte Begründungspflicht und das rechtliche Gehör wären erst dann verletzt, wenn die durch die Vorinstanz festgesetzte Pauschale in kei- nem Verhältnis mehr zu den tatsächlich geleisteten Diensten des Beschwerdefüh- rers stünde, was nachfolgend zu prüfen ist.
E. 4.2 Vorliegend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wonach die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestützt auf § 4 AnwGebV grundsätzlich in erster Linie anhand des Streitwerts festzusetzen ist. Die Vorinstanz ging für die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters vom geltend gemachten Mindeststreitwert im vorinstanzlichen Verfahren von Fr. 13'830.– aus (act. 1; act. 4 S. 2), worin der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts sieht. Die Klägerin er- hob im vorinstanzlichen Verfahren eine noch nicht endgültig bezifferte Klage in Verbindung mit einem Auskunftsbegehren und unter Angabe des genannten Min- deststreitwerts, der als vorläufiger Streitwert gilt (vgl. Art. 85 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 85 Abs. 2 ZPO ist es – wie der Beschwerdeführer richtigerweise festhält – so, dass die Forderung nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunfts- erteilung durch die beklagte Partei durch die klagende Partei noch definitiv zu be- ziffern wäre. Jedoch einigten sich die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt, weshalb es nicht mehr zu dieser Bezifferung kam. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es unzulässig gewesen sei, auf die streitwertbasierte Pauschalisierung abzustellen, weil bis zum Ende des Prozesses der Streitwert nicht festgestanden habe, weshalb auf den Zeitaufwand abzustellen gewesen wäre, entzieht sich jeglicher Grundlage. Die definitiven Gerichts- und Parteikosten bemessen sich zwar grundsätzlich nach dem tatsächlichen, d.h. nach dem nachträglich noch genau bezifferten, Streitwert (vgl. ZK Bopp/Bessenich; 3. Aufl. 2016, Art. 85 N 18 m.w.H.). Jedoch wird der Mindest- streitwert definitiv, wenn der Prozess vor einer nachträglichen Bezifferung endet (vgl. HGer ZH HG140244 E. 5.1; Gut, Die unbezifferte Forderungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss., Basel 2014, Rz. 498 m.w.H.). Damit ist die vor-instanzliche Bemessung der ordentlichen Gebühr gestützt auf § 4 An- wGebV und den (zuerst vorläufigen und schliesslich) definitiv gewordenen Streit- wert von Fr. 13'830.– nicht zu beanstanden. Sie war insbesondere auch nicht ge-
- 9 - halten, den Streitwert in der Höhe der Vergleichssumme festzusetzen. Die Vorinstanz hätte die Entschädigung nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. act. 2 S. 3 ff. Rz. 5) – alleine aufgrund des Zeitaufwands berechnen müssen oder den Streitwert irgendwie anders festsetzen sollen. Weitere Ausfüh- rungen zur Frage des Streitwerts erübrigen sich somit.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich aber immerhin noch darauf hinzu- weisen, dass ihm die Vorinstanz eine Erhöhung der Gebühr in Nachachtung des geltend gemachten besonders hohen Zeitaufwands und unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote gewährte und so auf eine Gebühr für das vorin- stanzliche Verfahren von insgesamt Fr. 3'956.– kam (vgl. act. 4 S. 2). Es kann der Vorinstanz damit nicht vorgeworfen werden, sich überhaupt nicht mit der Hono- rarnote auseinandergesetzt zu haben und deshalb die Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt zu haben. Die eingereichte Honorarnote wurde im Rahmen der Erhöhung der Gebühr soweit erforderlich und in Anwendung der An- wGebV möglich berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Betrag der erhöhten Gebühr festzustellen, dass der genaue Umfang der Erhöhung bis zu maximal einem Drit- tel im Ermessen der Vorinstanz liegt. Die Vorinstanz erhöhte die Gebühr um 30% und nicht – wie fälschlicherweise in den Erwägungen zu entnehmen – um einen Drittel (= 33.33%), was schliesslich zur vorinstanzlich festgesetzten, nicht zu be- anstandenden erhöhten Gebühr von Fr. 3'956.– und nicht wie vom Beschwerde- führer vorgebracht zu einer Gebühr von Fr. 3'965.– führte.
E. 4.4 Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach sie der Klägerin im vorinstanzli- chen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das vorgehende Schlichtungsverfahren gewährte und dem Beschwerdeführer eine Gesamtentschädigung zusprach, ist grundsätzlich nichts hinzuzufügen. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist am Ende des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens zu entscheiden (Art. 104 ff. ZPO), wobei auch für das Schlichtungsverfahren ein Ersatz der Parteikosten möglich ist, wenn an- schliessend Klage eingereicht wird (BGE 141 III 20 E. 5.3). Folglich kann die Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (auch) für das Schlichtungsver-
- 10 - fahren im Rahmen und gemäss Ausgang des Hauptverfahrens festgesetzt und umfassend nach Art. 122 ZPO verlegt werden. Die Klägerin stellte sodann im vor- instanzlichen Verfahren auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inkl. Rechtsvertretung bereits ab Zeitpunkt des Schlichtungsverfahrens (vgl. act. 5/1 S. 2 und 11), was ihr gewährt wurde (act. 5/32; vgl. auch act. 4 S. 3 f.). Ebenso sind der Honorarnote des Beschwerdeführers die diesbezüglich gesamthaften Aufwendungen zu entnehmen (vgl. act. 31/30). Die Vorinstanz erhöhte die Ent- schädigungsgebühr um den Betrag von Fr. 1'232.– für die Aufwendungen im Schlichtungsverfahren, was – entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers (vgl. act. 2 S. 3 Rz. 4) – genau dem geltend gemachten Anteil gemäss Hono- rarnote für das Schlichtungsverfahren bis und mit 28. September 2020 entspricht (vgl. act. 31/30 S. 2: Fr. 77.– + Fr. 22.– + Fr. 22.– + Fr. 22.– + Fr. 0.– + Fr. 220.– + Fr. 737.– + Fr. 110.– + Fr. 22.–). Der auf den Betrag von Fr. 1'232.– entfallende MwSt.-Anteil wurde sodann am Schluss bei der Berechnung aufgrund des Ge- samthonorars berücksichtigt (vgl. act. 4 S. 4).
E. 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Entschädigung des Beschwerde- führers nicht offensichtlich falsch festgesetzt, wobei das Vorgehen und auch die Höhe der Entschädigung angemessen erscheinen. Eine Verletzung der Begrün- dungspflicht und des rechtlichen Gehörs sind nicht ersichtlich. Insgesamt rechtfer- tigt es sich daher vorliegend nicht, in die im Ermessen der Vorinstanz stehende Festsetzung der Entschädigung einzugreifen, zumal die Vorinstanz nicht in kras- ser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossen hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. IV.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der Entscheid- gebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
- September 2010 (GebV OG; LS 211.11). Die zweitinstanzliche Entscheidge- - 11 - bühr ist nach Massgabe des Streitwerts bzw. des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls festzusetzen (§ 2 Abs. 1 GebV OG).
- Der Beschwerdeführer verlangt eine Entschädigung von total Fr. 8'448.– oh- ne MwSt. (die MwSt. ist analog zu den Zinsen nicht hinzuzuzählen [vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PC150063 vom 14. Januar 2016 E. III./1 m.w.H.]). Stellt man diesen Betrag der im angefochtenen Entscheid zugesprochenen Entschädi- gung von Fr. 5'188.– (ohne MwSt.) gegenüber, so ergibt sich ein Streitwert von Fr. 3'260.–. In Anwendung der §§ 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gebühr auf Fr. 350.– festzusetzen. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, B._____ sowie an das Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'260.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP220008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Urteil vom 28. Juni 2022 in Sachen A._____, Dr. iur., Beschwerdeführer betreffend Honorar Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 3. März 2022; Proz. FV210002 i.S. B._____ / C._____ betreffend Forderung: Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B._____
- 2 - Erwägungen: I.
1. Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ (fortan Beschwerdeführer) machte nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung beim Friedensrichteramt D._____ und nach Erhalt der Klagebewilligung mit Eingabe vom 8. Januar 2021 als Rechtsver- treter von B._____ (fortan Klägerin) beim Bezirksgericht Winterthur eine begrün- dete Klage gegen C._____ (fortan Beklagter) anhängig (act. 5/1 und 5/3). Darin stellten sie vorerst unter Angabe eines Mindeststreitwerts ein Auskunftsbegehren, um die (nacheheliche) Unterhaltsforderung danach konkret beziffern zu können (act. 5/1). Nach erfolgter Klageantwort und durchgeführter Instruktionsverhand- lung am 6. Dezember 2021 schlossen die Parteien des vorinstanzlichen Verfah- rens die Vereinbarung vom 3. bzw. 7. Februar 2022 (Prot. Vi S. 6 f.; act. 5/14; act. 5/27; act. 5/29). Gestützt darauf schrieb das Bezirksgerichts Winterthur das Verfahren mit Verfügung vom 8. Februar 2022 als durch Vergleich erledigt ab (act. 5/32).
2. Mit vorgenannter Verfügung wurde der Klägerin von der Vorinstanz die un- entgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihr in der Person des Beschwerdeführers ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 5/32). Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 7. Februar 2022 seine Honorarnote im Betrag von Fr. 9'280.85 inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt. ein (act. 5/28; act. 5/31). Mit Ver- fügung vom 3. März 2022 entschädigte die Vorinstanz den Beschwerdeführer für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin mit Fr. 5'769.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.; act. 5/34 = act. 4, fortan act. 4).
3. Mit Eingabe vom 24. März 2022 (Datum Poststempel) erhob der Beschwer- deführer Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung bei der hiesigen Instanz und stellt folgende Anträge (act. 2 S. 1 f.): "1.a) Ziff. 1 Abs. 1 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Winterthur vom 03.03.2022 sei aufzuheben, und es sei die Entschädigung für den Be- schwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Geschäfts-Nr. FV210002)
- 3 - auf CHF 9'280.85 (CHF 8'448.00 Honorar + CHF 169.30 Barauslagen + 663.55 MWSt) festzusetzen.
b) Eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung des Honorars des Beschwer- deführers im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen für dieses Beschwer- deverfahren zuzüglich 7,7% Mwst zu Lasten des Staates."
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-35). Auf weitere prozessleitende Schritte ist zu verzichten, da sich das Verfahren als spruch- reif erweist. II.
1. Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen die Höhe der Ent- schädigung, die er als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin im vorinstanz- lichen Verfahren zugesprochen erhielt. Als Bestandteil der Liquidation der Pro- zesskosten stellt der angefochtene Entscheid einen erstinstanzlichen Kostenent- scheid dar, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO.
2. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; act. 2; act. 5/35). Der Beschwerdeführer ist berechtigt, gegen die gerichtli- che Festsetzung seiner Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3 m.w.H.; BGE 140 V 116 E. 4.). Die Rechtsmittelvoraus- setzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. III. 1.1 Die Liquidation der Prozesskosten im Sinne von Art. 122 ZPO, wonach den unentgeltlichen Rechtsbeiständen im Zivilprozess unter anderem ein Anspruch auf "angemessene" Entschädigung zusteht, setzt vorgängig die Kostenverteilung nach den Grundsätzen von Art. 106 ff. ZPO voraus. Die Parteientschädigung
- 4 - spricht das Gericht nach Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (Art. 96 ZPO) und damit auch die Festlegung deren Angemessenheit. Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für die unentgeltlichen Rechtsbeistände nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden in vermögensrechtli- chen Streitigkeiten nach der allgemeinen Regel von § 2 AnwGebV der Streitwert, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Rechtsvertreters sowie die Schwierigkeit des Falls. 1.2 Konkret wird im Zivilprozess in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV in erster Linie anhand des Streitwertes berechnet. Diese kann nach § 4 Abs. 2 AnwGebV um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden. Weitere Gründe, welche eine Erhöhung oder Reduktion der Gebühr rechtfertigen, finden sich in §§ 8 ff. AnwGebV (z.B. mehrere Klienten, summarisches Verfahren, besondere Entscheide im laufenden Verfahren etc.). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage und deckt auch den Aufwand für die allfällige Teilnahme an einer Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). 1.3 Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007 E. 2.1). Das gilt soweit auch für die oberen kantonalen Instanzen (OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014 E. II./1.). 1.4 Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung wird festgesetzt, nachdem dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt worden ist (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Die Entschädigung hat im Zivilpro- zess jedoch ausschliesslich nach dem massgeblichen Tarifrahmen und in An- wendung der vorstehend genannten Bemessungskriterien zu erfolgen; sie stellt insbesondere keine reine Zeitaufwandsentschädigung dar. Der effektive Zeitauf-
- 5 - wand ist daher nur bedingt massgebend, mithin bloss ein Indiz für den Aufwand, wie er nach den Vorstellungen des kantonalen Verordnungsgebers angemessen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.4.), und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 m.w.H.). Ein solches pauschalisiertes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.1). Es dient der gleichmässigen Behandlung und begünstigt eine effi- ziente Mandatsführung. Zudem entlastet es die Gerichte davon, sich mit der Auf- stellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müs- sen bzw. ermöglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungspflicht ge- mäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Erst wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem vom Rechtsvertreter tatsächlich ge- leisteten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3; vgl. auch BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 6.1.).
2. Die Vorinstanz ging zur Bemessung der Entschädigung von einem Streitwert von Fr. 13'830.– aus. Sie erwog, dass gestützt auf den Streitwert von einer ordentlichen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und § 11 AnwGebV in der Höhe von Fr. 2'974.50 auszugehen sei, welche – wie vom Beschwerdeführer geltend ge- macht – infolge besonders hohen Zeitaufwands um einen Drittel auf Fr. 3'956.– zu erhöhen sei. Aus prozessökonomischen Gründen sei des Weiteren ausnahms- weise auch sogleich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Klägerin für das Schlichtungsverfahren gutzuheissen. Die Aufwendungen des Beschwerdefüh- rers im von ihm geltend gemachten Betrag in der Höhe von Fr. 1'232.– für das Schlichtungsverfahren seien zur Gebühr hinzuzuzählen. Gesamthaft sei von einer Entschädigung inkl. Barauslagen und MwSt. von Fr. 5'769.80 (Fr. 5'188.– plus Fr. 169.30 an Barauslagen und Fr. 412.50 MwSt.) auszugehen (act. 4).
- 6 -
3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde eine unrichtige Rechts- anwendung sowie eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend (Art. 320 ZPO). Er bringt zusammengefasst vor, sein Honorar sei – ohne Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Stunden- aufwand – auf der Basis eines zu tiefen Streitwerts pauschal berechnet sowie in willkürlicher Weise zu tief angesetzt worden. Ferner seien die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör ebenfalls verletzt worden (act. 2 S. 2 Rz. 2). 3.1 Die Vorinstanz habe bereits das Honorar für die Zeit bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens falsch festgesetzt. Aus der vorinstanzlichen Begründung gehe hervor, dass die Vorinstanz die Bemühungen des Beschwerdeführers bis und mit 28. September 2020 habe vergüten wollen. Fälschlicherweise sei sie je- doch von einem geltend gemachten Betrag von Fr. 1'232.– ausgegangen, anstatt von Fr. 1'617.–, was es bei Multiplikation von Fr. 220/h mit einem Stundenauf- wand von 7.35h ergebe (act. 2 S. 3 Rz. 4). 3.2 Weiter sei die Vorinstanz für die Berechnung der Gebühr vom vorläufigen Streitwert der Mindestklage in der Höhe von Fr. 13'830.– ausgegangen. Die Klä- gerin hätte den Streitwert gestützt auf Art. 85 Abs. 2 ZPO noch genauer beziffern wollen, sobald ihr die nötige Auskunft erteilt worden wäre. Für den Zeitraum vom
1. Januar 2016 bis 31. März 2021 (50 Monate) hätte sie monatlich Fr. 1'780.– gel- tend machen wollen, sofern der Lohn der Gegenpartei derart gestiegen wäre. Damit hätte ein nicht unrealistischer Streitwert von Fr. 99'680.– resultieren kön- nen. Die Vorinstanz hätte den Streitwert aufgrund des Vergleichs zwischen den Parteien zumindest auf die Höhe der Vergleichssumme und somit auf Fr. 20'000.– festsetzen müssen. Mit dem Streitwert von Fr. 13'830.– habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt und das Recht falsch angewandt, in- dem Sie den Streitwert anhand von Art. 85 Abs. 1 ZPO anstatt Abs. 2 berechnet habe. Da der Streitwert bis zum Ende des Prozesses nicht festgestanden habe, hätte die Vorinstanz das Honorar ohnehin gestützt auf den Zeitaufwand und nicht aufgrund der streitwertbasierten Pauschalisierung festsetzen müssen (act. 2 S. 3 ff. Rz. 5).
- 7 - 3.3 Ebenso habe die Vorinstanz das Honorar willkürlich festgesetzt, da der Be- schwerdeführer gemäss Honorarnote 31.05 Stunden für das vorinstanzliche Ver- fahren aufgewendet habe, wobei er bei einem Honorar von insgesamt Fr. 3'956.– für einen Stundenansatz von Fr. 127.40 gearbeitet hätte. Es sei gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung immer dann von Willkür auszugehen, wenn ein An- waltshonorar gestützt auf eine Pauschale festgesetzt werde und nicht mindestens ein Honorar von Fr. 180.–/h zuzüglich MwSt. resultiere, wobei der Ansatz im Kan- ton Zürich bei Fr. 220.– anzusetzen sei (act. 2 S. 5 f. Rz. 6). 3.4 Schliesslich habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und folglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie sich gar nicht mit der Honorarnote auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz hätte darlegen müssen, für welche Aufwendungen der Beschwerdeführer wieviel Zeit zu viel aufgewendet habe (act. 2 S. 6 Rz. 7). 4.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum durch das Bundesgericht garantierten Stunden-Mindestansatz von Fr. 180.– bei der vorliegenden Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechts- vertreters insofern nicht verfangen, als das Bundesgericht ein pauschalisierendes Vorgehen, welches insbesondere keine systematische "Kontrollrechnung" mit ei- nem Stundenansatz von Fr. 180.– voraussetzt, als zulässig erachtet (so etwa in BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Hinzukommt, dass der vom Beschwerdeführer zitierte Bundesgerichtsentscheid – anders als die Streitigkeit vor Vorinstanz – ohnehin eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit betraf, deren Entschädigung wiederum anders als vorliegend festzusetzen ist. Die Vorinstanz durfte die Entschädigung beim vorliegenden, vermögensrechtlichen Verfahren grundsätzlich pauschal und ohne Kontrollrechnung festsetzen, womit sie auch nicht per se gegen ihre Be- gründungspflicht und das rechtliche Gehör verstiess. Sie war nicht verpflichtet, sich im Einzelnen mit der Honorarnote des Beschwerdeführers auseinanderzu- setzen. Damit kann der Vorinstanz auch – entgegen den Vorbringen des Be- schwerdeführers (act. 2 S. 6 Rz. 7) – nicht vorgeworfen werden, sie hätte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie keine substantiierten Ausführungen dazu gemacht habe, für welche Aufwendungen zu viel aufgewen-
- 8 - det worden sei. Die gerügte Begründungspflicht und das rechtliche Gehör wären erst dann verletzt, wenn die durch die Vorinstanz festgesetzte Pauschale in kei- nem Verhältnis mehr zu den tatsächlich geleisteten Diensten des Beschwerdefüh- rers stünde, was nachfolgend zu prüfen ist. 4.2 Vorliegend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wonach die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestützt auf § 4 AnwGebV grundsätzlich in erster Linie anhand des Streitwerts festzusetzen ist. Die Vorinstanz ging für die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters vom geltend gemachten Mindeststreitwert im vorinstanzlichen Verfahren von Fr. 13'830.– aus (act. 1; act. 4 S. 2), worin der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts sieht. Die Klägerin er- hob im vorinstanzlichen Verfahren eine noch nicht endgültig bezifferte Klage in Verbindung mit einem Auskunftsbegehren und unter Angabe des genannten Min- deststreitwerts, der als vorläufiger Streitwert gilt (vgl. Art. 85 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 85 Abs. 2 ZPO ist es – wie der Beschwerdeführer richtigerweise festhält – so, dass die Forderung nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunfts- erteilung durch die beklagte Partei durch die klagende Partei noch definitiv zu be- ziffern wäre. Jedoch einigten sich die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt, weshalb es nicht mehr zu dieser Bezifferung kam. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es unzulässig gewesen sei, auf die streitwertbasierte Pauschalisierung abzustellen, weil bis zum Ende des Prozesses der Streitwert nicht festgestanden habe, weshalb auf den Zeitaufwand abzustellen gewesen wäre, entzieht sich jeglicher Grundlage. Die definitiven Gerichts- und Parteikosten bemessen sich zwar grundsätzlich nach dem tatsächlichen, d.h. nach dem nachträglich noch genau bezifferten, Streitwert (vgl. ZK Bopp/Bessenich; 3. Aufl. 2016, Art. 85 N 18 m.w.H.). Jedoch wird der Mindest- streitwert definitiv, wenn der Prozess vor einer nachträglichen Bezifferung endet (vgl. HGer ZH HG140244 E. 5.1; Gut, Die unbezifferte Forderungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss., Basel 2014, Rz. 498 m.w.H.). Damit ist die vor-instanzliche Bemessung der ordentlichen Gebühr gestützt auf § 4 An- wGebV und den (zuerst vorläufigen und schliesslich) definitiv gewordenen Streit- wert von Fr. 13'830.– nicht zu beanstanden. Sie war insbesondere auch nicht ge-
- 9 - halten, den Streitwert in der Höhe der Vergleichssumme festzusetzen. Die Vorinstanz hätte die Entschädigung nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. act. 2 S. 3 ff. Rz. 5) – alleine aufgrund des Zeitaufwands berechnen müssen oder den Streitwert irgendwie anders festsetzen sollen. Weitere Ausfüh- rungen zur Frage des Streitwerts erübrigen sich somit. 4.3 Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich aber immerhin noch darauf hinzu- weisen, dass ihm die Vorinstanz eine Erhöhung der Gebühr in Nachachtung des geltend gemachten besonders hohen Zeitaufwands und unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote gewährte und so auf eine Gebühr für das vorin- stanzliche Verfahren von insgesamt Fr. 3'956.– kam (vgl. act. 4 S. 2). Es kann der Vorinstanz damit nicht vorgeworfen werden, sich überhaupt nicht mit der Hono- rarnote auseinandergesetzt zu haben und deshalb die Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt zu haben. Die eingereichte Honorarnote wurde im Rahmen der Erhöhung der Gebühr soweit erforderlich und in Anwendung der An- wGebV möglich berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Betrag der erhöhten Gebühr festzustellen, dass der genaue Umfang der Erhöhung bis zu maximal einem Drit- tel im Ermessen der Vorinstanz liegt. Die Vorinstanz erhöhte die Gebühr um 30% und nicht – wie fälschlicherweise in den Erwägungen zu entnehmen – um einen Drittel (= 33.33%), was schliesslich zur vorinstanzlich festgesetzten, nicht zu be- anstandenden erhöhten Gebühr von Fr. 3'956.– und nicht wie vom Beschwerde- führer vorgebracht zu einer Gebühr von Fr. 3'965.– führte. 4.4 Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach sie der Klägerin im vorinstanzli- chen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das vorgehende Schlichtungsverfahren gewährte und dem Beschwerdeführer eine Gesamtentschädigung zusprach, ist grundsätzlich nichts hinzuzufügen. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist am Ende des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens zu entscheiden (Art. 104 ff. ZPO), wobei auch für das Schlichtungsverfahren ein Ersatz der Parteikosten möglich ist, wenn an- schliessend Klage eingereicht wird (BGE 141 III 20 E. 5.3). Folglich kann die Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (auch) für das Schlichtungsver-
- 10 - fahren im Rahmen und gemäss Ausgang des Hauptverfahrens festgesetzt und umfassend nach Art. 122 ZPO verlegt werden. Die Klägerin stellte sodann im vor- instanzlichen Verfahren auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inkl. Rechtsvertretung bereits ab Zeitpunkt des Schlichtungsverfahrens (vgl. act. 5/1 S. 2 und 11), was ihr gewährt wurde (act. 5/32; vgl. auch act. 4 S. 3 f.). Ebenso sind der Honorarnote des Beschwerdeführers die diesbezüglich gesamthaften Aufwendungen zu entnehmen (vgl. act. 31/30). Die Vorinstanz erhöhte die Ent- schädigungsgebühr um den Betrag von Fr. 1'232.– für die Aufwendungen im Schlichtungsverfahren, was – entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers (vgl. act. 2 S. 3 Rz. 4) – genau dem geltend gemachten Anteil gemäss Hono- rarnote für das Schlichtungsverfahren bis und mit 28. September 2020 entspricht (vgl. act. 31/30 S. 2: Fr. 77.– + Fr. 22.– + Fr. 22.– + Fr. 22.– + Fr. 0.– + Fr. 220.– + Fr. 737.– + Fr. 110.– + Fr. 22.–). Der auf den Betrag von Fr. 1'232.– entfallende MwSt.-Anteil wurde sodann am Schluss bei der Berechnung aufgrund des Ge- samthonorars berücksichtigt (vgl. act. 4 S. 4). 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Entschädigung des Beschwerde- führers nicht offensichtlich falsch festgesetzt, wobei das Vorgehen und auch die Höhe der Entschädigung angemessen erscheinen. Eine Verletzung der Begrün- dungspflicht und des rechtlichen Gehörs sind nicht ersichtlich. Insgesamt rechtfer- tigt es sich daher vorliegend nicht, in die im Ermessen der Vorinstanz stehende Festsetzung der Entschädigung einzugreifen, zumal die Vorinstanz nicht in kras- ser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossen hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. IV.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der Entscheid- gebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11). Die zweitinstanzliche Entscheidge-
- 11 - bühr ist nach Massgabe des Streitwerts bzw. des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls festzusetzen (§ 2 Abs. 1 GebV OG).
2. Der Beschwerdeführer verlangt eine Entschädigung von total Fr. 8'448.– oh- ne MwSt. (die MwSt. ist analog zu den Zinsen nicht hinzuzuzählen [vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PC150063 vom 14. Januar 2016 E. III./1 m.w.H.]). Stellt man diesen Betrag der im angefochtenen Entscheid zugesprochenen Entschädi- gung von Fr. 5'188.– (ohne MwSt.) gegenüber, so ergibt sich ein Streitwert von Fr. 3'260.–. In Anwendung der §§ 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gebühr auf Fr. 350.– festzusetzen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, B._____ sowie an das Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'260.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am: