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PP220001

Forderung

Zürich OG · 2022-03-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, welche ein Inkassobüro betreibt. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung, welche in der Hauptsache den Verkauf und die Vermittlung von Produkten und Dienstleistungen im Finanz- und Versicherungsbereich bezweckt (Urk. 2 S. 3; Urk. 4/4 f.). Gemäss Darstellung der Klägerin schlossen die C._____ AG und die Be- klagte am 7. März 2018 einen Kreditvermittlungsvertrag. Dabei sei die gewerbs- mässige Vermittlung von Konsumkreditverträgen gegen Provision sowie in be- stimmten Fällen die Rückbelastung bzw. Rückerstattung dieser Provisionen ver- einbart worden (Urk. 2 S. 5 f.; vgl. auch die unvollständig bei den Akten liegenden Urk. 4/8 und 4/9). Gestützt auf diese Rückbelastungsklausel sei der C._____ AG im Jahr 2019 ein – bis dato nicht beglichener – Rückforderungsanspruch in Höhe von insgesamt Fr. 77'437.95 entstanden (Urk. 2 S. 7; vgl. auch Urk. 4/6 und 4/13 f.). Mit Abtretungserklärung vom 10. Mai 2021 habe die C._____ AG die genannte Forderung rechtsgültig an die Klägerin abgetreten (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 4/2).

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der beklagten Partei." 3.2 Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 beurteilte die Vorinstanz die Teilkla- ge als rechtsmissbräuchlich und trat mangels schutzwürdigen Interesses der Klä- gerin nicht darauf ein (Urk. 6 = Urk. 11).

E. 2.1 Nach Art. 2 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Abs. 1). Der offen- bare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Für den Zivil- prozess wird dieser allgemeine Rechtsgrundsatz ausdrücklich in Art. 52 ZPO normiert, wonach alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln haben. So findet denn auch der offenbare Missbrauch eines pro- zessualen Rechts keinen Rechtsschutz. Nach der Definition des Bundesgerichts liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirkli- chung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 138 III 401 E. 2.2). Auch bei der Erhebung einer Teilklage ist das Rechtsmissbrauchsverbot bzw. das Gebot von Treu und Glauben zu beachten, und zwar sowohl gegenüber der Gegenpartei wie auch gegenüber dem Gericht (BSK ZPO-Dorschner, Art. 86 N 6). Als klassischer Fall einer rechtsmissbräuchlichen Teilklage gilt die Aufteilung einer Gesamtforderung in viele kleine Teilklagen, um die beklagte Partei zu schi- kanieren (KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 86 ZPO N 1a; BSK ZPO- Dorschner, a.a.O.; BK ZPO-Markus, Art. 86 N 6 f.; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2017, Rn 546). Rechtsmissbrauch kann aber auch vor- liegen, wenn zwischen Teilklage und klägerischem Parteiinteresse ein krasses Missverhältnis besteht (BSK ZPO-Dorschner, a.a.O.) oder die angestrebte Reduk- tion des Kostenrisikos rechtsmissbräuchlich erscheint (BK ZPO-Markus, a.a.O.).

- 9 -

E. 2.2 Im Bereich des Prozessrechts besteht allerdings generell wenig Raum, in- folge Rechtsmissbrauchs von klaren Verfahrensvorschriften abzuweichen (BGE 123 III 220 E. 4d S. 229). Dementsprechend gilt es auch vorliegend zu bedenken, dass sich die Möglichkeit, bei teilbarem Anspruch eine Teilklage zu erheben und damit die oben erwähnten Vorteile zu erlangen, direkt aus der Ausgestaltung der Verfahrensordnung ergibt, ja die Zulässigkeit der Teilklage mit Blick auf die Gel- tung des Dispositionsgrundsatzes eigentlich eine Selbstverständlichkeit darstellt. In diesem Sinne ist eine Teilklage auch nicht allein deshalb schon rechtsmiss- bräuchlich, weil der Kläger damit das Kostenrisiko senken oder die Vorteile einer bestimmten sachlichen Zuständigkeit oder Verfahrensart in Anspruch nehmen will (BK ZPO-Markus, Art. 86 N 7; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizeri- sches Zivilprozessrecht mit Grundzügen des internationalen Zivilprozessrechts,

E. 4 Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob die Klägerin mit Eingabe vom

10. Januar 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Dezember 2021 [Geschäfts- Nr.: FV210209-L / U] sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwer- degegnerin." Den mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2022 einverlangten Kostenvor- schuss im Betrag von Fr. 900.– leistete die Klägerin innert Frist (Urk. 12 und 13). Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2022 wurde der Beklagten Frist zur Be- schwerdeantwort angesetzt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 1. März 2022 teilte die Beklagte ihren Verzicht auf eine solche mit (Urk. 15).

E. 5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Da der für eine Berufung er- forderliche Streitwert nicht erreicht ist, ist gegen den angefochtenen erstinstanzli- chen Endentscheid die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2

- 4 - ZPO). Diese wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO; Urk. 7 und Urk. 10). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die Beschwerde führende Partei in ihrer schriftlichen Beschwer- debegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzuset- zen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was in der Be- schwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Vorbehalten sind offensichtliche Mängel, die geradezu ins Auge springen. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). III. A. Erwägungen der Vorinstanz und Standpunkt der Klägerin

1. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, die Einreichung ei- ner Teilklage sei gemäss gefestigter Rechtsprechung insbesondere zulässig, um das Kostenrisiko zu senken und von einem schnellen Verfahren zu profitieren, in- dem mit der Teilklage das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gebracht wer- de. In der Regel würden diesfalls etwa Klagen in der Höhe von Fr. 29'900.– oder Fr. 30'000.– eingereicht. Die erwähnte Rechtsprechung basiere – soweit ersicht- lich – auf Verfahren mit Teilklagen an der Grenze zum ordentlichen Verfahren

- 5 - (Urk. 11 E. 2). Die Klägerin habe zunächst eine Klage in der Höhe von Fr. 4'999.95 und damit an der Grenze gemäss Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO einge- reicht, um sie hernach mit Klageeinreichung auf Fr. 1'999.95 zu reduzieren. Die- ses Vorgehen werfe zunächst die Frage auf, ob es sich um eine rechtsmiss- bräuchliche Umgehung von Art. 212 ZPO handle, was aber offenbleiben könne (Urk. 11 E. 4). Die Klägerin habe die Gründe für diese Reduktion nicht dargelegt. Mit der Streitwertgrenze zum ordentlichen Verfahren lasse sich dies jedenfalls nicht begründen. Vielmehr liege offenkundig auf der Hand, dass die Klägerin eine maximale Senkung des Kostenrisikos anziele, wobei die Bezifferung des Streit- werts komplett willkürlich erscheine. Zu keinem anderen Schluss komme man, wenn man den Zahlungsbefehl über den Betrag von Fr. 77'437.95 anschaue. Die ordentliche Gerichtsgebühr liege bei der vorliegenden Klage bei Fr. 450.– und die ordentliche Parteientschädigung bei Fr. 538.–. Dass dies in keinerlei Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stehe, werde schon anhand der Klage von neun Sei- ten ersichtlich: Nicht einmal der erste Prozessschritt sei von der vorgesehenen Parteientschädigung auch nur ansatzweise abgedeckt, geschweige denn das ge- samte Verfahren. Der geltend gemachte Streitwert sei unter diesem Blickwinkel geradezu rechtsmissbräuchlich und als Gesetzesumgehung der kantonalen Ge- bührenordnung einzustufen, wobei eine Korrektur der Berechnung der Prozess- kosten über das Streitinteresse ausgeschlossen sei (Urk. 11 E. 5). Darüber hin- aus würden mit der willkürlichen, beliebig tiefen Bezifferung des Streitwerts auch die Möglichkeiten des Rechtsmittelverfahrens beschränkt, was unmittelbar in die Interessensphäre der Beklagten eingreife (Urk. 11 E. 6). Legitime Absichten mit der Klage seien aus diesen Gründen nicht erkenn- bar. Insgesamt sei das Vorgehen der Klägerin als rechtsmissbräuchlich einzustu- fen. Es liege kein schutzwürdiges Interesse vor, weshalb ein Nichteintreten zu er- folgen habe (Urk. 11 E. 7).

2. Die Klägerin hält dem im Wesentlichen entgegen, einzige materiellrechtliche Voraussetzung der Teilklage sei die Teilbarkeit des Anspruchs, was vorliegend unproblematisch sei. Folglich könne eine Teilklage auch in tieferen Beträgen ein- gereicht werden, insbesondere mit Blick darauf, dass eine Teilklage gerade die

- 6 - Prozesskosten vermindern und eine Beschleunigung und Vereinfachung des Ver- fahrens herbeiführen solle. Es sei zwar korrekt, dass sie vor Schlichtungsbehörde zunächst eine Klage in Höhe von Fr. 4'999.95 eingereicht und diese dann mit Klageeinreichung bei der Vorinstanz auf Fr. 1'999.95 reduziert habe. Bei diesem Vorgehen handle es sich aber nicht um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 212 ZPO (Urk. 10 S. 4). Weiter sei korrekt, dass sie die Gründe für diese Reduktion nicht darlege und dass die Reduktion nicht mit der Streitwertgrenze zum ordentlichen Verfahren zu begründen sei, sondern zur Verminderung von Prozesskosten gedient habe. Die Vorinstanz verkenne jedoch, dass es mit Bezug auf die Substantiierung des Teilanspruchs genüge, substantiiert zu behaupten, dass eine die eingeklagte Summe übersteigende Forderung bestehe. Zur Sub- sumtion unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts sei es nicht notwendig, dass die Klägerin die Reduktion der Teilklage begründe (Urk. 10 S. 5). Falsch sei zudem, dass die Bezifferung des Streitwerts in der Teilklage in Anbetracht des Zahlungsbefehls über den Betrag von Fr. 77'437.95 willkürlich sei. Dass die Vorinstanz von einer Gesetzesumgehung der kantonalen Gebührenver- ordnung spreche, sei nicht nachvollziehbar. So ergebe sich die Zulässigkeit der Teilklage abschliessend aus Art. 86 ZPO und könne nicht gestützt auf eine kanto- nale Gebührenverordnung eingeschränkt werden. Zudem könne eine massive Diskrepanz zwischen Streitwert und Interesse der Parteien gestützt auf die Ge- bührenverordnung des Obergerichts bei den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung berücksichtigt werden. Den Ausführungen der Vorinstanz, dass die vorliegende Teilklage in keinerlei Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stehe, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Teilklage stütze sich die Vorinstanz auf den Klageumfang von neun Seiten. Die Heranziehung des Klageumfangs zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der eingeklagten Forderung sei jedoch ungeeignet. Der Umfang einer Klage er- gebe sich aufgrund der Schwierigkeit und des Umfangs des Falles und nicht auf- grund des Streitwerts. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass die Beklagte dem le- gitimen Interesse der Klägerin an der vorliegenden Teilklage durch Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des gesamten Anspruchs bzw. auf den nicht

- 7 - eingeklagten Teilanspruch begegnen könne. Inwiefern die Klägerin mit der vorlie- genden Teilklage also die Interessensphäre der Beklagten einschränke, sei nicht ersichtlich (Urk. 10 S. 5 ff.). Das Fazit der Vorinstanz sei gänzlich falsch und die Klage nicht als rechts- missbräuchlich zu qualifizieren. So solle die Teilklage gerade die Prozesskosten vermindern und eine Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens herbei- führen. Die vorliegende Teilklage wäre erst rechtsmissbräuchlich, wenn die Ge- samtforderung in mehrere kleine Teilforderungen aufgeteilt würde, um die Beklag- te zu schikanieren, oder bei krassem Missverhältnis zwischen Teilklage und den Interessen der Klägerin. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zudem entstehe der Beklagten durch die Anhebung der Teilklage kein eigentlicher Nachteil. Wie die Klägerin profitiere auch sie von der Verfahrensart und den tieferen Kosten. Strebe die Beklagte eine abschliessende Beurteilung der Streitsache an, so stehe ihr of- fen, eine separate negative Feststellungsklage über den gesamten Betrag zu er- heben. Das schutzwürdige Interesse der Klägerin sei vorhanden, da die Durch- setzung des materiellen Rechts, konkret der Forderung, gerichtlichen Rechts- schutz nötig mache. Folglich habe die Vorinstanz auf die Klage einzutreten (Urk.

E. 5.1 Im Schlichtungsverfahren machte die Klägerin eine Forderung in Höhe von Fr. 4'999.95 geltend. Ihren Beweggrund, gerade diese Summe einzuklagen, legte sie nicht offen. Jedenfalls wäre es der Schlichtungsbehörde bei diesem Streitwert gerade noch erlaubt gewesen, den Parteien gestützt auf Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten. Mit Einreichung der Klage bei Ge- richt reduzierte die Klägerin die eingeklagte Forderungssumme um Fr. 3'000.–, sodass ihre Teilklage nun einen Streitwert von Fr. 1'999.95 aufweist. Auch dieses Vorgehen begründete die Klägerin in ihrer Klageschrift nicht. Jedenfalls ging da- mit eine Senkung der ordentlichen Gerichtsgebühr um Fr. 600.– auf Fr. 450.– (vgl.

- 10 - § 4 GebV OG) und eine solche der ordentlichen Parteientschädigung – exkl. MWST – um Fr. 750.– auf Fr. 500.– einher (§ 4 AnwGebV). Angesichts der tiefen Klagesumme sowie der Reduktion derselben bei Kla- geeinreichung scheint die Klägerin mittels Teilklage primär die Begrenzung des Streitwerts und damit des Kostenrisikos erwirken zu wollen. Allfällige weitere Mo- tive – namentlich die Einflussnahme auf Verfahrensart und sachliche Zuständig- keit – treten in den Hintergrund. Wie bereits dargelegt stellt die Reduktion der Prozesskosten bzw. des Kostenrisikos zwar ein grundsätzlich legitimes Motiv zur Erhebung einer Teilklage dar; im Einzelfall kann das klägerische Bestreben je- doch missbräuchlich erscheinen und damit gegen Treu und Glauben verstossen. Dies namentlich dann, wenn die Teilklage zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die sie nicht schützen will, oder wenn zwischen Teilkla- ge und klägerischem Parteiinteresse ein krasses Missverhältnis besteht.

E. 5.2 Die Klägerin macht mittels Teilklage in Höhe von Fr. 1'999.95 gerade einmal knapp 2.6 Prozent ihrer Gesamtforderung in Höhe von Fr. 77'437.95 geltend. Der eingeklagte Teilanspruch ist damit erheblich geringer als die Gesamtforderung. Dieser Umstand führt jedoch nicht per se zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Teil- klage. So werden denn auch bei im Streit liegenden Millionenbeträgen Teilklagen unter Fr. 30'000.– erhoben und zugelassen, wobei diesfalls vergleichbare Ver- hältnisse zwischen Gesamtforderung und Teilanspruch bestehen (vgl. ZR 114/2015 Nr. 55 S. 208 ff.).

E. 5.3 Vorliegend geht es jedoch einerseits im Unterschied zu den Teilklagen mit Streitwerten unter Fr. 30'000.– nicht um die Vorteile des vereinfachten Verfah- rens, die Beeinflussung der sachlichen Zuständigkeit oder allenfalls die Kostenlo- sigkeit in arbeitsrechtlichen Prozessen (vgl. Art. 114 lit. c ZPO), sondern wie be- reits dargelegt um die Senkung des Kostenrisikos. Sodann gilt es, die Gesamt- bzw. Teilforderung der Klägerin näher zu betrachten: Gemäss Darstellung der Klägerin ist der C._____ AG im Jahre 2019 auf Grundlage der vereinbarten Rück- belastungsklausel ein Anspruch in Höhe von insgesamt Fr. 77'437.95 entstanden (Urk. 2 S. 7). Die Gesamtforderung der Klägerin setzt sich mit anderen Worten aus einer – unbekannten – Zahl einzelner (Rück-)Forderungen zusammen. Zu de-

- 11 - ren Anzahl äussert sich die Klägerin nicht. Der in der Klageschrift genannte Ver- tragsgegenstand – vereinbart worden sei die gewerbsmässige Vermittlung von Konsumkreditverträgen – sowie die in der Provisionsabrechnung aufgeführten Be- träge – ein Provisionsanspruch der Beklagten in Höhe von gesamthaft Fr. 497'550.19 sowie ein Rückforderungsanspruch der C._____ AG von gesamthaft Fr. 116'233.13 – machen allerdings deutlich, dass es sich um eine Vielzahl ein- zelner (Rück-)Forderungen handeln dürfte (vgl. Urk. 2 S. 6 f.). Die Klägerin kom- biniert nun die vorliegende Teilklage mit einer objektiven Klagenhäufung, indem sie von jeder (Rück-)Forderung jeweils einen Teilbetrag geltend macht. Sie be- gehrt also die gerichtliche Beurteilung jeder einzelnen (Rück-)Forderung und ver- langt dabei die Zusprechung von 1'999.95 / 77'437.95 "jeweils von jeder Forde- rung" (vgl. Urk. 2 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 1). Dies entspricht einem Sockelbe- trag von jeweils knapp 2.6 Prozent.

E. 5.4 Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin festgestellt. Zum einen besteht nämlich ein krasses Miss- verhältnis zwischen Teilklage und klägerischem Parteiinteresse. Zum anderen kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, die Klägerin verfolge mit Er- hebung der Teilklage das legitime Ziel der Reduktion von Verfahrenskosten bzw. des Kostenrisikos. Vielmehr bedient sich die Klägerin in zweckwidriger und damit rechtsmissbräuchlicher Weise des Instituts der Teilklage, um in den Genuss eines beinahe kostenlosen Testprozesses über eine Vielzahl umstrittener einzelner Forderungen zu gelangen.

6. Die Teilklage der Klägerin ist im Sinne der Erwägungen als rechtsmiss- bräuchlich zu qualifizieren. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Dezember 2021 ist somit abzuweisen und der angefochtene Entscheid vollumfänglich zu bestätigen. IV.

E. 10 Aufl. 2018, Rn 47). Dies entspricht auch der Praxis der Kammer (ZR 114/2015 Nr. 55 S. 208 ff.; OGer ZH LA170013 vom 9. Oktober 2017, E. III.4.2).

3. Gemäss Art. 227 Abs. 3 ZPO ist die Beschränkung der Klage jederzeit zu- lässig. Die blosse Reduktion der Klagesumme ist denn auch keine Klageänderung im Sinne von Art. 227 ZPO, sondern stellt einen teilweisen Klagerückzug dar.

4. Vorliegend lautet das klägerische Rechtsbegehren auf Zusprechung einer Geldsumme. Das Erfordernis der Teilbarkeit des Anspruchs im Sinne von Art. 86 ZPO ist damit gegeben und die Teilklage unter diesem Gesichtspunkt zulässig. Ob sie auch vor dem Rechtsmissbrauchsverbot standhält, ist nachfolgend in Wür- digung aller Umstände zu prüfen.

Dispositiv
  1. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG mit Fr. 450.– zu veranschlagen. Die Kos- - 12 - ten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 900.– zu verrech- nen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im Mehrbetrag ist ihr der Kostenvorschuss zurückzu- erstatten.
  2. Parteientschädigungen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine zuzu- sprechen; die Klägerin unterliegt und der Beklagten sind keine entschädigungs- pflichtigen Aufwendungen entstanden, hat sie doch auf eine Beschwerdeantwort verzichtet (Urk. 15). Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss zurückerstattet.
  6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'999.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Kriech MLaw C. Rüedi versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP220001-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Rüedi Urteil vom 22. März 2022 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 15. Dezember 2021 (FV210209-L)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, welche ein Inkassobüro betreibt. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung, welche in der Hauptsache den Verkauf und die Vermittlung von Produkten und Dienstleistungen im Finanz- und Versicherungsbereich bezweckt (Urk. 2 S. 3; Urk. 4/4 f.). Gemäss Darstellung der Klägerin schlossen die C._____ AG und die Be- klagte am 7. März 2018 einen Kreditvermittlungsvertrag. Dabei sei die gewerbs- mässige Vermittlung von Konsumkreditverträgen gegen Provision sowie in be- stimmten Fällen die Rückbelastung bzw. Rückerstattung dieser Provisionen ver- einbart worden (Urk. 2 S. 5 f.; vgl. auch die unvollständig bei den Akten liegenden Urk. 4/8 und 4/9). Gestützt auf diese Rückbelastungsklausel sei der C._____ AG im Jahr 2019 ein – bis dato nicht beglichener – Rückforderungsanspruch in Höhe von insgesamt Fr. 77'437.95 entstanden (Urk. 2 S. 7; vgl. auch Urk. 4/6 und 4/13 f.). Mit Abtretungserklärung vom 10. Mai 2021 habe die C._____ AG die genannte Forderung rechtsgültig an die Klägerin abgetreten (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 4/2).

2. Am 26. August 2021 fand zwischen den Parteien eine Schlichtungsverhand- lung vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + …, statt. Das Rechtsbegehren der Klägerin lautete dabei wie folgt (Urk. 1 S. 1): "Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 4'999.95 nebst 5% Zins seit dem 08.10.2020 und CHF 103.30 für die Kosten der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Winterthur-Stadt ausgestellt am 13.10.2020 zu bezahlen, sowie sei der Rechtsvor- schlag vom 19.10.2020 aufzuheben." Nach Scheitern der Schlichtungsverhandlung wurde der Klägerin die Klage- bewilligung erteilt (Urk. 1). 3.1 Mit Eingabe vom 29. November 2021 machte die Klägerin beim Einzelge- richt im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung (fortan

- 3 - Vorinstanz) eine Teilklage anhängig (Urk. 2). Dabei stellte sie folgendes Rechts- begehren (Urk. 2 S. 2): "1. Die beklagte Partei sei [unter Vorbehalt des Nachklagerechts] zu verurteilen, der klagenden Partei CHF 1'999.95 [CHF 1'999.95 / CHF 77'437.95 Teilklage jeweils von jeder Forderung] nebst Zins zu 5% seit dem 08.10.2020 zu bezah- len. In diesem Umfang sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 13.10.2020) zu beseitigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der beklagten Partei." 3.2 Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 beurteilte die Vorinstanz die Teilkla- ge als rechtsmissbräuchlich und trat mangels schutzwürdigen Interesses der Klä- gerin nicht darauf ein (Urk. 6 = Urk. 11).

4. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob die Klägerin mit Eingabe vom

10. Januar 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Dezember 2021 [Geschäfts- Nr.: FV210209-L / U] sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwer- degegnerin." Den mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2022 einverlangten Kostenvor- schuss im Betrag von Fr. 900.– leistete die Klägerin innert Frist (Urk. 12 und 13). Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2022 wurde der Beklagten Frist zur Be- schwerdeantwort angesetzt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 1. März 2022 teilte die Beklagte ihren Verzicht auf eine solche mit (Urk. 15).

5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Da der für eine Berufung er- forderliche Streitwert nicht erreicht ist, ist gegen den angefochtenen erstinstanzli- chen Endentscheid die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2

- 4 - ZPO). Diese wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO; Urk. 7 und Urk. 10). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die Beschwerde führende Partei in ihrer schriftlichen Beschwer- debegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzuset- zen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was in der Be- schwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Vorbehalten sind offensichtliche Mängel, die geradezu ins Auge springen. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). III. A. Erwägungen der Vorinstanz und Standpunkt der Klägerin

1. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, die Einreichung ei- ner Teilklage sei gemäss gefestigter Rechtsprechung insbesondere zulässig, um das Kostenrisiko zu senken und von einem schnellen Verfahren zu profitieren, in- dem mit der Teilklage das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gebracht wer- de. In der Regel würden diesfalls etwa Klagen in der Höhe von Fr. 29'900.– oder Fr. 30'000.– eingereicht. Die erwähnte Rechtsprechung basiere – soweit ersicht- lich – auf Verfahren mit Teilklagen an der Grenze zum ordentlichen Verfahren

- 5 - (Urk. 11 E. 2). Die Klägerin habe zunächst eine Klage in der Höhe von Fr. 4'999.95 und damit an der Grenze gemäss Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO einge- reicht, um sie hernach mit Klageeinreichung auf Fr. 1'999.95 zu reduzieren. Die- ses Vorgehen werfe zunächst die Frage auf, ob es sich um eine rechtsmiss- bräuchliche Umgehung von Art. 212 ZPO handle, was aber offenbleiben könne (Urk. 11 E. 4). Die Klägerin habe die Gründe für diese Reduktion nicht dargelegt. Mit der Streitwertgrenze zum ordentlichen Verfahren lasse sich dies jedenfalls nicht begründen. Vielmehr liege offenkundig auf der Hand, dass die Klägerin eine maximale Senkung des Kostenrisikos anziele, wobei die Bezifferung des Streit- werts komplett willkürlich erscheine. Zu keinem anderen Schluss komme man, wenn man den Zahlungsbefehl über den Betrag von Fr. 77'437.95 anschaue. Die ordentliche Gerichtsgebühr liege bei der vorliegenden Klage bei Fr. 450.– und die ordentliche Parteientschädigung bei Fr. 538.–. Dass dies in keinerlei Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stehe, werde schon anhand der Klage von neun Sei- ten ersichtlich: Nicht einmal der erste Prozessschritt sei von der vorgesehenen Parteientschädigung auch nur ansatzweise abgedeckt, geschweige denn das ge- samte Verfahren. Der geltend gemachte Streitwert sei unter diesem Blickwinkel geradezu rechtsmissbräuchlich und als Gesetzesumgehung der kantonalen Ge- bührenordnung einzustufen, wobei eine Korrektur der Berechnung der Prozess- kosten über das Streitinteresse ausgeschlossen sei (Urk. 11 E. 5). Darüber hin- aus würden mit der willkürlichen, beliebig tiefen Bezifferung des Streitwerts auch die Möglichkeiten des Rechtsmittelverfahrens beschränkt, was unmittelbar in die Interessensphäre der Beklagten eingreife (Urk. 11 E. 6). Legitime Absichten mit der Klage seien aus diesen Gründen nicht erkenn- bar. Insgesamt sei das Vorgehen der Klägerin als rechtsmissbräuchlich einzustu- fen. Es liege kein schutzwürdiges Interesse vor, weshalb ein Nichteintreten zu er- folgen habe (Urk. 11 E. 7).

2. Die Klägerin hält dem im Wesentlichen entgegen, einzige materiellrechtliche Voraussetzung der Teilklage sei die Teilbarkeit des Anspruchs, was vorliegend unproblematisch sei. Folglich könne eine Teilklage auch in tieferen Beträgen ein- gereicht werden, insbesondere mit Blick darauf, dass eine Teilklage gerade die

- 6 - Prozesskosten vermindern und eine Beschleunigung und Vereinfachung des Ver- fahrens herbeiführen solle. Es sei zwar korrekt, dass sie vor Schlichtungsbehörde zunächst eine Klage in Höhe von Fr. 4'999.95 eingereicht und diese dann mit Klageeinreichung bei der Vorinstanz auf Fr. 1'999.95 reduziert habe. Bei diesem Vorgehen handle es sich aber nicht um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 212 ZPO (Urk. 10 S. 4). Weiter sei korrekt, dass sie die Gründe für diese Reduktion nicht darlege und dass die Reduktion nicht mit der Streitwertgrenze zum ordentlichen Verfahren zu begründen sei, sondern zur Verminderung von Prozesskosten gedient habe. Die Vorinstanz verkenne jedoch, dass es mit Bezug auf die Substantiierung des Teilanspruchs genüge, substantiiert zu behaupten, dass eine die eingeklagte Summe übersteigende Forderung bestehe. Zur Sub- sumtion unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts sei es nicht notwendig, dass die Klägerin die Reduktion der Teilklage begründe (Urk. 10 S. 5). Falsch sei zudem, dass die Bezifferung des Streitwerts in der Teilklage in Anbetracht des Zahlungsbefehls über den Betrag von Fr. 77'437.95 willkürlich sei. Dass die Vorinstanz von einer Gesetzesumgehung der kantonalen Gebührenver- ordnung spreche, sei nicht nachvollziehbar. So ergebe sich die Zulässigkeit der Teilklage abschliessend aus Art. 86 ZPO und könne nicht gestützt auf eine kanto- nale Gebührenverordnung eingeschränkt werden. Zudem könne eine massive Diskrepanz zwischen Streitwert und Interesse der Parteien gestützt auf die Ge- bührenverordnung des Obergerichts bei den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung berücksichtigt werden. Den Ausführungen der Vorinstanz, dass die vorliegende Teilklage in keinerlei Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stehe, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Teilklage stütze sich die Vorinstanz auf den Klageumfang von neun Seiten. Die Heranziehung des Klageumfangs zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der eingeklagten Forderung sei jedoch ungeeignet. Der Umfang einer Klage er- gebe sich aufgrund der Schwierigkeit und des Umfangs des Falles und nicht auf- grund des Streitwerts. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass die Beklagte dem le- gitimen Interesse der Klägerin an der vorliegenden Teilklage durch Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des gesamten Anspruchs bzw. auf den nicht

- 7 - eingeklagten Teilanspruch begegnen könne. Inwiefern die Klägerin mit der vorlie- genden Teilklage also die Interessensphäre der Beklagten einschränke, sei nicht ersichtlich (Urk. 10 S. 5 ff.). Das Fazit der Vorinstanz sei gänzlich falsch und die Klage nicht als rechts- missbräuchlich zu qualifizieren. So solle die Teilklage gerade die Prozesskosten vermindern und eine Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens herbei- führen. Die vorliegende Teilklage wäre erst rechtsmissbräuchlich, wenn die Ge- samtforderung in mehrere kleine Teilforderungen aufgeteilt würde, um die Beklag- te zu schikanieren, oder bei krassem Missverhältnis zwischen Teilklage und den Interessen der Klägerin. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zudem entstehe der Beklagten durch die Anhebung der Teilklage kein eigentlicher Nachteil. Wie die Klägerin profitiere auch sie von der Verfahrensart und den tieferen Kosten. Strebe die Beklagte eine abschliessende Beurteilung der Streitsache an, so stehe ihr of- fen, eine separate negative Feststellungsklage über den gesamten Betrag zu er- heben. Das schutzwürdige Interesse der Klägerin sei vorhanden, da die Durch- setzung des materiellen Rechts, konkret der Forderung, gerichtlichen Rechts- schutz nötig mache. Folglich habe die Vorinstanz auf die Klage einzutreten (Urk. 10 S. 6 f.). B. Beurteilung

1. Mit der Teilklage macht die klagende Partei auf Grundlage ihrer Dispositi- onsbefugnis nur einen Teil des behaupteten Anspruchs klageweise geltend. Art. 86 ZPO nennt als einzige Voraussetzung der Teilklage die Teilbarkeit des Anspruchs, was bei Geldforderungen stets gegeben ist (BGE 143 III 506 E. 4.1). Die Erhebung einer Teilklage kann vielerlei Vorteile bringen. So kann mittels Teil- klage die Beurteilung der Sache im für einen Streitwert bis zu Fr. 30'000.– vorge- sehenen vereinfachten Verfahren erreicht werden, mithin in einem weitgehend formlosen, raschen und flexiblen Prozess mit einer erweiterten richterlichen Fra- gepflicht (vgl. Art. 243 ff. ZPO). Sodann können mittels Teilklage die Prozesskos- ten vermindert werden, da sich diese grundsätzlich nach dem Streitwert der Klage bemessen (vgl. Art. 91 ff. und Art. 114 lit. c ZPO; § 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV). Diesbezüglich ist bereits

- 8 - der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung zu entnehmen, dass die klagende Partei mittels Teilklage ihre Prozesskosten reduzieren kann (BBl 2006 S. 7288). Des Weiteren kann die klagende Partei auf die sachliche Zuständigkeit Einfluss nehmen, sodass beispielsweise – wie vorliegend – die Beurteilung der Streitsache in die Zuständigkeit des Einzelgerichts anstatt des Handelsgerichts fällt (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 74 BGG; §§ 19 ff. GOG). Schliesslich kann die Teilklage auch Einfluss auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und damit die Überprüfbarkeit des erstinstanzlichen Entscheids haben (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). 2.1 Nach Art. 2 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Abs. 1). Der offen- bare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Für den Zivil- prozess wird dieser allgemeine Rechtsgrundsatz ausdrücklich in Art. 52 ZPO normiert, wonach alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln haben. So findet denn auch der offenbare Missbrauch eines pro- zessualen Rechts keinen Rechtsschutz. Nach der Definition des Bundesgerichts liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirkli- chung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 138 III 401 E. 2.2). Auch bei der Erhebung einer Teilklage ist das Rechtsmissbrauchsverbot bzw. das Gebot von Treu und Glauben zu beachten, und zwar sowohl gegenüber der Gegenpartei wie auch gegenüber dem Gericht (BSK ZPO-Dorschner, Art. 86 N 6). Als klassischer Fall einer rechtsmissbräuchlichen Teilklage gilt die Aufteilung einer Gesamtforderung in viele kleine Teilklagen, um die beklagte Partei zu schi- kanieren (KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 86 ZPO N 1a; BSK ZPO- Dorschner, a.a.O.; BK ZPO-Markus, Art. 86 N 6 f.; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2017, Rn 546). Rechtsmissbrauch kann aber auch vor- liegen, wenn zwischen Teilklage und klägerischem Parteiinteresse ein krasses Missverhältnis besteht (BSK ZPO-Dorschner, a.a.O.) oder die angestrebte Reduk- tion des Kostenrisikos rechtsmissbräuchlich erscheint (BK ZPO-Markus, a.a.O.).

- 9 - 2.2 Im Bereich des Prozessrechts besteht allerdings generell wenig Raum, in- folge Rechtsmissbrauchs von klaren Verfahrensvorschriften abzuweichen (BGE 123 III 220 E. 4d S. 229). Dementsprechend gilt es auch vorliegend zu bedenken, dass sich die Möglichkeit, bei teilbarem Anspruch eine Teilklage zu erheben und damit die oben erwähnten Vorteile zu erlangen, direkt aus der Ausgestaltung der Verfahrensordnung ergibt, ja die Zulässigkeit der Teilklage mit Blick auf die Gel- tung des Dispositionsgrundsatzes eigentlich eine Selbstverständlichkeit darstellt. In diesem Sinne ist eine Teilklage auch nicht allein deshalb schon rechtsmiss- bräuchlich, weil der Kläger damit das Kostenrisiko senken oder die Vorteile einer bestimmten sachlichen Zuständigkeit oder Verfahrensart in Anspruch nehmen will (BK ZPO-Markus, Art. 86 N 7; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizeri- sches Zivilprozessrecht mit Grundzügen des internationalen Zivilprozessrechts,

10. Aufl. 2018, Rn 47). Dies entspricht auch der Praxis der Kammer (ZR 114/2015 Nr. 55 S. 208 ff.; OGer ZH LA170013 vom 9. Oktober 2017, E. III.4.2).

3. Gemäss Art. 227 Abs. 3 ZPO ist die Beschränkung der Klage jederzeit zu- lässig. Die blosse Reduktion der Klagesumme ist denn auch keine Klageänderung im Sinne von Art. 227 ZPO, sondern stellt einen teilweisen Klagerückzug dar.

4. Vorliegend lautet das klägerische Rechtsbegehren auf Zusprechung einer Geldsumme. Das Erfordernis der Teilbarkeit des Anspruchs im Sinne von Art. 86 ZPO ist damit gegeben und die Teilklage unter diesem Gesichtspunkt zulässig. Ob sie auch vor dem Rechtsmissbrauchsverbot standhält, ist nachfolgend in Wür- digung aller Umstände zu prüfen. 5.1 Im Schlichtungsverfahren machte die Klägerin eine Forderung in Höhe von Fr. 4'999.95 geltend. Ihren Beweggrund, gerade diese Summe einzuklagen, legte sie nicht offen. Jedenfalls wäre es der Schlichtungsbehörde bei diesem Streitwert gerade noch erlaubt gewesen, den Parteien gestützt auf Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten. Mit Einreichung der Klage bei Ge- richt reduzierte die Klägerin die eingeklagte Forderungssumme um Fr. 3'000.–, sodass ihre Teilklage nun einen Streitwert von Fr. 1'999.95 aufweist. Auch dieses Vorgehen begründete die Klägerin in ihrer Klageschrift nicht. Jedenfalls ging da- mit eine Senkung der ordentlichen Gerichtsgebühr um Fr. 600.– auf Fr. 450.– (vgl.

- 10 - § 4 GebV OG) und eine solche der ordentlichen Parteientschädigung – exkl. MWST – um Fr. 750.– auf Fr. 500.– einher (§ 4 AnwGebV). Angesichts der tiefen Klagesumme sowie der Reduktion derselben bei Kla- geeinreichung scheint die Klägerin mittels Teilklage primär die Begrenzung des Streitwerts und damit des Kostenrisikos erwirken zu wollen. Allfällige weitere Mo- tive – namentlich die Einflussnahme auf Verfahrensart und sachliche Zuständig- keit – treten in den Hintergrund. Wie bereits dargelegt stellt die Reduktion der Prozesskosten bzw. des Kostenrisikos zwar ein grundsätzlich legitimes Motiv zur Erhebung einer Teilklage dar; im Einzelfall kann das klägerische Bestreben je- doch missbräuchlich erscheinen und damit gegen Treu und Glauben verstossen. Dies namentlich dann, wenn die Teilklage zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die sie nicht schützen will, oder wenn zwischen Teilkla- ge und klägerischem Parteiinteresse ein krasses Missverhältnis besteht. 5.2 Die Klägerin macht mittels Teilklage in Höhe von Fr. 1'999.95 gerade einmal knapp 2.6 Prozent ihrer Gesamtforderung in Höhe von Fr. 77'437.95 geltend. Der eingeklagte Teilanspruch ist damit erheblich geringer als die Gesamtforderung. Dieser Umstand führt jedoch nicht per se zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Teil- klage. So werden denn auch bei im Streit liegenden Millionenbeträgen Teilklagen unter Fr. 30'000.– erhoben und zugelassen, wobei diesfalls vergleichbare Ver- hältnisse zwischen Gesamtforderung und Teilanspruch bestehen (vgl. ZR 114/2015 Nr. 55 S. 208 ff.). 5.3 Vorliegend geht es jedoch einerseits im Unterschied zu den Teilklagen mit Streitwerten unter Fr. 30'000.– nicht um die Vorteile des vereinfachten Verfah- rens, die Beeinflussung der sachlichen Zuständigkeit oder allenfalls die Kostenlo- sigkeit in arbeitsrechtlichen Prozessen (vgl. Art. 114 lit. c ZPO), sondern wie be- reits dargelegt um die Senkung des Kostenrisikos. Sodann gilt es, die Gesamt- bzw. Teilforderung der Klägerin näher zu betrachten: Gemäss Darstellung der Klägerin ist der C._____ AG im Jahre 2019 auf Grundlage der vereinbarten Rück- belastungsklausel ein Anspruch in Höhe von insgesamt Fr. 77'437.95 entstanden (Urk. 2 S. 7). Die Gesamtforderung der Klägerin setzt sich mit anderen Worten aus einer – unbekannten – Zahl einzelner (Rück-)Forderungen zusammen. Zu de-

- 11 - ren Anzahl äussert sich die Klägerin nicht. Der in der Klageschrift genannte Ver- tragsgegenstand – vereinbart worden sei die gewerbsmässige Vermittlung von Konsumkreditverträgen – sowie die in der Provisionsabrechnung aufgeführten Be- träge – ein Provisionsanspruch der Beklagten in Höhe von gesamthaft Fr. 497'550.19 sowie ein Rückforderungsanspruch der C._____ AG von gesamthaft Fr. 116'233.13 – machen allerdings deutlich, dass es sich um eine Vielzahl ein- zelner (Rück-)Forderungen handeln dürfte (vgl. Urk. 2 S. 6 f.). Die Klägerin kom- biniert nun die vorliegende Teilklage mit einer objektiven Klagenhäufung, indem sie von jeder (Rück-)Forderung jeweils einen Teilbetrag geltend macht. Sie be- gehrt also die gerichtliche Beurteilung jeder einzelnen (Rück-)Forderung und ver- langt dabei die Zusprechung von 1'999.95 / 77'437.95 "jeweils von jeder Forde- rung" (vgl. Urk. 2 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 1). Dies entspricht einem Sockelbe- trag von jeweils knapp 2.6 Prozent. 5.4 Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin festgestellt. Zum einen besteht nämlich ein krasses Miss- verhältnis zwischen Teilklage und klägerischem Parteiinteresse. Zum anderen kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, die Klägerin verfolge mit Er- hebung der Teilklage das legitime Ziel der Reduktion von Verfahrenskosten bzw. des Kostenrisikos. Vielmehr bedient sich die Klägerin in zweckwidriger und damit rechtsmissbräuchlicher Weise des Instituts der Teilklage, um in den Genuss eines beinahe kostenlosen Testprozesses über eine Vielzahl umstrittener einzelner Forderungen zu gelangen.

6. Die Teilklage der Klägerin ist im Sinne der Erwägungen als rechtsmiss- bräuchlich zu qualifizieren. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Dezember 2021 ist somit abzuweisen und der angefochtene Entscheid vollumfänglich zu bestätigen. IV.

1. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG mit Fr. 450.– zu veranschlagen. Die Kos-

- 12 - ten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 900.– zu verrech- nen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im Mehrbetrag ist ihr der Kostenvorschuss zurückzu- erstatten.

2. Parteientschädigungen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine zuzu- sprechen; die Klägerin unterliegt und der Beklagten sind keine entschädigungs- pflichtigen Aufwendungen entstanden, hat sie doch auf eine Beschwerdeantwort verzichtet (Urk. 15). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss zurückerstattet.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'999.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Kriech MLaw C. Rüedi versandt am: ya