Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die E._____ GmbH erhob mit Eingabe vom 1. Juli 2021 (act. 51) Be- schwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Bezirksge- richts Zürich vom 29. April 2021 (act. 46 = act. 52 = act. 53 [Aktenexemplar]). Darin war eine negative Kollokationsklage der Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) betreffend eine zu Gunsten der E._____ GmbH im Konkurs der D._____ AG in Liquidation kollozierte Forderung von Fr. 36'403.74 (Ord.-Nr. 8) vollumfänglich gutgeheissen und die Streichung der Forde- rung angeordnet worden.
E. 1.2 Kurz vor Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens firmierte sich die "E._____ GmbH" mit Statutenänderung vom tt. Juni 2021 in "F._____ GmbH" um (vgl. act. 55/1). Mit einer weiteren Statutenänderung vom gleichen Tage änderte sie ihre Firma in "A._____ GmbH" (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und verlegte ihren Sitz von G._____ VS nach H._____ SG (vgl. act. 55/2 und act. 55/3). Mit Urteil der Konkursrichterin des Bezirksgerichts Visp VS vom 8. September 2021 wurde über die Beschwerdeführerin am gleichen Tag der Konkurs eröffnet (vgl. act. 55/4). Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 wurde das vorliegende Beschwer- deverfahren deshalb in Anwendung von Art. 207 Abs. 1 SchKG sistiert (act. 56). Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 hat das zuständige Konkursamt Oberwallis der Kammer mitgeteilt, dass der Rechtsanspruch der vorliegenden Beschwerde im Konkursverfahren der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 260 SchKG an den Gläubiger B._____ abgetreten worden sei (act. 63). Damit ist B._____ in den vor- liegenden Prozess eingetreten (Art. 83 Abs. 1 ZPO analog, vgl. BSK SchKG II-BA- CHOFNER, Art. 260 N 91 m.w.H.) und er ist entsprechend als Beschwerdeführer in das Rubrum aufzunehmen. In der Abtretungsurkunde wurde den Abtretungsgläu- bigern Frist bis zum 1. September 2024 angesetzt, um die abgetretenen Ansprü- che gerichtlich geltend zu machen (act. 64). Mit Verfügung vom 27. August 2024 hat die Konkursverwaltung diese Frist auf Begehren von B._____ bis zum 1. März 2025 erstreckt (act. 66/2). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 des hiesigen Ge- richts wurde B._____ Frist angesetzt, um gegenüber der Kammer zu erklären, ob
- 4 - er das bis dahin sistierte Beschwerdeverfahren als Prozessstandschafter fortfüh- ren wolle (act. 67).
E. 1.3 Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 (Datum Poststempel) ist die Mittei- lung des Rechtsvertreters von B._____ eingegangen, dass dieser auf die Fortfüh- rung des vorliegenden Prozesses verzichte (act. 69). Der Verzicht auf die Weiter- führung des Prozesses stellt einen Rückzug der Beschwerde dar. Ein Klagerück- zug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Rückzugserklärung einer Beschwerde zu gelten (Art. 219 ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
E. 2.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Be- schwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigen- den Aufwände entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).
E. 2.2 Bei der negativen Kollokationsklage bestimmt sich der Streitwert grund- sätzlich nach der Differenz zwischen der Dividende, welche gemäss Kollokations- plan auf die Forderung des Beklagten entfällt und derjenigen, welche sich ergibt, wenn die Klage gutgeheissen wird (BGE 138 III 675 E. 3.1). Bei einer erwarteten Null-Dividende – wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. act. 3/1) – kann mit der Kol- lokationsklage mutmasslich kein geldwerter Prozessgewinn erzielt werden. Für die Berechnung des Streitwerts ist in diesen Fällen auf einen minimalen Betrag, entsprechend dem mehr nur symbolischen, jedenfalls ausserhalb des unmittelba- ren Prozesserfolgs liegenden Streitinteresse abzustellen (BGE 128 III 675 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kann auf den entsprechend von der Vorinstanz bestimmten Streitwert von Fr. 3'600.– abgestellt werden (act. 53 E. IV.1.).
E. 2.3 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) und unter Berücksichtigung, dass das
- 5 - Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt worden ist (§ 10 Abs. 1 GebV OG), auf Fr. 300.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 51 und act. 69, an das Konkursamt Oberwallis, an das Konkursamt Enge-Zürich, und – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). - 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP210037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 15. November 2024 in Sachen Konkursmasse A._____ GmbH in Liquidation, Beklagte vertreten durch Konkursamt Oberwallis vertreten durch B._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen C._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ betreffend Kollokation (ungesicherte Forderung im Konkurs der D._____ AG in Liquidation)
- 2 - Beschwerde gegen ein Urteil (begründete Ausfertigung) des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. April 2021; Proz. FV200170
- 3 - Erwägungen: 1. 1.1. Die E._____ GmbH erhob mit Eingabe vom 1. Juli 2021 (act. 51) Be- schwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Bezirksge- richts Zürich vom 29. April 2021 (act. 46 = act. 52 = act. 53 [Aktenexemplar]). Darin war eine negative Kollokationsklage der Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) betreffend eine zu Gunsten der E._____ GmbH im Konkurs der D._____ AG in Liquidation kollozierte Forderung von Fr. 36'403.74 (Ord.-Nr. 8) vollumfänglich gutgeheissen und die Streichung der Forde- rung angeordnet worden. 1.2. Kurz vor Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens firmierte sich die "E._____ GmbH" mit Statutenänderung vom tt. Juni 2021 in "F._____ GmbH" um (vgl. act. 55/1). Mit einer weiteren Statutenänderung vom gleichen Tage änderte sie ihre Firma in "A._____ GmbH" (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und verlegte ihren Sitz von G._____ VS nach H._____ SG (vgl. act. 55/2 und act. 55/3). Mit Urteil der Konkursrichterin des Bezirksgerichts Visp VS vom 8. September 2021 wurde über die Beschwerdeführerin am gleichen Tag der Konkurs eröffnet (vgl. act. 55/4). Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 wurde das vorliegende Beschwer- deverfahren deshalb in Anwendung von Art. 207 Abs. 1 SchKG sistiert (act. 56). Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 hat das zuständige Konkursamt Oberwallis der Kammer mitgeteilt, dass der Rechtsanspruch der vorliegenden Beschwerde im Konkursverfahren der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 260 SchKG an den Gläubiger B._____ abgetreten worden sei (act. 63). Damit ist B._____ in den vor- liegenden Prozess eingetreten (Art. 83 Abs. 1 ZPO analog, vgl. BSK SchKG II-BA- CHOFNER, Art. 260 N 91 m.w.H.) und er ist entsprechend als Beschwerdeführer in das Rubrum aufzunehmen. In der Abtretungsurkunde wurde den Abtretungsgläu- bigern Frist bis zum 1. September 2024 angesetzt, um die abgetretenen Ansprü- che gerichtlich geltend zu machen (act. 64). Mit Verfügung vom 27. August 2024 hat die Konkursverwaltung diese Frist auf Begehren von B._____ bis zum 1. März 2025 erstreckt (act. 66/2). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 des hiesigen Ge- richts wurde B._____ Frist angesetzt, um gegenüber der Kammer zu erklären, ob
- 4 - er das bis dahin sistierte Beschwerdeverfahren als Prozessstandschafter fortfüh- ren wolle (act. 67). 1.3. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 (Datum Poststempel) ist die Mittei- lung des Rechtsvertreters von B._____ eingegangen, dass dieser auf die Fortfüh- rung des vorliegenden Prozesses verzichte (act. 69). Der Verzicht auf die Weiter- führung des Prozesses stellt einen Rückzug der Beschwerde dar. Ein Klagerück- zug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Rückzugserklärung einer Beschwerde zu gelten (Art. 219 ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 2. 2.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Be- schwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigen- den Aufwände entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). 2.2. Bei der negativen Kollokationsklage bestimmt sich der Streitwert grund- sätzlich nach der Differenz zwischen der Dividende, welche gemäss Kollokations- plan auf die Forderung des Beklagten entfällt und derjenigen, welche sich ergibt, wenn die Klage gutgeheissen wird (BGE 138 III 675 E. 3.1). Bei einer erwarteten Null-Dividende – wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. act. 3/1) – kann mit der Kol- lokationsklage mutmasslich kein geldwerter Prozessgewinn erzielt werden. Für die Berechnung des Streitwerts ist in diesen Fällen auf einen minimalen Betrag, entsprechend dem mehr nur symbolischen, jedenfalls ausserhalb des unmittelba- ren Prozesserfolgs liegenden Streitinteresse abzustellen (BGE 128 III 675 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kann auf den entsprechend von der Vorinstanz bestimmten Streitwert von Fr. 3'600.– abgestellt werden (act. 53 E. IV.1.). 2.3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) und unter Berücksichtigung, dass das
- 5 - Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt worden ist (§ 10 Abs. 1 GebV OG), auf Fr. 300.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 51 und act. 69, an das Konkursamt Oberwallis, an das Konkursamt Enge-Zürich, und – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: