Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Einreichen des Schlichtungsgesuchs am 15. Oktober 2020 (act. 3/3) machte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin) ein Verfahren betreffend "Anfechtung" gegen die Beklagte und Beschwerde- führerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) rechtshängig. Ihre Rechtsbegehren lauteten gemäss Klagebewilligung vom 2. Dezember 2020 (act. 1) wie folgt: " 1. Der Zirkularbeschluss vom 27. September 2019 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
E. 1.2 Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 reichte die Beschwerdegegnerin in der Folge beim Bezirksgericht Zürich – unter Beilage der Klagebewilligung vom 2. Dezember 2020 (act. 1) – eine Klage gegen die Beschwerdeführerin ein (vgl. act. 2 und 3/1-3). Dies mit den folgenden (modifizierten) Rechtsbegehren: "1. C._____ ist als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft, A.____-strasse …, … Zürich als Zeuge vorzuladen.
2. Es ist gerichtlich festzustellen, dass C._____ Grundstuck der Stockwerkeigentümergemeinschaft vermietet hat und kein Rap- pen der Miete Stockwerkeigentümergemeinschaft weitergegeben hat.
- 3 -
3. Es ist gerichtlich festzustellen, dass C._____ sich selbst auf Grund von diesen Betrug in der Hohe von circa CHF 172,800 ( = 18 x 12 x 2 x 400) bereichert hat.
4. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist verpflichtet, C._____ als Verwalter abzuberufen."
E. 1.3 Mit Zuteilungsverfügung vom 27. Januar 2021 (act. 4/1-2) teilte das Einzel- gericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Parteien die Abteilung ("1. Abteilung - Einzelgericht") und die Geschäfts-Nummer ("FV210019") mit und lud diese mit Vorladung vom 4. Februar 2021 zur Haupt- verhandlung auf den 11. März 2021 vor.
E. 1.4 Sodann stellte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 10. März 2021 (act. 10/1) folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei festzustellen, dass die Stockwerkeigentümerversammlung am 26. April 2019 nicht statutengemäss einberufen wurde.
2. Es sei festzustellen, dass sämtliche Beschlüsse der 13. STWEG Versammlung vom 26. April 2019 nichtig sind.
3. Alle Beschlüsse der 13. STWEG Versammlung sind für nichtig zu erklären und aufzuheben.
4. Es sei feststellen, dass die Anwaltsvollmacht vom 5.06.2019 ver- fälscht sei.
5. Es sei festzustellen, dass die Anwaltsvollmacht vom 5.06.2019 nichtig sei.
6. Die Anwaltsvollmacht vom 05.06.2019 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
7. Es sei feststellen, dass die Anwaltsvollmacht vom 27.09.2019 ver- fälscht sei.
8. Es sei festzustellen, dass die Anwaltsvollmacht vom 27.09.2019 nichtig sei.
9. Die Anwaltsvollmacht vom 27.09.2019 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
E. 1.5 Am 11. März 2021 führte die Vorinstanz die Hauptverhandlung durch. Zu dieser Verhandlung erschienen Rechtsanwalt X._____ namens, mit Vollmacht und in Vertretung der Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin (vgl. Prot. Vi. S. 3). Die Beschwerdeführerin beantragte, die Klage der Beschwerde- gegnerin sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, auf die Klage sei mangels Feststellungsinteresses und aufgrund des Fr. 30'000.– übersteigenden Streitwer- tes nicht einzutreten (vgl. Prot. Vi. S. 12 ff.). Am Ende der Hauptverhandlung er- klärte die Beschwerdegegnerin, an ihren zusätzlichen Rechtsbegehren nicht fest- halten zu wollen, und zog ihre Klage zurück (vgl. Prot. Vi. S. 18, act. 12).
E. 1.6 Mit Verfügung vom 18. März 2021 (act. 13 = act. 21 [Aktenexemplar]) schrieb die Vorinstanz das Verfahren ab (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 750.– fest (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2), auferlegte die Ge- richtskosten der Beschwerdegegnerin (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3) und verpflichtete sie, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 900.– (inkl. Mehr- wertsteuer) zu bezahlen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 4).
E. 1.7 Gegen Dispositiv-Ziffer 4 dieser Verfügung richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2021 (act. 19), sie enthält folgende Anträge:
- 5 - "1. Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich,
1. Abteilung – Einzelgericht, vom 18. März 2021 sei aufzuheben und es sei die klagende Partei (Beschwerdegegnerin) zu ver- pflichten, der beklagten Partei (Beschwerdeführerin) eine Partei- entschädigung von Fr. 14'191.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezah- len.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."
E. 1.8 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-17). Mit Verfügung vom 23. August 2021 (act. 30) wurde der Beschwerde- gegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt. Die Beschwer- deantwort (vgl. act. 32 und 33/1-9) wurde fristgerecht erstattet (vgl. act. 30 i.V.m. act. 31). Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäss die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. act. 32 S. 1). Kopien dieser Eingabe wur- den der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt mit dem Hinweis, damit sei der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel abge- schlossen und die Sache befinde sich in Beratung (vgl. act. 34 i.V.m. act. 36). Derselbe Hinweis erging auch an die Beschwerdegegnerin (vgl. act. 35 i.V.m. act. 37). Weitere Eingaben sind nicht eingegangen. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales
E. 2 Die Anwaltsvollmacht vom 27. September 2019 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
E. 2.1 Der Kostenentscheid ist selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Da die Kostenbeschwerde der Beschwerdeführerin unter Berück- sichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 ZPO) rechtzeitig erfolgte (vgl. act. 13 i.V.m. act. 15 i.V.m. act. 19 S. 1), Anträge und eine Begründung enthält, steht dem Ein- treten nichts entgegen.
E. 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unange- messenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFEHLDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/ THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36).
- 6 - 2.3.1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenver- bot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 3 f.). 2.3.2 Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde neu vorgebrachte Tatsachenbehauptung, wonach ihrem Rechtsvertreter zur Vorbereitung der letzt- lich einstündigen Hauptverhandlung vor Vorinstanz ein Aufwand von über neun Stunden entstanden sei (vgl. act. 19 S. 9 und Prot. Vi. S. 3 und 18), kann – wie soeben dargelegt – aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hätte vor Vorinstanz ihren An- trag auf Zusprechung einer Parteientschädigung beziffern und substantiieren bzw. eine Kostennote einreichen können (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie hat dies unterlassen und damit die von ihr beantragte Parteientschädigung nicht beziffert (vgl. oben E. 1.5). Eine fehlende Bezifferung einer beantragten Parteientschädi- gung steht der Zusprechung einer solcher im Rahmen der Verteilung der Pro- zesskosten zwar nicht entgegen. Jedoch geht die Partei, welche ihren entspre- chenden Antrag nicht beziffert, das Risiko ein, nicht alle Auslagen oder Aufwen- dungen erstattet zu erhalten (vgl. BGE 140 III 448 ff., E. 3.2.2 m.w.H.). Denn mangels Bezifferung des Antrags auf Zusprechung einer Parteientschädigung hatte die Vorin-stanz die Parteientschädigung im Rahmen der Verteilung der Pro- zesskosten (allein) nach ihrem Ermessen festzusetzen (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO; BGE 139 III 334 ff., E. 4.3; 140 III 448 ff., E. 3.2.2 m.w.H.).
E. 2.4 In Bezug auf die gehörige Bevollmächtigung von Rechtsanwalt X._____ zur Prozessführung macht die Beschwerdegegnerin auch in diesem Verfahren wieder geltend (vgl. bereits OGer ZH PP210027, PP210008 und RU210022), er dürfe die Beschwerdeführerin gestützt auf die Vollmacht vom 10. Juni 2020 nicht vertreten. Aktuell begründet sie dies mit einem Interessenkonflikt, in welchem er sich befin- de. Diesen scheint sie darin erkennen zu wollen, dass er sowohl C._____ – einen Stockwerkeigentümer der Stockwerkeigentümergemeinschaft – in einem Strafver- fahren als auch die Stockwerkeigentümergemeinschaft im vorliegenden Verfahren
- 7 - gegen sie vertrete (vgl. act. 32 Rz. 3 ff.). Inwiefern damit ein Interessenkonflikt einhergehen soll, ist jedoch nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Be- vollmächtigung nicht gehörig erfolgt sein könnte, bestehen keine. Rechtsanwalt X._____ ist somit als Vertreter der Beschwerdeführerin aufzunehmen und der vor- liegende Entscheid ist an ihn zuzustellen (vgl. Art. 137 ZPO).
E. 2.5 Bei der Begründung hat das Gericht sich nicht mit jedem einzelnen rechtli- chen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien auseinanderzusetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen, und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 ff., E. 4.3.2 m.w.H.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf Einwände und Überle- gungen einzugehen, als diese wesentlich sind.
3. Materielles
E. 3 Die Anwaltsvollmacht, unterzeichnet durch die Verwaltung vom
E. 3.1 Begründung der Vorinstanz und Parteistandpunkte
E. 3.1.1 Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 900.– (inkl. MWST) zu (act. 21 Dispositiv-Ziffer 4). Ausgehend von einem Streitwert von "knapp unter Fr. 30'000.–" reduzierte die Vorinstanz die daraus re- sultierende ordentliche Anwaltsgebühr von rund Fr. 5'000.– aufgrund der geringen Schwierigkeit des Falls und des geringen Zeitaufwandes gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV um 2/3 auf Fr. 1'670.– und aufgrund der Prozesserledigung durch Rückzug gestützt auf § 11 Abs. 4 AnwGebV um die Hälfte auf Fr. 835.–. Sie ad- dierte die beantragte gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 % und kam so auf eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 900.– inkl. MWST (a.a.O., E. 3.2).
E. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber im Wesentlichen dafür, der Streitwert des Streitgegenstandes belaufe sich gemäss den Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin in act. 1, act. 2 und act. 10/1 auf mindestens Fr. 318'267.35 (vgl. act. 19 S. 4-9). Zudem dürfe die ordentliche Anwaltsgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV entsprechend dem Wortlaut lediglich um 1/3 ermässigt werden und die Reduktion um die Hälfte gestützt auf § 11 Abs. 4 AnwGebV komme nur dann zur Anwendung, wenn ein Rückzug vor Durchführung der Hauptverhandlung
- 8 - erfolge. Letzteres sei hier nicht der Fall (a.a.O., S. 9). Deshalb hätte ihr die Vorin- stanz mindestens Fr. 14'191.50 (Fr. 13'176.90 zuzüglich 7.7 % MWST) als Partei- entschädigung zusprechen müssen (a.a.O., S. 9 f.).
E. 3.1.3 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort dazu im We- sentlichen aus, die Vorinstanz sei aufgrund der Klagebewilligung zum Schluss gekommen, dass der Streitwert unter Fr. 30'000.– liege. Die Vorinstanz habe ent- schieden, dass sie zuständig sei, weshalb der Streitwert – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – unter Fr. 30'000.– liegen müsse (act. 32 Rz. 6 und 12). Auf diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin wird nachfolgend unter E. 3.2.3.2 einzugehen sein. Die übrigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin zielen demgegenüber allesamt an der Sache vorbei. Erstens übersieht sie, dass es in diesem Kosten- beschwerdeverfahren einzig um die Höhe der der Beschwerdeführerin von der Vor-instanz zugesprochenen Parteientschädigung bzw. um Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung geht (vgl. act. 19 S. 1). Zweitens ist sie mit Vorbringen, die sie in ihrer eigenen Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung hätte vorbringen können (vgl. das Beschwerdeverfahren bei der Kammer mit der Ge- schäfts-Nr. PP210027), hier zu spät. Eine Anschlussbeschwerde (an die Be- schwerde der Beschwerdeführerin) ist ausgeschlossen (Art. 323 ZPO). Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
E. 3.2 Würdigung
E. 3.2.1 Die Kosten einer berufsmässigen Vertretung richten sich nach den kanto- nalen Tarifen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. b und Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Kanton Zürich gelangt für Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte die Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV [LS 215.3]) zur Anwendung (vgl. § 1 Abs. 1 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden im Zivilprozess der Streitwert bzw. der Interessewert, die Ver- antwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e AnwGebV). Bei vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten sieht die Verordnung im Einzelnen eine streitwert-
- 9 - abhängige Grundgebühr vor (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Diese Grundgebühr deckt bereits ein gewisses "Schwankungsmass" an Verantwortung, Schwierigkeit und Zeitaufwand ab; liegen diese Kriterien in besonderem Mass verstärkt oder abge- schwächt vor, kann die Gebühr nach Massgabe verschiedener Erhöhungs- und Reduktionstatbestände erhöht und/oder ermässigt werden (vgl. § 4 Abs. 2 und 3, §§ 8 - 12 AnwGebV; Weisung des Obergerichts vom 8. September 2010 zur Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren, S. 2008, publiziert im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2010, Nr. 39). Die erwähnten allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 1 AnwGebV sind nur insoweit noch besonders zu gewichten, als sie nicht schon von den Regelungen der §§ 4 ff. AnwGebV explizit (vgl. dazu beispielhaft § 4 Abs. 2-3 AnwGebV oder § 5 Abs. 1 AnwGebV) oder implizit (wie bei § 11 AnwGebV) berücksichtigt werden. Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung im Sinne von § 2 Abs. 2 AnwGebV ist jedoch stets zu berücksichtigen (vgl. OGer ZH PC180037 vom 29. Juli 2019, E. 5a). Dieser Bestimmung kommt in diesem Zusammenhang die Rolle eines Korrektivs zu (vgl. OGer ZH PF140010 vom 24. Juni 2014, E. II./2).
E. 3.2.2 Eine vermögensrechtliche Streitigkeit liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirtschaft- licher Zweck verfolgt wird (vgl. BGE 142 III 145 ff., E. 6.1). Insbesondere Streitig- keiten im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum (vgl. BGer 5A_804/2017 vom
31. August 2018, E. 1.1; 5A_222/2007 vom 4. Februar 2008, E. 1.1), mit Be- schlüssen einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (vgl. BGer 4A_426/2021 vom
E. 3.2.4 Nach § 4 Abs. 2 AnwGebV kann die Grundgebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden, wenn die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief ist (a.a.O. Verordnung über die Anwaltsgebühren). Indem die Vorinstanz die ordentliche Anwaltsgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV um zwei Drittel ermässigte, verletzte sie diese Bestimmung der An- waltsgebührenverordnung. Allenfalls liegt eine Verwechslung mit der in der Ge- bührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vorgesehenen Regelung vor, welche unter diesem Titel eine freie Ermässigung vorsieht (vgl. § 4 Abs. 2 der GebV OG [LS 211.11], "Die Grundgebühr kann […] ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden"; siehe auch den Gebührenrechner https://www.gerichte- zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/Themen/Allgemeine_Dokumente/Prozes skosten/P_Gebuehrenrechner_V.pdf [Stand 22. Dezember 2021]). Da die Be- schwerdeführerin selber – ohne sich im Einzelnen zu den Reduktionsgründen von § 4 Abs. 2 AnwGebV zu äussern – von einer Reduktion von einem Drittel unter diesem Titel, mithin der maximalen Reduktion, ausgeht, ist die Grundgebühr unter diesem Titel um einen Drittel zu reduzieren (vgl. Art. 58 ZPO).
E. 3.2.5 Laut § 11 Abs. 1 AnwGebV entsteht der Anspruch auf die Gebühr mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (a.a.O.). Aus § 11 Abs. 4 AnwGebV ergibt sich jedoch, dass der Anspruch auf die Gebühr nicht nur damit entsteht, sondern auch, wenn eine Partei ihre Vertretung
- 14 - (lediglich bereits) eingehend über den Fall informiert hat (Instruktion) und der Pro- zess in der Folge durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt wird (vgl. OGer ZH PE210004 vom 29. April 2021, E. 6.1 m.w.H.). Diesfalls ist die Ge- bühr allerdings auf die Hälfte bis einen Viertel herabzusetzen (vgl. § 11 Abs. 4 AnwGebV). Daraus folgt, dass mit der Erarbeitung der Begründung oder Beant- wortung der Klage oder des Rechtsmittels ein Anspruch auf die volle Gebühr ent- steht. Daran ändert namentlich ein späterer Klagerückzug nichts, da die Gebühr gestützt auf § 11 Abs. 4 AnwGebV nur zu reduzieren ist, wenn die Klage nach er- folgter Instruktion aber vor Beantwortung der Klage zurückgezogen wird (vgl. OGer ZH PD140002 vom 25. März 2014, E. 4.2). Die Vorinstanz reduzierte die Gebühr gemäss § 11 Abs. 4 AnwGebV auf- grund der Prozesserledigung durch Klagerückzug um die Hälfte (vgl. act. 21 E. 3.2). Dies, obschon die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Klage an- lässlich der Hauptverhandlung beantwortet hatte (vgl. Prot. Vi. S. 12 ff.). Damit verletzte sie diese Bestimmung der Anwaltsgebührenverordnung. Es ist der Be- schwerdeführerin darin zuzustimmen, dass unter diesem Titel keine Reduktion der Gebühr erfolgen darf, zumal sich der Aufwand des Rechtsvertreters der Be- schwerdeführerin nach Erstattung der Klageantwort – anders als jener der Vorin- stanz – durch die Prozesserledigung infolge des Klagerückzugs nicht verringerte (vgl. § 10 Abs. 1 GebV OG).
E. 3.2.6 Zusammengefasst ist die gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV aus dem Streit- wert von Fr. 233'544.25 resultierende Grundgebühr von Fr. 17'074.– bzw. Fr. 18'389.– inkl. MWST (vgl. oben E. 3.2.3.4) gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV (le- diglich) um einen Drittel auf Fr. 12'259.– herabzusetzen (vgl. oben E. 3.2.4). Eine Reduktion nach § 11 Abs. 4 AnwGebV darf dagegen nicht erfolgen (vgl. soeben E. 3.2.5). Da jedoch ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung vorliegt, ist die Gebühr in Anwen- dung von § 2 Abs. 2 AnwGebV frei herabzusetzen. Denn die Hauptverhandlung dauerte nur eine Stunde (vgl. Prot. Vi. S. 3 und 18) und die Beschwerdeführerin erstattete lediglich eine mündliche Klageantwort, die sich über gut 5 Protokollsei-
- 15 - ten erstreckte (vgl. Prot. Vi. S. 12-17). Auch durch die Mandatsanzeige vom
5. Februar 2021 (act. 7-9) fiel kein nennenswerter Aufwand an. Sodann ist auf- grund der zahlreichen gerichtlichen Verfahren, in welchen die beiden Parteien ge- richtsnotorisch stehen und standen, davon auszugehen, dass sich bei der Instruk- tion und Vorbereitung diverse Synergien ergaben, welche den Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in Bezug auf das vorliegende Verfahren verringerten. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Parteient- schädigung unter diesem Titel auf Fr. 2'000.– inkl. MWST herabzusetzen.
E. 3.2.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin in Abänderung der angefochtenen vorinstanzlichen Disposi- tiv-Ziffer 4 zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– inkl. MWST zu bezahlen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hat – wie hier – keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist in der Regel auf das Verhält- nis zwischen der verlangten und der im Urteil zugesprochenen Summe abzustel- len (vgl. BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 106 N 6). Nachdem die Beschwerdeführerin eine um Fr. 13'291.50 höhere Parteient- schädigung als die ihr von der Vorinstanz zugesprochene verlangt hat und ihr im vorliegenden Urteil lediglich eine um Fr. 1'100.– (Fr. 2'000.– - Fr. 900.–) höhere Parteientschädigung zuzusprechen ist, rechtfertigt es sich, die Prozesskosten der Beschwerdeführerin zu 90 % und der Beschwerdegegnerin zu 10 % aufzuerlegen. 4.2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von §§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 GebV OG auf Fr. 2'200.– festzusetzen und der Beschwerdeführe- rin zu 90 % und der Beschwerdegegnerin zu 10 % aufzuerlegen. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'200.– zu beziehen und die Beschwerdegegnerin zu
- 16 - verpflichten, der Beschwerdeführerin 10 % davon, mithin Fr. 220.–, zu ersetzen (vgl. Art. 111 ZPO). 4.3.1 Da die Beschwerdeführerin vorliegend überwiegend, mithin zu 90%, un- terliegt, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4.3.2 Der Beschwerdegegnerin ist keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Sie beantragt zwar eine Entschädigung (vgl. act. 32 S. 1), eine solche fällt indes- sen bereits mangels Begründung ausser Betracht. Es wird erkannt:
E. 5 Der Zirkularbeschluss vom 10. Juni 2020 sei für nichtig zu erklä- ren und aufzuheben.
E. 6 Die Anwaltsvollmacht vom 10. Juni 2020 sei für nichtig zu erklä- ren und aufzuheben.
E. 7 Die Klagebewilligung vom 8. Juli 2020 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
E. 8 Die Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____-strasse … sei aufzufordern die 13. Stockwerkeigentümerversammlung zu wie- derholen und mich diesmal einzuladen.
E. 9 Das Nachklagerecht beliebt ausdrücklich vorbehalten.
E. 10 Es sei feststellen, dass die Anwaltsvollmacht vom 27.09.2019 ver- fälscht sei.
E. 12 Es sei festzustellen, dass die Anwaltsvollmacht vom 27.09.2019 nichtig sei.
E. 13 Die Anwaltsvollmacht vom 27.09.2019 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
E. 14 Es sei feststellen, dass die Anwaltsvollmacht vom 10.06.2020 ver- fälscht sei.
- 4 -
E. 15 Es sei festzustellen, dass die Anwaltsvollmacht vom 10.06.2020 nichtig sei.
E. 16 Die Anwaltsvollmacht vom 10.06.2020 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
E. 17 Es sei feststellen, dass das Zirkulationsbeschluss vom 10.06.2020 verfälscht sei.
E. 18 Es sei festzustellen, dass das Zirkulationsbeschluss vom 10.06.2020 nichtig sei.
E. 19 Das Zirkulationsbeschluss vom 10.06.2020 sei für nichtig zu er- klären und aufzuheben.
E. 20 Es sei festzustellen, dass die Beklagte RA X._____ über CHF 40,000 bezahlt hat.
E. 21 Mai 2021, E. 1; 5A_725/2013 vom 17. Februar 2014, E. 1.1 je m.w.H.) und Streitigkeiten betreffend die Abberufung des Verwalters einer Stockwerkeigentü- mergemeinschaft (vgl. BGer 5C.243/2004 vom 2. März 2005, E. 1) sind grund- sätzlich als solche vermögensrechtlicher Natur zu betrachten. Sämtliche von der Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz gestellten Rechtsbe- gehren (vgl. oben E. 1.2 und 1.4) betreffen das Stockwerkeigentum, Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft und/oder die Abberufung von deren Ver- walter. Es ist daher – mit den Parteien und der Vorinstanz (vgl. act. 21 E. 3.3,
- 10 - act. 19 S. 4 ff.; act. 32 Rz. 10) – davon ausgehen, dass die Klage der Beschwer- degegnerin letztlich und überwiegend einen wirtschaftlichen Zweck verfolgte und damit eine vermögensrechtliche Streitigkeit darstellt. 3.2.3.1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Lautet dieses nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, so- fern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich un- richtig sind (vgl. Art. 91 Abs. 1 und 2 ZPO). Da die Parteien vor Vorinstanz nicht – die Beschwerdegegnerin auch auf Befragen nicht (vgl. Prot. Vi. S. 3 f.) – wie ge- setzlich vorgesehen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 222 Abs. 2 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO), konkrete Angaben zum Streitwert des Streitgegen- standes der Klage machten und sich somit auch nicht auf einen solchen einigten, setzte die Vorinstanz diesen nach Art. 91 ZPO von Amtes wegen auf "knapp unter Fr. 30'000.–" fest (vgl. oben E. 3.1.1). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Be- schwerdeschrift demgegenüber unter Bezugnahme auf die einzelnen Rechtsbe- gehren in act. 1, 2 und 10/1 geltend, der Streitwert betrage insgesamt Fr. 318'267.35 (vgl. oben E. 3.1.2). Die Beschwerdegegnerin setzt sich in ihrer Beschwerdeantwort mit diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht aus- einander. Vor Vorinstanz hatte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zum Streitwert einzig ausgeführt, der Streitwert sei gemäss Rechtsbegehren Ziff. 20 der Eingabe vom 10. März 2021 (act. 10/1) bereits Fr. 40'000.– und gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 (recte: Ziff. 2) der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom
E. 26 Januar 2021 (act. 2) Fr. 127'800.– (recte: Fr. 172'800.–) (vgl. act. 19 S. 6 und 8 i.V.m. Prot. Vi. S. 12 f.). Diese beiden Rechtsbegehren sind Feststellungsbe- gehren. Bei Feststellungsklagen ist auf den Wert des Rechts oder Rechtsverhält- nisses abzustellen, dessen Bestand oder Nichtbestand durch das Urteil festge- stellt werden soll (vgl. auch ZK ZPO-STEIN-WIGGER, 3. Aufl. 2016, Art. 91 N 16 mit Hinweisen). Demnach wäre diesbezüglich von einem Streitwert von Fr. 212'800.– auszugehen (Fr. 40'000.– + Fr. 172'800.–). Soweit die Beschwerdegegnerin dar- über hinaus zur Begründung eines Streitwertes von Fr. 318'267.35 in ihrer Be- schwerdeschrift neue Tatsachenbehauptungen aufstellt, sind diese daher neu und
- 11 - im Beschwerdeverfahren insoweit nicht zu berücksichtigen, als sich der Streitwert des Streitgegenstandes nicht bereits aufgrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen ergibt (Art. 57 ZPO). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ergibt sich aus dem Rechtsbegehren Nr. 7 gemäss Klagebewilligung, dass der Streitwert des jener zugrunde liegenden Streitgegenstandes Fr. 20'744.25 beträgt (vgl. oben E. 1.1, act. 1 Rechtsbegehren Nr. 7 i.V.m. act. 20/2). Zusammengefasst ist somit von einem Streitwert von insgesamt Fr. 233'544.25 auszugehen (Fr. 40'000.– + Fr. 172'800.– + Fr. 20'744.25). 3.2.3.2 Daran vermögen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern: Zum einen ist eine Angabe des Streitwerts in der Klagebewilligung (und verbunden damit eine Angabe, bei welcher Instanz [Einzel- oder Kollegialgericht] die Klage zu erheben ist) für das Gericht nicht bindend (vgl. OGer ZH LB210054 vom 21. Dezember 2021, E. II./4.3 und 5.2). Zum anderen vermag der Einwand der Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz als Einzelgericht habe entschieden, dass es zuständig sei, weshalb der Streitwert unter Fr. 30'000.– liegen müsse, aus folgenden Überlegungen nicht zu überzeugen: Mit dem Beginn der Rechtshängigkeit (vgl. Art. 62 Abs. 1 ZPO) wird ein ge- richtliches Verfahren in Gang gesetzt, das grundsätzlich durch einen (verfahrens- abschliessenden) Sach- oder Nichteintretensentscheid (vgl. Art. 236 ZPO) been- det werden muss (vgl. BGE 140 III 450 ff., E. 3.2). Aufgrund der im vorliegenden Verfahren geltenden Dispositionsmaxime (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO) ist es den Par- teien jedoch freigestellt, das Verfahren durch Einigung, Anerkennung oder Rück- zug der Klage zu beenden (sog. Entscheidsurrogate, Art. 241 ZPO) (vgl. MARKUS MÜLLER-CHEN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 65 N 6). Die Beschwerde- gegnerin zog vor Vorinstanz ihre Klage zurück (vgl. oben E. 1.5). Dieser Klage- rückzug stellt ein Entscheidsurrogat dar, welches das Verfahren unmittelbar be- endete und die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides hat (vgl. Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren wurde dadurch gegenstandslos und war demnach nur noch der guten Ordnung halber abzuschreiben (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO; Bot- schaft ZPO, S. 7221 ff., S. 7345); der Abschreibungsentscheid beurkundet den Verfahrenserledigungsvorgang und hat rein deklaratorische Wirkung (vgl. BSK
- 12 - ZPO-GSCHWEND/STECK, 3. Aufl. 2017, Art. 241 N 4 und 16). Die Zivilprozessord- nung sieht aber auch bei einer Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid bzw. durch Entscheidsurrogat vor, dass das Gericht die Prozesskosten festsetzt und verteilt (vgl. Art. 105 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO bei Klagerückzug oder Klageaner- kennung; Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO bei Gegenstandslosigkeit; Art. 109 ZPO bei Vergleich). Weshalb und zu welchem Zweck die Vorinstanz in dieser Situation die Pro- zessvoraussetzungen – namentlich ihre funktionelle Zuständigkeit (als Einzelge- richt) (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO, BSK ZPO-GEHRI, 3. Aufl. 2017, Art. 59 N 2; ZK ZPO-ZÜRCHER, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N 2, 15, 18 je m.w.H.; Art. 243 Abs. 1 und 2 e.c. ZPO i.V.m. § 24 lit. a GOG) – noch geprüft und über diese befunden haben soll, erschliesst sich nicht: Da der Klagerückzug das Verfahren unmittelbar been- det, kann in der Folge kein (verfahrensabschliessender) Sach- oder Nichteintre- tensentscheid des Gerichts mehr ergehen (vgl. Art. 241 ZPO e.c.; Art. 236 ZPO). Auch wenn die Vorinstanz nach der Hauptverhandlung vom 11. März 2021 zum Schluss gekommen wäre, der Streitwert übersteige Fr. 30'000.– und es fehle an der Prozessvoraussetzung ihrer funktionellen Zuständigkeit, hätte sie nach dem Klagerückzug der Beschwerdegegnerin keinen Nichteintretensentscheid (mehr) fällen können. Im Übrigen geht die Zivilprozessordnung vom Grundsatz aus, dass es der klagenden Partei obliegt, ihre Klage beim zuständigen Gericht und in der richtigen Verfahrensart anhängig zu machen, und sieht eine Überweisung von Amtes wegen – bereits in der Sache selbst – bewusst nicht vor, weil der Gesetz- geber eine damit einhergehende Zusatzbelastung des Gerichts vermeiden wollte (vgl. Botschaft ZPO, S. 7221 ff., S. 7277). 3.2.3.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz über ihre Zuständigkeit als Einzelgericht nicht befunden. Jedenfalls ist in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz kein (formeller) Entscheid über deren (funktionelle) Zuständigkeit (bzw. über die anwendbare Verfahrensart) enthalten. Der Streitwert ist somit einzig als Kriterium für die Prozesskostenregelung von Relevanz. Nach dem Gesagten kann aus der Tatsache, dass die Vorinstanz als Einzelgericht das Verfahren nach Kla- gerückzug abgeschrieben und die Prozesskosten geregelt hat – entgegen der
- 13 - Ansicht der Beschwerdegegnerin – auch nicht gefolgert werden, der Streitwert müsse unter Fr. 30'000.– liegen. 3.2.3.4 Damit ist von einem Streitwert von Fr. 233'544.25 auszugehen (vgl. oben E. 3.2.3.1), womit nach § 4 Abs. 1 AnwGebV eine Grundgebühr von Fr. 17'074.– resultiert. Diese kann wie bereits dargelegt nach Massgabe ver- schiedener Erhöhungs- und Reduktionstatbestände erhöht und/oder ermässigt werden:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfü- gung des Einzelgerichtes, 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom
- März 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Partei- entschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen."
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin zu 90 % und den Beschwerdegegnerin zu 10 % auf- erlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden aus dem von der Be- schwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 2'200.– bezogen. Die Be- schwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 220.– zu er- setzen.
- Es werden keine Partei- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Einzelgericht des Bezirks- gerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 17 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'291.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw R. Schneebeli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP210025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 27. Januar 2022 in Sachen Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____-str. …, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Anfechtung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. März 2021; Proz. FV210019
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Einreichen des Schlichtungsgesuchs am 15. Oktober 2020 (act. 3/3) machte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin) ein Verfahren betreffend "Anfechtung" gegen die Beklagte und Beschwerde- führerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) rechtshängig. Ihre Rechtsbegehren lauteten gemäss Klagebewilligung vom 2. Dezember 2020 (act. 1) wie folgt: " 1. Der Zirkularbeschluss vom 27. September 2019 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
2. Die Anwaltsvollmacht vom 27. September 2019 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
3. Die Anwaltsvollmacht, unterzeichnet durch die Verwaltung vom
5. Juni 2019 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
4. Das Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom
26. Mai 2029, datiert 29. April 2019 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
5. Der Zirkularbeschluss vom 10. Juni 2020 sei für nichtig zu erklä- ren und aufzuheben.
6. Die Anwaltsvollmacht vom 10. Juni 2020 sei für nichtig zu erklä- ren und aufzuheben.
7. Die Klagebewilligung vom 8. Juli 2020 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
8. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____-strasse … sei aufzufordern die 13. Stockwerkeigentümerversammlung zu wie- derholen und mich diesmal einzuladen.
9. Das Nachklagerecht beliebt ausdrücklich vorbehalten.
10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten." 1.2 Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 reichte die Beschwerdegegnerin in der Folge beim Bezirksgericht Zürich – unter Beilage der Klagebewilligung vom 2. Dezember 2020 (act. 1) – eine Klage gegen die Beschwerdeführerin ein (vgl. act. 2 und 3/1-3). Dies mit den folgenden (modifizierten) Rechtsbegehren: "1. C._____ ist als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft, A.____-strasse …, … Zürich als Zeuge vorzuladen.
2. Es ist gerichtlich festzustellen, dass C._____ Grundstuck der Stockwerkeigentümergemeinschaft vermietet hat und kein Rap- pen der Miete Stockwerkeigentümergemeinschaft weitergegeben hat.
- 3 -
3. Es ist gerichtlich festzustellen, dass C._____ sich selbst auf Grund von diesen Betrug in der Hohe von circa CHF 172,800 ( = 18 x 12 x 2 x 400) bereichert hat.
4. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist verpflichtet, C._____ als Verwalter abzuberufen." 1.3 Mit Zuteilungsverfügung vom 27. Januar 2021 (act. 4/1-2) teilte das Einzel- gericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Parteien die Abteilung ("1. Abteilung - Einzelgericht") und die Geschäfts-Nummer ("FV210019") mit und lud diese mit Vorladung vom 4. Februar 2021 zur Haupt- verhandlung auf den 11. März 2021 vor. 1.4 Sodann stellte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 10. März 2021 (act. 10/1) folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei festzustellen, dass die Stockwerkeigentümerversammlung am 26. April 2019 nicht statutengemäss einberufen wurde.
2. Es sei festzustellen, dass sämtliche Beschlüsse der 13. STWEG Versammlung vom 26. April 2019 nichtig sind.
3. Alle Beschlüsse der 13. STWEG Versammlung sind für nichtig zu erklären und aufzuheben.
4. Es sei feststellen, dass die Anwaltsvollmacht vom 5.06.2019 ver- fälscht sei.
5. Es sei festzustellen, dass die Anwaltsvollmacht vom 5.06.2019 nichtig sei.
6. Die Anwaltsvollmacht vom 05.06.2019 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
7. Es sei feststellen, dass die Anwaltsvollmacht vom 27.09.2019 ver- fälscht sei.
8. Es sei festzustellen, dass die Anwaltsvollmacht vom 27.09.2019 nichtig sei.
9. Die Anwaltsvollmacht vom 27.09.2019 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
10. Es sei feststellen, dass die Anwaltsvollmacht vom 27.09.2019 ver- fälscht sei.
12. Es sei festzustellen, dass die Anwaltsvollmacht vom 27.09.2019 nichtig sei.
13. Die Anwaltsvollmacht vom 27.09.2019 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
14. Es sei feststellen, dass die Anwaltsvollmacht vom 10.06.2020 ver- fälscht sei.
- 4 -
15. Es sei festzustellen, dass die Anwaltsvollmacht vom 10.06.2020 nichtig sei.
16. Die Anwaltsvollmacht vom 10.06.2020 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
17. Es sei feststellen, dass das Zirkulationsbeschluss vom 10.06.2020 verfälscht sei.
18. Es sei festzustellen, dass das Zirkulationsbeschluss vom 10.06.2020 nichtig sei.
19. Das Zirkulationsbeschluss vom 10.06.2020 sei für nichtig zu er- klären und aufzuheben.
20. Es sei festzustellen, dass die Beklagte RA X._____ über CHF 40,000 bezahlt hat.
21. Es sei festzustellen, dass die Klägerin nicht für die Honorarrech- nungen von RA X._____ weder haftbar noch mithaftbar ist." 1.5 Am 11. März 2021 führte die Vorinstanz die Hauptverhandlung durch. Zu dieser Verhandlung erschienen Rechtsanwalt X._____ namens, mit Vollmacht und in Vertretung der Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin (vgl. Prot. Vi. S. 3). Die Beschwerdeführerin beantragte, die Klage der Beschwerde- gegnerin sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, auf die Klage sei mangels Feststellungsinteresses und aufgrund des Fr. 30'000.– übersteigenden Streitwer- tes nicht einzutreten (vgl. Prot. Vi. S. 12 ff.). Am Ende der Hauptverhandlung er- klärte die Beschwerdegegnerin, an ihren zusätzlichen Rechtsbegehren nicht fest- halten zu wollen, und zog ihre Klage zurück (vgl. Prot. Vi. S. 18, act. 12). 1.6 Mit Verfügung vom 18. März 2021 (act. 13 = act. 21 [Aktenexemplar]) schrieb die Vorinstanz das Verfahren ab (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 750.– fest (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2), auferlegte die Ge- richtskosten der Beschwerdegegnerin (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3) und verpflichtete sie, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 900.– (inkl. Mehr- wertsteuer) zu bezahlen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 4). 1.7 Gegen Dispositiv-Ziffer 4 dieser Verfügung richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2021 (act. 19), sie enthält folgende Anträge:
- 5 - "1. Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich,
1. Abteilung – Einzelgericht, vom 18. März 2021 sei aufzuheben und es sei die klagende Partei (Beschwerdegegnerin) zu ver- pflichten, der beklagten Partei (Beschwerdeführerin) eine Partei- entschädigung von Fr. 14'191.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezah- len.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." 1.8 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-17). Mit Verfügung vom 23. August 2021 (act. 30) wurde der Beschwerde- gegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt. Die Beschwer- deantwort (vgl. act. 32 und 33/1-9) wurde fristgerecht erstattet (vgl. act. 30 i.V.m. act. 31). Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäss die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. act. 32 S. 1). Kopien dieser Eingabe wur- den der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt mit dem Hinweis, damit sei der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel abge- schlossen und die Sache befinde sich in Beratung (vgl. act. 34 i.V.m. act. 36). Derselbe Hinweis erging auch an die Beschwerdegegnerin (vgl. act. 35 i.V.m. act. 37). Weitere Eingaben sind nicht eingegangen. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1 Der Kostenentscheid ist selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Da die Kostenbeschwerde der Beschwerdeführerin unter Berück- sichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 ZPO) rechtzeitig erfolgte (vgl. act. 13 i.V.m. act. 15 i.V.m. act. 19 S. 1), Anträge und eine Begründung enthält, steht dem Ein- treten nichts entgegen. 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unange- messenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFEHLDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/ THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36).
- 6 - 2.3.1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenver- bot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 3 f.). 2.3.2 Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde neu vorgebrachte Tatsachenbehauptung, wonach ihrem Rechtsvertreter zur Vorbereitung der letzt- lich einstündigen Hauptverhandlung vor Vorinstanz ein Aufwand von über neun Stunden entstanden sei (vgl. act. 19 S. 9 und Prot. Vi. S. 3 und 18), kann – wie soeben dargelegt – aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hätte vor Vorinstanz ihren An- trag auf Zusprechung einer Parteientschädigung beziffern und substantiieren bzw. eine Kostennote einreichen können (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie hat dies unterlassen und damit die von ihr beantragte Parteientschädigung nicht beziffert (vgl. oben E. 1.5). Eine fehlende Bezifferung einer beantragten Parteientschädi- gung steht der Zusprechung einer solcher im Rahmen der Verteilung der Pro- zesskosten zwar nicht entgegen. Jedoch geht die Partei, welche ihren entspre- chenden Antrag nicht beziffert, das Risiko ein, nicht alle Auslagen oder Aufwen- dungen erstattet zu erhalten (vgl. BGE 140 III 448 ff., E. 3.2.2 m.w.H.). Denn mangels Bezifferung des Antrags auf Zusprechung einer Parteientschädigung hatte die Vorin-stanz die Parteientschädigung im Rahmen der Verteilung der Pro- zesskosten (allein) nach ihrem Ermessen festzusetzen (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO; BGE 139 III 334 ff., E. 4.3; 140 III 448 ff., E. 3.2.2 m.w.H.). 2.4 In Bezug auf die gehörige Bevollmächtigung von Rechtsanwalt X._____ zur Prozessführung macht die Beschwerdegegnerin auch in diesem Verfahren wieder geltend (vgl. bereits OGer ZH PP210027, PP210008 und RU210022), er dürfe die Beschwerdeführerin gestützt auf die Vollmacht vom 10. Juni 2020 nicht vertreten. Aktuell begründet sie dies mit einem Interessenkonflikt, in welchem er sich befin- de. Diesen scheint sie darin erkennen zu wollen, dass er sowohl C._____ – einen Stockwerkeigentümer der Stockwerkeigentümergemeinschaft – in einem Strafver- fahren als auch die Stockwerkeigentümergemeinschaft im vorliegenden Verfahren
- 7 - gegen sie vertrete (vgl. act. 32 Rz. 3 ff.). Inwiefern damit ein Interessenkonflikt einhergehen soll, ist jedoch nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Be- vollmächtigung nicht gehörig erfolgt sein könnte, bestehen keine. Rechtsanwalt X._____ ist somit als Vertreter der Beschwerdeführerin aufzunehmen und der vor- liegende Entscheid ist an ihn zuzustellen (vgl. Art. 137 ZPO). 2.5 Bei der Begründung hat das Gericht sich nicht mit jedem einzelnen rechtli- chen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien auseinanderzusetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen, und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 ff., E. 4.3.2 m.w.H.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf Einwände und Überle- gungen einzugehen, als diese wesentlich sind.
3. Materielles 3.1 Begründung der Vorinstanz und Parteistandpunkte 3.1.1 Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 900.– (inkl. MWST) zu (act. 21 Dispositiv-Ziffer 4). Ausgehend von einem Streitwert von "knapp unter Fr. 30'000.–" reduzierte die Vorinstanz die daraus re- sultierende ordentliche Anwaltsgebühr von rund Fr. 5'000.– aufgrund der geringen Schwierigkeit des Falls und des geringen Zeitaufwandes gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV um 2/3 auf Fr. 1'670.– und aufgrund der Prozesserledigung durch Rückzug gestützt auf § 11 Abs. 4 AnwGebV um die Hälfte auf Fr. 835.–. Sie ad- dierte die beantragte gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 % und kam so auf eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 900.– inkl. MWST (a.a.O., E. 3.2). 3.1.2 Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber im Wesentlichen dafür, der Streitwert des Streitgegenstandes belaufe sich gemäss den Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin in act. 1, act. 2 und act. 10/1 auf mindestens Fr. 318'267.35 (vgl. act. 19 S. 4-9). Zudem dürfe die ordentliche Anwaltsgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV entsprechend dem Wortlaut lediglich um 1/3 ermässigt werden und die Reduktion um die Hälfte gestützt auf § 11 Abs. 4 AnwGebV komme nur dann zur Anwendung, wenn ein Rückzug vor Durchführung der Hauptverhandlung
- 8 - erfolge. Letzteres sei hier nicht der Fall (a.a.O., S. 9). Deshalb hätte ihr die Vorin- stanz mindestens Fr. 14'191.50 (Fr. 13'176.90 zuzüglich 7.7 % MWST) als Partei- entschädigung zusprechen müssen (a.a.O., S. 9 f.). 3.1.3 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort dazu im We- sentlichen aus, die Vorinstanz sei aufgrund der Klagebewilligung zum Schluss gekommen, dass der Streitwert unter Fr. 30'000.– liege. Die Vorinstanz habe ent- schieden, dass sie zuständig sei, weshalb der Streitwert – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – unter Fr. 30'000.– liegen müsse (act. 32 Rz. 6 und 12). Auf diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin wird nachfolgend unter E. 3.2.3.2 einzugehen sein. Die übrigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin zielen demgegenüber allesamt an der Sache vorbei. Erstens übersieht sie, dass es in diesem Kosten- beschwerdeverfahren einzig um die Höhe der der Beschwerdeführerin von der Vor-instanz zugesprochenen Parteientschädigung bzw. um Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung geht (vgl. act. 19 S. 1). Zweitens ist sie mit Vorbringen, die sie in ihrer eigenen Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung hätte vorbringen können (vgl. das Beschwerdeverfahren bei der Kammer mit der Ge- schäfts-Nr. PP210027), hier zu spät. Eine Anschlussbeschwerde (an die Be- schwerde der Beschwerdeführerin) ist ausgeschlossen (Art. 323 ZPO). Darauf ist somit nicht weiter einzugehen. 3.2 Würdigung 3.2.1 Die Kosten einer berufsmässigen Vertretung richten sich nach den kanto- nalen Tarifen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. b und Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Kanton Zürich gelangt für Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte die Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV [LS 215.3]) zur Anwendung (vgl. § 1 Abs. 1 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden im Zivilprozess der Streitwert bzw. der Interessewert, die Ver- antwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e AnwGebV). Bei vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten sieht die Verordnung im Einzelnen eine streitwert-
- 9 - abhängige Grundgebühr vor (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Diese Grundgebühr deckt bereits ein gewisses "Schwankungsmass" an Verantwortung, Schwierigkeit und Zeitaufwand ab; liegen diese Kriterien in besonderem Mass verstärkt oder abge- schwächt vor, kann die Gebühr nach Massgabe verschiedener Erhöhungs- und Reduktionstatbestände erhöht und/oder ermässigt werden (vgl. § 4 Abs. 2 und 3, §§ 8 - 12 AnwGebV; Weisung des Obergerichts vom 8. September 2010 zur Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren, S. 2008, publiziert im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2010, Nr. 39). Die erwähnten allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 1 AnwGebV sind nur insoweit noch besonders zu gewichten, als sie nicht schon von den Regelungen der §§ 4 ff. AnwGebV explizit (vgl. dazu beispielhaft § 4 Abs. 2-3 AnwGebV oder § 5 Abs. 1 AnwGebV) oder implizit (wie bei § 11 AnwGebV) berücksichtigt werden. Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung im Sinne von § 2 Abs. 2 AnwGebV ist jedoch stets zu berücksichtigen (vgl. OGer ZH PC180037 vom 29. Juli 2019, E. 5a). Dieser Bestimmung kommt in diesem Zusammenhang die Rolle eines Korrektivs zu (vgl. OGer ZH PF140010 vom 24. Juni 2014, E. II./2). 3.2.2 Eine vermögensrechtliche Streitigkeit liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirtschaft- licher Zweck verfolgt wird (vgl. BGE 142 III 145 ff., E. 6.1). Insbesondere Streitig- keiten im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum (vgl. BGer 5A_804/2017 vom
31. August 2018, E. 1.1; 5A_222/2007 vom 4. Februar 2008, E. 1.1), mit Be- schlüssen einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (vgl. BGer 4A_426/2021 vom
21. Mai 2021, E. 1; 5A_725/2013 vom 17. Februar 2014, E. 1.1 je m.w.H.) und Streitigkeiten betreffend die Abberufung des Verwalters einer Stockwerkeigentü- mergemeinschaft (vgl. BGer 5C.243/2004 vom 2. März 2005, E. 1) sind grund- sätzlich als solche vermögensrechtlicher Natur zu betrachten. Sämtliche von der Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz gestellten Rechtsbe- gehren (vgl. oben E. 1.2 und 1.4) betreffen das Stockwerkeigentum, Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft und/oder die Abberufung von deren Ver- walter. Es ist daher – mit den Parteien und der Vorinstanz (vgl. act. 21 E. 3.3,
- 10 - act. 19 S. 4 ff.; act. 32 Rz. 10) – davon ausgehen, dass die Klage der Beschwer- degegnerin letztlich und überwiegend einen wirtschaftlichen Zweck verfolgte und damit eine vermögensrechtliche Streitigkeit darstellt. 3.2.3.1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Lautet dieses nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, so- fern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich un- richtig sind (vgl. Art. 91 Abs. 1 und 2 ZPO). Da die Parteien vor Vorinstanz nicht – die Beschwerdegegnerin auch auf Befragen nicht (vgl. Prot. Vi. S. 3 f.) – wie ge- setzlich vorgesehen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 222 Abs. 2 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO), konkrete Angaben zum Streitwert des Streitgegen- standes der Klage machten und sich somit auch nicht auf einen solchen einigten, setzte die Vorinstanz diesen nach Art. 91 ZPO von Amtes wegen auf "knapp unter Fr. 30'000.–" fest (vgl. oben E. 3.1.1). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Be- schwerdeschrift demgegenüber unter Bezugnahme auf die einzelnen Rechtsbe- gehren in act. 1, 2 und 10/1 geltend, der Streitwert betrage insgesamt Fr. 318'267.35 (vgl. oben E. 3.1.2). Die Beschwerdegegnerin setzt sich in ihrer Beschwerdeantwort mit diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht aus- einander. Vor Vorinstanz hatte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zum Streitwert einzig ausgeführt, der Streitwert sei gemäss Rechtsbegehren Ziff. 20 der Eingabe vom 10. März 2021 (act. 10/1) bereits Fr. 40'000.– und gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 (recte: Ziff. 2) der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom
26. Januar 2021 (act. 2) Fr. 127'800.– (recte: Fr. 172'800.–) (vgl. act. 19 S. 6 und 8 i.V.m. Prot. Vi. S. 12 f.). Diese beiden Rechtsbegehren sind Feststellungsbe- gehren. Bei Feststellungsklagen ist auf den Wert des Rechts oder Rechtsverhält- nisses abzustellen, dessen Bestand oder Nichtbestand durch das Urteil festge- stellt werden soll (vgl. auch ZK ZPO-STEIN-WIGGER, 3. Aufl. 2016, Art. 91 N 16 mit Hinweisen). Demnach wäre diesbezüglich von einem Streitwert von Fr. 212'800.– auszugehen (Fr. 40'000.– + Fr. 172'800.–). Soweit die Beschwerdegegnerin dar- über hinaus zur Begründung eines Streitwertes von Fr. 318'267.35 in ihrer Be- schwerdeschrift neue Tatsachenbehauptungen aufstellt, sind diese daher neu und
- 11 - im Beschwerdeverfahren insoweit nicht zu berücksichtigen, als sich der Streitwert des Streitgegenstandes nicht bereits aufgrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen ergibt (Art. 57 ZPO). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ergibt sich aus dem Rechtsbegehren Nr. 7 gemäss Klagebewilligung, dass der Streitwert des jener zugrunde liegenden Streitgegenstandes Fr. 20'744.25 beträgt (vgl. oben E. 1.1, act. 1 Rechtsbegehren Nr. 7 i.V.m. act. 20/2). Zusammengefasst ist somit von einem Streitwert von insgesamt Fr. 233'544.25 auszugehen (Fr. 40'000.– + Fr. 172'800.– + Fr. 20'744.25). 3.2.3.2 Daran vermögen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern: Zum einen ist eine Angabe des Streitwerts in der Klagebewilligung (und verbunden damit eine Angabe, bei welcher Instanz [Einzel- oder Kollegialgericht] die Klage zu erheben ist) für das Gericht nicht bindend (vgl. OGer ZH LB210054 vom 21. Dezember 2021, E. II./4.3 und 5.2). Zum anderen vermag der Einwand der Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz als Einzelgericht habe entschieden, dass es zuständig sei, weshalb der Streitwert unter Fr. 30'000.– liegen müsse, aus folgenden Überlegungen nicht zu überzeugen: Mit dem Beginn der Rechtshängigkeit (vgl. Art. 62 Abs. 1 ZPO) wird ein ge- richtliches Verfahren in Gang gesetzt, das grundsätzlich durch einen (verfahrens- abschliessenden) Sach- oder Nichteintretensentscheid (vgl. Art. 236 ZPO) been- det werden muss (vgl. BGE 140 III 450 ff., E. 3.2). Aufgrund der im vorliegenden Verfahren geltenden Dispositionsmaxime (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO) ist es den Par- teien jedoch freigestellt, das Verfahren durch Einigung, Anerkennung oder Rück- zug der Klage zu beenden (sog. Entscheidsurrogate, Art. 241 ZPO) (vgl. MARKUS MÜLLER-CHEN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 65 N 6). Die Beschwerde- gegnerin zog vor Vorinstanz ihre Klage zurück (vgl. oben E. 1.5). Dieser Klage- rückzug stellt ein Entscheidsurrogat dar, welches das Verfahren unmittelbar be- endete und die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides hat (vgl. Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren wurde dadurch gegenstandslos und war demnach nur noch der guten Ordnung halber abzuschreiben (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO; Bot- schaft ZPO, S. 7221 ff., S. 7345); der Abschreibungsentscheid beurkundet den Verfahrenserledigungsvorgang und hat rein deklaratorische Wirkung (vgl. BSK
- 12 - ZPO-GSCHWEND/STECK, 3. Aufl. 2017, Art. 241 N 4 und 16). Die Zivilprozessord- nung sieht aber auch bei einer Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid bzw. durch Entscheidsurrogat vor, dass das Gericht die Prozesskosten festsetzt und verteilt (vgl. Art. 105 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO bei Klagerückzug oder Klageaner- kennung; Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO bei Gegenstandslosigkeit; Art. 109 ZPO bei Vergleich). Weshalb und zu welchem Zweck die Vorinstanz in dieser Situation die Pro- zessvoraussetzungen – namentlich ihre funktionelle Zuständigkeit (als Einzelge- richt) (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO, BSK ZPO-GEHRI, 3. Aufl. 2017, Art. 59 N 2; ZK ZPO-ZÜRCHER, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N 2, 15, 18 je m.w.H.; Art. 243 Abs. 1 und 2 e.c. ZPO i.V.m. § 24 lit. a GOG) – noch geprüft und über diese befunden haben soll, erschliesst sich nicht: Da der Klagerückzug das Verfahren unmittelbar been- det, kann in der Folge kein (verfahrensabschliessender) Sach- oder Nichteintre- tensentscheid des Gerichts mehr ergehen (vgl. Art. 241 ZPO e.c.; Art. 236 ZPO). Auch wenn die Vorinstanz nach der Hauptverhandlung vom 11. März 2021 zum Schluss gekommen wäre, der Streitwert übersteige Fr. 30'000.– und es fehle an der Prozessvoraussetzung ihrer funktionellen Zuständigkeit, hätte sie nach dem Klagerückzug der Beschwerdegegnerin keinen Nichteintretensentscheid (mehr) fällen können. Im Übrigen geht die Zivilprozessordnung vom Grundsatz aus, dass es der klagenden Partei obliegt, ihre Klage beim zuständigen Gericht und in der richtigen Verfahrensart anhängig zu machen, und sieht eine Überweisung von Amtes wegen – bereits in der Sache selbst – bewusst nicht vor, weil der Gesetz- geber eine damit einhergehende Zusatzbelastung des Gerichts vermeiden wollte (vgl. Botschaft ZPO, S. 7221 ff., S. 7277). 3.2.3.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz über ihre Zuständigkeit als Einzelgericht nicht befunden. Jedenfalls ist in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz kein (formeller) Entscheid über deren (funktionelle) Zuständigkeit (bzw. über die anwendbare Verfahrensart) enthalten. Der Streitwert ist somit einzig als Kriterium für die Prozesskostenregelung von Relevanz. Nach dem Gesagten kann aus der Tatsache, dass die Vorinstanz als Einzelgericht das Verfahren nach Kla- gerückzug abgeschrieben und die Prozesskosten geregelt hat – entgegen der
- 13 - Ansicht der Beschwerdegegnerin – auch nicht gefolgert werden, der Streitwert müsse unter Fr. 30'000.– liegen. 3.2.3.4 Damit ist von einem Streitwert von Fr. 233'544.25 auszugehen (vgl. oben E. 3.2.3.1), womit nach § 4 Abs. 1 AnwGebV eine Grundgebühr von Fr. 17'074.– resultiert. Diese kann wie bereits dargelegt nach Massgabe ver- schiedener Erhöhungs- und Reduktionstatbestände erhöht und/oder ermässigt werden: 3.2.4 Nach § 4 Abs. 2 AnwGebV kann die Grundgebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden, wenn die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief ist (a.a.O. Verordnung über die Anwaltsgebühren). Indem die Vorinstanz die ordentliche Anwaltsgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV um zwei Drittel ermässigte, verletzte sie diese Bestimmung der An- waltsgebührenverordnung. Allenfalls liegt eine Verwechslung mit der in der Ge- bührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vorgesehenen Regelung vor, welche unter diesem Titel eine freie Ermässigung vorsieht (vgl. § 4 Abs. 2 der GebV OG [LS 211.11], "Die Grundgebühr kann […] ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden"; siehe auch den Gebührenrechner https://www.gerichte- zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/Themen/Allgemeine_Dokumente/Prozes skosten/P_Gebuehrenrechner_V.pdf [Stand 22. Dezember 2021]). Da die Be- schwerdeführerin selber – ohne sich im Einzelnen zu den Reduktionsgründen von § 4 Abs. 2 AnwGebV zu äussern – von einer Reduktion von einem Drittel unter diesem Titel, mithin der maximalen Reduktion, ausgeht, ist die Grundgebühr unter diesem Titel um einen Drittel zu reduzieren (vgl. Art. 58 ZPO). 3.2.5 Laut § 11 Abs. 1 AnwGebV entsteht der Anspruch auf die Gebühr mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (a.a.O.). Aus § 11 Abs. 4 AnwGebV ergibt sich jedoch, dass der Anspruch auf die Gebühr nicht nur damit entsteht, sondern auch, wenn eine Partei ihre Vertretung
- 14 - (lediglich bereits) eingehend über den Fall informiert hat (Instruktion) und der Pro- zess in der Folge durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt wird (vgl. OGer ZH PE210004 vom 29. April 2021, E. 6.1 m.w.H.). Diesfalls ist die Ge- bühr allerdings auf die Hälfte bis einen Viertel herabzusetzen (vgl. § 11 Abs. 4 AnwGebV). Daraus folgt, dass mit der Erarbeitung der Begründung oder Beant- wortung der Klage oder des Rechtsmittels ein Anspruch auf die volle Gebühr ent- steht. Daran ändert namentlich ein späterer Klagerückzug nichts, da die Gebühr gestützt auf § 11 Abs. 4 AnwGebV nur zu reduzieren ist, wenn die Klage nach er- folgter Instruktion aber vor Beantwortung der Klage zurückgezogen wird (vgl. OGer ZH PD140002 vom 25. März 2014, E. 4.2). Die Vorinstanz reduzierte die Gebühr gemäss § 11 Abs. 4 AnwGebV auf- grund der Prozesserledigung durch Klagerückzug um die Hälfte (vgl. act. 21 E. 3.2). Dies, obschon die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Klage an- lässlich der Hauptverhandlung beantwortet hatte (vgl. Prot. Vi. S. 12 ff.). Damit verletzte sie diese Bestimmung der Anwaltsgebührenverordnung. Es ist der Be- schwerdeführerin darin zuzustimmen, dass unter diesem Titel keine Reduktion der Gebühr erfolgen darf, zumal sich der Aufwand des Rechtsvertreters der Be- schwerdeführerin nach Erstattung der Klageantwort – anders als jener der Vorin- stanz – durch die Prozesserledigung infolge des Klagerückzugs nicht verringerte (vgl. § 10 Abs. 1 GebV OG). 3.2.6 Zusammengefasst ist die gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV aus dem Streit- wert von Fr. 233'544.25 resultierende Grundgebühr von Fr. 17'074.– bzw. Fr. 18'389.– inkl. MWST (vgl. oben E. 3.2.3.4) gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV (le- diglich) um einen Drittel auf Fr. 12'259.– herabzusetzen (vgl. oben E. 3.2.4). Eine Reduktion nach § 11 Abs. 4 AnwGebV darf dagegen nicht erfolgen (vgl. soeben E. 3.2.5). Da jedoch ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung vorliegt, ist die Gebühr in Anwen- dung von § 2 Abs. 2 AnwGebV frei herabzusetzen. Denn die Hauptverhandlung dauerte nur eine Stunde (vgl. Prot. Vi. S. 3 und 18) und die Beschwerdeführerin erstattete lediglich eine mündliche Klageantwort, die sich über gut 5 Protokollsei-
- 15 - ten erstreckte (vgl. Prot. Vi. S. 12-17). Auch durch die Mandatsanzeige vom
5. Februar 2021 (act. 7-9) fiel kein nennenswerter Aufwand an. Sodann ist auf- grund der zahlreichen gerichtlichen Verfahren, in welchen die beiden Parteien ge- richtsnotorisch stehen und standen, davon auszugehen, dass sich bei der Instruk- tion und Vorbereitung diverse Synergien ergaben, welche den Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in Bezug auf das vorliegende Verfahren verringerten. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Parteient- schädigung unter diesem Titel auf Fr. 2'000.– inkl. MWST herabzusetzen. 3.2.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin in Abänderung der angefochtenen vorinstanzlichen Disposi- tiv-Ziffer 4 zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– inkl. MWST zu bezahlen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hat – wie hier – keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist in der Regel auf das Verhält- nis zwischen der verlangten und der im Urteil zugesprochenen Summe abzustel- len (vgl. BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 106 N 6). Nachdem die Beschwerdeführerin eine um Fr. 13'291.50 höhere Parteient- schädigung als die ihr von der Vorinstanz zugesprochene verlangt hat und ihr im vorliegenden Urteil lediglich eine um Fr. 1'100.– (Fr. 2'000.– - Fr. 900.–) höhere Parteientschädigung zuzusprechen ist, rechtfertigt es sich, die Prozesskosten der Beschwerdeführerin zu 90 % und der Beschwerdegegnerin zu 10 % aufzuerlegen. 4.2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von §§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 GebV OG auf Fr. 2'200.– festzusetzen und der Beschwerdeführe- rin zu 90 % und der Beschwerdegegnerin zu 10 % aufzuerlegen. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'200.– zu beziehen und die Beschwerdegegnerin zu
- 16 - verpflichten, der Beschwerdeführerin 10 % davon, mithin Fr. 220.–, zu ersetzen (vgl. Art. 111 ZPO). 4.3.1 Da die Beschwerdeführerin vorliegend überwiegend, mithin zu 90%, un- terliegt, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4.3.2 Der Beschwerdegegnerin ist keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Sie beantragt zwar eine Entschädigung (vgl. act. 32 S. 1), eine solche fällt indes- sen bereits mangels Begründung ausser Betracht. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfü- gung des Einzelgerichtes, 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom
18. März 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Partei- entschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin zu 90 % und den Beschwerdegegnerin zu 10 % auf- erlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden aus dem von der Be- schwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 2'200.– bezogen. Die Be- schwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 220.– zu er- setzen.
4. Es werden keine Partei- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Einzelgericht des Bezirks- gerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 17 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'291.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw R. Schneebeli versandt am: