Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) reichte beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) am 5. März 2021 eine Klage samt Kopie der Klagebewilligung ein und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 5/2): " 1. Die Beklagten seien zu verpflichten, keine Arbeiten an der J._____-strasse ..., ... Zürich (Gebäude, Garten, an der Loggia und den Terrassen) selber zu unternehmen oder in Auftrag zu geben ohne Genehmigung der Stockwerkeigentümergemein- schaft bzw. ein rechtskräftiger Beschluss der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft.
E. 2 Die Beklagten seien zu verpflichten, das Grundstück – südlicher Garten sowie nördliche Sitzplätze – selber nicht zu bepflanzen oder die Bepflanzung in Auftrag zu geben, ohne die Genehmi- gung der Stockwerkeigentümergemeinschaft.
E. 3 Die Beklagten seien zu verpflichten, kein Geld aus dem Stock- werkeigentümerkonto CH1 bezahlen, ohne die Genehmigung der Stockwerkeigentümergemeinschaft bzw. ein rechtskräftiger Be- schluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft.
E. 3.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Solche Entscheide sind nicht berufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO). Hingegen kann Beschwerde erhoben werden, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorge- sehen ist oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Die Fristansetzung zur Leistung eines Kosten- vorschusses ist gestützt auf die explizite Anordnung in Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Die beschwerdeführende Partei muss sich mit der Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupte- ten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Vorausset- zungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. statt Vie- ler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1).
- 5 -
E. 3.2 Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Kos- tenvorschuss verlangen. Im Beschwerdeverfahren kann die Beschwerdeführerin die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes rügen (Art. 320 ZPO). Es kann demnach geltend gemacht werden, der Ge- richtskostenvorschuss sei zu hoch bemessen, mithin es liege eine Rechtsverlet- zung vor, indem die Gebührenverordnung nicht korrekt angewendet bzw. das Äquivalenzprinzip verletzt worden sei. Weiter kann gerügt werden, es liege eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsannahme vor, indem von einem offensicht- lich falschen Streitwert ausgegangen werde bzw. zu Unrecht von einer vermö- gensrechtlichen oder nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit. Zudem kann geltend gemacht werden, das Verfahren sei gestützt auf die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung unentgeltlich (falsche Rechtsanwendung, vgl. dazu BK ZPO- STERCHI, Art. 103 N 6-7). Bei der Angemessenheitskontrolle auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz in der Regel Zurückhaltung. 3.3.1 Die Vorinstanz erwog zur Höhe des Kostenvorschusses, es handle sich vor- liegend zwar nicht um ein Begehren um Bezahlung einer bestimmten Geldsum- me. Dennoch sei die Klage als vermögensrechtlich zu qualifizieren, da die Be- schwerdeführerin letztlich wirtschaftliche Zwecke verfolge. Der Streitwert sei vom Gericht nach Ermessen festzusetzen und ein vorgängiger Schriftenwechsel zur Frage des Streitwertes sei nicht durchzuführen. Es sei einstweilen von einem Streitwert knapp unter Fr. 30'000.– auszugehen, womit gestützt auf die Gebüh- renverordnung des Obergerichtes Gerichtskosten von mutmasslich Fr. 3'900.– an- fallen würden, sofern kein Beweisverfahren durchgeführt werden müsse (act. 4 S. 2 f.). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Klage sei nicht vermögens- rechtlich. Dies habe auch das Friedensrichteramt so auf der Klagebewilligung vermerkt. Ziel ihrer Klage sei es, die Einhaltung des Reglements durch die Stock- werkeigentümergemeinschaft zu erwirken. Gemäss der Gebührenverordnung des Obergerichtes lägen die Kosten für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zwi- schen Fr. 300.– und Fr. 13'000.–. Da die Stockwerkeigentümergemeinschaft be-
- 6 - reits beim Einzug in das Haus erklärt habe, das Reglement einzuhalten, halte sich der Aufwand der Vorinstanz in Grenzen. Aufgrund dessen sei der Kostenvor- schuss auf Fr. 500.– zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde auch den Gegenstand des von ihr anhängig gemachten Verfahrens dar: Sie macht Ausführungen zur fehlen- den Kompetenz von H._____ als Verwalter der Stockwerkeigentümergemein- schaft und dass sie seine Abberufung verlangt habe. H._____ habe Rechtsanwalt X._____ beauftragt, die Stockwerkeigentümergemeinschaft gegen sie – die Be- schwerdeführerin – zu vertreten, ohne dass jedoch ein "Antrag" an die Versamm- lung gestellt worden sei, welcher Rechtsanwalt X._____ zur Vertretung ermächti- ge. Gemäss Beschwerdeführerin würden auch immer wieder Arbeiten am Haus und Ausgaben getätigt, ohne dass im Voraus der nötige "Beschluss" gefasst wor- den sei, beispielweise eine Zahlung an Rechtsanwalt X._____ von Fr. 40'690.70. Ihr sei für Fr. 47'503.62 Rechnung gestellt und dies sei von der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft genehmigt worden, obwohl dies "auf Anhieb ersichtlich" rechtsmissbräuchlich sei. Rechtsanwalt X._____ löse auch immer wieder Konflik- te im Haus aus, um sich selbst bereichern zu können. Er vertrete die Stockwer- keigentümergemeinschaft vor Gericht. Die anderen Stockwerkeigentümer bezahl- ten Rechtsanwalt X._____ für die Vertretung einen Haufen Geld, offenbar in der Ansicht, dass sie ihr – der Beschwerdeführerin – diese Kosten zuteilen könnten (act. 2).
E. 3.4 Massgebend für das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Zivilsache ist, ob der Rechtsgrund des Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (vgl. DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 1). Die Beschwerdeführe- rin stört sich gemäss ihren eigenen Ausführungen an gewissen Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft bzw. daran, dass ihrer Ansicht nach immer wieder Handlungen bzw. Zahlungen erfolgten, welchen ihrer Ansicht nach kein (hinreichender) Beschluss zu Grunde liegt. Sinngemäss macht sie damit wohl Verstösse gegen das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft geltend bzw. stellt die Gültigkeit von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung
- 7 - in Frage. Die Bestimmungen über das Stockwerkeigentum sind sachenrechtlicher und sachenrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGer 5A_426/2021 vom 21. Mai 2021, E. 1). Dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Klage in erster Linie wirtschaftliche Zwecke verfolgt, zeigt sich auch an ihren eigenen Ausführungen. So stört sie sich offenbar an den Kosten, die Rechtsanwalt X._____ im Rahmen der rechtlichen Vertretung der Gemeinschaft verursacht, bzw. der Frage der Kostentragung. Die Vorinstanz ging damit zu Recht von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit aus. Daran ändert auch nichts, dass das Friedensrichteramt die Streitigkeit in der Klagebewilligung als nicht ver- mögensrechtlich aufführt. Das angerufenen Gericht hat die Frage, ob es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt oder nicht, im Hinblick auf die Pro- zessvoraussetzungen von Amtes wegen mit Blick auf die Rechtsbegehren zu prü- fen. Die diesbezügliche Angabe in der Klagebewilligung ist für das Gericht nicht bindend, sondern stellt einen Anhaltspunkt dar. Die Bezifferung des Streitwertes ist denn auch nicht zwingender Inhalt der Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz ging einstweilen von einem Streitwert von knapp unter Fr. 30'000.– aus. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu, von welchem Streitwert im Falle einer vermögensrechtlichen Streitigkeit aus ihrer Sicht auszu- gehen sei. Mit Blick darauf, dass gemäss der Beschwerdeführerin bereits un- rechtmässig Zahlungen vom Konto der Stockwerkeigentümergemeinschaft in der Höhe von rund Fr. 40'000.– an Rechtsanwalt X._____ erfolgt seien und die Be- schwerdeführerin weitere derartige Zahlungen verhindern will – wobei sie auf die diversen Konflikte, in die Rechtsanwalt X._____ involviert sei, hinweist –, ist der von der Vorinstanz angenommene Streitwert nicht offensichtlich unzutreffend. Bei diesem Streitwert ergibt sich in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG eine ordent- liche Gebühr von Fr. 3'950.–. Gründe, die bereits im jetzigen Verfahrensstadium eine Ermässigung als angezeigt erscheinen liessen, liegen nicht vor. Insbesonde- re ist ein solcher Grund nicht im von der Beschwerdeführerin geltend gemachten geringen Aufwand für die Vorinstanz zu erkennen: Selbst wenn die Streitigkeit aus Sicht der Beschwerdeführerin als einfach erscheint – sie betont, man müsse nur ihre Anträge gutheissen, die Sachlage sei klar –, ist sie es aus Sicht des Gerichts keineswegs. Bei sachenrechtliche Streitigkeiten bzw. solchen, die das Stockwer-
- 8 - keigentum betreffen, gestaltet sich die materielle Prüfung regelmässig juristisch anspruchsvoll. Von einem geringen Aufwand kann daher im jetzigen Verfahrens- stadium nicht ausgegangen werden. Der von der Vorinstanz verlangte Vorschuss von Fr. 3'900.– ist damit in sei- ner Höhe nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Neuansetzen Frist Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO), weshalb die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses trotz Rechtsmittelerhebung weiterlief. Jedoch wird das Gesuch um auf- schiebende Wirkung der Beschwerdeführerin nach ständiger Praxis der Kammer als sinngemäss eventualiter gestelltes Gesuch um Fristerstreckung entgegenge- nommen, und die Frist konnte nicht säumniswirksam ablaufen (vgl. E. 1.2.2 und Verfügung vom 22. April 2021, act. 6 E. 2.1). Die Vorinstanz wird der Beschwer- deführerin daher die Frist zu Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben.
E. 4 Die Beklagten seien zu verpflichten, kein Geld aus dem Stock- werkeigentümerkonto CH2 bezahlen, ohne die Genehmigung der Stockwerkeigentümergemeinschaft bzw. ein rechtkräftiger Be- schluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft.
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5.1 Die Entscheidgebühr im Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG Fr. 300.– festzusetzen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin unterliegt und wird daher für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, den Beschwer- degegnern nicht, da ihnen keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. - 9 - Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Beschwerdeführerin geleistete Vorschuss von Fr. 600.– herangezogen; der Überschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, sowie an die 1. Abteilung – Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 10 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Häfeli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP210023-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 1. Juli 2021 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen
1. B._____, Dr. Ing.,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____,
5. F._____,
6. G._____,
7. H._____,
8. I._____, Beklagte und Beschwerdegegner betreffend Nachbarschaftsstreit Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. März 2021; Proz. FV210045
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) reichte beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) am 5. März 2021 eine Klage samt Kopie der Klagebewilligung ein und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 5/2): " 1. Die Beklagten seien zu verpflichten, keine Arbeiten an der J._____-strasse ..., ... Zürich (Gebäude, Garten, an der Loggia und den Terrassen) selber zu unternehmen oder in Auftrag zu geben ohne Genehmigung der Stockwerkeigentümergemein- schaft bzw. ein rechtskräftiger Beschluss der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft.
2. Die Beklagten seien zu verpflichten, das Grundstück – südlicher Garten sowie nördliche Sitzplätze – selber nicht zu bepflanzen oder die Bepflanzung in Auftrag zu geben, ohne die Genehmi- gung der Stockwerkeigentümergemeinschaft.
3. Die Beklagten seien zu verpflichten, kein Geld aus dem Stock- werkeigentümerkonto CH1 bezahlen, ohne die Genehmigung der Stockwerkeigentümergemeinschaft bzw. ein rechtskräftiger Be- schluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft.
4. Die Beklagten seien zu verpflichten, kein Geld aus dem Stock- werkeigentümerkonto CH2 bezahlen, ohne die Genehmigung der Stockwerkeigentümergemeinschaft bzw. ein rechtkräftiger Be- schluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten." Mit Verfügung vom 15. März 2021 setzte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um für die Ge- richtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 3'900.– zu leisten. Zudem wurde ihr eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um die Klagebe- willigung des Friedensrichteramtes Zürich ... + ... vom 24. Februar 2021 im Origi- nal einzureichen (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/4, nachfolgend zitiert als act. 4).
- 3 - 1.2.1 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 19. April 2021 (Datum Poststempel) innert Frist Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (act. 2, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 5/1): " 1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 - Die Verfügung vom 15. März 2021 im Bezug auf FV210045 sei für nichtig zu erklären. 3 - Die Kostenvorschuss sei von CHF 3900 auf CHF 500 zu reduzie- ren. 4 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- klagte." 1.2.2 Mit Verfügung vom 22. April 2021 trat die Kammer auf das Gesuch um auf- schiebende Wirkung nicht ein. Überdies wurde der Beschwerdeführerin mit der- selben Verfügung Frist angesetzt, für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvor- schuss zu leisten (act. 6). 1.2.3 Da der Vorschuss für das Beschwerdeverfahren scheinbar nicht innert Frist eingegangen war (vgl. act. 8), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
3. Juni 2021 Nachfrist zur Leistung des Vorschusses angesetzt (act. 9). Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 machte die Beschwerdeführerin die Kammer darauf aufmerksam, dass sie den Vorschuss am 4. Mai 2021 geleistet habe. Sie reichte als Beleg einen Auszug ihres e-bankings ein und ersuchte eventualiter für den Fall, dass der Vorschuss doch nicht eingegangen sein sollte, um Fristerstreckung (act. 11 u. 12/1). Eine Nachfrage bei der Kasse des Obergerichtes ergab darauf- hin, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss tatsächlich bereits am 4. Mai 2021 geleistet hatte (act. 13). Die Verfügung vom 3. Juni 2021 und das Frister- streckungsgesuch sind damit nicht weiter beachtlich. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 teilte die Beschwerdeführerin der Kammer mit, sicherheitshalber den Vor- schuss von Fr. 300.– nochmals überwiesen zu haben. Der (zweite) Vorschuss ging ebenfalls bei der Kasse ein. 1.2.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–6). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) ist abzusehen. Das Verfahren ist spruchreif.
- 4 -
2. Beschwerde gegen Frist zur Einreichung des Originals der Klagebewilligung Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die gesamte Verfügung der Vor- instanz vom 15. März 2021. Sie äussert sich indes im Rahmen ihrer Beschwerde- schrift nicht dazu, weshalb sie der Meinung ist, dass die Vorinstanz zu Unrecht das Original der Klagebewilligung einverlangt habe (act. 4 Dispositiv Ziff. 2). Aus den Akten der Vorinstanz ergibt sich überdies, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz das Original am 20. April 2021 (vgl. act. 5/6 u. 5/1) bereits eingereicht hat. Auf die Beschwerde ist damit – soweit sie sich gegen die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 15. März 2021 (vgl. act. 4) richtet – nicht einzutreten.
3. Beschwerde gegen den Kostenvorschuss 3.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Solche Entscheide sind nicht berufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO). Hingegen kann Beschwerde erhoben werden, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorge- sehen ist oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Die Fristansetzung zur Leistung eines Kosten- vorschusses ist gestützt auf die explizite Anordnung in Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Die beschwerdeführende Partei muss sich mit der Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupte- ten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Vorausset- zungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. statt Vie- ler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1).
- 5 - 3.2 Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Kos- tenvorschuss verlangen. Im Beschwerdeverfahren kann die Beschwerdeführerin die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes rügen (Art. 320 ZPO). Es kann demnach geltend gemacht werden, der Ge- richtskostenvorschuss sei zu hoch bemessen, mithin es liege eine Rechtsverlet- zung vor, indem die Gebührenverordnung nicht korrekt angewendet bzw. das Äquivalenzprinzip verletzt worden sei. Weiter kann gerügt werden, es liege eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsannahme vor, indem von einem offensicht- lich falschen Streitwert ausgegangen werde bzw. zu Unrecht von einer vermö- gensrechtlichen oder nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit. Zudem kann geltend gemacht werden, das Verfahren sei gestützt auf die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung unentgeltlich (falsche Rechtsanwendung, vgl. dazu BK ZPO- STERCHI, Art. 103 N 6-7). Bei der Angemessenheitskontrolle auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz in der Regel Zurückhaltung. 3.3.1 Die Vorinstanz erwog zur Höhe des Kostenvorschusses, es handle sich vor- liegend zwar nicht um ein Begehren um Bezahlung einer bestimmten Geldsum- me. Dennoch sei die Klage als vermögensrechtlich zu qualifizieren, da die Be- schwerdeführerin letztlich wirtschaftliche Zwecke verfolge. Der Streitwert sei vom Gericht nach Ermessen festzusetzen und ein vorgängiger Schriftenwechsel zur Frage des Streitwertes sei nicht durchzuführen. Es sei einstweilen von einem Streitwert knapp unter Fr. 30'000.– auszugehen, womit gestützt auf die Gebüh- renverordnung des Obergerichtes Gerichtskosten von mutmasslich Fr. 3'900.– an- fallen würden, sofern kein Beweisverfahren durchgeführt werden müsse (act. 4 S. 2 f.). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Klage sei nicht vermögens- rechtlich. Dies habe auch das Friedensrichteramt so auf der Klagebewilligung vermerkt. Ziel ihrer Klage sei es, die Einhaltung des Reglements durch die Stock- werkeigentümergemeinschaft zu erwirken. Gemäss der Gebührenverordnung des Obergerichtes lägen die Kosten für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zwi- schen Fr. 300.– und Fr. 13'000.–. Da die Stockwerkeigentümergemeinschaft be-
- 6 - reits beim Einzug in das Haus erklärt habe, das Reglement einzuhalten, halte sich der Aufwand der Vorinstanz in Grenzen. Aufgrund dessen sei der Kostenvor- schuss auf Fr. 500.– zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde auch den Gegenstand des von ihr anhängig gemachten Verfahrens dar: Sie macht Ausführungen zur fehlen- den Kompetenz von H._____ als Verwalter der Stockwerkeigentümergemein- schaft und dass sie seine Abberufung verlangt habe. H._____ habe Rechtsanwalt X._____ beauftragt, die Stockwerkeigentümergemeinschaft gegen sie – die Be- schwerdeführerin – zu vertreten, ohne dass jedoch ein "Antrag" an die Versamm- lung gestellt worden sei, welcher Rechtsanwalt X._____ zur Vertretung ermächti- ge. Gemäss Beschwerdeführerin würden auch immer wieder Arbeiten am Haus und Ausgaben getätigt, ohne dass im Voraus der nötige "Beschluss" gefasst wor- den sei, beispielweise eine Zahlung an Rechtsanwalt X._____ von Fr. 40'690.70. Ihr sei für Fr. 47'503.62 Rechnung gestellt und dies sei von der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft genehmigt worden, obwohl dies "auf Anhieb ersichtlich" rechtsmissbräuchlich sei. Rechtsanwalt X._____ löse auch immer wieder Konflik- te im Haus aus, um sich selbst bereichern zu können. Er vertrete die Stockwer- keigentümergemeinschaft vor Gericht. Die anderen Stockwerkeigentümer bezahl- ten Rechtsanwalt X._____ für die Vertretung einen Haufen Geld, offenbar in der Ansicht, dass sie ihr – der Beschwerdeführerin – diese Kosten zuteilen könnten (act. 2). 3.4 Massgebend für das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Zivilsache ist, ob der Rechtsgrund des Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (vgl. DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 1). Die Beschwerdeführe- rin stört sich gemäss ihren eigenen Ausführungen an gewissen Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft bzw. daran, dass ihrer Ansicht nach immer wieder Handlungen bzw. Zahlungen erfolgten, welchen ihrer Ansicht nach kein (hinreichender) Beschluss zu Grunde liegt. Sinngemäss macht sie damit wohl Verstösse gegen das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft geltend bzw. stellt die Gültigkeit von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung
- 7 - in Frage. Die Bestimmungen über das Stockwerkeigentum sind sachenrechtlicher und sachenrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGer 5A_426/2021 vom 21. Mai 2021, E. 1). Dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Klage in erster Linie wirtschaftliche Zwecke verfolgt, zeigt sich auch an ihren eigenen Ausführungen. So stört sie sich offenbar an den Kosten, die Rechtsanwalt X._____ im Rahmen der rechtlichen Vertretung der Gemeinschaft verursacht, bzw. der Frage der Kostentragung. Die Vorinstanz ging damit zu Recht von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit aus. Daran ändert auch nichts, dass das Friedensrichteramt die Streitigkeit in der Klagebewilligung als nicht ver- mögensrechtlich aufführt. Das angerufenen Gericht hat die Frage, ob es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt oder nicht, im Hinblick auf die Pro- zessvoraussetzungen von Amtes wegen mit Blick auf die Rechtsbegehren zu prü- fen. Die diesbezügliche Angabe in der Klagebewilligung ist für das Gericht nicht bindend, sondern stellt einen Anhaltspunkt dar. Die Bezifferung des Streitwertes ist denn auch nicht zwingender Inhalt der Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz ging einstweilen von einem Streitwert von knapp unter Fr. 30'000.– aus. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu, von welchem Streitwert im Falle einer vermögensrechtlichen Streitigkeit aus ihrer Sicht auszu- gehen sei. Mit Blick darauf, dass gemäss der Beschwerdeführerin bereits un- rechtmässig Zahlungen vom Konto der Stockwerkeigentümergemeinschaft in der Höhe von rund Fr. 40'000.– an Rechtsanwalt X._____ erfolgt seien und die Be- schwerdeführerin weitere derartige Zahlungen verhindern will – wobei sie auf die diversen Konflikte, in die Rechtsanwalt X._____ involviert sei, hinweist –, ist der von der Vorinstanz angenommene Streitwert nicht offensichtlich unzutreffend. Bei diesem Streitwert ergibt sich in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG eine ordent- liche Gebühr von Fr. 3'950.–. Gründe, die bereits im jetzigen Verfahrensstadium eine Ermässigung als angezeigt erscheinen liessen, liegen nicht vor. Insbesonde- re ist ein solcher Grund nicht im von der Beschwerdeführerin geltend gemachten geringen Aufwand für die Vorinstanz zu erkennen: Selbst wenn die Streitigkeit aus Sicht der Beschwerdeführerin als einfach erscheint – sie betont, man müsse nur ihre Anträge gutheissen, die Sachlage sei klar –, ist sie es aus Sicht des Gerichts keineswegs. Bei sachenrechtliche Streitigkeiten bzw. solchen, die das Stockwer-
- 8 - keigentum betreffen, gestaltet sich die materielle Prüfung regelmässig juristisch anspruchsvoll. Von einem geringen Aufwand kann daher im jetzigen Verfahrens- stadium nicht ausgegangen werden. Der von der Vorinstanz verlangte Vorschuss von Fr. 3'900.– ist damit in sei- ner Höhe nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Neuansetzen Frist Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO), weshalb die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses trotz Rechtsmittelerhebung weiterlief. Jedoch wird das Gesuch um auf- schiebende Wirkung der Beschwerdeführerin nach ständiger Praxis der Kammer als sinngemäss eventualiter gestelltes Gesuch um Fristerstreckung entgegenge- nommen, und die Frist konnte nicht säumniswirksam ablaufen (vgl. E. 1.2.2 und Verfügung vom 22. April 2021, act. 6 E. 2.1). Die Vorinstanz wird der Beschwer- deführerin daher die Frist zu Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1 Die Entscheidgebühr im Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG Fr. 300.– festzusetzen. 5.2 Die Beschwerdeführerin unterliegt und wird daher für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, den Beschwer- degegnern nicht, da ihnen keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- 9 - Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Beschwerdeführerin geleistete Vorschuss von Fr. 600.– herangezogen; der Überschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, sowie an die 1. Abteilung – Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 10 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Häfeli versandt am: