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PP210008

Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)

Zürich OG · 2021-04-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 2 Es sei die Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamt Zürich 7 aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen

- 3 -

E. 3 Es ist gerichtlich festzustellen, dass der Verwalter der Stockwerk- eigentümergemeinschaft unentschuldigt von der Verhandlung fernge- blieben ist.

E. 4 Es ist gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte – sämtliche Mitglie- der der Stockwerkeigentümergemeinschaft – unentschuldigt von der Verhandlung ferngeblieben ist.

E. 5 Die Verhandlung am 3. November 2020 im Bezug auf FV200079-L ist für nichtig zu erklären und aufzuheben.

E. 6 Die eingereichte Unterlagen von RA X._____ sind für nichtig zu erklä- ren und aufzuheben.

E. 7 Die Gerichtsgebühren von CHF2150 sind die Beklagten aufzulegen.

E. 8 Parteientschädigung ist für nichtig zu erklären und aufzuheben.

E. 9 Der Antrag auf Parteientschädigung ist abzuweisen.

E. 10 Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagen Eventuell:

E. 11 Das Bezirksgericht ist aufzufordern, eine neue Verhandlung im Bezug auf FV200079-L zu organisieren.

E. 12 Das Bezirksgericht ist aufzufordern, den Verwalter der Stockwerkei- gentümergemeinschaft C._____ diesmal als Zeugen vorzuladen." Die Klägerin leistete den ihr mit Verfügung vom 23. Februar 2021 auferlegten Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 1'500.– innert Frist (act. 62, act. 64-65).

2. Die Klägerin bemängelt zunächst, dass weder C._____ als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft – die einzige Person, die einen Stockwer- keigentümer für nicht bezahlte Beiträge betreiben und deshalb vorliegend die Stockwerkeigentümergemeinschaft vertreten könne – noch die anderen Stock- werkeigentümer zur Verhandlung erschienen seien. Damit habe die Beklagte ihre Erscheinungspflicht verletzt und einen möglichen Vergleichsabschluss verunmög- licht. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sei hingegen zur Vertretung nicht befugt. Ihre Anträge, C._____ als Zeugen vorzuladen, seien grundlos abgelehnt worden. So- dann wehrt sich die Klägerin gegen die betriebenen Beiträge, für welche C._____ sie weder je gemahnt noch betrieben habe. Ihre Beiträge für das Jahr 2019 seien von ihm bis Ende März 2020 gestundet worden. Aufgrund des Nichterscheinens von C._____ an der Verhandlung müsse davon ausgegangen werden, dass die Beiträge für 2017 und 2018 nicht fällig seien. Ferner nimmt die Klägerin auf ver-

- 4 - schiedene andere Verfahren Bezug und erhebt weitere Vorwürfe gegen C._____ und Rechtsanwalt X._____ (act. 59). 3.a) Damit das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch bzw. ein Rechtsmit- tel eintritt, müssen die Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 und 60 ZPO). Eine Prozessvoraussetzung ist das in Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO aufgeführte Rechtsschutzinteresse, welches im Rechts- mittelverfahren der Beschwer entspricht. Bei einer negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG kann der Be- triebene ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Erscheint die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt das Gericht die Betreibung vorläufig ein. Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein. Diese seit 1. Januar 2019 gültige Fassung unterstreicht die von der Rechtsprechung und herrschenden Lehre seit je vertretene Auffassung, wonach die Klage eine Doppelnatur aufweist. Einerseits verfolgt sie einen betreibungsrechtlichen Zweck, nämlich die laufende Betreibung zu stoppen, andererseits hat sie in materiell-rechtlicher Hinsicht die Feststellung des Nichtbestandes der Forderung zum Ziel (BGE 132 III 89 E. 1.1; BGE 125 III 149 E. 2.c, BSK SchKG-Bodmer/Bangert, 2. A., Art. 85a N 3; KUKO SchKG- Brönnimann, 2. A., Art. 85a N 2).

b) Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies Folgendes: Wie eingangs dargelegt ist die dem Verfahren zugrundeliegende Betreibung Nr. 1 durch Rechtsvorschlag gehemmt (act. 1 S. 2, act. 3/4 und 5). Nach Art. 78 Abs. 1 SchKG bewirkt der Rechtsvorschlag die Einstellung der Betreibung. Dessen un- geachtet steht der Klägerin die Klage nach Art. 85a SchKG nach dem soeben Ausgeführten offen. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ist demnach insoweit gegeben. Die Vorinstanz legte unter Berufung auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung dar, es fehle im Zeitpunkt des Urteils an einem Rechtsschutz- interesse für eine Klage nach Art. 85a SchKG, sobald die Betreibung nicht mehr

- 5 - hängig sei, namentlich nach unbenutztem Ablauf der Jahresfrist für das Fort- setzungsbegehren nach Art. 88 Abs. 2 SchKG. Da die Beklagte aber mit Schlich- tungsgesuch vom 8. Juli 2020 ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschla- ges eingeleitet habe, stehe die Jahresfrist zur Fortsetzung der am 30. September 2019 zugestellten Betreibung still, weshalb das Rechtsschutzinteresse der Kläge- rin gegeben sei (act. 61 S. 4 f.). Dies ist insofern von Belang, als ein Rechtsvor- schlag zwar die Einstellung der Betreibung bewirkt (Art. 78 Abs. 1 SchKG), nicht aber die Unterbrechung der Jahresfrist für die Fortführung der Betreibung. Die Jahresfrist steht erst dann still, wenn der Betreibende die Verfahren einleitet, die zu Beseitigung des Rechtsvorschlages nötig sind (BSK SchKG-Bessenich, 2. A., Art. 78 N 4; BSK SchKG-Lebrecht, 2. A., Art. 88 N 22). Die Rechtsprechung, wo- nach es an einem Rechtsschutzinteresse fehlt, sobald die Betreibung nicht mehr hängig ist, ist jedoch nach der Revision von Art. 85a SchKG wie dargelegt nicht mehr zutreffend. Da – wie vom Bundesgericht ungeachtet der betonten Doppel- natur der Klage bis anhin vertreten – die Aufhebung bzw. Einstellung der hängi- gen Betreibung nicht mehr Hauptziel der Klage nach Art. 85a SchKG ist, ist mit der neuen Fassung das Rechtsschutzinteresse auch dann zu bejahen, wenn die Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG verstrichen ist und die Betreibung nicht mehr fortgesetzt werden könnte (vgl. OGer ZH NP200034 vom 3. Februar 2021 E. 2.). Mit der Einleitung des Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlages durch die Beklagte steht die Frist jedoch still, weshalb das Rechtsschutzinteresse der Klägerin auch unter der bisherigen Rechtsprechung zu bejahen wäre. 4.a) Zu den Prozessvoraussetzungen zählen weiter die Partei- und Pro- zessfähigkeit nach Art. 59 lit. c ZPO sowie die Bevollmächtigung der Vertretung (zu Letzterer ZK ZPO-Zürcher, 3. A., Art. 59 N 59; BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 62;

a. A. KuKo ZPO-Domej, 2. A., Art. 59 N 23). Die Klägerin stellt die Prozessfähig- keit der Beklagten und die gültige Vertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in Frage. Sie beanstandet, dass weder die anderen Stockwerkeigentümer noch der Verwalter C._____ an der Verhandlung vom 3. November 2020 erschienen seien. Da die Vertretung der Beklagten durch Rechtsanwalt X._____ ungültig ge- wesen sei, sei die Verhandlung nichtig zu erklären und aufzuheben (Anträge 3 bis 6 und 11).

- 6 - Der Stockwerkeigentümergemeinschaft wurde trotz fehlender Rechtsfähig- keit von Bundesrechts wegen für den Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung

– namentlich mit Blick auf die vorliegend strittigen Beitragsforderungen – eine be- schränkte Vermögens- und Handlungsfähigkeit zuerkannt. Dies bedeutet in ver- fahrensrechtlicher Hinsicht eine beschränkte aktive und passive Prozess- und Be- treibungsfähigkeit der Gemeinschaft in Bezug auf ihre Verwaltungstätigkeit (Art. 712l ZGB). Die Vornahme prozessualer Handlungen für bzw. im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft setzt die Bestellung eines Vertreters voraus. Nach Art. 712t Abs. 2 ZGB bedarf der Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft für alle Prozesse, die wie der hier zu beurteilende nicht im summarischen Verfah- ren geführt werden, einer besonderen Bevollmächtigung durch die Stockwerk- eigentümerversammlung. Anstelle des Verwalters kann aber entgegen der An- sicht der Klägerin auch ein anderer Dritter (z.B. ein Stockwerkeigentümer oder ein Anwalt) als Vertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft bezeichnet werden (zum Ganzen BSK ZGB II-Bösch, 6. A., Art. 712l N 2 ff., Art. 712t N 6). Dieser ist dann zur Vornahme der im Rahmen der Verwaltungstätigkeit erforderlichen Hand- lungen ermächtigt.

b) Die Vorinstanz legte einlässlich dar, dass Rechtsanwalt X._____ von der Stockwerkeigentümerversammlung für das vorliegende Verfahren gültig be- vollmächtigt wurde (act. 61 S. 5 ff.). So beschloss die Versammlung mit ihren Be- schlüssen vom 27. September 2019 und 10. Juni 2020 die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt X._____ zur gerichtlichen Durchsetzung der ausstehenden Beiträge der Klägerin an die Beklagte bzw. in den diversen Streitigkeiten / Klagen der Klä- gerin gegen die Beklagte (act. 19 und 23). Die Mandatierung von Rechtsanwalt X._____ ergibt sich weiter aus zwei Anwaltsvollmachten vom 27. September 2019 und 10. Juni 2020 betreffend "offene Beitragszahlungen, etc." und betreffend die Klägerin, je unterzeichnet von den einzelnen Stockwerkeigentümern mit Ausnah- me der Klägerin (act. 20 und 24). Aus diesen Dokumenten geht hinreichend klar hervor, dass auch die vorliegende Streitigkeit erfasst ist (act. 59 Rz 27 recte 29 vgl. auch Prot. I S. 17 f.). Auf die mit Klagebewilligung vom 26. August 2020 ein- gereichte Klage gegen den Zirkulationsbeschluss und die Anwaltsvollmacht vom

10. Juni 2020 (act. 29, act. 61 S. 6) trat die Vorinstanz nicht ein. Die dagegen er-

- 7 - hobene Berufung wies die Kammer ab (OGer ZH NP210009 vom 16. Februar 2021). Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass die Klägerin zu Recht von der Beschlussfassung der Beklagten über die Mandatierung von Rechtsanwalt X._____ ausgeschlossen wurde. Rechtsanwalt X._____ wurde zur gerichtlichen Durchsetzung von Beitragsforderungen gegen die Klägerin beigezogen. Diese be- fand sich damit offenkundig in einem Interessenkonflikt, weshalb sie ihr Stimm- recht nicht ausüben konnte. Der Stimmrechtsausschluss ergibt sich aus dem Verweis von Art. 712m Abs. 2 ZGB auf das Vereinsrecht. Gemäss dessen Art. 68 ZGB ist ein Stockwerkeigentümer bei der Beschlussfassung über ein Rechtsge- schäft oder, wie hier, ein Rechtsstreit zwischen ihm und der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft vom Stimmrecht ausgeschlossen (ZK ZBG-Wermelinger, 2. A., Art. 712m N 154 ff.). Dies muss nicht zwangsläufig auch den Ausschluss von den betreffenden Versammlungen bedeuten (Wermelinger, a.a.O., Art. 712m N 154). Vorliegend erfolgte die Beschlussfassung indes auf dem Zirkularweg, was eben- falls nicht zu beanstanden ist, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (act. 61 S. 6 f.). Es käme einem formalistischen Leerlauf gleich, wenn die Stockwerkeigen- tümergemeinschaft lediglich zur Ermächtigung von Rechtsanwalt X._____ in ei- nem bereits hängigen Prozess notwendigerweise eine Versammlung hätte einbe- rufen müssen, bei welcher die Klägerin infolge Interessenkollision ohnehin nicht stimmberechtigt gewesen wäre. Überdies wurde die Klägerin in dieser Sache vor- gängig verschiedentlich von Rechtsanwalt X._____ kontaktiert (act. 26/4, act. 41/31-32), weshalb ihr kein besonderes Interesse an einer Teilnahme zuzuspre- chen war. Die Möglichkeit der schriftlichen Zustimmung aller Stockwerkeigentü- mer anstelle einer Versammlung ist ferner im Reglement der Beklagten ausdrück- lich vorgesehen (act. 26/1 Ziff. 36 in fine).

c) Demnach ist festzuhalten, dass die Klägerin richtigerweise die Stock- werkeigentümergemeinschaft als solche und nicht die einzelnen Stockwerkeigen- tümer eingeklagt hat. Rechtsanwalt X._____ wurde von den anderen Eigentümern gehörig bevollmächtigt. Entsprechend erläuterte die Vorinstanz an der Verhand- lung vom 3. November 2020 einleitend, dass die Beklagte nicht durch C._____,

- 8 - sondern durch Rechtsanwalt X._____ vertreten werde (Prot. I S. 5). Weshalb dessen Unterlagen nichtig, gemeint wohl unbeachtlich sein sollen, ist nicht er- sichtlich (act. 59 Antrag 6). Entgegen der Auffassung der Klägerin waren dem- nach weder die anderen Stockwerkeigentümer noch C._____ in seiner Funktion als Verwalter zum persönlichen Erscheinen verpflichtet; als Mitgliedern der Ge- meinschaft stand ihnen die Teilnahme selbstredend frei (act. 59 Antrag 4 und Rz 2 f., 12 ff., vgl. auch act. 33). Dass es sich bei der persönlichen Vorladung an C._____ um ein Versehen handelte, stellte die Vorinstanz gegenüber der Klägerin frühzeitig klar (act. 27/4, act. 30-33). Von einem unentschuldigten Fernbleiben der Stockwerkeigentümer und C._____ als Verwalter kann deshalb nicht die Rede sein, und für die von der Klägerin beantragte Aufhebung und erneute Durchfüh- rung der vorinstanzlichen Verhandlung besteht keine Veranlassung. Ihr Einwand der fehlenden Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses vor Vor- instanz wegen Ausbleibens von C._____ geht ebenfalls fehl (act. 59 Rz 12 ff.). Die Vollmachten an Rechtsanwalt X._____ umfassen auch den Abschluss von Vergleichen (act. 20 und 24). Gemäss vorinstanzlichem Protokoll wurden nach den Parteivorträgen und einer vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtsla- ge durch die Vorderrichterin Vergleichsgespräche geführt, welche aber offensicht- lich ergebnislos blieben (Prot. I S. 27). Eine einvernehmliche Beilegung des Strei- tes war den Parteien folglich unbenommen. Die (Ab-)Wahl von C._____ als Ver- walter der Beklagten ist schliesslich nicht Gegenstand dieses Verfahrens, wes- halb auf die von der Klägerin gegen seine Sachkompetenz erhobenen Bedenken nicht weiter einzugehen ist (act. 59 Rz 5 f., Rz 22 recte 24). 5.a) In materieller Hinsicht stellt die Klägerin die betriebene Forderung von Fr. 8'240.55 nebst Zins in Frage. Beim in ihrem Antrag 1 genannten Betrag von Fr. 8'440.55 ist von einem Versehen auszugehen (act. 59). Mit der Beschwerde kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die offensichtlich unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert werden soll (Begrün-

- 9 - dungslast). Der Beschwerdeführer muss sich mit den Erwägungen des vorin- stanzlichen Entscheides auseinandersetzen; ein blosser Verweis auf die Vorakten genügt nicht (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. A., Art. 321 N 13 ff.). An die Be- gründung des Rechtsmittels werden bei Laien minimale Anforderungen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind diese Vor- aussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011).

b) Als Folge der Vermögensfähigkeit der Stockwerkeigentümergemein- schaft im Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung entsteht zur Deckung ihrer Aufwendungen gestützt auf Art. 712h ZGB eine anteilsmässige Beitragspflicht je- des einzelnen Stockwerkeigentümers (grundsätzlich) nach Massgabe seiner Wertquote gegenüber der Gemeinschaft. Hierzu kann auf die allgemeinen Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 61 S. 9). Die Stockwerkeigen- tümerversammlung genehmigt jährlich den Kostenvoranschlag, die Jahresrech- nung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern (Art. 712m Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Ist ein Stockwerkeigentümer nicht einverstanden, muss er den ent- sprechenden Beschluss innert Monatsfrist ab Kenntnisnahme beim Gericht an- fechten, ansonsten er seine jeweiligen Beiträge zu akzeptieren hat (Art. 75 i.V.m. Art. 712m Abs. 2 ZGB; Bösch, a.a.O., Art. 712h N 3 ff., vgl. auch das Reglement der Beklagten, act. 26/1 Ziff. 39). Die Festsetzung und Einziehung der Beiträge und Vorschüsse wird durch das Reglement festgelegt. Dasselbe gilt auch für die Einberufung und Beschlussfassung der Versammlung (act. 26/1 Ziff. 23, 32 f. und 36). Die Vorinstanz gab die massgeblichen reglementarischen Bestimmungen zu- treffend wieder (act. 61 S. 10).

c) Die strittige Forderung umfasst nach Angaben der Beklagten zum ei- nen Deckungsbeiträge von Fr. 2'773.– für das Jahr 2017, genehmigt durch den Versammlungsbeschluss vom 12. Juli 2018, und Deckungsbeiträge von Fr. 2'467.55 für das Jahr 2018, genehmigt durch den Beschluss vom 26. April 2019, zum anderen die erste und zweite Rate des Budgets 2019 à Fr. 2'000.– und Fr. 1'000.–, total Fr. 8'240.55 (act. 18 S. 6 ff., Prot. I S. 20 und 23). Die Vorinstanz

- 10 - legte dar, dass die beiden eben genannten Stockwerkeigentümerversammlungen gültig einberufen und durchgeführt wurden (act. 61 S. 10 f.). Dabei wurden die Erfolgsrechnungen 2017 und 2018, welche u.a. über die offenen Beiträge der ein- zelnen Stockwerkeigentümer Aufschluss gegeben, mit der erforderlichen Mehrheit genehmigt (act. 26/24-25, act. 26/28, act. 26/5-6). Bei der ersten Versammlung vom 12. Juli 2018 war die Klägerin anwesend, der Beschluss blieb unangefochten (act. 26/28, Prot. I S. 6 ff., S. 24). Die Versammlung vom 26. April 2019 fand hin- gegen in unentschuldigter Abwesenheit der Klägerin statt. Gemäss dem Schrei- ben der Klägerin vom 2. Mai 2019 an C._____ wurde ihr das Protokoll aber im Anschluss zugestellt (act. 26/6 und 26/22 S. 2). Zwar behauptete die Klägerin, dass sie den zweiten Beschluss angefochten habe, was sie aber nicht weiter zu belegen oder auch nur zu konkretisieren vermochte (Prot. I S. 10 f.). Die massge- benden Beschlüsse, mit welchen die Abrechnungen genehmigt wurden, sind so- mit gültig.

d) Die Vorinstanz prüfte in der Folge eingehend den Bestand der einzel- nen Teilforderungen sowie deren Fälligkeit im Zeitpunkt der Zustellung des Zah- lungsbefehls in der Betreibung Nr. 1 (zur Fälligkeit vgl. BSK SchKG-Staehelin, 2. A., Art. 82 N 77 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf ihre Erwägungen zu verweisen (act. 61 S. 11 ff.). Sie kam zutreffend zum Schluss, dass der De- ckungsbeitrag von 2017 in Höhe von Fr. 2'773.– unter Berücksichtigung der ge- leisteten Akontozahlungen ausgewiesen ist und mit der Genehmigung des ent- sprechenden Beschlusses durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie zwei Mahnungen im Zeitpunkt der Betreibung auch fällig war (act. 26/25 und 26/27, act. 26/28, act. 26/21). Dasselbe gilt für den Deckungsbeitrag 2018 in der Höhe von Fr. 2'467.55 (act. 26/6-7, act. 41/31). Die Vorinstanz legte weiter nach- vollziehbar dar, dass die Beklagte auch den Bestand und die Fälligkeit der betrie- benen Akontozahlungen Budget 2019, erste Rate à Fr. 2'000.– und zweite Rate à Fr. 1'000.–, nachgewiesen hat (act. 26/7 S. 2, act. 26/8-9, act. 41/31). Die zweite Rate betrug gemäss Angaben der Beklagten ursprünglich ebenfalls Fr. 2'000.–, wurde aber zufolge Zahlungen der Klägerin nur im Umfang von Fr. 1'000.– in Be- treibung gesetzt (act. 26/4 S. 2, Prot. I S. 23). Der neu erhobene Vorwurf der Klä- gerin, sie sei für die Forderung nie gemahnt worden, ist verspätet und findet in

- 11 - den Akten keine Stütze (act. 59 Rz 8). An der Verhandlung antwortete sie auf die Frage, ob sie das eingeschrieben verschickte Mahnschreiben vom 14. Juni 2019 (act. 41/31) für den Betrag von Fr. 6'240.55 empfangen habe, sie habe etwas er- halten. In diesem Schreiben sind auch die Akontozahlungen erwähnt. Für diese wurde die Klägerin ferner mit Schreiben vom 30. Juli 2019 gemahnt, dessen Er- halt sie nicht explizit bestritt (Prot. I S. 19 f. und S. 24). Die Vorinstanz führte weiter überzeugend aus, dass die Klägerin keine Til- gung der betriebenen Forderung zu belegen vermochte. Die mit Eingabe vom

E. 13 November 2020 eingereichten Zahlungsnachweise für vier Zahlungen aus den Jahren 2017 und 2018 an die Beklagte waren verspätet und deshalb nicht mehr zuzulassen (act. 46). Aber selbst wenn sie zu beachten gewesen wären, liessen sie sich der hier in Frage stehenden Betreibung nicht zuordnen, wie die Vor- instanz schlüssig aufzeigte (act. 61 S. 13 f.).

e) In ihrer Rechtsmitteleingabe setzt sich die Klägerin mit den vorinstanz- lichen Erwägungen nicht näher auseinander und vermag damit obigen Anforde- rungen an eine Beschwerde in diesem Punkt nicht zu genügen. Sie bringt unter Hinweis auf die Traktandenliste und das Protokoll der Stockwerkeigentümer- versammlung vom 13. März 2020 einzig vor, dass ihre Beiträge für 2019 in der Höhe von Fr. 7'383.05 gestundet worden seien (act. 59 Rz 17 ff., act. 3/2-3). Auch mit diesem neuen Vorbringen ist die Klägerin ausgeschlossen, da im Beschwer- deverfahren – besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten – ein umfas- sendes Novenverbot gilt (Art. 326 ZPO). Im Übrigen erörterte bereits die Vor- instanz anlässlich der Verhandlung, dass es sich bei dem gemäss genehmigter Abrechnung 2019 offenen Betrag von Fr. 7'383.05 um den definitiven Beitrag für das Jahr 2019 handelt, während die hier strittige Forderung – nebst den De- ckungsbeiträgen 2017 und 2018 – nur die Vorschüsse für 2019 betrifft (Prot. I S. 13 f.). Die im Januar 2020 erstellte Abrechnung 2019 (act. 3/3) bedeutet nicht, dass dadurch die bereits seit Monaten geschuldeten Akontozahlungen gestundet worden wären. Die Klägerin übersieht ferner, dass diese Abrechnung keine Bilanz ist, aus der die konsolidierten Guthaben der Gemeinschaft aus früheren Jahren hervorgehen müssten. Die behauptete Stundung lässt sich auch den weiteren von

- 12 - der Klägerin erwähnten Belegen nicht entnehmen. Vielmehr wurde der ganze Bei- trag 2019 per 31. März 2020 fällig, weil die Klägerin im Gegensatz zu den ande- ren Stockwerkeigentümern ihre Akontozahlungen nicht geleistet hatte. Anzumer- ken bleibt sodann, dass die Nichtteilnahme von C._____ an der vorinstanzlichen Verhandlung in keinem Zusammenhang mit dem Bestand und der Fälligkeit der betriebenen Deckungsbeiträge 2017 und 2018 steht (act. 59 Rz 21 recte 23).

6. Im Beschwerdeverfahren bemängelt die Klägerin erneut die unterblie- bene Befragung von C._____ als Zeuge, ohne auf die diesbezüglichen vorin- stanzlichen Erwägungen einzugehen (act. 59 Rz 4, 10 f. und 32 recte 34). Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt und befragte C._____ zu Recht nicht als Zeugen (act. 61 S. 15 f.). Es ist nicht ersichtlich und wird von der Kläge- rin auch nicht begründet, inwiefern die Anhörung von C._____ zu einem abwei- chenden Beweisergebnis führen könnte. Die verschiedenen Hinweise der Kläge- rin auf andere vor Vorinstanz hängige Prozesse sind für dieses Verfahren schliesslich unbeachtlich (act. 59 Rz 22 recte 24 f. und 28 recte 30).

7. Im angefochtenen Entscheid wurde die Klägerin zu einer Entschädi- gung von Fr. 2'150.– an die Beklagte verpflichtet (act. 61 Dispositiv-Ziffer 5). Im Beschwerdeverfahren stellt sie sich auf den Standpunkt, in den Beschlüssen vom

27. September 2019 und 10. Juni 2020, mit welchen Rechtsanwalt X._____ u.a. für das vorliegende Verfahren bevollmächtigt wurde (act. 19 und 23), sei nicht er- wähnt, dass das Honorar von Rechtsanwalt X._____ von den anderen Stockwerk- eigentümern übernommen werde. Somit müsse sie als Teil der Gemeinschaft sein Honorar ohnehin nach Massgabe ihrer Wertquote mittragen, weshalb die Beklag- te keinen Anspruch auf Entschädigung habe (act. 59 Rz 29 recte 31 f.). Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz kam – im Lichte obiger Erwägungen zu Recht – zum Schluss, dass die negative Feststellungsklage der Klägerin abzuweisen ist. Weil die Klägerin unterliegt, wurde sie gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO kosten- und ent- schädigungspflichtig. Dies bedeutet, dass sie vollumfänglich für die Entschädi- gung von Rechtsanwalt X._____ aufkommen muss und nicht, wie sie annimmt, nur indirekt über anteilsmässige Beiträge an die Stockwerkeigentümergemein-

- 13 - schaft. Die Höhe der zugesprochenen Entschädigung wird von der Klägerin nicht beanstandet.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die in Betreibung gesetzte Forde- rung von Fr. 8'240.55 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7 be- steht. Eine Tilgung oder Stundung vermochte die Klägerin nicht nachzuweisen. Für die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung gestützt auf Art. 85a SchKG besteht keine Veranlassung. Auch die weiteren Einwendungen der Klägerin im Beschwerdeverfahren sind unbehelflich. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen.

9. Ausgangsgemäss wird die Klägerin auch für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten sind keine Umtriebe erwach- sen, die zu entschädigen wären. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 8'240.55 (Höhe der in Betreibung gesetzten strittigen Forderung) ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 i.V.m. §§ 2 und 4 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 1'500.– verrechnet.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. - 14 -
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 59 und act. 64, sowie an das Bezirksgericht Zü- rich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'240.55 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP210008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 21. April 2021 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. ..., Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen vom 21. Dezember 2020; Proz. FV200079

- 2 - Erwägungen: 1.a) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) ist mit einer Wertquote von 171/1'000 Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse ..., … Zürich (Beklagte und Beschwerdegegnerin, fortan Beklag- te). Nebst der Klägerin zählt die Gemeinschaft acht weitere Stockwerkeigentümer und wird vom Stockwerkeigentümer C._____ verwaltet (act. 18 Rz 8 und act. 26/2, act. 3/2 Ziff. 4a.). Zwischen den Parteien bestehen diverse Streitigkeiten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Beiträge an die Beklagte aus den Jahren 2017 bis 2019. Die Beklagte hat die Klägerin für diese Beiträge in der Höhe von Fr. 8'240.55 nebst Zins von 5 % seit 30. Juli 2019 betrieben (Betreibung Nr. 1, Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 5. August 2019; act. 2). Derzeit ist die Betreibung durch Rechtsvorschlag eingestellt (act. 1 S. 2, vgl. auch act. 3/4 und 5). Mit Eingabe vom 7. Juni 2020 machte die Klägerin beim Ein- zelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich eine negative Feststel- lungsklage gemäss Art. 85a SchKG gegen die Beklagte anhängig (act. 1). Die Parteien wurden auf den 3. November 2020 zur Verhandlung vorgeladen (act. 27/1-4). Ein Verschiebungsgesuch der Klägerin wies die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 ab (act. 35 und 37). Auf die von der Klägerin gegen die durchgeführte Verhandlung erhobene Beschwerde vom 11. November 2020 trat die Kammer mit Beschluss vom 25. November 2020 nicht ein (Ge- schäfts-Nr. PP200051, act. 49). Schliesslich wies die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 21. Dezember 2020 ab, soweit sie darauf eintrat. Vom Rückzug des Antrags auf vorläufige Einstellung der Betreibung nahm sie Vormerk (act. 61).

b) Hiergegen erhob die Klägerin rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 59): "1 - Es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung der Beklagten von CHF8440.55 zugl. Verzugszins seit 30. Juli 2019 (Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 5. August 2019 nicht besteht. 2 - Es sei die Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamt Zürich 7 aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen

- 3 - 3 - Es ist gerichtlich festzustellen, dass der Verwalter der Stockwerk- eigentümergemeinschaft unentschuldigt von der Verhandlung fernge- blieben ist. 4 - Es ist gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte – sämtliche Mitglie- der der Stockwerkeigentümergemeinschaft – unentschuldigt von der Verhandlung ferngeblieben ist. 5 - Die Verhandlung am 3. November 2020 im Bezug auf FV200079-L ist für nichtig zu erklären und aufzuheben. 6 - Die eingereichte Unterlagen von RA X._____ sind für nichtig zu erklä- ren und aufzuheben. 7 - Die Gerichtsgebühren von CHF2150 sind die Beklagten aufzulegen. 8 - Parteientschädigung ist für nichtig zu erklären und aufzuheben. 9 - Der Antrag auf Parteientschädigung ist abzuweisen. 10 - Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagen Eventuell: 11 - Das Bezirksgericht ist aufzufordern, eine neue Verhandlung im Bezug auf FV200079-L zu organisieren. 12 - Das Bezirksgericht ist aufzufordern, den Verwalter der Stockwerkei- gentümergemeinschaft C._____ diesmal als Zeugen vorzuladen." Die Klägerin leistete den ihr mit Verfügung vom 23. Februar 2021 auferlegten Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 1'500.– innert Frist (act. 62, act. 64-65).

2. Die Klägerin bemängelt zunächst, dass weder C._____ als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft – die einzige Person, die einen Stockwer- keigentümer für nicht bezahlte Beiträge betreiben und deshalb vorliegend die Stockwerkeigentümergemeinschaft vertreten könne – noch die anderen Stock- werkeigentümer zur Verhandlung erschienen seien. Damit habe die Beklagte ihre Erscheinungspflicht verletzt und einen möglichen Vergleichsabschluss verunmög- licht. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sei hingegen zur Vertretung nicht befugt. Ihre Anträge, C._____ als Zeugen vorzuladen, seien grundlos abgelehnt worden. So- dann wehrt sich die Klägerin gegen die betriebenen Beiträge, für welche C._____ sie weder je gemahnt noch betrieben habe. Ihre Beiträge für das Jahr 2019 seien von ihm bis Ende März 2020 gestundet worden. Aufgrund des Nichterscheinens von C._____ an der Verhandlung müsse davon ausgegangen werden, dass die Beiträge für 2017 und 2018 nicht fällig seien. Ferner nimmt die Klägerin auf ver-

- 4 - schiedene andere Verfahren Bezug und erhebt weitere Vorwürfe gegen C._____ und Rechtsanwalt X._____ (act. 59). 3.a) Damit das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch bzw. ein Rechtsmit- tel eintritt, müssen die Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 und 60 ZPO). Eine Prozessvoraussetzung ist das in Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO aufgeführte Rechtsschutzinteresse, welches im Rechts- mittelverfahren der Beschwer entspricht. Bei einer negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG kann der Be- triebene ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Erscheint die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt das Gericht die Betreibung vorläufig ein. Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein. Diese seit 1. Januar 2019 gültige Fassung unterstreicht die von der Rechtsprechung und herrschenden Lehre seit je vertretene Auffassung, wonach die Klage eine Doppelnatur aufweist. Einerseits verfolgt sie einen betreibungsrechtlichen Zweck, nämlich die laufende Betreibung zu stoppen, andererseits hat sie in materiell-rechtlicher Hinsicht die Feststellung des Nichtbestandes der Forderung zum Ziel (BGE 132 III 89 E. 1.1; BGE 125 III 149 E. 2.c, BSK SchKG-Bodmer/Bangert, 2. A., Art. 85a N 3; KUKO SchKG- Brönnimann, 2. A., Art. 85a N 2).

b) Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies Folgendes: Wie eingangs dargelegt ist die dem Verfahren zugrundeliegende Betreibung Nr. 1 durch Rechtsvorschlag gehemmt (act. 1 S. 2, act. 3/4 und 5). Nach Art. 78 Abs. 1 SchKG bewirkt der Rechtsvorschlag die Einstellung der Betreibung. Dessen un- geachtet steht der Klägerin die Klage nach Art. 85a SchKG nach dem soeben Ausgeführten offen. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ist demnach insoweit gegeben. Die Vorinstanz legte unter Berufung auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung dar, es fehle im Zeitpunkt des Urteils an einem Rechtsschutz- interesse für eine Klage nach Art. 85a SchKG, sobald die Betreibung nicht mehr

- 5 - hängig sei, namentlich nach unbenutztem Ablauf der Jahresfrist für das Fort- setzungsbegehren nach Art. 88 Abs. 2 SchKG. Da die Beklagte aber mit Schlich- tungsgesuch vom 8. Juli 2020 ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschla- ges eingeleitet habe, stehe die Jahresfrist zur Fortsetzung der am 30. September 2019 zugestellten Betreibung still, weshalb das Rechtsschutzinteresse der Kläge- rin gegeben sei (act. 61 S. 4 f.). Dies ist insofern von Belang, als ein Rechtsvor- schlag zwar die Einstellung der Betreibung bewirkt (Art. 78 Abs. 1 SchKG), nicht aber die Unterbrechung der Jahresfrist für die Fortführung der Betreibung. Die Jahresfrist steht erst dann still, wenn der Betreibende die Verfahren einleitet, die zu Beseitigung des Rechtsvorschlages nötig sind (BSK SchKG-Bessenich, 2. A., Art. 78 N 4; BSK SchKG-Lebrecht, 2. A., Art. 88 N 22). Die Rechtsprechung, wo- nach es an einem Rechtsschutzinteresse fehlt, sobald die Betreibung nicht mehr hängig ist, ist jedoch nach der Revision von Art. 85a SchKG wie dargelegt nicht mehr zutreffend. Da – wie vom Bundesgericht ungeachtet der betonten Doppel- natur der Klage bis anhin vertreten – die Aufhebung bzw. Einstellung der hängi- gen Betreibung nicht mehr Hauptziel der Klage nach Art. 85a SchKG ist, ist mit der neuen Fassung das Rechtsschutzinteresse auch dann zu bejahen, wenn die Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG verstrichen ist und die Betreibung nicht mehr fortgesetzt werden könnte (vgl. OGer ZH NP200034 vom 3. Februar 2021 E. 2.). Mit der Einleitung des Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlages durch die Beklagte steht die Frist jedoch still, weshalb das Rechtsschutzinteresse der Klägerin auch unter der bisherigen Rechtsprechung zu bejahen wäre. 4.a) Zu den Prozessvoraussetzungen zählen weiter die Partei- und Pro- zessfähigkeit nach Art. 59 lit. c ZPO sowie die Bevollmächtigung der Vertretung (zu Letzterer ZK ZPO-Zürcher, 3. A., Art. 59 N 59; BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 62;

a. A. KuKo ZPO-Domej, 2. A., Art. 59 N 23). Die Klägerin stellt die Prozessfähig- keit der Beklagten und die gültige Vertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in Frage. Sie beanstandet, dass weder die anderen Stockwerkeigentümer noch der Verwalter C._____ an der Verhandlung vom 3. November 2020 erschienen seien. Da die Vertretung der Beklagten durch Rechtsanwalt X._____ ungültig ge- wesen sei, sei die Verhandlung nichtig zu erklären und aufzuheben (Anträge 3 bis 6 und 11).

- 6 - Der Stockwerkeigentümergemeinschaft wurde trotz fehlender Rechtsfähig- keit von Bundesrechts wegen für den Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung

– namentlich mit Blick auf die vorliegend strittigen Beitragsforderungen – eine be- schränkte Vermögens- und Handlungsfähigkeit zuerkannt. Dies bedeutet in ver- fahrensrechtlicher Hinsicht eine beschränkte aktive und passive Prozess- und Be- treibungsfähigkeit der Gemeinschaft in Bezug auf ihre Verwaltungstätigkeit (Art. 712l ZGB). Die Vornahme prozessualer Handlungen für bzw. im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft setzt die Bestellung eines Vertreters voraus. Nach Art. 712t Abs. 2 ZGB bedarf der Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft für alle Prozesse, die wie der hier zu beurteilende nicht im summarischen Verfah- ren geführt werden, einer besonderen Bevollmächtigung durch die Stockwerk- eigentümerversammlung. Anstelle des Verwalters kann aber entgegen der An- sicht der Klägerin auch ein anderer Dritter (z.B. ein Stockwerkeigentümer oder ein Anwalt) als Vertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft bezeichnet werden (zum Ganzen BSK ZGB II-Bösch, 6. A., Art. 712l N 2 ff., Art. 712t N 6). Dieser ist dann zur Vornahme der im Rahmen der Verwaltungstätigkeit erforderlichen Hand- lungen ermächtigt.

b) Die Vorinstanz legte einlässlich dar, dass Rechtsanwalt X._____ von der Stockwerkeigentümerversammlung für das vorliegende Verfahren gültig be- vollmächtigt wurde (act. 61 S. 5 ff.). So beschloss die Versammlung mit ihren Be- schlüssen vom 27. September 2019 und 10. Juni 2020 die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt X._____ zur gerichtlichen Durchsetzung der ausstehenden Beiträge der Klägerin an die Beklagte bzw. in den diversen Streitigkeiten / Klagen der Klä- gerin gegen die Beklagte (act. 19 und 23). Die Mandatierung von Rechtsanwalt X._____ ergibt sich weiter aus zwei Anwaltsvollmachten vom 27. September 2019 und 10. Juni 2020 betreffend "offene Beitragszahlungen, etc." und betreffend die Klägerin, je unterzeichnet von den einzelnen Stockwerkeigentümern mit Ausnah- me der Klägerin (act. 20 und 24). Aus diesen Dokumenten geht hinreichend klar hervor, dass auch die vorliegende Streitigkeit erfasst ist (act. 59 Rz 27 recte 29 vgl. auch Prot. I S. 17 f.). Auf die mit Klagebewilligung vom 26. August 2020 ein- gereichte Klage gegen den Zirkulationsbeschluss und die Anwaltsvollmacht vom

10. Juni 2020 (act. 29, act. 61 S. 6) trat die Vorinstanz nicht ein. Die dagegen er-

- 7 - hobene Berufung wies die Kammer ab (OGer ZH NP210009 vom 16. Februar 2021). Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass die Klägerin zu Recht von der Beschlussfassung der Beklagten über die Mandatierung von Rechtsanwalt X._____ ausgeschlossen wurde. Rechtsanwalt X._____ wurde zur gerichtlichen Durchsetzung von Beitragsforderungen gegen die Klägerin beigezogen. Diese be- fand sich damit offenkundig in einem Interessenkonflikt, weshalb sie ihr Stimm- recht nicht ausüben konnte. Der Stimmrechtsausschluss ergibt sich aus dem Verweis von Art. 712m Abs. 2 ZGB auf das Vereinsrecht. Gemäss dessen Art. 68 ZGB ist ein Stockwerkeigentümer bei der Beschlussfassung über ein Rechtsge- schäft oder, wie hier, ein Rechtsstreit zwischen ihm und der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft vom Stimmrecht ausgeschlossen (ZK ZBG-Wermelinger, 2. A., Art. 712m N 154 ff.). Dies muss nicht zwangsläufig auch den Ausschluss von den betreffenden Versammlungen bedeuten (Wermelinger, a.a.O., Art. 712m N 154). Vorliegend erfolgte die Beschlussfassung indes auf dem Zirkularweg, was eben- falls nicht zu beanstanden ist, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (act. 61 S. 6 f.). Es käme einem formalistischen Leerlauf gleich, wenn die Stockwerkeigen- tümergemeinschaft lediglich zur Ermächtigung von Rechtsanwalt X._____ in ei- nem bereits hängigen Prozess notwendigerweise eine Versammlung hätte einbe- rufen müssen, bei welcher die Klägerin infolge Interessenkollision ohnehin nicht stimmberechtigt gewesen wäre. Überdies wurde die Klägerin in dieser Sache vor- gängig verschiedentlich von Rechtsanwalt X._____ kontaktiert (act. 26/4, act. 41/31-32), weshalb ihr kein besonderes Interesse an einer Teilnahme zuzuspre- chen war. Die Möglichkeit der schriftlichen Zustimmung aller Stockwerkeigentü- mer anstelle einer Versammlung ist ferner im Reglement der Beklagten ausdrück- lich vorgesehen (act. 26/1 Ziff. 36 in fine).

c) Demnach ist festzuhalten, dass die Klägerin richtigerweise die Stock- werkeigentümergemeinschaft als solche und nicht die einzelnen Stockwerkeigen- tümer eingeklagt hat. Rechtsanwalt X._____ wurde von den anderen Eigentümern gehörig bevollmächtigt. Entsprechend erläuterte die Vorinstanz an der Verhand- lung vom 3. November 2020 einleitend, dass die Beklagte nicht durch C._____,

- 8 - sondern durch Rechtsanwalt X._____ vertreten werde (Prot. I S. 5). Weshalb dessen Unterlagen nichtig, gemeint wohl unbeachtlich sein sollen, ist nicht er- sichtlich (act. 59 Antrag 6). Entgegen der Auffassung der Klägerin waren dem- nach weder die anderen Stockwerkeigentümer noch C._____ in seiner Funktion als Verwalter zum persönlichen Erscheinen verpflichtet; als Mitgliedern der Ge- meinschaft stand ihnen die Teilnahme selbstredend frei (act. 59 Antrag 4 und Rz 2 f., 12 ff., vgl. auch act. 33). Dass es sich bei der persönlichen Vorladung an C._____ um ein Versehen handelte, stellte die Vorinstanz gegenüber der Klägerin frühzeitig klar (act. 27/4, act. 30-33). Von einem unentschuldigten Fernbleiben der Stockwerkeigentümer und C._____ als Verwalter kann deshalb nicht die Rede sein, und für die von der Klägerin beantragte Aufhebung und erneute Durchfüh- rung der vorinstanzlichen Verhandlung besteht keine Veranlassung. Ihr Einwand der fehlenden Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses vor Vor- instanz wegen Ausbleibens von C._____ geht ebenfalls fehl (act. 59 Rz 12 ff.). Die Vollmachten an Rechtsanwalt X._____ umfassen auch den Abschluss von Vergleichen (act. 20 und 24). Gemäss vorinstanzlichem Protokoll wurden nach den Parteivorträgen und einer vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtsla- ge durch die Vorderrichterin Vergleichsgespräche geführt, welche aber offensicht- lich ergebnislos blieben (Prot. I S. 27). Eine einvernehmliche Beilegung des Strei- tes war den Parteien folglich unbenommen. Die (Ab-)Wahl von C._____ als Ver- walter der Beklagten ist schliesslich nicht Gegenstand dieses Verfahrens, wes- halb auf die von der Klägerin gegen seine Sachkompetenz erhobenen Bedenken nicht weiter einzugehen ist (act. 59 Rz 5 f., Rz 22 recte 24). 5.a) In materieller Hinsicht stellt die Klägerin die betriebene Forderung von Fr. 8'240.55 nebst Zins in Frage. Beim in ihrem Antrag 1 genannten Betrag von Fr. 8'440.55 ist von einem Versehen auszugehen (act. 59). Mit der Beschwerde kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die offensichtlich unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert werden soll (Begrün-

- 9 - dungslast). Der Beschwerdeführer muss sich mit den Erwägungen des vorin- stanzlichen Entscheides auseinandersetzen; ein blosser Verweis auf die Vorakten genügt nicht (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. A., Art. 321 N 13 ff.). An die Be- gründung des Rechtsmittels werden bei Laien minimale Anforderungen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind diese Vor- aussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011).

b) Als Folge der Vermögensfähigkeit der Stockwerkeigentümergemein- schaft im Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung entsteht zur Deckung ihrer Aufwendungen gestützt auf Art. 712h ZGB eine anteilsmässige Beitragspflicht je- des einzelnen Stockwerkeigentümers (grundsätzlich) nach Massgabe seiner Wertquote gegenüber der Gemeinschaft. Hierzu kann auf die allgemeinen Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 61 S. 9). Die Stockwerkeigen- tümerversammlung genehmigt jährlich den Kostenvoranschlag, die Jahresrech- nung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern (Art. 712m Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Ist ein Stockwerkeigentümer nicht einverstanden, muss er den ent- sprechenden Beschluss innert Monatsfrist ab Kenntnisnahme beim Gericht an- fechten, ansonsten er seine jeweiligen Beiträge zu akzeptieren hat (Art. 75 i.V.m. Art. 712m Abs. 2 ZGB; Bösch, a.a.O., Art. 712h N 3 ff., vgl. auch das Reglement der Beklagten, act. 26/1 Ziff. 39). Die Festsetzung und Einziehung der Beiträge und Vorschüsse wird durch das Reglement festgelegt. Dasselbe gilt auch für die Einberufung und Beschlussfassung der Versammlung (act. 26/1 Ziff. 23, 32 f. und 36). Die Vorinstanz gab die massgeblichen reglementarischen Bestimmungen zu- treffend wieder (act. 61 S. 10).

c) Die strittige Forderung umfasst nach Angaben der Beklagten zum ei- nen Deckungsbeiträge von Fr. 2'773.– für das Jahr 2017, genehmigt durch den Versammlungsbeschluss vom 12. Juli 2018, und Deckungsbeiträge von Fr. 2'467.55 für das Jahr 2018, genehmigt durch den Beschluss vom 26. April 2019, zum anderen die erste und zweite Rate des Budgets 2019 à Fr. 2'000.– und Fr. 1'000.–, total Fr. 8'240.55 (act. 18 S. 6 ff., Prot. I S. 20 und 23). Die Vorinstanz

- 10 - legte dar, dass die beiden eben genannten Stockwerkeigentümerversammlungen gültig einberufen und durchgeführt wurden (act. 61 S. 10 f.). Dabei wurden die Erfolgsrechnungen 2017 und 2018, welche u.a. über die offenen Beiträge der ein- zelnen Stockwerkeigentümer Aufschluss gegeben, mit der erforderlichen Mehrheit genehmigt (act. 26/24-25, act. 26/28, act. 26/5-6). Bei der ersten Versammlung vom 12. Juli 2018 war die Klägerin anwesend, der Beschluss blieb unangefochten (act. 26/28, Prot. I S. 6 ff., S. 24). Die Versammlung vom 26. April 2019 fand hin- gegen in unentschuldigter Abwesenheit der Klägerin statt. Gemäss dem Schrei- ben der Klägerin vom 2. Mai 2019 an C._____ wurde ihr das Protokoll aber im Anschluss zugestellt (act. 26/6 und 26/22 S. 2). Zwar behauptete die Klägerin, dass sie den zweiten Beschluss angefochten habe, was sie aber nicht weiter zu belegen oder auch nur zu konkretisieren vermochte (Prot. I S. 10 f.). Die massge- benden Beschlüsse, mit welchen die Abrechnungen genehmigt wurden, sind so- mit gültig.

d) Die Vorinstanz prüfte in der Folge eingehend den Bestand der einzel- nen Teilforderungen sowie deren Fälligkeit im Zeitpunkt der Zustellung des Zah- lungsbefehls in der Betreibung Nr. 1 (zur Fälligkeit vgl. BSK SchKG-Staehelin, 2. A., Art. 82 N 77 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf ihre Erwägungen zu verweisen (act. 61 S. 11 ff.). Sie kam zutreffend zum Schluss, dass der De- ckungsbeitrag von 2017 in Höhe von Fr. 2'773.– unter Berücksichtigung der ge- leisteten Akontozahlungen ausgewiesen ist und mit der Genehmigung des ent- sprechenden Beschlusses durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie zwei Mahnungen im Zeitpunkt der Betreibung auch fällig war (act. 26/25 und 26/27, act. 26/28, act. 26/21). Dasselbe gilt für den Deckungsbeitrag 2018 in der Höhe von Fr. 2'467.55 (act. 26/6-7, act. 41/31). Die Vorinstanz legte weiter nach- vollziehbar dar, dass die Beklagte auch den Bestand und die Fälligkeit der betrie- benen Akontozahlungen Budget 2019, erste Rate à Fr. 2'000.– und zweite Rate à Fr. 1'000.–, nachgewiesen hat (act. 26/7 S. 2, act. 26/8-9, act. 41/31). Die zweite Rate betrug gemäss Angaben der Beklagten ursprünglich ebenfalls Fr. 2'000.–, wurde aber zufolge Zahlungen der Klägerin nur im Umfang von Fr. 1'000.– in Be- treibung gesetzt (act. 26/4 S. 2, Prot. I S. 23). Der neu erhobene Vorwurf der Klä- gerin, sie sei für die Forderung nie gemahnt worden, ist verspätet und findet in

- 11 - den Akten keine Stütze (act. 59 Rz 8). An der Verhandlung antwortete sie auf die Frage, ob sie das eingeschrieben verschickte Mahnschreiben vom 14. Juni 2019 (act. 41/31) für den Betrag von Fr. 6'240.55 empfangen habe, sie habe etwas er- halten. In diesem Schreiben sind auch die Akontozahlungen erwähnt. Für diese wurde die Klägerin ferner mit Schreiben vom 30. Juli 2019 gemahnt, dessen Er- halt sie nicht explizit bestritt (Prot. I S. 19 f. und S. 24). Die Vorinstanz führte weiter überzeugend aus, dass die Klägerin keine Til- gung der betriebenen Forderung zu belegen vermochte. Die mit Eingabe vom

13. November 2020 eingereichten Zahlungsnachweise für vier Zahlungen aus den Jahren 2017 und 2018 an die Beklagte waren verspätet und deshalb nicht mehr zuzulassen (act. 46). Aber selbst wenn sie zu beachten gewesen wären, liessen sie sich der hier in Frage stehenden Betreibung nicht zuordnen, wie die Vor- instanz schlüssig aufzeigte (act. 61 S. 13 f.).

e) In ihrer Rechtsmitteleingabe setzt sich die Klägerin mit den vorinstanz- lichen Erwägungen nicht näher auseinander und vermag damit obigen Anforde- rungen an eine Beschwerde in diesem Punkt nicht zu genügen. Sie bringt unter Hinweis auf die Traktandenliste und das Protokoll der Stockwerkeigentümer- versammlung vom 13. März 2020 einzig vor, dass ihre Beiträge für 2019 in der Höhe von Fr. 7'383.05 gestundet worden seien (act. 59 Rz 17 ff., act. 3/2-3). Auch mit diesem neuen Vorbringen ist die Klägerin ausgeschlossen, da im Beschwer- deverfahren – besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten – ein umfas- sendes Novenverbot gilt (Art. 326 ZPO). Im Übrigen erörterte bereits die Vor- instanz anlässlich der Verhandlung, dass es sich bei dem gemäss genehmigter Abrechnung 2019 offenen Betrag von Fr. 7'383.05 um den definitiven Beitrag für das Jahr 2019 handelt, während die hier strittige Forderung – nebst den De- ckungsbeiträgen 2017 und 2018 – nur die Vorschüsse für 2019 betrifft (Prot. I S. 13 f.). Die im Januar 2020 erstellte Abrechnung 2019 (act. 3/3) bedeutet nicht, dass dadurch die bereits seit Monaten geschuldeten Akontozahlungen gestundet worden wären. Die Klägerin übersieht ferner, dass diese Abrechnung keine Bilanz ist, aus der die konsolidierten Guthaben der Gemeinschaft aus früheren Jahren hervorgehen müssten. Die behauptete Stundung lässt sich auch den weiteren von

- 12 - der Klägerin erwähnten Belegen nicht entnehmen. Vielmehr wurde der ganze Bei- trag 2019 per 31. März 2020 fällig, weil die Klägerin im Gegensatz zu den ande- ren Stockwerkeigentümern ihre Akontozahlungen nicht geleistet hatte. Anzumer- ken bleibt sodann, dass die Nichtteilnahme von C._____ an der vorinstanzlichen Verhandlung in keinem Zusammenhang mit dem Bestand und der Fälligkeit der betriebenen Deckungsbeiträge 2017 und 2018 steht (act. 59 Rz 21 recte 23).

6. Im Beschwerdeverfahren bemängelt die Klägerin erneut die unterblie- bene Befragung von C._____ als Zeuge, ohne auf die diesbezüglichen vorin- stanzlichen Erwägungen einzugehen (act. 59 Rz 4, 10 f. und 32 recte 34). Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt und befragte C._____ zu Recht nicht als Zeugen (act. 61 S. 15 f.). Es ist nicht ersichtlich und wird von der Kläge- rin auch nicht begründet, inwiefern die Anhörung von C._____ zu einem abwei- chenden Beweisergebnis führen könnte. Die verschiedenen Hinweise der Kläge- rin auf andere vor Vorinstanz hängige Prozesse sind für dieses Verfahren schliesslich unbeachtlich (act. 59 Rz 22 recte 24 f. und 28 recte 30).

7. Im angefochtenen Entscheid wurde die Klägerin zu einer Entschädi- gung von Fr. 2'150.– an die Beklagte verpflichtet (act. 61 Dispositiv-Ziffer 5). Im Beschwerdeverfahren stellt sie sich auf den Standpunkt, in den Beschlüssen vom

27. September 2019 und 10. Juni 2020, mit welchen Rechtsanwalt X._____ u.a. für das vorliegende Verfahren bevollmächtigt wurde (act. 19 und 23), sei nicht er- wähnt, dass das Honorar von Rechtsanwalt X._____ von den anderen Stockwerk- eigentümern übernommen werde. Somit müsse sie als Teil der Gemeinschaft sein Honorar ohnehin nach Massgabe ihrer Wertquote mittragen, weshalb die Beklag- te keinen Anspruch auf Entschädigung habe (act. 59 Rz 29 recte 31 f.). Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz kam – im Lichte obiger Erwägungen zu Recht – zum Schluss, dass die negative Feststellungsklage der Klägerin abzuweisen ist. Weil die Klägerin unterliegt, wurde sie gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO kosten- und ent- schädigungspflichtig. Dies bedeutet, dass sie vollumfänglich für die Entschädi- gung von Rechtsanwalt X._____ aufkommen muss und nicht, wie sie annimmt, nur indirekt über anteilsmässige Beiträge an die Stockwerkeigentümergemein-

- 13 - schaft. Die Höhe der zugesprochenen Entschädigung wird von der Klägerin nicht beanstandet.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die in Betreibung gesetzte Forde- rung von Fr. 8'240.55 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7 be- steht. Eine Tilgung oder Stundung vermochte die Klägerin nicht nachzuweisen. Für die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung gestützt auf Art. 85a SchKG besteht keine Veranlassung. Auch die weiteren Einwendungen der Klägerin im Beschwerdeverfahren sind unbehelflich. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen.

9. Ausgangsgemäss wird die Klägerin auch für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten sind keine Umtriebe erwach- sen, die zu entschädigen wären. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 8'240.55 (Höhe der in Betreibung gesetzten strittigen Forderung) ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 i.V.m. §§ 2 und 4 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 1'500.– verrechnet.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

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4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 59 und act. 64, sowie an das Bezirksgericht Zü- rich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'240.55 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: