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PP210006

Forderung

Zürich OG · 2021-02-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Die Parteien standen sich seit dem 9. Dezember 2019 vor dem Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) als Kläger und Beklagte gegenüber (Urk. 2). Mit der Klageantwort erhob die Beschwerdegegnerin am 24. Februar 2020 eine Widerklage über Fr. 6'026.20 zuzüglich Zins und Beseitigung eines Rechtsvor- schlags (Urk. 13). Mit Teilurteil vom 5. November 2020 wurde die Klage abgewie- sen (Urk. 39). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 zog die Beschwerdegegnerin die Widerklage zurück (Urk. 42). Die Vorinstanz schrieb daraufhin mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab, auferlegte die Gerichtskosten für die Widerklage der Beschwerdegegnerin und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 44 = Urk. 47).

b) Gegen diese ihm am 28. Dezember 2020 zugestellte (Urk. 45/1) Verfü- gung erhob der Beschwerdeführer am 27. Januar 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 46 S. 1): "Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 21. Dezember 2020 (Ge- schäfts-Nr. FV190041-G/Z05/Ne), das Verfahren einzustellen, sei aufzuheben und durch eine neue Verfügung, die den tatsächlichen Gegebenheiten Rech- nung trägt, zu ersetzen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 a) Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden, der angefoch- tene Entscheid beruhe auf unrichtiger Rechtsanwendung und/oder offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist be- gründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerdeschrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten un- richtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochte- nen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen.

- 3 -

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Verfahren hinsichtlich der Klage sei mit Teilurteil vom 5. November 2020 erledigt worden; dieser Entscheid sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nachdem der Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2020 telefonisch die Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf die Widerklage in Aussicht gestellt worden sei, habe diese mit Eingabe vom

17. Dezember 2020 die Widerklage zurückgezogen. Dieser Rückzug habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Verfahren sei als dadurch erle- digt abzuschreiben. Bei diesem Ausgang seien die Verfahrenskosten der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen seien keine zuzuspre- chen; der Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Rückzugs und dem Beschwerde- führer, weil er keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen im Verfahren be- treffend Widerklage gehabt habe (Urk. 47 S. 2 f.).

c) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die vorinstanzliche Erwägung, wonach das Teilurteil vom 5. November 2020 (mit welchem seine Klage abgewiesen wurde) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, sei unrichtig, denn er habe gegen jenes Teilurteil am 8. Dezember 2020 eine Beschwerde erhoben, welche vom Obergericht entgegengenommen worden sei. Die von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte zugestellte Endab- rechnung gemäss dem Teilurteil vom 5. November 2020 sei daher zu Unrecht er- gangen und zu korrigieren (Urk. 46).

d) Dass der Beschwerdeführer gegen das Teilurteil vom 5. November 2020 eine Beschwerde erhoben hat, ist zwar richtig (die Beschwerde ist hierorts unter der Geschäfts-Nr. PP200054-O pendent), hilft ihm aber im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht. Mit der Beschwerde anfechtbar ist das Dispositiv der angefochtenen Verfügung ("Das Einzelgericht verfügt"), d.h. der eigentliche Ent- scheid. Die Begründung der Verfügung ("Das Einzelgericht zieht in Erwägung") kann für sich allein nicht angefochten werden, sondern nur dann (und dann muss sie es; vgl. oben Erwägung 2.a), wenn die geltend gemachte unrichtige Rechts- anwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu einem an- deren Entscheid führen würde. Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Be- schwerde die mit der Verfügung vom 21. Dezember 2020 getroffenen Entscheide

- 4 -

– Abschreibung des Verfahrens (betreffend Widerklage) infolge Rückzug, Höhe der Gerichtskosten und Verlegung derselben sowie Nichtzusprechung von Partei- entschädigungen – jedoch in keiner Weise; er macht diesbezüglich weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfest- stellung geltend. Das Teilurteil vom 5. November 2020 mitsamt der darauf beru- henden Rechnung der Gerichtskasse kann sodann nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren überprüft werden. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer immerhin darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. das Teilurteil vom 5. November 2020 ist trotz seiner Beschwerde rechtskräftig und vollstreckbar (vgl. Art. 325 ZPO).

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

E. 3 a) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren umstritten ist eigentlich einzig die Gerichtsgebühr von Fr. 1'300.-- gemäss dem Teilurteil vom 5. Novem- ber 2020 (Urk. 39). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, der Beschwerde- gegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. - 5 -
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 46, 48 und 49/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen in das Beschwerdeverfahren Geschäfts- Nr. PP200054-O.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'300.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Februar 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. F. Rieke versandt am: cs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP210006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 11. Februar 2021 in Sachen A._____, Widerbeklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Widerklägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. Dezember 2020 (FV190041-G)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Die Parteien standen sich seit dem 9. Dezember 2019 vor dem Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) als Kläger und Beklagte gegenüber (Urk. 2). Mit der Klageantwort erhob die Beschwerdegegnerin am 24. Februar 2020 eine Widerklage über Fr. 6'026.20 zuzüglich Zins und Beseitigung eines Rechtsvor- schlags (Urk. 13). Mit Teilurteil vom 5. November 2020 wurde die Klage abgewie- sen (Urk. 39). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 zog die Beschwerdegegnerin die Widerklage zurück (Urk. 42). Die Vorinstanz schrieb daraufhin mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab, auferlegte die Gerichtskosten für die Widerklage der Beschwerdegegnerin und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 44 = Urk. 47).

b) Gegen diese ihm am 28. Dezember 2020 zugestellte (Urk. 45/1) Verfü- gung erhob der Beschwerdeführer am 27. Januar 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 46 S. 1): "Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 21. Dezember 2020 (Ge- schäfts-Nr. FV190041-G/Z05/Ne), das Verfahren einzustellen, sei aufzuheben und durch eine neue Verfügung, die den tatsächlichen Gegebenheiten Rech- nung trägt, zu ersetzen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden, der angefoch- tene Entscheid beruhe auf unrichtiger Rechtsanwendung und/oder offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist be- gründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerdeschrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten un- richtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochte- nen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen.

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b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Verfahren hinsichtlich der Klage sei mit Teilurteil vom 5. November 2020 erledigt worden; dieser Entscheid sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nachdem der Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2020 telefonisch die Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf die Widerklage in Aussicht gestellt worden sei, habe diese mit Eingabe vom

17. Dezember 2020 die Widerklage zurückgezogen. Dieser Rückzug habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Verfahren sei als dadurch erle- digt abzuschreiben. Bei diesem Ausgang seien die Verfahrenskosten der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen seien keine zuzuspre- chen; der Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Rückzugs und dem Beschwerde- führer, weil er keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen im Verfahren be- treffend Widerklage gehabt habe (Urk. 47 S. 2 f.).

c) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die vorinstanzliche Erwägung, wonach das Teilurteil vom 5. November 2020 (mit welchem seine Klage abgewiesen wurde) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, sei unrichtig, denn er habe gegen jenes Teilurteil am 8. Dezember 2020 eine Beschwerde erhoben, welche vom Obergericht entgegengenommen worden sei. Die von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte zugestellte Endab- rechnung gemäss dem Teilurteil vom 5. November 2020 sei daher zu Unrecht er- gangen und zu korrigieren (Urk. 46).

d) Dass der Beschwerdeführer gegen das Teilurteil vom 5. November 2020 eine Beschwerde erhoben hat, ist zwar richtig (die Beschwerde ist hierorts unter der Geschäfts-Nr. PP200054-O pendent), hilft ihm aber im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht. Mit der Beschwerde anfechtbar ist das Dispositiv der angefochtenen Verfügung ("Das Einzelgericht verfügt"), d.h. der eigentliche Ent- scheid. Die Begründung der Verfügung ("Das Einzelgericht zieht in Erwägung") kann für sich allein nicht angefochten werden, sondern nur dann (und dann muss sie es; vgl. oben Erwägung 2.a), wenn die geltend gemachte unrichtige Rechts- anwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu einem an- deren Entscheid führen würde. Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Be- schwerde die mit der Verfügung vom 21. Dezember 2020 getroffenen Entscheide

- 4 -

– Abschreibung des Verfahrens (betreffend Widerklage) infolge Rückzug, Höhe der Gerichtskosten und Verlegung derselben sowie Nichtzusprechung von Partei- entschädigungen – jedoch in keiner Weise; er macht diesbezüglich weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfest- stellung geltend. Das Teilurteil vom 5. November 2020 mitsamt der darauf beru- henden Rechnung der Gerichtskasse kann sodann nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren überprüft werden. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer immerhin darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. das Teilurteil vom 5. November 2020 ist trotz seiner Beschwerde rechtskräftig und vollstreckbar (vgl. Art. 325 ZPO).

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren umstritten ist eigentlich einzig die Gerichtsgebühr von Fr. 1'300.-- gemäss dem Teilurteil vom 5. Novem- ber 2020 (Urk. 39). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, der Beschwerde- gegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt.

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4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 46, 48 und 49/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen in das Beschwerdeverfahren Geschäfts- Nr. PP200054-O.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'300.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Februar 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. F. Rieke versandt am: cs