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PP210003

Forderung

Zürich OG · 2021-07-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

zu substantiieren ist, damit eine rechtliche Subsumtion möglich ist, bestimmt sich nach materiellem Recht (Dolge, a.a.O., S. 22). Werden in einer Teilklage mehrere Ansprüche gehäuft, so muss die klagende Partei hinreichend substantiiert be- haupten, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung; da- bei hat sie jeden einzelnen (Teil-)Anspruch gemäss den allgemeinen Substantiie- rungsanforderungen so vorzutragen, dass das Gericht durch Subsumtion unter die einschlägigen Gesetzesvorschriften die Begründetheit beurteilen und die be- klagte Partei sich dagegen verteidigen kann (BGE 144 III 452 E. 2.4). 5.4.2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO in Verbindung mit Art. 219 ZPO muss die Klage die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Zweck die- ses Erfordernisses ist, dass das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger stützt und womit er diese beweisen will, sowie die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss. Ent- sprechend ist der Behauptungs- und Substantiierungslast im Prinzip in den Par- teivorträgen nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2). Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen, ist es doch nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich da- raus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (BGer

- 11 - 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.1). 5.4.3. Dennoch kann es ausnahmsweise zulässig sein, den Substantiie- rungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift be- hauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art er- halten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusam- mengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlang- ten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein prob- lemloser Zugriff darauf gewährleistet sein und es darf kein Interpretationsspiel- raum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar wer- den, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein prob- lemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und ge- nau die verlangten (bzw. in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die In- formationen ohne Weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusam- mengesucht werden müssen (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.2; BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; ausführlich zum Ganzen Daniel Brugger, Der Verweis auf Beilagen in Rechtsschriften, SJZ 115/2019, S. 533 ff.). 5.5. Nach zutreffender Feststellung der Vorinstanz ist vorliegend deutsches Recht anwendbar (Urk. 41 E. II.2.). Wie in der Schweiz trägt auch in Deutschland grundsätzlich der Anspruchsteller die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen und der Anspruchsgegner für die anspruchshindernden bzw. an- spruchsvernichtenden Sachverhaltselemente (Andreas Spickhoff, Beweiserleich- terungen im Arzthaftungsrecht in Deutschland, in: Walter Fellmann / Stephan We- ber [Hrsg.], Haftpflichtprozess 2016, 2016, S. 153 ff., S. 159). Der Kläger geht von

- 12 - einem Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. des deutschen Bürgerlichen Gesetz- buches (BGB) aus (siehe Prot. I, S. 9 f.). In einem solchen verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller zur Ent- richtung der vereinbarten Vergütung (§ 631 Abs. 1 BGB). Gegenstand kann so- wohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Damit eine Subsumtion möglich ist, muss die Leistung des Unternehmers be- hauptet werden. Der beweis- und damit auch behauptungsbelastete Kläger mach- te geltend, er habe für die Beklagte diverse Leistungen erbracht. Es gehe im We- sentlichen um den Namen der Firma ("B._____") und um ein Firmenlogo, welches er entworfen habe (Prot. I, S. 8). Aus der Abrechnung ergäben sich die einzelnen Leistungen, die der Kläger gegenüber der Beklagten erbracht habe. Relevant sei dabei die Rechnung vom 12. Juni 2018 (Urk. 6 = Urk. 32/K7); daraus sei die Summe von EUR 20'307.12 ersichtlich, die Fr. 23'319.36 entspreche (Prot. I, S. 10). Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass es für Ansprüche aus Nut- zungsentschädigungen für eine Marke nicht zuständig sei, so mache der Kläger für die Leistungen ab Ziffer 2 der Rechnung (Entwicklung einer Bildmarke, Signet, Entwicklung, Entwurf, Modell Kühlerfigur usw.) [Urk. 32/K7 S. 3 ff.] den Teilbetrag von EUR 5'000.– geltend (Prot. I, S. 14). Der Kläger nennt somit seine Leistungen in den Grundzügen im Parteivortrag und verweist für die Einzelheiten auf seine Rechnung vom 12. Juni 2018. Die Rechnung ist selbsterklärend und weist die einzelnen Leistungen mit den jeweiligen Rechnungsbeträgen auf, wobei der Ge- samtbetrag den eingeklagten Teilanspruch übersteigt. Es wäre ein blosser Leer- lauf gewesen, wenn der Kläger sie anlässlich der Verhandlung hätte verlesen müssen. 5.6. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge des Klägers, wonach die Vorinstanz bezüglich der Forderung zu Unrecht eine mangelhafte Substantiierung angenommen habe, als begründet.

6. Anrechnung von EUR 15'000.– 6.1. Die Vorinstanz erwog, dass sich aus der Rechnung des Klägers vom

7. Februar 2018 (abgesehen von den Positionen gemäss Ziffer I.1., auf welche

- 13 - mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden könne) ein Gesamtbe- trag von EUR 10'022.90 ergebe. Unter Ziffer IV. werde eine Anzahlung von EUR 15'000.– in Abzug gebracht, von welcher wiederum weitere Beträge abge- zogen würden (Urk. 41 E. IV.2.c). Der Kläger habe anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht erläutert, in welchem Umfang die Anzahlung von EUR 15'000.– an welche Rechnungspositionen anzurechnen sei. Damit ergebe sich jedoch, dass ihm unter Anrechnung der Anzahlung von EUR 15'000.– kein Fr. 5'000.– übersteigender Forderungsbetrag mehr zustehe (Urk. 41 E. IV.2.d). 6.2. Der Kläger wendet ein, er habe in der Rechnung vom 7. Februar 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anrechnung der EUR 15'000.– nur un- ter Vorbehalt und abzüglich zu erstattender Kosten und erbrachter Beratungsleis- tungen für das Projekt "G._____" gelte. Da die Beklagte nicht gezahlt habe, habe der Kläger seine ursprüngliche Rechnung mit derjenigen vom 12. Juni 2018 korri- giert. Daraus werde ersichtlich, dass der Kläger eine Anrechnung von EUR 15'000.– nicht gegen sich gelten lasse (Urk. 46 S. 9). Diese Zahlung sei im Übrigen nicht für Leistungen erfolgt, welche der Kläger zum Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens gemacht habe (Urk. 46 S. 10). 6.3. Die Beklagte erwidert, dass die Ausführungen der Gegenpartei nicht verständlich seien. Immerhin bestätigten sie, dass der Kläger von einer (von der Beklagten bestrittenen) Euro-Forderung ausgehe und nicht (wie eingeklagt) von einer Forderung in Schweizer Franken (Urk. 55 Rz. 42). 6.4. Der Kläger machte seine Rechnung vom 12. Juni 2018 (Urk. 32/K7) zur Grundlage seiner Forderung (Prot. I, S. 10; dazu E. II.5.5.). Darin erwähnte er (im Gegensatz zur Rechnung vom 7. Februar 2018 [Urk. 32/K6]) keinen anrechenba- ren Betrag. Nach den allgemeinen Beweislastregeln (E. II.5.5.) lag es somit an der Beklagten, sich zu den EUR 15'000.– zu äussern. Dies tat sie auch, indem sie geltend machte, C._____ habe die EUR 15'000.– privat bezahlt (Urk. 37 Rz. 9). Sie behauptete mit anderen Worten gerade nicht, selber EUR 15'000.– geleistet zu haben. 6.5. Die Rüge des Klägers erweist sich somit als begründet.

- 14 -

7. Forderung in Schweizer Franken 7.1. Die Vorinstanz erwog gestützt auf Art. 84 OR, dass der Gläubiger ge- halten sei, eine Erfüllung in Schweizer Franken anzunehmen, umgekehrt aber nur Leistung in der vereinbarten Fremdwährung fordern könne. Entsprechend könne das Gericht nur eine Leistung in der vereinbarten Fremdwährung zusprechen (Urk. 41 E. IV.1.b). Der Kläger führe in den Rechnungen vom 7. Februar 2018 und vom 12. Juni 218 ausschliesslich Euro-Beiträge auf (Urk. 41 E. IV.1.c). Bereits aus diesem Grund sei die Teilklage abzuweisen (Urk. 41 E. IV.1.d). 7.2. Der Kläger kritisiert, er habe zu Beginn der Verhandlung erklärt, dass er seinen Anspruch in Höhe von EUR 5'000.– in Franken geltend mache. Das Ge- richt hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass eine Verurteilung in Franken auf Basis einer Forderung in Euro nicht erfolgen könne (Urk. 46 S. 10). Im Übrigen habe die Beklagte den entsprechenden Einwand vermutlich unerlaubt als unech- tes Novum ins Verfahren eingebracht (Urk. 46 S. 5 und 10). 7.3. Die Beklagte entgegnet, dass es sich weder um ein echtes noch um ein unechtes Novum handle. Es sei nämlich keine Tatsachenbehauptung, son- dern eine Würdigung des vom Kläger vorgetragenen Klagefundaments (Urk. 55 Rz. 29). Selbst wenn es sich um eine Tatsachenbehauptung handeln würde, wäre sie vor dem Aktenschluss und damit rechtzeitig erfolgt (Urk. 55 Rz. 30). Bei an- waltlich vertretenen Parteien sei es nicht Aufgabe des Gerichts, dafür zu sorgen, dass die Forderungen in der Währung eingeklagt würden, die behauptetermassen bestünden. Sodann wäre im konkreten Fall eine Klageänderung nach dem zwei- ten Parteivortrag des Klägers ohne Zustimmung der Beklagten nicht mehr möglich gewesen (Urk. 55 Rz. 46). 7.4. Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO). Ein Rechtsbegehren ist offensichtlich unvollständig, wenn Anträge fehlen, die evident notwendig sind, um das Prozessziel zu erreichen (BK ZPO-Hurni, Art. 56 N 22; siehe auch BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016, E. 7.1). Ist eine Partei je-

- 15 - doch anwaltlich vertreten, ist ein solch fehlender Antrag in der Regel auf eine pro- zessuale Unsorgfalt zurückzuführen (BK ZPO-Hurni, Art. 56 N 22). In solchen Fäl- len greift die gerichtliche Fragepflicht nicht (BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014, E. 6.3.3; BGer 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018, E. 3.2; BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019, E. 4.1; BSK ZPO-Gehri, Art. 56 N 14). Entsprechend hat sie bei anwaltlich vertretenen Parteien nur eine geringe Tragweite (BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016, E. 7.1; BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019, E. 4.1). Klagt eine solche Partei in einer falschen Währung, muss sie sich vorwerfen lassen, prozessual unsorgfältig gehandelt zu haben (siehe auch Zina Conrad / Michaela Eichenberger, Rechtsbegehren im Vollstreckungsrecht, in: Jo- lanta Kren Kostkiewicz / Alexander R. Markus / Rodrigo Rodriguez [Hrsg.], Das Rechtsbegehren im Zivilverfahren: Theoretische Fragen, praktische Antworten, 2016, S. 137 ff., S. 139 f.). Nicht einschlägig für die vorliegende Frage ist Art. 247 Abs. 1 ZPO, der sich nur auf die Feststellung des Sachverhalts bezieht. 7.5. Die Beklagte brachte in der Duplik (und damit vor dem Aktenschluss; E. II.3.4.) vor, dass der Kläger auf Zahlung in Schweizer Franken klage, obwohl er davon ausgehe, dass die Beklagte einen Betrag in Euro schulde (Prot. I, S. 19 f.). Der Einwand erfolgte damit nicht verspätet. Im Übrigen handelt es sich – wie die Beklagte zutreffend vorbringt (Urk. 55 Rz. 29) – nicht um eine Tatsachenbehaup- tung, sondern um eine rechtliche Würdigung. Der Kläger war im Schlichtungsver- fahren nicht anwaltlich vertreten (Urk. 1), wohl aber im vorinstanzlichen Verfahren. Er hätte daher wissen müssen, dass im Rahmen der Anerkennungsklage – an- ders als im Betreibungsverfahren (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) – grundsätzlich die vereinbarte Währung zu fordern ist. Die Vorinstanz musste ihn nicht darauf hinweisen. In der Klageanmeldung verlangte er die Zusprechung von Fr. 5'000.– (Urk. 3 S. 2). In der Klagebegründung sagte der klägerische Rechtsvertreter, er habe Klage auf einen Teilbetrag von EUR 5'000.– erhoben, dann waren es wiede- rum Fr. 5'000.– (Prot. I, S. 8 und 10). In der Replik sagte er, er mache den Betrag von EUR 5'000.– geltend (Prot. I, S. 14). In der Stellungnahme zu den Duplikno- ven erklärte er schliesslich, dass man die Forderung im Betreibungsverfahren in Euro geltend gemacht habe; der Kläger sei aber aufgefordert worden, sie in Fran- ken umzurechnen. Sie hätten es daher so verstanden, dass sie die Forderung in

- 16 - Franken geltend machen müssten (Prot. I, S. 20). Insbesondere mit Blick auf die Klageanmeldung und die Erklärung in der Stellungnahme zu den Dupliknoven durfte die Vorinstanz annehmen, dass der Kläger nicht nur in Franken klagte, sondern dies auch so meinte. Das Rechtsbegehren war nicht unvollständig. Nichts ableiten kann der Kläger aus der Tatsache, dass er sich durch einen An- walt aus Deutschland vertreten liess (siehe Urk. 58 S. 3); jeder Anwalt, der in der Schweiz prozessiert, unterliegt nämlich denselben Sorgfaltspflichten (siehe Art. 2 BGFA und Art. 12 lit. a BGFA). 7.6. Ein Mangel ist im Zusammenhang mit der Währungsproblematik aber offensichtlich (E. II.1.1.): Die Vorinstanz wandte Art. 84 OR an (Urk. 41 E. IV.1.b), obwohl sie (korrekt) deutsches materielles Recht für anwendbar erachtete (Urk. 41 E. II.2.). In welcher Währung ein Anspruch geschuldet ist, bestimmt sich nach dem Schuldstatut (CHK IPRG-Möcklin-Doss/Schnyder, Art. 147 N 6; siehe Art. 147 Abs. 2 IPRG), das heisst das auf den Vertrag anwendbare Recht (ZK IPRG-Vischer/Monnier, Art. 147 N 1). Die Vorinstanz hätte die Frage daher nach deutschem Recht prüfen müssen. Wie es sich im Einzelnen verhält, kann vorlie- gend vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch offenbleiben:

8. Substantiierung der Passivlegitimation und des Vertragsabschlusses 8.1. Anerkennt die beklagte Partei die gegnerische Sachdarstellung nicht, so hat sie diese substantiiert zu bestreiten. Dabei genügt es, wenn die behaup- tende Partei zur ihr obliegenden Substantiierung und Beweisführung veranlasst wird (Dolge, a.a.O., S. 24). Die Bestreitung erfolgt entweder ausdrücklich oder sinngemäss, indem ein der klägerischen Darstellung abweichender Sachverhalt präsentiert wird (Baumgartner / Dolge / Markus / Spühler, a.a.O., Kap. 7 Rn 108). Aufgrund der Bestreitungen kann und muss die klagende Partei ihre Behauptun- gen in der Replik nötigenfalls noch ergänzen bzw. weiter substantiieren (siehe Dolge, a.a.O., S. 23). 8.2.1. Der Kläger machte in seiner Klagebegründung geltend, der da- mals handelnde CEO, C._____, sei für die Beklagte aufgetreten. Letztere ver- wende das von ihm entworfene Firmenlogo (Prot. I, S. 8). Vom 17. bis 21. Sep-

- 17 - tember 2016 habe es ein Treffen mit den Beteiligten gegeben, an dem auch E._____, der aktuelle Vorstand der Beklagten, dabei gewesen sei. Insgesamt sei- en die Entscheidungsträger der Beklagten darüber informiert gewesen (Prot. I, S. 9). Die E-Mails würden immer mit "C._____, General Manager" und mit der E- Mail-Adresse der H._____ AG gezeichnet, die offensichtlich die Muttergesell- schaft der B'._____ AG sei (Prot. I, S. 9). 8.2.2. Die Beklagte äusserte sich in ihrer Klageantwort sehr ausführlich zur Passivlegitimation und zum Vertragsabschluss. Sie machte insbesondere gel- tend, dass C._____ das Projekt (die Entwicklung einer …-betriebenen Luxusjacht) als Privatmann lanciert habe (Urk. 37 Rz. 3). Erst ab 2017 sei er CEO der Beklag- ten gewesen (Urk. 37 Rz. 4). Im Januar 2012 habe er den Kläger zufällig auf der Messe "I._____" getroffen und ihm vom G._____-Projekt erzählt. Der Kläger sei interessiert gewesen. Die beiden hätten sich in der Folge darauf geeinigt, dass der Kläger für EUR 15'000.– einen ersten Entwurf und ein kleines Modell des G._____s anfertige. C._____ habe den Betrag in der Folge von seinem privaten Konto überwiesen; der Kläger habe jedoch weder Entwürfe noch ein Modell gelie- fert (Urk. 37 Rz. 9). 2016 habe C._____ dem Kläger sein neues …jacht-Projekt vorgestellt und ihm vorgeschlagen, dass dieser als Gegenleistung für die EUR 15'000.– einen Entwurf und ein kleines Modell einer …jacht anfertigen könn- te. Um das Projekt zu besprechen, habe er den Kläger am 21. Juli 2016 auf sei- ner damals vor Rhodos liegenden Privatjacht empfangen (Urk. 37 Rz. 14). Zwi- schen dem 17. und dem 21. September 2016 habe der Kläger C._____ erneut auf dessen Privatjacht besucht, die zu dieser Zeit in einer Bucht bei Paros / Antiparos gelegen habe. Dabei habe er erste Entwurfsskizzen für eine …jacht präsentiert, die allerdings nicht den erforderlichen Reifegrad aufgewiesen hätten (Urk. 37 Rz. 17 f.). Der Kläger habe in der Folge versprochen, aussagekräftige Entwürfe und das Modell herzustellen. Da er und C._____ sich aber über die Rahmenbe- dingungen einer späteren Zusammenarbeit nie geeinigt hätten, sei es auch nie dazu gekommen. Weder die Entwurfsskizzen noch der im Nachgang übermittelte Entwurf eines Logos hätten für den weiteren Verlauf des …jacht-Projekts eine Rolle gespielt (Urk. 37 Rz. 18). Mit E-Mail vom 28. September 2016 habe der Klä- ger ein "schmaleres" Angebot für seine Mitwirkung beim …jacht-Projekt übermit-

- 18 - telt. Dieses habe auf den Vergütungstarifen der Allianz deutscher Designer und der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure gefusst. C._____ habe mit E- Mail vom 29. September 2016 geantwortet, dass er "feste Summen" benötige, und den Kläger aufgefordert, einen fixen Minimalbetrag zu nennen. Dieser Auffor- derung sei der Kläger nie nachgekommen. Nachdem es zu keiner Einigung ge- kommen sei, seien die Kontakte versandet (Urk. 37 Rz. 19 f.). C._____ habe das …jacht-Projekt selbst im Frühjahr 2017 noch im eigenen Namen betrieben (Urk. 37 Rz. 21). 8.2.3. Der Kläger erwiderte in der Replik, C._____ habe im Verhältnis zu ihm immer als Geschäftsführer, CEO, Manager etc. für die J._____ [(Swiss) AG] [der früheren Firma der Beklagten; Urk. 38/1] gehandelt (Prot. I, S. 14). Unter der E-Mail sei immer die komplette Adresse der Firmen, für die er agiert habe, aufge- führt gewesen. Irgendwann einmal seien es die J._____ (Swiss) AG und die H._____ AG gewesen (Prot. I, S. 15). 8.3. Mit diesen allgemeinen Ausführungen genügte der Kläger seiner Sub- stantiierungsobliegenheit nicht. Er hätte sich vor dem Hintergrund der detailrei- chen Klageantwort spätestens in der Replik zum Vertragsabschluss (Antrag und Annahme; §§ 145 ff. BGB) äussern und ausführen müssen, wann und wo er mit wem was vereinbart habe. Vorliegend behauptete er nicht einmal einen Konsens hinsichtlich der Vergütungstarife, obwohl die Beklagte einen solchen bestritt (Urk. 37 Rz. 19 f.). Zudem hätte er darlegen müssen, woraus er konkret ableite, dass die Beklagte Vertragspartei gewesen sei. Dies hätte sich umso mehr aufge- drängt, als C._____ – nach klägerischer Darstellung (Prot. I, S. 15) – nicht nur als Vertreter der J._____ (Swiss) AG, sondern auch als solcher der H._____ AG auf- getreten sein soll (siehe auch Urk. 32/K2.1 und Urk. 32/K3.1). Mangels Substanti- ierung kann kein Beweisverfahren durchgeführt werden. Damit hat die Frage, ob die Beklagte effektiv passivlegitimiert ist, offenzubleiben. 8.4. Im Ergebnis wies die Vorinstanz die Klage somit zu Recht ab, soweit sie darauf eintrat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

- 19 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. FV190188-L) sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger Fr. 5'000.– nebst 5 % Zins seit dem

15. März 2018 und Fr. 103.30 Betreibungskosten zu bezahlen.

E. 1.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, das heisst, an einem der ge- nannten Mängel leidet (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. Au- gust 2015, E. 3.2, je mit Hinweisen auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforde-

- 4 - rungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Vorbehalten sind offensichtliche Mängel, die geradezu ins Auge springen (OGer ZH RE180009 vom 24.08.2018, E. 2.2; OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020, E. 2.2). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; OGer ZH RT200124 vom 03.11.2020, E. 2.2; OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020, E. 2.2).

E. 1.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; siehe aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Soweit der Kläger in seiner Beschwer- de neu hilfsweise beantragt, dass die Beklagte zu verurteilen sei, ihm EUR 5'000.– nebst 5 % Zins seit dem 15. März 2018 zu bezahlen (Urk. 46 S. 11), erfolgt dies verspätet. Auf diesen Eventualantrag ist nicht einzutreten.

2. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, dass materiell deutsches Recht anwendbar sei (Urk. 41 E. II.2.). Der Kläger mache einerseits Rechte aus Immate- rialgüterrecht (geistiges Eigentum) und andererseits solche aus Werkvertrag gel- tend (Urk. 41 E. III.1.c); für erstere sei das Handelsgericht zuständig, weshalb auf die Teilklage insoweit nicht einzutreten sei (Urk. 41 E. III.1.d). Im übrigen Umfang sei die Klage abzuweisen, weil der Kläger auf Leistung in Schweizer Franken an-

- 5 - stelle von Euro geklagt habe (Urk. 41 E. IV.1.), er seiner prozessualen Substanti- ierungsobliegenheit nicht nachgekommen sei (Urk. 41 E. IV.2.b) und ihm aufgrund einer Anzahlung von EUR 15'000.– kein Fr. 5'000.– übersteigender Forderungs- betrag mehr zustehe (Urk. IV.2.d).

3. Zeitpunkt der Einreichung der Beweismittel

E. 2 Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger EUR 5'000.– nebst 5 % Zins seit dem 15. März 2018 zu bezahlen.

E. 3 Unter Kostenfolgen zulasten der Beklagten.

E. 3.1 Der Kläger bringt vor, dass die Beklagte ihre Beweismittel entgegen der Vorladung erst bei Verhandlungseröffnung und damit verspätet dem Gericht eingereicht habe (Urk. 46 S. 3 f. und 8). Sie wäre verpflichtet gewesen, die um- fangreichen Belege vorab dem Gericht und dem Kläger zur Verfügung zu stellen (Urk. 46 S. 8). Die Beweismittel der Beklagten seien als unerlaubte unechte No- ven nicht verwertbar (Urk. 46 S. 4).

E. 3.2 Die Beklagte erwidert, dass die Klage anfänglich nicht begründet ge- wesen sei. Sie sei vor der mündlichen Klagebegründung weder verpflichtet noch in der Lage gewesen, eine Klageantwort zu verfassen (Urk. 55 Rz. 25). Das ver- einfachte Verfahren lasse es zu, dass eine Klage erst anlässlich der mündlichen Verhandlung begründet werde. Infolgedessen liege es in der Natur dieser Verfah- rensart, dass sich eine Beklagte erstmals anlässlich der mündlichen Verhandlung zur Streitsache äussere (Urk. 55 Rz. 26).

E. 3.3 Im vereinfachten Verfahren können sich die Parteien zweimal unbe- schränkt äussern, das heisst, Tatsachen und Beweismittel vorbringen; danach ist dies nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 140 III 450 E. 3.2). Dies bedeutet, dass nach der Duplik der sog. Aktenschluss eintritt. Es muss für die Parteien zum vornherein klar sein, wann dies der Fall ist (siehe BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3). Wird die Klage in be- gründeter Form eingereicht, findet vorab ein Schriftenwechsel statt (Art. 245 Abs. 2 ZPO); die Parteien erstatten Replik und Duplik im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (siehe Art. 246 Abs. 2 ZPO) oder mündlich anlässlich einer Verhandlung (BGE 140 III 450 E. 3.2). Enthält die Klage keine Begründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor (Art. 245 Abs. 1 ZPO).

- 6 -

E. 3.4 Die Vorinstanz stellte das Doppel des verfahrenseinleitenden Schrift- stücks in Anwendung von Art. 245 Abs. 2 ZPO der Beklagten zu und setzte ihr ei- ne Frist an, "um bereits vor der mündlichen Verhandlung schriftlich (gegebenen- falls im Doppel) Stellung zu nehmen"; bleibe diese Frist ungenutzt, werde Verzicht auf schriftliche Stellungnahme bereits vor der mündlichen Verhandlung ange- nommen (Urk. 18). Am 24. Januar 2020 teilte die Beklagte mit, dass sie auf eine schriftliche Stellungnahme vor der mündlichen Verhandlung verzichte; sie werde sich anlässlich der Verhandlung zur Sache äussern (Urk. 20). In der Folge nahm die Vorinstanz am 14. September 2020 die Klagebegründung, Klageantwort, Rep- lik, Duplik sowie die Stellungnahme zu den Dupliknoven in mündlicher Form ent- gegen (Prot. I, S. 7 ff.). Diese Vorgehensweise mit drei möglichen Parteivorträgen der Beklagten (Stellungnahme vor der Verhandlung, Klageantwort und Duplik) wi- derspricht der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. In der vorlie- genden Konstellation lässt sich der Aktenschluss nicht für die Parteien vorherseh- bar bestimmen. Der Streitgegenstand auf dem Klageformular vom 17. Oktober 2019 war derart rudimentär formuliert (Urk. 3 S. 3), dass die Vorinstanz in An- wendung von Art. 245 Abs. 1 ZPO direkt zur Verhandlung hätte vorladen müssen. Fraglich ist nun, wann vorliegend der Aktenschluss eintrat: Beide Parteien erstat- teten ihre beiden Parteivorträge vorbehaltlos anlässlich der Verhandlung vom

14. September 2020. Sie durften nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) davon ausgehen, dass sie dies tun könnten, hat die Vorinstanz doch keinen Anlass zu einer anderen Annahme gegeben, im Gegenteil: Sie fragte den Kläger nach der Replik, ob er alles vorgetragen, alle Unterlagen eingereicht und alle Beweismittel bezeichnet habe (Prot. I, S. 17). Zudem würde die Vorverlegung des Akten- schlusses vorliegend dazu führen, dass zwei "Parteivorträge" (rudimentäre Kla- gebegründung, fehlende Stellungnahme) berücksichtigt würden, die keine solchen sind. Vor diesem Hintergrund trat der Aktenschluss nach der mündlich erstatteten Duplik (Prot. I, S. 17 ff.) ein. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte die Beklagte Unterla- gen einreichen. Weil sie dies bereits zusammen mit der Klageantwort tat (Prot. I, S. 11), können sie ohne Weiteres berücksichtigt werden. Nichts daran ändert der Hinweis des Klägers (Urk. 46 S. 3 f.) auf die Vorladung (Urk. 25 und Urk. 33): So werden die Parteien in Ziffer 1 der Hinweise darauf aufmerksam gemacht, dass

- 7 - verfügbare Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen, spätestens an der Verhandlung einzureichen seien; neue Tatsachen und Beweismittel könnten spä- ter nicht mehr vorgebracht werden (Art. 229 ZPO vorbehalten). In Ziffer 2 werden die Parteien ersucht, dem Gericht möglichst bald, aber noch vor der Verhandlung sämtliche Unterlagen zuzustellen; dass dies keine prozessuale Obliegenheit oder gar Pflicht ist, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass keine Säumnisfolgen an- gedroht werden (siehe Art. 147 Abs. 3 ZPO). Der Hinweis in Ziffer 2 soll bloss si- cherstellen, dass sich das Gericht auf die Verhandlung vorbereiten kann. Dies schliesst nicht aus, dass eine Partei die Unterlagen erst anlässlich der Verhand- lung bezeichnet und einreicht.

E. 3.5 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 4 Erlass des persönlichen Erscheinens von E._____

E. 4.1 Die Beklagte ersuchte am 18. Februar 2020 um Erlass des persönli- chen Erscheinens eines ihrer Organe, da die Forderung (soweit aus der Klagebe- gründung ersichtlich) auf Leistungen beruhe, die der Kläger angeblich 2016 er- bracht habe; die aktuellen Organe seien (mit einer Ausnahme) im Ausland wohn- haft und erst 2017 und 2019 zur Beklagten gestossen. Sie wüssten daher nichts über die angeblichen Kontakte zwischen den Parteien (Urk. 22). Der Kläger erwi- derte, dass E._____ ab 2016 in den Gesamtvorgang involviert gewesen sei (Urk. 24 S. 2). Die Vorinstanz gestattete der Beklagten in der Folge, dass sie sich von ihrem Rechtsvertreter allein vertreten lassen dürfe; es bleibe indessen vorbe- halten, an einem separaten Termin noch die Organe zu befragen (Urk. 25 S. 2). Schliesslich erschien kein beklagtisches Organ zur Verhandlung vom

14. September 2020 (Prot. I, S. 7).

E. 4.2 Der Kläger kritisiert mit der Beschwerde, dass die Vorinstanz dem Vor- stand der Beklagten, E._____, das persönliche Erscheinen "wegen angeblicher Unwissenheit zu Inhalt und Hergang" erlassen habe. Dies sei "völlig aberwitzig, wenn man in dem ehedem verspäteten Beweismittelkonvolut der Beklagten ver- nimmt, dass eben dieser Herr E._____ von der Gegenseite als anscheinend kun- diger Zeuge des Beklagtenvortrags benannt wird" (Urk. 46 S. 4).

- 8 -

E. 4.3 Die Beklagte präzisiert in der Beschwerdeantwort, dass sie E._____ nicht als Zeugen benannt, sondern seine Befragung als Organ offeriert habe (Urk. 55 Rz. 27).

E. 4.4 Jede prozessfähige Partei kann sich grundsätzlich im Prozess vertre- ten lassen (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann aber das persönliche Erschei- nen einer vertretenen Partei anordnen (Art. 68 Abs. 4 ZPO). Es liegt somit im Er- messen des Gerichts, ob eine vertretene Partei persönlich erscheinen muss oder nicht. Vor dem Hintergrund, dass E._____ in F._____ (Deutschland) wohnhaft ist (Urk. 38/1), ist der Erlass des persönlichen Erscheinens im Ergebnis nicht zu be- anstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz vorbehielt, die Organe anlässlich einer allfälligen Beweisverhandlung zu befragen.

E. 4.5 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 5 Substantiierung der Forderung

E. 5.1 Die Vorinstanz erwog, dass sie den anwaltlich vertretenen Kläger an- lässlich der Verhandlung vom 14. September 2020 mehrfach darauf hingewiesen habe, dass er darlegen müsse, gestützt auf welchen Sachverhalt er welche An- sprüche erhebe und wie sich der Forderungsbetrag zusammensetze; dennoch hätten sich sowohl der Kläger persönlich als auch dessen Rechtsvertreter über weite Strecken darauf beschränkt, darzulegen, weshalb aus ihrer Sicht die Be- klagte und nicht deren ehemaliger CEO C._____ Schuldnerin sei. Insbesondere zur Forderungshöhe hätten sie mehrheitlich auf ihre eingereichten Unterlagen verwiesen, aus welchen sich die erbrachten Leistungen ergäben. Es sei weder Aufgabe des Gerichts noch der Gegenpartei, aus den zahlreichen eingereichten Dokumenten auf die Sachverhaltsdarstellung des Klägers zu schliessen. Letzterer sei seiner prozessualen Substantiierungsobliegenheit nicht genügend nachge- kommen. Auch die erweiterte gerichtliche Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO diene nicht dazu, die prozessuale Nachlässigkeit einer Partei auszugleichen. Sie sei sodann bei anwaltlich vertretenen Parteien nur zurückhaltend auszuüben (Urk. 47 E. IV.2.b).

- 9 -

E. 5.2 Der Kläger rügt, indem er auf die eingereichten Unterlagen verwiesen habe, sei er seiner Substantiierungsobliegenheit genügend nachgekommen (Urk. 46 S. 5 f.). Das Gericht gehe fälschlicherweise von der Rechnung vom

E. 5.3 Die Beklagte entgegnet, der Kläger habe mehrere Rechnungsdoku- mente ins Recht gelegt. Im Rahmen der mündlichen Klagebegründung habe er in der Regel pauschal darauf verwiesen, ohne genau zu spezifizieren, aus welchem der drei Dokumente seine Forderung hervorgehen solle (Urk. 55 Rz. 16 f.). Die ins Recht gelegte Rechnung vom 7. Februar 2018 ersetze keinen Tatsachenvortrag (Urk. 55 Rz. 35). 5.4.1. Zu unterscheiden ist zwischen dem Prozessrecht, welches regelt, wie ein Verfahren abläuft, und dem materiellen Recht, welches die Frage beant- wortet, ob dem Kläger ein Anspruch zusteht. Nach einem ungeschriebenen Rechtsgrundsatz wendet das angerufene Gericht immer sein eigenes Prozess- recht an (Samuel Baumgartner / Annette Dolge / Alexander R. Markus / Karl Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht mit Grundzügen des internationalen Zivilprozessrechts, 10. Aufl. 2018, Kap. 1 Rn 80). Nachdem die internationale Zu- ständigkeit der Vorinstanz (Urk. 41 E. II.1.) unangefochten geblieben ist, ergibt sich vorliegend aus schweizerischem Prozessrecht, unter welchen Voraussetzun- gen Beweismittel zu berücksichtigen sind. Gegenstand des Beweises sind rechts- erhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen. Die Behauptungslast regelt, welche Partei die rechtserhebli-

- 10 - chen Tatsachen im Prozess zu behaupten hat (sog. subjektive Behauptungslast) und welche Partei die nachteiligen Folgen zu tragen hat, wenn entscheidungsre- levante Tatsachen nicht Prozessinhalt geworden sind (objektive Behauptungslast; Annette Dolge, Anforderungen an die Substanzierung, in: Annette Dolge [Hrsg.], Substantiieren und Beweisen, Praktische Probleme, 2013, S. 17 ff., S. 19). Die Behauptungslast richtet sich nach den Beweislastregeln des materiellen Rechts, ist aber ein prozessrechtliches Institut (Baumgartner / Dolge / Markus / Spühler, a.a.O., Kap. 10 Rn 79). Substantiieren heisst, dass der Sachverhalt so präzise und detailliert vorzutragen ist, dass die Gegenpartei darauf antworten kann, eine rechtliche Subsumtion möglich ist und über die rechtserheblichen Tatsachen Be- weis abgenommen werden kann (Dolge, a.a.O., S. 22). Wie weit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, damit eine rechtliche Subsumtion möglich ist, bestimmt sich nach materiellem Recht (Dolge, a.a.O., S. 22). Werden in einer Teilklage mehrere Ansprüche gehäuft, so muss die klagende Partei hinreichend substantiiert be- haupten, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung; da- bei hat sie jeden einzelnen (Teil-)Anspruch gemäss den allgemeinen Substantiie- rungsanforderungen so vorzutragen, dass das Gericht durch Subsumtion unter die einschlägigen Gesetzesvorschriften die Begründetheit beurteilen und die be- klagte Partei sich dagegen verteidigen kann (BGE 144 III 452 E. 2.4). 5.4.2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO in Verbindung mit Art. 219 ZPO muss die Klage die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Zweck die- ses Erfordernisses ist, dass das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger stützt und womit er diese beweisen will, sowie die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss. Ent- sprechend ist der Behauptungs- und Substantiierungslast im Prinzip in den Par- teivorträgen nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2). Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen, ist es doch nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich da- raus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (BGer

- 11 - 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.1). 5.4.3. Dennoch kann es ausnahmsweise zulässig sein, den Substantiie- rungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift be- hauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art er- halten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusam- mengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlang- ten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein prob- lemloser Zugriff darauf gewährleistet sein und es darf kein Interpretationsspiel- raum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar wer- den, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein prob- lemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und ge- nau die verlangten (bzw. in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die In- formationen ohne Weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusam- mengesucht werden müssen (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.2; BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; ausführlich zum Ganzen Daniel Brugger, Der Verweis auf Beilagen in Rechtsschriften, SJZ 115/2019, S. 533 ff.).

E. 5.5 Nach zutreffender Feststellung der Vorinstanz ist vorliegend deutsches Recht anwendbar (Urk. 41 E. II.2.). Wie in der Schweiz trägt auch in Deutschland grundsätzlich der Anspruchsteller die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen und der Anspruchsgegner für die anspruchshindernden bzw. an- spruchsvernichtenden Sachverhaltselemente (Andreas Spickhoff, Beweiserleich- terungen im Arzthaftungsrecht in Deutschland, in: Walter Fellmann / Stephan We- ber [Hrsg.], Haftpflichtprozess 2016, 2016, S. 153 ff., S. 159). Der Kläger geht von

- 12 - einem Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. des deutschen Bürgerlichen Gesetz- buches (BGB) aus (siehe Prot. I, S. 9 f.). In einem solchen verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller zur Ent- richtung der vereinbarten Vergütung (§ 631 Abs. 1 BGB). Gegenstand kann so- wohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Damit eine Subsumtion möglich ist, muss die Leistung des Unternehmers be- hauptet werden. Der beweis- und damit auch behauptungsbelastete Kläger mach- te geltend, er habe für die Beklagte diverse Leistungen erbracht. Es gehe im We- sentlichen um den Namen der Firma ("B._____") und um ein Firmenlogo, welches er entworfen habe (Prot. I, S. 8). Aus der Abrechnung ergäben sich die einzelnen Leistungen, die der Kläger gegenüber der Beklagten erbracht habe. Relevant sei dabei die Rechnung vom 12. Juni 2018 (Urk. 6 = Urk. 32/K7); daraus sei die Summe von EUR 20'307.12 ersichtlich, die Fr. 23'319.36 entspreche (Prot. I, S. 10). Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass es für Ansprüche aus Nut- zungsentschädigungen für eine Marke nicht zuständig sei, so mache der Kläger für die Leistungen ab Ziffer 2 der Rechnung (Entwicklung einer Bildmarke, Signet, Entwicklung, Entwurf, Modell Kühlerfigur usw.) [Urk. 32/K7 S. 3 ff.] den Teilbetrag von EUR 5'000.– geltend (Prot. I, S. 14). Der Kläger nennt somit seine Leistungen in den Grundzügen im Parteivortrag und verweist für die Einzelheiten auf seine Rechnung vom 12. Juni 2018. Die Rechnung ist selbsterklärend und weist die einzelnen Leistungen mit den jeweiligen Rechnungsbeträgen auf, wobei der Ge- samtbetrag den eingeklagten Teilanspruch übersteigt. Es wäre ein blosser Leer- lauf gewesen, wenn der Kläger sie anlässlich der Verhandlung hätte verlesen müssen.

E. 5.6 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge des Klägers, wonach die Vorinstanz bezüglich der Forderung zu Unrecht eine mangelhafte Substantiierung angenommen habe, als begründet.

6. Anrechnung von EUR 15'000.– 6.1. Die Vorinstanz erwog, dass sich aus der Rechnung des Klägers vom

E. 7 Forderung in Schweizer Franken

E. 7.1 Die Vorinstanz erwog gestützt auf Art. 84 OR, dass der Gläubiger ge- halten sei, eine Erfüllung in Schweizer Franken anzunehmen, umgekehrt aber nur Leistung in der vereinbarten Fremdwährung fordern könne. Entsprechend könne das Gericht nur eine Leistung in der vereinbarten Fremdwährung zusprechen (Urk. 41 E. IV.1.b). Der Kläger führe in den Rechnungen vom 7. Februar 2018 und vom 12. Juni 218 ausschliesslich Euro-Beiträge auf (Urk. 41 E. IV.1.c). Bereits aus diesem Grund sei die Teilklage abzuweisen (Urk. 41 E. IV.1.d).

E. 7.2 Der Kläger kritisiert, er habe zu Beginn der Verhandlung erklärt, dass er seinen Anspruch in Höhe von EUR 5'000.– in Franken geltend mache. Das Ge- richt hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass eine Verurteilung in Franken auf Basis einer Forderung in Euro nicht erfolgen könne (Urk. 46 S. 10). Im Übrigen habe die Beklagte den entsprechenden Einwand vermutlich unerlaubt als unech- tes Novum ins Verfahren eingebracht (Urk. 46 S. 5 und 10).

E. 7.3 Die Beklagte entgegnet, dass es sich weder um ein echtes noch um ein unechtes Novum handle. Es sei nämlich keine Tatsachenbehauptung, son- dern eine Würdigung des vom Kläger vorgetragenen Klagefundaments (Urk. 55 Rz. 29). Selbst wenn es sich um eine Tatsachenbehauptung handeln würde, wäre sie vor dem Aktenschluss und damit rechtzeitig erfolgt (Urk. 55 Rz. 30). Bei an- waltlich vertretenen Parteien sei es nicht Aufgabe des Gerichts, dafür zu sorgen, dass die Forderungen in der Währung eingeklagt würden, die behauptetermassen bestünden. Sodann wäre im konkreten Fall eine Klageänderung nach dem zwei- ten Parteivortrag des Klägers ohne Zustimmung der Beklagten nicht mehr möglich gewesen (Urk. 55 Rz. 46).

E. 7.4 Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO). Ein Rechtsbegehren ist offensichtlich unvollständig, wenn Anträge fehlen, die evident notwendig sind, um das Prozessziel zu erreichen (BK ZPO-Hurni, Art. 56 N 22; siehe auch BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016, E. 7.1). Ist eine Partei je-

- 15 - doch anwaltlich vertreten, ist ein solch fehlender Antrag in der Regel auf eine pro- zessuale Unsorgfalt zurückzuführen (BK ZPO-Hurni, Art. 56 N 22). In solchen Fäl- len greift die gerichtliche Fragepflicht nicht (BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014, E. 6.3.3; BGer 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018, E. 3.2; BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019, E. 4.1; BSK ZPO-Gehri, Art. 56 N 14). Entsprechend hat sie bei anwaltlich vertretenen Parteien nur eine geringe Tragweite (BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016, E. 7.1; BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019, E. 4.1). Klagt eine solche Partei in einer falschen Währung, muss sie sich vorwerfen lassen, prozessual unsorgfältig gehandelt zu haben (siehe auch Zina Conrad / Michaela Eichenberger, Rechtsbegehren im Vollstreckungsrecht, in: Jo- lanta Kren Kostkiewicz / Alexander R. Markus / Rodrigo Rodriguez [Hrsg.], Das Rechtsbegehren im Zivilverfahren: Theoretische Fragen, praktische Antworten, 2016, S. 137 ff., S. 139 f.). Nicht einschlägig für die vorliegende Frage ist Art. 247 Abs. 1 ZPO, der sich nur auf die Feststellung des Sachverhalts bezieht.

E. 7.5 Die Beklagte brachte in der Duplik (und damit vor dem Aktenschluss; E. II.3.4.) vor, dass der Kläger auf Zahlung in Schweizer Franken klage, obwohl er davon ausgehe, dass die Beklagte einen Betrag in Euro schulde (Prot. I, S. 19 f.). Der Einwand erfolgte damit nicht verspätet. Im Übrigen handelt es sich – wie die Beklagte zutreffend vorbringt (Urk. 55 Rz. 29) – nicht um eine Tatsachenbehaup- tung, sondern um eine rechtliche Würdigung. Der Kläger war im Schlichtungsver- fahren nicht anwaltlich vertreten (Urk. 1), wohl aber im vorinstanzlichen Verfahren. Er hätte daher wissen müssen, dass im Rahmen der Anerkennungsklage – an- ders als im Betreibungsverfahren (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) – grundsätzlich die vereinbarte Währung zu fordern ist. Die Vorinstanz musste ihn nicht darauf hinweisen. In der Klageanmeldung verlangte er die Zusprechung von Fr. 5'000.– (Urk. 3 S. 2). In der Klagebegründung sagte der klägerische Rechtsvertreter, er habe Klage auf einen Teilbetrag von EUR 5'000.– erhoben, dann waren es wiede- rum Fr. 5'000.– (Prot. I, S. 8 und 10). In der Replik sagte er, er mache den Betrag von EUR 5'000.– geltend (Prot. I, S. 14). In der Stellungnahme zu den Duplikno- ven erklärte er schliesslich, dass man die Forderung im Betreibungsverfahren in Euro geltend gemacht habe; der Kläger sei aber aufgefordert worden, sie in Fran- ken umzurechnen. Sie hätten es daher so verstanden, dass sie die Forderung in

- 16 - Franken geltend machen müssten (Prot. I, S. 20). Insbesondere mit Blick auf die Klageanmeldung und die Erklärung in der Stellungnahme zu den Dupliknoven durfte die Vorinstanz annehmen, dass der Kläger nicht nur in Franken klagte, sondern dies auch so meinte. Das Rechtsbegehren war nicht unvollständig. Nichts ableiten kann der Kläger aus der Tatsache, dass er sich durch einen An- walt aus Deutschland vertreten liess (siehe Urk. 58 S. 3); jeder Anwalt, der in der Schweiz prozessiert, unterliegt nämlich denselben Sorgfaltspflichten (siehe Art. 2 BGFA und Art. 12 lit. a BGFA).

E. 7.6 Ein Mangel ist im Zusammenhang mit der Währungsproblematik aber offensichtlich (E. II.1.1.): Die Vorinstanz wandte Art. 84 OR an (Urk. 41 E. IV.1.b), obwohl sie (korrekt) deutsches materielles Recht für anwendbar erachtete (Urk. 41 E. II.2.). In welcher Währung ein Anspruch geschuldet ist, bestimmt sich nach dem Schuldstatut (CHK IPRG-Möcklin-Doss/Schnyder, Art. 147 N 6; siehe Art. 147 Abs. 2 IPRG), das heisst das auf den Vertrag anwendbare Recht (ZK IPRG-Vischer/Monnier, Art. 147 N 1). Die Vorinstanz hätte die Frage daher nach deutschem Recht prüfen müssen. Wie es sich im Einzelnen verhält, kann vorlie- gend vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch offenbleiben:

E. 8 Substantiierung der Passivlegitimation und des Vertragsabschlusses

E. 8.1 Anerkennt die beklagte Partei die gegnerische Sachdarstellung nicht, so hat sie diese substantiiert zu bestreiten. Dabei genügt es, wenn die behaup- tende Partei zur ihr obliegenden Substantiierung und Beweisführung veranlasst wird (Dolge, a.a.O., S. 24). Die Bestreitung erfolgt entweder ausdrücklich oder sinngemäss, indem ein der klägerischen Darstellung abweichender Sachverhalt präsentiert wird (Baumgartner / Dolge / Markus / Spühler, a.a.O., Kap. 7 Rn 108). Aufgrund der Bestreitungen kann und muss die klagende Partei ihre Behauptun- gen in der Replik nötigenfalls noch ergänzen bzw. weiter substantiieren (siehe Dolge, a.a.O., S. 23). 8.2.1. Der Kläger machte in seiner Klagebegründung geltend, der da- mals handelnde CEO, C._____, sei für die Beklagte aufgetreten. Letztere ver- wende das von ihm entworfene Firmenlogo (Prot. I, S. 8). Vom 17. bis 21. Sep-

- 17 - tember 2016 habe es ein Treffen mit den Beteiligten gegeben, an dem auch E._____, der aktuelle Vorstand der Beklagten, dabei gewesen sei. Insgesamt sei- en die Entscheidungsträger der Beklagten darüber informiert gewesen (Prot. I, S. 9). Die E-Mails würden immer mit "C._____, General Manager" und mit der E- Mail-Adresse der H._____ AG gezeichnet, die offensichtlich die Muttergesell- schaft der B'._____ AG sei (Prot. I, S. 9). 8.2.2. Die Beklagte äusserte sich in ihrer Klageantwort sehr ausführlich zur Passivlegitimation und zum Vertragsabschluss. Sie machte insbesondere gel- tend, dass C._____ das Projekt (die Entwicklung einer …-betriebenen Luxusjacht) als Privatmann lanciert habe (Urk. 37 Rz. 3). Erst ab 2017 sei er CEO der Beklag- ten gewesen (Urk. 37 Rz. 4). Im Januar 2012 habe er den Kläger zufällig auf der Messe "I._____" getroffen und ihm vom G._____-Projekt erzählt. Der Kläger sei interessiert gewesen. Die beiden hätten sich in der Folge darauf geeinigt, dass der Kläger für EUR 15'000.– einen ersten Entwurf und ein kleines Modell des G._____s anfertige. C._____ habe den Betrag in der Folge von seinem privaten Konto überwiesen; der Kläger habe jedoch weder Entwürfe noch ein Modell gelie- fert (Urk. 37 Rz. 9). 2016 habe C._____ dem Kläger sein neues …jacht-Projekt vorgestellt und ihm vorgeschlagen, dass dieser als Gegenleistung für die EUR 15'000.– einen Entwurf und ein kleines Modell einer …jacht anfertigen könn- te. Um das Projekt zu besprechen, habe er den Kläger am 21. Juli 2016 auf sei- ner damals vor Rhodos liegenden Privatjacht empfangen (Urk. 37 Rz. 14). Zwi- schen dem 17. und dem 21. September 2016 habe der Kläger C._____ erneut auf dessen Privatjacht besucht, die zu dieser Zeit in einer Bucht bei Paros / Antiparos gelegen habe. Dabei habe er erste Entwurfsskizzen für eine …jacht präsentiert, die allerdings nicht den erforderlichen Reifegrad aufgewiesen hätten (Urk. 37 Rz. 17 f.). Der Kläger habe in der Folge versprochen, aussagekräftige Entwürfe und das Modell herzustellen. Da er und C._____ sich aber über die Rahmenbe- dingungen einer späteren Zusammenarbeit nie geeinigt hätten, sei es auch nie dazu gekommen. Weder die Entwurfsskizzen noch der im Nachgang übermittelte Entwurf eines Logos hätten für den weiteren Verlauf des …jacht-Projekts eine Rolle gespielt (Urk. 37 Rz. 18). Mit E-Mail vom 28. September 2016 habe der Klä- ger ein "schmaleres" Angebot für seine Mitwirkung beim …jacht-Projekt übermit-

- 18 - telt. Dieses habe auf den Vergütungstarifen der Allianz deutscher Designer und der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure gefusst. C._____ habe mit E- Mail vom 29. September 2016 geantwortet, dass er "feste Summen" benötige, und den Kläger aufgefordert, einen fixen Minimalbetrag zu nennen. Dieser Auffor- derung sei der Kläger nie nachgekommen. Nachdem es zu keiner Einigung ge- kommen sei, seien die Kontakte versandet (Urk. 37 Rz. 19 f.). C._____ habe das …jacht-Projekt selbst im Frühjahr 2017 noch im eigenen Namen betrieben (Urk. 37 Rz. 21). 8.2.3. Der Kläger erwiderte in der Replik, C._____ habe im Verhältnis zu ihm immer als Geschäftsführer, CEO, Manager etc. für die J._____ [(Swiss) AG] [der früheren Firma der Beklagten; Urk. 38/1] gehandelt (Prot. I, S. 14). Unter der E-Mail sei immer die komplette Adresse der Firmen, für die er agiert habe, aufge- führt gewesen. Irgendwann einmal seien es die J._____ (Swiss) AG und die H._____ AG gewesen (Prot. I, S. 15).

E. 8.3 Mit diesen allgemeinen Ausführungen genügte der Kläger seiner Sub- stantiierungsobliegenheit nicht. Er hätte sich vor dem Hintergrund der detailrei- chen Klageantwort spätestens in der Replik zum Vertragsabschluss (Antrag und Annahme; §§ 145 ff. BGB) äussern und ausführen müssen, wann und wo er mit wem was vereinbart habe. Vorliegend behauptete er nicht einmal einen Konsens hinsichtlich der Vergütungstarife, obwohl die Beklagte einen solchen bestritt (Urk. 37 Rz. 19 f.). Zudem hätte er darlegen müssen, woraus er konkret ableite, dass die Beklagte Vertragspartei gewesen sei. Dies hätte sich umso mehr aufge- drängt, als C._____ – nach klägerischer Darstellung (Prot. I, S. 15) – nicht nur als Vertreter der J._____ (Swiss) AG, sondern auch als solcher der H._____ AG auf- getreten sein soll (siehe auch Urk. 32/K2.1 und Urk. 32/K3.1). Mangels Substanti- ierung kann kein Beweisverfahren durchgeführt werden. Damit hat die Frage, ob die Beklagte effektiv passivlegitimiert ist, offenzubleiben.

E. 8.4 Im Ergebnis wies die Vorinstanz die Klage somit zu Recht ab, soweit sie darauf eintrat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

- 19 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im Beschwerdeverfahren von Fr. 5'103.30 ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'050.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 GebV OG in Verbin- dung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und mit dem bereits geleisteten Vorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
  2. Zudem hat der Kläger der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der vorliegende Streit- wert ergibt eine Grundgebühr von Fr. 1'270.– (§ 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Anw- GebV). Diese ist in Anwendung von § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 850.– herabzu- setzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7.7 % (oder Fr. 65.45; Urk. 55 S. 2). Es wird beschlossen:
  3. Auf den Eventualantrag des Klägers, wonach die Beklagte zu verurteilen sei, dem Kläger EUR 5'000.– nebst 5 % Zins seit dem 15. März 2018 zu zahlen, wird nicht eingetreten.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'050.– festgesetzt.
  7. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  8. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 915.45 zu bezahlen. - 20 -
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'103.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer Dr. Chr. Arnold versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP210003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 15. Juli 2021 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung der 3. Abteilung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 3. Dezember 2020 (FV190188-L)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Kläger) macht gel- tend, er habe für die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beklagte) Dienstleistungen im Bereich der …-entwicklung, der Produktentwicklung und der Produktkonzeptionsberatung erbracht (Urk. 3 S. 3). Unbestritten ist, dass der Klä- ger den Namen "B'._____" und ein(en Entwurf für ein) Logo geliefert hat (Prot. I, S. 8; Urk. 37 Rz. 16 und 18). Umstritten ist insbesondere, ob die Leistungen ge- stützt auf einen (angeblichen) Vertrag mit der Beklagten oder mit C._____ erfolg- ten (Prot. I, S. 8; Urk. 37 Rz. 10, 12 und 14 ff.); letzterer war zeitweise als Mitglied oder als Präsident des Verwaltungsrats der Beklagten (jeweils mit Einzelunter- schrift) im Handelsregister eingetragen (Urk. 38/1). Unklar ist sodann, ob der Klä- ger gehörig erfüllt hat (siehe Urk. 37 Rz. 15–18). 2.1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 machte der Kläger bei der Vorin- stanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts D._____ vom

18. Juni 2019 (Urk. 1) eine Teilforderungsklage mit folgendem Rechtsbegehren anhängig (Urk. 3 S. 2): "Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 5'000.00 nebst 5 % Zins seit 15.03.2018 und CHF 103.30 für die Kosten der Beitreibung Nr. … des Beitreibungsamtes Zürich …, ausgestellt am 13.07.2018 zu bezahlen, sowie sei der Rechtsvorschlag vom 08.08.2018 aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." 2.2. Für den weiteren vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf den ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 E. I.2.). Am 3. Dezember 2020 erliess die Vorinstanz eine Verfügung, mit welcher sie auf die Teilklage nicht ein- trat, soweit der Kläger damit Ansprüche aus Immaterialgüterrecht geltend mache; mit Urteil gleichen Datums wies sie die Teilklage sodann ab (Urk. 41 = Urk. 47). 3.1. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 3. Dezember 2020 erhob der Kläger mit undatierter Eingabe innert Frist (siehe Urk. 42) Berufung mit sinnge- mäss folgenden Anträgen (Urk. 46 S. 2 und 11):

- 3 -

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. FV190188-L) sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger Fr. 5'000.– nebst 5 % Zins seit dem

15. März 2018 und Fr. 103.30 Betreibungskosten zu bezahlen.

2. Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger EUR 5'000.– nebst 5 % Zins seit dem 15. März 2018 zu bezahlen.

3. Unter Kostenfolgen zulasten der Beklagten. 3.2. Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 wurde der Kläger darauf hingewie- sen, dass seine Eingabe als Beschwerde entgegengenommen werde; zugleich wurde ihm Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'050.– zu leisten (Urk. 49). Dieser ging rechtzeitig ein (Urk. 49; Urk. 51). Mit Verfügung vom

1. März 2021 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beant- worten (Urk. 53). Die Beschwerdeantwort datiert vom 13. April 2021 (Urk. 55) und wurde dem Kläger mit Verfügung vom 6. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 56). Die Replik datiert vom 16. Mai 2021 (Urk. 58) und wurde der Beklagten am 28. Mai 2021 zugestellt (Urk. 60). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht.

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–45). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II. Materielle Beurteilung

1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, das heisst, an einem der ge- nannten Mängel leidet (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. Au- gust 2015, E. 3.2, je mit Hinweisen auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforde-

- 4 - rungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Vorbehalten sind offensichtliche Mängel, die geradezu ins Auge springen (OGer ZH RE180009 vom 24.08.2018, E. 2.2; OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020, E. 2.2). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; OGer ZH RT200124 vom 03.11.2020, E. 2.2; OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020, E. 2.2). 1.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; siehe aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Soweit der Kläger in seiner Beschwer- de neu hilfsweise beantragt, dass die Beklagte zu verurteilen sei, ihm EUR 5'000.– nebst 5 % Zins seit dem 15. März 2018 zu bezahlen (Urk. 46 S. 11), erfolgt dies verspätet. Auf diesen Eventualantrag ist nicht einzutreten.

2. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, dass materiell deutsches Recht anwendbar sei (Urk. 41 E. II.2.). Der Kläger mache einerseits Rechte aus Immate- rialgüterrecht (geistiges Eigentum) und andererseits solche aus Werkvertrag gel- tend (Urk. 41 E. III.1.c); für erstere sei das Handelsgericht zuständig, weshalb auf die Teilklage insoweit nicht einzutreten sei (Urk. 41 E. III.1.d). Im übrigen Umfang sei die Klage abzuweisen, weil der Kläger auf Leistung in Schweizer Franken an-

- 5 - stelle von Euro geklagt habe (Urk. 41 E. IV.1.), er seiner prozessualen Substanti- ierungsobliegenheit nicht nachgekommen sei (Urk. 41 E. IV.2.b) und ihm aufgrund einer Anzahlung von EUR 15'000.– kein Fr. 5'000.– übersteigender Forderungs- betrag mehr zustehe (Urk. IV.2.d).

3. Zeitpunkt der Einreichung der Beweismittel 3.1. Der Kläger bringt vor, dass die Beklagte ihre Beweismittel entgegen der Vorladung erst bei Verhandlungseröffnung und damit verspätet dem Gericht eingereicht habe (Urk. 46 S. 3 f. und 8). Sie wäre verpflichtet gewesen, die um- fangreichen Belege vorab dem Gericht und dem Kläger zur Verfügung zu stellen (Urk. 46 S. 8). Die Beweismittel der Beklagten seien als unerlaubte unechte No- ven nicht verwertbar (Urk. 46 S. 4). 3.2. Die Beklagte erwidert, dass die Klage anfänglich nicht begründet ge- wesen sei. Sie sei vor der mündlichen Klagebegründung weder verpflichtet noch in der Lage gewesen, eine Klageantwort zu verfassen (Urk. 55 Rz. 25). Das ver- einfachte Verfahren lasse es zu, dass eine Klage erst anlässlich der mündlichen Verhandlung begründet werde. Infolgedessen liege es in der Natur dieser Verfah- rensart, dass sich eine Beklagte erstmals anlässlich der mündlichen Verhandlung zur Streitsache äussere (Urk. 55 Rz. 26). 3.3. Im vereinfachten Verfahren können sich die Parteien zweimal unbe- schränkt äussern, das heisst, Tatsachen und Beweismittel vorbringen; danach ist dies nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 140 III 450 E. 3.2). Dies bedeutet, dass nach der Duplik der sog. Aktenschluss eintritt. Es muss für die Parteien zum vornherein klar sein, wann dies der Fall ist (siehe BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3). Wird die Klage in be- gründeter Form eingereicht, findet vorab ein Schriftenwechsel statt (Art. 245 Abs. 2 ZPO); die Parteien erstatten Replik und Duplik im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (siehe Art. 246 Abs. 2 ZPO) oder mündlich anlässlich einer Verhandlung (BGE 140 III 450 E. 3.2). Enthält die Klage keine Begründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor (Art. 245 Abs. 1 ZPO).

- 6 - 3.4. Die Vorinstanz stellte das Doppel des verfahrenseinleitenden Schrift- stücks in Anwendung von Art. 245 Abs. 2 ZPO der Beklagten zu und setzte ihr ei- ne Frist an, "um bereits vor der mündlichen Verhandlung schriftlich (gegebenen- falls im Doppel) Stellung zu nehmen"; bleibe diese Frist ungenutzt, werde Verzicht auf schriftliche Stellungnahme bereits vor der mündlichen Verhandlung ange- nommen (Urk. 18). Am 24. Januar 2020 teilte die Beklagte mit, dass sie auf eine schriftliche Stellungnahme vor der mündlichen Verhandlung verzichte; sie werde sich anlässlich der Verhandlung zur Sache äussern (Urk. 20). In der Folge nahm die Vorinstanz am 14. September 2020 die Klagebegründung, Klageantwort, Rep- lik, Duplik sowie die Stellungnahme zu den Dupliknoven in mündlicher Form ent- gegen (Prot. I, S. 7 ff.). Diese Vorgehensweise mit drei möglichen Parteivorträgen der Beklagten (Stellungnahme vor der Verhandlung, Klageantwort und Duplik) wi- derspricht der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. In der vorlie- genden Konstellation lässt sich der Aktenschluss nicht für die Parteien vorherseh- bar bestimmen. Der Streitgegenstand auf dem Klageformular vom 17. Oktober 2019 war derart rudimentär formuliert (Urk. 3 S. 3), dass die Vorinstanz in An- wendung von Art. 245 Abs. 1 ZPO direkt zur Verhandlung hätte vorladen müssen. Fraglich ist nun, wann vorliegend der Aktenschluss eintrat: Beide Parteien erstat- teten ihre beiden Parteivorträge vorbehaltlos anlässlich der Verhandlung vom

14. September 2020. Sie durften nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) davon ausgehen, dass sie dies tun könnten, hat die Vorinstanz doch keinen Anlass zu einer anderen Annahme gegeben, im Gegenteil: Sie fragte den Kläger nach der Replik, ob er alles vorgetragen, alle Unterlagen eingereicht und alle Beweismittel bezeichnet habe (Prot. I, S. 17). Zudem würde die Vorverlegung des Akten- schlusses vorliegend dazu führen, dass zwei "Parteivorträge" (rudimentäre Kla- gebegründung, fehlende Stellungnahme) berücksichtigt würden, die keine solchen sind. Vor diesem Hintergrund trat der Aktenschluss nach der mündlich erstatteten Duplik (Prot. I, S. 17 ff.) ein. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte die Beklagte Unterla- gen einreichen. Weil sie dies bereits zusammen mit der Klageantwort tat (Prot. I, S. 11), können sie ohne Weiteres berücksichtigt werden. Nichts daran ändert der Hinweis des Klägers (Urk. 46 S. 3 f.) auf die Vorladung (Urk. 25 und Urk. 33): So werden die Parteien in Ziffer 1 der Hinweise darauf aufmerksam gemacht, dass

- 7 - verfügbare Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen, spätestens an der Verhandlung einzureichen seien; neue Tatsachen und Beweismittel könnten spä- ter nicht mehr vorgebracht werden (Art. 229 ZPO vorbehalten). In Ziffer 2 werden die Parteien ersucht, dem Gericht möglichst bald, aber noch vor der Verhandlung sämtliche Unterlagen zuzustellen; dass dies keine prozessuale Obliegenheit oder gar Pflicht ist, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass keine Säumnisfolgen an- gedroht werden (siehe Art. 147 Abs. 3 ZPO). Der Hinweis in Ziffer 2 soll bloss si- cherstellen, dass sich das Gericht auf die Verhandlung vorbereiten kann. Dies schliesst nicht aus, dass eine Partei die Unterlagen erst anlässlich der Verhand- lung bezeichnet und einreicht. 3.5. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4. Erlass des persönlichen Erscheinens von E._____ 4.1. Die Beklagte ersuchte am 18. Februar 2020 um Erlass des persönli- chen Erscheinens eines ihrer Organe, da die Forderung (soweit aus der Klagebe- gründung ersichtlich) auf Leistungen beruhe, die der Kläger angeblich 2016 er- bracht habe; die aktuellen Organe seien (mit einer Ausnahme) im Ausland wohn- haft und erst 2017 und 2019 zur Beklagten gestossen. Sie wüssten daher nichts über die angeblichen Kontakte zwischen den Parteien (Urk. 22). Der Kläger erwi- derte, dass E._____ ab 2016 in den Gesamtvorgang involviert gewesen sei (Urk. 24 S. 2). Die Vorinstanz gestattete der Beklagten in der Folge, dass sie sich von ihrem Rechtsvertreter allein vertreten lassen dürfe; es bleibe indessen vorbe- halten, an einem separaten Termin noch die Organe zu befragen (Urk. 25 S. 2). Schliesslich erschien kein beklagtisches Organ zur Verhandlung vom

14. September 2020 (Prot. I, S. 7). 4.2. Der Kläger kritisiert mit der Beschwerde, dass die Vorinstanz dem Vor- stand der Beklagten, E._____, das persönliche Erscheinen "wegen angeblicher Unwissenheit zu Inhalt und Hergang" erlassen habe. Dies sei "völlig aberwitzig, wenn man in dem ehedem verspäteten Beweismittelkonvolut der Beklagten ver- nimmt, dass eben dieser Herr E._____ von der Gegenseite als anscheinend kun- diger Zeuge des Beklagtenvortrags benannt wird" (Urk. 46 S. 4).

- 8 - 4.3. Die Beklagte präzisiert in der Beschwerdeantwort, dass sie E._____ nicht als Zeugen benannt, sondern seine Befragung als Organ offeriert habe (Urk. 55 Rz. 27). 4.4. Jede prozessfähige Partei kann sich grundsätzlich im Prozess vertre- ten lassen (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann aber das persönliche Erschei- nen einer vertretenen Partei anordnen (Art. 68 Abs. 4 ZPO). Es liegt somit im Er- messen des Gerichts, ob eine vertretene Partei persönlich erscheinen muss oder nicht. Vor dem Hintergrund, dass E._____ in F._____ (Deutschland) wohnhaft ist (Urk. 38/1), ist der Erlass des persönlichen Erscheinens im Ergebnis nicht zu be- anstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz vorbehielt, die Organe anlässlich einer allfälligen Beweisverhandlung zu befragen. 4.5. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5. Substantiierung der Forderung 5.1. Die Vorinstanz erwog, dass sie den anwaltlich vertretenen Kläger an- lässlich der Verhandlung vom 14. September 2020 mehrfach darauf hingewiesen habe, dass er darlegen müsse, gestützt auf welchen Sachverhalt er welche An- sprüche erhebe und wie sich der Forderungsbetrag zusammensetze; dennoch hätten sich sowohl der Kläger persönlich als auch dessen Rechtsvertreter über weite Strecken darauf beschränkt, darzulegen, weshalb aus ihrer Sicht die Be- klagte und nicht deren ehemaliger CEO C._____ Schuldnerin sei. Insbesondere zur Forderungshöhe hätten sie mehrheitlich auf ihre eingereichten Unterlagen verwiesen, aus welchen sich die erbrachten Leistungen ergäben. Es sei weder Aufgabe des Gerichts noch der Gegenpartei, aus den zahlreichen eingereichten Dokumenten auf die Sachverhaltsdarstellung des Klägers zu schliessen. Letzterer sei seiner prozessualen Substantiierungsobliegenheit nicht genügend nachge- kommen. Auch die erweiterte gerichtliche Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO diene nicht dazu, die prozessuale Nachlässigkeit einer Partei auszugleichen. Sie sei sodann bei anwaltlich vertretenen Parteien nur zurückhaltend auszuüben (Urk. 47 E. IV.2.b).

- 9 - 5.2. Der Kläger rügt, indem er auf die eingereichten Unterlagen verwiesen habe, sei er seiner Substantiierungsobliegenheit genügend nachgekommen (Urk. 46 S. 5 f.). Das Gericht gehe fälschlicherweise von der Rechnung vom

7. Februar 2018 (Urk. 32/K6) aus; dabei sei die Rechnungsmahnung vom 12. Juni 2018 (Urk. 32/K7) relevant (Urk. 46 S. 3). Auch die Rechnung vom 7. Februar 2018 enthalte aber alle Erklärungen und Belege zu jeder erbrachten Leistungspo- sition. Sie habe dem Gericht als konkludent erstellte schriftliche Klagebegründung vorgelegen (Urk. 46 S. 7 f.). Der Kläger substantiiere ausreichend, wenn er im Rahmen der Honorarordnungen abrechne. Erst wenn die Beklagte substantiiert rüge, aus welchen Gründen die jeweiligen Mindestsätze nicht oder in tieferem Umfang vereinbart gewesen seien, habe der Kläger dazu weiter vorzutragen. Ent- sprechende Einwände der Beklagten fehlten jedoch (Urk. 46 S. 10). 5.3. Die Beklagte entgegnet, der Kläger habe mehrere Rechnungsdoku- mente ins Recht gelegt. Im Rahmen der mündlichen Klagebegründung habe er in der Regel pauschal darauf verwiesen, ohne genau zu spezifizieren, aus welchem der drei Dokumente seine Forderung hervorgehen solle (Urk. 55 Rz. 16 f.). Die ins Recht gelegte Rechnung vom 7. Februar 2018 ersetze keinen Tatsachenvortrag (Urk. 55 Rz. 35). 5.4.1. Zu unterscheiden ist zwischen dem Prozessrecht, welches regelt, wie ein Verfahren abläuft, und dem materiellen Recht, welches die Frage beant- wortet, ob dem Kläger ein Anspruch zusteht. Nach einem ungeschriebenen Rechtsgrundsatz wendet das angerufene Gericht immer sein eigenes Prozess- recht an (Samuel Baumgartner / Annette Dolge / Alexander R. Markus / Karl Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht mit Grundzügen des internationalen Zivilprozessrechts, 10. Aufl. 2018, Kap. 1 Rn 80). Nachdem die internationale Zu- ständigkeit der Vorinstanz (Urk. 41 E. II.1.) unangefochten geblieben ist, ergibt sich vorliegend aus schweizerischem Prozessrecht, unter welchen Voraussetzun- gen Beweismittel zu berücksichtigen sind. Gegenstand des Beweises sind rechts- erhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen. Die Behauptungslast regelt, welche Partei die rechtserhebli-

- 10 - chen Tatsachen im Prozess zu behaupten hat (sog. subjektive Behauptungslast) und welche Partei die nachteiligen Folgen zu tragen hat, wenn entscheidungsre- levante Tatsachen nicht Prozessinhalt geworden sind (objektive Behauptungslast; Annette Dolge, Anforderungen an die Substanzierung, in: Annette Dolge [Hrsg.], Substantiieren und Beweisen, Praktische Probleme, 2013, S. 17 ff., S. 19). Die Behauptungslast richtet sich nach den Beweislastregeln des materiellen Rechts, ist aber ein prozessrechtliches Institut (Baumgartner / Dolge / Markus / Spühler, a.a.O., Kap. 10 Rn 79). Substantiieren heisst, dass der Sachverhalt so präzise und detailliert vorzutragen ist, dass die Gegenpartei darauf antworten kann, eine rechtliche Subsumtion möglich ist und über die rechtserheblichen Tatsachen Be- weis abgenommen werden kann (Dolge, a.a.O., S. 22). Wie weit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, damit eine rechtliche Subsumtion möglich ist, bestimmt sich nach materiellem Recht (Dolge, a.a.O., S. 22). Werden in einer Teilklage mehrere Ansprüche gehäuft, so muss die klagende Partei hinreichend substantiiert be- haupten, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung; da- bei hat sie jeden einzelnen (Teil-)Anspruch gemäss den allgemeinen Substantiie- rungsanforderungen so vorzutragen, dass das Gericht durch Subsumtion unter die einschlägigen Gesetzesvorschriften die Begründetheit beurteilen und die be- klagte Partei sich dagegen verteidigen kann (BGE 144 III 452 E. 2.4). 5.4.2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO in Verbindung mit Art. 219 ZPO muss die Klage die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Zweck die- ses Erfordernisses ist, dass das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger stützt und womit er diese beweisen will, sowie die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss. Ent- sprechend ist der Behauptungs- und Substantiierungslast im Prinzip in den Par- teivorträgen nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2). Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen, ist es doch nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich da- raus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (BGer

- 11 - 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.1). 5.4.3. Dennoch kann es ausnahmsweise zulässig sein, den Substantiie- rungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift be- hauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art er- halten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusam- mengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlang- ten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein prob- lemloser Zugriff darauf gewährleistet sein und es darf kein Interpretationsspiel- raum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar wer- den, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein prob- lemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und ge- nau die verlangten (bzw. in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die In- formationen ohne Weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusam- mengesucht werden müssen (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.2; BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; ausführlich zum Ganzen Daniel Brugger, Der Verweis auf Beilagen in Rechtsschriften, SJZ 115/2019, S. 533 ff.). 5.5. Nach zutreffender Feststellung der Vorinstanz ist vorliegend deutsches Recht anwendbar (Urk. 41 E. II.2.). Wie in der Schweiz trägt auch in Deutschland grundsätzlich der Anspruchsteller die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen und der Anspruchsgegner für die anspruchshindernden bzw. an- spruchsvernichtenden Sachverhaltselemente (Andreas Spickhoff, Beweiserleich- terungen im Arzthaftungsrecht in Deutschland, in: Walter Fellmann / Stephan We- ber [Hrsg.], Haftpflichtprozess 2016, 2016, S. 153 ff., S. 159). Der Kläger geht von

- 12 - einem Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. des deutschen Bürgerlichen Gesetz- buches (BGB) aus (siehe Prot. I, S. 9 f.). In einem solchen verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller zur Ent- richtung der vereinbarten Vergütung (§ 631 Abs. 1 BGB). Gegenstand kann so- wohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Damit eine Subsumtion möglich ist, muss die Leistung des Unternehmers be- hauptet werden. Der beweis- und damit auch behauptungsbelastete Kläger mach- te geltend, er habe für die Beklagte diverse Leistungen erbracht. Es gehe im We- sentlichen um den Namen der Firma ("B._____") und um ein Firmenlogo, welches er entworfen habe (Prot. I, S. 8). Aus der Abrechnung ergäben sich die einzelnen Leistungen, die der Kläger gegenüber der Beklagten erbracht habe. Relevant sei dabei die Rechnung vom 12. Juni 2018 (Urk. 6 = Urk. 32/K7); daraus sei die Summe von EUR 20'307.12 ersichtlich, die Fr. 23'319.36 entspreche (Prot. I, S. 10). Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass es für Ansprüche aus Nut- zungsentschädigungen für eine Marke nicht zuständig sei, so mache der Kläger für die Leistungen ab Ziffer 2 der Rechnung (Entwicklung einer Bildmarke, Signet, Entwicklung, Entwurf, Modell Kühlerfigur usw.) [Urk. 32/K7 S. 3 ff.] den Teilbetrag von EUR 5'000.– geltend (Prot. I, S. 14). Der Kläger nennt somit seine Leistungen in den Grundzügen im Parteivortrag und verweist für die Einzelheiten auf seine Rechnung vom 12. Juni 2018. Die Rechnung ist selbsterklärend und weist die einzelnen Leistungen mit den jeweiligen Rechnungsbeträgen auf, wobei der Ge- samtbetrag den eingeklagten Teilanspruch übersteigt. Es wäre ein blosser Leer- lauf gewesen, wenn der Kläger sie anlässlich der Verhandlung hätte verlesen müssen. 5.6. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge des Klägers, wonach die Vorinstanz bezüglich der Forderung zu Unrecht eine mangelhafte Substantiierung angenommen habe, als begründet.

6. Anrechnung von EUR 15'000.– 6.1. Die Vorinstanz erwog, dass sich aus der Rechnung des Klägers vom

7. Februar 2018 (abgesehen von den Positionen gemäss Ziffer I.1., auf welche

- 13 - mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden könne) ein Gesamtbe- trag von EUR 10'022.90 ergebe. Unter Ziffer IV. werde eine Anzahlung von EUR 15'000.– in Abzug gebracht, von welcher wiederum weitere Beträge abge- zogen würden (Urk. 41 E. IV.2.c). Der Kläger habe anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht erläutert, in welchem Umfang die Anzahlung von EUR 15'000.– an welche Rechnungspositionen anzurechnen sei. Damit ergebe sich jedoch, dass ihm unter Anrechnung der Anzahlung von EUR 15'000.– kein Fr. 5'000.– übersteigender Forderungsbetrag mehr zustehe (Urk. 41 E. IV.2.d). 6.2. Der Kläger wendet ein, er habe in der Rechnung vom 7. Februar 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anrechnung der EUR 15'000.– nur un- ter Vorbehalt und abzüglich zu erstattender Kosten und erbrachter Beratungsleis- tungen für das Projekt "G._____" gelte. Da die Beklagte nicht gezahlt habe, habe der Kläger seine ursprüngliche Rechnung mit derjenigen vom 12. Juni 2018 korri- giert. Daraus werde ersichtlich, dass der Kläger eine Anrechnung von EUR 15'000.– nicht gegen sich gelten lasse (Urk. 46 S. 9). Diese Zahlung sei im Übrigen nicht für Leistungen erfolgt, welche der Kläger zum Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens gemacht habe (Urk. 46 S. 10). 6.3. Die Beklagte erwidert, dass die Ausführungen der Gegenpartei nicht verständlich seien. Immerhin bestätigten sie, dass der Kläger von einer (von der Beklagten bestrittenen) Euro-Forderung ausgehe und nicht (wie eingeklagt) von einer Forderung in Schweizer Franken (Urk. 55 Rz. 42). 6.4. Der Kläger machte seine Rechnung vom 12. Juni 2018 (Urk. 32/K7) zur Grundlage seiner Forderung (Prot. I, S. 10; dazu E. II.5.5.). Darin erwähnte er (im Gegensatz zur Rechnung vom 7. Februar 2018 [Urk. 32/K6]) keinen anrechenba- ren Betrag. Nach den allgemeinen Beweislastregeln (E. II.5.5.) lag es somit an der Beklagten, sich zu den EUR 15'000.– zu äussern. Dies tat sie auch, indem sie geltend machte, C._____ habe die EUR 15'000.– privat bezahlt (Urk. 37 Rz. 9). Sie behauptete mit anderen Worten gerade nicht, selber EUR 15'000.– geleistet zu haben. 6.5. Die Rüge des Klägers erweist sich somit als begründet.

- 14 -

7. Forderung in Schweizer Franken 7.1. Die Vorinstanz erwog gestützt auf Art. 84 OR, dass der Gläubiger ge- halten sei, eine Erfüllung in Schweizer Franken anzunehmen, umgekehrt aber nur Leistung in der vereinbarten Fremdwährung fordern könne. Entsprechend könne das Gericht nur eine Leistung in der vereinbarten Fremdwährung zusprechen (Urk. 41 E. IV.1.b). Der Kläger führe in den Rechnungen vom 7. Februar 2018 und vom 12. Juni 218 ausschliesslich Euro-Beiträge auf (Urk. 41 E. IV.1.c). Bereits aus diesem Grund sei die Teilklage abzuweisen (Urk. 41 E. IV.1.d). 7.2. Der Kläger kritisiert, er habe zu Beginn der Verhandlung erklärt, dass er seinen Anspruch in Höhe von EUR 5'000.– in Franken geltend mache. Das Ge- richt hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass eine Verurteilung in Franken auf Basis einer Forderung in Euro nicht erfolgen könne (Urk. 46 S. 10). Im Übrigen habe die Beklagte den entsprechenden Einwand vermutlich unerlaubt als unech- tes Novum ins Verfahren eingebracht (Urk. 46 S. 5 und 10). 7.3. Die Beklagte entgegnet, dass es sich weder um ein echtes noch um ein unechtes Novum handle. Es sei nämlich keine Tatsachenbehauptung, son- dern eine Würdigung des vom Kläger vorgetragenen Klagefundaments (Urk. 55 Rz. 29). Selbst wenn es sich um eine Tatsachenbehauptung handeln würde, wäre sie vor dem Aktenschluss und damit rechtzeitig erfolgt (Urk. 55 Rz. 30). Bei an- waltlich vertretenen Parteien sei es nicht Aufgabe des Gerichts, dafür zu sorgen, dass die Forderungen in der Währung eingeklagt würden, die behauptetermassen bestünden. Sodann wäre im konkreten Fall eine Klageänderung nach dem zwei- ten Parteivortrag des Klägers ohne Zustimmung der Beklagten nicht mehr möglich gewesen (Urk. 55 Rz. 46). 7.4. Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO). Ein Rechtsbegehren ist offensichtlich unvollständig, wenn Anträge fehlen, die evident notwendig sind, um das Prozessziel zu erreichen (BK ZPO-Hurni, Art. 56 N 22; siehe auch BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016, E. 7.1). Ist eine Partei je-

- 15 - doch anwaltlich vertreten, ist ein solch fehlender Antrag in der Regel auf eine pro- zessuale Unsorgfalt zurückzuführen (BK ZPO-Hurni, Art. 56 N 22). In solchen Fäl- len greift die gerichtliche Fragepflicht nicht (BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014, E. 6.3.3; BGer 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018, E. 3.2; BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019, E. 4.1; BSK ZPO-Gehri, Art. 56 N 14). Entsprechend hat sie bei anwaltlich vertretenen Parteien nur eine geringe Tragweite (BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016, E. 7.1; BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019, E. 4.1). Klagt eine solche Partei in einer falschen Währung, muss sie sich vorwerfen lassen, prozessual unsorgfältig gehandelt zu haben (siehe auch Zina Conrad / Michaela Eichenberger, Rechtsbegehren im Vollstreckungsrecht, in: Jo- lanta Kren Kostkiewicz / Alexander R. Markus / Rodrigo Rodriguez [Hrsg.], Das Rechtsbegehren im Zivilverfahren: Theoretische Fragen, praktische Antworten, 2016, S. 137 ff., S. 139 f.). Nicht einschlägig für die vorliegende Frage ist Art. 247 Abs. 1 ZPO, der sich nur auf die Feststellung des Sachverhalts bezieht. 7.5. Die Beklagte brachte in der Duplik (und damit vor dem Aktenschluss; E. II.3.4.) vor, dass der Kläger auf Zahlung in Schweizer Franken klage, obwohl er davon ausgehe, dass die Beklagte einen Betrag in Euro schulde (Prot. I, S. 19 f.). Der Einwand erfolgte damit nicht verspätet. Im Übrigen handelt es sich – wie die Beklagte zutreffend vorbringt (Urk. 55 Rz. 29) – nicht um eine Tatsachenbehaup- tung, sondern um eine rechtliche Würdigung. Der Kläger war im Schlichtungsver- fahren nicht anwaltlich vertreten (Urk. 1), wohl aber im vorinstanzlichen Verfahren. Er hätte daher wissen müssen, dass im Rahmen der Anerkennungsklage – an- ders als im Betreibungsverfahren (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) – grundsätzlich die vereinbarte Währung zu fordern ist. Die Vorinstanz musste ihn nicht darauf hinweisen. In der Klageanmeldung verlangte er die Zusprechung von Fr. 5'000.– (Urk. 3 S. 2). In der Klagebegründung sagte der klägerische Rechtsvertreter, er habe Klage auf einen Teilbetrag von EUR 5'000.– erhoben, dann waren es wiede- rum Fr. 5'000.– (Prot. I, S. 8 und 10). In der Replik sagte er, er mache den Betrag von EUR 5'000.– geltend (Prot. I, S. 14). In der Stellungnahme zu den Duplikno- ven erklärte er schliesslich, dass man die Forderung im Betreibungsverfahren in Euro geltend gemacht habe; der Kläger sei aber aufgefordert worden, sie in Fran- ken umzurechnen. Sie hätten es daher so verstanden, dass sie die Forderung in

- 16 - Franken geltend machen müssten (Prot. I, S. 20). Insbesondere mit Blick auf die Klageanmeldung und die Erklärung in der Stellungnahme zu den Dupliknoven durfte die Vorinstanz annehmen, dass der Kläger nicht nur in Franken klagte, sondern dies auch so meinte. Das Rechtsbegehren war nicht unvollständig. Nichts ableiten kann der Kläger aus der Tatsache, dass er sich durch einen An- walt aus Deutschland vertreten liess (siehe Urk. 58 S. 3); jeder Anwalt, der in der Schweiz prozessiert, unterliegt nämlich denselben Sorgfaltspflichten (siehe Art. 2 BGFA und Art. 12 lit. a BGFA). 7.6. Ein Mangel ist im Zusammenhang mit der Währungsproblematik aber offensichtlich (E. II.1.1.): Die Vorinstanz wandte Art. 84 OR an (Urk. 41 E. IV.1.b), obwohl sie (korrekt) deutsches materielles Recht für anwendbar erachtete (Urk. 41 E. II.2.). In welcher Währung ein Anspruch geschuldet ist, bestimmt sich nach dem Schuldstatut (CHK IPRG-Möcklin-Doss/Schnyder, Art. 147 N 6; siehe Art. 147 Abs. 2 IPRG), das heisst das auf den Vertrag anwendbare Recht (ZK IPRG-Vischer/Monnier, Art. 147 N 1). Die Vorinstanz hätte die Frage daher nach deutschem Recht prüfen müssen. Wie es sich im Einzelnen verhält, kann vorlie- gend vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch offenbleiben:

8. Substantiierung der Passivlegitimation und des Vertragsabschlusses 8.1. Anerkennt die beklagte Partei die gegnerische Sachdarstellung nicht, so hat sie diese substantiiert zu bestreiten. Dabei genügt es, wenn die behaup- tende Partei zur ihr obliegenden Substantiierung und Beweisführung veranlasst wird (Dolge, a.a.O., S. 24). Die Bestreitung erfolgt entweder ausdrücklich oder sinngemäss, indem ein der klägerischen Darstellung abweichender Sachverhalt präsentiert wird (Baumgartner / Dolge / Markus / Spühler, a.a.O., Kap. 7 Rn 108). Aufgrund der Bestreitungen kann und muss die klagende Partei ihre Behauptun- gen in der Replik nötigenfalls noch ergänzen bzw. weiter substantiieren (siehe Dolge, a.a.O., S. 23). 8.2.1. Der Kläger machte in seiner Klagebegründung geltend, der da- mals handelnde CEO, C._____, sei für die Beklagte aufgetreten. Letztere ver- wende das von ihm entworfene Firmenlogo (Prot. I, S. 8). Vom 17. bis 21. Sep-

- 17 - tember 2016 habe es ein Treffen mit den Beteiligten gegeben, an dem auch E._____, der aktuelle Vorstand der Beklagten, dabei gewesen sei. Insgesamt sei- en die Entscheidungsträger der Beklagten darüber informiert gewesen (Prot. I, S. 9). Die E-Mails würden immer mit "C._____, General Manager" und mit der E- Mail-Adresse der H._____ AG gezeichnet, die offensichtlich die Muttergesell- schaft der B'._____ AG sei (Prot. I, S. 9). 8.2.2. Die Beklagte äusserte sich in ihrer Klageantwort sehr ausführlich zur Passivlegitimation und zum Vertragsabschluss. Sie machte insbesondere gel- tend, dass C._____ das Projekt (die Entwicklung einer …-betriebenen Luxusjacht) als Privatmann lanciert habe (Urk. 37 Rz. 3). Erst ab 2017 sei er CEO der Beklag- ten gewesen (Urk. 37 Rz. 4). Im Januar 2012 habe er den Kläger zufällig auf der Messe "I._____" getroffen und ihm vom G._____-Projekt erzählt. Der Kläger sei interessiert gewesen. Die beiden hätten sich in der Folge darauf geeinigt, dass der Kläger für EUR 15'000.– einen ersten Entwurf und ein kleines Modell des G._____s anfertige. C._____ habe den Betrag in der Folge von seinem privaten Konto überwiesen; der Kläger habe jedoch weder Entwürfe noch ein Modell gelie- fert (Urk. 37 Rz. 9). 2016 habe C._____ dem Kläger sein neues …jacht-Projekt vorgestellt und ihm vorgeschlagen, dass dieser als Gegenleistung für die EUR 15'000.– einen Entwurf und ein kleines Modell einer …jacht anfertigen könn- te. Um das Projekt zu besprechen, habe er den Kläger am 21. Juli 2016 auf sei- ner damals vor Rhodos liegenden Privatjacht empfangen (Urk. 37 Rz. 14). Zwi- schen dem 17. und dem 21. September 2016 habe der Kläger C._____ erneut auf dessen Privatjacht besucht, die zu dieser Zeit in einer Bucht bei Paros / Antiparos gelegen habe. Dabei habe er erste Entwurfsskizzen für eine …jacht präsentiert, die allerdings nicht den erforderlichen Reifegrad aufgewiesen hätten (Urk. 37 Rz. 17 f.). Der Kläger habe in der Folge versprochen, aussagekräftige Entwürfe und das Modell herzustellen. Da er und C._____ sich aber über die Rahmenbe- dingungen einer späteren Zusammenarbeit nie geeinigt hätten, sei es auch nie dazu gekommen. Weder die Entwurfsskizzen noch der im Nachgang übermittelte Entwurf eines Logos hätten für den weiteren Verlauf des …jacht-Projekts eine Rolle gespielt (Urk. 37 Rz. 18). Mit E-Mail vom 28. September 2016 habe der Klä- ger ein "schmaleres" Angebot für seine Mitwirkung beim …jacht-Projekt übermit-

- 18 - telt. Dieses habe auf den Vergütungstarifen der Allianz deutscher Designer und der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure gefusst. C._____ habe mit E- Mail vom 29. September 2016 geantwortet, dass er "feste Summen" benötige, und den Kläger aufgefordert, einen fixen Minimalbetrag zu nennen. Dieser Auffor- derung sei der Kläger nie nachgekommen. Nachdem es zu keiner Einigung ge- kommen sei, seien die Kontakte versandet (Urk. 37 Rz. 19 f.). C._____ habe das …jacht-Projekt selbst im Frühjahr 2017 noch im eigenen Namen betrieben (Urk. 37 Rz. 21). 8.2.3. Der Kläger erwiderte in der Replik, C._____ habe im Verhältnis zu ihm immer als Geschäftsführer, CEO, Manager etc. für die J._____ [(Swiss) AG] [der früheren Firma der Beklagten; Urk. 38/1] gehandelt (Prot. I, S. 14). Unter der E-Mail sei immer die komplette Adresse der Firmen, für die er agiert habe, aufge- führt gewesen. Irgendwann einmal seien es die J._____ (Swiss) AG und die H._____ AG gewesen (Prot. I, S. 15). 8.3. Mit diesen allgemeinen Ausführungen genügte der Kläger seiner Sub- stantiierungsobliegenheit nicht. Er hätte sich vor dem Hintergrund der detailrei- chen Klageantwort spätestens in der Replik zum Vertragsabschluss (Antrag und Annahme; §§ 145 ff. BGB) äussern und ausführen müssen, wann und wo er mit wem was vereinbart habe. Vorliegend behauptete er nicht einmal einen Konsens hinsichtlich der Vergütungstarife, obwohl die Beklagte einen solchen bestritt (Urk. 37 Rz. 19 f.). Zudem hätte er darlegen müssen, woraus er konkret ableite, dass die Beklagte Vertragspartei gewesen sei. Dies hätte sich umso mehr aufge- drängt, als C._____ – nach klägerischer Darstellung (Prot. I, S. 15) – nicht nur als Vertreter der J._____ (Swiss) AG, sondern auch als solcher der H._____ AG auf- getreten sein soll (siehe auch Urk. 32/K2.1 und Urk. 32/K3.1). Mangels Substanti- ierung kann kein Beweisverfahren durchgeführt werden. Damit hat die Frage, ob die Beklagte effektiv passivlegitimiert ist, offenzubleiben. 8.4. Im Ergebnis wies die Vorinstanz die Klage somit zu Recht ab, soweit sie darauf eintrat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

- 19 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im Beschwerdeverfahren von Fr. 5'103.30 ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'050.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 GebV OG in Verbin- dung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und mit dem bereits geleisteten Vorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

2. Zudem hat der Kläger der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der vorliegende Streit- wert ergibt eine Grundgebühr von Fr. 1'270.– (§ 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Anw- GebV). Diese ist in Anwendung von § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 850.– herabzu- setzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7.7 % (oder Fr. 65.45; Urk. 55 S. 2). Es wird beschlossen:

1. Auf den Eventualantrag des Klägers, wonach die Beklagte zu verurteilen sei, dem Kläger EUR 5'000.– nebst 5 % Zins seit dem 15. März 2018 zu zahlen, wird nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'050.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 915.45 zu bezahlen.

- 20 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'103.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer Dr. Chr. Arnold versandt am: lm