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PP210002

Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) / Kostenvorschuss

Zürich OG · 2021-02-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Der Staat und die Stadt Zürich haben A._____ am 23. September 2020 für eine Forderung in der Höhe von Fr. 25'674.– zuzüglich Zins zu 0.25 % seit 23. September 2020 sowie den bisherigen Verzugszins (bis zum 22. September

2020) in der Höhe von Fr. 1'748.50 betrieben. Als Forderungsurkunde wurde die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 vom 8. Oktober 2018 angegeben (Betreibung Nr. 1, Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zü- rich 7 vom 23. September 2020, act. 5/2).

E. 1.2 Daraufhin machte A._____ (Klägerin und Beschwerdeführerin, fortan Be- schwerdeführerin) mit Schriftsatz vom 25. November 2020 eine negative Feststel- lungklage gemäss Art. 85a SchKG gegen den Staat und die Stadt Zürich (Beklag- te und Beschwerdegegner, fortan Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen (fortan Vorinstanz), anhängig (act. 5/1). In der Folge setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

21. Dezember 2020 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 98 ZPO in Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 3'600.– an (act. 5/5 = act. 3/1 = act. 4 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 4).

E. 1.3 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

12. Januar 2021 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer mit den folgenden Rechtsbegehren (act. 2 S. 1; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 5/6): "1 - Aufschiebende Wirkung ist zu erteilen.

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–9). Eine Beschwer- deantwort ist nicht einzuholen, da die Beschwerdegegner vom Gegenstand des Verfahrens - der Vorschusspflicht der Beschwerdeführerin - nicht betroffen sind. Die Beschwerdeschrift (act. 2) ist den Beschwerdegegnern mit dem vorliegenden Entscheid lediglich noch zur Kenntnisnahme zuzustellen. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.

E. 2 Der Kostenvorschuss ist vom CHF 3600 auf CHF 150 zu reduzieren.

E. 2.1 Erstinstanzliche prozessleitende Verfügungen betreffend Kostenvorschuss sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO).

E. 2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Die Beschwerde führende Partei hat sich in der Begründung ihres Rechtsmittels mit dem angefochtenen Entscheid auseinan- derzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFEHLDT, 3. Auflage, Art. 321 ZPO N 15).

E. 2.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unange- messenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFEHLDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/ THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Bei der Angemessenheitskontrolle auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz indes in der Regel Zurückhaltung.

E. 2.4 Die Beschwerdeschrift vom 12. Januar 2021 genügt diesen formellen Anfor- derungen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

- 4 - 3.

E. 3 Die Verfügung vom 18. Dezember 2020 im Bezug auf FV200214-L/Z1 ist für nichtig zu erklären.

E. 3.1 Angefochten ist die Höhe des von der Vorinstanz gestützt auf Art. 98 ZPO einverlangten Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'600.– für die Be- urteilung einer negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG.

E. 3.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 21. Dezember 2020 aus, vorlie- gend sei von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 25'647.– auszugehen, da sich die in Betreibung gesetzte Forderung auf diesen Betrag belaufe. Ausgehend von diesem Streitwert beliefen sich die mutmasslichen Gerichtskosten gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 auf Fr. 3'600.–, sofern kein Beweisverfahren durchgeführt werde (act. 4 S. 2).

E. 3.3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentli- chen sinngemäss das Folgende vor (act. 2 S. 1 f.): Auf dem Zahlungsbefehl der Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. 1 sei als Forderungsgrund keine konkre- te Urkunde genannt worden. Die Vorinstanz habe deshalb einzig zu überprüfen, ob die erwähnte Urkunde vollstreckbar sei oder nicht, sowie zu überprüfen, ob die Forderung getilgt oder gestundet sei. Damit falle bei der Vorinstanz relativ wenig Arbeitsaufwand an zur Überprüfung ihrer Feststellungsklage. Daran gemessen sei der einverlangte Kostenvorschuss unverhältnismässig hoch. Andere negative Feststellungsklagen (geführt unter den Geschäfts-Nrn. FV200077 und FV200078) habe die Vorinstanz denn auch für Fr. 100.– bzw. Fr. 150.– erledigt. Für ein typi- sches Rechtsöffnungsverfahren werde sodann die Mindestgebühr von Fr. 150.– verrechnet. Gestützt auf den Grundsatz der Gleichbehandlung müsse deshalb auch für eine negative Feststellungklage, wobei es sich quasi um ein "negatives Rechtsöffnungsgesuch" handle, ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 150.– verlangt werden. Damit macht die Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss un- richtige Rechtsanwendung bzw. Unangemessenheit geltend.

E. 3.4 Gemäss Art. 98 ZPO richtet sich die maximale Höhe des Kostenvorschus- ses, welchen das Gericht von der klagenden Partei einverlangen kann, nach den mutmasslich anfallenden Gerichtskosten. Die Tarife für die Prozesskosten legen

- 5 - gemäss Art. 96 ZPO die Kantone fest und im Kanton Zürich bestimmen sich die Gerichtskosten grundsätzlich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kanton Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11). Einzig für be- treibungsrechtliche Summarsachen besteht mit Art. 16 SchKG eine spezielle rechtliche Grundlage, die wiederum Grundlage für die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs und die darin geregelten Tari- fe (vgl. Art. 48 ff. GebV SchKG) bildet. Deshalb bestimmen sich die Gerichtsge- bühren in betreibungsrechtlichen Summarsachen (also beispielsweise im Rechts- öffnungsverfahren) – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2 S. 2 Ziff. 5) nicht nach der GebV OG sondern nach der GebV SchKG (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.).

E. 3.5 Für die Festsetzung der Gerichtsgebühren ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten primär der Streitwert massgeblich (§ 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 GebV OG). Daneben bilden aber auch der Zeitaufwand des Gerichtes und die Schwie- rigkeit des Falles Grundlage für die Festsetzung der Gebühr (§ 2 Abs. 1 lit. c und d GebV OG). Die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten bzw. des Kostenvor- schusses für die mutmasslich anfallenden Kosten erfolgt dabei innerhalb des ge- setzlichen Rahmens nach Ermessen (siehe dazu OGer ZH RU130030 vom

15. Juli 2013, E. 3.3.).

E. 3.6 Gemäss Art. 85a SchKG kann der Betriebene ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist (Abs. 1). Er- scheint die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt das Gericht die Be- treibung vorläufig ein (Abs. 2). Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein (Abs. 3). Die Klage nach Art. 85a SchKG weist eine Doppelnatur auf. Wie die Aberkennungsklage bezweckt sie einerseits als materiellrechtliche Klage die Feststellung der Nichtschuld bzw. der Stundung; an- derseits hat sie aber auch betreibungsrechtliche Wirkung, indem das Gericht mit deren Gutheissung die Betreibung aufhebt oder einstellt (vgl. BGE 132 III 89 ff., E. 1.1; 125 III 149 ff., E. 2c). Der Prozess wird je nach Streitwert im ordentlichen

- 6 - oder im vereinfachten Verfahren geführt. Da hier mit der Vorinstanz von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 25'674.– auszugehen ist, ist auf die negative Fest- stellungklage der Beschwerdeführerin das vereinfachte Verfahren anwendbar (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO). Deshalb bestimmen sich auch die Gerichtskosten für die streitgegenständliche negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nach den Gebührentarifen der GebV OG (vgl. dazu auch BGer 5D_29/2019 vom

21. Januar 2020, E. 6) und nicht etwa wie in einem Rechtsöffnungsverfahren nach den Tarifen gemäss Art. 48 ff. GebV SchKG. Eben dies scheint die Beschwerde- führerin zu verkennen, indem sie in der Beschwerde vorbringt, für ein typisches Rechtsöffnungsverfahren würden gestützt auf die GebV OG (gemeint wohl GebV SchKG) üblicherweise Fr. 150.– verrechnet und im Sinne einer Gleichbehandlung dürfe deshalb auch für ein "umgekehrtes Rechtsöffnungsgesuch" (gemeint die ne- gative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG) kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden. Da sich das Rechtsöffnungsverfahren nicht nur von der Verfah- rensart, Rechtsnatur und Wirkung her grundlegend von der negativen Feststel- lungsklage nach Art. 85a SchKG unterscheidet, sondern auf diese beiden Verfah- ren auch noch unterschiedliche Gebührenverordnungen zur Anwendung gelan- gen, kann sich die Beschwerdeführerin von Vornherein nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen. Denn: Nur Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit aber ungleich zu behandeln.

E. 3.7 Bei der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG handelt sich so- dann um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb sich die Höhe der mut- masslichen Gerichtsgebühr grundsätzlich nach § 4 Abs. 1 GebV OG, das heisst nach dem Streitwert, bemisst. Nach § 4 Abs. 2 GebV OG kann die so ermittelte Grundgebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden. Ausgehend von einem Streitwert in der Hö- he von Fr. 25'674.– beläuft sich die ordentliche Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'604.–. Der durch die Vorinstanz von der Beschwer- deführerin einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'600.– liegt somit innerhalb des vorgegebenen Rahmens der Verordnung.

- 7 -

E. 3.8 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Höhe des Kostenvorschusses auf- grund der Geltung des Äquivalenzprinzips, welchem die GebV OG mit § 4 Abs. 2 GebV OG Rechnung trägt, im konkreten Fall hätte reduzieren müssen. Das Äqui- valenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missver- hältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der wirtschaftliche Wert bzw. Nutzen für den Rechtssuchen- den besteht darin, dass er die Möglichkeit hat, seinen Anspruch mittels einer zulässi- gen Klage gerichtlich durchzusetzen. Der Wert dieser Möglichkeit ist umso grösser, je höher der Betrag des Klageanspruchs (Streitwert) liegt (vgl. zum Ganzen BGE 139 III 334, E. 3.2.4). In diesem Zusammenhang gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass die zuständige Zivilrichterin die hier in Frage stehende, öffentlich-rechtlich begründete Betreibungsforderung (Steuerschuld gemäss Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 vom 8. Oktober 2018, vgl. act. 5/2) im Rah- men der Klage der Beschwerdeführerin gemäss Art. 85a SchKG nur sehr einge- schränkt wird prüfen können (formale Gültigkeit des Entscheides, allenfalls Til- gung bzw. Stundung; vgl. zum Ganzen BSK SchKG I BODMER/BANGERT, Art. 85a N 11c sowie Ergänzungsband BSK SchKG I STAEHELIN, Art. 85a ad N 11c; KUKO SchKG-BRÖNNIMANN, Art. 85a N 5; OGer ZH PS170146 vom 20 Februar 2018 E. II./5. mit Hinweis auf BVGer C-5993/2013 vom 21. August 2015 E. 4.2). Auf- grund dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Vorinstanz ist die Schwierig- keit des Falles als eher leicht und der mutmasslich anfallende Zeitaufwand der Vorinstanz als relativ gering einzuschätzen, worauf auch die Beschwerdeführerin zutreffend hingewiesen hat (act. 2 S. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint der von der Vorinstanz einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'600.– den konkreten Umständen nicht angemessen und drängt sich eine Reduktion der rein aufgrund des Streitwertes in der Höhe von Fr. 25'674.– ermittelten ordentlichen Gerichtsgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG auf, zumal die Gerichtsgebühren keine prohibitive Wirkung auf das Führen von Prozessen haben sollten. Der von der Vorinstanz festgesetzte Vorschuss ist deshalb einstweilen auf Fr. 1'800.– zu reduzieren. Sollte der Aufwand des Einzelgerichtes wider Erwarten viel grösser ausfallen, könnte der Vorschuss in einem späteren Zeitpunkt immer noch erhöht werden.

- 8 -

E. 3.9 Dies führt jedoch – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2, Antrag Nr. 3) – nicht zur Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheides. Da für eine solche auch sonst keinerlei Anhaltspunkte bestehen, ist der Beschwerde- antrag Nr. 3 abzuweisen.

E. 3.10 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der von der Vorinstanz auf Fr. 3'600.– festgesetzte Kostenvorschuss in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde auf Fr. 1'800.– herabzusetzen ist. Die Frist zur Leistung des (reduzier- ten) Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'800.– ist der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Entscheid neu anzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde ab- zuweisen. 4.

E. 4 Das Bezirksgericht ist aufzuweisen bzw. anzuweisen, die Verfügung vom 18. Dezember erneut zuzustellen und die Empfängerin klar mitzu- teilen, dass Aufschiebende Wirkung mit einer Beschwerde ans Oberge- richt erteilt wird.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 12. Januar 2021 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ihre Beschwerde ersucht (act. 2 S. 1). Dieser Antrag der Beschwerdeführerin wird mit dem vorliegenden Entscheid ge- genstandslos und ist abzuschreiben und dasselbe gilt für den unmittelbar damit zusammenhängenden Antrag Nr. 4.

E. 5 Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zur Lasten des Be- schwerdegegner."

- 3 -

E. 5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen, da der abzuweisende Antrag Nr. 3 der Beschwerdeführerin neben dem teilweise gutzuheissenden Antrag Nr. 2 keinen relevanten zusätzlichen Aufwand verursach- te und den Beschwerdegegnern, die im Rechtsmittelverfahren nicht begrüsst wur- den, keine Kosten auferlegt werden dürfen.

E. 5.2 Umtriebsentschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie zwar eine Entschädigung beantragt (act. 2, Antrag Nr. 5), aber we- der Auslagen noch eine angemessene Umtriebsentschädigung substantiiert gel- tend macht (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; vgl. dazu auch BGer 4A_355/2013 vom

22. Oktober 2013, E. 4.2; URWYLER/GRÜTTER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016,

- 9 - Art. 95), und den Beschwerdegegnern nicht, da ihnen im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde sowie der Antrag Nr. 4 werden abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:
  3. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der von der Vorinstanz auf Fr. 3'600.– festgesetzte Kostenvorschuss auf Fr. 1'800.– herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  4. Die Frist zum Leisten des Kostenvorschusses von (neu) Fr. 1'800.– gemäss der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführerin neu angesetzt auf 10 Tage ab Zustellung dieses Entscheides.
  5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genom- men.
  6. Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen - 10 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'674.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw N. Seebacher versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP210002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss und Urteil vom 8. Februar 2021 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Staat und Stadt Zürich, Beklagte und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) / Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Dezember 2020; Proz. FV200214

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Der Staat und die Stadt Zürich haben A._____ am 23. September 2020 für eine Forderung in der Höhe von Fr. 25'674.– zuzüglich Zins zu 0.25 % seit 23. September 2020 sowie den bisherigen Verzugszins (bis zum 22. September

2020) in der Höhe von Fr. 1'748.50 betrieben. Als Forderungsurkunde wurde die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 vom 8. Oktober 2018 angegeben (Betreibung Nr. 1, Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zü- rich 7 vom 23. September 2020, act. 5/2). 1.2 Daraufhin machte A._____ (Klägerin und Beschwerdeführerin, fortan Be- schwerdeführerin) mit Schriftsatz vom 25. November 2020 eine negative Feststel- lungklage gemäss Art. 85a SchKG gegen den Staat und die Stadt Zürich (Beklag- te und Beschwerdegegner, fortan Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen (fortan Vorinstanz), anhängig (act. 5/1). In der Folge setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

21. Dezember 2020 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 98 ZPO in Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 3'600.– an (act. 5/5 = act. 3/1 = act. 4 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 4). 1.3 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

12. Januar 2021 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer mit den folgenden Rechtsbegehren (act. 2 S. 1; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 5/6): "1 - Aufschiebende Wirkung ist zu erteilen. 2 - Der Kostenvorschuss ist vom CHF 3600 auf CHF 150 zu reduzieren. 3 - Die Verfügung vom 18. Dezember 2020 im Bezug auf FV200214-L/Z1 ist für nichtig zu erklären. 4 - Das Bezirksgericht ist aufzuweisen bzw. anzuweisen, die Verfügung vom 18. Dezember erneut zuzustellen und die Empfängerin klar mitzu- teilen, dass Aufschiebende Wirkung mit einer Beschwerde ans Oberge- richt erteilt wird. 5 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zur Lasten des Be- schwerdegegner."

- 3 - 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–9). Eine Beschwer- deantwort ist nicht einzuholen, da die Beschwerdegegner vom Gegenstand des Verfahrens - der Vorschusspflicht der Beschwerdeführerin - nicht betroffen sind. Die Beschwerdeschrift (act. 2) ist den Beschwerdegegnern mit dem vorliegenden Entscheid lediglich noch zur Kenntnisnahme zuzustellen. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1 Erstinstanzliche prozessleitende Verfügungen betreffend Kostenvorschuss sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). 2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Die Beschwerde führende Partei hat sich in der Begründung ihres Rechtsmittels mit dem angefochtenen Entscheid auseinan- derzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFEHLDT, 3. Auflage, Art. 321 ZPO N 15). 2.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unange- messenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFEHLDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/ THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Bei der Angemessenheitskontrolle auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz indes in der Regel Zurückhaltung. 2.4 Die Beschwerdeschrift vom 12. Januar 2021 genügt diesen formellen Anfor- derungen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

- 4 - 3. 3.1 Angefochten ist die Höhe des von der Vorinstanz gestützt auf Art. 98 ZPO einverlangten Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'600.– für die Be- urteilung einer negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. 3.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 21. Dezember 2020 aus, vorlie- gend sei von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 25'647.– auszugehen, da sich die in Betreibung gesetzte Forderung auf diesen Betrag belaufe. Ausgehend von diesem Streitwert beliefen sich die mutmasslichen Gerichtskosten gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 auf Fr. 3'600.–, sofern kein Beweisverfahren durchgeführt werde (act. 4 S. 2). 3.3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentli- chen sinngemäss das Folgende vor (act. 2 S. 1 f.): Auf dem Zahlungsbefehl der Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. 1 sei als Forderungsgrund keine konkre- te Urkunde genannt worden. Die Vorinstanz habe deshalb einzig zu überprüfen, ob die erwähnte Urkunde vollstreckbar sei oder nicht, sowie zu überprüfen, ob die Forderung getilgt oder gestundet sei. Damit falle bei der Vorinstanz relativ wenig Arbeitsaufwand an zur Überprüfung ihrer Feststellungsklage. Daran gemessen sei der einverlangte Kostenvorschuss unverhältnismässig hoch. Andere negative Feststellungsklagen (geführt unter den Geschäfts-Nrn. FV200077 und FV200078) habe die Vorinstanz denn auch für Fr. 100.– bzw. Fr. 150.– erledigt. Für ein typi- sches Rechtsöffnungsverfahren werde sodann die Mindestgebühr von Fr. 150.– verrechnet. Gestützt auf den Grundsatz der Gleichbehandlung müsse deshalb auch für eine negative Feststellungklage, wobei es sich quasi um ein "negatives Rechtsöffnungsgesuch" handle, ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 150.– verlangt werden. Damit macht die Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss un- richtige Rechtsanwendung bzw. Unangemessenheit geltend. 3.4 Gemäss Art. 98 ZPO richtet sich die maximale Höhe des Kostenvorschus- ses, welchen das Gericht von der klagenden Partei einverlangen kann, nach den mutmasslich anfallenden Gerichtskosten. Die Tarife für die Prozesskosten legen

- 5 - gemäss Art. 96 ZPO die Kantone fest und im Kanton Zürich bestimmen sich die Gerichtskosten grundsätzlich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kanton Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11). Einzig für be- treibungsrechtliche Summarsachen besteht mit Art. 16 SchKG eine spezielle rechtliche Grundlage, die wiederum Grundlage für die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs und die darin geregelten Tari- fe (vgl. Art. 48 ff. GebV SchKG) bildet. Deshalb bestimmen sich die Gerichtsge- bühren in betreibungsrechtlichen Summarsachen (also beispielsweise im Rechts- öffnungsverfahren) – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2 S. 2 Ziff. 5) nicht nach der GebV OG sondern nach der GebV SchKG (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). 3.5 Für die Festsetzung der Gerichtsgebühren ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten primär der Streitwert massgeblich (§ 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 GebV OG). Daneben bilden aber auch der Zeitaufwand des Gerichtes und die Schwie- rigkeit des Falles Grundlage für die Festsetzung der Gebühr (§ 2 Abs. 1 lit. c und d GebV OG). Die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten bzw. des Kostenvor- schusses für die mutmasslich anfallenden Kosten erfolgt dabei innerhalb des ge- setzlichen Rahmens nach Ermessen (siehe dazu OGer ZH RU130030 vom

15. Juli 2013, E. 3.3.). 3.6 Gemäss Art. 85a SchKG kann der Betriebene ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist (Abs. 1). Er- scheint die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt das Gericht die Be- treibung vorläufig ein (Abs. 2). Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein (Abs. 3). Die Klage nach Art. 85a SchKG weist eine Doppelnatur auf. Wie die Aberkennungsklage bezweckt sie einerseits als materiellrechtliche Klage die Feststellung der Nichtschuld bzw. der Stundung; an- derseits hat sie aber auch betreibungsrechtliche Wirkung, indem das Gericht mit deren Gutheissung die Betreibung aufhebt oder einstellt (vgl. BGE 132 III 89 ff., E. 1.1; 125 III 149 ff., E. 2c). Der Prozess wird je nach Streitwert im ordentlichen

- 6 - oder im vereinfachten Verfahren geführt. Da hier mit der Vorinstanz von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 25'674.– auszugehen ist, ist auf die negative Fest- stellungklage der Beschwerdeführerin das vereinfachte Verfahren anwendbar (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO). Deshalb bestimmen sich auch die Gerichtskosten für die streitgegenständliche negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nach den Gebührentarifen der GebV OG (vgl. dazu auch BGer 5D_29/2019 vom

21. Januar 2020, E. 6) und nicht etwa wie in einem Rechtsöffnungsverfahren nach den Tarifen gemäss Art. 48 ff. GebV SchKG. Eben dies scheint die Beschwerde- führerin zu verkennen, indem sie in der Beschwerde vorbringt, für ein typisches Rechtsöffnungsverfahren würden gestützt auf die GebV OG (gemeint wohl GebV SchKG) üblicherweise Fr. 150.– verrechnet und im Sinne einer Gleichbehandlung dürfe deshalb auch für ein "umgekehrtes Rechtsöffnungsgesuch" (gemeint die ne- gative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG) kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden. Da sich das Rechtsöffnungsverfahren nicht nur von der Verfah- rensart, Rechtsnatur und Wirkung her grundlegend von der negativen Feststel- lungsklage nach Art. 85a SchKG unterscheidet, sondern auf diese beiden Verfah- ren auch noch unterschiedliche Gebührenverordnungen zur Anwendung gelan- gen, kann sich die Beschwerdeführerin von Vornherein nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen. Denn: Nur Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit aber ungleich zu behandeln. 3.7 Bei der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG handelt sich so- dann um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb sich die Höhe der mut- masslichen Gerichtsgebühr grundsätzlich nach § 4 Abs. 1 GebV OG, das heisst nach dem Streitwert, bemisst. Nach § 4 Abs. 2 GebV OG kann die so ermittelte Grundgebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden. Ausgehend von einem Streitwert in der Hö- he von Fr. 25'674.– beläuft sich die ordentliche Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'604.–. Der durch die Vorinstanz von der Beschwer- deführerin einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'600.– liegt somit innerhalb des vorgegebenen Rahmens der Verordnung.

- 7 - 3.8 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Höhe des Kostenvorschusses auf- grund der Geltung des Äquivalenzprinzips, welchem die GebV OG mit § 4 Abs. 2 GebV OG Rechnung trägt, im konkreten Fall hätte reduzieren müssen. Das Äqui- valenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missver- hältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der wirtschaftliche Wert bzw. Nutzen für den Rechtssuchen- den besteht darin, dass er die Möglichkeit hat, seinen Anspruch mittels einer zulässi- gen Klage gerichtlich durchzusetzen. Der Wert dieser Möglichkeit ist umso grösser, je höher der Betrag des Klageanspruchs (Streitwert) liegt (vgl. zum Ganzen BGE 139 III 334, E. 3.2.4). In diesem Zusammenhang gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass die zuständige Zivilrichterin die hier in Frage stehende, öffentlich-rechtlich begründete Betreibungsforderung (Steuerschuld gemäss Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 vom 8. Oktober 2018, vgl. act. 5/2) im Rah- men der Klage der Beschwerdeführerin gemäss Art. 85a SchKG nur sehr einge- schränkt wird prüfen können (formale Gültigkeit des Entscheides, allenfalls Til- gung bzw. Stundung; vgl. zum Ganzen BSK SchKG I BODMER/BANGERT, Art. 85a N 11c sowie Ergänzungsband BSK SchKG I STAEHELIN, Art. 85a ad N 11c; KUKO SchKG-BRÖNNIMANN, Art. 85a N 5; OGer ZH PS170146 vom 20 Februar 2018 E. II./5. mit Hinweis auf BVGer C-5993/2013 vom 21. August 2015 E. 4.2). Auf- grund dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Vorinstanz ist die Schwierig- keit des Falles als eher leicht und der mutmasslich anfallende Zeitaufwand der Vorinstanz als relativ gering einzuschätzen, worauf auch die Beschwerdeführerin zutreffend hingewiesen hat (act. 2 S. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint der von der Vorinstanz einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'600.– den konkreten Umständen nicht angemessen und drängt sich eine Reduktion der rein aufgrund des Streitwertes in der Höhe von Fr. 25'674.– ermittelten ordentlichen Gerichtsgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG auf, zumal die Gerichtsgebühren keine prohibitive Wirkung auf das Führen von Prozessen haben sollten. Der von der Vorinstanz festgesetzte Vorschuss ist deshalb einstweilen auf Fr. 1'800.– zu reduzieren. Sollte der Aufwand des Einzelgerichtes wider Erwarten viel grösser ausfallen, könnte der Vorschuss in einem späteren Zeitpunkt immer noch erhöht werden.

- 8 - 3.9 Dies führt jedoch – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2, Antrag Nr. 3) – nicht zur Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheides. Da für eine solche auch sonst keinerlei Anhaltspunkte bestehen, ist der Beschwerde- antrag Nr. 3 abzuweisen. 3.10 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der von der Vorinstanz auf Fr. 3'600.– festgesetzte Kostenvorschuss in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde auf Fr. 1'800.– herabzusetzen ist. Die Frist zur Leistung des (reduzier- ten) Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'800.– ist der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Entscheid neu anzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde ab- zuweisen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 12. Januar 2021 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ihre Beschwerde ersucht (act. 2 S. 1). Dieser Antrag der Beschwerdeführerin wird mit dem vorliegenden Entscheid ge- genstandslos und ist abzuschreiben und dasselbe gilt für den unmittelbar damit zusammenhängenden Antrag Nr. 4. 5. 5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen, da der abzuweisende Antrag Nr. 3 der Beschwerdeführerin neben dem teilweise gutzuheissenden Antrag Nr. 2 keinen relevanten zusätzlichen Aufwand verursach- te und den Beschwerdegegnern, die im Rechtsmittelverfahren nicht begrüsst wur- den, keine Kosten auferlegt werden dürfen. 5.2 Umtriebsentschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie zwar eine Entschädigung beantragt (act. 2, Antrag Nr. 5), aber we- der Auslagen noch eine angemessene Umtriebsentschädigung substantiiert gel- tend macht (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; vgl. dazu auch BGer 4A_355/2013 vom

22. Oktober 2013, E. 4.2; URWYLER/GRÜTTER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016,

- 9 - Art. 95), und den Beschwerdegegnern nicht, da ihnen im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:

1. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde sowie der Antrag Nr. 4 werden abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der von der Vorinstanz auf Fr. 3'600.– festgesetzte Kostenvorschuss auf Fr. 1'800.– herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Frist zum Leisten des Kostenvorschusses von (neu) Fr. 1'800.– gemäss der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführerin neu angesetzt auf 10 Tage ab Zustellung dieses Entscheides.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genom- men.

4. Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

- 10 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'674.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw N. Seebacher versandt am: