Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Am 24. August 2020 (Postaufgabe) reichten die Kläger beim Be- zirksgericht Uster (Vorinstanz) eine Erbteilungsklage ein (Vi-Urk. 2). Mit Verfü- gung vom 3. September 2020 setzte die Vorinstanz den Klägern eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'660.-- an (Vi-Urk. 4 = Urk. 2).
b) Hiergegen erhoben die Kläger am 14. September 2020 (Postaufgabe) fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 5) Beschwerde und stellten die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "a) Wir beantragen unentgeltliche Rechtspflege, bzw. dass der Fall ohne Kostenvorschuss geführt wird.
b) ALLE entstandenen Kosten gehen zu Lasten der Beklagten, bzw. deren Erbanteil, welcher aktuell je ca. CHF 6'000.– beträgt."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Mit dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter Ab- sehen von einem Kostenvorschuss (Beschwerdeantrag a), kann mit Blick auf die angefochtene Verfügung nur das vorinstanzliche Verfahren gemeint sein. Ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren ist aber bei der Vorinstanz zu stellen und von dieser zu entscheiden (vgl. Art. 119 Abs. 1 bis 3 ZPO). In Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
b) Mit einer Beschwerde anfechtbar ist das Dispositiv eines erstinstanzli- chen Entscheids, d.h. der eigentliche Entscheid. In der angefochtenen Verfügung wurde einzig den Klägern ein Kostenvorschuss auferlegt. Über die Verteilung der Prozesskosten wurde noch kein Entscheid gefällt (darüber wird voraussichtlich mit dem Endentscheid im vorinstanzlichen Erbteilungsprozess entschieden werden). Daher kann auch in Bezug auf den Antrag, alle entstandenen Kosten den Beklag- ten aufzuerlegen (Beschwerdeantrag b) auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
- 3 -
E. 3 a) Der Entscheid der Vorinstanz, von den Klägern einen Kostenvor- schuss zu verlangen, ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Mit der Be- schwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeu- tet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es sei unklar, ob die Teilung an sich strittig sei, weshalb auf den Nettowert des Nachlasses abzustellen sei. Dem- nach sei der Streitwert einstweilen auf Fr. 26'340.80 zu beziffern. Bei diesem Streitwert müsse mit Gerichtskosten von mutmasslich Fr. 3'660.-- und einer Par- teientschädigung von mutmasslich Fr. 4'600.-- gerechnet werden. Die Kläger hät- ten für die Gerichtskosten gemäss Art. 98 ZPO einen Vorschuss zu leisten (Urk. 2 S. 2).
c) Die Kläger machen in ihrer Beschwerde geltend, der Friedensrichter habe ihnen versichert, dass sie keinerlei Kosten vorschiessen müssten bzw. dass die Kosten zu Lasten der Beklagten gehen würden (Urk. 1 S. 1).
d) Ein Friedensrichter kann offensichtlich nicht darüber entscheiden, ob in einem Gerichtsverfahren ein Gerichtskostenvorschuss gefordert wird; dieser Ent- scheid liegt in der Kompetenz des angerufenen Gerichts. Demgemäss kann ein Friedensrichter hierzu auch keine verbindliche Zusage abgeben. Dass die Vor- instanz von den Klägern einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Ge- richtskosten verlangt hat, entspricht sodann der gesetzlichen Regelung (Art. 98, Art. 114 ZPO); eine unrichtige Rechtsanwendung liegt nicht vor. Demgemäss ist in dieser Hinsicht die Beschwerde der Kläger abzuweisen.
e) Dass die Kläger einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten haben, heisst nicht, dass sie die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen haben. Dies hängt vom Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens ab (vgl. Art. 106 ff. ZPO). Die Vorinstanz wird darüber voraussichtlich in ihrem Endentscheid befinden (vgl. oben Erwägung 2.b).
- 4 -
f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen (oben Erw. 3.d), soweit auf sie einzutreten ist (oben Erw. 2).
E. 4 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'660.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 400.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Klägern je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO).
c) Die Kläger haben für das Beschwerdeverfahren kein eigenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Ein solches wäre ohnehin abzu- weisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzu- sehen (vgl. vorstehende Erwägungen).
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, den Klägern zufolge ihres Unterliegens, den Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
E. 5 Ein Doppel der Beschwerdeschrift ist der Vorinstanz als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zuzustellen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag. - 5 -
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten je unter Beilage von Doppeln der Urk. 1 und 3, sowie an die Vorinstanz, unter Beilage eines Dop- pels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'660.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Kriech lic. iur. F. Rieke versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP200029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 21. Oktober 2020 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen
1. C._____,
2. D._____, Beklagte und Beschwerdegegner betreffend Erbteilung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 3. September 2020 (FV200024-I)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Am 24. August 2020 (Postaufgabe) reichten die Kläger beim Be- zirksgericht Uster (Vorinstanz) eine Erbteilungsklage ein (Vi-Urk. 2). Mit Verfü- gung vom 3. September 2020 setzte die Vorinstanz den Klägern eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'660.-- an (Vi-Urk. 4 = Urk. 2).
b) Hiergegen erhoben die Kläger am 14. September 2020 (Postaufgabe) fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 5) Beschwerde und stellten die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "a) Wir beantragen unentgeltliche Rechtspflege, bzw. dass der Fall ohne Kostenvorschuss geführt wird.
b) ALLE entstandenen Kosten gehen zu Lasten der Beklagten, bzw. deren Erbanteil, welcher aktuell je ca. CHF 6'000.– beträgt."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter Ab- sehen von einem Kostenvorschuss (Beschwerdeantrag a), kann mit Blick auf die angefochtene Verfügung nur das vorinstanzliche Verfahren gemeint sein. Ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren ist aber bei der Vorinstanz zu stellen und von dieser zu entscheiden (vgl. Art. 119 Abs. 1 bis 3 ZPO). In Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
b) Mit einer Beschwerde anfechtbar ist das Dispositiv eines erstinstanzli- chen Entscheids, d.h. der eigentliche Entscheid. In der angefochtenen Verfügung wurde einzig den Klägern ein Kostenvorschuss auferlegt. Über die Verteilung der Prozesskosten wurde noch kein Entscheid gefällt (darüber wird voraussichtlich mit dem Endentscheid im vorinstanzlichen Erbteilungsprozess entschieden werden). Daher kann auch in Bezug auf den Antrag, alle entstandenen Kosten den Beklag- ten aufzuerlegen (Beschwerdeantrag b) auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
- 3 -
3. a) Der Entscheid der Vorinstanz, von den Klägern einen Kostenvor- schuss zu verlangen, ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Mit der Be- schwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeu- tet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es sei unklar, ob die Teilung an sich strittig sei, weshalb auf den Nettowert des Nachlasses abzustellen sei. Dem- nach sei der Streitwert einstweilen auf Fr. 26'340.80 zu beziffern. Bei diesem Streitwert müsse mit Gerichtskosten von mutmasslich Fr. 3'660.-- und einer Par- teientschädigung von mutmasslich Fr. 4'600.-- gerechnet werden. Die Kläger hät- ten für die Gerichtskosten gemäss Art. 98 ZPO einen Vorschuss zu leisten (Urk. 2 S. 2).
c) Die Kläger machen in ihrer Beschwerde geltend, der Friedensrichter habe ihnen versichert, dass sie keinerlei Kosten vorschiessen müssten bzw. dass die Kosten zu Lasten der Beklagten gehen würden (Urk. 1 S. 1).
d) Ein Friedensrichter kann offensichtlich nicht darüber entscheiden, ob in einem Gerichtsverfahren ein Gerichtskostenvorschuss gefordert wird; dieser Ent- scheid liegt in der Kompetenz des angerufenen Gerichts. Demgemäss kann ein Friedensrichter hierzu auch keine verbindliche Zusage abgeben. Dass die Vor- instanz von den Klägern einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Ge- richtskosten verlangt hat, entspricht sodann der gesetzlichen Regelung (Art. 98, Art. 114 ZPO); eine unrichtige Rechtsanwendung liegt nicht vor. Demgemäss ist in dieser Hinsicht die Beschwerde der Kläger abzuweisen.
e) Dass die Kläger einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten haben, heisst nicht, dass sie die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen haben. Dies hängt vom Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens ab (vgl. Art. 106 ff. ZPO). Die Vorinstanz wird darüber voraussichtlich in ihrem Endentscheid befinden (vgl. oben Erwägung 2.b).
- 4 -
f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen (oben Erw. 3.d), soweit auf sie einzutreten ist (oben Erw. 2).
4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'660.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 400.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Klägern je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO).
c) Die Kläger haben für das Beschwerdeverfahren kein eigenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Ein solches wäre ohnehin abzu- weisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzu- sehen (vgl. vorstehende Erwägungen).
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, den Klägern zufolge ihres Unterliegens, den Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
5. Ein Doppel der Beschwerdeschrift ist der Vorinstanz als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zuzustellen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag.
- 5 -
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten je unter Beilage von Doppeln der Urk. 1 und 3, sowie an die Vorinstanz, unter Beilage eines Dop- pels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'660.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Kriech lic. iur. F. Rieke versandt am: am