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PP200018

Forderung

Zürich OG · 2021-02-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (47 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) erbringt Be- ratungs- und Ingenieurleistungen auf dem Gebiet von elektronischen und elektro- technischen Geräten und Systemen. Sie wird seit 2017 von D._____ als einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer geführt. Die Beklagte handelt mit elektroni- schen Bauteilen. C._____ führt die Geschäfte der Beklagten als Verwaltungsrats- präsident. D._____ war früher als Arbeitnehmer der Beklagten tätig. Ab dem Jahr 2017 zog die Beklagte die neu gegründete Unternehmung von D._____ (die Klä- gerin) für Support- und Beratungsdienstleistungen bei. Dafür vereinbarten die Par- teien eine Abrechnung nach Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 135.00. Die einzelnen Aufträge wurden formlos per Mail erteilt bzw. zum Teil auch indirekt, indem die Beklagte ihre Kunden mit Supportanfragen an die Kläge- rin verwies. Diese Vorgeschichte ist zwischen den Parteien nicht strittig (vgl. act. 12 S. 3; act. 14 S. 1; vgl. auch act. 29 S. 2). Gegenstand der vorliegenden Streitigkeit sind Supportleistungen der Klägerin für eine Kundin der Beklagten, die E._____ AG (vormals F._____ AG; nachfolgend E._____), im Zeitraum November 2017 bis Anfang Februar 2018. Dabei ging es um die Prüfung und Behebung von in der Software vermuteten Fehlfunktionen von KNX-Gebäudetechnik-Modulen, welche die Beklagte für E._____ entwickelt hatte. E._____ war aufgrund der Schwierigkeiten auf die Klägerin zugekommen, worauf die Parteien mit E-Mailverkehr vom 8. November 2017 (act. 16/1) den Ein- satz der Klägerin in dieser Angelegenheit besprachen. Die Klägerin unterstützte E._____ – das ist zwischen den Parteien unbestritten – sodann erfolgreich bei der Ursachenanalyse und Behebung der Schwierigkeiten (vgl. act. 12 S. 16 Rz. 21, Vi-Prot. S. 8; vgl. auch act. 13/27). Am 6. Februar 2018 stellte die Klägerin der Beklagten für diese Tätigkeiten total Fr. 8'871.16 inkl. MwSt. in Rechnung (act. 3/4). Die Parteien wurden sich über die Begleichung der Rechnung nicht ei- nig. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Rüti ZH vom 21. Januar 2019 setzte

- 5 - die Klägerin den Rechnungsbetrag in Betreibung; die Beklagte erhob Rechtsvor- schlag (act. 3/5).

E. 1.2 Die Klägerin gelangte nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) und erhob Klage gegen die Beklagte auf Bezahlung des Betrages der erwähnten Rechnung zuzüglich 5% Zins ab 21. Februar 2018 (vgl. das eingangs angeführte Rechtsbegehren sowie act. 1, 2).

E. 1.3 Die Vorinstanz erliess am 26. Februar 2020 das eingangs angeführte Ur- teil (act. 17) und versandte am 11. Mai 2020 dessen begründete Ausfertigung (act. 21 = act. 28 = act. 29; nachfolgend zitiert als act. 29). Diese wurde der Klä- gerin am 12. Mai 2020 zugestellt (act. 22).

E. 1.4 Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 erhob die Klägerin fristgerecht Beschwer- de gegen das Urteil vom 26. Februar 2020. Sie stellte die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (act. 26) und leistete für die Kosten des Beschwerdeverfah- rens fristgerecht einen Vorschuss von Fr. 1'000.00 (vgl. act. 30-32).

E. 1.5 Mit Verfügung vom 28. August 2020 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 33). Die Beklagte erstatte die Beschwer- deantwort innert Frist mit Eingabe vom 30. September 2020. Sie stellte die ein- gangs angeführten Beschwerdeanträge (act. 35).

E. 1.6 Das Verfahren ist spruchreif. Der Klägerin ist mit diesem Entscheid noch ein Doppel der Beschwerdeantwort zuzustellen.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.00 (vgl. dazu Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin reichte die Beschwerde innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet ein (vgl. vorne Ziff. 1.3-1.4 und dazu Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen.

- 6 -

E. 2.2 Im Beschwerdeverfahren kann unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind unzulässig (Art. 326 ZPO). Bei Gutheissung der Beschwerde entscheidet die Beschwerdeinstanz neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).

E. 3 Zur Sache

E. 3.1 Vorbemerkung Die Klägerin trägt für die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Hono- raranspruchs die Behauptungs- und (im Bestreitungsfall) die Beweislast (Art. 8 ZGB). Die Qualifikation des Vertragsverhältnisses der Parteien als entgeltliches Auftragsverhältnis (Art. 394 ff. OR) wird seitens der Parteien nicht in Frage ge- stellt. Unstrittig ist im Grundsatz ferner der zwischen den Parteien übliche Stun- denansatz von Fr. 135.00 für die Bemühungen der Klägerin (auf Ausnahmen wird nachfolgend eingegangen). Der Streit der Parteien dreht sich im Wesentlichen um das Ausmass des Zeitaufwands, für welchen die Beklagte die Klägerin zu ent- schädigen hat.

E. 3.2 Angefochtener Entscheid und Parteistandpunkte Die Vorinstanz kam gestützt auf die von der Beklagten eingereichte E-Mail- Kommunikation der Parteien vom 8. November 2017 (act. 16/1) zum Schluss, die Klägerin habe auf Anfrage der Beklagten eine Schätzung über die erwarteten Kosten abgegeben ("für die Analyse würden ein bis zwei Tage benötigt und da- nach sei es vielleicht innerhalb 2-3 Stunden erledigt") und die Kosten seien in der Folge für die Beklagte unerwartet weitaus höher als gewöhnlich ausgefallen. Die Klägerin sei angesichts des kostensensiblen Sonderfalls verpflichtet gewesen, die massive Kostenüberschreitung regelmässig zu kommunizieren, gerade auch weil sie von der Beklagten im Vorfeld darum ersucht worden sei. Dies habe die Kläge- rin jedoch unterlassen. Sie sei ihrer Informationspflicht nach Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 400 Abs. 1 OR damit nur ungenügend nachgekommen. Die Beklagte habe deshalb nur die im Rahmen des E-Mailverkehrs vom 8. November 2017 verein-

- 7 - barten Leistungen zu vergüten, d.h. den Aufwand von 2 Arbeitstagen à 8.5 Stun- den plus drei weitere Arbeitsstunden. Bei einem unstrittigen Stundenansatz von Fr. 135.00 ergab sich inkl. 7,7% MwSt. ein Betrag von Fr. 2'907.90, zu dessen Bezahlung – zuzüglich des geltend gemachten Verzugszinses ab dem Datum der in der Rechnung enthaltenen befristeten Mahnung – die Vorinstanz die Beklagte verpflichtete (act. 29 S. 10 ff., insb. S. 14 f.). Die Klägerin hält an ihrer Forderung fest. Nach ihrem Standpunkt, den sie bereits vor der Vorinstanz einbrachte, ist dem E-Mailverkehr der Parteien vom 8. Novem- ber 2017 keine verbindliche Aussage oder Einschätzung eines voraussichtlichen Aufwandes zu entnehmen. Zudem habe es nicht der Übung der Parteien entspro- chen, dass die Klägerin für ihre Bemühungen vorab Kostenvoranschläge abgebe. In einer ersten Phase bis 24. Januar 2018 habe der Aufwand in etwa der Schät- zung vom 8. November 2017 entsprochen. Der Auftragsumfang sei sodann erwei- tert worden; nach der ersten Gerätelieferung vom 24. Januar 2018 habe der Auf- trag die dringliche Produktefreigabe umfasst. Die Klägerin sei nicht verpflichtet ge- wesen, über den Mehraufwand zu informieren, da die Beklagte über den Aufwand ab 24. Januar 2018 regelmässig in Kenntnis gesetzt worden sei (Vi-Prot. S. 10 ff.; act. 26 S. 4 ff., S. 10 f.). Weiter verweist die Klägerin auf ihr Vorbringen vor der Vorinstanz, mit dem sie die in der Rechnung aufgeführten Tätigkeiten im Einzel- nen substantiiert und belegt habe (act. 26 S. 4 Rz. 5 mit Verweis auf act. 12). Die Beklagte bestritt vor Vorinstanz, dass es beim vom Streit betroffenen Auftrag (auch) um die Produktfreigabe gegangen sei und dass die Angelegenheit dringlich gewesen sei. Der Auftrag habe die Fehleranalyse umfasst (Vi-Prot. S. 6). Im E- Mailverkehr vom 8. November 2017 sei eine Absprache über den Auftragsumfang erfolgt (Vi-Prot. S. 14). In der Beschwerdeantwort stellte die Beklagte sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei zu Recht zum Schluss gekommen, sie (die Beklag- te) schulde der Klägerin nur so viel, wie im Rahmen des Konsenses gemäss E- Mailverkehr vom 8. November 2017 festgelegt worden sei. Es gehe im vorliegen- den Fall nicht darum, ob durch die Verletzung einer Nebenpflicht ein Schaden entstanden sei, welcher von der vertraglichen Schuld in Abzug zu bringen sei, sondern darum, ob die vertragliche Schuld höher sei als das, was ursprünglich

- 8 - vereinbart worden sei. Nach dem Vertrauensprinzip habe sie die vereinbarten Zeitfaktoren als Maximalaufwände betrachten dürfen, da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt etwas anderes kommuniziert habe. Die Klägerin, welche die im erwähn- ten E-Mailverkehr festgelegten Aufwandparameter im Rahmen der Rechnungstel- lung einseitig massiv überschritten habe, habe für die Mehrkosten einzustehen (act. 35 S. 5-7).

E. 3.3 Bedeutung des Mailverkehrs vom 8. November 2017

E. 3.3.1 Von zentraler Bedeutung für den Umfang des Auftrags war für die Vor- instanz wie erwähnt der E-Mailverkehr der Parteien vom 8. November 2017 (act. 16/1). Der E-Mailaustausch geht auf ein E-Mail der Klägerin vom 20. Oktober 2017 zurück, in welchem sie die Beklagte über eine Besprechung mit der erwähn- ten Kundin E._____ informierte mit dem Hinweis, vielleicht seien Modifikationen nötig und sie prüfe das zusammen mit G._____, der zuständigen Person bei E._____. Die Beklagte nahm mit E-Mail vom 8. November 2017 darauf Bezug und erklärte: "Ich habe Herr G._____ ja unsere Unterstützung zugesichert! Also wird B._____ auch für den Support aufkommen, d.h. Sie könnten uns die Stunden in Rechnung stellen! Ich wäre einfach froh, wenn ich in etwa, vorab, über den Aufwand infor- miert würde." Die Klägerin antwortete gleichentags: "Es geht da nicht um eine Zusatzleistung, sondern wohl [um] ein Kompatibilitäts- problem (…). Ich vermute es sollte keine so grosse Sache sein, aber alleine die Analyse wird dann 1-2 Tage brauchen um es klar zu identifizieren. Vielleicht ist es danach innerhalb 2-3 Stunden erledigt, und dann muss Hr. G._____ es noch et- was laufen lassen. Genauer sagen kann ich es erst wenn ich drin bin."

E. 3.3.2 Die Vorinstanz liess offen, ob es sich bei der geschilderten Angabe der Klägerin um eine verbindliche Aussage zum Arbeitsumfang oder um die blosse Einschätzung eines voraussichtlichen Aufwands handelte. Entscheidend ist nach dem Standpunkt der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Angabe der Klägerin

- 9 - einzig der Umstand, dass sie die Beklagte später nicht auf den grösser werden- den Aufwand hinwies. Dies hat für die Vorinstanz zur Folge, dass lediglich der da- mals geschätzte Aufwand zu entschädigen ist (act. 29 S. 13-15 und vorne Ziff. 3.2).

E. 3.3.3 Dass zwischen den Parteien hinsichtlich der Bedeutung des erwähnten Mailverkehrs ein tatsächlicher Konsens über den diesbezüglichen Vertragsinhalt bestand, wird nicht behauptet. Massgeblich ist deshalb, wie die Parteien ihre Äusserungen nach dem Vertrauensprinzip gegenseitig verstehen mussten und durften (normativer Konsens; vgl. BSK OR I-WIEGAND, 7. Auflage 2020, Art. 18 N 8). Dabei handelt es sich um eine Frage der Rechtsanwendung, die auf ent- sprechende Rüge hin nach Art. 320 lit. a ZPO unbeschränkt geprüft werden kann (entgegen dem Standpunkt der Beklagten, wonach die Diskussion über die Aus- legung des Mailverkehrs nicht dem Sinn des Beschwerdeverfahrens entspreche, act. 35 S. 4 Rz. 9).

E. 3.3.4 Überblick über die Auslegungsvarianten Die Beklagte spricht im Zusammenhang mit dem E-Mailverkehr vom 8. November 2017 wie gesehen von einer Absprache bzw. einem Konsens über den Auftrags- umfang (vgl. Ziff. 3.2 vorstehend). Wurde für die Erfüllung des Auftrags verbind- lich ein Arbeitsaufwand von maximal zwei Arbeitstagen und drei Arbeitsstunden vereinbart, so kommt dies der Vereinbarung eines Zeithonorars mit Kostendach gleich, im Sinne eines Höchsthonorars (vgl. dazu BK-FELLMANN, Art. 394 OR N 459). Der Klägerin stünde in diesem Fall (vorbehältlich einer späteren abwei- chenden Vereinbarung) für ihre Arbeiten maximal das Höchsthonorar zu. Das ent- spricht dem Standpunkt der Beklagten. Denkbar wäre auch, der Angabe über den erwarteten Aufwand die Bedeutung ei- nes Kostenvoranschlags analog Art. 375 OR beizumessen, dessen unverhältnis- mässige Überschreitung – nach der praxisgemässen Faustregel ist die Kosten- überschreitung ab einer Grenze von 10% unverhältnismässig – die Beklagte in Analogie zur Praxis zu Abs. 2 der Bestimmung nur zur Hälfte tragen müsste (vgl.

- 10 - RUSCH, Kostenvoranschläge zum Anwaltshonorar, SJZ 2013 S. 541 f., sowie BSK OR I-ZINDEL/SCHOTT, 7. Auflage 2020, Art. 375 N 12, 29). Eine blosse Aufwandschätzung würde demgegenüber an der erwähnten, im Ver- hältnis der Parteien (an sich) unstrittigen Zeithonorarvereinbarung nichts ändern. Im Zusammenhang mit der Schätzung stellte sich jedoch die Frage, ob die Beauf- tragte im Anschluss daran zur Information über einen höheren Aufwand verpflich- tet war. Die Verletzung einer solchen Pflicht könnte einen Schadenersatzan- spruch der Auftraggeberin begründen, der eine Honorarreduktion nach sich zöge (vgl. BSK OR I-OSER/WEBER, 7. Auflage 2020, Art. 394 N 43). Der Honoraranspruch der Klägerin kann somit nur dann ohne weiteres und direkt auf den zeitlichen Arbeitsumfang beschränkt werden, den die Klägerin am 8. No- vember 2017 angab, wenn von einem verbindlichen Konsens über den maximal zu entschädigenden Zeitaufwand in diesem Umfang ausgegangen wird. Ein Kos- tenvoranschlag hätte demgegenüber die bereits geschilderten Folgen analog Art. 375 OR. Wird dagegen von einer blossen Auskunft über den voraussichtli- chen Aufwand und einer Pflicht zur Information über Mehraufwände ausgegan- gen, so ist in einem ersten Schritt das grundsätzlich geschuldete Honorar zu be- stimmen und dieses im Falle einer Pflichtverletzung der Beauftragten in einem zweiten Schritt zu reduzieren. Die Honorarreduktion umfasst dabei nicht ohne weiteres den ganzen Mehraufwand. Vielmehr ginge es um einen Schadenersatz- anspruch im Sinne des positiven Vertragsinteresses (vgl. BSK OR I-OSER/ WE- BER, 7. Auflage 2020, Art. 398 N 30, und zum Begriff BSK OR I-WIEGAND, 7. Auf- lage 2020, Art. 97 N 38a). Entsprechend wäre zu prüfen, wie die Parteien sich verhalten hätten, wenn die Informationspflicht richtig erfüllt worden wäre. Es kann aus diesen Gründen entgegen der Vorinstanz nicht offen bleiben, ob die Angabe der Klägerin zum Zeitaufwand im E-Mailverkehr vom 8. November 2017 eine ver- bindliche Aussage darstellte oder nicht.

E. 3.3.5 Höchsthonorar bzw. Kostenvoranschlag Die vorstehend aufgezeigten Formulierungen im fraglichen Mailverkehr vom

E. 3.3.6 Informationspflicht über den Zeitaufwand und Honorarreduktion aufgrund der Verletzung einer solchen Pflicht

E. 3.3.6.1 Die Beklagte erklärte vor der Vorinstanz zum E-Mailverkehr der Parteien vom 8. November 2017 (act. 16/1) weiter, die Klägerin habe darin eine Einschät- zung vorgenommen und habe danach nie über eine Änderung dieser Einschät- zung informiert (Vi-Prot. S. 15). An dieser Schilderung hält die Beklagte im Be- schwerdeverfahren fest (act. 35 S. 5 Rz. 14) und sie ergänzt, sie hätte den Mehr- aufwendungen bei angemessener Information angesichts der der Klägerin be- kannten Kostensensibilität des Projekts niemals zugestimmt (act. 35 S. 5-7). Die Beklagte macht damit sinngemäss geltend, die Parteien hätten am 8. November 2017 eine Informationspflicht der Klägerin über Mehraufwand vereinbart, und auf- grund der Verletzung dieser Informationspflicht sei das Honorar auf den Umfang gemäss E-Mailverkehr der Parteien vom 8. November 2017 zu reduzieren. Von einer solchen Pflichtverletzung und einer entsprechenden Honorarreduktion geht im Ergebnis auch die Vorinstanz aus. Die Klägerin bestritt, dass sie verpflichtet war, über Mehraufwand zu informieren (vgl. Vi-Prot. S. 13 und ferner act. 26 S. 10).

E. 3.3.6.2 Auf die Angabe der Klägerin zum Zeitaufwand im Mailverkehr vom 8. No- vember 2017 (act. 16/1), "genauer sagen kann ich es erst, wenn ich drin bin", wurde bereits hingewiesen. Aufgrund der unbestimmten und zurückhaltenden Formulierungen im erwähnten Mailverkehr ist fraglich, ob die Parteien damit (ent- gegen der bisherigen Übung) eine Informationspflicht der Klägerin über den anfal- lenden Zeitaufwand vorsehen wollten (eine solche Pflicht ergibt sich nicht ohne weiteres und in jedem Fall aus Art. 398 Abs. 2 OR, und die Rechenschaftspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR besteht ohnehin nur "auf Verlangen"). Ob eine solche Aufklärungspflicht im Verhältnis der Parteien bestand, kann indes aus den nach- folgend aufgezeigten Gründen offen bleiben:

- 13 -

E. 3.3.6.3 Die Verletzung einer Pflicht zur Information über den Zeitaufwand könnte zwar wie gesehen zu einer Honorarreduktion führen. Erkennt allerdings die Auf- traggeberin, dass entsprechende Aufschlüsse vertragswidrig unterbleiben, so ist sie nach der Praxis gehalten, bei der Beauftragten nachzufragen. Alsdann hat die Auftraggeberin die ihr notwendig erscheinenden Massnahmen zu treffen. Fragt sie nicht nach, so schuldet sie deshalb selbst im Falle der Verletzung einer allfälli- gen Informationspflicht das übliche Honorar (vgl. BSK OR I-OSER/WEBER, 7. Auf- lage 2020, Art. 394 N 43 a.E.; BGer 4C.463/2004 vom 16. März 2005, E. 3). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die Beklagte erkannte oder erkennen musste, dass der Zeitaufwand der Klägerin für die Auftragserfüllung den Umfang der Schätzung vom 8. November 2017 überstieg. Die Klägerin behauptete wie erwähnt, die Beklagte sei spätestens seit 25. Januar 2018 in die Tätigkeiten und in die Entwicklung des Arbeitsaufwands involviert ge- wesen. Sie verweist dazu auf den im Einzelnen eingereichten Mailverkehr der Be- teiligten (Vi-Prot. S. 13): D._____ von der Klägerin kontaktierte mit E-Mail vom

17. Januar 2018 sowohl G._____ von der Kundin E._____ als auch H._____ von der I._____ und nahm C._____ von der Beklagten ins CC der E-Mailnachricht. D._____ wies sodann auf seine Arbeiten am Demo-Koffer hin sowie auf fünf KNX- Schnittstellen, die er für die Freigabe hätte erhalten sollen, aber noch nicht erhal- ten habe. Im nachfolgenden Mailverkehr kam es zu Gesprächen über die beste- henden Probleme. C._____ von der Beklagten kontaktierte G._____ und D._____ am 22. Januar 2018 und wies darauf hin, 5 Stück Module würden zur Freigabe an Herrn D._____ geschickt und es gehe "um die definitive Freigabe", resp. (darum), "die Massnahmen, die Herr D._____ getroffen" habe, "auch noch am Modul zu prüfen". Die Sache sollte "diese Woche abgeschlossen werden können". An die Adresse von D._____ bat C._____, es umgehend mitzuteilen, "wenn er die Modu- le bekommen" habe, resp. "bis wann er die Freigabe erteilen könne" (act. 13/19). Die Beklagte wusste somit ab dem 17. Januar 2018, dass die Klägerin bis zu die- sem Zeitpunkt bereits Massnahmen getroffen hatte, und sie bat die Klägerin ex- plizit, die Massnahmen für die Produktfreigabe anhand 5 Testmodulen "auch noch am Modul" zu prüfen. Die verwendeten Formulierungen (C._____: "umgehend", "diese Woche abschliessen", "ich muss heute an Herr G._____ eine konkrete

- 14 - Antwort geben, wann er mit unserer Lieferung rechnen kann"; D._____: "da ich weiss, wie sehr es bei euch brennt", vgl. act. 13/19) zeigen, dass die Freigabe der Produkte zu diesem Zeitpunkt dringend war. Am 24. Januar 2018 kam es zu ei- nem weiteren Mailverkehr mit Beteiligung der Beklagten, anlässlich dessen D._____ mitteilte, er werde die Module nun testen, sich "ASAP" melden und die Module, wenn alles i.O. sei, noch gleichentags der Kundin bringen. Auf die Mittei- lung von D._____, die Geräte enthielten keine Firmware und keinen QR- Aufkleber, fragte G._____, wie das sein könne, denn er sei für den Kommunikati- ons-Check darauf angewiesen, dass die Funktionsprüfung bei I._____ (wo die Geräte erstellt wurden) erfolge. C._____ von der Beklagten antwortete am 25. Ja- nuar 2018 und erklärte, die Fragen seien berechtigt, die Firmware sei aber noch nicht freigegeben worden und die Teile seien deshalb nicht mit einer Etikette ver- sehen worden. Ohne die eindeutige Freigabe von D._____ würden keine Module ausgeliefert. Er, C._____, werde dies gleichentags noch mit D._____ abklären, damit eine verbindliche Zusage zum Liefertermin gemacht werden könne. Am 27. Januar 2018 informierte sodann C._____ die Kundin darüber, dass D._____ nun die ersten fünf Module erhalten habe. I._____ habe nochmals fünf Module gelie- fert. Er hoffe, dass D._____ diese im Laufe der Woche erhalte und dass er so- dann umgehend die Freigabe erteilen könnte (act. 13/24). D._____ erklärte per Mail am 31. Januar 2018, die Geräte seien angekommen, aber die Tests seien im Moment nicht gut. Das sei unbegreiflich, weil sich seit den letzten Vor-Serien (ca. 1 Jahr) weder Firmware noch Hardware geändert hätte. C._____ erklärte glei- chentags, H._____ (von I._____) habe ebenfalls Unregelmässigkeiten festgestellt und D._____ und H._____ könnten evtl. Kontakt aufnehmen. Am 2. Februar 2018 teilte D._____ sodann der Kundin sowie C._____ mit, nach langem Suchen sei es nun soweit, dass fünf Geräte in stabiler Ausführung zur Verfügung stünden (act. 13/27). Die technischen Details dieser E-Mail-Kommunikation sind für IT-Laien teils schwer verständlich. Das ist jedoch nicht entscheidend. Aus den geschilderten Mitteilungen der Parteien untereinander und mit der Kundin sowie der Erstellerin der Module ergibt sich, dass die Beklagte in der Zeit ab dem 17. Januar 2018 bis

2. Februar 2018 Kenntnis von wiederholten Analyse-Arbeiten der Klägerin für die

- 15 - Produktfreigabe hatte, wobei es darum ging, die von der Klägerin zuvor gemach- ten Analysen (u.a. am Demo-Koffer) auf den in zwei Tranchen ausgelieferten Probe-Modulen zu überprüfen und zu vertiefen. Dass diese Tätigkeiten über den Aufwand hinaus gingen, den die Klägerin am 8. November 2017 mit der geschil- derten Zurückhaltung geschätzt hatte (insb. zwei Arbeitstage für die Identifikation, danach Erledigung innert 2-3 Stunden, und sodann müsse Herr G._____ "noch etwas laufen lassen" – von einer Lieferung von Probemodulen an die Klägerin zur Produktfreigabe war damals nicht die Rede), liegt auf der Hand und musste der Beklagten bewusst sein. Nach den ersten Analysen liess nicht "Herr G._____ noch etwas laufen" (vgl. act. 16/1), sondern kümmerte die Klägerin sich auf Auf- forderung der Beklagten hin anhand mehrerer Serien von Probemodulen um die Durchführung diverser Tests und in laufender Absprache mit den verschiedenen Beteiligten um die dringliche Produktfreigabe. Die Beklagte war unter den geschilderten Umständen entgegen ihrem Standpunkt (act. 35 S. 5 Rz. 11) nicht völlig im Unklaren über die Entwicklung des Auftrags- umfangs, und sie durfte sich nach Treu und Glauben nicht darauf verlassen, dass die Arbeit der Klägerin für die Produktfreigabe anhand der erwähnten Serien von Probemodulen immer noch im Rahmen der Schätzung vom 8. November 2017 liegen würde. Sie musste vielmehr erkennen, dass die erwähnte Schätzung durch die weitere Entwicklung überholt worden war. Entscheidend ist deshalb (auch wenn eine Informationspflicht der Klägerin über den Zeitaufwand grundsätzlich bejaht wird) nicht, dass diese nicht von sich aus auf die erwähnte Schätzung zu- rückkam (so die Beklagte, act. 35 S. 5 f. Rz. 14), sondern dass die Beklagte ihrer- seits nicht nachfragte. Die Beklagte selber betont wie erwähnt den Ausnahmecha- rakter des (nach ihrer Schilderung) sehr kostensensiblen Auftrages (act. 14 S. 2 und Vi-Prot. S. 15); danach wäre die Beklagte umso mehr gehalten gewesen, nachzufragen, ob die Arbeiten für die Produktfreigabe anhand der zwei Serien von Probemodulen immer noch im Rahmen der Aufwandschätzung vom 8. No- vember 2017 lagen. Es war der Beklagten im Zeitraum der zweiten Januarhälfte 2018 – das ergibt sich eindeutig aus der vorstehend aufgezeigten E-Mailkommunikation – allerdings in

- 16 - erster Linie ein Anliegen, die Produktfreigabe für die fraglichen Module möglichst bald zu erhalten, nachdem es bei der Kundin der Beklagten aus nicht im Einzel- nen bekannten Gründen zu Verzögerungen und Schwierigkeiten gekommen war. Die Beklagte bat die Klägerin deshalb wiederholt, für die Produktfreigabe im Aus- tausch mit den anderen Beteiligten das Nötige vorzukehren. Dass sie den Zeitauf- wand dabei je ansprach, macht die Beklagte nicht geltend, und es ist dies auch aus der aufgezeigten E-Mail-Kommunikation nicht ersichtlich.

E. 3.3.6.4 Eine Verletzung einer Informationspflicht der Klägerin, welche einen Schadenersatzanspruch bzw. eine Honorarreduktion nach sich ziehen würde, wurde somit nicht nachgewiesen. Nur der Vollständigkeit halber ist danach noch festzuhalten, dass die Beklagte vor Vorinstanz nicht angab, wie sie auf eine An- gabe der Klägerin zum wachsenden Zeitaufwand reagiert hätte. Die Angabe der Beklagten in der Beschwerdeantwort, sie hätte den Mehraufwendungen niemals zugestimmt (act. 35 S. 7 Rz. 21), ist als unzulässiges Novum im Beschwerdever- fahren nicht zu hören (Art. 326 ZPO) und wäre im Übrigen unbelegt und ange- sichts des soeben geschilderten zentralen Interesses der Beklagten, die Produkt- freigabe möglichst bald zu erhalten, auch nicht naheliegend. Eine Honorarredukti- on aufgrund der Verletzung einer (allfälligen) Informationspflicht hinsichtlich des Zeitaufwands wäre daher gleich in doppelter Hinsicht nicht begründet.

E. 3.4 Prüfung des geltend gemachten Zeitaufwandes

E. 3.4.1 Die Beklagte hat die Klägerin somit auf Basis des vereinbarten Zeithono- rars für ihre Aufwendungen zu entschädigen, soweit die Klägerin im Bestreitungs- fall ihre Aufwendungen und deren Vertragsmässigkeit (im Einzelnen: Notwendig- keit und Angemessenheit für die Auftragserfüllung) nachzuweisen vermag (vgl. BK-FELLMANN, Art. 394 OR N 440, 451, 532; BSK OR I-OSER/WEBER, 7. Auflage 2020, Art. 394 N 39). Darauf ist nachfolgend einzugehen. Das Verfahren ist inso- weit spruchreif.

E. 3.4.2 Die Klägerin machte in der Rechnung vom 6. Februar 2018 für die Auf- tragserfüllung total 60.34 Stunden à Fr. 135.00 und Fahrspesen à 0.70 Fr./km für 130 km geltend (act. 3/4). Neben dem Stundenansatz beanstandet die Beklagte

- 17 - auch den (grundsätzlichen) Anspruch auf Ersatz von Fahrspesen zum geltend gemachten Ansatz nicht. In der mündlichen Klagebegründung äusserte sich die Klägerin eingehend und mit verschiedenen Beweisofferten zu den einzelnen Rechnungspositionen (act. 12 S. 8 ff., act. 13/6-29). Die Beklagte nahm in der Klageantwort Stellung dazu und brachte Bestreitungen an (Vi-Prot. S. 6-8). Nach einigen Vorbemerkungen zur Behauptungs- und Bestreitungslast sowie zum Be- weis ist nachfolgend auf die Rechnung vom 6. Februar 2018 (act. 3/4) und auf de- ren einzelne Positionen einzugehen.

E. 3.4.3 Vorbemerkungen zur Behauptungs- und Bestreitungslast und zum Beweis Einleitend wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Klägerin für die tatsächli- chen Voraussetzungen ihres Honoraranspruchs, soweit diese strittig sind, die Be- weislast trägt. Zu beweisen sind rechtserhebliche, strittige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Substantiierte Tatsachenbehauptungen der beweisbelasteten Partei gelten als strittig, wenn sie von der Gegenpartei im Einzelnen bestritten werden. Eine Bestreitung muss so konkret sein, dass sich daraus bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der beweisbelasteten Partei damit bestritten werden (BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Auflage 2017, Art. 222 N 20, 22). Nach dem sog. Re- gelbeweismass ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht aufgrund objektiver Ge- sichtspunkte von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist und allfällig vor- handene Zweifel nicht als erheblich erscheinen (BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER,

6. Auflage 2018, Art. 8 N 17). Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der rechtzeitig ins Verfahren eingebrachten Beweismittel (Art. 157 ZPO). Es berücksichtigt neben dem Beweisergebnis auch das Verhalten der Parteien im und vor dem Prozess (vgl. LEU, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 157 N 50). Als Beweismittel für die behaupteten Leistungen stehen verschiedene von der Klägerin eingereichte Urkunden zur Verfügung: die Klägerin reichte vor der Vor- instanz neben der erwähnten Rechnung vom 6. Februar 2018 (act. 3/4) verschie- dene E-Mail-Korrespondenzen der Parteien und Dritter sowie verschiedene von der Klägerin erstellte Unterlagen wie Testberichte und Analysen zu den Akten. Darauf wird nachfolgend im Einzelnen eingegangen.

- 18 -

E. 3.4.4 Rechnung vom 6. Februar 2018 (act. 3/4)

E. 3.4.4.1 Zur Rechnung im Allgemeinen Die Beklagte brachte vor Vorinstanz vor, einzelne Positionen in der Rechnung vom 6. Februar 2018 würden gar nicht beschrieben und seien nicht identifizierbar. Andere Positionen seien vertragsfremd. Für sie erschliesse sich nicht, weshalb sie für Boten- und Versandleistungen der Klägerin aufkommen müsse. Die Rech- nung sei in den Einzelpositionen und in ihrer Gesamtheit unbegründet (act. 14 S. 2 f.). Der Kritik der Beklagten an der Rechnungsstellung ist nicht zu folgen. Die Rech- nung und die darin enthaltenen Positionen (auf die nachfolgend im Einzelnen ein- gegangen wird) sind unter Berücksichtigung der bisherigen Übung im Verhältnis der Parteien zu betrachten und zu würdigen. Aufträge wurden zwischen den Par- teien wie bereits geschildert formlos erteilt, und Rechnungen wurden ohne kon- kreten Nachweis der erbrachten Leistungen (etwa mit Stundenrapporten oder ähnlichem) diskussionslos beglichen, eine Rechnung der Klägerin vom 8. Dezem- ber 2017 für Bemühungen über Fr. 2'916.00 gar ohne jegliche Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen (vgl. act. 13/6; vgl. ferner act. 13/7-8). Die vorliegende Rechnung vom 6. Februar 2018 ist demgegenüber detailliert nach Tagen aufge- schlüsselt, enthält Angaben zu den konkreten Arbeitszeiten und weitgehend auch zu den jeweils vorgenommenen Arbeiten. Sie ist damit mindestens so detailliert, wie es der Übung der Parteien entsprach. Den Argumenten der Beklagten zur Rechnung als Ganzes ist deshalb nicht zu folgen.

E. 3.4.4.2 Position vom 30. November 2017 Die Klägerin macht am 30. November 2017 einen Zeitaufwand von 2.5 Stunden und Fahrspesen für 39 km geltend. Sie habe den speziell für die Modulanalyse er- forderlichen Prüf- bzw. Demokoffer bei der E._____ in J._____ abgeholt. Das sei mit der E._____ so besprochen worden. Vor Ort seien eine Besprechung inkl. Fehlervorführung mit Herrn G._____ von E._____ sowie erste Prüfungen der Mo- dule erfolgt (act. 12 S. 8 Rz. 20 lit. a). Die Beklagte bestritt, dass es sich um eine

- 19 - dringliche Angelegenheit gehalten habe, dass die Fahrten mit dem Koffer erfor- derlich waren, dass die Klägerin mit der E._____ hier Kontakt gehabt habe und dass dies Teil des Auftrags gewesen sei (Vi-Prot. S. 6). Dass die Beklagte die geltend gemachte Fahrt vornahm und dass die Strecke 39 km mass, ist danach unbestritten. Zum im Einzelnen detailliert geltend ge- machten Zeitaufwand für die behaupteten Tätigkeiten, welche die Klägerin in der Rechnung und in der Klagebegründung detailliert erläuterte, äusserte die Beklag- te sich nicht. Die Absprache eines Treffens mit der E._____ ist belegt (act. 13/16). Dass dies Teil des Auftrags war, ergibt sich eindeutig aus der eingangs bereits geschilderten Vorgeschichte (vorne Ziff. 1.1): Der Auftrag wurde gerade durch die Kontaktaufnahme seitens G._____ (E._____) mit der Schilderung der Probleme gegenüber der Klägerin initiiert. Gespräche mit G._____ entsprachen daher der Natur des Auftrags. Auch wenn die Angelegenheit zu diesem Zeitpunkt noch nicht besonders dringend gewesen sein mag (auf spätere Phasen wird nachfolgend noch eingegangen), liegt die Fahrt eines IT-Supporters zu einem Geschäftskun- den allgemein im Rahmen des Üblichen. Solche Fahrten waren auch im Verhält- nis der Parteien nicht unüblich und wurden entsprechend entschädigt (vgl. zu ei- nem anderen Auftrag act. 13/7). Stundenrapporte oder dergleichen wurden im Verhältnis der Parteien wie erwähnt nie ausgestellt. Der Beweis für diese Positio- nen (Zeitaufwand und Fahrspesen) ist aus diesen Gründen erbracht.

E. 3.4.4.3 Position vom 6. Dezember 2017 Die Klägerin macht am 6. Dezember 2017 einen Aufwand von 2.17 Stunden gel- tend, 9:30 Uhr bis 11:40 Uhr, für Besprechung und Korrespondenz mit K._____ von der konsultierten Firma L._____ GmbH in Deutschland, sowie für die Durch- führung weiterer Tests mit dem Prüfkoffer (act. 12 S. 9 Rz. 20 lit. b und act. 3/4). Die Beklagte erklärt dazu, die Klägerin habe keine Freigabe gehabt, mit Personen dieser Firma zu kommunizieren. Das sei nicht Teil des Auftrags gewesen (Vi-Prot. S. 6). Dem hielt die Klägerin entgegen, die Beklagte habe gewusst, dass die Klä- gerin mit externen Firmen kommunizierte, um die Analyse des Problems voranzu- treiben (Vi-Prot. S. 14). Diese Behauptung bestritt die Beklagte sodann nicht (Vi- Prot. S. 14-16; vgl. dazu im Übrigen auch die Ausführungen zur E-Mail-

- 20 - Korrespondenz vorne unter Ziff. 3.3.6.3). Es ist daher davon auszugehen, dass Kontaktaufnahmen der Klägerin zu dritten Firmen der Beklagten bekannt waren und dass die Beklagte dagegen nicht opponierte (etwas anderes macht sie nicht geltend und sie bestreitet auch die konkrete Tätigkeit der Klägerin nicht). Ferner bestritt die Beklagte nicht, dass dieser Informationsaustausch für die Auftragser- füllung notwendig und angemessen war. Die Vertragsmässigkeit dieser Position ist damit bewiesen.

E. 3.4.4.4 Position vom 18. Dezember 2017 Die Klägerin macht am 18. Dezember 2017 einen Aufwand von 0.9 Stunden und Fahrspesen für 26 km geltend. Sie habe den "Demokoffer" in Basel zurückgege- ben und zudem sei ein Telefonat und Korrespondenz mit K._____, L._____ GmbH, vorgenommen worden (act. 12 S. 9 Rz. 20 lit. c; zur Distanz vgl. act. 3/4). Die Beklagte bestritt dazu, dass die Reisetätigkeit Teil des Auftrags gewesen sei. Mangels Dringlichkeit hätte man einen Versand vornehmen können. Die Stun- denansätze für diese Reisetätigkeiten seien nicht vereinbart worden (Vi-Prot. S. 6). Zur Reisetätigkeit an sich und zur Dringlichkeit kann auf das unter Ziff. 3.4.4.2 vorstehend Gesagte verwiesen werden. Der Stundenansatz ist wie eingangs er- wähnt im Grundsatz unstrittig; er wurde nach der Übung der Parteien auch für Reisetätigkeiten verrechnet (vgl. act. 13/7). Die Positionen (Zeitaufwand und Fahrspesen) und ihre Vertragsmässigkeit sind damit bewiesen.

E. 3.4.4.5 Position vom 19. Dezember 2017 Die Klägerin macht am 19. Dezember 2017 einen Zeitaufwand von 0.08 Stunden für ein Telefongespräch mit G._____ von der E._____ AG geltend (act. 12 S. 9 Rz. 20 lit. d). Die Beklagte bestreitet, dass es zu diesem Telefongespräch kam (Vi-Prot. S. 6). Die Klägerin beweist mit der eingereichten E-Mailkorrespondenz, dass sie zwischen dem 18. und dem 20. Dezember 2017 eine Rückmeldung er- hielt (act. 13/17). Die Position ist damit bewiesen.

- 21 -

E. 3.4.4.6 Position vom 20. Dezember 2017 Die Klägerin macht am 20. Dezember 2017 einen Zeitaufwand von 1.42 Stunden, 11:30 Uhr bis 12:55 Uhr, für ein Telefonat mit H._____ von der Firma I._____ A/S und für die Recherche über Seriennummern in E-Mails, Firmware, Projektdateien und QR-Codes geltend (vgl. act. 12 S. 10 Rz. 20 lit. e, act. 3/4). Die Beklagte liess dazu festhalten, dieser Kontakt sei nicht vom Auftrag umfasst worden. Es habe für die anstehende Analyse eines konkreten Produkts keine umfangreiche Kommuni- kation mit Dritten gebraucht. Andernfalls hätte Absprache mit der Beklagten ge- halten werden müssen (Vi-Prot. S. 7). Die Beklagte bestreitet nicht, dass es zum geschilderten Telefongespräch kam. Was die Erforderlichkeit der Kommunikation mit Drittunternehmen angeht sowie die Frage, ob die Klägerin vorher mit der Beklagten hätte Rücksprache nehmen müssen, ist auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 3.4.4.3 zu verweisen. Die Bestreitung der Beklagten, es habe keine "umfangreiche" Kommunikation mit Dritten gebraucht, ist im Übrigen unbestimmt. Die Beklagte verdeutlicht nicht, wel- cher Teil dieses Aufwands für die Kommunikation mit Dritten ihrer Ansicht nach unnötig gewesen sei. Insoweit liegt keine genügende Bestreitung vor. Die Position und ihre Vertragsmässigkeit sind aus den geschilderten Gründen bewiesen.

E. 3.4.4.7 Positionen vom 21./22. Dezember 2017 Die Klägerin macht am 21. und 22. Dezember 2017 Zeitaufwände von je 0.33 Stunden für E-Mailkommunikation und Telefonate mit den bereits erwähnten Drittunternehmungen geltend (act. 12 S. 10 Rz. 20 lit. f und g). Die Beklagte ver- weist als Bestreitung dazu lediglich auf ihre Ausführungen zur Position vom

20. Dezember 2017 (Vi-Prot. S. 7). Es ist dazu auf die vorstehenden Ausführun- gen unter Ziff. 3.4.4.6 zu verweisen. Der Beweis für die beiden Positionen und ih- re Vertragsmässigkeit wurde damit erbracht.

E. 3.4.4.8 Positionen vom 10. Januar 2018 Die Klägerin macht am 10. Januar 2018 einen Zeitaufwand von 0.5 Stunden gel- tend für das Abholen des "Demokoffers" in Basel sowie Fahrspesen für 26 km

- 22 - (act. 12 S. 11 Rz. 20 lit. h). Die Beklagte bestreitet die Reisetätigkeit sowie deren Dringlichkeit und Erforderlichkeit (Vi-Prot. S. 7). Dass die Klägerin den Koffer ab- holte, ergibt sich indes aus der E-Mailkorrespondenz zwischen der Klägerin und G._____ vom 22. Dezember 2017 (act. 13/18). Im Übrigen kann zur Reisetätigkeit an sich und zur Dringlichkeit erneut auf das unter Ziff. 3.4.4.2 vorstehend Gesagte verwiesen werden. Für diesen Zeitraum ergeben sich die Dringlichkeit der Ange- legenheit und die Fahrten der Klägerin (von welchen die Beklagte Kenntnis hatte und gegen welche sie nicht opponierte) auch aus der vorne bereits erläuterten E- Mail-Korrespondenz (vgl. vorne Ziff. 3.3.6.3). Die Positionen (Zeitaufwand und Fahrspesen) und ihre Vertragsmässigkeit sind damit bewiesen.

E. 3.4.4.9 Positionen vom 15. bis 17. Januar 2018 Die Klägerin macht für die Zeit vom 15. bis 17. Januar 2018 Zeitaufwände von 17.41 Stunden geltend für die Durchführung von Tests und das Verfassen von Testprotokollen sowie des Analyseberichts vom 17. Januar 2018 (act. 12 S. 11 f. Rz. 20 lit. i-l). Die Beklagte bestreitet, dass die Tests durchgeführt wurden und dass Test- und Analyseprotokolle erstellt wurden (Vi-Prot. S. 7). Aus der Rechnung vom 6. Februar 2018 (act. 3/4) und den Ausführungen der Klä- gerin ergeben sich wie bereits erwähnt (vgl. vorne Ziff. 3.4.4.1) die konkreten und detaillierten Arbeitszeiten der Klägerin bzw. von D._____ an den einzelnen Daten. Die Klägerin belegt sodann mit E-Mailkorrespondenz vom 17.-22. Januar 2018, dass sie bis zum 17. Januar 2018 anhand des "Demokof- fers" alles prüfte, "was ihr einfiel" (act. 13/19, E-Mail von D._____ vom 17. Januar 2018). Weiter reichte die Klägerin verschiedene Ausdrucke von Testdateien zu den Akten, die zeigen, dass an den fraglichen Daten Tests durchgeführt wurden und insb. am 17. Januar 2018 ein Absturz der Programmierung erfolgte (act. 13/20-22). Schliesslich legte die Klägerin auch das von ihr erstellte 9-seitige Dokument "Analyse Fehlverhalten KNX-Schnittstelle für ... [Gerät]" vom

17. Januar 2018 mit Fortsetzung vom 18. Januar 2018 ins Recht (act. 13/23). Zu all diesen Dokumenten äusserte die Beklagte sich nicht. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin die behaupteten Tests durchführte und die Testprotokolle sowie ei-

- 23 - nen Analysebericht vom 17. Januar 2017 erstellte. Die Positionen und ihre Ver- tragsmässigkeit sind damit bewiesen.

E. 3.4.4.10 Position vom 18. Januar 2018 Die Klägerin macht am 18. Januar 2018 einen Zeitaufwand von 1.95 Stunden gel- tend für die weitere Durchführung von Tests, das Verfassen der Fortsetzung des Analyseberichts sowie für ein Telefonat mit G._____ von E._____ (act. 12 S. 12 Rz. 20 lit. m). Aus der Rechnung vom 6. Februar 2018 ergeben sich auch hierzu die konkreten Arbeitszeiten für die Tests und für das Telefonat (act. 3/4). Die Be- klagte bestreitet, dass die Kommunikation mit G._____ erfolgte, dass Tests durchgeführt wurden und der Analysebericht erstellt wurde (Vi-Prot. S. 7). Dass die Klägerin am 18. Januar 2018 mit G._____ von E._____ kommunizierte, ist be- legt (act. 13/19). Zu den Tests und dem Analysebericht ist auf die Ausführungen unter Ziff. 3.4.4.9 vorstehend zu verweisen. Die Positionen und ihre Vertragsmäs- sigkeit sind damit bewiesen.

E. 3.4.4.11 Positionen vom 24./25. Januar 2018 Die Klägerin macht am 24./25. Januar 2018 einen Zeitaufwand von je 0.75 Stun- den geltend für die weitere Durchführung von Tests, Erstellen eines Berichts "Test Vorserie" und E-Mail-Kommunikation mit E._____ bzw. für ein Telefonat an I._____ Component A/S, Herrn H._____, und für die Prüfung von fünf Geräten (act. 12 S. 13 Rz. 20 lit. n-o; zu den geltend gemachten exakten Uhrzeiten, an welchen die Tätigkeiten nach der Klägerin stattfanden, vgl. act. 3/4). Sie habe, so die Klägerin dazu weiter, am 24. Januar 2018 neue Geräte für die Durchführung von Tests erhalten, welche sich wiederum als fehlerhaft herausstellten und für welche keine Freigabe erteilt werden konnte (act. 12 S. 13 Rz. 20 lit. n). Die Be- klagte bestreitet (zum 24. Januar 2018), dass die Kommunikation mit E._____ er- folgte, dass Tests durchgeführt wurden und dass der Bericht über die Vorserie er- stellt wurde. Zum 25. Januar 2018 bestreitet die Beklagte, dass es sich um ein Telefonat an die I._____ handelte und dass die fünf Geräte geprüft wurden (Vi- Prot. S. 7).

- 24 - Dass die Klägerin am 24. Januar 2018 neue Geräte zum Testen erhielt, ist wie die geltend gemachte E-Mail-Korrespondenz mit der E._____ an diesem Datum be- legt (act. 13/24). Die Klägerin reichte auch Ausdrucke von Testdateien zu den Ak- ten, die zeigen, dass am 24. Januar 2018 Tests durchgeführt wurden (act. 13/21). Ferner reichte die Klägerin einen Bericht vom 24. Januar 2018 über die Tests an den an diesem Datum erhaltenen Geräten ins Recht (vgl. act. 13/25). Was den

25. Januar 2018 betrifft, geht aus der Bestreitung nicht hervor, ob die Beklagte die Kommunikation als solche bestreitet oder lediglich, dass sie gegenüber der I._____ erfolgte. Dass die Klägerin in der fraglichen Zeit mit H._____ von I._____ Kontakt hatte, ergibt sich indes aus der eingereichten E-Mail-Korrespondenz (act. 13/24). Dies sowie die Prüfung der fünf neu erhaltenen Geräte zum Test an diesen Tagen ist somit belegt. Die Klägerin hat den Beweis für diese Positionen und für deren Vertragsmässigkeit erbracht.

E. 3.4.4.12 Positionen vom 30. Januar bis 1. Februar 2018 Die Klägerin macht am 30. Januar 2018 einen Zeitaufwand von 10 Stunden gel- tend für die Durchführung von Tests und Analysen der am 30. Januar 2018 erhal- tenen Geräte und für das Verfassen des Berichts Test Vorserie vom 30. Januar 2018 (exakte Arbeitszeiten: 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 16:40 Uhr, 22.30 Uhr bis 02:50 Uhr). Sie habe am 30. Januar 2018 ein weiteres Mal neue Geräte für die Durchführung von Tests erhalten, welche sich erneut als fehlerhaft herausgestellt hätten und für welche keine Freigabe habe erteilt werden können. Am 31. Januar 2018 verrechnet die Klägerin weitere 6 Stunden für Tests (exakte Arbeitszeit: 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr). Am 1. Februar 2018 macht sie schliesslich weitere 12.25 Stunden für Tests und Analysen geltend sowie für das Verfassen des Berichts vom 2. Februar 2018 (10:00 Uhr bis 11.30 Uhr, 14:00 Uhr bis 18:15 Uhr, 21:00 Uhr bis 03:30 Uhr). Sie habe, so die Klägerin weiter, bei diesen Analy- sen fertigungsbedingte Fehler in der Elektronik-Hardware erkannt (act. 12 S. 14 f. Rz. 20 lit. p-r und act. 3/4). Die Beklagte bestreitet, dass diese Tests und Analy- sen durchgeführt wurden sowie dass der Bericht erstellt wurde. Insbesondere be- streitet sie, dass es (am 30. Januar 2018) 10 Stunden gedauert habe, obwohl ein Arbeitstag üblicherweise acht Stunden umfasse, was gerichtsnotorisch sei (Vi-

- 25 - Prot. S. 7 f., act. 35 S. 6 Rz. 15). Zudem sei unklar, wie die Tests erfolgt seien. Gemäss dem Mailverkehr vom 8. November 2017 hätte G._____ nur "etwas lau- fen lassen müssen". Es sei nicht klar, ob die Klägerin bzw. D._____ die ganze Zeit habe am Gerät sitzen müssen oder ob Tests auch im Hintergrund laufen würden und dafür keine Zeit verrechnet werden müsse (Vi-Prot. S. 15). Aus der eingereichten E-Mail-Korrespondenz ergibt sich, dass die Klägerin am

30. Januar 2018 neue Geräte zum Testen erhielt und dass die Tests zunächst nicht gut liefen (act. 13/27, vgl. Mitteilung von D._____ an C._____ von der Be- klagten vom 31. Januar 2018). Die Klägerin reichte ferner als Beleg einen von ihr verfassten vierseitigen Bericht vom 30. Januar bzw. 2. Februar 2018 über die Tests an den Geräten zu den Akten (act. 13/26). Die bereits erwähnten Ausdru- cke von Testdateien auch zu diesen Daten (vgl. act. 13/21) zeigen, dass die Tests zu verschiedensten Tag- und Nachtzeiten vorgenommen wurden. Der Hinweis der Beklagten auf die übliche Dauer eines Arbeitstages ist vor diesem Hintergrund nicht zielführend. Die verwendeten Formulierungen im E-Mailverkehr in der zwei- ten Januarhälfte 2018 (vgl. Ziff. 3.3.6.3 vorstehend) zeigen im Übrigen, dass die Freigabe der Produkte zu diesem Zeitpunkt sehr dringend war. Dass D._____ (der mit der Klägerin selbständig erwerbstätig ist) sich in dieser Phase der Auf- tragserfüllung nicht an übliche Arbeitszeiten hielt, erstaunt daher nicht. Woraus sich (so die Beklagte im Beschwerdeverfahren) ergeben soll, dass im Verhältnis der Parteien "nachweislich" keine andere (von den üblichen Arbeitszeiten abwei- chende) Praxis gelebt wurde (act. 35 S. 6 Rz. 15), ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten nicht verdeutlicht. Ohnehin handelt es sich hierbei um ein un- zulässiges Novum im Beschwerdeverfahren. Soweit die Beklagte unbestimmt einen Teil des Zeitaufwands bestreitet, weil die Tests ihrer Ansicht nach möglicherweise im Hintergrund liefen und die Klägerin resp. D._____ während eines Teils der geltend gemachten Zeit nicht am Gerät sitzen musste, liegt keine den Anforderungen genügende detaillierte Bestreitung vor. Der Beklagten als IT-Firma wäre es möglich und zumutbar gewesen, im Ein- zelnen anzugeben, welchen Teil des geltend gemachten Zeitaufwands für die

- 26 - Tests sie bestreitet. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die Klägerin hat den Be- weis für diese Positionen und für ihre Vertragsmässigkeit somit erbracht.

E. 3.4.4.13 Position vom 2. Februar 2018 Die Klägerin macht am 2. Februar 2018 einen Zeitaufwand von 3 Stunden (09:30 Uhr bis 12:30 Uhr) und Fahrspesen für 39 km geltend für das Zurückbringen des "Demokoffers" und der Testgeräte zur E._____ in J._____ sowie für eine Bespre- chung mit G._____ (act. 12 S. 15 Rz. 20 lit. s, act. 3/4). Die Beklagte bestreitet die Erforderlichkeit und Dringlichkeit der geltend gemachten Reisetätigkeit sowie die Besprechung mit der E._____, die nicht Teil des Auftrags gewesen sei (Vi-Prot. S. 8). Die Klägerin belegt mit der eingereichten E-Mail-Korrespondenz, dass sie am

2. Februar 2018 mit G._____ in Kontakt war. Sie erklärte, dass "nach langem Su- chen" nun fünf Geräte in stabiler Ausführung zur Verfügung stünden (act. 13/27, Mitteilung von D._____ vom 2. Februar 2018). Dass die Klägerin die Geräte, die sie nachweislich erhalten hatte, nach der erfolgreichen Behebung der Fehler zu- rückbringen musste, kann als erstellt gelten. Zur Dringlichkeit ist auf die vorste- henden Ausführungen unter Ziff. 3.4.4.12 zu verweisen. Die Klägerin hat auch für diese Position und ihre Vertragsmässigkeit den Beweis erbracht.

E. 3.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin die in der Rechnung vom 6. Februar 2018 geltend gemachten Arbeiten und Fahrtauslagen und deren Angemessenheit und Erforderlichkeit für die Auftragserfüllung mit den vorgelegten Urkunden vollumfänglich zu beweisen vermochte. Auf die weiteren Beweismittel, insbesondere die offerierten Zeugenbefragungen, ist danach nicht mehr einzuge- hen. Dass die Beklagte von der Höhe der Kosten überrascht war, wird damit nicht in Frage gestellt. Auch mag es sein, dass das zugrundeliegende Geschäft aufgrund dieser Kosten für die Beklagte erheblich an Rentabilität verlor. Das vermag aber nichts daran zu ändern, dass (wie vorstehend geschildert) keine Vereinbarung über ein Höchsthonorar vorlag (auf eine solche Vereinbarung berief die Beklagte

- 27 - sich denn auch nach dem Erhalt der Rechnung nicht, vgl. act. 12 S. 16 ff. und dort zitierte Belege). Der klägerische Honoraranspruch ist in der geltend gemachten Höhe ausgewiesen, und eine Honorarreduktion aufgrund einer allfälligen Verlet- zung einer Informationspflicht ist nicht begründet. Die Beklagte hat der Klägerin den Rechnungsbetrag daher zu bezahlen.

E. 3.5 Verzugszins Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte (im Umfang der teilweisen Gutheissung der Klage) zur Leistung von Verzugszinsen von 5% ab dem 21. Februar 2018, weil es sich bei der Rechnung der Beklagten vom 6. Februar 2018 (act. 3/4) mit dem Vermerk "Zahlungsbedingungen: 14 Tage" und "fällig 20.02.2018" um eine befristete Mahnung gehandelt habe (act. 29 S. 17). Dies wird im Beschwerdever- fahren nicht beanstandet. Die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich des geltend gemachten Verzugszinses auf dem Rechnungsbetrag gutzuheissen.

E. 3.6 Zusammenfassung Die Beklagte ist in Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, der Klägerin den geltend gemachten Betrag von Fr. 8'871.16 nebst Zins zu 5% seit 21. Februar 2018 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 21. Januar 2019) ist in diesem Umfang aufzuheben.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Kosten beider Instanzen sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Die Parteien beanstandeten die erstinstanzliche Entscheidgebühr im Betrag von Fr. 1'200.00 im Beschwerdeverfahren nicht. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Basis des Streitwerts von Fr. 5'963.26 (vgl. act. 30) auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Kosten sind aus den Vorschüssen der Klägerin zu beziehen. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin die geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 1'200.00 für das erstinstanzliche und Fr. 1'000.00 für das zweitinstanzliche Verfahren zu

- 28 - ersetzen. Ferner ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 375.00 (vgl. act. 1) zu ersetzen. Die Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin für das erst- und zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Für das erstinstanzli- che Verfahren ist der volle Betrag gemäss der von den Parteien nicht beanstan- deten Berechnung der Vorinstanz (act. 29 S. 18) auf Fr. 2'100.00 festzusetzen. Für das zweitinstanzliche Verfahren ergibt sich nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ein Betrag von Fr. 900.00. Der beantragte Mehrwertsteuerzu- schlag ist zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil vom 26. Februar 2020 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Klägerin und Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 8'871.16 nebst Zins zu 5% seit

21. Februar 2018 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 21. Januar 2019) wird in diesem Umfang aufgehoben.

3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 wird bestätigt, der Beklagten und Beschwerdegegnerin auferlegt und aus dem Vorschuss der Klägerin und Beschwerdeführerin bezogen. Die Beklagte und Beschwerde- gegnerin wird verpflichtet, der Klägerin und Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 1'200.00 zu ersetzen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt, der Beklagten und Beschwerdegegnerin auferlegt und aus dem Vorschuss der Klägerin und Beschwerdeführerin bezogen. Die Beklagte und Beschwerde- gegnerin wird verpflichtet, der Klägerin und Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 1'000.00 zu ersetzen.

- 29 -

5. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Klägerin und Beschwerdeführerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 375.00 zu ersetzen.

6. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Klägerin und Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'100.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, total Fr. 2'261.70, zu bezahlen.

7. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Klägerin und Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.00 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, total Fr. 969.30, zu bezah- len.

E. 8 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Beschwerdefüh- rerin unter Beilage eines Doppels von act. 35, sowie an das Bezirksgericht Hinwil und an das Betreibungsamt Rüti ZH, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

E. 9 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'963.26. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 30 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Vorsitzende: i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw M. Schnarwiler versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP200018-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. D. Siegwart Urteil vom 3. Februar 2021 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfah- ren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. Februar 2020 (begründete Fas- sung); Proz. FV190025

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 8'871.16, nebst Zins zu 5% p.a. seit 21. Februar 2018, zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Rüti ZH, Zahlungsbefehl vom 21. Januar 2019, sei in die- sem Umfang zu beseitigen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 7.7% MWST) zu Lasten der Beklagten." Urteil des Einzelgerichts: (act. 21 = act. 28 = act. 29 [OG-Exemplar]) " 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 2'907.90 (ein- schliesslich Mehrwertsteuer) nebst Zins zu 5 % seit 21. Februar 2018 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 21. Januar 2019) wird in die- sem Umfang aufgehoben. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden der Klägerin zu zwei Dritteln und der Beklag- ten zu einem Drittel auferlegt. Sie werden aus dem von der Kläge- rin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– bezogen. Die Be- klagte wird verpflichtet, der Klägerin ihren Anteil der Kosten zu er- setzen.

4. Die Beklagte wird ausserdem verpflichtet, der Klägerin einen Drit- tel der Kosten des Schlichtungsverfahrens, entsprechend Fr. 125.–, zu ersetzen.

5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 700.– zu bezahlen. [6.-7. Mitteilung / Rechtsmittel]"

- 3 - Beschwerdeanträge: der Klägerin und Beschwerdeführerin (act. 26 S. 2 f.): " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und das Urteil des Einzelge- richts des Bezirksgerichts Hinwil vom 26. Februar 2020 sei voll- umfänglich aufzuheben.

2. Die Klage sei gemäss den im erstinstanzlichen Verfahren von der Klägerin und Beschwerdeführerin gestellten Rechtsbegehren gut- zuheissen, welche wie folgt lauten:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 8'871.16, nebst Zins zu 5% p.a. seit 21. Februar 2018, zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Rüti ZH, Zahlungsbefehl vom 21. Januar 2019, sei in die- sem Umfang zu beseitigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 7.7% MWST) zu Lasten der Beklagten. Eventualiter:

3. Es sei das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 26. Februar 2020 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 7.7% MWST) zu Lasten der Beklagten und Beschwerdegegnerin." der Beklagten und Beschwerdegegnerin (act. 35 S. 2): " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2 Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom

26. Februar 2020 sei vollumfänglich zu bestätigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdeführerin."

- 4 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) erbringt Be- ratungs- und Ingenieurleistungen auf dem Gebiet von elektronischen und elektro- technischen Geräten und Systemen. Sie wird seit 2017 von D._____ als einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer geführt. Die Beklagte handelt mit elektroni- schen Bauteilen. C._____ führt die Geschäfte der Beklagten als Verwaltungsrats- präsident. D._____ war früher als Arbeitnehmer der Beklagten tätig. Ab dem Jahr 2017 zog die Beklagte die neu gegründete Unternehmung von D._____ (die Klä- gerin) für Support- und Beratungsdienstleistungen bei. Dafür vereinbarten die Par- teien eine Abrechnung nach Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 135.00. Die einzelnen Aufträge wurden formlos per Mail erteilt bzw. zum Teil auch indirekt, indem die Beklagte ihre Kunden mit Supportanfragen an die Kläge- rin verwies. Diese Vorgeschichte ist zwischen den Parteien nicht strittig (vgl. act. 12 S. 3; act. 14 S. 1; vgl. auch act. 29 S. 2). Gegenstand der vorliegenden Streitigkeit sind Supportleistungen der Klägerin für eine Kundin der Beklagten, die E._____ AG (vormals F._____ AG; nachfolgend E._____), im Zeitraum November 2017 bis Anfang Februar 2018. Dabei ging es um die Prüfung und Behebung von in der Software vermuteten Fehlfunktionen von KNX-Gebäudetechnik-Modulen, welche die Beklagte für E._____ entwickelt hatte. E._____ war aufgrund der Schwierigkeiten auf die Klägerin zugekommen, worauf die Parteien mit E-Mailverkehr vom 8. November 2017 (act. 16/1) den Ein- satz der Klägerin in dieser Angelegenheit besprachen. Die Klägerin unterstützte E._____ – das ist zwischen den Parteien unbestritten – sodann erfolgreich bei der Ursachenanalyse und Behebung der Schwierigkeiten (vgl. act. 12 S. 16 Rz. 21, Vi-Prot. S. 8; vgl. auch act. 13/27). Am 6. Februar 2018 stellte die Klägerin der Beklagten für diese Tätigkeiten total Fr. 8'871.16 inkl. MwSt. in Rechnung (act. 3/4). Die Parteien wurden sich über die Begleichung der Rechnung nicht ei- nig. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Rüti ZH vom 21. Januar 2019 setzte

- 5 - die Klägerin den Rechnungsbetrag in Betreibung; die Beklagte erhob Rechtsvor- schlag (act. 3/5). 1.2 Die Klägerin gelangte nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) und erhob Klage gegen die Beklagte auf Bezahlung des Betrages der erwähnten Rechnung zuzüglich 5% Zins ab 21. Februar 2018 (vgl. das eingangs angeführte Rechtsbegehren sowie act. 1, 2). 1.3 Die Vorinstanz erliess am 26. Februar 2020 das eingangs angeführte Ur- teil (act. 17) und versandte am 11. Mai 2020 dessen begründete Ausfertigung (act. 21 = act. 28 = act. 29; nachfolgend zitiert als act. 29). Diese wurde der Klä- gerin am 12. Mai 2020 zugestellt (act. 22). 1.4 Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 erhob die Klägerin fristgerecht Beschwer- de gegen das Urteil vom 26. Februar 2020. Sie stellte die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (act. 26) und leistete für die Kosten des Beschwerdeverfah- rens fristgerecht einen Vorschuss von Fr. 1'000.00 (vgl. act. 30-32). 1.5 Mit Verfügung vom 28. August 2020 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 33). Die Beklagte erstatte die Beschwer- deantwort innert Frist mit Eingabe vom 30. September 2020. Sie stellte die ein- gangs angeführten Beschwerdeanträge (act. 35). 1.6 Das Verfahren ist spruchreif. Der Klägerin ist mit diesem Entscheid noch ein Doppel der Beschwerdeantwort zuzustellen.

2. Prozessuales 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.00 (vgl. dazu Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin reichte die Beschwerde innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet ein (vgl. vorne Ziff. 1.3-1.4 und dazu Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen.

- 6 - 2.2 Im Beschwerdeverfahren kann unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind unzulässig (Art. 326 ZPO). Bei Gutheissung der Beschwerde entscheidet die Beschwerdeinstanz neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).

3. Zur Sache 3.1 Vorbemerkung Die Klägerin trägt für die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Hono- raranspruchs die Behauptungs- und (im Bestreitungsfall) die Beweislast (Art. 8 ZGB). Die Qualifikation des Vertragsverhältnisses der Parteien als entgeltliches Auftragsverhältnis (Art. 394 ff. OR) wird seitens der Parteien nicht in Frage ge- stellt. Unstrittig ist im Grundsatz ferner der zwischen den Parteien übliche Stun- denansatz von Fr. 135.00 für die Bemühungen der Klägerin (auf Ausnahmen wird nachfolgend eingegangen). Der Streit der Parteien dreht sich im Wesentlichen um das Ausmass des Zeitaufwands, für welchen die Beklagte die Klägerin zu ent- schädigen hat. 3.2 Angefochtener Entscheid und Parteistandpunkte Die Vorinstanz kam gestützt auf die von der Beklagten eingereichte E-Mail- Kommunikation der Parteien vom 8. November 2017 (act. 16/1) zum Schluss, die Klägerin habe auf Anfrage der Beklagten eine Schätzung über die erwarteten Kosten abgegeben ("für die Analyse würden ein bis zwei Tage benötigt und da- nach sei es vielleicht innerhalb 2-3 Stunden erledigt") und die Kosten seien in der Folge für die Beklagte unerwartet weitaus höher als gewöhnlich ausgefallen. Die Klägerin sei angesichts des kostensensiblen Sonderfalls verpflichtet gewesen, die massive Kostenüberschreitung regelmässig zu kommunizieren, gerade auch weil sie von der Beklagten im Vorfeld darum ersucht worden sei. Dies habe die Kläge- rin jedoch unterlassen. Sie sei ihrer Informationspflicht nach Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 400 Abs. 1 OR damit nur ungenügend nachgekommen. Die Beklagte habe deshalb nur die im Rahmen des E-Mailverkehrs vom 8. November 2017 verein-

- 7 - barten Leistungen zu vergüten, d.h. den Aufwand von 2 Arbeitstagen à 8.5 Stun- den plus drei weitere Arbeitsstunden. Bei einem unstrittigen Stundenansatz von Fr. 135.00 ergab sich inkl. 7,7% MwSt. ein Betrag von Fr. 2'907.90, zu dessen Bezahlung – zuzüglich des geltend gemachten Verzugszinses ab dem Datum der in der Rechnung enthaltenen befristeten Mahnung – die Vorinstanz die Beklagte verpflichtete (act. 29 S. 10 ff., insb. S. 14 f.). Die Klägerin hält an ihrer Forderung fest. Nach ihrem Standpunkt, den sie bereits vor der Vorinstanz einbrachte, ist dem E-Mailverkehr der Parteien vom 8. Novem- ber 2017 keine verbindliche Aussage oder Einschätzung eines voraussichtlichen Aufwandes zu entnehmen. Zudem habe es nicht der Übung der Parteien entspro- chen, dass die Klägerin für ihre Bemühungen vorab Kostenvoranschläge abgebe. In einer ersten Phase bis 24. Januar 2018 habe der Aufwand in etwa der Schät- zung vom 8. November 2017 entsprochen. Der Auftragsumfang sei sodann erwei- tert worden; nach der ersten Gerätelieferung vom 24. Januar 2018 habe der Auf- trag die dringliche Produktefreigabe umfasst. Die Klägerin sei nicht verpflichtet ge- wesen, über den Mehraufwand zu informieren, da die Beklagte über den Aufwand ab 24. Januar 2018 regelmässig in Kenntnis gesetzt worden sei (Vi-Prot. S. 10 ff.; act. 26 S. 4 ff., S. 10 f.). Weiter verweist die Klägerin auf ihr Vorbringen vor der Vorinstanz, mit dem sie die in der Rechnung aufgeführten Tätigkeiten im Einzel- nen substantiiert und belegt habe (act. 26 S. 4 Rz. 5 mit Verweis auf act. 12). Die Beklagte bestritt vor Vorinstanz, dass es beim vom Streit betroffenen Auftrag (auch) um die Produktfreigabe gegangen sei und dass die Angelegenheit dringlich gewesen sei. Der Auftrag habe die Fehleranalyse umfasst (Vi-Prot. S. 6). Im E- Mailverkehr vom 8. November 2017 sei eine Absprache über den Auftragsumfang erfolgt (Vi-Prot. S. 14). In der Beschwerdeantwort stellte die Beklagte sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei zu Recht zum Schluss gekommen, sie (die Beklag- te) schulde der Klägerin nur so viel, wie im Rahmen des Konsenses gemäss E- Mailverkehr vom 8. November 2017 festgelegt worden sei. Es gehe im vorliegen- den Fall nicht darum, ob durch die Verletzung einer Nebenpflicht ein Schaden entstanden sei, welcher von der vertraglichen Schuld in Abzug zu bringen sei, sondern darum, ob die vertragliche Schuld höher sei als das, was ursprünglich

- 8 - vereinbart worden sei. Nach dem Vertrauensprinzip habe sie die vereinbarten Zeitfaktoren als Maximalaufwände betrachten dürfen, da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt etwas anderes kommuniziert habe. Die Klägerin, welche die im erwähn- ten E-Mailverkehr festgelegten Aufwandparameter im Rahmen der Rechnungstel- lung einseitig massiv überschritten habe, habe für die Mehrkosten einzustehen (act. 35 S. 5-7). 3.3 Bedeutung des Mailverkehrs vom 8. November 2017 3.3.1 Von zentraler Bedeutung für den Umfang des Auftrags war für die Vor- instanz wie erwähnt der E-Mailverkehr der Parteien vom 8. November 2017 (act. 16/1). Der E-Mailaustausch geht auf ein E-Mail der Klägerin vom 20. Oktober 2017 zurück, in welchem sie die Beklagte über eine Besprechung mit der erwähn- ten Kundin E._____ informierte mit dem Hinweis, vielleicht seien Modifikationen nötig und sie prüfe das zusammen mit G._____, der zuständigen Person bei E._____. Die Beklagte nahm mit E-Mail vom 8. November 2017 darauf Bezug und erklärte: "Ich habe Herr G._____ ja unsere Unterstützung zugesichert! Also wird B._____ auch für den Support aufkommen, d.h. Sie könnten uns die Stunden in Rechnung stellen! Ich wäre einfach froh, wenn ich in etwa, vorab, über den Aufwand infor- miert würde." Die Klägerin antwortete gleichentags: "Es geht da nicht um eine Zusatzleistung, sondern wohl [um] ein Kompatibilitäts- problem (…). Ich vermute es sollte keine so grosse Sache sein, aber alleine die Analyse wird dann 1-2 Tage brauchen um es klar zu identifizieren. Vielleicht ist es danach innerhalb 2-3 Stunden erledigt, und dann muss Hr. G._____ es noch et- was laufen lassen. Genauer sagen kann ich es erst wenn ich drin bin." 3.3.2 Die Vorinstanz liess offen, ob es sich bei der geschilderten Angabe der Klägerin um eine verbindliche Aussage zum Arbeitsumfang oder um die blosse Einschätzung eines voraussichtlichen Aufwands handelte. Entscheidend ist nach dem Standpunkt der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Angabe der Klägerin

- 9 - einzig der Umstand, dass sie die Beklagte später nicht auf den grösser werden- den Aufwand hinwies. Dies hat für die Vorinstanz zur Folge, dass lediglich der da- mals geschätzte Aufwand zu entschädigen ist (act. 29 S. 13-15 und vorne Ziff. 3.2). 3.3.3 Dass zwischen den Parteien hinsichtlich der Bedeutung des erwähnten Mailverkehrs ein tatsächlicher Konsens über den diesbezüglichen Vertragsinhalt bestand, wird nicht behauptet. Massgeblich ist deshalb, wie die Parteien ihre Äusserungen nach dem Vertrauensprinzip gegenseitig verstehen mussten und durften (normativer Konsens; vgl. BSK OR I-WIEGAND, 7. Auflage 2020, Art. 18 N 8). Dabei handelt es sich um eine Frage der Rechtsanwendung, die auf ent- sprechende Rüge hin nach Art. 320 lit. a ZPO unbeschränkt geprüft werden kann (entgegen dem Standpunkt der Beklagten, wonach die Diskussion über die Aus- legung des Mailverkehrs nicht dem Sinn des Beschwerdeverfahrens entspreche, act. 35 S. 4 Rz. 9). 3.3.4 Überblick über die Auslegungsvarianten Die Beklagte spricht im Zusammenhang mit dem E-Mailverkehr vom 8. November 2017 wie gesehen von einer Absprache bzw. einem Konsens über den Auftrags- umfang (vgl. Ziff. 3.2 vorstehend). Wurde für die Erfüllung des Auftrags verbind- lich ein Arbeitsaufwand von maximal zwei Arbeitstagen und drei Arbeitsstunden vereinbart, so kommt dies der Vereinbarung eines Zeithonorars mit Kostendach gleich, im Sinne eines Höchsthonorars (vgl. dazu BK-FELLMANN, Art. 394 OR N 459). Der Klägerin stünde in diesem Fall (vorbehältlich einer späteren abwei- chenden Vereinbarung) für ihre Arbeiten maximal das Höchsthonorar zu. Das ent- spricht dem Standpunkt der Beklagten. Denkbar wäre auch, der Angabe über den erwarteten Aufwand die Bedeutung ei- nes Kostenvoranschlags analog Art. 375 OR beizumessen, dessen unverhältnis- mässige Überschreitung – nach der praxisgemässen Faustregel ist die Kosten- überschreitung ab einer Grenze von 10% unverhältnismässig – die Beklagte in Analogie zur Praxis zu Abs. 2 der Bestimmung nur zur Hälfte tragen müsste (vgl.

- 10 - RUSCH, Kostenvoranschläge zum Anwaltshonorar, SJZ 2013 S. 541 f., sowie BSK OR I-ZINDEL/SCHOTT, 7. Auflage 2020, Art. 375 N 12, 29). Eine blosse Aufwandschätzung würde demgegenüber an der erwähnten, im Ver- hältnis der Parteien (an sich) unstrittigen Zeithonorarvereinbarung nichts ändern. Im Zusammenhang mit der Schätzung stellte sich jedoch die Frage, ob die Beauf- tragte im Anschluss daran zur Information über einen höheren Aufwand verpflich- tet war. Die Verletzung einer solchen Pflicht könnte einen Schadenersatzan- spruch der Auftraggeberin begründen, der eine Honorarreduktion nach sich zöge (vgl. BSK OR I-OSER/WEBER, 7. Auflage 2020, Art. 394 N 43). Der Honoraranspruch der Klägerin kann somit nur dann ohne weiteres und direkt auf den zeitlichen Arbeitsumfang beschränkt werden, den die Klägerin am 8. No- vember 2017 angab, wenn von einem verbindlichen Konsens über den maximal zu entschädigenden Zeitaufwand in diesem Umfang ausgegangen wird. Ein Kos- tenvoranschlag hätte demgegenüber die bereits geschilderten Folgen analog Art. 375 OR. Wird dagegen von einer blossen Auskunft über den voraussichtli- chen Aufwand und einer Pflicht zur Information über Mehraufwände ausgegan- gen, so ist in einem ersten Schritt das grundsätzlich geschuldete Honorar zu be- stimmen und dieses im Falle einer Pflichtverletzung der Beauftragten in einem zweiten Schritt zu reduzieren. Die Honorarreduktion umfasst dabei nicht ohne weiteres den ganzen Mehraufwand. Vielmehr ginge es um einen Schadenersatz- anspruch im Sinne des positiven Vertragsinteresses (vgl. BSK OR I-OSER/ WE- BER, 7. Auflage 2020, Art. 398 N 30, und zum Begriff BSK OR I-WIEGAND, 7. Auf- lage 2020, Art. 97 N 38a). Entsprechend wäre zu prüfen, wie die Parteien sich verhalten hätten, wenn die Informationspflicht richtig erfüllt worden wäre. Es kann aus diesen Gründen entgegen der Vorinstanz nicht offen bleiben, ob die Angabe der Klägerin zum Zeitaufwand im E-Mailverkehr vom 8. November 2017 eine ver- bindliche Aussage darstellte oder nicht. 3.3.5 Höchsthonorar bzw. Kostenvoranschlag Die vorstehend aufgezeigten Formulierungen im fraglichen Mailverkehr vom

8. November 2017 sind sehr offen und unbestimmt. Die Beklagte wollte "in etwa"

- 11 - über den Aufwand informiert sein, und die Klägerin erklärte deutlich, dass sie noch nicht in der Lage war, den Aufwand genau zu überblicken ("ich vermute", "vielleicht", "genauer sagen kann ich es erst wenn ich drin bin"). Die Beklagte musste dieser Schilderung entnehmen, dass die Klägerin in dem Zeitpunkt nicht in der Lage war, den anfallenden Zeitaufwand auch nur annähernd genau zu schätzen oder gar verbindlich anzugeben. Eine verbindliche Angabe hatte die Be- klagte denn auch gar nicht verlangt ("wenn ich in etwa, vorab über den Aufwand informiert würde"). Von der Vereinbarung eines verbindlichen Kostendaches kann daher (so richtig die Klägerin, Vi-Prot. S. 10 und act. 26 S. 8 f. Rz. 17) nicht die Rede sein und ebenso wenig von einem verbindlichen Kostenvoranschlag, der in analoger Anwendung von Art. 375 OR die entsprechenden Wirkungen nach sich zöge. Das Gesagte gilt verstärkt vor dem Hintergrund der Geschäftsbeziehung der Par- teien, in welcher die Klägerin unbestrittenermassen regelmässig ihren angefalle- nen Aufwand für einzelne formlos erteilte Supportaufträge in Rechnung stellte (act. 12 S. 2 ff., act. 14 S. 1, act. 13/6-8). Die Beklagte bestritt zwar, dass Aufträge ohne Kostenvoranschläge zwischen den Parteien üblich waren (Vi-Prot. S. 9); sie nennt aber keinen anderen als den streitgegenständlichen Auftrag, bei welchem vorab über die Kosten gesprochen wurde, und sie spricht wie gesehen selber von einem kostensensiblen Sonderfall. Ein Abweichen vom üblichen Vorgehen der Parteien erforderte nach dem Vertrauensprinzip klare, verbindliche Willensäusse- rungen. Solche liegen nicht vor. Die Klägerin vermag im Übrigen mit der E-Mail-Kommunikation der Parteien und mit Testberichten zu beweisen, dass es ab dem 24. Januar 2018 anders als zu Beginn nicht mehr lediglich um die Analyse des konkreten, von der Kundin der Beklagten festgestellten Fehlers ging (vgl. act. 16/1: "alleine die Analyse wird dann 1-2 Tage brauchen um es klar zu identifizieren"), sondern um die Produkt- freigabe, für welche die Klägerin am 24. Januar 2018 und am 30. Januar 2018 je- weils neue Geräte bzw. Module erhielt (act. 12 S. 13 f., act. 13/19, 13/25-26; da- rauf wird nachfolgend unter Ziff. 3.3.6.3 noch näher eingegangen). Diese Entwick- lung zeigt, dass der Arbeitsaufwand für die Auftragserfüllung im Verlauf ein Aus-

- 12 - mass annahm, das beide Parteien am 8. November 2017 noch nicht überblickten. Der damaligen Aufwandschätzung kommt daher kein verbindlicher Charakter zu. 3.3.6 Informationspflicht über den Zeitaufwand und Honorarreduktion aufgrund der Verletzung einer solchen Pflicht 3.3.6.1 Die Beklagte erklärte vor der Vorinstanz zum E-Mailverkehr der Parteien vom 8. November 2017 (act. 16/1) weiter, die Klägerin habe darin eine Einschät- zung vorgenommen und habe danach nie über eine Änderung dieser Einschät- zung informiert (Vi-Prot. S. 15). An dieser Schilderung hält die Beklagte im Be- schwerdeverfahren fest (act. 35 S. 5 Rz. 14) und sie ergänzt, sie hätte den Mehr- aufwendungen bei angemessener Information angesichts der der Klägerin be- kannten Kostensensibilität des Projekts niemals zugestimmt (act. 35 S. 5-7). Die Beklagte macht damit sinngemäss geltend, die Parteien hätten am 8. November 2017 eine Informationspflicht der Klägerin über Mehraufwand vereinbart, und auf- grund der Verletzung dieser Informationspflicht sei das Honorar auf den Umfang gemäss E-Mailverkehr der Parteien vom 8. November 2017 zu reduzieren. Von einer solchen Pflichtverletzung und einer entsprechenden Honorarreduktion geht im Ergebnis auch die Vorinstanz aus. Die Klägerin bestritt, dass sie verpflichtet war, über Mehraufwand zu informieren (vgl. Vi-Prot. S. 13 und ferner act. 26 S. 10). 3.3.6.2 Auf die Angabe der Klägerin zum Zeitaufwand im Mailverkehr vom 8. No- vember 2017 (act. 16/1), "genauer sagen kann ich es erst, wenn ich drin bin", wurde bereits hingewiesen. Aufgrund der unbestimmten und zurückhaltenden Formulierungen im erwähnten Mailverkehr ist fraglich, ob die Parteien damit (ent- gegen der bisherigen Übung) eine Informationspflicht der Klägerin über den anfal- lenden Zeitaufwand vorsehen wollten (eine solche Pflicht ergibt sich nicht ohne weiteres und in jedem Fall aus Art. 398 Abs. 2 OR, und die Rechenschaftspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR besteht ohnehin nur "auf Verlangen"). Ob eine solche Aufklärungspflicht im Verhältnis der Parteien bestand, kann indes aus den nach- folgend aufgezeigten Gründen offen bleiben:

- 13 - 3.3.6.3 Die Verletzung einer Pflicht zur Information über den Zeitaufwand könnte zwar wie gesehen zu einer Honorarreduktion führen. Erkennt allerdings die Auf- traggeberin, dass entsprechende Aufschlüsse vertragswidrig unterbleiben, so ist sie nach der Praxis gehalten, bei der Beauftragten nachzufragen. Alsdann hat die Auftraggeberin die ihr notwendig erscheinenden Massnahmen zu treffen. Fragt sie nicht nach, so schuldet sie deshalb selbst im Falle der Verletzung einer allfälli- gen Informationspflicht das übliche Honorar (vgl. BSK OR I-OSER/WEBER, 7. Auf- lage 2020, Art. 394 N 43 a.E.; BGer 4C.463/2004 vom 16. März 2005, E. 3). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die Beklagte erkannte oder erkennen musste, dass der Zeitaufwand der Klägerin für die Auftragserfüllung den Umfang der Schätzung vom 8. November 2017 überstieg. Die Klägerin behauptete wie erwähnt, die Beklagte sei spätestens seit 25. Januar 2018 in die Tätigkeiten und in die Entwicklung des Arbeitsaufwands involviert ge- wesen. Sie verweist dazu auf den im Einzelnen eingereichten Mailverkehr der Be- teiligten (Vi-Prot. S. 13): D._____ von der Klägerin kontaktierte mit E-Mail vom

17. Januar 2018 sowohl G._____ von der Kundin E._____ als auch H._____ von der I._____ und nahm C._____ von der Beklagten ins CC der E-Mailnachricht. D._____ wies sodann auf seine Arbeiten am Demo-Koffer hin sowie auf fünf KNX- Schnittstellen, die er für die Freigabe hätte erhalten sollen, aber noch nicht erhal- ten habe. Im nachfolgenden Mailverkehr kam es zu Gesprächen über die beste- henden Probleme. C._____ von der Beklagten kontaktierte G._____ und D._____ am 22. Januar 2018 und wies darauf hin, 5 Stück Module würden zur Freigabe an Herrn D._____ geschickt und es gehe "um die definitive Freigabe", resp. (darum), "die Massnahmen, die Herr D._____ getroffen" habe, "auch noch am Modul zu prüfen". Die Sache sollte "diese Woche abgeschlossen werden können". An die Adresse von D._____ bat C._____, es umgehend mitzuteilen, "wenn er die Modu- le bekommen" habe, resp. "bis wann er die Freigabe erteilen könne" (act. 13/19). Die Beklagte wusste somit ab dem 17. Januar 2018, dass die Klägerin bis zu die- sem Zeitpunkt bereits Massnahmen getroffen hatte, und sie bat die Klägerin ex- plizit, die Massnahmen für die Produktfreigabe anhand 5 Testmodulen "auch noch am Modul" zu prüfen. Die verwendeten Formulierungen (C._____: "umgehend", "diese Woche abschliessen", "ich muss heute an Herr G._____ eine konkrete

- 14 - Antwort geben, wann er mit unserer Lieferung rechnen kann"; D._____: "da ich weiss, wie sehr es bei euch brennt", vgl. act. 13/19) zeigen, dass die Freigabe der Produkte zu diesem Zeitpunkt dringend war. Am 24. Januar 2018 kam es zu ei- nem weiteren Mailverkehr mit Beteiligung der Beklagten, anlässlich dessen D._____ mitteilte, er werde die Module nun testen, sich "ASAP" melden und die Module, wenn alles i.O. sei, noch gleichentags der Kundin bringen. Auf die Mittei- lung von D._____, die Geräte enthielten keine Firmware und keinen QR- Aufkleber, fragte G._____, wie das sein könne, denn er sei für den Kommunikati- ons-Check darauf angewiesen, dass die Funktionsprüfung bei I._____ (wo die Geräte erstellt wurden) erfolge. C._____ von der Beklagten antwortete am 25. Ja- nuar 2018 und erklärte, die Fragen seien berechtigt, die Firmware sei aber noch nicht freigegeben worden und die Teile seien deshalb nicht mit einer Etikette ver- sehen worden. Ohne die eindeutige Freigabe von D._____ würden keine Module ausgeliefert. Er, C._____, werde dies gleichentags noch mit D._____ abklären, damit eine verbindliche Zusage zum Liefertermin gemacht werden könne. Am 27. Januar 2018 informierte sodann C._____ die Kundin darüber, dass D._____ nun die ersten fünf Module erhalten habe. I._____ habe nochmals fünf Module gelie- fert. Er hoffe, dass D._____ diese im Laufe der Woche erhalte und dass er so- dann umgehend die Freigabe erteilen könnte (act. 13/24). D._____ erklärte per Mail am 31. Januar 2018, die Geräte seien angekommen, aber die Tests seien im Moment nicht gut. Das sei unbegreiflich, weil sich seit den letzten Vor-Serien (ca. 1 Jahr) weder Firmware noch Hardware geändert hätte. C._____ erklärte glei- chentags, H._____ (von I._____) habe ebenfalls Unregelmässigkeiten festgestellt und D._____ und H._____ könnten evtl. Kontakt aufnehmen. Am 2. Februar 2018 teilte D._____ sodann der Kundin sowie C._____ mit, nach langem Suchen sei es nun soweit, dass fünf Geräte in stabiler Ausführung zur Verfügung stünden (act. 13/27). Die technischen Details dieser E-Mail-Kommunikation sind für IT-Laien teils schwer verständlich. Das ist jedoch nicht entscheidend. Aus den geschilderten Mitteilungen der Parteien untereinander und mit der Kundin sowie der Erstellerin der Module ergibt sich, dass die Beklagte in der Zeit ab dem 17. Januar 2018 bis

2. Februar 2018 Kenntnis von wiederholten Analyse-Arbeiten der Klägerin für die

- 15 - Produktfreigabe hatte, wobei es darum ging, die von der Klägerin zuvor gemach- ten Analysen (u.a. am Demo-Koffer) auf den in zwei Tranchen ausgelieferten Probe-Modulen zu überprüfen und zu vertiefen. Dass diese Tätigkeiten über den Aufwand hinaus gingen, den die Klägerin am 8. November 2017 mit der geschil- derten Zurückhaltung geschätzt hatte (insb. zwei Arbeitstage für die Identifikation, danach Erledigung innert 2-3 Stunden, und sodann müsse Herr G._____ "noch etwas laufen lassen" – von einer Lieferung von Probemodulen an die Klägerin zur Produktfreigabe war damals nicht die Rede), liegt auf der Hand und musste der Beklagten bewusst sein. Nach den ersten Analysen liess nicht "Herr G._____ noch etwas laufen" (vgl. act. 16/1), sondern kümmerte die Klägerin sich auf Auf- forderung der Beklagten hin anhand mehrerer Serien von Probemodulen um die Durchführung diverser Tests und in laufender Absprache mit den verschiedenen Beteiligten um die dringliche Produktfreigabe. Die Beklagte war unter den geschilderten Umständen entgegen ihrem Standpunkt (act. 35 S. 5 Rz. 11) nicht völlig im Unklaren über die Entwicklung des Auftrags- umfangs, und sie durfte sich nach Treu und Glauben nicht darauf verlassen, dass die Arbeit der Klägerin für die Produktfreigabe anhand der erwähnten Serien von Probemodulen immer noch im Rahmen der Schätzung vom 8. November 2017 liegen würde. Sie musste vielmehr erkennen, dass die erwähnte Schätzung durch die weitere Entwicklung überholt worden war. Entscheidend ist deshalb (auch wenn eine Informationspflicht der Klägerin über den Zeitaufwand grundsätzlich bejaht wird) nicht, dass diese nicht von sich aus auf die erwähnte Schätzung zu- rückkam (so die Beklagte, act. 35 S. 5 f. Rz. 14), sondern dass die Beklagte ihrer- seits nicht nachfragte. Die Beklagte selber betont wie erwähnt den Ausnahmecha- rakter des (nach ihrer Schilderung) sehr kostensensiblen Auftrages (act. 14 S. 2 und Vi-Prot. S. 15); danach wäre die Beklagte umso mehr gehalten gewesen, nachzufragen, ob die Arbeiten für die Produktfreigabe anhand der zwei Serien von Probemodulen immer noch im Rahmen der Aufwandschätzung vom 8. No- vember 2017 lagen. Es war der Beklagten im Zeitraum der zweiten Januarhälfte 2018 – das ergibt sich eindeutig aus der vorstehend aufgezeigten E-Mailkommunikation – allerdings in

- 16 - erster Linie ein Anliegen, die Produktfreigabe für die fraglichen Module möglichst bald zu erhalten, nachdem es bei der Kundin der Beklagten aus nicht im Einzel- nen bekannten Gründen zu Verzögerungen und Schwierigkeiten gekommen war. Die Beklagte bat die Klägerin deshalb wiederholt, für die Produktfreigabe im Aus- tausch mit den anderen Beteiligten das Nötige vorzukehren. Dass sie den Zeitauf- wand dabei je ansprach, macht die Beklagte nicht geltend, und es ist dies auch aus der aufgezeigten E-Mail-Kommunikation nicht ersichtlich. 3.3.6.4 Eine Verletzung einer Informationspflicht der Klägerin, welche einen Schadenersatzanspruch bzw. eine Honorarreduktion nach sich ziehen würde, wurde somit nicht nachgewiesen. Nur der Vollständigkeit halber ist danach noch festzuhalten, dass die Beklagte vor Vorinstanz nicht angab, wie sie auf eine An- gabe der Klägerin zum wachsenden Zeitaufwand reagiert hätte. Die Angabe der Beklagten in der Beschwerdeantwort, sie hätte den Mehraufwendungen niemals zugestimmt (act. 35 S. 7 Rz. 21), ist als unzulässiges Novum im Beschwerdever- fahren nicht zu hören (Art. 326 ZPO) und wäre im Übrigen unbelegt und ange- sichts des soeben geschilderten zentralen Interesses der Beklagten, die Produkt- freigabe möglichst bald zu erhalten, auch nicht naheliegend. Eine Honorarredukti- on aufgrund der Verletzung einer (allfälligen) Informationspflicht hinsichtlich des Zeitaufwands wäre daher gleich in doppelter Hinsicht nicht begründet. 3.4 Prüfung des geltend gemachten Zeitaufwandes 3.4.1 Die Beklagte hat die Klägerin somit auf Basis des vereinbarten Zeithono- rars für ihre Aufwendungen zu entschädigen, soweit die Klägerin im Bestreitungs- fall ihre Aufwendungen und deren Vertragsmässigkeit (im Einzelnen: Notwendig- keit und Angemessenheit für die Auftragserfüllung) nachzuweisen vermag (vgl. BK-FELLMANN, Art. 394 OR N 440, 451, 532; BSK OR I-OSER/WEBER, 7. Auflage 2020, Art. 394 N 39). Darauf ist nachfolgend einzugehen. Das Verfahren ist inso- weit spruchreif. 3.4.2 Die Klägerin machte in der Rechnung vom 6. Februar 2018 für die Auf- tragserfüllung total 60.34 Stunden à Fr. 135.00 und Fahrspesen à 0.70 Fr./km für 130 km geltend (act. 3/4). Neben dem Stundenansatz beanstandet die Beklagte

- 17 - auch den (grundsätzlichen) Anspruch auf Ersatz von Fahrspesen zum geltend gemachten Ansatz nicht. In der mündlichen Klagebegründung äusserte sich die Klägerin eingehend und mit verschiedenen Beweisofferten zu den einzelnen Rechnungspositionen (act. 12 S. 8 ff., act. 13/6-29). Die Beklagte nahm in der Klageantwort Stellung dazu und brachte Bestreitungen an (Vi-Prot. S. 6-8). Nach einigen Vorbemerkungen zur Behauptungs- und Bestreitungslast sowie zum Be- weis ist nachfolgend auf die Rechnung vom 6. Februar 2018 (act. 3/4) und auf de- ren einzelne Positionen einzugehen. 3.4.3 Vorbemerkungen zur Behauptungs- und Bestreitungslast und zum Beweis Einleitend wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Klägerin für die tatsächli- chen Voraussetzungen ihres Honoraranspruchs, soweit diese strittig sind, die Be- weislast trägt. Zu beweisen sind rechtserhebliche, strittige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Substantiierte Tatsachenbehauptungen der beweisbelasteten Partei gelten als strittig, wenn sie von der Gegenpartei im Einzelnen bestritten werden. Eine Bestreitung muss so konkret sein, dass sich daraus bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der beweisbelasteten Partei damit bestritten werden (BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Auflage 2017, Art. 222 N 20, 22). Nach dem sog. Re- gelbeweismass ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht aufgrund objektiver Ge- sichtspunkte von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist und allfällig vor- handene Zweifel nicht als erheblich erscheinen (BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER,

6. Auflage 2018, Art. 8 N 17). Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der rechtzeitig ins Verfahren eingebrachten Beweismittel (Art. 157 ZPO). Es berücksichtigt neben dem Beweisergebnis auch das Verhalten der Parteien im und vor dem Prozess (vgl. LEU, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 157 N 50). Als Beweismittel für die behaupteten Leistungen stehen verschiedene von der Klägerin eingereichte Urkunden zur Verfügung: die Klägerin reichte vor der Vor- instanz neben der erwähnten Rechnung vom 6. Februar 2018 (act. 3/4) verschie- dene E-Mail-Korrespondenzen der Parteien und Dritter sowie verschiedene von der Klägerin erstellte Unterlagen wie Testberichte und Analysen zu den Akten. Darauf wird nachfolgend im Einzelnen eingegangen.

- 18 - 3.4.4 Rechnung vom 6. Februar 2018 (act. 3/4) 3.4.4.1 Zur Rechnung im Allgemeinen Die Beklagte brachte vor Vorinstanz vor, einzelne Positionen in der Rechnung vom 6. Februar 2018 würden gar nicht beschrieben und seien nicht identifizierbar. Andere Positionen seien vertragsfremd. Für sie erschliesse sich nicht, weshalb sie für Boten- und Versandleistungen der Klägerin aufkommen müsse. Die Rech- nung sei in den Einzelpositionen und in ihrer Gesamtheit unbegründet (act. 14 S. 2 f.). Der Kritik der Beklagten an der Rechnungsstellung ist nicht zu folgen. Die Rech- nung und die darin enthaltenen Positionen (auf die nachfolgend im Einzelnen ein- gegangen wird) sind unter Berücksichtigung der bisherigen Übung im Verhältnis der Parteien zu betrachten und zu würdigen. Aufträge wurden zwischen den Par- teien wie bereits geschildert formlos erteilt, und Rechnungen wurden ohne kon- kreten Nachweis der erbrachten Leistungen (etwa mit Stundenrapporten oder ähnlichem) diskussionslos beglichen, eine Rechnung der Klägerin vom 8. Dezem- ber 2017 für Bemühungen über Fr. 2'916.00 gar ohne jegliche Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen (vgl. act. 13/6; vgl. ferner act. 13/7-8). Die vorliegende Rechnung vom 6. Februar 2018 ist demgegenüber detailliert nach Tagen aufge- schlüsselt, enthält Angaben zu den konkreten Arbeitszeiten und weitgehend auch zu den jeweils vorgenommenen Arbeiten. Sie ist damit mindestens so detailliert, wie es der Übung der Parteien entsprach. Den Argumenten der Beklagten zur Rechnung als Ganzes ist deshalb nicht zu folgen. 3.4.4.2 Position vom 30. November 2017 Die Klägerin macht am 30. November 2017 einen Zeitaufwand von 2.5 Stunden und Fahrspesen für 39 km geltend. Sie habe den speziell für die Modulanalyse er- forderlichen Prüf- bzw. Demokoffer bei der E._____ in J._____ abgeholt. Das sei mit der E._____ so besprochen worden. Vor Ort seien eine Besprechung inkl. Fehlervorführung mit Herrn G._____ von E._____ sowie erste Prüfungen der Mo- dule erfolgt (act. 12 S. 8 Rz. 20 lit. a). Die Beklagte bestritt, dass es sich um eine

- 19 - dringliche Angelegenheit gehalten habe, dass die Fahrten mit dem Koffer erfor- derlich waren, dass die Klägerin mit der E._____ hier Kontakt gehabt habe und dass dies Teil des Auftrags gewesen sei (Vi-Prot. S. 6). Dass die Beklagte die geltend gemachte Fahrt vornahm und dass die Strecke 39 km mass, ist danach unbestritten. Zum im Einzelnen detailliert geltend ge- machten Zeitaufwand für die behaupteten Tätigkeiten, welche die Klägerin in der Rechnung und in der Klagebegründung detailliert erläuterte, äusserte die Beklag- te sich nicht. Die Absprache eines Treffens mit der E._____ ist belegt (act. 13/16). Dass dies Teil des Auftrags war, ergibt sich eindeutig aus der eingangs bereits geschilderten Vorgeschichte (vorne Ziff. 1.1): Der Auftrag wurde gerade durch die Kontaktaufnahme seitens G._____ (E._____) mit der Schilderung der Probleme gegenüber der Klägerin initiiert. Gespräche mit G._____ entsprachen daher der Natur des Auftrags. Auch wenn die Angelegenheit zu diesem Zeitpunkt noch nicht besonders dringend gewesen sein mag (auf spätere Phasen wird nachfolgend noch eingegangen), liegt die Fahrt eines IT-Supporters zu einem Geschäftskun- den allgemein im Rahmen des Üblichen. Solche Fahrten waren auch im Verhält- nis der Parteien nicht unüblich und wurden entsprechend entschädigt (vgl. zu ei- nem anderen Auftrag act. 13/7). Stundenrapporte oder dergleichen wurden im Verhältnis der Parteien wie erwähnt nie ausgestellt. Der Beweis für diese Positio- nen (Zeitaufwand und Fahrspesen) ist aus diesen Gründen erbracht. 3.4.4.3 Position vom 6. Dezember 2017 Die Klägerin macht am 6. Dezember 2017 einen Aufwand von 2.17 Stunden gel- tend, 9:30 Uhr bis 11:40 Uhr, für Besprechung und Korrespondenz mit K._____ von der konsultierten Firma L._____ GmbH in Deutschland, sowie für die Durch- führung weiterer Tests mit dem Prüfkoffer (act. 12 S. 9 Rz. 20 lit. b und act. 3/4). Die Beklagte erklärt dazu, die Klägerin habe keine Freigabe gehabt, mit Personen dieser Firma zu kommunizieren. Das sei nicht Teil des Auftrags gewesen (Vi-Prot. S. 6). Dem hielt die Klägerin entgegen, die Beklagte habe gewusst, dass die Klä- gerin mit externen Firmen kommunizierte, um die Analyse des Problems voranzu- treiben (Vi-Prot. S. 14). Diese Behauptung bestritt die Beklagte sodann nicht (Vi- Prot. S. 14-16; vgl. dazu im Übrigen auch die Ausführungen zur E-Mail-

- 20 - Korrespondenz vorne unter Ziff. 3.3.6.3). Es ist daher davon auszugehen, dass Kontaktaufnahmen der Klägerin zu dritten Firmen der Beklagten bekannt waren und dass die Beklagte dagegen nicht opponierte (etwas anderes macht sie nicht geltend und sie bestreitet auch die konkrete Tätigkeit der Klägerin nicht). Ferner bestritt die Beklagte nicht, dass dieser Informationsaustausch für die Auftragser- füllung notwendig und angemessen war. Die Vertragsmässigkeit dieser Position ist damit bewiesen. 3.4.4.4 Position vom 18. Dezember 2017 Die Klägerin macht am 18. Dezember 2017 einen Aufwand von 0.9 Stunden und Fahrspesen für 26 km geltend. Sie habe den "Demokoffer" in Basel zurückgege- ben und zudem sei ein Telefonat und Korrespondenz mit K._____, L._____ GmbH, vorgenommen worden (act. 12 S. 9 Rz. 20 lit. c; zur Distanz vgl. act. 3/4). Die Beklagte bestritt dazu, dass die Reisetätigkeit Teil des Auftrags gewesen sei. Mangels Dringlichkeit hätte man einen Versand vornehmen können. Die Stun- denansätze für diese Reisetätigkeiten seien nicht vereinbart worden (Vi-Prot. S. 6). Zur Reisetätigkeit an sich und zur Dringlichkeit kann auf das unter Ziff. 3.4.4.2 vorstehend Gesagte verwiesen werden. Der Stundenansatz ist wie eingangs er- wähnt im Grundsatz unstrittig; er wurde nach der Übung der Parteien auch für Reisetätigkeiten verrechnet (vgl. act. 13/7). Die Positionen (Zeitaufwand und Fahrspesen) und ihre Vertragsmässigkeit sind damit bewiesen. 3.4.4.5 Position vom 19. Dezember 2017 Die Klägerin macht am 19. Dezember 2017 einen Zeitaufwand von 0.08 Stunden für ein Telefongespräch mit G._____ von der E._____ AG geltend (act. 12 S. 9 Rz. 20 lit. d). Die Beklagte bestreitet, dass es zu diesem Telefongespräch kam (Vi-Prot. S. 6). Die Klägerin beweist mit der eingereichten E-Mailkorrespondenz, dass sie zwischen dem 18. und dem 20. Dezember 2017 eine Rückmeldung er- hielt (act. 13/17). Die Position ist damit bewiesen.

- 21 - 3.4.4.6 Position vom 20. Dezember 2017 Die Klägerin macht am 20. Dezember 2017 einen Zeitaufwand von 1.42 Stunden, 11:30 Uhr bis 12:55 Uhr, für ein Telefonat mit H._____ von der Firma I._____ A/S und für die Recherche über Seriennummern in E-Mails, Firmware, Projektdateien und QR-Codes geltend (vgl. act. 12 S. 10 Rz. 20 lit. e, act. 3/4). Die Beklagte liess dazu festhalten, dieser Kontakt sei nicht vom Auftrag umfasst worden. Es habe für die anstehende Analyse eines konkreten Produkts keine umfangreiche Kommuni- kation mit Dritten gebraucht. Andernfalls hätte Absprache mit der Beklagten ge- halten werden müssen (Vi-Prot. S. 7). Die Beklagte bestreitet nicht, dass es zum geschilderten Telefongespräch kam. Was die Erforderlichkeit der Kommunikation mit Drittunternehmen angeht sowie die Frage, ob die Klägerin vorher mit der Beklagten hätte Rücksprache nehmen müssen, ist auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 3.4.4.3 zu verweisen. Die Bestreitung der Beklagten, es habe keine "umfangreiche" Kommunikation mit Dritten gebraucht, ist im Übrigen unbestimmt. Die Beklagte verdeutlicht nicht, wel- cher Teil dieses Aufwands für die Kommunikation mit Dritten ihrer Ansicht nach unnötig gewesen sei. Insoweit liegt keine genügende Bestreitung vor. Die Position und ihre Vertragsmässigkeit sind aus den geschilderten Gründen bewiesen. 3.4.4.7 Positionen vom 21./22. Dezember 2017 Die Klägerin macht am 21. und 22. Dezember 2017 Zeitaufwände von je 0.33 Stunden für E-Mailkommunikation und Telefonate mit den bereits erwähnten Drittunternehmungen geltend (act. 12 S. 10 Rz. 20 lit. f und g). Die Beklagte ver- weist als Bestreitung dazu lediglich auf ihre Ausführungen zur Position vom

20. Dezember 2017 (Vi-Prot. S. 7). Es ist dazu auf die vorstehenden Ausführun- gen unter Ziff. 3.4.4.6 zu verweisen. Der Beweis für die beiden Positionen und ih- re Vertragsmässigkeit wurde damit erbracht. 3.4.4.8 Positionen vom 10. Januar 2018 Die Klägerin macht am 10. Januar 2018 einen Zeitaufwand von 0.5 Stunden gel- tend für das Abholen des "Demokoffers" in Basel sowie Fahrspesen für 26 km

- 22 - (act. 12 S. 11 Rz. 20 lit. h). Die Beklagte bestreitet die Reisetätigkeit sowie deren Dringlichkeit und Erforderlichkeit (Vi-Prot. S. 7). Dass die Klägerin den Koffer ab- holte, ergibt sich indes aus der E-Mailkorrespondenz zwischen der Klägerin und G._____ vom 22. Dezember 2017 (act. 13/18). Im Übrigen kann zur Reisetätigkeit an sich und zur Dringlichkeit erneut auf das unter Ziff. 3.4.4.2 vorstehend Gesagte verwiesen werden. Für diesen Zeitraum ergeben sich die Dringlichkeit der Ange- legenheit und die Fahrten der Klägerin (von welchen die Beklagte Kenntnis hatte und gegen welche sie nicht opponierte) auch aus der vorne bereits erläuterten E- Mail-Korrespondenz (vgl. vorne Ziff. 3.3.6.3). Die Positionen (Zeitaufwand und Fahrspesen) und ihre Vertragsmässigkeit sind damit bewiesen. 3.4.4.9 Positionen vom 15. bis 17. Januar 2018 Die Klägerin macht für die Zeit vom 15. bis 17. Januar 2018 Zeitaufwände von 17.41 Stunden geltend für die Durchführung von Tests und das Verfassen von Testprotokollen sowie des Analyseberichts vom 17. Januar 2018 (act. 12 S. 11 f. Rz. 20 lit. i-l). Die Beklagte bestreitet, dass die Tests durchgeführt wurden und dass Test- und Analyseprotokolle erstellt wurden (Vi-Prot. S. 7). Aus der Rechnung vom 6. Februar 2018 (act. 3/4) und den Ausführungen der Klä- gerin ergeben sich wie bereits erwähnt (vgl. vorne Ziff. 3.4.4.1) die konkreten und detaillierten Arbeitszeiten der Klägerin bzw. von D._____ an den einzelnen Daten. Die Klägerin belegt sodann mit E-Mailkorrespondenz vom 17.-22. Januar 2018, dass sie bis zum 17. Januar 2018 anhand des "Demokof- fers" alles prüfte, "was ihr einfiel" (act. 13/19, E-Mail von D._____ vom 17. Januar 2018). Weiter reichte die Klägerin verschiedene Ausdrucke von Testdateien zu den Akten, die zeigen, dass an den fraglichen Daten Tests durchgeführt wurden und insb. am 17. Januar 2018 ein Absturz der Programmierung erfolgte (act. 13/20-22). Schliesslich legte die Klägerin auch das von ihr erstellte 9-seitige Dokument "Analyse Fehlverhalten KNX-Schnittstelle für ... [Gerät]" vom

17. Januar 2018 mit Fortsetzung vom 18. Januar 2018 ins Recht (act. 13/23). Zu all diesen Dokumenten äusserte die Beklagte sich nicht. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin die behaupteten Tests durchführte und die Testprotokolle sowie ei-

- 23 - nen Analysebericht vom 17. Januar 2017 erstellte. Die Positionen und ihre Ver- tragsmässigkeit sind damit bewiesen. 3.4.4.10 Position vom 18. Januar 2018 Die Klägerin macht am 18. Januar 2018 einen Zeitaufwand von 1.95 Stunden gel- tend für die weitere Durchführung von Tests, das Verfassen der Fortsetzung des Analyseberichts sowie für ein Telefonat mit G._____ von E._____ (act. 12 S. 12 Rz. 20 lit. m). Aus der Rechnung vom 6. Februar 2018 ergeben sich auch hierzu die konkreten Arbeitszeiten für die Tests und für das Telefonat (act. 3/4). Die Be- klagte bestreitet, dass die Kommunikation mit G._____ erfolgte, dass Tests durchgeführt wurden und der Analysebericht erstellt wurde (Vi-Prot. S. 7). Dass die Klägerin am 18. Januar 2018 mit G._____ von E._____ kommunizierte, ist be- legt (act. 13/19). Zu den Tests und dem Analysebericht ist auf die Ausführungen unter Ziff. 3.4.4.9 vorstehend zu verweisen. Die Positionen und ihre Vertragsmäs- sigkeit sind damit bewiesen. 3.4.4.11 Positionen vom 24./25. Januar 2018 Die Klägerin macht am 24./25. Januar 2018 einen Zeitaufwand von je 0.75 Stun- den geltend für die weitere Durchführung von Tests, Erstellen eines Berichts "Test Vorserie" und E-Mail-Kommunikation mit E._____ bzw. für ein Telefonat an I._____ Component A/S, Herrn H._____, und für die Prüfung von fünf Geräten (act. 12 S. 13 Rz. 20 lit. n-o; zu den geltend gemachten exakten Uhrzeiten, an welchen die Tätigkeiten nach der Klägerin stattfanden, vgl. act. 3/4). Sie habe, so die Klägerin dazu weiter, am 24. Januar 2018 neue Geräte für die Durchführung von Tests erhalten, welche sich wiederum als fehlerhaft herausstellten und für welche keine Freigabe erteilt werden konnte (act. 12 S. 13 Rz. 20 lit. n). Die Be- klagte bestreitet (zum 24. Januar 2018), dass die Kommunikation mit E._____ er- folgte, dass Tests durchgeführt wurden und dass der Bericht über die Vorserie er- stellt wurde. Zum 25. Januar 2018 bestreitet die Beklagte, dass es sich um ein Telefonat an die I._____ handelte und dass die fünf Geräte geprüft wurden (Vi- Prot. S. 7).

- 24 - Dass die Klägerin am 24. Januar 2018 neue Geräte zum Testen erhielt, ist wie die geltend gemachte E-Mail-Korrespondenz mit der E._____ an diesem Datum be- legt (act. 13/24). Die Klägerin reichte auch Ausdrucke von Testdateien zu den Ak- ten, die zeigen, dass am 24. Januar 2018 Tests durchgeführt wurden (act. 13/21). Ferner reichte die Klägerin einen Bericht vom 24. Januar 2018 über die Tests an den an diesem Datum erhaltenen Geräten ins Recht (vgl. act. 13/25). Was den

25. Januar 2018 betrifft, geht aus der Bestreitung nicht hervor, ob die Beklagte die Kommunikation als solche bestreitet oder lediglich, dass sie gegenüber der I._____ erfolgte. Dass die Klägerin in der fraglichen Zeit mit H._____ von I._____ Kontakt hatte, ergibt sich indes aus der eingereichten E-Mail-Korrespondenz (act. 13/24). Dies sowie die Prüfung der fünf neu erhaltenen Geräte zum Test an diesen Tagen ist somit belegt. Die Klägerin hat den Beweis für diese Positionen und für deren Vertragsmässigkeit erbracht. 3.4.4.12 Positionen vom 30. Januar bis 1. Februar 2018 Die Klägerin macht am 30. Januar 2018 einen Zeitaufwand von 10 Stunden gel- tend für die Durchführung von Tests und Analysen der am 30. Januar 2018 erhal- tenen Geräte und für das Verfassen des Berichts Test Vorserie vom 30. Januar 2018 (exakte Arbeitszeiten: 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 16:40 Uhr, 22.30 Uhr bis 02:50 Uhr). Sie habe am 30. Januar 2018 ein weiteres Mal neue Geräte für die Durchführung von Tests erhalten, welche sich erneut als fehlerhaft herausgestellt hätten und für welche keine Freigabe habe erteilt werden können. Am 31. Januar 2018 verrechnet die Klägerin weitere 6 Stunden für Tests (exakte Arbeitszeit: 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr). Am 1. Februar 2018 macht sie schliesslich weitere 12.25 Stunden für Tests und Analysen geltend sowie für das Verfassen des Berichts vom 2. Februar 2018 (10:00 Uhr bis 11.30 Uhr, 14:00 Uhr bis 18:15 Uhr, 21:00 Uhr bis 03:30 Uhr). Sie habe, so die Klägerin weiter, bei diesen Analy- sen fertigungsbedingte Fehler in der Elektronik-Hardware erkannt (act. 12 S. 14 f. Rz. 20 lit. p-r und act. 3/4). Die Beklagte bestreitet, dass diese Tests und Analy- sen durchgeführt wurden sowie dass der Bericht erstellt wurde. Insbesondere be- streitet sie, dass es (am 30. Januar 2018) 10 Stunden gedauert habe, obwohl ein Arbeitstag üblicherweise acht Stunden umfasse, was gerichtsnotorisch sei (Vi-

- 25 - Prot. S. 7 f., act. 35 S. 6 Rz. 15). Zudem sei unklar, wie die Tests erfolgt seien. Gemäss dem Mailverkehr vom 8. November 2017 hätte G._____ nur "etwas lau- fen lassen müssen". Es sei nicht klar, ob die Klägerin bzw. D._____ die ganze Zeit habe am Gerät sitzen müssen oder ob Tests auch im Hintergrund laufen würden und dafür keine Zeit verrechnet werden müsse (Vi-Prot. S. 15). Aus der eingereichten E-Mail-Korrespondenz ergibt sich, dass die Klägerin am

30. Januar 2018 neue Geräte zum Testen erhielt und dass die Tests zunächst nicht gut liefen (act. 13/27, vgl. Mitteilung von D._____ an C._____ von der Be- klagten vom 31. Januar 2018). Die Klägerin reichte ferner als Beleg einen von ihr verfassten vierseitigen Bericht vom 30. Januar bzw. 2. Februar 2018 über die Tests an den Geräten zu den Akten (act. 13/26). Die bereits erwähnten Ausdru- cke von Testdateien auch zu diesen Daten (vgl. act. 13/21) zeigen, dass die Tests zu verschiedensten Tag- und Nachtzeiten vorgenommen wurden. Der Hinweis der Beklagten auf die übliche Dauer eines Arbeitstages ist vor diesem Hintergrund nicht zielführend. Die verwendeten Formulierungen im E-Mailverkehr in der zwei- ten Januarhälfte 2018 (vgl. Ziff. 3.3.6.3 vorstehend) zeigen im Übrigen, dass die Freigabe der Produkte zu diesem Zeitpunkt sehr dringend war. Dass D._____ (der mit der Klägerin selbständig erwerbstätig ist) sich in dieser Phase der Auf- tragserfüllung nicht an übliche Arbeitszeiten hielt, erstaunt daher nicht. Woraus sich (so die Beklagte im Beschwerdeverfahren) ergeben soll, dass im Verhältnis der Parteien "nachweislich" keine andere (von den üblichen Arbeitszeiten abwei- chende) Praxis gelebt wurde (act. 35 S. 6 Rz. 15), ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten nicht verdeutlicht. Ohnehin handelt es sich hierbei um ein un- zulässiges Novum im Beschwerdeverfahren. Soweit die Beklagte unbestimmt einen Teil des Zeitaufwands bestreitet, weil die Tests ihrer Ansicht nach möglicherweise im Hintergrund liefen und die Klägerin resp. D._____ während eines Teils der geltend gemachten Zeit nicht am Gerät sitzen musste, liegt keine den Anforderungen genügende detaillierte Bestreitung vor. Der Beklagten als IT-Firma wäre es möglich und zumutbar gewesen, im Ein- zelnen anzugeben, welchen Teil des geltend gemachten Zeitaufwands für die

- 26 - Tests sie bestreitet. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die Klägerin hat den Be- weis für diese Positionen und für ihre Vertragsmässigkeit somit erbracht. 3.4.4.13 Position vom 2. Februar 2018 Die Klägerin macht am 2. Februar 2018 einen Zeitaufwand von 3 Stunden (09:30 Uhr bis 12:30 Uhr) und Fahrspesen für 39 km geltend für das Zurückbringen des "Demokoffers" und der Testgeräte zur E._____ in J._____ sowie für eine Bespre- chung mit G._____ (act. 12 S. 15 Rz. 20 lit. s, act. 3/4). Die Beklagte bestreitet die Erforderlichkeit und Dringlichkeit der geltend gemachten Reisetätigkeit sowie die Besprechung mit der E._____, die nicht Teil des Auftrags gewesen sei (Vi-Prot. S. 8). Die Klägerin belegt mit der eingereichten E-Mail-Korrespondenz, dass sie am

2. Februar 2018 mit G._____ in Kontakt war. Sie erklärte, dass "nach langem Su- chen" nun fünf Geräte in stabiler Ausführung zur Verfügung stünden (act. 13/27, Mitteilung von D._____ vom 2. Februar 2018). Dass die Klägerin die Geräte, die sie nachweislich erhalten hatte, nach der erfolgreichen Behebung der Fehler zu- rückbringen musste, kann als erstellt gelten. Zur Dringlichkeit ist auf die vorste- henden Ausführungen unter Ziff. 3.4.4.12 zu verweisen. Die Klägerin hat auch für diese Position und ihre Vertragsmässigkeit den Beweis erbracht. 3.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin die in der Rechnung vom 6. Februar 2018 geltend gemachten Arbeiten und Fahrtauslagen und deren Angemessenheit und Erforderlichkeit für die Auftragserfüllung mit den vorgelegten Urkunden vollumfänglich zu beweisen vermochte. Auf die weiteren Beweismittel, insbesondere die offerierten Zeugenbefragungen, ist danach nicht mehr einzuge- hen. Dass die Beklagte von der Höhe der Kosten überrascht war, wird damit nicht in Frage gestellt. Auch mag es sein, dass das zugrundeliegende Geschäft aufgrund dieser Kosten für die Beklagte erheblich an Rentabilität verlor. Das vermag aber nichts daran zu ändern, dass (wie vorstehend geschildert) keine Vereinbarung über ein Höchsthonorar vorlag (auf eine solche Vereinbarung berief die Beklagte

- 27 - sich denn auch nach dem Erhalt der Rechnung nicht, vgl. act. 12 S. 16 ff. und dort zitierte Belege). Der klägerische Honoraranspruch ist in der geltend gemachten Höhe ausgewiesen, und eine Honorarreduktion aufgrund einer allfälligen Verlet- zung einer Informationspflicht ist nicht begründet. Die Beklagte hat der Klägerin den Rechnungsbetrag daher zu bezahlen. 3.5 Verzugszins Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte (im Umfang der teilweisen Gutheissung der Klage) zur Leistung von Verzugszinsen von 5% ab dem 21. Februar 2018, weil es sich bei der Rechnung der Beklagten vom 6. Februar 2018 (act. 3/4) mit dem Vermerk "Zahlungsbedingungen: 14 Tage" und "fällig 20.02.2018" um eine befristete Mahnung gehandelt habe (act. 29 S. 17). Dies wird im Beschwerdever- fahren nicht beanstandet. Die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich des geltend gemachten Verzugszinses auf dem Rechnungsbetrag gutzuheissen. 3.6 Zusammenfassung Die Beklagte ist in Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, der Klägerin den geltend gemachten Betrag von Fr. 8'871.16 nebst Zins zu 5% seit 21. Februar 2018 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 21. Januar 2019) ist in diesem Umfang aufzuheben.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Kosten beider Instanzen sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Die Parteien beanstandeten die erstinstanzliche Entscheidgebühr im Betrag von Fr. 1'200.00 im Beschwerdeverfahren nicht. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Basis des Streitwerts von Fr. 5'963.26 (vgl. act. 30) auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Kosten sind aus den Vorschüssen der Klägerin zu beziehen. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin die geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 1'200.00 für das erstinstanzliche und Fr. 1'000.00 für das zweitinstanzliche Verfahren zu

- 28 - ersetzen. Ferner ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 375.00 (vgl. act. 1) zu ersetzen. Die Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin für das erst- und zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Für das erstinstanzli- che Verfahren ist der volle Betrag gemäss der von den Parteien nicht beanstan- deten Berechnung der Vorinstanz (act. 29 S. 18) auf Fr. 2'100.00 festzusetzen. Für das zweitinstanzliche Verfahren ergibt sich nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ein Betrag von Fr. 900.00. Der beantragte Mehrwertsteuerzu- schlag ist zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil vom 26. Februar 2020 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Klägerin und Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 8'871.16 nebst Zins zu 5% seit

21. Februar 2018 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 21. Januar 2019) wird in diesem Umfang aufgehoben.

3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 wird bestätigt, der Beklagten und Beschwerdegegnerin auferlegt und aus dem Vorschuss der Klägerin und Beschwerdeführerin bezogen. Die Beklagte und Beschwerde- gegnerin wird verpflichtet, der Klägerin und Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 1'200.00 zu ersetzen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt, der Beklagten und Beschwerdegegnerin auferlegt und aus dem Vorschuss der Klägerin und Beschwerdeführerin bezogen. Die Beklagte und Beschwerde- gegnerin wird verpflichtet, der Klägerin und Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 1'000.00 zu ersetzen.

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5. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Klägerin und Beschwerdeführerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 375.00 zu ersetzen.

6. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Klägerin und Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'100.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, total Fr. 2'261.70, zu bezahlen.

7. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Klägerin und Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.00 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, total Fr. 969.30, zu bezah- len.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Beschwerdefüh- rerin unter Beilage eines Doppels von act. 35, sowie an das Bezirksgericht Hinwil und an das Betreibungsamt Rüti ZH, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'963.26. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 30 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Vorsitzende: i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw M. Schnarwiler versandt am: