Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Am 20. Mai 2019 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Klage über insgesamt Fr. 30'000.-- nebst Zins und Kosten, unter Vorbehalt des Nachklagerechts, sowie Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Opfikon (Zah- lungsbefehl vom 16. Oktober 2018) ein (Vi-Urk. 2; unter Beilage der entsprechen- den Klagebewilligung vom 20. Februar 2019, Vi-Urk. 1). Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 19. September 2019 (Vi-Prot. S. 4-44), Abweisung eines von der Beklagten gestellten Ausstandsgesuchs am 2. Dezember 2019 (Vi-Urk.
29) und eines von der Beklagten gestellten Protokollberichtigungsgesuchs am 6. Januar 2020 (Vi-Urk. 31) stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. März 2020 fest, dass keine Widerklage erhoben worden sei (Vi-Urk. 33 = Urk. 2).
b) Gegen diese ihr am 27. März 2020 zugestellte Verfügung erhob die Beklagte am 6. April 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerde- anträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung vom 23. März 2020 vom Bezirksgericht Bülach (Geschäftsnummer FV190036) aufzuheben.
E. 2 Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das (oh- nehin nicht näher begründete) Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2) obsolet.
E. 3 a) Die angefochtene Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Die Vorinstanz hat sie "zur Klärung des weiteren Verfahrensverlaufes" erlassen (Urk. 2 S. 6 f.). Auch die Beklagte anerkennt in ihrer Beschwerde, dass es sich um eine prozessleitende Verfügung handle (Urk. 1 S. 5, auch schon S. 2). Sie bringt zwar auch vor, Zwischenentscheide seien gemäss Art. 237 Abs. 2 ZPO
- 3 - selbständig anzufechten und eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid sei ausgeschlossen (Urk. 1 S. 5); sie macht aber zu Recht nicht geltend, bei der an- gefochtenen Verfügung handle es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO (durch eine abweichende oberinstanzliche Beurteilung könn- te denn auch nicht sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden).
b) Gegen die angefochtene prozessleitende Verfügung ist die Beschwer- de – neben den hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 135 N 5). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nach- zuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). In der ganzen Beschwerdeschrift findet sich hierzu jedoch kein Wort. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist auch nicht offensichtlich.
c) Nach dem Gesagten kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
E. 4 Das Beschwerdeverfahren beschlägt ein Verfahren mit einem Streit- wert von Fr. 30'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 700.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 4 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP200016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 27. April 2020 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. März 2020 (FV190036-C)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Am 20. Mai 2019 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Klage über insgesamt Fr. 30'000.-- nebst Zins und Kosten, unter Vorbehalt des Nachklagerechts, sowie Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Opfikon (Zah- lungsbefehl vom 16. Oktober 2018) ein (Vi-Urk. 2; unter Beilage der entsprechen- den Klagebewilligung vom 20. Februar 2019, Vi-Urk. 1). Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 19. September 2019 (Vi-Prot. S. 4-44), Abweisung eines von der Beklagten gestellten Ausstandsgesuchs am 2. Dezember 2019 (Vi-Urk.
29) und eines von der Beklagten gestellten Protokollberichtigungsgesuchs am 6. Januar 2020 (Vi-Urk. 31) stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. März 2020 fest, dass keine Widerklage erhoben worden sei (Vi-Urk. 33 = Urk. 2).
b) Gegen diese ihr am 27. März 2020 zugestellte Verfügung erhob die Beklagte am 6. April 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerde- anträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung vom 23. März 2020 vom Bezirksgericht Bülach (Geschäftsnummer FV190036) aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin/Beschwerdegegnerin"
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das (oh- nehin nicht näher begründete) Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2) obsolet.
3. a) Die angefochtene Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Die Vorinstanz hat sie "zur Klärung des weiteren Verfahrensverlaufes" erlassen (Urk. 2 S. 6 f.). Auch die Beklagte anerkennt in ihrer Beschwerde, dass es sich um eine prozessleitende Verfügung handle (Urk. 1 S. 5, auch schon S. 2). Sie bringt zwar auch vor, Zwischenentscheide seien gemäss Art. 237 Abs. 2 ZPO
- 3 - selbständig anzufechten und eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid sei ausgeschlossen (Urk. 1 S. 5); sie macht aber zu Recht nicht geltend, bei der an- gefochtenen Verfügung handle es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO (durch eine abweichende oberinstanzliche Beurteilung könn- te denn auch nicht sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden).
b) Gegen die angefochtene prozessleitende Verfügung ist die Beschwer- de – neben den hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 135 N 5). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nach- zuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). In der ganzen Beschwerdeschrift findet sich hierzu jedoch kein Wort. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist auch nicht offensichtlich.
c) Nach dem Gesagten kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
4. Das Beschwerdeverfahren beschlägt ein Verfahren mit einem Streit- wert von Fr. 30'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 700.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 4 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc