Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Am 25. Februar 2020 reichte A._____ als Inhaber des Einzelunternehmens C._____ (nachfolgend Kläger) gegen B._____ als Inhaber des Einzelunterneh- mens D._____ (nachfolgend Beklagter) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) eine Forderungsklage für Malerarbeiten im Betrag von Fr. 17'500.– zuzüglich Betreibungskosten ein (act. 5/1).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 5. März 2020 erwog die Vorinstanz, aufgrund des ange- gebenen Streitwerts fielen gestützt auf die Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts Gerichtskosten von mutmasslich Fr. 2'800.– an, und sie forderte den Kläger auf, einen Kostenvorschuss in entsprechender Höhe zu leisten (act. 6 [act. 4 = act. 5/4]).
E. 1.3 Dagegen reichte E._____ am 16. März 2020 im Namen und mit Vollmacht des Klägers rechtzeitig Beschwerde ein (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-5). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet er- weist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2.1 Die Vorinstanz führte als Kläger im Rubrum die "C._____" auf. Dabei handelt es sich um ein Einzelunternehmen. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit ist die- ses weder partei- noch prozessfähig. Als Partei auftreten kann einzig der dahinter stehende Inhaber. Das Rubrum ist daher anzupassen, und es ist der im Handels- register eingetragene Inhaber A._____ als Kläger aufzunehmen.
E. 2.2 Zwar kann sich grundsätzlich jede prozessfähige Partei im Prozess von ei- nem Vertreter vertreten lassen (vgl. Art. 68 Abs. 1 ZPO). Vertritt ein Vertreter eine Partei jedoch berufsmässig, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. zum Begriff der Berufsmässigkeit etwa BGer 5A_289/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 2.3). Für Zustellempfänger nach Art. 140 ZPO gilt diese Einschränkung nicht.
- 3 - Die auf E._____ lautende Vollmacht (act. 3) deutet darauf hin, dass eine berufs- mässige Vertretung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Dem Kläger wäre an sich Frist anzusetzen, sich dazu zu äussern. Da sich die Beschwerde ohnehin als er- folglos erweist, kann darauf jedoch verzichtet werden. Die Einreichung der Be- schwerde kann aufgrund der Umstände einstweilen als durch den Kläger gewollt erachtet werden. E._____ ist als Zustellempfänger des Klägers ins Rubrum auf- zunehmen.
E. 2.3 Der Kläger beantragt sinngemäss, es sei von der Einholung eines Kosten- vorschusses abzusehen bzw. es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewil- ligen (vgl. act. 2).
E. 2.3.1 Nach Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vor- schuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Art. 114 ZPO regelt abschliessend, welche Entscheidverfahren kostenlos sind. Gemäss Art. 116 Abs. 1 ZPO können die Kantone weitere Befreiungen von den Prozesskosten ge- währen. Für die vom Kläger eingereichte Forderungsklage ist keine Kostenbefrei- ung vorgesehen. Die Fristansetzung durch die Vorinstanz zur Leistung eines Vor- schusses ist insoweit nicht zu beanstanden. Zur Bemessung des Vorschusses äussert sich der Kläger nicht, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
E. 2.3.2 Von der Vorschussleistung würde auch die gerichtliche Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege befreien (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege hat, wer nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozess- führung verfügt und dessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist von der Instanz zu prüfen und zu bewil- ligen, bei welcher die Kosten anfallen - in diesem Fall also vom Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, welches die angefochtene Verfügung erlassen hat. Die heute zu behandelnde Beschwerde kann und muss nach Treu und Glauben als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ver- standen werden, und dieses ist daher zur Behandlung der Vorinstanz zu überwei- sen. Diese wird den Kläger über die im Einzelnen einzureichenden Unterlagen aufzuklären haben (Art. 97 und 56 ZPO). Das Obergericht ist für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in erster Instanz nicht zuständig. Erst wenn die Vorin-
- 4 - stanz das Gesuch abweisen würde, stünde dagegen die Beschwerde an das Obergericht offen (Art. 121 ZPO).
E. 2.3.3 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 2.4 Nach Treu und Glauben ist jedenfalls bei Laien, welche die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses anfechten, von einem stillschweigend gestell- ten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung auszugehen. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist konnte daher nicht säumniswirksam ablaufen (BGE 138 III 163). Über die allfällige Neuansetzung einer Frist zur Zahlung eines Prozesskostenvor- schusses wird die Vorinstanz nach ihrem Entscheid über die beantragte unent- geltliche Rechtspflege zu befinden haben.
E. 3 Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Kläger nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dem Beklagten nicht, weil ihm im Beschwerde- verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und unter Beilage einer Kopie von act. 2 – an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'500.-- Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP200012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 3. April 2020 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. lic. oec. X._____, betreffend Forderung / Kostenvorschuss UP Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. März 2020; Proz. FV200034
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 25. Februar 2020 reichte A._____ als Inhaber des Einzelunternehmens C._____ (nachfolgend Kläger) gegen B._____ als Inhaber des Einzelunterneh- mens D._____ (nachfolgend Beklagter) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) eine Forderungsklage für Malerarbeiten im Betrag von Fr. 17'500.– zuzüglich Betreibungskosten ein (act. 5/1). 1.2. Mit Verfügung vom 5. März 2020 erwog die Vorinstanz, aufgrund des ange- gebenen Streitwerts fielen gestützt auf die Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts Gerichtskosten von mutmasslich Fr. 2'800.– an, und sie forderte den Kläger auf, einen Kostenvorschuss in entsprechender Höhe zu leisten (act. 6 [act. 4 = act. 5/4]). 1.3. Dagegen reichte E._____ am 16. März 2020 im Namen und mit Vollmacht des Klägers rechtzeitig Beschwerde ein (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-5). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet er- weist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Die Vorinstanz führte als Kläger im Rubrum die "C._____" auf. Dabei handelt es sich um ein Einzelunternehmen. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit ist die- ses weder partei- noch prozessfähig. Als Partei auftreten kann einzig der dahinter stehende Inhaber. Das Rubrum ist daher anzupassen, und es ist der im Handels- register eingetragene Inhaber A._____ als Kläger aufzunehmen. 2.2. Zwar kann sich grundsätzlich jede prozessfähige Partei im Prozess von ei- nem Vertreter vertreten lassen (vgl. Art. 68 Abs. 1 ZPO). Vertritt ein Vertreter eine Partei jedoch berufsmässig, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. zum Begriff der Berufsmässigkeit etwa BGer 5A_289/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 2.3). Für Zustellempfänger nach Art. 140 ZPO gilt diese Einschränkung nicht.
- 3 - Die auf E._____ lautende Vollmacht (act. 3) deutet darauf hin, dass eine berufs- mässige Vertretung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Dem Kläger wäre an sich Frist anzusetzen, sich dazu zu äussern. Da sich die Beschwerde ohnehin als er- folglos erweist, kann darauf jedoch verzichtet werden. Die Einreichung der Be- schwerde kann aufgrund der Umstände einstweilen als durch den Kläger gewollt erachtet werden. E._____ ist als Zustellempfänger des Klägers ins Rubrum auf- zunehmen. 2.3. Der Kläger beantragt sinngemäss, es sei von der Einholung eines Kosten- vorschusses abzusehen bzw. es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewil- ligen (vgl. act. 2). 2.3.1. Nach Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vor- schuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Art. 114 ZPO regelt abschliessend, welche Entscheidverfahren kostenlos sind. Gemäss Art. 116 Abs. 1 ZPO können die Kantone weitere Befreiungen von den Prozesskosten ge- währen. Für die vom Kläger eingereichte Forderungsklage ist keine Kostenbefrei- ung vorgesehen. Die Fristansetzung durch die Vorinstanz zur Leistung eines Vor- schusses ist insoweit nicht zu beanstanden. Zur Bemessung des Vorschusses äussert sich der Kläger nicht, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 2.3.2. Von der Vorschussleistung würde auch die gerichtliche Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege befreien (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege hat, wer nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozess- führung verfügt und dessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist von der Instanz zu prüfen und zu bewil- ligen, bei welcher die Kosten anfallen - in diesem Fall also vom Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, welches die angefochtene Verfügung erlassen hat. Die heute zu behandelnde Beschwerde kann und muss nach Treu und Glauben als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ver- standen werden, und dieses ist daher zur Behandlung der Vorinstanz zu überwei- sen. Diese wird den Kläger über die im Einzelnen einzureichenden Unterlagen aufzuklären haben (Art. 97 und 56 ZPO). Das Obergericht ist für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in erster Instanz nicht zuständig. Erst wenn die Vorin-
- 4 - stanz das Gesuch abweisen würde, stünde dagegen die Beschwerde an das Obergericht offen (Art. 121 ZPO). 2.3.3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.4. Nach Treu und Glauben ist jedenfalls bei Laien, welche die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses anfechten, von einem stillschweigend gestell- ten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung auszugehen. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist konnte daher nicht säumniswirksam ablaufen (BGE 138 III 163). Über die allfällige Neuansetzung einer Frist zur Zahlung eines Prozesskostenvor- schusses wird die Vorinstanz nach ihrem Entscheid über die beantragte unent- geltliche Rechtspflege zu befinden haben.
3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Kläger nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dem Beklagten nicht, weil ihm im Beschwerde- verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und unter Beilage einer Kopie von act. 2 – an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'500.-- Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: