Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 Mit Klage im vereinfachten Verfahren beim Einzelgericht des Bezirksgerich- tes Meilen (Vorinstanz) vom 14. Februar 2019 verlangte die Klägerin und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom Beklagten und Be- schwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) einen nach Abschluss des Be- weisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens aber Fr. 15'616.– zzgl. 5% Zins seit dem 14. Dezember 2018 und Fr. 1'923.70 zzgl. 5% Zins seit dem
E. 1.2 Nach erfolgtem Schriftenwechsel (act. 4/1, 4/16, 4/30 u. 4/35) sowie am
28. August 2019 durchgeführter Hauptverhandlung (act. 4/22), und nachdem sei- tens des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 teilweise ge- schwärzte Honorarnoten bzw. Leistungsaufstellungen von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ der Vorinstanz eingereicht wurden (vgl. act. 4/27 u. 4/28/1–5), worauf die Beschwerdegegnerin die Einreichung der vollständigen, ungeschwärzten Hono- rarnoten verlangte (act. 4/33), wurde der Beschwerdegegnerin mit Beweisverfü- gung vom 28. November 2019 der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass der C._____ AG für das Verfahren vor Handelsgericht (HE180198) und das Rechts- öffnungsverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen (EB180271) Kosten von mehr als Fr. 6'833.55 aus der Vertretung durch Rechtsanwalt Z._____ angefallen seien.
- 3 - Als Beweismittel wurden die Parteibefragung des Beschwerdeführers, die Zeugenbefragung von Rechtsanwalt Z._____ und als Urkunden die Anwaltsrech- nungen von Rechtsanwalt Z._____ für das Verfahren vor dem Handelsgericht (HE180425), für das Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen (EB180271) sowie die ungeschwärzten, vollständigen Honorarnoten von Rechts- anwalt Z._____ vom 15. November 2018, 11. Februar 2019 und 24. April 2019, jeweils zuhanden der C._____ AG, aufgeführt. Es wurde dem Beschwerdeführer (in Ziffer II. der Verfügung), Rechtsanwalt Z._____ (in Ziffer III. der Verfügung) sowie der C._____ AG (in Ziffer IV. der Verfügung) je eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um die entsprechenden Dokumente der Vo- rinstanz einzureichen. Namentlich wurde bezüglich des Beschwerdeführers das Folgende verfügt (Ziffer II.): " Dem Beklagten wird eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um die folgenden Urkunden in vollständiger Form einzureichen:
- Ungeschwärzte Honorarnoten von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ vom
15. November 2018, vom 11. Februar 2019 und vom 24. April 2019, jeweils zu Handen der C._____ AG." Zudem wurde unter Ziffer V. festgehalten, es werde einstweilen auf eine Parteibefragung des Beschwerdeführers und eine Zeugeneinvernahme von Rechtsanwalt Z._____ verzichtet. Diese Verfügung erfolgte u.a. mit Hinweisen auf die Möglichkeit der Parteien zur Verweigerung der Mitwirkung gestützt auf Art. 163 Abs. 1 und 2 ZPO, dass eine unberechtigt verweigerte Mitwirkung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden könne, sowie dass eine Partei oder Dritte Ausnahmen von ihrer Mitwirkungspflicht bzw. das Bestehen eines Verweigerungs- rechts gegebenenfalls glaubhaft darzulegen hätte bzw. hätten (act. 3/1 = act. 4/37 = act. 5, nachfolgend zitiert als act. 5). 1.3.1 Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen diese Verfügung (act. 2, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 4/38/2). Er stellt die folgenden Anträge: " 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom
28. November 2019 (Geschäfts-Nr. FV190005) vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzu-
- 4 - weisen zwecks Erlass einer ordentlichen, umfassenden Be- weisabnahmeverfügung.
2. Eventualiter sei Ziff. II–V der Verfügung des Bezirksgerichts Mei- len vom 28. November 2019 (Geschäfts-Nr. FV90005) aufzuhe- ben und es sei RA lic. iur. Z._____ als Zeuge einzuvernehmen.
3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren.
4. Das vorliegende Verfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren be- treffend die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom
28. November 2019 (Geschäfts-Nr. 180057) zu vereinigen.
E. 5 Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzli- cher MWSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 1.3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1–44). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 wurde der Beschwerde unter dem Hinweis auf die Praxis der Kammer, es sei von einem eventualiter gestellten Fristerstreckungsgesuch auszugehen, weshalb die Frist während des Beschwerdeverfahrens ohnehin nicht säumniswirksam ablaufen könne, einstweilen die aufschiebende Wirkung ge- währt. Der Beschwerdegegnerin wurde zudem Frist angesetzt, um zum Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Sodann wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die mutmassli- chen Gerichtskosten zu leisten (act. 6). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 er- suchte die Beschwerdegegnerin die Kammer um Zustellung der Beschwerde- schrift zwecks Stellungnahme (act. 8). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 wurde der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeschrift auszugsweise zugestellt und es wurde die Frist zur Stellungnahme neu angesetzt (act. 9). Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Herausgabe der vollständigen Beschwerdeschrift und Neuansetzung der Frist (act. 11). Dieser An- trag wurde mit Verfügung vom 3. Januar 2020 abgewiesen (act. 12). Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 ging die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Frage der Erteilung der aufschiebenden Wirkung bei der Kammer ein (act. 15–16). Der Kostenvorschuss war vom Beschwerdeführer innert Frist geleistet worden (act. 14). 1.3.3 Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, ist auf das Einho- len einer Stellungnahme zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist zusammen mit diesem Entscheid ein
- 5 - Doppel der Beschwerdeschrift samt Beilagen zuzustellen (act. 2 u. 3/1–7), dem Beschwerdeführer sodann ein Doppel von act. 16 (Stellungnahme zur aufschie- benden Wirkung). 1.4.1 Über die definitive Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht mehr zu befinden. Der Antrag ist infolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben. Wie bereits in der Verfügung vom 18. Dezember 2019 (act. 6) festgehalten, ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung nach Praxis der Kammer aber in jedem Fall als sinngemässes Fristerstre- ckungsgesuch zu betrachten, weshalb die Frist für das Einreichen der Unterlagen durch die Vorinstanz neu anzusetzen ist. 1.4.2 Der Beschwerdeführer verlangt, es sei das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren PP190051 zu vereinigen (vgl. act. 2 S. 2 u. S. 3 Rz. 5). Das Gericht kann gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen – dies gilt auch im Rechtsmittelverfah- ren. Der Entscheid darüber liegt im Ermessen des verfahrensleitenden Gerichts. Hier drängt sich eine Vereinigung zwecks Vereinfachung der Verfahren nicht auf – die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen wird entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durch eine Vereinigung nicht vereinfacht. Zudem sind Gegen- stand der separat geführten vorinstanzlichen Verfahren, welche den hier einge- reichten Beschwerden zugrunde liegen, zwei selbständige aktienrechtliche Ver- antwortlichkeitsklagen, denen jeweils ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Aus diesem Grund sah bereits die Vorinstanz mit Verfügung vom
15. Oktober 2019 ausdrücklich von einer Vereinigung der vorinstanzlichen Verfah- ren ab (vgl. act. 4/30). Die Beschwerdeverfahren sind somit nicht zu vereinigen. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. 2. 2.1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen prozessleiten- den Entscheid. Gegen solche ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägi- gen, im Gesetz nicht explizit vorgesehen Fällen abgesehen – nur dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319
- 6 - lit. b Ziff. 2 ZPO). Durch diese Erschwerung der Anfechtung gewöhnlicher Inzi- denzentscheide soll der Gang des Prozesses nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7377). Beweisanordnungen können daher in der Regel erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels zusammen mit dem Endent- scheid angefochten werden (ZK ZPO-HASENBÖHLER, 3. Aufl. 2016, Art. 154 N 34; BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 14). Das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils – als Eintre- tensvoraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde – ist durch die beschwer- deführende Partei darzutun (sog. Behauptungs- und Substantiierungslast) und sie ist diesbezüglich beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkun- dig ist (Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7377; BGE 116 II 80 E. 2c in fine; BK ZPO- STERCHI, a.a.O., Art. 319 N 15; vgl. zur Behauptungs- und Substantiierungslast: BSK ZPO-GEHRI, 3. Aufl. 2017, Art. 55 N 3 ff.; ZK ZPO-SUTTER-SOMM/SCHRANK, a.a.O, Art. 55 N 20 ff. u. ZK ZPO-LEUENBERGER, a.a.O., Art. 221 N 41 ff.). 2.2.1 Der Beschwerdeführer macht zur Frage des nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils (vgl. act. 2 Rz. 3) u.a. geltend, die angefochtene Verfügung beschränke sich bezüglich der Beweislastverteilung bzw. Beweisabnahme auf den Teilaspekt der Schadensberechnung aufgrund der verursachten Anwaltskos- ten. Zu sämtlichen weiteren zum Beweis anstehenden und insbesondere bestrit- tenen Aspekten (angebliche Pflichtverletzung und Verschulden des Beschwerde- führers) spreche sich die Verfügung nicht aus. Eine korrekte Beweisverfügung habe sich aber auf alle bestrittenen Aspekte zu beziehen. Damit sei die Verfügung offensichtlich unvollständig, wodurch dem Be- schwerdeführer bei Nichtanfechtung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil entstehe. 2.2.2 Worin dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschränkung des Beweisthe- mas ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, ist mit dieser Begrün- dung weder konkret dargetan, noch ist dies ersichtlich. Die Behauptung des Be- schwerdeführers bleibt pauschal und damit unzureichend. Ein aufgrund der "un- vollständigen" Beweisverfügung drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist damit bereits mangels hinreichender Behauptung zu verneinen.
- 7 - 2.2.3 Zuhanden des Beschwerdeführers sei sodann auf Folgendes hingewiesen: Ein Beweisverfahren hat stattzufinden, wenn rechtserhebliche streitige Tatsachen vorliegen und die beweisbelastete Partei form- und fristgerecht taugliche Beweis- mittel angeboten hat (Art. 150 Abs. 1 und Art. 152 Abs. 1 ZPO; vgl. auch die Ver- fügung der Vorinstanz vom 15. Oktober 2019, act. 73 S. 3). Ist dies der Fall, so hat vor der Beweisabnahme die von Art. 154 ZPO obli- gatorisch vorgesehene Beweisverfügung des Gerichts zu ergehen. Es obliegt da- bei dem Gericht, den formellen Ablauf und die konkrete Gestaltung des Beweis- verfahrens zu bestimmen, indem es das Drehbuch ("Programm") für die Beweis- erhebung festlegt. Bei der Beweisverfügung handelt es sich damit um eine pro- zessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen dienen der Regieführung durch das Gericht und zielen darauf ab, das Verfahren voranzubringen, ohne es jedoch ganz oder teilweise zu erledigen (Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7305). Aus diesem Umstand folgt, dass die Beweisverfügung vom Gericht geändert werden kann, was Art. 154 ZPO zudem explizit festhält. Demzufolge kann sie in Wieder- erwägung gezogen, ergänzt oder abgeändert werden, und zwar "jederzeit" (vgl. Wortlaut Art. 154 ZPO; ZK ZPO-HASENBÖHLER, a.a.O., Art. 154 N 5 ff. u. N 28 ff.; BSK ZPO-GUYAN, a.a.O., Art. 154 N 7 ff.). Hinzuweisen ist zudem auf Art. 125 lit. a ZPO, demgemäss das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses das Verfah- ren auf einzelne Fragen und Rechtsbegehren beschränken kann – sei dies von sich aus oder auf Antrag einer Partei. Diese Bestimmung gilt selbstredend auch im Beweisverfahren (vgl. ZK ZPO-STAEHLIN, a.a.O., Art. 125 N 4). Ein Anspruch der Parteien, dass sämtliche Beweisanordnungen in einer einzigen Verfügung zu treffen sind, ist dem Gesetz damit nicht zu entnehmen – das Gegenteil ist der Fall. Damit ist es zulässig, wenn sich das Gericht im Rahmen der Beweisverfügung vorerst auf einzelne Beweisthemen beschränkt. 2.2.4 Damit steht es im Ermessen der Vorinstanz als verfahrensleitendem Ge- richt, welche Beweise zu welchem (Teil-)Aspekt und in welchem Zeitpunkt abge- nommen werden. Es steht der Vorinstanz im Rahmen der Prozessleitung insbe- sondere frei, die Beweisthemen und diesbezüglich abzunehmenden Beweise zeit- lich gestaffelt zu behandeln. Dabei ist sie auch nicht verpflichtet, zum geplanten Vorgehen vorgängig die Zustimmung der Parteien einzuholen, wie dies der Be-
- 8 - schwerdeführer zu glauben scheint (act. 2 Rz. 15 S. 6). Da die Beweisverfügung durch die Vorinstanz abgeändert oder ergänzt wer- den kann, wäre auch aus diesem Grund zur Zeit das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zu verneinen. Sollte die Vorinstanz Beweise zu bestrittenen Tatsachen auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht abnehmen (es unterliegt letztlich auch der Wertung des Gerichts, welche strittigen Partei- standpunkte überhaupt der Beweisabnahme bedürfen), so wird der Beschwerde- führer dies zusammen mit dem Endentscheid rügen können. 2.2.5 Oben Dargelegtes gilt im Übrigen auch für den Antrag, es sei Rechtsanwalt Z._____ als Zeuge einzuvernehmen. So kritisiert der Beschwerdeführer den Um- stand, dass die Vorinstanz die Befragung von Rechtsanwalt Z._____ "sistiert" ha- be, obwohl es seiner Meinung nach vernünftig und verhältnismässig sei, diesen als erstes zu den geschwärzt eingereichten Rechnungen zu befragen (act. 2 Rz. 19 ff.). Zum einen unterlässt es der Beschwerdeführer gänzlich, in diesem Zusam- menhang darzutun, inwiefern ihm aus dem Vorgehen der Vorinstanz ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt damit ebenfalls nicht einzutreten. Zum andern wäre ein dem Beschwerde- führer aus diesem Vorgehen drohender Nachteil auch nicht zu erkennen bzw. of- fensichtlich. So wurde die Zeugenbefragung von Rechtsanwalt Z._____ in der an- gefochtenen Verfügung unter den Beweismitteln angeführt, ebenso wie die Par- teibefragung des Beschwerdeführers (vgl. act. 5 S. 3) – daraus folgt, dass die Vo- rinstanz es zuweilen nicht ausschliesst, diese Beweismittel auch noch abzuneh- men (vgl. WUILLEMIN, Beweisführungslast und Beweisverfügung nach der Schwei- zerischen ZPO, Diss. 2018, S. 268 f.). Zwar hielt die Vorinstanz unter Ziff. V. (act. 5 S. 4) fest, auf die Parteibefragung des Beschwerdeführers und die Zeu- geneinvernahme von Rechtsanwalt Z._____ werde einstweilen verzichtet. Bereits mit dem Begriff "einstweilen" wird aber impliziert, dass die Abnahme dieser Be- weismittel für die Vorinstanz nicht definitiv vom Tisch ist. Wie gezeigt kann die Vo- rinstanz jederzeit auf diese Verfügung zurückkommen und die Abnahme der Be- weismittel anordnen. Sollte sie indes gänzlich darauf verzichten, so wäre dies – wie bereits festgehalten – zusammen mit dem Endentscheid anzufechten.
- 9 - Daraus, dass die Vorinstanz im Übrigen nicht begründete, weshalb diese Beweise zur Zeit nicht abgenommen werden, kann der Beschwerdeführer eben- falls nichts zu seinen Gunsten ableiten (so in act. 2 Rz. 13). So bedürfen prozess- leitende Verfügungen grundsätzlich keiner Begründung (z.B. ZK ZPO- HASENBÖHLER, a.a.O., Art. 154 N 32). 2.3.1 Zur Voraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils macht der Beschwerdeführer sodann geltend, die verfügte unge- schwärzte Herausgabe der Anwaltsrechnungen gefährde geschützte Geschäfts- geheimnisse der C._____ AG, würde der Beschwerdegegnerin doch ohne Be- rechtigung Einblick in Geschäftsgeheimnisse gewährt (act. 2 Rz. 3 f.). 2.3.2 Soweit sich der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen gegen die Zif- fer. III. und IV. der vorinstanzlichen Verfügung zur Wehr setzt, mit welchen Rechtsanwalt Z._____ und die C._____ AG zur Herausgabe der Unterlagen ver- pflichtet werden, ist festzuhalten, dass das Gericht gestützt auf Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO auf eine Klage nur eintritt, sofern die klagende Partei überhaupt über ein schutzwürdiges Interesse verfügt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), wobei das Rechtsschutzinteresse im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens der Beschwer entspricht (ZK ZPO-ZÜRCHER, a.a.O., Art. 59 N 14; vgl. auch BK ZPO-STERCHI, Vorbem. zu Art. 308 N 25 ff.). Grundsätzlich können Parteien einen gerichtlichen Entscheid über die Mitwirkung von Dritten mangels Beschwer nicht selbständig anfechten; entsprechende Rügen können erst bei Anfechtung des Endentscheids vorgebracht werden – es sei denn, es drohe der Partei ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil (vgl. ZK ZPO-HASENBÖHLER, a.a.O., Art. 167 N 33 m.w.H.
u. BK ZPO-RÜETSCHI, Art. 167 N 22). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angefochtenen Dispositiv Ziffern III. und IV. ist von vornherein nicht ersichtlich und insbesondere nicht dargetan, in- wieweit der Beschwerdeführer selbst durch diese Anordnungen beschwert ist – geschweige denn, ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 2.3.4). So wird er selbst einzig unter Ziffer II. zu einem Handeln – namentlich zur Einreichung der genannten Unterlagen – ver- pflichtet. In Ziffern III. und IV. erfolgt die Anordnung an Rechtsanwalt Z._____
- 10 - bzw. die C._____ AG (vgl. act. 5 S. 3 f.). Auf die Beschwerde ist bezüglich dieser Ziffern bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. 2.3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die ihn treffende Herausgabe- pflicht wendet (act. 5 Ziff. II.), bleibt darauf hinzuweisen, dass seine Ausführungen pauschal und für eine hinreichende Begründung zur Geltendmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils unzureichend sind. Es bleibt gänzlich un- begründet, inwiefern in den Honorarnoten Informationen enthalten sein sollen, welche Geschäftsgeheimnisse preisgeben könnten. Honorarnoten enthalten er- fahrungsgemäss knappe Umschreibungen der erbrachten Aufwände mit dem da- zugehörigen verrechneten Zeitaufwand. Es sind darin regelmässig keine inhaltli- chen/materiellen Angaben zu den erbrachten Leistungen enthalten. Inwiefern dies hier anders sein soll und insbesondere aufgrund der Angaben auf Geschäftsge- heimnisse geschlossen werden kann bzw. solche preisgegeben werden, wäre zumindest ansatzweise zu begründen. 2.3.4 Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil hat zudem der beschwerten Partei – damit dem Beschwerdeführer – zu drohen (vgl. BK ZPO-STERCHI, a.a.O., Art. 319 N 9; BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 40; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 319 N 14). Dass ihm persönlich ein sol- cher Nachteil droht, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, indem er sich pauschal auf das Geschäftsgeheimnis einer am Verfahren nicht beteiligten Dritt- person beruft. Auf ein ihm persönlich zustehendes Mitwirkungsverweigerungsrecht im Sin- ne von Art. 163 ZPO berief bzw. beruft sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Die Geltendmachung eines solchen bedürfte ohnehin eines begründeten Antra- ges vor dem verfahrensleitenden Gericht – also der Vorinstanz (HIGI, DIKE- Komm-ZPO, a.a.O., Art. 162 N 12 ff., Art. 163 N 14 ff.). Darauf wies die Vor- instanz in ihrer Verfügung im Übrigen auch hin (vgl. act. 5 S. 2).
- 11 - Zudem stünde es dem Beschwerdeführer auch frei, entsprechende Schutz- massnahmen i.S.v. Art. 156 ZPO zu beantragen, wenn die Vorinstanz solche nicht von Amtes wegen erlässt (vgl. z.B. LEU, DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 156 N 3 ff., N 14). Dass er dies vor Vorinstanz erfolglos getan hätte, ist ebenfalls nicht behauptet und nicht ersichtlich. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die ihn tref- fende Editionspflicht im Sinne von Art. 160 lit. b ZPO ohnehin – entgegen dem Gesetzeswortlaut – keine Pflicht, sondern eine Obliegenheit darstellt, und ihm bei Verweigerung derselben keine zwangsweise Durchsetzung oder Sanktionierung droht. Eine (unberechtigte) Verweigerung kann das Gericht allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung im Endentscheid berücksichtigen (Art. 162 u. 164 ZPO). Dem Beschwerdeführer steht es diesfalls frei, den Endentscheid wegen falscher Beweiswürdigung anzufechten. Auch dieser Umstand spricht gegen das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils auf Seiten des Beschwerde- führers zum jetzigen Zeitpunkt (vgl. BSK ZPO-SCHMID, a.a.O., Art. 160 N 42; vgl. OGer ZH PC120009 vom 27. Februar 2012, E. 6.c.). 2.4. Insgesamt wurde vom Beschwerdeführer ein ihm drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht hinreichend behauptet, und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Ebenso fehlt es dem Beschwerdeführer teilweise an der nö- tigen Beschwer im Hinblick auf die angefochtene Verfügung. Vor diesem Hintergrund braucht auch auf die Übrigen Vorbringen der Be- schwerdeführerin nicht eingegangen zu werden. Auf die Beschwerde ist nicht ein- zutreten. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer unterliegt und wird daher für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 160 Abs. 1 ZPO). Zwischenentscheide, auch prozessleitende Verfügungen über die Heraus- gabe von Urkunden, haben grundsätzlich den Streitwert der Hauptsache. Die Herausgabe der Honorarrechnungen steht im Kontext mit der ganzen Klage. Der Entscheid darüber stellt gleichsam einen kleinen Schritt auf dem Weg zum Urteil
- 12 - über die ganze Sache dar (Vgl. DIGGELMANN, Dike-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 91 ZPO N 7). Ausgehend vom Streitwert der eingangs erwähnten Klage sowie unter Berücksichtigung, dass die Gerichtskosten eines Beschwerdeverfahrens über ei- nen prozessleitenden Entscheid (wenigstens in der Regel) nicht über dem Rah- men von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– liegen, der gemäss § 9 Abs. 1 GebV OG für prozessleitende Verfügungen mit Kostenauflage vorgesehen ist (und der nach § 12 Abs. 1 GebV OG an sich auch für Rechtsmittelverfahren über prozessleiten- de Verfügungen massgeblich ist), sind die Kosten für dieses Beschwerdeverfah- ren auf Fr. 500.– festzusetzen und aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss zu beziehen. 3.2. Der Beschwerdegegnerin sind für die Erstattung der Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung Aufwände entstanden, für welche sie eine Entschädi- gung zzgl. MwSt. verlangt (act. 16 S. 2 u. 7). Ihr ist gestützt auf § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 lit. b § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV sowie unter Berück- sichtigung des Umstandes, dass ihr im Beschwerdeverfahren PP190051 ebenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei ihre dortige Eingabe zur auf- schiebenden Wirkung praktisch identisch ist mit der hier eingereichten und sich ihr jeweiliger Aufwand damit insgesamt reduzierte, eine Parteientschädigung von Fr. 370.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, gesamthaft somit Fr. 400.– zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
- Der prozessuale Antrag um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren PP190051 wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. - 13 -
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten und Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vor- schuss von Fr. 500.– verrechnet.
- Der Beklagte und Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Klägerin und Be- schwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 400.– (7.7% MwSt. darin inbegriffen) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Beschwerdegeg- nerin unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 2 u. 3/1–7) und an den Beklagten und Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 16, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP190052-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 31. Januar 2020 in Sachen A._____, Dr. iur., Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Aktienrechtliche Verantwortlichkeit Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 28. November 2019; Proz. FV190005
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Klage im vereinfachten Verfahren beim Einzelgericht des Bezirksgerich- tes Meilen (Vorinstanz) vom 14. Februar 2019 verlangte die Klägerin und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom Beklagten und Be- schwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) einen nach Abschluss des Be- weisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens aber Fr. 15'616.– zzgl. 5% Zins seit dem 14. Dezember 2018 und Fr. 1'923.70 zzgl. 5% Zins seit dem
5. Dezember 2018 aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit an die C._____ AG zu bezahlen. Dies, da der Beschwerdeführer seine aktienrechtliche Pflicht als Ver- waltungsrat der C._____ AG verletzt habe, indem er die Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2017 nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt habe, wodurch die Beschwerdegegnerin beim Handels- gericht des Kantons Zürich eine Einberufungsklage habe einreichen müssen. Dies habe Kosten – namentlich Gerichtskosten, Prozessentschädigung, Vollstre- ckungs- und Anwaltskosten – verursacht, welche die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zugunsten der C._____ AG zurückfordert (vgl. act. 3/2 = act. 4/2). 1.2. Nach erfolgtem Schriftenwechsel (act. 4/1, 4/16, 4/30 u. 4/35) sowie am
28. August 2019 durchgeführter Hauptverhandlung (act. 4/22), und nachdem sei- tens des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 teilweise ge- schwärzte Honorarnoten bzw. Leistungsaufstellungen von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ der Vorinstanz eingereicht wurden (vgl. act. 4/27 u. 4/28/1–5), worauf die Beschwerdegegnerin die Einreichung der vollständigen, ungeschwärzten Hono- rarnoten verlangte (act. 4/33), wurde der Beschwerdegegnerin mit Beweisverfü- gung vom 28. November 2019 der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass der C._____ AG für das Verfahren vor Handelsgericht (HE180198) und das Rechts- öffnungsverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen (EB180271) Kosten von mehr als Fr. 6'833.55 aus der Vertretung durch Rechtsanwalt Z._____ angefallen seien.
- 3 - Als Beweismittel wurden die Parteibefragung des Beschwerdeführers, die Zeugenbefragung von Rechtsanwalt Z._____ und als Urkunden die Anwaltsrech- nungen von Rechtsanwalt Z._____ für das Verfahren vor dem Handelsgericht (HE180425), für das Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen (EB180271) sowie die ungeschwärzten, vollständigen Honorarnoten von Rechts- anwalt Z._____ vom 15. November 2018, 11. Februar 2019 und 24. April 2019, jeweils zuhanden der C._____ AG, aufgeführt. Es wurde dem Beschwerdeführer (in Ziffer II. der Verfügung), Rechtsanwalt Z._____ (in Ziffer III. der Verfügung) sowie der C._____ AG (in Ziffer IV. der Verfügung) je eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um die entsprechenden Dokumente der Vo- rinstanz einzureichen. Namentlich wurde bezüglich des Beschwerdeführers das Folgende verfügt (Ziffer II.): " Dem Beklagten wird eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um die folgenden Urkunden in vollständiger Form einzureichen:
- Ungeschwärzte Honorarnoten von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ vom
15. November 2018, vom 11. Februar 2019 und vom 24. April 2019, jeweils zu Handen der C._____ AG." Zudem wurde unter Ziffer V. festgehalten, es werde einstweilen auf eine Parteibefragung des Beschwerdeführers und eine Zeugeneinvernahme von Rechtsanwalt Z._____ verzichtet. Diese Verfügung erfolgte u.a. mit Hinweisen auf die Möglichkeit der Parteien zur Verweigerung der Mitwirkung gestützt auf Art. 163 Abs. 1 und 2 ZPO, dass eine unberechtigt verweigerte Mitwirkung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden könne, sowie dass eine Partei oder Dritte Ausnahmen von ihrer Mitwirkungspflicht bzw. das Bestehen eines Verweigerungs- rechts gegebenenfalls glaubhaft darzulegen hätte bzw. hätten (act. 3/1 = act. 4/37 = act. 5, nachfolgend zitiert als act. 5). 1.3.1 Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen diese Verfügung (act. 2, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 4/38/2). Er stellt die folgenden Anträge: " 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom
28. November 2019 (Geschäfts-Nr. FV190005) vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzu-
- 4 - weisen zwecks Erlass einer ordentlichen, umfassenden Be- weisabnahmeverfügung.
2. Eventualiter sei Ziff. II–V der Verfügung des Bezirksgerichts Mei- len vom 28. November 2019 (Geschäfts-Nr. FV90005) aufzuhe- ben und es sei RA lic. iur. Z._____ als Zeuge einzuvernehmen.
3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren.
4. Das vorliegende Verfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren be- treffend die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom
28. November 2019 (Geschäfts-Nr. 180057) zu vereinigen.
5. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzli- cher MWSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 1.3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1–44). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 wurde der Beschwerde unter dem Hinweis auf die Praxis der Kammer, es sei von einem eventualiter gestellten Fristerstreckungsgesuch auszugehen, weshalb die Frist während des Beschwerdeverfahrens ohnehin nicht säumniswirksam ablaufen könne, einstweilen die aufschiebende Wirkung ge- währt. Der Beschwerdegegnerin wurde zudem Frist angesetzt, um zum Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Sodann wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die mutmassli- chen Gerichtskosten zu leisten (act. 6). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 er- suchte die Beschwerdegegnerin die Kammer um Zustellung der Beschwerde- schrift zwecks Stellungnahme (act. 8). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 wurde der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeschrift auszugsweise zugestellt und es wurde die Frist zur Stellungnahme neu angesetzt (act. 9). Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Herausgabe der vollständigen Beschwerdeschrift und Neuansetzung der Frist (act. 11). Dieser An- trag wurde mit Verfügung vom 3. Januar 2020 abgewiesen (act. 12). Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 ging die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Frage der Erteilung der aufschiebenden Wirkung bei der Kammer ein (act. 15–16). Der Kostenvorschuss war vom Beschwerdeführer innert Frist geleistet worden (act. 14). 1.3.3 Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, ist auf das Einho- len einer Stellungnahme zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist zusammen mit diesem Entscheid ein
- 5 - Doppel der Beschwerdeschrift samt Beilagen zuzustellen (act. 2 u. 3/1–7), dem Beschwerdeführer sodann ein Doppel von act. 16 (Stellungnahme zur aufschie- benden Wirkung). 1.4.1 Über die definitive Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht mehr zu befinden. Der Antrag ist infolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben. Wie bereits in der Verfügung vom 18. Dezember 2019 (act. 6) festgehalten, ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung nach Praxis der Kammer aber in jedem Fall als sinngemässes Fristerstre- ckungsgesuch zu betrachten, weshalb die Frist für das Einreichen der Unterlagen durch die Vorinstanz neu anzusetzen ist. 1.4.2 Der Beschwerdeführer verlangt, es sei das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren PP190051 zu vereinigen (vgl. act. 2 S. 2 u. S. 3 Rz. 5). Das Gericht kann gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen – dies gilt auch im Rechtsmittelverfah- ren. Der Entscheid darüber liegt im Ermessen des verfahrensleitenden Gerichts. Hier drängt sich eine Vereinigung zwecks Vereinfachung der Verfahren nicht auf – die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen wird entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durch eine Vereinigung nicht vereinfacht. Zudem sind Gegen- stand der separat geführten vorinstanzlichen Verfahren, welche den hier einge- reichten Beschwerden zugrunde liegen, zwei selbständige aktienrechtliche Ver- antwortlichkeitsklagen, denen jeweils ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Aus diesem Grund sah bereits die Vorinstanz mit Verfügung vom
15. Oktober 2019 ausdrücklich von einer Vereinigung der vorinstanzlichen Verfah- ren ab (vgl. act. 4/30). Die Beschwerdeverfahren sind somit nicht zu vereinigen. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. 2. 2.1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen prozessleiten- den Entscheid. Gegen solche ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägi- gen, im Gesetz nicht explizit vorgesehen Fällen abgesehen – nur dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319
- 6 - lit. b Ziff. 2 ZPO). Durch diese Erschwerung der Anfechtung gewöhnlicher Inzi- denzentscheide soll der Gang des Prozesses nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7377). Beweisanordnungen können daher in der Regel erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels zusammen mit dem Endent- scheid angefochten werden (ZK ZPO-HASENBÖHLER, 3. Aufl. 2016, Art. 154 N 34; BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 14). Das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils – als Eintre- tensvoraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde – ist durch die beschwer- deführende Partei darzutun (sog. Behauptungs- und Substantiierungslast) und sie ist diesbezüglich beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkun- dig ist (Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7377; BGE 116 II 80 E. 2c in fine; BK ZPO- STERCHI, a.a.O., Art. 319 N 15; vgl. zur Behauptungs- und Substantiierungslast: BSK ZPO-GEHRI, 3. Aufl. 2017, Art. 55 N 3 ff.; ZK ZPO-SUTTER-SOMM/SCHRANK, a.a.O, Art. 55 N 20 ff. u. ZK ZPO-LEUENBERGER, a.a.O., Art. 221 N 41 ff.). 2.2.1 Der Beschwerdeführer macht zur Frage des nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils (vgl. act. 2 Rz. 3) u.a. geltend, die angefochtene Verfügung beschränke sich bezüglich der Beweislastverteilung bzw. Beweisabnahme auf den Teilaspekt der Schadensberechnung aufgrund der verursachten Anwaltskos- ten. Zu sämtlichen weiteren zum Beweis anstehenden und insbesondere bestrit- tenen Aspekten (angebliche Pflichtverletzung und Verschulden des Beschwerde- führers) spreche sich die Verfügung nicht aus. Eine korrekte Beweisverfügung habe sich aber auf alle bestrittenen Aspekte zu beziehen. Damit sei die Verfügung offensichtlich unvollständig, wodurch dem Be- schwerdeführer bei Nichtanfechtung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil entstehe. 2.2.2 Worin dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschränkung des Beweisthe- mas ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, ist mit dieser Begrün- dung weder konkret dargetan, noch ist dies ersichtlich. Die Behauptung des Be- schwerdeführers bleibt pauschal und damit unzureichend. Ein aufgrund der "un- vollständigen" Beweisverfügung drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist damit bereits mangels hinreichender Behauptung zu verneinen.
- 7 - 2.2.3 Zuhanden des Beschwerdeführers sei sodann auf Folgendes hingewiesen: Ein Beweisverfahren hat stattzufinden, wenn rechtserhebliche streitige Tatsachen vorliegen und die beweisbelastete Partei form- und fristgerecht taugliche Beweis- mittel angeboten hat (Art. 150 Abs. 1 und Art. 152 Abs. 1 ZPO; vgl. auch die Ver- fügung der Vorinstanz vom 15. Oktober 2019, act. 73 S. 3). Ist dies der Fall, so hat vor der Beweisabnahme die von Art. 154 ZPO obli- gatorisch vorgesehene Beweisverfügung des Gerichts zu ergehen. Es obliegt da- bei dem Gericht, den formellen Ablauf und die konkrete Gestaltung des Beweis- verfahrens zu bestimmen, indem es das Drehbuch ("Programm") für die Beweis- erhebung festlegt. Bei der Beweisverfügung handelt es sich damit um eine pro- zessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen dienen der Regieführung durch das Gericht und zielen darauf ab, das Verfahren voranzubringen, ohne es jedoch ganz oder teilweise zu erledigen (Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7305). Aus diesem Umstand folgt, dass die Beweisverfügung vom Gericht geändert werden kann, was Art. 154 ZPO zudem explizit festhält. Demzufolge kann sie in Wieder- erwägung gezogen, ergänzt oder abgeändert werden, und zwar "jederzeit" (vgl. Wortlaut Art. 154 ZPO; ZK ZPO-HASENBÖHLER, a.a.O., Art. 154 N 5 ff. u. N 28 ff.; BSK ZPO-GUYAN, a.a.O., Art. 154 N 7 ff.). Hinzuweisen ist zudem auf Art. 125 lit. a ZPO, demgemäss das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses das Verfah- ren auf einzelne Fragen und Rechtsbegehren beschränken kann – sei dies von sich aus oder auf Antrag einer Partei. Diese Bestimmung gilt selbstredend auch im Beweisverfahren (vgl. ZK ZPO-STAEHLIN, a.a.O., Art. 125 N 4). Ein Anspruch der Parteien, dass sämtliche Beweisanordnungen in einer einzigen Verfügung zu treffen sind, ist dem Gesetz damit nicht zu entnehmen – das Gegenteil ist der Fall. Damit ist es zulässig, wenn sich das Gericht im Rahmen der Beweisverfügung vorerst auf einzelne Beweisthemen beschränkt. 2.2.4 Damit steht es im Ermessen der Vorinstanz als verfahrensleitendem Ge- richt, welche Beweise zu welchem (Teil-)Aspekt und in welchem Zeitpunkt abge- nommen werden. Es steht der Vorinstanz im Rahmen der Prozessleitung insbe- sondere frei, die Beweisthemen und diesbezüglich abzunehmenden Beweise zeit- lich gestaffelt zu behandeln. Dabei ist sie auch nicht verpflichtet, zum geplanten Vorgehen vorgängig die Zustimmung der Parteien einzuholen, wie dies der Be-
- 8 - schwerdeführer zu glauben scheint (act. 2 Rz. 15 S. 6). Da die Beweisverfügung durch die Vorinstanz abgeändert oder ergänzt wer- den kann, wäre auch aus diesem Grund zur Zeit das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zu verneinen. Sollte die Vorinstanz Beweise zu bestrittenen Tatsachen auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht abnehmen (es unterliegt letztlich auch der Wertung des Gerichts, welche strittigen Partei- standpunkte überhaupt der Beweisabnahme bedürfen), so wird der Beschwerde- führer dies zusammen mit dem Endentscheid rügen können. 2.2.5 Oben Dargelegtes gilt im Übrigen auch für den Antrag, es sei Rechtsanwalt Z._____ als Zeuge einzuvernehmen. So kritisiert der Beschwerdeführer den Um- stand, dass die Vorinstanz die Befragung von Rechtsanwalt Z._____ "sistiert" ha- be, obwohl es seiner Meinung nach vernünftig und verhältnismässig sei, diesen als erstes zu den geschwärzt eingereichten Rechnungen zu befragen (act. 2 Rz. 19 ff.). Zum einen unterlässt es der Beschwerdeführer gänzlich, in diesem Zusam- menhang darzutun, inwiefern ihm aus dem Vorgehen der Vorinstanz ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt damit ebenfalls nicht einzutreten. Zum andern wäre ein dem Beschwerde- führer aus diesem Vorgehen drohender Nachteil auch nicht zu erkennen bzw. of- fensichtlich. So wurde die Zeugenbefragung von Rechtsanwalt Z._____ in der an- gefochtenen Verfügung unter den Beweismitteln angeführt, ebenso wie die Par- teibefragung des Beschwerdeführers (vgl. act. 5 S. 3) – daraus folgt, dass die Vo- rinstanz es zuweilen nicht ausschliesst, diese Beweismittel auch noch abzuneh- men (vgl. WUILLEMIN, Beweisführungslast und Beweisverfügung nach der Schwei- zerischen ZPO, Diss. 2018, S. 268 f.). Zwar hielt die Vorinstanz unter Ziff. V. (act. 5 S. 4) fest, auf die Parteibefragung des Beschwerdeführers und die Zeu- geneinvernahme von Rechtsanwalt Z._____ werde einstweilen verzichtet. Bereits mit dem Begriff "einstweilen" wird aber impliziert, dass die Abnahme dieser Be- weismittel für die Vorinstanz nicht definitiv vom Tisch ist. Wie gezeigt kann die Vo- rinstanz jederzeit auf diese Verfügung zurückkommen und die Abnahme der Be- weismittel anordnen. Sollte sie indes gänzlich darauf verzichten, so wäre dies – wie bereits festgehalten – zusammen mit dem Endentscheid anzufechten.
- 9 - Daraus, dass die Vorinstanz im Übrigen nicht begründete, weshalb diese Beweise zur Zeit nicht abgenommen werden, kann der Beschwerdeführer eben- falls nichts zu seinen Gunsten ableiten (so in act. 2 Rz. 13). So bedürfen prozess- leitende Verfügungen grundsätzlich keiner Begründung (z.B. ZK ZPO- HASENBÖHLER, a.a.O., Art. 154 N 32). 2.3.1 Zur Voraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils macht der Beschwerdeführer sodann geltend, die verfügte unge- schwärzte Herausgabe der Anwaltsrechnungen gefährde geschützte Geschäfts- geheimnisse der C._____ AG, würde der Beschwerdegegnerin doch ohne Be- rechtigung Einblick in Geschäftsgeheimnisse gewährt (act. 2 Rz. 3 f.). 2.3.2 Soweit sich der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen gegen die Zif- fer. III. und IV. der vorinstanzlichen Verfügung zur Wehr setzt, mit welchen Rechtsanwalt Z._____ und die C._____ AG zur Herausgabe der Unterlagen ver- pflichtet werden, ist festzuhalten, dass das Gericht gestützt auf Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO auf eine Klage nur eintritt, sofern die klagende Partei überhaupt über ein schutzwürdiges Interesse verfügt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), wobei das Rechtsschutzinteresse im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens der Beschwer entspricht (ZK ZPO-ZÜRCHER, a.a.O., Art. 59 N 14; vgl. auch BK ZPO-STERCHI, Vorbem. zu Art. 308 N 25 ff.). Grundsätzlich können Parteien einen gerichtlichen Entscheid über die Mitwirkung von Dritten mangels Beschwer nicht selbständig anfechten; entsprechende Rügen können erst bei Anfechtung des Endentscheids vorgebracht werden – es sei denn, es drohe der Partei ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil (vgl. ZK ZPO-HASENBÖHLER, a.a.O., Art. 167 N 33 m.w.H.
u. BK ZPO-RÜETSCHI, Art. 167 N 22). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angefochtenen Dispositiv Ziffern III. und IV. ist von vornherein nicht ersichtlich und insbesondere nicht dargetan, in- wieweit der Beschwerdeführer selbst durch diese Anordnungen beschwert ist – geschweige denn, ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 2.3.4). So wird er selbst einzig unter Ziffer II. zu einem Handeln – namentlich zur Einreichung der genannten Unterlagen – ver- pflichtet. In Ziffern III. und IV. erfolgt die Anordnung an Rechtsanwalt Z._____
- 10 - bzw. die C._____ AG (vgl. act. 5 S. 3 f.). Auf die Beschwerde ist bezüglich dieser Ziffern bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. 2.3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die ihn treffende Herausgabe- pflicht wendet (act. 5 Ziff. II.), bleibt darauf hinzuweisen, dass seine Ausführungen pauschal und für eine hinreichende Begründung zur Geltendmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils unzureichend sind. Es bleibt gänzlich un- begründet, inwiefern in den Honorarnoten Informationen enthalten sein sollen, welche Geschäftsgeheimnisse preisgeben könnten. Honorarnoten enthalten er- fahrungsgemäss knappe Umschreibungen der erbrachten Aufwände mit dem da- zugehörigen verrechneten Zeitaufwand. Es sind darin regelmässig keine inhaltli- chen/materiellen Angaben zu den erbrachten Leistungen enthalten. Inwiefern dies hier anders sein soll und insbesondere aufgrund der Angaben auf Geschäftsge- heimnisse geschlossen werden kann bzw. solche preisgegeben werden, wäre zumindest ansatzweise zu begründen. 2.3.4 Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil hat zudem der beschwerten Partei – damit dem Beschwerdeführer – zu drohen (vgl. BK ZPO-STERCHI, a.a.O., Art. 319 N 9; BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 40; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 319 N 14). Dass ihm persönlich ein sol- cher Nachteil droht, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, indem er sich pauschal auf das Geschäftsgeheimnis einer am Verfahren nicht beteiligten Dritt- person beruft. Auf ein ihm persönlich zustehendes Mitwirkungsverweigerungsrecht im Sin- ne von Art. 163 ZPO berief bzw. beruft sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Die Geltendmachung eines solchen bedürfte ohnehin eines begründeten Antra- ges vor dem verfahrensleitenden Gericht – also der Vorinstanz (HIGI, DIKE- Komm-ZPO, a.a.O., Art. 162 N 12 ff., Art. 163 N 14 ff.). Darauf wies die Vor- instanz in ihrer Verfügung im Übrigen auch hin (vgl. act. 5 S. 2).
- 11 - Zudem stünde es dem Beschwerdeführer auch frei, entsprechende Schutz- massnahmen i.S.v. Art. 156 ZPO zu beantragen, wenn die Vorinstanz solche nicht von Amtes wegen erlässt (vgl. z.B. LEU, DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 156 N 3 ff., N 14). Dass er dies vor Vorinstanz erfolglos getan hätte, ist ebenfalls nicht behauptet und nicht ersichtlich. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die ihn tref- fende Editionspflicht im Sinne von Art. 160 lit. b ZPO ohnehin – entgegen dem Gesetzeswortlaut – keine Pflicht, sondern eine Obliegenheit darstellt, und ihm bei Verweigerung derselben keine zwangsweise Durchsetzung oder Sanktionierung droht. Eine (unberechtigte) Verweigerung kann das Gericht allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung im Endentscheid berücksichtigen (Art. 162 u. 164 ZPO). Dem Beschwerdeführer steht es diesfalls frei, den Endentscheid wegen falscher Beweiswürdigung anzufechten. Auch dieser Umstand spricht gegen das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils auf Seiten des Beschwerde- führers zum jetzigen Zeitpunkt (vgl. BSK ZPO-SCHMID, a.a.O., Art. 160 N 42; vgl. OGer ZH PC120009 vom 27. Februar 2012, E. 6.c.). 2.4. Insgesamt wurde vom Beschwerdeführer ein ihm drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht hinreichend behauptet, und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Ebenso fehlt es dem Beschwerdeführer teilweise an der nö- tigen Beschwer im Hinblick auf die angefochtene Verfügung. Vor diesem Hintergrund braucht auch auf die Übrigen Vorbringen der Be- schwerdeführerin nicht eingegangen zu werden. Auf die Beschwerde ist nicht ein- zutreten. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer unterliegt und wird daher für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 160 Abs. 1 ZPO). Zwischenentscheide, auch prozessleitende Verfügungen über die Heraus- gabe von Urkunden, haben grundsätzlich den Streitwert der Hauptsache. Die Herausgabe der Honorarrechnungen steht im Kontext mit der ganzen Klage. Der Entscheid darüber stellt gleichsam einen kleinen Schritt auf dem Weg zum Urteil
- 12 - über die ganze Sache dar (Vgl. DIGGELMANN, Dike-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 91 ZPO N 7). Ausgehend vom Streitwert der eingangs erwähnten Klage sowie unter Berücksichtigung, dass die Gerichtskosten eines Beschwerdeverfahrens über ei- nen prozessleitenden Entscheid (wenigstens in der Regel) nicht über dem Rah- men von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– liegen, der gemäss § 9 Abs. 1 GebV OG für prozessleitende Verfügungen mit Kostenauflage vorgesehen ist (und der nach § 12 Abs. 1 GebV OG an sich auch für Rechtsmittelverfahren über prozessleiten- de Verfügungen massgeblich ist), sind die Kosten für dieses Beschwerdeverfah- ren auf Fr. 500.– festzusetzen und aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss zu beziehen. 3.2. Der Beschwerdegegnerin sind für die Erstattung der Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung Aufwände entstanden, für welche sie eine Entschädi- gung zzgl. MwSt. verlangt (act. 16 S. 2 u. 7). Ihr ist gestützt auf § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 lit. b § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV sowie unter Berück- sichtigung des Umstandes, dass ihr im Beschwerdeverfahren PP190051 ebenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei ihre dortige Eingabe zur auf- schiebenden Wirkung praktisch identisch ist mit der hier eingereichten und sich ihr jeweiliger Aufwand damit insgesamt reduzierte, eine Parteientschädigung von Fr. 370.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, gesamthaft somit Fr. 400.– zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Der prozessuale Antrag um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren PP190051 wird abgewiesen.
3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- 13 -
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten und Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vor- schuss von Fr. 500.– verrechnet.
6. Der Beklagte und Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Klägerin und Be- schwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 400.– (7.7% MwSt. darin inbegriffen) zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Beschwerdegeg- nerin unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 2 u. 3/1–7) und an den Beklagten und Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 16, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: