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PP190044

Forderung

Zürich OG · 2019-11-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 erhob der Kläger und Beschwerde- gegner (fortan Kläger) bei der Vorinstanz unter Einreichung der Klagebewilligung vom 15. Juli 2019 eine Forderungsklage mit folgenden Begehren (Urk. 3/2 S. 1f.): "Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 5'000.00 nebst CHF 108.30 Betreibungskosten zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 11.7.2018 sei aufzuheben; und es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 5'000.00 nebst CHF 108.30 Betreibungskosten zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 11.7.2018 sei aufzuheben; Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." Gestützt auf diese Klage setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 eine Frist von 10 Tagen an, um für die Gerichtskosten ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 1'750.– zu leisten (Urk. 3/5 = Urk. 2).

E. 2 Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) innert Frist (vgl. Urk. 3/6/1) mit Eingabe vom 20. Oktober 2019, zur Post gegeben am 26. Oktober 2019, "Einspruch" (Urk. 1). Seine Eingabe ist als Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO entgegenzunehmen. 3.a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nachteil erleidet.

b) Der Beklagte wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2019 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde die klagende Partei zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Dem Beklagten er- wächst demgegenüber aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb er dadurch nicht beschwert ist. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

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E. 4 Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzu- lässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die vom Beklagten in Aussicht gestell- te Ergänzung seiner Beschwerdebegründung ("Die Gründe Bekommen Sie Per Post bwz. Schriftlich über"; vgl. Urk. 1) ist bis heute nicht eingetroffen und ist bei der vorliegenden Sachlage auch nicht mehr abzuwarten, umso mehr, als die Be- schwerdefrist inzwischen ohnehin abgelaufen ist (Urk. 3/6/1, wonach dem Beklag- ten die angefochtene Verfügung am 21. Oktober 2019 zugestellt worden ist). 5.a) Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren zu verzichten.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, dem Kläger man- gels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 1, sowie unter Beilage der erstinstanzlichen Akten an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. - 4 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. November 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP190044-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 6. November 2019 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 16. Oktober 2019 (FV190185-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 erhob der Kläger und Beschwerde- gegner (fortan Kläger) bei der Vorinstanz unter Einreichung der Klagebewilligung vom 15. Juli 2019 eine Forderungsklage mit folgenden Begehren (Urk. 3/2 S. 1f.): "Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 5'000.00 nebst CHF 108.30 Betreibungskosten zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 11.7.2018 sei aufzuheben; und es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 5'000.00 nebst CHF 108.30 Betreibungskosten zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 11.7.2018 sei aufzuheben; Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." Gestützt auf diese Klage setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 eine Frist von 10 Tagen an, um für die Gerichtskosten ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 1'750.– zu leisten (Urk. 3/5 = Urk. 2).

2. Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) innert Frist (vgl. Urk. 3/6/1) mit Eingabe vom 20. Oktober 2019, zur Post gegeben am 26. Oktober 2019, "Einspruch" (Urk. 1). Seine Eingabe ist als Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO entgegenzunehmen. 3.a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nachteil erleidet.

b) Der Beklagte wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2019 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde die klagende Partei zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Dem Beklagten er- wächst demgegenüber aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb er dadurch nicht beschwert ist. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

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4. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzu- lässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die vom Beklagten in Aussicht gestell- te Ergänzung seiner Beschwerdebegründung ("Die Gründe Bekommen Sie Per Post bwz. Schriftlich über"; vgl. Urk. 1) ist bis heute nicht eingetroffen und ist bei der vorliegenden Sachlage auch nicht mehr abzuwarten, umso mehr, als die Be- schwerdefrist inzwischen ohnehin abgelaufen ist (Urk. 3/6/1, wonach dem Beklag- ten die angefochtene Verfügung am 21. Oktober 2019 zugestellt worden ist). 5.a) Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren zu verzichten.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, dem Kläger man- gels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 1, sowie unter Beilage der erstinstanzlichen Akten an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

- 4 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. November 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: sf