Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) machte mit Eingabe vom 20. April 2018 (Eingangsdatum: 23. April 2018) gegen B._____ (nachfolgend Beschwerde- gegner) eine Forderungsklage in Höhe von Fr. 15'000.– (zzgl. Zins) beim Einzel- gericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend Vo- rinstanz) anhängig (act. 7/1-7/5). Nachdem der mit Verfügung vom 8. Mai 2018 verlangte Kostenvorschuss und am 19. Juni 2018 die Stellungnahme des Be- schwerdegegners eingegangen waren (vgl. act. 7/6-7/8, act. 7/11-7/15), lud die Vorinstanz am 11. Juli 2018 die Parteien auf den 20. September 2018 zur Haupt- verhandlung vor (vgl. act. 7/17 und act. 7/18). Am 26. Juli 2018 (Eingangsdatum) erstattete der Beschwerdeführer seine Replik (vgl. act. 7/19-21). Im Nachgang zur Hauptverhandlung reichte der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2018 (Eingangs- datum) eine weitere Eingabe ein (vgl. act. 7/26), zu welcher der Beschwerdegeg- ner am 6. bzw. 27. November 2018 (Eingangsdatum) Stellung bezog (vgl. act. 7/28-7/32 und act. 7/33-7/37). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 (Eingangsdatum, vgl. act. 7/39).
E. 1.2 Mit (unbegründetem) Urteil vom 8. Mai 2019 wies die Vorinstanz die Klage ab (vgl. act. 43). Noch bevor dieser Entscheid seinem Vertreter am 16. Mai 2019 zugestellt wurde (vgl. act. 7/44), liess der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
12. Mai 2019 (Datum Poststempel) eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhe- ben (vgl. act. 2 und act. 4).
E. 1.3 Mit dem Erlass des obgenannten Urteils der Vorinstanz hat der Beschwerde- führer kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung der Rechts- verzögerung mehr. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seines Antrages ist daher im Nachhinein weggefallen. Dies führt – wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht (vgl. act. 5) – zur Gegenstandslosig- keit des Beschwerdeverfahrens, welches abzuschreiben ist (vgl. Art. 242 ZPO).
- 3 -
E. 2.1 Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 i.V.m. §§ 4 und 10 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Wird das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, so kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozess- kosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei der Kostenverle- gung ist je nach der Lage des Falles zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und welche Partei die Gründe der Gegenstandslosigkeit verursacht hat (vgl. etwa BGer 4A_667/2015 E. 2.2. m.w.H.).
E. 2.2 Das Beschwerdeverfahren wurde vom Beschwerdeführer eingeleitet. Wel- che Partei die Gründe der Gegenstandslosigkeit verursachte, ist im vorliegenden Fall nicht massgebend. Für die Festlegung der Kosten- und Entschädigungsrege- lung ist daher vielmehr der mutmassliche Prozessausgang entscheidend. Der Beschwerdeführer hatte – wie oben ausgeführt (vgl. E. 1.1.) – im Nach- gang zur Hauptverhandlung am 3. Oktober 2018 unaufgefordert eine Stellung- nahme eingereicht, die weitere Stellungnahmen nach sich zog. Erst nachdem sich der Beschwerdegegner zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
10. Dezember 2018 nicht mehr geäussert hatte, war der Prozess spruchreif. In- wiefern die Vorinstanz zeitnah nach der Verhandlung hätte entscheiden können, ist damit – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. act. 2 S. 12 lit. d) – nicht ersichtlich. Diese vom Beschwerdeführer verursachte Verzögerung ist nicht der Vorinstanz, sondern dem Beschwerdeführer anzurechnen (vgl. BGer 5A_201/2018 E. 2.1. m.w.H.). Auf seine schriftliche Erkundigung vom 15. April 2019 beim Gerichtspräsidenten (vgl. act. 4/34) erhielt er mit Schreiben vom
18. April 2019 die Auskunft, der Prozess befinde sich in Bearbeitung (vgl. act. 4/35), und als er weniger als einen Monat später diese Rechtsverzögerungs- beschwerde erhob, war das Urteil bereits gefällt, aber noch nicht zugestellt. Seit Verfahrensbeginn wurden immer wieder Prozesshandlungen getätigt und es sind keine übermässig langen, durch das Gericht bedingten Bearbeitungslücken zu er- kennen. Dass die Vorinstanz ohne ersichtlichen Grund während längerer Perio-
- 4 - den untätig geblieben sein soll, behauptet der Beschwerdeführer damit zu Recht nicht. Insgesamt erweist sich die kritisierte Verfahrensdauer nicht als unangemes- sen bzw. ungerechtfertigt. Dies zeigt sich letztlich auch am Umstand, dass mitt- lerweile über die am 23. April 2018 anhängig gemachte Klage mit Urteil vom
8. Mai 2019, d.h. nach rund einem Jahr, entschieden wurde. Da nach dem Ge- sagten nicht von einem für den Beschwerdeführer günstigen mutmasslichen Ver- fahrensausgang auszugehen ist, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuer- legen. Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstan- den sind. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, act. 4/1-35, act. 5, act. 6/36-39, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 5 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP190018-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Beschluss vom 7. Juni 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschwerdegegner betreffend Forderung (Proz. FV180022) / Rechtsverzögerung
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) machte mit Eingabe vom 20. April 2018 (Eingangsdatum: 23. April 2018) gegen B._____ (nachfolgend Beschwerde- gegner) eine Forderungsklage in Höhe von Fr. 15'000.– (zzgl. Zins) beim Einzel- gericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend Vo- rinstanz) anhängig (act. 7/1-7/5). Nachdem der mit Verfügung vom 8. Mai 2018 verlangte Kostenvorschuss und am 19. Juni 2018 die Stellungnahme des Be- schwerdegegners eingegangen waren (vgl. act. 7/6-7/8, act. 7/11-7/15), lud die Vorinstanz am 11. Juli 2018 die Parteien auf den 20. September 2018 zur Haupt- verhandlung vor (vgl. act. 7/17 und act. 7/18). Am 26. Juli 2018 (Eingangsdatum) erstattete der Beschwerdeführer seine Replik (vgl. act. 7/19-21). Im Nachgang zur Hauptverhandlung reichte der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2018 (Eingangs- datum) eine weitere Eingabe ein (vgl. act. 7/26), zu welcher der Beschwerdegeg- ner am 6. bzw. 27. November 2018 (Eingangsdatum) Stellung bezog (vgl. act. 7/28-7/32 und act. 7/33-7/37). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 (Eingangsdatum, vgl. act. 7/39). 1.2. Mit (unbegründetem) Urteil vom 8. Mai 2019 wies die Vorinstanz die Klage ab (vgl. act. 43). Noch bevor dieser Entscheid seinem Vertreter am 16. Mai 2019 zugestellt wurde (vgl. act. 7/44), liess der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
12. Mai 2019 (Datum Poststempel) eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhe- ben (vgl. act. 2 und act. 4). 1.3. Mit dem Erlass des obgenannten Urteils der Vorinstanz hat der Beschwerde- führer kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung der Rechts- verzögerung mehr. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seines Antrages ist daher im Nachhinein weggefallen. Dies führt – wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht (vgl. act. 5) – zur Gegenstandslosig- keit des Beschwerdeverfahrens, welches abzuschreiben ist (vgl. Art. 242 ZPO).
- 3 - 2. 2.1. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 i.V.m. §§ 4 und 10 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Wird das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, so kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozess- kosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei der Kostenverle- gung ist je nach der Lage des Falles zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und welche Partei die Gründe der Gegenstandslosigkeit verursacht hat (vgl. etwa BGer 4A_667/2015 E. 2.2. m.w.H.). 2.2. Das Beschwerdeverfahren wurde vom Beschwerdeführer eingeleitet. Wel- che Partei die Gründe der Gegenstandslosigkeit verursachte, ist im vorliegenden Fall nicht massgebend. Für die Festlegung der Kosten- und Entschädigungsrege- lung ist daher vielmehr der mutmassliche Prozessausgang entscheidend. Der Beschwerdeführer hatte – wie oben ausgeführt (vgl. E. 1.1.) – im Nach- gang zur Hauptverhandlung am 3. Oktober 2018 unaufgefordert eine Stellung- nahme eingereicht, die weitere Stellungnahmen nach sich zog. Erst nachdem sich der Beschwerdegegner zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
10. Dezember 2018 nicht mehr geäussert hatte, war der Prozess spruchreif. In- wiefern die Vorinstanz zeitnah nach der Verhandlung hätte entscheiden können, ist damit – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. act. 2 S. 12 lit. d) – nicht ersichtlich. Diese vom Beschwerdeführer verursachte Verzögerung ist nicht der Vorinstanz, sondern dem Beschwerdeführer anzurechnen (vgl. BGer 5A_201/2018 E. 2.1. m.w.H.). Auf seine schriftliche Erkundigung vom 15. April 2019 beim Gerichtspräsidenten (vgl. act. 4/34) erhielt er mit Schreiben vom
18. April 2019 die Auskunft, der Prozess befinde sich in Bearbeitung (vgl. act. 4/35), und als er weniger als einen Monat später diese Rechtsverzögerungs- beschwerde erhob, war das Urteil bereits gefällt, aber noch nicht zugestellt. Seit Verfahrensbeginn wurden immer wieder Prozesshandlungen getätigt und es sind keine übermässig langen, durch das Gericht bedingten Bearbeitungslücken zu er- kennen. Dass die Vorinstanz ohne ersichtlichen Grund während längerer Perio-
- 4 - den untätig geblieben sein soll, behauptet der Beschwerdeführer damit zu Recht nicht. Insgesamt erweist sich die kritisierte Verfahrensdauer nicht als unangemes- sen bzw. ungerechtfertigt. Dies zeigt sich letztlich auch am Umstand, dass mitt- lerweile über die am 23. April 2018 anhängig gemachte Klage mit Urteil vom
8. Mai 2019, d.h. nach rund einem Jahr, entschieden wurde. Da nach dem Ge- sagten nicht von einem für den Beschwerdeführer günstigen mutmasslichen Ver- fahrensausgang auszugehen ist, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuer- legen. Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstan- den sind. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, act. 4/1-35, act. 5, act. 6/36-39, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am: