opencaselaw.ch

PP180046

Forderung

Zürich OG · 2019-05-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Parteien des vorliegenden Verfahrens sind Miteigentümer einer Zu- fahrtsstrasse und einer angrenzenden Wiese (vgl. act. 2 S. 5 und act. 4/1-2). Kla- gegrund bilden auf das gemeinschaftliche Eigentum entfallende und angeblich nicht beglichene Verwaltungskosten. Strittig im vorliegenden Verfahren ist die Gültigkeit der Klagebewilligung.

E. 1.1 Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Regelung der Kostenfolgen anzupassen, wobei kein Anlass besteht, die Kostenfestsetzung (Fr. 700.00) ge- mäss Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids (act. 32) zu ändern. Die Klägerschaft bestand vor Vorinstanz aus 21 Personen. Sie alle haben das erstinstanzliche Urteil angefochten (für den verstorbenen Kläger 18 dessen

- 10 - drei Erben), wobei nur die Kläger 8 und 15 obsiegten. Der Umfang des Obsiegens der Klägerschaft liegt im vernachlässigbaren Bereich, weshalb es sich rechtfertigt, den unterliegenden Klägern 1 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 21 die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung vollumfänglich aufzuerlegen und vom klägerischen Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).

E. 1.2 Die Kläger rügen in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe mit der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beklagte in Höhe von Fr. 1'000.– die Dispositionsmaxime verletzt und die Entschädigungshöhe für eine nicht an- waltlich vertretene Partei über der ordentlichen Gebühr gemäss § 4 AnwGebVO festgesetzt (act. 29 S. 9). Dem ist beizupflichten. Eine Entschädigung wird nur auf Antrag zugesprochen (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3). Die Beklagte, welche im erst- instanzlichen Verfahren von ihrem Bruder V._____, W._____ AG (vgl. act. 33), vertreten wurde, hatte vor Vorinstanz keine Umtriebsentschädigung geltend ge- macht. Es ist der Beklagten daher für das erstinstanzliche Verfahren in Abände- rung von Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2018 keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

E. 2 Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den Betrag von CHF 872.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. Mai 2017 zu bezahlen;

E. 2.1 Den im Rechtsmittelverfahren unterliegenden Klägern 1 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 21 ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr unter solidarischer Haf- tung vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO; vgl. vorstehend Ziff. III.1.1). Diese ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 700.00 festzusetzen und vom klägerischen Kostenvorschuss zu beziehen.

E. 2.2 Die obsiegenden Kläger 8 und15 verlangen die Zusprechung einer Par- teientschädigung zu Lasten der Beklagten (act. 29 S. 10). Da sich die Beklagte im Beschwerdeverfahren nicht gegen die klägerischen Anträge gestellt hat, kann sie nicht als unterliegende Partei betrachtet werden, welche zur Zahlung einer Partei- entschädigung verpflichtet werden könnte. Die Voraussetzungen, welche für eine ausnahmsweise Entschädigung zulasten einer Behörde gegeben sein müssen (vgl. OGerZH RU170057 vom 30. Januar 2018, E. Ziff. IV.2), sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beklagten sind keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wä-

- 11 - ren. Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen sind somit für das Beschwerdeverfah- ren keine zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird hinsichtlich der Beschwerde- führer 8 und 15 (vorinstanzlich Kläger 8 und 15) Dispositiv-Ziffer 1 der Ver- fügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom

6. September 2018 aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfah- rens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Hinsichtlich der Beschwerdeführer 1 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 21 (vorin- stanzlich Kläger 1 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 21) wird die Beschwerde abge- wiesen.

3. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. September 2018 wird die Entscheidgebühr von Fr. 700.00 den Beschwerdeführern 1 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 21 (vorinstanzlich Kläger 1 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 21) unter so- lidarischer Haftung auferlegt und mit dem klägerischen Kostenvorschuss verrechnet.

4. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. September 2018 wird der Beschwerdegegnerin keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.00 festgesetzt.

6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beschwerdefüh- rern 1 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 21 unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem klägerischen Kostenvorschuss verrechnet.

7. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschä- digungen zugesprochen.

- 12 -

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je eines Doppels von act. 29 und act. 37 samt Beilagenverzeichnis, sowie an das Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischen- bzw. Endentscheid (Art. 93 und Art. 90 BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'240.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:

E. 3 Es sei der in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich … erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und es sei den Klägern im Betrag von CHF 2'575.10 Rechtsöffnung zu erteilen;

E. 3.1 Die Klagebewilligung (Art. 209 ZPO) stellt – abgesehen vom Spruch über die Kosten – keinen anfechtbaren Entscheid dar (vgl. Urteil BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013, E. 3). Die beklagte Partei kann ihre Gültig- keit aber im nachfolgenden Gerichtsverfahren bestreiten. Das Vorliegen einer gül- tigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde ist, wo wie im vorliegenden Fall dem Prozess ein Schlichtungsversuch vorzugehen hat, eine Prozessvorausset- zung im Sinne von Art. 59 ZPO, die das Gericht von Amtes wegen prüfen muss (Art. 60 ZPO; BGE 139 III 273, E. 2.1 = Pra 103 (2014) Nr. 6). Ungültig ist die Klagebewilligung etwa dann, wenn die Schlichtungsbehörde mangels persönli- chen Erscheinens der klagenden Partei (Art. 204 Abs. 1 ZPO) und mangels zu- lässigen Vertretungsverhältnisses (Art. 204 Abs. 3 ZPO) das Verfahren hätte ab- schreiben müssen, weil bei Säumnis der klagenden Partei das Schlichtungsge- such nach Art. 206 Abs. 1 ZPO als zurückgezogen gilt (BGE 140 III 70, E. 5).

E. 3.2 Der Zweck des Schlichtungsverfahrens liegt darin, durch Streitbeile- gung ein Gerichtsverfahren abzuwenden. Die Aussöhnung der Parteien ist dann am wahrscheinlichsten, wenn sich diese persönlich über ihren Rechtsstreit aus- tauschen und die unterschiedlichen Standpunkte erläutern können. Art. 204 ZPO verlangt daher grundsätzlich die persönliche Anwesenheit der Parteien an der Schlichtungsverhandlung (Abs. 1), räumt ihnen jedoch auch gleichzeitig das Recht ein, sich von einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten

- 7 - zu lassen (Abs. 2; KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, 2. Aufl. 2014, Art. 204 N 1; BGE 140 III 70, E. 4.3). Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten las- sen kann eine Partei in den von Art. 204 Abs. 3 ZPO abschliessend aufgezählten Ausnahmefällen – namentlich bei ausserkantonalem oder ausländischem Wohn- sitz (lit. a) oder bei Verhinderung wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen (lit. b; vgl. BGer 4C_1/2013 vom 25. Juni 2013, E. 4.3; Gloor/Umbricht Lukas, a.a.O., Art. 204 N 7). Der Begriff der anderen wichtigen Gründe ist wegen des Prinzips des persönlichen Erscheinens restriktiv auszulegen (ZK ZPO- Honegger, 3. Aufl. 2016, Art. 204 N 9; Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, N 433; OFK ZPO-Möhler,

2. Aufl. 2015, Art. 204 N 6).

E. 4 alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich

E. 4.1 Zur Schlichtungsverhandlung vom 7. Juni 2017 ist seitens der klagen- den Partei unbestrittenermassen nur die Klägerin 8 persönlich erschienen, in Be- gleitung ihres Rechtsvertreters und zweier Personen von der Liegenschaftenver- waltung (vgl. act. 1 S. 3). Aktenkundig ist, dass mit dem Schlichtungsgesuch vom

5. Mai 2017 aufgrund der Vielzahl der Kläger der prozessuale Antrag gestellt wur- de, diese aus "Praktikabilitätsgründen" vom persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung zu dispensieren (act. 42/1 S. 3 und 7; vgl. auch Prot. I S. 5). Dass das Dispensationsgesuch – wie von den Klägern geltend gemacht – vor der Sühneverhandlung auf telefonische Nachfrage gutgeheissen worden (Prot. I S. 14 f. und act. 29 S. 6) und der von der Beklagten anlässlich der Schlich- tungsverhandlung erhobene Einwand der Säumnis der klagenden Parteien vom Friedensrichter verworfen worden wäre (Prot. I S. 15), lässt sich den Akten nicht explizit entnehmen. Ebenso wenig die im Beschwerdeverfahren vorgebrachte prozessleitende Dispensationsverfügung des Friedensrichters, welche er anläss- lich der Schlichtungsverhandlung eröffnet haben soll (act. 29 S. 7). Dass die Kla- gebewilligung für sämtliche der (damals) 21 Kläger ausgestellt wurde, lässt jedoch keinen anderen Schluss zu, als dass das Gesuch um Erlass des persönlichen Er- scheinens antragsgemäss, d.h. aus Praktikabilitätsgründen und damit pauschal für alle Kläger gutgeheissen wurde.

- 8 - Auch bei einer grossen Anzahl von Beteiligten gelten die Regeln zum per- sönlichen Erscheinen und die im Gesetz abschliessend genannten Dispensati- onsgründe gemäss Art. 204 Abs. 3 ZPO für jeden einzelnen von ihnen. Ein Erlass des persönlichen Erscheinens aus Zweckmässigkeitsgründen ist in Art. 204 Abs. 3 ZPO nicht vorgesehen, so dass auch bei einer grossen Zahl von Beteilig- ten eine Dispensation allein deswegen nicht möglich erscheint (vgl. KGerBL vom

E. 4.2 Wie in der Beschwerdeschrift zu Recht ausgeführt wurde (act. 29 S. 9), bilden die klagenden Miteigentümer eine einfache Streitgenossenschaft, und jeder

- 9 - Streitgenosse kann seinen Prozess unabhängig von den anderen führen. Die Klagebewilligung hinsichtlich der unbestrittenermassen an der Schlichtungsver- handlung persönlich erschienenen Klägerin 8 ist entgegen der Vorinstanz gültig, und auf die Klage wäre insofern einzutreten gewesen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.

E. 4.3 Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist hinsichtlich der Kläger 8 und 15 aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Vor- instanz zurückzuweisen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass jeder Miteigen- tümer nur im Verhältnis seiner Anteile an der Sache zur Geltendmachung von Forderungen gemäss Art. 649 ZGB berechtigt ist (vgl. act. 2 S. 5). Hinsichtlich der übrigen Kläger ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Der Vollständigkeit halber ist noch das Folgende anzufügen: Auch wenn die Parteiaussagen im Schlichtungsverfahren nicht protokolliert werden dür- fen, untersagt Art. 205 Abs. 1 ZPO nicht die Führung eines Verfahrensprotokolls analog Art. 235 Abs. 1 ZPO, welches über die wesentlichen Verfahrensschritte Auskunft gibt. Ein solches Verfahrensprotokoll sollte denn auch sinnvollerweise geführt werden. Darin sind Ort und Zeit der Verhandlung, die Personalangaben zum Verfahrensleiter wie auch zu den erschienenen Parteien und deren Rechts- vertreter oder Begleiter sowie der Ausgang der Sühnverhandlung zu protokollie- ren (vgl. auch Art. 208 Abs. 1 und 209 Abs. 1 ZPO). Auch eine verfahrensrelevan- te Gutheissung oder Abweisung von Dispensationsgesuchen sollte sich aus dem Protokoll ergeben. III.

E. 8 % MwSt.) zu Lasten der Beklagten". Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 zeigte V._____, W._____ AG, der Vorinstanz die Vertretung der Beklagten an und teilte mit, die Schlichtungsver- handlung sei nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden, weil an dieser von Sei- ten der Klägerschaft nur eine Klägerin persönlich anwesend gewesen sei (act. 9/1). Nach Durchführung der Instruktionsverhandlung vom 4. Dezember 2017 (vgl. Prot. I S. 4 ff.) und gescheiterten aussergerichtlichen Vergleichsge- sprächen (vgl. act. 14, 16, 18), wurde das Thema der mündlichen Hauptverhand- lung vom 6. September 2018 auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung

- 4 - beschränkt (vgl. Prot. I S. 14 ff.). Das Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich (fortan Vorinstanz) verneinte dies und trat mit unbegründeter Verfü- gung vom 6. September 2018 auf die Klage nicht ein (act. 22). Die auf Antrag der Kläger (act. 23) erfolgte Begründung (act. 24 = act. 32) wurde ihnen am

24. Oktober 2018 zugestellt (act. 25).

3. Gegen diesen Entscheid liessen die Kläger mit Eingabe vom 23. No- vember 2018 (Poststempel) fristgerecht Beschwerde erheben. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit zur Beurteilung an die Vorinstanz, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (act. 29 S. 3).

E. 13 November 2018 [410 18 271] E. 2; Grolimund/Bachofner, Die Klagebewilli- gung als Prozessvoraussetzung - Zum Obligatorium des Schlichtungsverfahrens und zum persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung, in: Fankhau- ser/Widmer Lüchinger/Klingler/Seiler [Hrsg.], Das Zivilrecht und seine Durchset- zung, Festschrift für Professor Thomas Sutter-Somm, 2016, S. 148; Schrank, a.a.O., N 418). Daraus erhellt, dass die pauschale Dispensation aller Kläger eine Umgehung von Art. 204 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO darstellte und nicht zulässig war. Da jedoch der nicht persönlich erschienene Kläger 15 ausländischen Wohnsitz hat, war dessen Vertretung anlässlich der Schlichtungsverhandlung gestützt auf Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO zulässig. Das ist zu beachten, auch wenn es von den Klägern nicht geltend gemacht wurde (vgl. OGerZH LB130013 vom 16. Septem- ber 2013, E. II.4; die Kläger 18a-c haben zwar ausserkantonalen Wohnsitz, wur- den aber erst im Rahmen des Rechtsmittelprozesses als Erben des noch vor Ein- leitung des Schlichtungsverfahrens verstorbenen vorinstanzlichen Klägers 18 in das Verfahren einbezogen, vgl. Ziff. I.4.1). Die weiteren an der Schlichtungsver- handlung nicht persönlich anwesenden Kläger 1 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 21 wa- ren nach dem Gesagten nicht gültig vertreten und daher säumig. Die ihnen erteilte Klagebewilligung vom 7. Juni 2017 (act. 1) erweist sich als ungültig. Damit fehlte es im Verfahren vor Vorinstanz an einer Prozessvoraussetzung (vgl. OGerZH PP180003 vom 28. Mai 2018, E. 3.6; BGE 140 III 70, E. 5). Dass wie geltend ge- macht auch die Beklagte der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fernblieb (Prot. I S. 5, act. 29 S. 6), ändert an dieser Rechtsfolge nichts. Die Vorinstanz ist in Bezug auf die Kläger 1 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 21 zu Recht nicht auf die Kla- ge eingetreten, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP180046-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 17. Mai 2019 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____,

4. D._____ AG,

5. E._____ AG,

6. F._____,

7. G._____,

8. H._____,

9. I._____,

10. J._____,

11. K._____,

12. L._____,

13. M._____,

14. N._____,

15. O._____,

16. P._____,

17. Q._____, Erbengemeinschaft R._____, bestehend aus: 18a. R1._____, 18b. R2._____,

- 2 - 18c. R3._____, 18a-18c vertreten durch S._____, Erbengemeinschaft T._____, c/o …, … [Adresse], bestehend aus:

19. T1._____,

20. T2._____,

21. T3._____, Kläger und Beschwerdeführer alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen U._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. September 2018; Proz. FV170203

- 3 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien des vorliegenden Verfahrens sind Miteigentümer einer Zu- fahrtsstrasse und einer angrenzenden Wiese (vgl. act. 2 S. 5 und act. 4/1-2). Kla- gegrund bilden auf das gemeinschaftliche Eigentum entfallende und angeblich nicht beglichene Verwaltungskosten. Strittig im vorliegenden Verfahren ist die Gültigkeit der Klagebewilligung.

2. Mit Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der AA._____, vom 7. Juni 2017 (act. 1) sowie der Klageschrift vom 10. Oktober 2017 (act. 2 inkl. Beilagen act. 4/1-10) stellten die Kläger beim Bezirksgericht Zürich die folgenden Anträge (act. 2 S. 3): "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den Betrag von CHF2'367.95 zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. August 2015 plus Be- treibungskosten in der Höhe von CHF 73.30 zu bezahlen;

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den Betrag von CHF 872.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. Mai 2017 zu bezahlen;

3. Es sei der in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich … erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und es sei den Klägern im Betrag von CHF 2'575.10 Rechtsöffnung zu erteilen;

4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich 8 % MwSt.) zu Lasten der Beklagten". Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 zeigte V._____, W._____ AG, der Vorinstanz die Vertretung der Beklagten an und teilte mit, die Schlichtungsver- handlung sei nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden, weil an dieser von Sei- ten der Klägerschaft nur eine Klägerin persönlich anwesend gewesen sei (act. 9/1). Nach Durchführung der Instruktionsverhandlung vom 4. Dezember 2017 (vgl. Prot. I S. 4 ff.) und gescheiterten aussergerichtlichen Vergleichsge- sprächen (vgl. act. 14, 16, 18), wurde das Thema der mündlichen Hauptverhand- lung vom 6. September 2018 auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung

- 4 - beschränkt (vgl. Prot. I S. 14 ff.). Das Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich (fortan Vorinstanz) verneinte dies und trat mit unbegründeter Verfü- gung vom 6. September 2018 auf die Klage nicht ein (act. 22). Die auf Antrag der Kläger (act. 23) erfolgte Begründung (act. 24 = act. 32) wurde ihnen am

24. Oktober 2018 zugestellt (act. 25).

3. Gegen diesen Entscheid liessen die Kläger mit Eingabe vom 23. No- vember 2018 (Poststempel) fristgerecht Beschwerde erheben. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit zur Beurteilung an die Vorinstanz, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (act. 29 S. 3). 4.1 Der den Klägern mit Verfügung der Kammer vom 20. Dezember 2018 (act. 34 S. 5) auferlegte Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 700.– wurde fristgerecht geleistet (act. 36). Mit selbiger Verfügung wurde den Beklagten 3, 6, 7, 20 und 21 sowie Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Frist zur Einreichung der fehlenden Prozessvollmachten angesetzt. Des Weiteren wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Frist angesetzt, um mit Unterlagen zu belegen, wer die Erben des am tt.mm.2017 und damit noch vor Einreichung des Schlichtungs- gesuchs verstorbenen †R._____ (vor Vorinstanz Kläger 18) sind, sowie zu deren Prozesseintritt und prozessualer Vertretung Stellung zu nehmen. Sodann wurde die Prozessleitung delegiert (act. 34 S. 5 f.). 4.2 Nach Eingang der Stellungnahme von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (act. 37) sowie der verlangten Unterlagen (act. 38/4-14) wurden die Erben von †R._____ als Kläger 18a-c ins Verfahren einbezogen und das Rubrum entspre- chend angepasst.

5. Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 wurde die gerichtliche Vertretung der Beklagten durch V._____ von der W._____ AG (vgl. act. 33) in der vorliegen- den Streitsache als berufsmässig und daher in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO und § 11 Abs. 1 lit. b AnwG/ZH als nicht zulässig qualifiziert. Er wurde als Vertreter der Beklagten nicht zugelassen und aus dem Rubrum gestrichen. Ferner wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt, mit

- 5 - der Androhung, dass im Säumnisfall das Verfahren ohne diese weitergeführt wer- de. Dem Friedensrichteramt AA._____, wurde Frist angesetzt, um sämtliche Ak- ten des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parten einzureichen (act. 39). Die- se gingen fristgerecht ein (act. 42/1-22).

6. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-27). Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Die Sache ist spruchreif. II.

1. Die Vorinstanz trat infolge Fehlens einer gültigen Klagebewilligung auf die Klage der Kläger nicht ein. Zum geltend gemachten Dispens der Kläger von der persönlichen Erscheinungspflicht äusserte sie sich nicht ausdrücklich. Sie er- wog zusammengefasst, eine Miteigentümergemeinschaft als Rechtsgemeinschaft sei weder partei- noch prozessfähig. Verfahrensparteien seien stets die einzelnen Miteigentümer. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich (PP180003 vom 28. Mai 2018) sei die Klagebewilligung hinsichtlich an der Schlichtungsverhandlung nicht persönlich anwesender Kläger einer Miteigentü- mergemeinschaft ungültig. Da an der Schlichtungsverhandlung vom 7. Juni 2017 unbestrittenermassen nur die Klägerin 8 teilgenommen habe, erweise sich die Klagebewilligung in Bezug auf alle nicht persönlich erschienenen übrigen Kläger als ungültig. Da keine Identität der Klägerin 8 mit den übrigen Klägern angenom- men werden könne, sei die Klagebewilligung auch in Bezug auf die Klägerin 8 un- gültig. Dies auch dann, wenn die abwesenden Parteien die Prozessführung einem Vertreter im Sinne von Art. 647b ZGB übertragen hätten, da dies nichts an der persönlichen Erscheinungspflicht im Schlichtungsverfahren ändere (act. 32 S. 6 f.). 2.1 Die Kläger machen die unrichtige Anwendung von Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO und Art. 71 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 649 Abs. 2 ZGB geltend (act. 29 S. 5 und 7). Sie führen wie bereits vor Vorinstanz (Prot. I S. 5 und 15) aus, vor der Schlich- tungsverhandlung den prozessualen Antrag gestellt zu haben, den Klägern das persönliche Erscheinen zu erlassen. Das Erlassgesuch sei auf telefonische Nach-

- 6 - frage beim Friedensrichter gutgeheissen worden, unter der Bedingung, dass an der Schlichtungsverhandlung jemand von der Liegenschaftenverwaltung anwe- send sei. Der Entscheid, ob wichtige Gründe für den Erlass des persönlichen Er- scheinens gemäss Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO vorlägen, liege allein im Ermessen des Friedensrichters. Die bewilligte Dispensation ergebe sich implizit auch aus der ausgestellten Klagebewilligung. Es liege somit kein Säumnisfall vor. Die Kla- gebewilligung sei gültig (act. 29 S. 6-8). 2.2 Eventualiter wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe auch Art. 71 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 649 Abs. 2 ZGB falsch angewendet, indem sie auf die Kla- ge der Klägerin 8 nicht eingetreten sei, obschon diese unbestrittenermassen an der Schlichtungsverhandlung vom 7. Juni 2017 teilgenommen habe (act. 29 S. 9). 3.1 Die Klagebewilligung (Art. 209 ZPO) stellt – abgesehen vom Spruch über die Kosten – keinen anfechtbaren Entscheid dar (vgl. Urteil BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013, E. 3). Die beklagte Partei kann ihre Gültig- keit aber im nachfolgenden Gerichtsverfahren bestreiten. Das Vorliegen einer gül- tigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde ist, wo wie im vorliegenden Fall dem Prozess ein Schlichtungsversuch vorzugehen hat, eine Prozessvorausset- zung im Sinne von Art. 59 ZPO, die das Gericht von Amtes wegen prüfen muss (Art. 60 ZPO; BGE 139 III 273, E. 2.1 = Pra 103 (2014) Nr. 6). Ungültig ist die Klagebewilligung etwa dann, wenn die Schlichtungsbehörde mangels persönli- chen Erscheinens der klagenden Partei (Art. 204 Abs. 1 ZPO) und mangels zu- lässigen Vertretungsverhältnisses (Art. 204 Abs. 3 ZPO) das Verfahren hätte ab- schreiben müssen, weil bei Säumnis der klagenden Partei das Schlichtungsge- such nach Art. 206 Abs. 1 ZPO als zurückgezogen gilt (BGE 140 III 70, E. 5). 3.2 Der Zweck des Schlichtungsverfahrens liegt darin, durch Streitbeile- gung ein Gerichtsverfahren abzuwenden. Die Aussöhnung der Parteien ist dann am wahrscheinlichsten, wenn sich diese persönlich über ihren Rechtsstreit aus- tauschen und die unterschiedlichen Standpunkte erläutern können. Art. 204 ZPO verlangt daher grundsätzlich die persönliche Anwesenheit der Parteien an der Schlichtungsverhandlung (Abs. 1), räumt ihnen jedoch auch gleichzeitig das Recht ein, sich von einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten

- 7 - zu lassen (Abs. 2; KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, 2. Aufl. 2014, Art. 204 N 1; BGE 140 III 70, E. 4.3). Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten las- sen kann eine Partei in den von Art. 204 Abs. 3 ZPO abschliessend aufgezählten Ausnahmefällen – namentlich bei ausserkantonalem oder ausländischem Wohn- sitz (lit. a) oder bei Verhinderung wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen (lit. b; vgl. BGer 4C_1/2013 vom 25. Juni 2013, E. 4.3; Gloor/Umbricht Lukas, a.a.O., Art. 204 N 7). Der Begriff der anderen wichtigen Gründe ist wegen des Prinzips des persönlichen Erscheinens restriktiv auszulegen (ZK ZPO- Honegger, 3. Aufl. 2016, Art. 204 N 9; Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, N 433; OFK ZPO-Möhler,

2. Aufl. 2015, Art. 204 N 6). 4.1 Zur Schlichtungsverhandlung vom 7. Juni 2017 ist seitens der klagen- den Partei unbestrittenermassen nur die Klägerin 8 persönlich erschienen, in Be- gleitung ihres Rechtsvertreters und zweier Personen von der Liegenschaftenver- waltung (vgl. act. 1 S. 3). Aktenkundig ist, dass mit dem Schlichtungsgesuch vom

5. Mai 2017 aufgrund der Vielzahl der Kläger der prozessuale Antrag gestellt wur- de, diese aus "Praktikabilitätsgründen" vom persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung zu dispensieren (act. 42/1 S. 3 und 7; vgl. auch Prot. I S. 5). Dass das Dispensationsgesuch – wie von den Klägern geltend gemacht – vor der Sühneverhandlung auf telefonische Nachfrage gutgeheissen worden (Prot. I S. 14 f. und act. 29 S. 6) und der von der Beklagten anlässlich der Schlich- tungsverhandlung erhobene Einwand der Säumnis der klagenden Parteien vom Friedensrichter verworfen worden wäre (Prot. I S. 15), lässt sich den Akten nicht explizit entnehmen. Ebenso wenig die im Beschwerdeverfahren vorgebrachte prozessleitende Dispensationsverfügung des Friedensrichters, welche er anläss- lich der Schlichtungsverhandlung eröffnet haben soll (act. 29 S. 7). Dass die Kla- gebewilligung für sämtliche der (damals) 21 Kläger ausgestellt wurde, lässt jedoch keinen anderen Schluss zu, als dass das Gesuch um Erlass des persönlichen Er- scheinens antragsgemäss, d.h. aus Praktikabilitätsgründen und damit pauschal für alle Kläger gutgeheissen wurde.

- 8 - Auch bei einer grossen Anzahl von Beteiligten gelten die Regeln zum per- sönlichen Erscheinen und die im Gesetz abschliessend genannten Dispensati- onsgründe gemäss Art. 204 Abs. 3 ZPO für jeden einzelnen von ihnen. Ein Erlass des persönlichen Erscheinens aus Zweckmässigkeitsgründen ist in Art. 204 Abs. 3 ZPO nicht vorgesehen, so dass auch bei einer grossen Zahl von Beteilig- ten eine Dispensation allein deswegen nicht möglich erscheint (vgl. KGerBL vom

13. November 2018 [410 18 271] E. 2; Grolimund/Bachofner, Die Klagebewilli- gung als Prozessvoraussetzung - Zum Obligatorium des Schlichtungsverfahrens und zum persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung, in: Fankhau- ser/Widmer Lüchinger/Klingler/Seiler [Hrsg.], Das Zivilrecht und seine Durchset- zung, Festschrift für Professor Thomas Sutter-Somm, 2016, S. 148; Schrank, a.a.O., N 418). Daraus erhellt, dass die pauschale Dispensation aller Kläger eine Umgehung von Art. 204 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO darstellte und nicht zulässig war. Da jedoch der nicht persönlich erschienene Kläger 15 ausländischen Wohnsitz hat, war dessen Vertretung anlässlich der Schlichtungsverhandlung gestützt auf Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO zulässig. Das ist zu beachten, auch wenn es von den Klägern nicht geltend gemacht wurde (vgl. OGerZH LB130013 vom 16. Septem- ber 2013, E. II.4; die Kläger 18a-c haben zwar ausserkantonalen Wohnsitz, wur- den aber erst im Rahmen des Rechtsmittelprozesses als Erben des noch vor Ein- leitung des Schlichtungsverfahrens verstorbenen vorinstanzlichen Klägers 18 in das Verfahren einbezogen, vgl. Ziff. I.4.1). Die weiteren an der Schlichtungsver- handlung nicht persönlich anwesenden Kläger 1 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 21 wa- ren nach dem Gesagten nicht gültig vertreten und daher säumig. Die ihnen erteilte Klagebewilligung vom 7. Juni 2017 (act. 1) erweist sich als ungültig. Damit fehlte es im Verfahren vor Vorinstanz an einer Prozessvoraussetzung (vgl. OGerZH PP180003 vom 28. Mai 2018, E. 3.6; BGE 140 III 70, E. 5). Dass wie geltend ge- macht auch die Beklagte der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fernblieb (Prot. I S. 5, act. 29 S. 6), ändert an dieser Rechtsfolge nichts. Die Vorinstanz ist in Bezug auf die Kläger 1 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 21 zu Recht nicht auf die Kla- ge eingetreten, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 4.2 Wie in der Beschwerdeschrift zu Recht ausgeführt wurde (act. 29 S. 9), bilden die klagenden Miteigentümer eine einfache Streitgenossenschaft, und jeder

- 9 - Streitgenosse kann seinen Prozess unabhängig von den anderen führen. Die Klagebewilligung hinsichtlich der unbestrittenermassen an der Schlichtungsver- handlung persönlich erschienenen Klägerin 8 ist entgegen der Vorinstanz gültig, und auf die Klage wäre insofern einzutreten gewesen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. 4.3 Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist hinsichtlich der Kläger 8 und 15 aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Vor- instanz zurückzuweisen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass jeder Miteigen- tümer nur im Verhältnis seiner Anteile an der Sache zur Geltendmachung von Forderungen gemäss Art. 649 ZGB berechtigt ist (vgl. act. 2 S. 5). Hinsichtlich der übrigen Kläger ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Der Vollständigkeit halber ist noch das Folgende anzufügen: Auch wenn die Parteiaussagen im Schlichtungsverfahren nicht protokolliert werden dür- fen, untersagt Art. 205 Abs. 1 ZPO nicht die Führung eines Verfahrensprotokolls analog Art. 235 Abs. 1 ZPO, welches über die wesentlichen Verfahrensschritte Auskunft gibt. Ein solches Verfahrensprotokoll sollte denn auch sinnvollerweise geführt werden. Darin sind Ort und Zeit der Verhandlung, die Personalangaben zum Verfahrensleiter wie auch zu den erschienenen Parteien und deren Rechts- vertreter oder Begleiter sowie der Ausgang der Sühnverhandlung zu protokollie- ren (vgl. auch Art. 208 Abs. 1 und 209 Abs. 1 ZPO). Auch eine verfahrensrelevan- te Gutheissung oder Abweisung von Dispensationsgesuchen sollte sich aus dem Protokoll ergeben. III. 1.1 Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Regelung der Kostenfolgen anzupassen, wobei kein Anlass besteht, die Kostenfestsetzung (Fr. 700.00) ge- mäss Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids (act. 32) zu ändern. Die Klägerschaft bestand vor Vorinstanz aus 21 Personen. Sie alle haben das erstinstanzliche Urteil angefochten (für den verstorbenen Kläger 18 dessen

- 10 - drei Erben), wobei nur die Kläger 8 und 15 obsiegten. Der Umfang des Obsiegens der Klägerschaft liegt im vernachlässigbaren Bereich, weshalb es sich rechtfertigt, den unterliegenden Klägern 1 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 21 die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung vollumfänglich aufzuerlegen und vom klägerischen Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). 1.2 Die Kläger rügen in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe mit der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beklagte in Höhe von Fr. 1'000.– die Dispositionsmaxime verletzt und die Entschädigungshöhe für eine nicht an- waltlich vertretene Partei über der ordentlichen Gebühr gemäss § 4 AnwGebVO festgesetzt (act. 29 S. 9). Dem ist beizupflichten. Eine Entschädigung wird nur auf Antrag zugesprochen (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3). Die Beklagte, welche im erst- instanzlichen Verfahren von ihrem Bruder V._____, W._____ AG (vgl. act. 33), vertreten wurde, hatte vor Vorinstanz keine Umtriebsentschädigung geltend ge- macht. Es ist der Beklagten daher für das erstinstanzliche Verfahren in Abände- rung von Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2018 keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. 2.1 Den im Rechtsmittelverfahren unterliegenden Klägern 1 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 21 ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr unter solidarischer Haf- tung vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO; vgl. vorstehend Ziff. III.1.1). Diese ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 700.00 festzusetzen und vom klägerischen Kostenvorschuss zu beziehen. 2.2 Die obsiegenden Kläger 8 und15 verlangen die Zusprechung einer Par- teientschädigung zu Lasten der Beklagten (act. 29 S. 10). Da sich die Beklagte im Beschwerdeverfahren nicht gegen die klägerischen Anträge gestellt hat, kann sie nicht als unterliegende Partei betrachtet werden, welche zur Zahlung einer Partei- entschädigung verpflichtet werden könnte. Die Voraussetzungen, welche für eine ausnahmsweise Entschädigung zulasten einer Behörde gegeben sein müssen (vgl. OGerZH RU170057 vom 30. Januar 2018, E. Ziff. IV.2), sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beklagten sind keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wä-

- 11 - ren. Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen sind somit für das Beschwerdeverfah- ren keine zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird hinsichtlich der Beschwerde- führer 8 und 15 (vorinstanzlich Kläger 8 und 15) Dispositiv-Ziffer 1 der Ver- fügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom

6. September 2018 aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfah- rens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Hinsichtlich der Beschwerdeführer 1 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 21 (vorin- stanzlich Kläger 1 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 21) wird die Beschwerde abge- wiesen.

3. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. September 2018 wird die Entscheidgebühr von Fr. 700.00 den Beschwerdeführern 1 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 21 (vorinstanzlich Kläger 1 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 21) unter so- lidarischer Haftung auferlegt und mit dem klägerischen Kostenvorschuss verrechnet.

4. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. September 2018 wird der Beschwerdegegnerin keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.00 festgesetzt.

6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beschwerdefüh- rern 1 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 21 unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem klägerischen Kostenvorschuss verrechnet.

7. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschä- digungen zugesprochen.

- 12 -

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je eines Doppels von act. 29 und act. 37 samt Beilagenverzeichnis, sowie an das Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischen- bzw. Endentscheid (Art. 93 und Art. 90 BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'240.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: