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PP180025

Forderung

Zürich OG · 2019-03-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf

E. 1.1 Die beiden als GmbH konstituierten Parteien schlossen am 24. April 2007 einen Werbeflächenvertrag (Urk. 5). Damit verpflichtete sich die Klägerin (Beschwerdeführerin), für die Beklagte (Beschwerdegegnerin) als "Vertraggeber" Werbung in Form des Firmensignets der Beklagten herzustellen und während der Vertragsdauer ("Mindestwerbelaufzeit") von fünf Jahren auf dem Fahrzeug der C._____ Zürich graphisch zu platzieren (Urk. 15 S. 1 Ziff. 1). Im Gegenzug ver- pflichtete sich die Beklagte zur Zahlung eines Gesamtbetrags von Fr. 4'040.– zu- züglich Mehrwertsteuer. Der Vertrag sah eine automatische Verlängerung zum gleichen Preis um jeweils eine weitere Periode vor, sofern er nicht sechs Monate vor Ablauf der Laufzeit gekündigt wurde. Nach unbestrittener Darstellung der Klä- gerin wurde die Werbung ab dem 5. Februar 2008 auf dem betreffenden Fahr- zeug präsentiert und der Vertrag während der ersten Vertragsperiode von beiden Parteien erfüllt. Eine Kündigung innerhalb der ersten Vertragsperiode erfolgte nicht (Urk. 15 S. 1 f. Ziff. 1 ff.; Urk. 17 S. 4 Ziff. 3 und S. 6 Ziff. 8). Unbestritten ist weiter, dass ein Aussendienstmitarbeiter der Klägerin am 15. Juli 2016 die Be- klagte aufsuchte und letztere anlässlich dieses Besuchs das Dokument "Flächen- gestaltung/Korrekturabzug" unterzeichnete, wobei sie vor der Unterzeichnung den handschriftlichen Vermerk "Keine Verlängerung Kündigung zum Ablauf der 5 Jah- re" anbrachte (Urk. 17 S. 5 f. Ziff. 6 f.; Urk. 19 S. 6; Urk. 16/12 = Urk. 18/1). In der Folge sandte die Klägerin der Beklagten am 19. September 2016 eine Bestätigung der Vertragsverlängerung zu (Urk. 16/7 = Urk. 18/2). Mit E-Mail vom

E. 1.2 Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Bülach vom 18. Juli 2017 lei- tete die Klägerin gegen die Beklagte Betreibung über Fr. 4'363.20 nebst Zins und Mahngebühren ein. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag (Urk. 16/27).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 5. März 2018 und unter Einreichung der Klagebewilli- gung des Friedensrichteramts … vom 14. Dezember 2017 (Urk. 1) machte die Klägerin beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (Vorinstanz), eine Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG) über Fr. 4'363.20 nebst Zins, Mahngebühren und weiteren Kosten anhängig (Urk. 2). Damit verlangt sie von der Beklagten das Entgelt für die zweite Vertragsperiode zuzüglich Rechts- verfolgungskosten. Nach durchgeführter Hauptverhandlung (vgl. Urk. 19) fällte die Vorinstanz am 13. Juni 2018 ihr Urteil, mit dem sie die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin abwies (Urk. 20 = Urk. 24).

E. 1.4 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe vom

14. August 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 23 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksge- richt Meilen vom 13. Juni 2018 (FV180013-G) aufzuheben.

2. Es sei die Beklagte und Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Klägerin und Beschwerdeführerin zu bezahlen: Fr. 4'363.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Januar 2017 Fr. 20.00 Mahngebühr Fr. 73.30 Betreibungskosten Fr. 350.00 Kosten Schlichtungsverfahren Friedensrichteramt …

E. 3 Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bülach aufzuheben.

E. 3.1 Nachdem die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Klage bejaht (Urk. 24 S. 6 f. E. 3) und das Vorliegen einer Schuldanerkennung verneint hatte (Urk. 24 S. 6 E. 2.5), prüfte sie, ob die Parteien den ursprünglichen Vertrag vom 24. April 2007 (Urk. 5) durch übereinstimmende Willenserklärungen aufgehoben hätten. Diesbezüglich bringe die Beklagte vor, sie habe die mehr als

- 7 - dreijährige Untätigkeit der Klägerin als Antrag um Aufhebung des Vertrags ver- standen und diesen Antrag durch Stillschweigen resp. durch Nicht-Abmahnung gemäss Art. 3 lit. g der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Vertrag vom

24. April 2007 (im Folgenden "AGB") angenommen. Die Klägerin bestreite, dass von einem Vertragsaufhebungsvertrag ausgegangen werden könne. Hierzu erwog die Vorinstanz (zusammengefasst), dass kein übereinstim- mender tatsächlicher Wille der Parteien zur Vertragsaufhebung festgestellt wer- den könne. Die vertragsbezogenen Willenserklärungen seien deshalb nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen. Bei der Frage, ob eine Offerte zur Vertragsauf- hebung abgegeben worden sei, sei zunächst das Erklärungsverhalten der Kläge- rin zu untersuchen und zu ermitteln, wie die Empfängerin – die Beklagte – dieses im damaligen Zeitpunkt und unter Würdigung aller ihr erkennbaren Umstände in guten Treuen habe verstehen dürfen und müssen. Entscheidend für die Frage, ob ein Angebot im Rechtssinne vorliege, sei somit der Empfängerhorizont. Werde von einer Offerte zur Vertragsaufhebung ausgegangen, sei in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Vertragsaufhebungsvertrag abgeschlossen worden sei. Dabei sei zu beachten, dass nicht bloss ein einfacher Aufhebungsvertrag nach Art. 115 OR behauptet werde. Die Beklagte mache vielmehr geltend, das gesam- te Vertragsverhältnis sei aufgehoben worden. Die Situation gestalte sich damit abweichend von derjenigen nach Art. 115 OR (Erlass einer Forderung), bei wel- cher es nur eine Gläubigerin und eine Schuldnerin gebe. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 115 OR sei deshalb nicht ohne weiteres einschlägig, be- fänden sich vorliegend doch beide Parteien sowohl in der Gläubiger- als auch in der Schuldnerstellung (Urk. 24 S. 7 ff. E. 4.2 m.Hinw. auf BGer 4A_437/2007 vom

E. 3.2 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass die Parteien konkludent einen Aufhebungsvertrag geschlossen hätten, und wirft ihr eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts bzw. – der Sache nach – eine unrichtige Rechtsanwendung vor (Urk. 23 S. 4 ff. Ziff. 7 f. und Ziff. 11 ff.). Auf die einzelnen Einwände ist, soweit notwendig, im Folgenden näher einzugehen (E. 3.4-3.8). Die Beklagte hält die Beschwerde für unbegründet und schliesst sich in der Beschwerdeantwort den vorinstanzlichen Erwägungen an (Urk. 32 S. 3 ff.).

E. 3.3 Mit Blick auf die in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen ist voraus- zuschicken, dass auch die Vorinstanz der Auffassung war, der Vertrag habe sich nach Ablauf der ersten Vertragsperiode am 5. Februar 2013 automatisch verlän- gert (vgl. Urk. 23 S. 5 f. Ziff. 10 und Urk. 24 S. 9 E. 4.3.2). Davon ausgehend legte sie das Verhalten der Parteien mangels einer tatsächlichen Willensübereinstim- mung nach dem Vertrauensprinzip aus und bejahte einen normativen Konsens bezüglich eines Vertragsaufhebungsvertrags. Die Auslegung bzw. Würdigung von Erklärungen oder Verhaltensweisen nach dem Vertrauensprinzip betrifft keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Sie beschlägt somit die Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO), nicht die Feststellung des Sachverhalts (BGer 4A_437/2007 vom 5. Februar 2008, E. 2.4; s.a. Urk. 24 S. 7 f. E. 4.2.1). Tatfragen sind hinge- gen die bei der Auslegung mitzuberücksichtigenden Begleitumstände, unter de- nen die betreffenden Erklärungen oder Verhaltensweisen erfolgten (vgl. statt vie- ler BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 413; 133 III 675 E. 3.3 S. 681 f. m.w.Hinw.), wobei nachträglich eingetretene Umstände oder späteres Parteiverhalten für die Ausle- gung ohne Bedeutung sind (BGE 142 III 239 E. 5.2.1 S. 253; BGer 4A_615/2015

- 11 - vom 19. Mai 2016, E. 5.1 m.w.Hinw.). Soweit die Klägerin das Ergebnis der vor- instanzlichen Auslegung des Parteiverhaltens fälschlicherweise als offensichtlich unrichtige oder aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO rügt (so Urk. 23 S. 3 f. Ziff. 5, S. 5 Ziff. 8, S. 7 Ziff. 13 und S. 8 Ziff. 15), schadet ihr diese unzutreffende Subsumtion des geltend gemachten Mangels un- ter die gesetzlichen Beschwerdegründe allerdings nicht (vgl. vorne, E. 2.2).

E. 3.4 Im Einzelnen macht die Klägerin zunächst geltend, die vorinstanzliche Auffassung stehe im Widerspruch zum zwischen den Parteien vereinbarten Schriftlichkeitsvorbehalt, welcher gemäss Vertragstext für "Vereinbarungen" gelte (Urk. 23 S. 3 f. Ziff. 5, S. 7 f. Ziff. 14 und Ziff. 15). Sie unterlässt es jedoch, diesen Einwand näher zu substantiieren, d.h. darzulegen, wo, wie und mit welchem An- wendungsbereich die Parteien einen Schriftformvorbehalt vereinbart haben. Die Erwägungen im Entscheid OGer ZH PP170026 vom 19. Januar 2018, auf welche die Klägerin einzig verweist (Urk. 23 S. 7 f. Ziff. 14), helfen ihr schon deshalb nicht weiter, weil jener Entscheid in einem anderen Verfahren und zu einem anderen Vertrag erging. Ausserdem folgt aus einer vertraglichen Abrede, wonach "mündli- che Vereinbarungen" zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform bedürfen (vgl. Urk. 23 S. 3 f. Ziff. 5), keineswegs ohne weiteres oder gar zwingend, dass davon neben Abreden beim Vertragsschluss auch nachträgliche Vertragsänderungen oder eine einvernehmliche Vertragsaufhebung erfasst sind (vgl. gegenteils Bü- scher, Die einvernehmliche Aufhebung von Schuldverträgen, 2015, Rz 330; BK- Müller, Art. 16 OR N 73 m.w.Hinw.). Vor allem aber – und das ist entscheidend – unterlässt es die Klägerin, unter Hinweis auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten aufzuzeigen, dass sie die Vereinbarung eines Formvorbehalts bereits vor Vorinstanz behauptet und do- kumentiert hat (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Entsprechende Be- hauptungen sind auch nicht ersichtlich. Das erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragene neue rechtliche Vorbringen betreffend Formungültigkeit eines allfäl- ligen Aufhebungsvertrags stützt sich somit auf eine neue, vor Vorinstanz noch nicht in den Prozess eingebrachte Tatsache und kann deshalb nicht durchdringen (Art. 326 Abs. 1 ZPO sowie vorne, E. 2.3, und hinten, E. 3.5.2). Dies umso weni- ger, als Art. 115 OR, der nach herrschender Auffassung analog auch für die ein-

- 12 - vernehmliche Aufhebung eines Vertrags durch "contrarius actus" Anwendung fin- det (ZK-Aepli, Art. 115 OR N 16; KUKO OR-Lardi/Vannotti, Art. 115 N 6; BSK OR I-Gabriel, Art. 115 N 2 und N 8; Gauch/Schluep et al., Schweizerisches Obli- gationenrecht, Allgemeiner Teil, 10. A., 2014, Rz 3113 und Rz 3133), die formlose Aufhebung eines Vertrags grundsätzlich zulässt (s.a. Büscher, a.a.O., Rz 70 f. und Rz 324 f.) und die Beweis- und Behauptungslast für einen vertraglichen Aus- schluss der in Art. 115 OR (und Art. 11 Abs. 1 OR) statuierten Formfreiheit der- jenigen Partei obliegt, die sich auf ihn beruft (ZK-Aepli, Art. 115 OR N 71; BSK OR I-Gabriel, Art. 115 N 12; s.a. Kren Kostkiewicz, OFK-OR, OR 16 N 7; BK-Mül- ler, Art. 16 OR N 87 m.w.Hinw.). Im Übrigen handelt es sich beim nunmehr gel- tend gemachten Formvorbehalt nicht um ein neues Vorbringen, zu dessen Gel- tendmachung erst der angefochtene Entscheid Anlass gab (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1), nachdem die Frage einer stillschweigenden Vertragsauflösung vor Vorinstanz explizit themati- siert worden war (vgl. insbes. Urk. 17 S. 5 Ziff. 6; Urk. 19 S. 9 ff.). Mit Bezug auf allfällige Formerfordernisse ist demnach kein Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO dargetan.

E. 3.5 Die Vorinstanz führte in ihrer Sachverhaltsdarstellung unter anderem aus, dass die Klägerin die Auslieferung des neuen Fahrzeugs per 13. Dezember 2016 veranlasst habe, obwohl ihr die Beklagte mit Schreiben vom 24. November 2016 explizit mitgeteilt habe, dass das Inserat (d.h. die Werbung) nicht zum Druck freigegeben werden müsse (Urk. 24 S. 4 E. 2.2 m.Hinw. auf Urk. 16/19 und 16/21).

E. 3.5.1 Die Klägerin rügt diese Ausführungen als "offensichtlich falsch". Aus ihrem Schreiben vom 17. November 2016 (Urk. 16/18) gehe unmissverständlich hervor, dass sie der Beklagten Frist bis zum 21. November 2016 angesetzt habe, ansonsten sie das Inserat zum Druck freigeben werde. Die vom 24. November 2016 datierte Mitteilung der Beklagten sei somit nicht innert der angesetzten Frist erfolgt und die Insertion folglich vertragsgemäss ausgeführt worden. Die Beklagte sei mit diesem Vorgehen dann auch einverstanden gewesen, ansonsten sie nicht mit Schreiben vom 12. Januar 2017 (Urk. 16/24) den Vertrag mit sofortiger Wir- kung gekündigt und die Zahlung in Aussicht gestellt hätte. Schon aus diesem

- 13 - Verhalten der Beklagten werde ersichtlich, dass "die Begründung der Vorinstanz" völlig ins Leere gehe. Wäre der Vertrag, wie von der Vorinstanz ausgeführt, zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöst gewesen, hätte sich die Beklagte nach klägeri- scher Ansicht niemals veranlasst gesehen, im Januar 2017 nochmals explizit die Kündigung auszusprechen, geschweige denn, hierfür noch etwas bezahlen zu wollen (Urk. 23 S. 4 f. Ziff. 7).

E. 3.5.2 Wie bereits erwähnt, unterliegt das vorliegende Verfahren der Ver- handlungsmaxime (vgl. vorne, E. 2.4). Es war demnach Aufgabe der Parteien, insbesondere der Klägerin, der Vorinstanz (von sich aus) den entscheidrelevanten Sachverhalt in ihren Parteivorträgen vorzutragen und für die tatsächlichen Be- hauptungen Beweismittel zu bezeichnen (Art. 55 Abs. 1 sowie Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO), zumal sie im vorinstanzlichen Verfahren durch einen zur Prozessführung zugelassenen Anwaltssubstituten vertreten war (vgl. Urk. 19 S. 1 und Urk. 13). Dabei genügt es nicht, wenn sich die für den Ent- scheid wesentlichen Tatsachen bloss aus den eingereichten Urkunden ergeben. Sie müssen in den Vorträgen unter erkennbarer Bezugnahme auf die entspre- chenden Beilagen behauptet werden (OGer ZH PP180026 vom 15.01.2019, E. 3.3.1 m.w.Hinw.). Im Beschwerdeverfahren kann eine fehlende oder unvoll- ständig behauptete Sachdarstellung nicht mehr nachgeholt oder ergänzt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3).

E. 3.5.3 Die Klägerin legt in der Beschwerde nicht dar, dass und wo (Akten- stelle) sie (oder die Beklagte) ihre Sachdarstellung betreffend Fristansetzung und verspätete Reaktion der Beklagten bereits vor Vorinstanz vorgetragen und zu de- ren Untermauerung auf die entsprechenden Urkunden verwiesen hat. Überhaupt fehlt in der Beschwerdeschrift jedwelcher Hinweis auf konkrete Parteivorbringen. Die zur Begründung ihrer Rüge vorgetragenen Tatsachenbehauptungen sind deshalb als unzulässige neue Vorbringen zu betrachten (vgl. vorne, E. 2.3). Damit lässt sich von vornherein kein Beschwerdegrund dartun. Überdies beruft sich die Klägerin mit diesen Behauptungen auf Umstände bzw. Verhaltensweisen der Par- teien, die sich erst nach dem 5. April 2016 und damit nach jenem Parteiverhalten zugetragen haben, das nach vorinstanzlicher Ansicht (spätestens) als Offerte und Annahme eines Vertragsaufhebungsvertrags zu qualifizieren ist. Nachträgliches

- 14 - Verhalten ist, wie vorstehend (E. 3.3) dargelegt, für die objektivierte Auslegung von Erklärungen und Handlungen aber ohne Bedeutung. Auch unter diesem Ge- sichtspunkt sind die Argumente der Klägerin nicht geeignet, die vorinstanzliche Qualifikation des bis zum 15. Juli 2016 passiven Parteiverhaltens als konkluden- ten (Aufhebungs-)Vertragsschluss als unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO erscheinen zu lassen.

E. 3.5.4 Dasselbe gilt für den Einwand, der Abschluss eines Aufhebungsver- trags habe offensichtlich nicht "dem Willen der Parteien" entsprochen (Urk. 23 S. 8 Ziff. 14 a.E. und Ziff. 15 a.E.). Soweit die Klägerin damit einen übereinstim- menden tatsächlichen Parteiwillen geltend machen will, welcher gegenüber der von der Vorinstanz vorgenommenen objektivierten Auslegung des Parteiverhal- tens resp. einem normativen Konsens Vorrang hätte (vgl. statt vieler BGE 142 III 239 E. 5.2.1 S. 253; 140 III 134 E. 3.2 S. 138 f.; 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f.; 133 III 675 E. 3.3 S. 681 f.), weist sie in der Beschwerde nicht nach, dass und wo eine tatsächliche Willensübereinstimmung bereits in den Parteivorträgen vor Vorin- stanz behauptet wurde. Im Beschwerdeverfahren lässt sich auch diese tatsächli- che Behauptung nicht mehr nachholen (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3).

E. 3.6 Die Klägerin hält zur Begründung ihres Standpunkts fest, dass die Be- klagte nach dem 5. Februar 2013 noch während drei Jahren unentgeltlich Wer- bung mit dem ersten Fahrzeug habe machen können, weil dieses nach Ablauf der fünfjährigen Vertragsperiode nicht sogleich aus dem Verkehr gezogen worden, sondern bis zur Auslieferung des zweiten Fahrzeugs im Einsatz gewesen sei (Urk. 23 S. 6 Ziff. 11 und S. 7 Ziff. 12). Soweit ersichtlich, wird auch diese Be- hauptung erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht; die Klägerin zeigt je- denfalls nicht auf, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz vorgetragen wurde. Es handelt sich somit, wie die Beklagte zutreffend ausführt (Urk. 32 S. 4 Ziff. 2.2), ebenfalls um ein unzulässiges Novum, das bei der Entscheidfindung nicht be- rücksichtigt werden kann (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3).

E. 3.7 Weiter wendet die Klägerin ein, die von der Vorinstanz erwähnte, von den Parteien vertraglich mitberücksichtigte Möglichkeit, dass es der Klägerin (als "Vertragnehmer") nicht gelinge, das Fahrzeug mit ausreichend Werbeträgern zu belegen, führe nicht zu einer automatischen Vertragsauflösung, sondern statuiere

- 15 - ein blosses Kündigungsrecht zugunsten der Klägerin, welches jedoch nicht aus- geübt worden sei. Deshalb habe die Beklagte, nachdem sie während einer gewis- sen Zeit (nach der automatischen Vertragsverlängerung) nichts von der Klägerin gehört und insbesondere auch keine Kündigung erhalten habe, nicht von einer automatischen Auflösung des Vertrags ausgehen dürfen, sondern zwangsläufig annehmen müssen, dass die Klägerin entweder genügend Interessenten finden würde oder gefunden habe oder trotz wenigen Interessenten am Vertrag festzu- halten gedenke (Urk. 23 S. 6 Ziff. 12).

E. 3.7.1 Die Klägerin zeigt nicht auf, woraus sich das von ihr behauptete Kün- digungsrecht im Falle einer ungenügenden Anzahl von Interessenten ergebe, d.h. wo und wie ein solches vereinbart worden sein soll und wo (Aktenstelle) die Ver- einbarung eines Kündigungsrechts vor Vorinstanz behauptet wurde. Ihr Einwand geht zudem an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. Denn die Vorinstanz vertrat nicht die Auffassung, die Beklagte habe "automatisch von der Auflösung des Vertrages ausgehen" können, nachdem sie während einiger Zeit nichts von der Klägerin gehört habe (Urk. 23 S. 6 Ziff. 12). Sie führte vielmehr aus, dass die Beklagte das klägerische Verhalten nach Treu und Glauben als Offerte für einen Auflösungsvertrag habe verstehen dürfen (welche in der Folge durch Schweigen konkludent angenommen worden sei). Diese einleuchtende rechtliche Würdigung einschliesslich das Argument, durch den Zeitablauf sei auch der Zweck der auto- matischen Vertragsverlängerung vereitelt worden (Urk. 24 S. 11 E. 4.3.6), wird auch durch den in der Beschwerde genannten Umstand nicht in Frage gestellt, dass für die Auslieferung des zweiten Fahrzeugs kein Zeitdruck bestanden habe (Urk. 23 S. 7 Ziff. 12), zumal die zur Begründung dieses Einwands beschwerde- weise vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen wegen des Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) ohnehin nicht berücksichtigt werden können (vgl. vorne, E. 2.3 und E. 3.6). Ebenfalls unbehelflich ist das im gleichen Zusammenhang angeführte Ar- gument, dass ein Interessent mit automatischer Vertragsverlängerung, der "es eilig haben sollte", die Möglichkeit hätte, der Klägerin gestützt auf Art. 3 lit. g AGB eine Nachfrist zu setzen und diese damit zum Handeln zu zwingen (Urk. 23 S. 7 Ziff. 12). Das mag zwar allenfalls zutreffen, betrifft jedoch die Frage der Erfüllung

- 16 - bzw. Durchsetzung der beklagtischen Ansprüche aus dem verlängerten Vertrag. Sie hat aber nichts mit der davon zu unterscheidenden und vorliegend allein zur Diskussion stehenden Frage zu tun, wie das passive Verhalten der Klägerin wäh- rend mehr als drei Jahren seit der automatischen Vertragsverlängerung von der Beklagten, die unbestrittenermassen keine Abmahnung im Sinne von Art. 3 lit. g AGB vornahm und damit ihrerseits auf eine Erfüllung des verlängerten Vertrags zu verzichten schien, verstanden werden durfte und musste.

E. 3.7.2 Sollte die Klägerin mit ihrer Rüge sinngemäss auf die von der Vor- instanz erwähnten Art. 12 und Art. 16 AGB (Urk. 5) Bezug nehmen (wovon aus- zugehen ist), vermöchten diese Vertragsbestimmungen ihren Standpunkt nicht zu stützen. Art. 12 AGB statuiert lediglich einen Ausschluss von "Regressansprü- chen" des "Vertraggebers" (Beklagte) gegenüber dem "Vertragnehmer" (Kläge- rin), falls letzterem die Produktion des Fahrzeugs aus akquisitorischen oder pro- duktionstechnisch bedingten Gründen nicht zugemutet werden kann. Die Bestim- mung enthält aber keinen Hinweis auf die rechtliche Art, in welcher der Vertrag diesfalls ausser Kraft gesetzt wird. Auch der Wortlaut von Art. 16 AGB lässt nicht auf die Einräumung eines Kündigungsrechts schliessen. Er erhebt den Umstand, dass genügend Werbeträger akquiriert werden können, zur "Voraussetzung für die Durchführung des Vertrages und somit [zu dessen] Geschäftsgrundlage und Bedingung". Nachdem ein übereinstimmendes tatsächliches Verständnis dieser Bestimmung nicht (prozessrechtskonform) behauptet wurde, ist deren Sinn durch Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln. Danach ist die (un)genügen- de Anzahl von Werbeträgern nicht im Sinne eines Kündigungsgrundes, sondern als Suspensiv- oder Resolutivbedingung (Art. 151 ff. OR) zu verstehen, unter wel- che die Wirksamkeit des Vertrags gestellt wurde. Entsprechend musste die Be- klagte, nachdem sie keine Kündigung erhalten hatte, keineswegs "zwangsläufig" davon ausgehen, dass die Klägerin entweder genügend Interessenten finden würde oder gefunden habe oder trotz wenigen Interessenten am Vertrag festhal- ten wolle. Vielmehr fiel auch in Betracht, dass der Vertrag mangels genügend In- teressenten bereits dahingefallen war.

E. 3.8 Schliesslich richtet sich die Beschwerde gegen die vorinstanzliche (Rechts-)Auffassung, wonach die Beklagte die klägerische Offerte zur Vertrags-

- 17 - aufhebung angenommen habe, indem sie ihrer "Pflicht" zur Ansetzung einer Nachfrist nicht nachgekommen sei (vgl. Urk. 24 S. 11 E. 4.3.8). Was die Klägerin unter dem unzutreffenden Beschwerdegrund der Aktenwidrigkeit dagegen vor- bringt (Urk. 23 S. 7 Ziff. 13; s.a. vorne, E. 3.3), ist allerdings nicht stichhaltig, so- weit sich ihre Argumentation überhaupt nachvollziehen lässt. Einerseits betreffen die in der Beschwerde erwähnten Urkunden (Urk. 16/19-21 und Urk. 16/24) das in zeitlicher Hinsicht nach der normativen Annahmeerklärung liegende Verhalten der Parteien. Damit lässt sich eine unrichtige Rechtsanwendung bei der Auslegung des beklagtischen Verhaltens als Akzept einer klägerischen Offerte zur Vertrags- aufhebung aber nicht begründen (vgl. vorne, E. 3.3 und E. 3.5.3). Andererseits bezieht sich die vertragliche Obliegenheit der Beklagten, die Klägerin abzumah- nen und ihr eine Nachfrist anzusetzen (Art. 3 lit. g AGB), klarerweise (nur) auf die Pflicht der Klägerin zur Vertragserfüllung. Im vorliegend zu beurteilenden Kontext geht es aber nicht um die Durchsetzung des beklagtischen Erfüllungsanspruchs, sondern um die Frage, wie die Untätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit dem allfälligen Zustandekommen eines Vertragsaufhebungsvertrags zu würdigen ist. Dass und weshalb es "jeglicher Logik" entbehre und ausgeschlossen sein soll- te, die fehlende Abmahnung gemäss Art. 3 lit. g AGB nach Treu und Glauben als Annahme einer (normativen) Offerte auf Vertragsaufhebung zu qualifizieren, wie die Klägerin sinngemäss geltend macht, ist nicht ersichtlich.

E. 3.9 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Klägerin mit ihren Be- anstandungen nicht nachweist, dass das vorinstanzliche Urteil auf einer unrichti- gen Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruht. Weitere Mängel des vorinstanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 320 ZPO werden in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht und sind auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beklag- ten und Beschwerdegegnerin." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-22). Mit Verfügung vom 22. August 2018 wurde der Klägerin für die zweitinstanzlichen Gerichtskos- ten ein Vorschuss von Fr. 930.– auferlegt, der am 28. August 2018 geleistet wur- de (Urk. 28 und 29). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort mit dem An-

- 4 - trag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde datiert vom 22. Oktober 2018 (Urk. 32; s.a. Urk. 30 und Art. 142 f. ZPO). Sie wurde der Klägerin mit Ver- fügung vom 29. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 35). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt.

2. Prozessuales 2.1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Da der für eine Berufung erforderliche Streitwert nicht erreicht ist, steht gegen den angefochtenen erstin- stanzlichen Endentscheid die Beschwerde offen (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Als vor Vorinstanz unterlegene Partei ist die Klägerin ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde wurde form- und fristge- recht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO; Urk. 21/1), und der einverlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (Urk. 28 und 29). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehend, E. 2.2) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten er- gehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.2. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzli- chen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem dieser Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvo- raussetzung) voraus, dass die beschwerdeführende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen aus- einandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Be- schwerdegrund ergeben soll (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374

- 5 - E. 4.3.1 S. 375). Die formellen Anforderungen an die Begründung einer Be- schwerde gelten sinngemäss auch für die Beschwerdeantwort (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]; 5A_862/2015 vom 15. März 2016, E. 2.3). Eine ungenügende Begründung stellt keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.3.3 m.Hinw. auf BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622). Was in der Beschwerde (oder in der Beschwerdeantwort) nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht gera- dezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). Diese betrifft jedoch nur das Vorliegen allfälliger Mängel selbst, nicht auch deren rechtliche Subsumtion. Letztere ist von Amtes wegen vorzunehmen, und eine unzutreffende rechtliche Einordnung der beanstandeten Mängel schadet der beschwerdeführenden Partei nicht. In diesem Rahmen ist auf die Parteivor- bringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). 2.3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenver- bot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Feb- ruar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). Neue rechtliche Ausführungen (Vorbringen zum Recht) sind keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6) und können in der Beschwerde unbe- schränkt vorgetragen werden (vgl. BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1; 5A_351/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 4.3; 5A_1006/2015 vom 2. Au-

- 6 - gust 2016, E. 2). Sie dürfen sich allerdings nicht auf neue, vor Vorinstanz noch nicht in den Prozess eingebrachte Tatsachen stützen. Werden Tatsachenbehaup- tungen oder Beweisofferten im Beschwerdeverfahren bloss erneuert oder Be- weismittel abermals eingereicht, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen auf- zuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. Vor diesem Hintergrund sind die – im Übrigen ohnehin viel zu pauschal ge- haltenen – vollumfänglichen Bestreitungen der gegnerischen Vorbringen sowie die Offerten des "vollen rechtsgenüglichen Beweis[es] mit allen zulässigen Be- weismitteln" in der Beschwerdeschrift (Urk. 23 S. 3 Ziff. 3) und in der Beschwer- deantwort (Urk. 32 S. 2 Ziff. 3) von vornherein unbehelflich. 2.4. Schliesslich ist zu beachten, dass das vorliegende (vereinfachte) Ver- fahren mit Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts der durch die verstärkte gerichtliche Fragepflicht abgeschwächten Verhandlungsmaxime unterliegt (Art. 55 ZPO und Art. 247 Abs. 1 ZPO; BGer 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.2; 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014, E. 1.3.3; 5A_211/2017 vom 24. Juli 2017, E. 3.1.3.2). Es ist demnach Sache der Parteien, dem (erstinstanzlichen) Gericht das für die Rechtsanwendung relevante Tatsachenfundament zu präsentieren, d.h. den entscheidwesentlichen Sachverhalt zu behaupten und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben. Das Gericht darf seinem Ent- scheid nur behauptete (und unbestritten gebliebene oder bewiesene) Tatsachen zugrunde legen. Sind die Parteien (wie hier) anwaltlich vertreten, darf und muss sich das Gericht mit der Fragepflicht zurückhalten wie im ordentlichen Verfahren. Diesfalls hat die Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (einlässlich zum Ganzen OGer ZH PP180026 vom 15.01.2019, E. 3.3 m.w.Hinw.).

3. Materielle Beurteilung

E. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der mit ihren Rechtsmittelanträgen unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist, basierend auf einem Streitwert

- 18 - von rund Fr. 4'360.–, in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 930.– festzusetzen und mit dem von der Klägerin geleis- teten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Überdies ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten für das Beschwerde- verfahren eine (volle) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO), deren Höhe auf Fr. 753.90 (Fr. 700.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).

E. 4.2 Im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen ist die nicht selbstständig angefochtene Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Urk. 23 S. 2 und vorne, E. 2.2). Es wird erkannt:

E. 5 Februar 2015 (spätestens 2016) nur als Offerte zur Aufhebung des Vertrags vom 24. April 2007 verstehen können. Etwas anderes ergebe sich auch nicht mit Blick auf den Sinn und Zweck des Vertrags. So sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Partei an Werbemassnahmen interessiert sein sollte, die über eine lange Zeit (5 Jahre) gelaufen seien, dann für eine fast gleich lange Zeit unterbrochen würden (in casu fast vier Jahre), um danach wieder fünf Jahre zu laufen. Um einen opti- malen Werbeerfolg zu erreichen, hätten die (verlängerten) Werbemassnahmen innert nützlicher Frist (was gemäss Vertrag 12 Monate seien) wieder auf einem Fahrzeug angebracht werden müssen. Spätestens nach Ablauf der halben Wer- belaufzeit (zweieinhalb Jahre resp. 30 Monate) sei der Zweck der automatischen Verlängerung vereitelt gewesen. Nachdem die Beklagte nach zwei (spätestens drei) Jahren seit Ende der ersten Vertragsperiode von der Klägerin nichts mehr gehört habe, habe sie deren Verhalten als Offerte zur Aufhebung des Vertrags verstehen dürfen (Urk. 24 S. 10 f. E. 4.3.5-4.3.7). Damit stelle sich die Frage, ob, wann und wie die Beklagte diese Offerte ak- zeptiert habe. Gemäss Art. 3 lit. g AGB wäre die Beklagte "verpflichtet" gewesen, die sich im Verzug befindliche Klägerin abzumahnen und eine zweimonatige Frist anzusetzen. Dies habe sie weder nach Ablauf der ursprünglichen Frist von 12 Mo- naten noch nach Empfang der Offerte zur Aufhebung des Vertrags am 5. Februar 2015 (spätestens 2016) getan. Indem die Beklagte dieser "Pflicht" zur Ansetzung einer Nachfrist nicht nachgekommen sei, habe sie die Offerte der Klägerin zur Vertragsaufhebung akzeptiert. Was den Zeitpunkt betreffe, sei gestützt auf die Dauer der anzusetzenden Nachfrist davon auszugehen, dass die Beklagte nach zwei Monaten (d.h. am 5. April 2015, spätestens 2016) ihren Willen zur Vertrags- aufhebung konkludent kundgetan habe. Mit einer Antwort der Beklagten habe die offerierende Klägerin auf jeden Fall nach Ablauf dieses Datums nicht (mehr) rech- nen müssen (Urk. 24 S. 11 E. 4.3.8). Als Fazit hielt die Vorinstanz fest, dass die Beklagte nach zwei (spätestens drei) Jahren seit Verlängerung des Vertrags das Verhalten der Klägerin (nament- lich die fehlende Kontaktaufnahme sowie den fehlenden Nachweis irgendeiner

- 10 - anderen Tätigkeit) als Offerte zur Aufhebung des Vertrags vom 24. Juni [recte: April] 2007 habe verstehen dürfen. Diese Offerte habe die Beklagte angenom- men, indem sie die Klägerin nicht innert zweier Monate abgemahnt habe. Demzu- folge sei am 5. April 2015 (bzw. spätestens am 5. April 2016) ein Vertragsaufhe- bungsvertrag zustande gekommen und der Vertrag vom 24. Juni [recte: April] 2007 aufgelöst worden. Damit fehle es an einer Anspruchsgrundlage für das klä- gerische Rechtsbegehren, und die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Klägerin abzuweisen (Urk. 24 S. 12 E. 4.4 und E. 5).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 930.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 753.90 zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 19 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'363.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. M. Nietlispach versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP180025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 12. März 2019 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. Juni 2018 (FV180013-G)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Die beiden als GmbH konstituierten Parteien schlossen am 24. April 2007 einen Werbeflächenvertrag (Urk. 5). Damit verpflichtete sich die Klägerin (Beschwerdeführerin), für die Beklagte (Beschwerdegegnerin) als "Vertraggeber" Werbung in Form des Firmensignets der Beklagten herzustellen und während der Vertragsdauer ("Mindestwerbelaufzeit") von fünf Jahren auf dem Fahrzeug der C._____ Zürich graphisch zu platzieren (Urk. 15 S. 1 Ziff. 1). Im Gegenzug ver- pflichtete sich die Beklagte zur Zahlung eines Gesamtbetrags von Fr. 4'040.– zu- züglich Mehrwertsteuer. Der Vertrag sah eine automatische Verlängerung zum gleichen Preis um jeweils eine weitere Periode vor, sofern er nicht sechs Monate vor Ablauf der Laufzeit gekündigt wurde. Nach unbestrittener Darstellung der Klä- gerin wurde die Werbung ab dem 5. Februar 2008 auf dem betreffenden Fahr- zeug präsentiert und der Vertrag während der ersten Vertragsperiode von beiden Parteien erfüllt. Eine Kündigung innerhalb der ersten Vertragsperiode erfolgte nicht (Urk. 15 S. 1 f. Ziff. 1 ff.; Urk. 17 S. 4 Ziff. 3 und S. 6 Ziff. 8). Unbestritten ist weiter, dass ein Aussendienstmitarbeiter der Klägerin am 15. Juli 2016 die Be- klagte aufsuchte und letztere anlässlich dieses Besuchs das Dokument "Flächen- gestaltung/Korrekturabzug" unterzeichnete, wobei sie vor der Unterzeichnung den handschriftlichen Vermerk "Keine Verlängerung Kündigung zum Ablauf der 5 Jah- re" anbrachte (Urk. 17 S. 5 f. Ziff. 6 f.; Urk. 19 S. 6; Urk. 16/12 = Urk. 18/1). In der Folge sandte die Klägerin der Beklagten am 19. September 2016 eine Bestätigung der Vertragsverlängerung zu (Urk. 16/7 = Urk. 18/2). Mit E-Mail vom

3. Oktober 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den Vertrag nicht verlängert habe und die "Rechnung" deshalb als nichtig ansehe (vgl. Urk. 16/8 = Urk. 18/3). In der weiteren Korrespondenz hielt die Klägerin an ihrer Auffassung fest, wonach der Vertrag Bestand habe (vgl. Urk. 16/9; Urk. 16/11 = Urk. 18/4; Urk. 16/14 = Urk. 18/6; Urk. 16/15; Urk. 16/18; Urk. 16/20 = Urk. 18/8; Urk. 16/25), und sie sandte der Beklagten mehrere Rechnungen und Mahnungen (Urk. 16/17; Urk. 16/22; Urk. 16/23; Urk. 16/26). Die Beklagte ihrerseits bestritt den (Weiter-) Bestand des Vertrags bzw. kündigte diesen mit Schreiben vom 20. Oktober 2016

- 3 - per 23. April 2017 (fünf Jahre plus fünf Jahre nach Abschluss des ursprünglichen Vertrags) und berief sich auf diese Kündigung (vgl. Urk. 16/10; Urk. 16/13 = Urk. 18/5; Urk. 16/16 = Urk. 18/7; Urk. 16/19). Am 13. Dezember 2016 erfolgte die Auslieferung des mit der Werbung der Beklagten bedruckten neuen Fahrzeugs (vgl. Urk. 16/21). 1.2. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Bülach vom 18. Juli 2017 lei- tete die Klägerin gegen die Beklagte Betreibung über Fr. 4'363.20 nebst Zins und Mahngebühren ein. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag (Urk. 16/27). 1.3. Mit Eingabe vom 5. März 2018 und unter Einreichung der Klagebewilli- gung des Friedensrichteramts … vom 14. Dezember 2017 (Urk. 1) machte die Klägerin beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (Vorinstanz), eine Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG) über Fr. 4'363.20 nebst Zins, Mahngebühren und weiteren Kosten anhängig (Urk. 2). Damit verlangt sie von der Beklagten das Entgelt für die zweite Vertragsperiode zuzüglich Rechts- verfolgungskosten. Nach durchgeführter Hauptverhandlung (vgl. Urk. 19) fällte die Vorinstanz am 13. Juni 2018 ihr Urteil, mit dem sie die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin abwies (Urk. 20 = Urk. 24). 1.4. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe vom

14. August 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 23 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksge- richt Meilen vom 13. Juni 2018 (FV180013-G) aufzuheben.

2. Es sei die Beklagte und Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Klägerin und Beschwerdeführerin zu bezahlen: Fr. 4'363.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Januar 2017 Fr. 20.00 Mahngebühr Fr. 73.30 Betreibungskosten Fr. 350.00 Kosten Schlichtungsverfahren Friedensrichteramt …

3. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bülach aufzuheben.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beklag- ten und Beschwerdegegnerin." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-22). Mit Verfügung vom 22. August 2018 wurde der Klägerin für die zweitinstanzlichen Gerichtskos- ten ein Vorschuss von Fr. 930.– auferlegt, der am 28. August 2018 geleistet wur- de (Urk. 28 und 29). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort mit dem An-

- 4 - trag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde datiert vom 22. Oktober 2018 (Urk. 32; s.a. Urk. 30 und Art. 142 f. ZPO). Sie wurde der Klägerin mit Ver- fügung vom 29. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 35). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt.

2. Prozessuales 2.1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Da der für eine Berufung erforderliche Streitwert nicht erreicht ist, steht gegen den angefochtenen erstin- stanzlichen Endentscheid die Beschwerde offen (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Als vor Vorinstanz unterlegene Partei ist die Klägerin ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde wurde form- und fristge- recht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO; Urk. 21/1), und der einverlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (Urk. 28 und 29). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehend, E. 2.2) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten er- gehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.2. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzli- chen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem dieser Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvo- raussetzung) voraus, dass die beschwerdeführende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen aus- einandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Be- schwerdegrund ergeben soll (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374

- 5 - E. 4.3.1 S. 375). Die formellen Anforderungen an die Begründung einer Be- schwerde gelten sinngemäss auch für die Beschwerdeantwort (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]; 5A_862/2015 vom 15. März 2016, E. 2.3). Eine ungenügende Begründung stellt keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.3.3 m.Hinw. auf BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622). Was in der Beschwerde (oder in der Beschwerdeantwort) nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht gera- dezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). Diese betrifft jedoch nur das Vorliegen allfälliger Mängel selbst, nicht auch deren rechtliche Subsumtion. Letztere ist von Amtes wegen vorzunehmen, und eine unzutreffende rechtliche Einordnung der beanstandeten Mängel schadet der beschwerdeführenden Partei nicht. In diesem Rahmen ist auf die Parteivor- bringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). 2.3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenver- bot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Feb- ruar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). Neue rechtliche Ausführungen (Vorbringen zum Recht) sind keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6) und können in der Beschwerde unbe- schränkt vorgetragen werden (vgl. BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1; 5A_351/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 4.3; 5A_1006/2015 vom 2. Au-

- 6 - gust 2016, E. 2). Sie dürfen sich allerdings nicht auf neue, vor Vorinstanz noch nicht in den Prozess eingebrachte Tatsachen stützen. Werden Tatsachenbehaup- tungen oder Beweisofferten im Beschwerdeverfahren bloss erneuert oder Be- weismittel abermals eingereicht, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen auf- zuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. Vor diesem Hintergrund sind die – im Übrigen ohnehin viel zu pauschal ge- haltenen – vollumfänglichen Bestreitungen der gegnerischen Vorbringen sowie die Offerten des "vollen rechtsgenüglichen Beweis[es] mit allen zulässigen Be- weismitteln" in der Beschwerdeschrift (Urk. 23 S. 3 Ziff. 3) und in der Beschwer- deantwort (Urk. 32 S. 2 Ziff. 3) von vornherein unbehelflich. 2.4. Schliesslich ist zu beachten, dass das vorliegende (vereinfachte) Ver- fahren mit Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts der durch die verstärkte gerichtliche Fragepflicht abgeschwächten Verhandlungsmaxime unterliegt (Art. 55 ZPO und Art. 247 Abs. 1 ZPO; BGer 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.2; 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014, E. 1.3.3; 5A_211/2017 vom 24. Juli 2017, E. 3.1.3.2). Es ist demnach Sache der Parteien, dem (erstinstanzlichen) Gericht das für die Rechtsanwendung relevante Tatsachenfundament zu präsentieren, d.h. den entscheidwesentlichen Sachverhalt zu behaupten und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben. Das Gericht darf seinem Ent- scheid nur behauptete (und unbestritten gebliebene oder bewiesene) Tatsachen zugrunde legen. Sind die Parteien (wie hier) anwaltlich vertreten, darf und muss sich das Gericht mit der Fragepflicht zurückhalten wie im ordentlichen Verfahren. Diesfalls hat die Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (einlässlich zum Ganzen OGer ZH PP180026 vom 15.01.2019, E. 3.3 m.w.Hinw.).

3. Materielle Beurteilung 3.1. Nachdem die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Klage bejaht (Urk. 24 S. 6 f. E. 3) und das Vorliegen einer Schuldanerkennung verneint hatte (Urk. 24 S. 6 E. 2.5), prüfte sie, ob die Parteien den ursprünglichen Vertrag vom 24. April 2007 (Urk. 5) durch übereinstimmende Willenserklärungen aufgehoben hätten. Diesbezüglich bringe die Beklagte vor, sie habe die mehr als

- 7 - dreijährige Untätigkeit der Klägerin als Antrag um Aufhebung des Vertrags ver- standen und diesen Antrag durch Stillschweigen resp. durch Nicht-Abmahnung gemäss Art. 3 lit. g der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Vertrag vom

24. April 2007 (im Folgenden "AGB") angenommen. Die Klägerin bestreite, dass von einem Vertragsaufhebungsvertrag ausgegangen werden könne. Hierzu erwog die Vorinstanz (zusammengefasst), dass kein übereinstim- mender tatsächlicher Wille der Parteien zur Vertragsaufhebung festgestellt wer- den könne. Die vertragsbezogenen Willenserklärungen seien deshalb nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen. Bei der Frage, ob eine Offerte zur Vertragsauf- hebung abgegeben worden sei, sei zunächst das Erklärungsverhalten der Kläge- rin zu untersuchen und zu ermitteln, wie die Empfängerin – die Beklagte – dieses im damaligen Zeitpunkt und unter Würdigung aller ihr erkennbaren Umstände in guten Treuen habe verstehen dürfen und müssen. Entscheidend für die Frage, ob ein Angebot im Rechtssinne vorliege, sei somit der Empfängerhorizont. Werde von einer Offerte zur Vertragsaufhebung ausgegangen, sei in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Vertragsaufhebungsvertrag abgeschlossen worden sei. Dabei sei zu beachten, dass nicht bloss ein einfacher Aufhebungsvertrag nach Art. 115 OR behauptet werde. Die Beklagte mache vielmehr geltend, das gesam- te Vertragsverhältnis sei aufgehoben worden. Die Situation gestalte sich damit abweichend von derjenigen nach Art. 115 OR (Erlass einer Forderung), bei wel- cher es nur eine Gläubigerin und eine Schuldnerin gebe. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 115 OR sei deshalb nicht ohne weiteres einschlägig, be- fänden sich vorliegend doch beide Parteien sowohl in der Gläubiger- als auch in der Schuldnerstellung (Urk. 24 S. 7 ff. E. 4.2 m.Hinw. auf BGer 4A_437/2007 vom

5. Februar 2008, E. 2.4). In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob die Beklagte das klägerische Verhal- ten als Offerte zur Aufhebung des gesamten Vertragsverhältnisses habe verste- hen dürfen. Sie führte aus, dass der Vertrag vom 24. April 2007 in der Zeit vom

5. Februar 2008 (erstmalige Auslieferung des Fahrzeugs; vgl. Art. 5 AGB) bis zum

5. Februar 2013 gelaufen sei und sich anschliessend automatisch verlängert ha- be. Gemäss Art. 3 lit. g AGB sei (auch für die zweite Auslieferung) kein bestimm- ter Ersterscheinungstermin vereinbart gewesen. Die Bearbeitungszeit habe ma-

- 8 - ximal 12 Monate nach Vertragserteilung – im Rahmen der Verlängerung wohl nach Vertragsverlängerung – betragen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist sei die Beklagte "verpflichtet" gewesen, eine zweimonatige Nachfrist anzusetzen. So- dann sei gemäss Art. 16 AGB vereinbart worden, dass Voraussetzung für die Durchführung und damit Bedingung des Vertrags sei, dass es der Klägerin gelin- ge, das Fahrzeug stets ausreichend mit Werbeträgern zu belegen (Urk. 24 S. 9 E. 4.3.2). Unbestrittenermassen habe die Klägerin innert 12 Monaten nach der Ver- längerung am 5. Februar 2013 die Werbung nicht zur Auslieferung gebracht. Der erstmalige Kontakt der Klägerin mit der Beklagten nach erfolgter Vertragsverlän- gerung habe erst am 15. Juli 2016 und die Auslieferung schliesslich am 13. De- zember 2016 stattgefunden. Fraglich sei, ob zwischen dem 5. Februar 2013 und dem 15. Juli 2016 derart viel Zeit verstrichen sei, dass die Beklagte habe anneh- men dürfen, die Klägerin habe kein Interesse mehr an der Weiterführung des Ver- trags. Den AGB zum Vertrag (Art. 12 und Art. 16) lasse sich entnehmen, dass die Klägerin (als deren Verfasserin) selbst davon ausgegangen sei, dass es Fälle ge- be, in denen die vereinbarten Werbemassnahmen nicht durchgeführt werden könnten. Beiden Parteien sei somit klar gewesen, dass die Durchführung der Werbemassnahmen von äusseren Umständen abhängen könne. Aus Art. 16 AGB gehe hervor, dass die Klägerin sich des Risikos bewusst gewesen sei, dass sie – aus welchen Gründen auch immer – nicht genügend Interessenten für ihre Wer- bemassnahmen finden würde. Da nicht anzunehmen sei, dass die Parteien auf unbestimmte Dauer hätten warten wollen, ob die Klägerin genug Werbetreibende finde, frage sich, ab welchem Zeitpunkt davon habe ausgegangen werden müs- sen, dass nicht mehr genug Werbetreibende aufzufinden seien (Urk. 24 S. 9 f. E. 4.3.3-4.3.4). Im vorliegenden Fall – so die Vorinstanz weiter – habe sich die Klägerin we- der innert den 12 Monaten gemäss Art. 3 lit. g AGB noch innert der doppelten (oder gar dreifachen) Dauer gemeldet. Spätestens mit Ablauf von 24 (höchstens

36) Monaten habe die Beklagte davon ausgehen dürfen und müssen, dass ent- weder nicht genügend Interessenten für Werbeflächen gefunden worden seien (womit ein Fall von Art. 16 AGB eingetreten und der Vertrag dahingefallen wäre)

- 9 - oder die Klägerin nicht mehr an der Weiterführung des Vertrags interessiert ge- wesen sei. Sie habe deshalb die fehlenden Kontaktversuche der Klägerin bis zum

5. Februar 2015 (spätestens 2016) nur als Offerte zur Aufhebung des Vertrags vom 24. April 2007 verstehen können. Etwas anderes ergebe sich auch nicht mit Blick auf den Sinn und Zweck des Vertrags. So sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Partei an Werbemassnahmen interessiert sein sollte, die über eine lange Zeit (5 Jahre) gelaufen seien, dann für eine fast gleich lange Zeit unterbrochen würden (in casu fast vier Jahre), um danach wieder fünf Jahre zu laufen. Um einen opti- malen Werbeerfolg zu erreichen, hätten die (verlängerten) Werbemassnahmen innert nützlicher Frist (was gemäss Vertrag 12 Monate seien) wieder auf einem Fahrzeug angebracht werden müssen. Spätestens nach Ablauf der halben Wer- belaufzeit (zweieinhalb Jahre resp. 30 Monate) sei der Zweck der automatischen Verlängerung vereitelt gewesen. Nachdem die Beklagte nach zwei (spätestens drei) Jahren seit Ende der ersten Vertragsperiode von der Klägerin nichts mehr gehört habe, habe sie deren Verhalten als Offerte zur Aufhebung des Vertrags verstehen dürfen (Urk. 24 S. 10 f. E. 4.3.5-4.3.7). Damit stelle sich die Frage, ob, wann und wie die Beklagte diese Offerte ak- zeptiert habe. Gemäss Art. 3 lit. g AGB wäre die Beklagte "verpflichtet" gewesen, die sich im Verzug befindliche Klägerin abzumahnen und eine zweimonatige Frist anzusetzen. Dies habe sie weder nach Ablauf der ursprünglichen Frist von 12 Mo- naten noch nach Empfang der Offerte zur Aufhebung des Vertrags am 5. Februar 2015 (spätestens 2016) getan. Indem die Beklagte dieser "Pflicht" zur Ansetzung einer Nachfrist nicht nachgekommen sei, habe sie die Offerte der Klägerin zur Vertragsaufhebung akzeptiert. Was den Zeitpunkt betreffe, sei gestützt auf die Dauer der anzusetzenden Nachfrist davon auszugehen, dass die Beklagte nach zwei Monaten (d.h. am 5. April 2015, spätestens 2016) ihren Willen zur Vertrags- aufhebung konkludent kundgetan habe. Mit einer Antwort der Beklagten habe die offerierende Klägerin auf jeden Fall nach Ablauf dieses Datums nicht (mehr) rech- nen müssen (Urk. 24 S. 11 E. 4.3.8). Als Fazit hielt die Vorinstanz fest, dass die Beklagte nach zwei (spätestens drei) Jahren seit Verlängerung des Vertrags das Verhalten der Klägerin (nament- lich die fehlende Kontaktaufnahme sowie den fehlenden Nachweis irgendeiner

- 10 - anderen Tätigkeit) als Offerte zur Aufhebung des Vertrags vom 24. Juni [recte: April] 2007 habe verstehen dürfen. Diese Offerte habe die Beklagte angenom- men, indem sie die Klägerin nicht innert zweier Monate abgemahnt habe. Demzu- folge sei am 5. April 2015 (bzw. spätestens am 5. April 2016) ein Vertragsaufhe- bungsvertrag zustande gekommen und der Vertrag vom 24. Juni [recte: April] 2007 aufgelöst worden. Damit fehle es an einer Anspruchsgrundlage für das klä- gerische Rechtsbegehren, und die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Klägerin abzuweisen (Urk. 24 S. 12 E. 4.4 und E. 5). 3.2. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass die Parteien konkludent einen Aufhebungsvertrag geschlossen hätten, und wirft ihr eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts bzw. – der Sache nach – eine unrichtige Rechtsanwendung vor (Urk. 23 S. 4 ff. Ziff. 7 f. und Ziff. 11 ff.). Auf die einzelnen Einwände ist, soweit notwendig, im Folgenden näher einzugehen (E. 3.4-3.8). Die Beklagte hält die Beschwerde für unbegründet und schliesst sich in der Beschwerdeantwort den vorinstanzlichen Erwägungen an (Urk. 32 S. 3 ff.). 3.3. Mit Blick auf die in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen ist voraus- zuschicken, dass auch die Vorinstanz der Auffassung war, der Vertrag habe sich nach Ablauf der ersten Vertragsperiode am 5. Februar 2013 automatisch verlän- gert (vgl. Urk. 23 S. 5 f. Ziff. 10 und Urk. 24 S. 9 E. 4.3.2). Davon ausgehend legte sie das Verhalten der Parteien mangels einer tatsächlichen Willensübereinstim- mung nach dem Vertrauensprinzip aus und bejahte einen normativen Konsens bezüglich eines Vertragsaufhebungsvertrags. Die Auslegung bzw. Würdigung von Erklärungen oder Verhaltensweisen nach dem Vertrauensprinzip betrifft keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Sie beschlägt somit die Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO), nicht die Feststellung des Sachverhalts (BGer 4A_437/2007 vom 5. Februar 2008, E. 2.4; s.a. Urk. 24 S. 7 f. E. 4.2.1). Tatfragen sind hinge- gen die bei der Auslegung mitzuberücksichtigenden Begleitumstände, unter de- nen die betreffenden Erklärungen oder Verhaltensweisen erfolgten (vgl. statt vie- ler BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 413; 133 III 675 E. 3.3 S. 681 f. m.w.Hinw.), wobei nachträglich eingetretene Umstände oder späteres Parteiverhalten für die Ausle- gung ohne Bedeutung sind (BGE 142 III 239 E. 5.2.1 S. 253; BGer 4A_615/2015

- 11 - vom 19. Mai 2016, E. 5.1 m.w.Hinw.). Soweit die Klägerin das Ergebnis der vor- instanzlichen Auslegung des Parteiverhaltens fälschlicherweise als offensichtlich unrichtige oder aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO rügt (so Urk. 23 S. 3 f. Ziff. 5, S. 5 Ziff. 8, S. 7 Ziff. 13 und S. 8 Ziff. 15), schadet ihr diese unzutreffende Subsumtion des geltend gemachten Mangels un- ter die gesetzlichen Beschwerdegründe allerdings nicht (vgl. vorne, E. 2.2). 3.4. Im Einzelnen macht die Klägerin zunächst geltend, die vorinstanzliche Auffassung stehe im Widerspruch zum zwischen den Parteien vereinbarten Schriftlichkeitsvorbehalt, welcher gemäss Vertragstext für "Vereinbarungen" gelte (Urk. 23 S. 3 f. Ziff. 5, S. 7 f. Ziff. 14 und Ziff. 15). Sie unterlässt es jedoch, diesen Einwand näher zu substantiieren, d.h. darzulegen, wo, wie und mit welchem An- wendungsbereich die Parteien einen Schriftformvorbehalt vereinbart haben. Die Erwägungen im Entscheid OGer ZH PP170026 vom 19. Januar 2018, auf welche die Klägerin einzig verweist (Urk. 23 S. 7 f. Ziff. 14), helfen ihr schon deshalb nicht weiter, weil jener Entscheid in einem anderen Verfahren und zu einem anderen Vertrag erging. Ausserdem folgt aus einer vertraglichen Abrede, wonach "mündli- che Vereinbarungen" zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform bedürfen (vgl. Urk. 23 S. 3 f. Ziff. 5), keineswegs ohne weiteres oder gar zwingend, dass davon neben Abreden beim Vertragsschluss auch nachträgliche Vertragsänderungen oder eine einvernehmliche Vertragsaufhebung erfasst sind (vgl. gegenteils Bü- scher, Die einvernehmliche Aufhebung von Schuldverträgen, 2015, Rz 330; BK- Müller, Art. 16 OR N 73 m.w.Hinw.). Vor allem aber – und das ist entscheidend – unterlässt es die Klägerin, unter Hinweis auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten aufzuzeigen, dass sie die Vereinbarung eines Formvorbehalts bereits vor Vorinstanz behauptet und do- kumentiert hat (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Entsprechende Be- hauptungen sind auch nicht ersichtlich. Das erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragene neue rechtliche Vorbringen betreffend Formungültigkeit eines allfäl- ligen Aufhebungsvertrags stützt sich somit auf eine neue, vor Vorinstanz noch nicht in den Prozess eingebrachte Tatsache und kann deshalb nicht durchdringen (Art. 326 Abs. 1 ZPO sowie vorne, E. 2.3, und hinten, E. 3.5.2). Dies umso weni- ger, als Art. 115 OR, der nach herrschender Auffassung analog auch für die ein-

- 12 - vernehmliche Aufhebung eines Vertrags durch "contrarius actus" Anwendung fin- det (ZK-Aepli, Art. 115 OR N 16; KUKO OR-Lardi/Vannotti, Art. 115 N 6; BSK OR I-Gabriel, Art. 115 N 2 und N 8; Gauch/Schluep et al., Schweizerisches Obli- gationenrecht, Allgemeiner Teil, 10. A., 2014, Rz 3113 und Rz 3133), die formlose Aufhebung eines Vertrags grundsätzlich zulässt (s.a. Büscher, a.a.O., Rz 70 f. und Rz 324 f.) und die Beweis- und Behauptungslast für einen vertraglichen Aus- schluss der in Art. 115 OR (und Art. 11 Abs. 1 OR) statuierten Formfreiheit der- jenigen Partei obliegt, die sich auf ihn beruft (ZK-Aepli, Art. 115 OR N 71; BSK OR I-Gabriel, Art. 115 N 12; s.a. Kren Kostkiewicz, OFK-OR, OR 16 N 7; BK-Mül- ler, Art. 16 OR N 87 m.w.Hinw.). Im Übrigen handelt es sich beim nunmehr gel- tend gemachten Formvorbehalt nicht um ein neues Vorbringen, zu dessen Gel- tendmachung erst der angefochtene Entscheid Anlass gab (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1), nachdem die Frage einer stillschweigenden Vertragsauflösung vor Vorinstanz explizit themati- siert worden war (vgl. insbes. Urk. 17 S. 5 Ziff. 6; Urk. 19 S. 9 ff.). Mit Bezug auf allfällige Formerfordernisse ist demnach kein Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO dargetan. 3.5. Die Vorinstanz führte in ihrer Sachverhaltsdarstellung unter anderem aus, dass die Klägerin die Auslieferung des neuen Fahrzeugs per 13. Dezember 2016 veranlasst habe, obwohl ihr die Beklagte mit Schreiben vom 24. November 2016 explizit mitgeteilt habe, dass das Inserat (d.h. die Werbung) nicht zum Druck freigegeben werden müsse (Urk. 24 S. 4 E. 2.2 m.Hinw. auf Urk. 16/19 und 16/21). 3.5.1. Die Klägerin rügt diese Ausführungen als "offensichtlich falsch". Aus ihrem Schreiben vom 17. November 2016 (Urk. 16/18) gehe unmissverständlich hervor, dass sie der Beklagten Frist bis zum 21. November 2016 angesetzt habe, ansonsten sie das Inserat zum Druck freigeben werde. Die vom 24. November 2016 datierte Mitteilung der Beklagten sei somit nicht innert der angesetzten Frist erfolgt und die Insertion folglich vertragsgemäss ausgeführt worden. Die Beklagte sei mit diesem Vorgehen dann auch einverstanden gewesen, ansonsten sie nicht mit Schreiben vom 12. Januar 2017 (Urk. 16/24) den Vertrag mit sofortiger Wir- kung gekündigt und die Zahlung in Aussicht gestellt hätte. Schon aus diesem

- 13 - Verhalten der Beklagten werde ersichtlich, dass "die Begründung der Vorinstanz" völlig ins Leere gehe. Wäre der Vertrag, wie von der Vorinstanz ausgeführt, zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöst gewesen, hätte sich die Beklagte nach klägeri- scher Ansicht niemals veranlasst gesehen, im Januar 2017 nochmals explizit die Kündigung auszusprechen, geschweige denn, hierfür noch etwas bezahlen zu wollen (Urk. 23 S. 4 f. Ziff. 7). 3.5.2. Wie bereits erwähnt, unterliegt das vorliegende Verfahren der Ver- handlungsmaxime (vgl. vorne, E. 2.4). Es war demnach Aufgabe der Parteien, insbesondere der Klägerin, der Vorinstanz (von sich aus) den entscheidrelevanten Sachverhalt in ihren Parteivorträgen vorzutragen und für die tatsächlichen Be- hauptungen Beweismittel zu bezeichnen (Art. 55 Abs. 1 sowie Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO), zumal sie im vorinstanzlichen Verfahren durch einen zur Prozessführung zugelassenen Anwaltssubstituten vertreten war (vgl. Urk. 19 S. 1 und Urk. 13). Dabei genügt es nicht, wenn sich die für den Ent- scheid wesentlichen Tatsachen bloss aus den eingereichten Urkunden ergeben. Sie müssen in den Vorträgen unter erkennbarer Bezugnahme auf die entspre- chenden Beilagen behauptet werden (OGer ZH PP180026 vom 15.01.2019, E. 3.3.1 m.w.Hinw.). Im Beschwerdeverfahren kann eine fehlende oder unvoll- ständig behauptete Sachdarstellung nicht mehr nachgeholt oder ergänzt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). 3.5.3. Die Klägerin legt in der Beschwerde nicht dar, dass und wo (Akten- stelle) sie (oder die Beklagte) ihre Sachdarstellung betreffend Fristansetzung und verspätete Reaktion der Beklagten bereits vor Vorinstanz vorgetragen und zu de- ren Untermauerung auf die entsprechenden Urkunden verwiesen hat. Überhaupt fehlt in der Beschwerdeschrift jedwelcher Hinweis auf konkrete Parteivorbringen. Die zur Begründung ihrer Rüge vorgetragenen Tatsachenbehauptungen sind deshalb als unzulässige neue Vorbringen zu betrachten (vgl. vorne, E. 2.3). Damit lässt sich von vornherein kein Beschwerdegrund dartun. Überdies beruft sich die Klägerin mit diesen Behauptungen auf Umstände bzw. Verhaltensweisen der Par- teien, die sich erst nach dem 5. April 2016 und damit nach jenem Parteiverhalten zugetragen haben, das nach vorinstanzlicher Ansicht (spätestens) als Offerte und Annahme eines Vertragsaufhebungsvertrags zu qualifizieren ist. Nachträgliches

- 14 - Verhalten ist, wie vorstehend (E. 3.3) dargelegt, für die objektivierte Auslegung von Erklärungen und Handlungen aber ohne Bedeutung. Auch unter diesem Ge- sichtspunkt sind die Argumente der Klägerin nicht geeignet, die vorinstanzliche Qualifikation des bis zum 15. Juli 2016 passiven Parteiverhaltens als konkluden- ten (Aufhebungs-)Vertragsschluss als unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO erscheinen zu lassen. 3.5.4. Dasselbe gilt für den Einwand, der Abschluss eines Aufhebungsver- trags habe offensichtlich nicht "dem Willen der Parteien" entsprochen (Urk. 23 S. 8 Ziff. 14 a.E. und Ziff. 15 a.E.). Soweit die Klägerin damit einen übereinstim- menden tatsächlichen Parteiwillen geltend machen will, welcher gegenüber der von der Vorinstanz vorgenommenen objektivierten Auslegung des Parteiverhal- tens resp. einem normativen Konsens Vorrang hätte (vgl. statt vieler BGE 142 III 239 E. 5.2.1 S. 253; 140 III 134 E. 3.2 S. 138 f.; 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f.; 133 III 675 E. 3.3 S. 681 f.), weist sie in der Beschwerde nicht nach, dass und wo eine tatsächliche Willensübereinstimmung bereits in den Parteivorträgen vor Vorin- stanz behauptet wurde. Im Beschwerdeverfahren lässt sich auch diese tatsächli- che Behauptung nicht mehr nachholen (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). 3.6. Die Klägerin hält zur Begründung ihres Standpunkts fest, dass die Be- klagte nach dem 5. Februar 2013 noch während drei Jahren unentgeltlich Wer- bung mit dem ersten Fahrzeug habe machen können, weil dieses nach Ablauf der fünfjährigen Vertragsperiode nicht sogleich aus dem Verkehr gezogen worden, sondern bis zur Auslieferung des zweiten Fahrzeugs im Einsatz gewesen sei (Urk. 23 S. 6 Ziff. 11 und S. 7 Ziff. 12). Soweit ersichtlich, wird auch diese Be- hauptung erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht; die Klägerin zeigt je- denfalls nicht auf, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz vorgetragen wurde. Es handelt sich somit, wie die Beklagte zutreffend ausführt (Urk. 32 S. 4 Ziff. 2.2), ebenfalls um ein unzulässiges Novum, das bei der Entscheidfindung nicht be- rücksichtigt werden kann (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). 3.7. Weiter wendet die Klägerin ein, die von der Vorinstanz erwähnte, von den Parteien vertraglich mitberücksichtigte Möglichkeit, dass es der Klägerin (als "Vertragnehmer") nicht gelinge, das Fahrzeug mit ausreichend Werbeträgern zu belegen, führe nicht zu einer automatischen Vertragsauflösung, sondern statuiere

- 15 - ein blosses Kündigungsrecht zugunsten der Klägerin, welches jedoch nicht aus- geübt worden sei. Deshalb habe die Beklagte, nachdem sie während einer gewis- sen Zeit (nach der automatischen Vertragsverlängerung) nichts von der Klägerin gehört und insbesondere auch keine Kündigung erhalten habe, nicht von einer automatischen Auflösung des Vertrags ausgehen dürfen, sondern zwangsläufig annehmen müssen, dass die Klägerin entweder genügend Interessenten finden würde oder gefunden habe oder trotz wenigen Interessenten am Vertrag festzu- halten gedenke (Urk. 23 S. 6 Ziff. 12). 3.7.1. Die Klägerin zeigt nicht auf, woraus sich das von ihr behauptete Kün- digungsrecht im Falle einer ungenügenden Anzahl von Interessenten ergebe, d.h. wo und wie ein solches vereinbart worden sein soll und wo (Aktenstelle) die Ver- einbarung eines Kündigungsrechts vor Vorinstanz behauptet wurde. Ihr Einwand geht zudem an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. Denn die Vorinstanz vertrat nicht die Auffassung, die Beklagte habe "automatisch von der Auflösung des Vertrages ausgehen" können, nachdem sie während einiger Zeit nichts von der Klägerin gehört habe (Urk. 23 S. 6 Ziff. 12). Sie führte vielmehr aus, dass die Beklagte das klägerische Verhalten nach Treu und Glauben als Offerte für einen Auflösungsvertrag habe verstehen dürfen (welche in der Folge durch Schweigen konkludent angenommen worden sei). Diese einleuchtende rechtliche Würdigung einschliesslich das Argument, durch den Zeitablauf sei auch der Zweck der auto- matischen Vertragsverlängerung vereitelt worden (Urk. 24 S. 11 E. 4.3.6), wird auch durch den in der Beschwerde genannten Umstand nicht in Frage gestellt, dass für die Auslieferung des zweiten Fahrzeugs kein Zeitdruck bestanden habe (Urk. 23 S. 7 Ziff. 12), zumal die zur Begründung dieses Einwands beschwerde- weise vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen wegen des Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) ohnehin nicht berücksichtigt werden können (vgl. vorne, E. 2.3 und E. 3.6). Ebenfalls unbehelflich ist das im gleichen Zusammenhang angeführte Ar- gument, dass ein Interessent mit automatischer Vertragsverlängerung, der "es eilig haben sollte", die Möglichkeit hätte, der Klägerin gestützt auf Art. 3 lit. g AGB eine Nachfrist zu setzen und diese damit zum Handeln zu zwingen (Urk. 23 S. 7 Ziff. 12). Das mag zwar allenfalls zutreffen, betrifft jedoch die Frage der Erfüllung

- 16 - bzw. Durchsetzung der beklagtischen Ansprüche aus dem verlängerten Vertrag. Sie hat aber nichts mit der davon zu unterscheidenden und vorliegend allein zur Diskussion stehenden Frage zu tun, wie das passive Verhalten der Klägerin wäh- rend mehr als drei Jahren seit der automatischen Vertragsverlängerung von der Beklagten, die unbestrittenermassen keine Abmahnung im Sinne von Art. 3 lit. g AGB vornahm und damit ihrerseits auf eine Erfüllung des verlängerten Vertrags zu verzichten schien, verstanden werden durfte und musste. 3.7.2. Sollte die Klägerin mit ihrer Rüge sinngemäss auf die von der Vor- instanz erwähnten Art. 12 und Art. 16 AGB (Urk. 5) Bezug nehmen (wovon aus- zugehen ist), vermöchten diese Vertragsbestimmungen ihren Standpunkt nicht zu stützen. Art. 12 AGB statuiert lediglich einen Ausschluss von "Regressansprü- chen" des "Vertraggebers" (Beklagte) gegenüber dem "Vertragnehmer" (Kläge- rin), falls letzterem die Produktion des Fahrzeugs aus akquisitorischen oder pro- duktionstechnisch bedingten Gründen nicht zugemutet werden kann. Die Bestim- mung enthält aber keinen Hinweis auf die rechtliche Art, in welcher der Vertrag diesfalls ausser Kraft gesetzt wird. Auch der Wortlaut von Art. 16 AGB lässt nicht auf die Einräumung eines Kündigungsrechts schliessen. Er erhebt den Umstand, dass genügend Werbeträger akquiriert werden können, zur "Voraussetzung für die Durchführung des Vertrages und somit [zu dessen] Geschäftsgrundlage und Bedingung". Nachdem ein übereinstimmendes tatsächliches Verständnis dieser Bestimmung nicht (prozessrechtskonform) behauptet wurde, ist deren Sinn durch Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln. Danach ist die (un)genügen- de Anzahl von Werbeträgern nicht im Sinne eines Kündigungsgrundes, sondern als Suspensiv- oder Resolutivbedingung (Art. 151 ff. OR) zu verstehen, unter wel- che die Wirksamkeit des Vertrags gestellt wurde. Entsprechend musste die Be- klagte, nachdem sie keine Kündigung erhalten hatte, keineswegs "zwangsläufig" davon ausgehen, dass die Klägerin entweder genügend Interessenten finden würde oder gefunden habe oder trotz wenigen Interessenten am Vertrag festhal- ten wolle. Vielmehr fiel auch in Betracht, dass der Vertrag mangels genügend In- teressenten bereits dahingefallen war. 3.8. Schliesslich richtet sich die Beschwerde gegen die vorinstanzliche (Rechts-)Auffassung, wonach die Beklagte die klägerische Offerte zur Vertrags-

- 17 - aufhebung angenommen habe, indem sie ihrer "Pflicht" zur Ansetzung einer Nachfrist nicht nachgekommen sei (vgl. Urk. 24 S. 11 E. 4.3.8). Was die Klägerin unter dem unzutreffenden Beschwerdegrund der Aktenwidrigkeit dagegen vor- bringt (Urk. 23 S. 7 Ziff. 13; s.a. vorne, E. 3.3), ist allerdings nicht stichhaltig, so- weit sich ihre Argumentation überhaupt nachvollziehen lässt. Einerseits betreffen die in der Beschwerde erwähnten Urkunden (Urk. 16/19-21 und Urk. 16/24) das in zeitlicher Hinsicht nach der normativen Annahmeerklärung liegende Verhalten der Parteien. Damit lässt sich eine unrichtige Rechtsanwendung bei der Auslegung des beklagtischen Verhaltens als Akzept einer klägerischen Offerte zur Vertrags- aufhebung aber nicht begründen (vgl. vorne, E. 3.3 und E. 3.5.3). Andererseits bezieht sich die vertragliche Obliegenheit der Beklagten, die Klägerin abzumah- nen und ihr eine Nachfrist anzusetzen (Art. 3 lit. g AGB), klarerweise (nur) auf die Pflicht der Klägerin zur Vertragserfüllung. Im vorliegend zu beurteilenden Kontext geht es aber nicht um die Durchsetzung des beklagtischen Erfüllungsanspruchs, sondern um die Frage, wie die Untätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit dem allfälligen Zustandekommen eines Vertragsaufhebungsvertrags zu würdigen ist. Dass und weshalb es "jeglicher Logik" entbehre und ausgeschlossen sein soll- te, die fehlende Abmahnung gemäss Art. 3 lit. g AGB nach Treu und Glauben als Annahme einer (normativen) Offerte auf Vertragsaufhebung zu qualifizieren, wie die Klägerin sinngemäss geltend macht, ist nicht ersichtlich. 3.9. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Klägerin mit ihren Be- anstandungen nicht nachweist, dass das vorinstanzliche Urteil auf einer unrichti- gen Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruht. Weitere Mängel des vorinstanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 320 ZPO werden in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht und sind auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der mit ihren Rechtsmittelanträgen unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist, basierend auf einem Streitwert

- 18 - von rund Fr. 4'360.–, in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 930.– festzusetzen und mit dem von der Klägerin geleis- teten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Überdies ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten für das Beschwerde- verfahren eine (volle) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO), deren Höhe auf Fr. 753.90 (Fr. 700.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). 4.2. Im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen ist die nicht selbstständig angefochtene Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Urk. 23 S. 2 und vorne, E. 2.2). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 930.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 753.90 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 19 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'363.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. M. Nietlispach versandt am: bz