Dispositiv
- Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abge- wiesen.
- (Schriftliche Mitteilung).
- (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage). Es wird erkannt:
- Die Klage vom 7. Dezember 2017 wird gutgeheissen. Demnach wird festgestellt, dass die Forderung des Beklagten in der Höhe von Fr. 450.– nicht besteht.
- Die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2017) wird aufgehoben und das Betreibungsamt Rafzerfeld wird angewiesen, den Eintrag im Betreibungsregister zu löschen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleiste- ten Kostenvorschuss bezogen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Gerichtskos- ten zu ersetzen. Der Klägerin wird ein allfälliger Mehrbetrag des Kostenvorschusses zu- rückerstattet.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 50.– zu bezah- len.
- (Schriftliche Mitteilung).
- (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage). Verfügung und Urteil ergingen zunächst in unbegründeter, hernach auf Ver- langen des Beklagten in begründeter Form (Urk. 27; Urk. 30; Urk. 31). - 4 - 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 14. Juli 2018 (glei- chentags zur Post gegeben, eingegangen am 16. Juli 2018) innert Frist Be- schwerden mit folgenden Anträgen (Urk. 35 S. 3): "1. Das Urteil FV170094-C/U1, ist rechtswidrig rückdatiert auf 30. April 2018, ist der Vo- rinstanz zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen bzw. ganz aufzuheben.
- Eventualiter: Sei die Hauptverhandlung mit einer neuen Gerichtsbesetzung und ei- nem ordnungsgemäss mandatierten Vertreter der Klägerin zu wiederholen.
- Das vom Beklagten am 1. März 2018 (mit allen erforderlichen Unterlagen eingereich- te Konkursverfahren EK180106-C), sei per sofort in Gang zu setzen.
- Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 1.3 Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland um Zustellung der vorliegenden Verfahrensakten inklusive der Akten der Vorinstanz (Urk. 39). Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 2. Au- gust 2018 entsprochen (Urk. 40).
- Der Beklagte macht mit seinen Beschwerden u.a. eine Rechtsverzöge- rung bzw. Rechtsverweigerung betreffend sein am 1. März 2018 eingereichtes Konkursbegehren geltend (Urk. 35 S. 3 f., Antrag 3). Da zu deren Beurteilung die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig ist (vgl. Beschluss des Gesamtgerichts des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2018 (OGer ZH OP180002 vom 27.06.2018, S. 6), wurde die Eingabe entsprechend in- tern weitergeleitet. Im vorliegenden Verfahren ist demgemäss auf Antrag 3 der Beschwerde nicht einzugehen. Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat auf die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beklagten mit Beschluss vom 14. August 2018 nicht ein (Urk. 41 S. 5). 3.1 Die Vorinstanz ging von folgendem, von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt aus (Urk. 36 S. 5 f.): Gemäss Zahlungsbefehl fordere der Beklagte von der Klägerin unter dem Titel "Spesen MFK Nachprüfung vom 14. Dezember 2015" den Betrag von Fr. 450.– nebst 5% Zinsen seit 14. Dezember 2015 (Urk. 36 S. 5 mit Verweis auf Urk. 2). Die Klägerin bestreite diese Forderung und führe aus, vom Beklagten nie eine Rechnung über Fr. 450.– und auch keine dies- - 5 - bezügliche Mahnung erhalten zu haben. Die Forderung sei frei erfunden (Urk. 36 S. 5 mit Verweis auf Urk. 1/2). Der Beklagte habe die Fahrzeugprüfung seines Personenwagens beim Strassenverkehrsamt Winterthur am 27. November 2015 selbst durchführen lassen und sei erst am 4. Dezember 2015 mit dem Mängel- rapport des Strassenverkehrsamtes bei der B._____ Garage der Klägerin er- schienen (Urk. 36 S. 5 mit Verweis auf Urk. 14/11 S. 2). Er habe der Garage den Auftrag erteilt, die vom Strassenverkehrsamt festgestellten Mängel zu beheben (Urk. 36 S. 5 f. mit Verweis auf Urk. 14/11 S. 1). Das Nebelzusatzlicht habe ein- gestellt werden müssen und der Beklagte habe für seine montierten Alu-Felgen eine Eignungserklärung benötigt. Die Nachbesserung sei durch die Garage vor- genommen und dem Beklagten der fehlende Eignungsnachweis ausgehändigt worden (Urk. 36 S. 6 mit Verweis auf Urk. 14/11 S. 3 f. und Urk. 14/9). Für die Durchführung der Nachkontrolle habe sie keinen Auftrag erhalten. Auch habe der Beklagte nie Reklamationen oder Kritik betreffend die Arbeit der Garage geäus- sert. Erst als sie den Beklagten am 24. November 2017 schriftlich aufgefordert habe, seine bei ihr seit dem 30. März 2012 eingelagerten Kompletträder bis am
- Dezember 2017 abzuholen sowie diverse offene Rechnungen zu bezahlen, ha- be der Beklagte die betriebene Forderung geltend gemacht (Urk. 36 S. 6 mit Ver- weis auf Urk. 14/1–3 und Urk. 14/6). Bei der vom Beklagten erhobenen Forderung handle es sich auch nicht um Spesen für die Eignungserklärung für die Räder, da sie dem Beklagten die Räder nicht verkauft, sondern diese für ihn nur eingelagert habe. Der Beklagte habe seinen Personenwagen bei der Garagenvorgängerin erworben und es sei anzunehmen, dass ihm die Eignungserklärung betreffend Felgen damals von dieser mitgegeben worden sei (Urk. 36 S. 6 mit Verweis auf Prot. I S. 8 ff.). 3.2 Mit Bezug auf die Eingaben des Klägers hielt die Vorinstanz fest, dass sich dessen Ausführungen nicht auf die Forderung an sich bezögen. Einzig mit Schreiben vom 10. April 2018 habe er sich auf den Sachverhalt bezogen, indem er ausgeführt habe, die Klägerin habe dem Gericht mit Schreiben vom 7. Februar 2018 eine von ihr zweifellos manipulierte bzw. gefälschte Rechnung zukommen lassen. Er habe die eingereichten Rechnungen nie erhalten, weil er seit Anfang 2012 keine Geschäftsbeziehung mit der Klägerin gepflegt habe; er vermisse auch - 6 - keine Kompletträder (Urk. 36 S. 6 mit Verweis auf Urk. 22 S. 2 f., Ziffer 5 und 6). Hieraus schlussfolgerte die Vorinstanz, dass der Beklagte keine Belege einge- reicht habe, welche die Forderung auswiesen. Damit bleibe unklar, woraus der Beklagte seine Forderung ableite. Im Übrigen sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte von der Klägerin Spesen für die Fahrzeugkontroll- Nachprüfung vom 14. Dezember 2015 verlange. So wolle er nach eigenen Aus- führungen mit der Klägerin seit Anfang 2012 keine Geschäftsbeziehungen pfle- gen. Es sei deshalb festzuhalten, dass der Beklagte den Bestand der von ihm gel- tend gemachten Forderung nicht nachgewiesen habe. Die Klage sei gutzuheissen und es sei festzustellen, dass die Forderung des Beklagten in der Höhe von Fr. 450.– nicht bestehe. Entsprechend sei die Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2017) aufzuheben und die- ses anzuweisen, den Eintrag im Betreibungsregister zu löschen (Urk. 36 S. 5 ff.). 4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisun- gen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzu- zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausfüh- rungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. Au- gust 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde (oder in einer allfälligen Beschwerdeantwort) nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zu- mindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Be- schwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). - 7 - 4.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach- geholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; Frei- burghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm, 3. A., Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 5.1 Unter Hinweis auf das in Erw. 4.1 Ausgeführte ist auf die lediglich in pauschaler Form vorgebrachte Kritik des Beklagten mangels Entscheidrelevanz nicht einzugehen. Hierauf ist nicht einzutreten. 5.2 Soweit die nun im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten tat- sächlichen Behauptungen des Beklagten über das bereits vor Vorinstanz Ausge- führte hinausgehen (vgl. Urk. 35 mit Urk. 15, Urk. 22 und Urk. 25), handelt es sich um Noven, welche – wie in Erwägung 4.2 hiervor dargelegt – unzulässig und da- mit unbeachtlich sind. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. 5.3 Die Einwendung des Beklagten, das angefochtene Urteil sei in unzu- lässiger Weise rückdatiert worden (Urk. 35 S. 2), ist haltlos: Die Vorinstanz fällte das Urteil am 30. April 2018 (Urk. 27 und Prot. I S. 11). Dieses stellte sie den Par- teien zunächst in unbegründeter Form zu, was mit Blick auf Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO zulässig ist. Allein der Umstand, dass die Urteilsbegründung auf Verlangen einer Partei nachgeliefert wird (Art. 239 Abs. 2 ZPO), ändert nichts am Zeitpunkt, an welchem der Urteilsspruch, d.h. das Dispositiv, ergangen ist. Entsprechend aber resultiert durch das Nachliefern der Begründung auch kein neues Urteil und damit auch kein neues Urteilsdatum. Damit aber hat die Vorinstanz zu Recht den
- April 2018 auf dem begründeten Urteil beibehalten. 5.4 Der Kläger bringt weiter vor, die Vorinstanz habe ihm die von ihm ge- forderten Informationen, insbesondere die korrekte Adresse der Rechtsmittel- - 8 - instanz und die korrekt datierte und geänderte Seite 10 des Protokolls (bez. Dis- positivziffer 7) vorenthalten (Urk. 35 S. 2; vgl. auch Urk. 37A/4 und Urk. 34). Diese Vorbringen zielen ins Leere: Die begründete Urteilsfassung vom 30. April 2018 enthält in Dispositivziffer 7 die korrekte Adresse der Rechtsmittelinstanz (Urk. 36 S. 10). Der blosse Umstand, dass nicht aufgeführt ist, ob die I. oder die II. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur Behandlung einer allfälligen Beschwerde zuständig ist, vermag die Angabe nicht als unvollständig oder inkor- rekt erscheinen zu lassen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass gemäss den Be- schlüssen des Gesamtgerichts des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Au- gust 2017 und 27. Juni 2018 (OGer ZH OP170004 vom 23.08.2017, S. 7; OGer ZH OP180002 vom 27.06.2018, S. 6, zu finden auf www.gerichte-zh.ch) Be- schwerden gegen Entscheide des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren (wie vorliegend) sowohl von der I. als auch von der II. Zivilkammer behandelt werden. Damit hat die Vorinstanz zu Recht keine Angabe hinsichtlich der konkreten Kam- mer, welcher die Beschwerde schliesslich zugewiesen wird, getätigt. Entspre- chend aber wäre auch Seite 10 des Protokolls entgegen der Annahme des Be- klagten nicht zu berichtigen gewesen. 5.5 Was der Beklagte mit seiner Einwendung, die vorinstanzliche Verfü- gung vom 18. Dezember 2017, mit welcher ihm Frist zur freigestellten Stellung- nahme angesetzt worden war, sei im Urteil nicht erwähnt worden (Urk. 35 S. 2), erreichen will, geht aus seiner Eingabe nicht hervor. Zum einen erwähnte die Vor- instanz die besagte Verfügung (wenn auch mit einem offensichtlichen Fehler in der Schreibweise: 18. Dezember 2018 [recte: 2017], was sich aber aus dem Kon- text klar ergibt; vgl. Urk. 36 S. 2). Zum anderen ist irrelevant, warum der Beklagte auf die Stellungnahme verzichtet hat – wie gesagt, war ihm eine solche freige- stellt. Entsprechend konnte er ohne Angabe von Gründen darauf verzichten. 5.6 Weiter bringt der Beklagte vor, die Prozessparteien seien unklar, wes- halb auf die Klage wegen fehlender Prozessvoraussetzung nicht hätte eingetreten werden dürfen (Urk. 35 S. 2 f.). Dem kann nicht zugestimmt werden: Hinsichtlich der Sachlegitimation als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten An- spruchs ist zu berücksichtigen, dass diese zwar vom Gericht von Amtes wegen zu - 9 - prüfen ist, unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime allerdings bloss nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (BGE 130 III 550 E. 2 mit Verweis auf BGE 108 II 216 E. 1 und BGE 118 IA 129 E. 1; BGE 115 II 465 E. 1; Schwander in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 83 N 6). Die Frage der Aktivlegitimation ist eine Rechtsfrage; Tatfrage hinge- gen sind die zur Beantwortung dieser Frage zugrunde liegenden Sachverhalts- elemente. Da das vorliegende Verfahren der Verhandlungsmaxime untersteht, hätte der Beklagte die Sachumstände, welche zur Beurteilung der Aktivlegitimati- on dienten, von sich aus vorbringen und belegen müssen. Dies hat er nicht getan. Eine Erforschung des diesbezüglichen Sachverhaltes von Amtes wegen – wie vom Beklagten sinngemäss postuliert – hatte hier nicht zu erfolgen. Entsprechend musste die Vorinstanz nicht von sich aus Abklärungen treffen. Es bleibt der Voll- ständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Einwendung ohnehin ins Leere zielte: Die Klage wurde von C._____ für die B._____ GmbH, welche er unter der Rubrik "Name oder Firma der klagenden Partei" aufgeführt hatte, eingereicht (Urk. 1/1). C._____ ist Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung (s. Eintrag im Handelsregister des Handelsregis- teramtes des Kantons Zürich). Damit war er befugt, für die Klägerin vorliegende Klage einzureichen. Inwiefern damit Unklarheiten über die Prozessparteien be- stehen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls vermag allein der Umstand, dass C._____ als für die Klägerin handelndes Organ die Verschiebung der Hauptverhandlung zufolge Ferienabwesenheit beantragt hatte (vgl. Urk. 35 S. 2 f.), an der Aktivlegitimation keinen Zweifel aufkommen zu lassen. Der Beklagte hatte denn auch die Klägerin und nicht C._____ persönlich betrieben (vgl. Urk. 2), weshalb ihr allein die negative Feststellungsklage nach Art. 85a Abs. 1 SchKG zur Verfügung stand. 5.7 Soweit der Beklagte beanstandet, dass der Klägerin als juristischer Person wegen Ferienabwesenheit das Verschiebungsgesuch betreffend die Hauptverhandlung vom 6. März 2018 bewilligt worden ist (Urk. 35 S. 3), ist er da- mit nicht zu hören: Der Beklagte legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er durch die Verschiebung der Hauptverhandlung vom 6. März 2018 auf den 24. April 2018 beschwert ist. Der Grund seiner Abwesenheit an der Haupt- - 10 - verhandlung vom 24. April 2018 lag nicht darin, dass er verhindert gewesen wäre; der Beklagte ist allein deswegen nicht zur Hauptverhandlung erschienen, weil er der Ansicht war, die Vorinstanz habe ihm die Beantwortung seiner in der Eingabe vom 10. April 2018 gestellten Fragen verweigert, sei es durch sie selbst oder durch die Klägerin (vgl. Urk. 25 S. 1). Ohnehin aber wäre der Vorwurf haltlos: Eine juristische Person wird durch ihre Organe, welche natürliche Personen sind, ver- treten. Diese können durchaus an einer Verhandlung verhindert sein. Damit aber sind die Vorwürfe der Begünstigung, des Prozessbetruges und der Rechtsbeu- gung – wie vom Beklagten geltend gemacht – nicht nachvollziehbar. Ebenso we- nig ist einzusehen, wie dadurch ein allfälliges Strafverfahren hätte vertuscht wer- den sollen. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. 5.8 Der Beklagte moniert des Weiteren, dass der Klägerin seine Eingaben vom 10. und 17. April 2018 nicht weitergeleitet worden seien (Urk. 35 S. 4). Dar- aus kann der Beklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es ihm an der Be- schwer fehlt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf die diesbezügliche Beschwerde ist nicht einzutreten. Ohnehin wäre diese Behauptung aktenwidrig, da der Klägerin die besagten Eingaben (Urk. 22 und Urk. 25) nämlich anlässlich der Hauptver- handlung vom 24. April 2018 zur Einsichtnahme ausgehändigt wurden (Prot. I S. 8). 5.9 Ebenso wenig kann der Beklagte aus der Behauptung etwas zu seinen Gunsten ableiten, wonach C._____ den Zahlungsbefehl und das Fortsetzungsbe- gehren zu Unrecht nicht im Namen der Klägerin unterzeichnet habe, dann aber vor Gericht für diese als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Vorsit- zender der Geschäftsführung erschienen sei (Urk. 35 S. 4). Ungeachtet des Um- standes, dass zur Beurteilung dieser Frage die Aufsichtsbehörde nach Art. 17 SchKG zuständig ist, ist dem Beklagten entgegenzuhalten, dass C._____ den Zahlungsbefehl gar nicht unterzeichnet hat (und auch nicht unterzeichnen muss- te). Die Unterschrift stammt vom Betreibungsbeamten, welcher die Zustellung vorgenommen und lediglich festgehalten hat, an wen er zugestellt hat (vgl. Urk. 2). Damit hat es sein Bewenden. - 11 - 5.10 Soweit sich der Beklagte gegen die Feststellung der Vorinstanz stellt, wonach er zur Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen sei (Urk. 35 S. 6), liegt er falsch. Zwar trifft es zu, dass er der Vorinstanz in seiner Eingabe vom 17. April 2018 mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er nicht zur Hauptver- handlung erscheinen werde (Urk. 25 S. 1). Der Beklagte verkennt diesbezüglich, dass es weder an einer Partei ist zu bestimmen, wann eine Gerichtsverhandlung stattfindet, noch diese darüber zu entscheiden hat, ob sie erscheinen will oder nicht. Zum einen wurde das Gesuch des Beklagten um Verschiebung der Haupt- verhandlung mit Verfügung vom 13. April 2018 abgewiesen (Urk. 23 S. 3); zum anderen wurde er von der Teilnahme zur Hauptverhandlung nicht dispensiert. Schliesslich hat die Vorinstanz die Ladung zur Hauptverhandlung vom 24. April 2018 auch nicht abgenommen. Damit war es die Pflicht des Beklagten, zur Hauptverhandlung zu erscheinen, andernfalls er als unentschuldigt nicht erschie- nen gilt (vgl. Urk. 19). Dementsprechend ging die Vorinstanz zu Recht von dessen Säumnis aus. 5.11 Im Übrigen beanstandet der Beklagte die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht, wonach er als beweisbelastete Partei Bestand und Höhe der von ihm geltend gemachten Forderung weder substantiiert vorgetragen noch be- legt habe, sich seine Vorbringen nicht auf die Forderung bezögen und er auch keine Belege eingereicht habe, weshalb unklar bleibe, woraus er seine Forderung ableite (Urk. 36 S. 6 f.). Im Gegenteil: Der Beklagte hält beschwerdeweise klar fest, hierzu keine Stellung mehr zu nehmen – er habe der Vorinstanz die sich aus Fehlbeurteilungen ergebenden Konsequenzen bereits bekannt gemacht (Urk. 35 S. 5). Damit aber fehlt es diesbezüglich an einer den gesetzlichen Vorgaben ge- nügenden Beschwerdebegründung und es bleibt bei der korrekten Feststellung der Vorinstanz. 5.12 Hinsichtlich der ihm auferlegten Kosten beanstandet der Beklagte, in dieser Streitsache lägen Straftaten und missbräuchliche, mutwillige Prozessfüh- rung vor, weshalb er nicht kostenpflichtig werde (Urk. 35 S. 5). Dies ist falsch: Der Beklagte hat den Bestand der Forderung weder substantiiert noch belegt (vgl. Urk. 15; Urk. 22 und Urk. 25). Auch war er vor Gericht nicht erschienen, obschon - 12 - ihm die Ladung gerade eben nicht abgenommen worden war (vgl. Urk. 23). Damit aber ist er unterlegen und wurde er in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO kos- tenpflichtig. Wie bereits ausgeführt, liegt allein aufgrund der Verschiebung der Hauptverhandlung vom 6. März 2018 auf den 24. April 2018 keine Straftat vor. 5.13 Sofern der Beklagte mit seinem Antrag 2 ein Ausstandsbegehren ge- gen den Einzelrichter lic. iur. M. Peterhans und die Gerichtsschreiberin MLaw A. Mendes erheben wollte, wäre darauf mangels Begründung ohnehin nicht ein- zutreten. Entsprechend kann offenbleiben, was der Beklagte mit dem Antrag be- treffend neue Gerichtsbesetzung effektiv wollte. 5.14 Schliesslich stellt sich der Beklagte gegen die vorinstanzliche Verwei- gerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 35 S. 5 f.). Soweit er dabei die Ver- fügung der Vorinstanz vom 13. April 2018 beanstandet, mit welcher sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen wurde, ist er damit nicht mehr zu hören: Diese Verfügung wäre innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde anzufechten gewesen (Art. 121 ZPO in Verbindung mit Art. 321 Abs. 2 ZPO und Art. 119 Abs. 3 ZPO). Dies hatte die Vorinstanz auch korrekt an- gegeben (Dispositivziffer 6 der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. April 2018, Urk. 23 S. 3). Entsprechend ist darauf zufolge Verspätung nicht einzutreten (ZR 111/2012 Nr. 28). Was die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung im Entscheid vom 30. April 2018 betrifft, setzt sich der Beklagte nicht mit den – im Übrigen zutreffenden – Erwägungen auseinander, mit denen die Vorinstanz ihren Entscheid begründet hat (Urk. 36 S. 8). Mangels rechtsgenügender Begründung ist auch auf diese Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Erw. 4.1). 5.15 Damit erweisen sich die Beschwerden als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Ge- genpartei bzw. auf das Einholen einer Vernehmlassung verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - 13 - 6.1 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG und § 9 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Aufwendungen im Beschwerdever- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteient- schädigung. Es wird erkannt:
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 35 und Urk. 37/A/2-8, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 14 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 450.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. November 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP180023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 29. November 2018 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin 1 sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2 vertreten durch Bezirksgericht Bülach betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG Beschwerden gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 30. April 2018 (FV170094-C)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) leitete gegen die Klägerin und Beschwerdegegnerin 1 (fortan Klägerin) eine Betreibung ein (Be- treibung Nr. … des Betreibungsamtes Rafzerfeld, Zahlungsbefehl vom 4. Dezem- ber 2017), mit welcher er von der Klägerin unter dem Titel "Spesen MFK Nachprü- fung vom 14.12.2015" Fr. 450.– zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Dezember 2015 fordert (Urk. 2). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 erhob die Klägerin die vorlie- gende negative Feststellungsklage (Urk. 1/1). Daraufhin setzte die Vorinstanz dem Beklagten mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 Frist zur freigestellten Stellungnahme an und verlangte gleichzeitig von der Klägerin einen Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 150.– (Urk. 4 S. 2). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht eingegangen war (Urk. 6), lud die Vorinstanz die Parteien mit Verfü- gung vom 24. Januar 2018 auf den 6. März 2018 zur Hauptverhandlung vor (Urk. 7). Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 stellte die Klägerin ein Gesuch um Ver- schiebung der Hauptverhandlung und ein solches um vorläufige Einstellung der Betreibung (Urk. 9; Urk. 10/1-4). Am 6. Februar 2018 stellte die Vorinstanz die Be- treibung vorläufig ein, setzte dem Beklagten Frist zur entsprechenden Stellung- nahme an und nahm die Ladung zur Hauptverhandlung vom 6. März 2018 ab (Urk. 11 S. 7). Der Beklagte liess sich mit Eingabe vom 12. Februar 2018 ver- nehmen und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 15). Hierauf verfügte die Vorinstanz am 13. Februar 2017 [recte: 2018, vgl. Urk. 17 S. 3], dass die Betreibung vorläufig eingestellt bleibe (Urk. 17 S. 2). Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 wurden die Parteien auf den 24. April 2018 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 19). Am 1. März 2018 wurde der Entscheid über das gleichentags vom Beklagten gestellte Konkursbegehren ausgesetzt (Urk. 21 S. 2). Mit Schreiben vom 10. April 2018 stellte der Beklagte seinerseits ein Gesuch um Verschiebung der Hauptver- handlung vom 24. April 2018 und erneuerte sein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (Urk. 22). Hierauf forderte die Vorinstanz den Beklag-
- 3 - ten mit Verfügung vom 13. April 2018 auf, seine finanziellen Verhältnisse darzule- gen. Des Weiteren wies sie das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ebenso wie das Gesuch um Verschiebung der Hauptverhand- lung ab (Urk. 23 S. 3). Mit Schreiben vom 17. April 2018 teilte der Beklagte mit, nicht an der Hauptverhandlung teilzunehmen (Urk. 25). Nach Durchführung der Hauptverhandlung entschied die Vorinstanz am 30. April 2018 Folgendes (Urk. 31 S. 9 f. = Urk. 36 S. 9 f.): Es wird verfügt:
1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abge- wiesen.
2. (Schriftliche Mitteilung).
3. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage). Es wird erkannt:
1. Die Klage vom 7. Dezember 2017 wird gutgeheissen. Demnach wird festgestellt, dass die Forderung des Beklagten in der Höhe von Fr. 450.– nicht besteht.
2. Die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 4. Dezember
2017) wird aufgehoben und das Betreibungsamt Rafzerfeld wird angewiesen, den Eintrag im Betreibungsregister zu löschen.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleiste- ten Kostenvorschuss bezogen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Gerichtskos- ten zu ersetzen. Der Klägerin wird ein allfälliger Mehrbetrag des Kostenvorschusses zu- rückerstattet.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 50.– zu bezah- len.
6. (Schriftliche Mitteilung).
7. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage). Verfügung und Urteil ergingen zunächst in unbegründeter, hernach auf Ver- langen des Beklagten in begründeter Form (Urk. 27; Urk. 30; Urk. 31).
- 4 - 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 14. Juli 2018 (glei- chentags zur Post gegeben, eingegangen am 16. Juli 2018) innert Frist Be- schwerden mit folgenden Anträgen (Urk. 35 S. 3): "1. Das Urteil FV170094-C/U1, ist rechtswidrig rückdatiert auf 30. April 2018, ist der Vo- rinstanz zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen bzw. ganz aufzuheben.
2. Eventualiter: Sei die Hauptverhandlung mit einer neuen Gerichtsbesetzung und ei- nem ordnungsgemäss mandatierten Vertreter der Klägerin zu wiederholen.
3. Das vom Beklagten am 1. März 2018 (mit allen erforderlichen Unterlagen eingereich- te Konkursverfahren EK180106-C), sei per sofort in Gang zu setzen.
4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 1.3 Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland um Zustellung der vorliegenden Verfahrensakten inklusive der Akten der Vorinstanz (Urk. 39). Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 2. Au- gust 2018 entsprochen (Urk. 40).
2. Der Beklagte macht mit seinen Beschwerden u.a. eine Rechtsverzöge- rung bzw. Rechtsverweigerung betreffend sein am 1. März 2018 eingereichtes Konkursbegehren geltend (Urk. 35 S. 3 f., Antrag 3). Da zu deren Beurteilung die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig ist (vgl. Beschluss des Gesamtgerichts des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2018 (OGer ZH OP180002 vom 27.06.2018, S. 6), wurde die Eingabe entsprechend in- tern weitergeleitet. Im vorliegenden Verfahren ist demgemäss auf Antrag 3 der Beschwerde nicht einzugehen. Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat auf die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beklagten mit Beschluss vom 14. August 2018 nicht ein (Urk. 41 S. 5). 3.1 Die Vorinstanz ging von folgendem, von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt aus (Urk. 36 S. 5 f.): Gemäss Zahlungsbefehl fordere der Beklagte von der Klägerin unter dem Titel "Spesen MFK Nachprüfung vom 14. Dezember 2015" den Betrag von Fr. 450.– nebst 5% Zinsen seit 14. Dezember 2015 (Urk. 36 S. 5 mit Verweis auf Urk. 2). Die Klägerin bestreite diese Forderung und führe aus, vom Beklagten nie eine Rechnung über Fr. 450.– und auch keine dies-
- 5 - bezügliche Mahnung erhalten zu haben. Die Forderung sei frei erfunden (Urk. 36 S. 5 mit Verweis auf Urk. 1/2). Der Beklagte habe die Fahrzeugprüfung seines Personenwagens beim Strassenverkehrsamt Winterthur am 27. November 2015 selbst durchführen lassen und sei erst am 4. Dezember 2015 mit dem Mängel- rapport des Strassenverkehrsamtes bei der B._____ Garage der Klägerin er- schienen (Urk. 36 S. 5 mit Verweis auf Urk. 14/11 S. 2). Er habe der Garage den Auftrag erteilt, die vom Strassenverkehrsamt festgestellten Mängel zu beheben (Urk. 36 S. 5 f. mit Verweis auf Urk. 14/11 S. 1). Das Nebelzusatzlicht habe ein- gestellt werden müssen und der Beklagte habe für seine montierten Alu-Felgen eine Eignungserklärung benötigt. Die Nachbesserung sei durch die Garage vor- genommen und dem Beklagten der fehlende Eignungsnachweis ausgehändigt worden (Urk. 36 S. 6 mit Verweis auf Urk. 14/11 S. 3 f. und Urk. 14/9). Für die Durchführung der Nachkontrolle habe sie keinen Auftrag erhalten. Auch habe der Beklagte nie Reklamationen oder Kritik betreffend die Arbeit der Garage geäus- sert. Erst als sie den Beklagten am 24. November 2017 schriftlich aufgefordert habe, seine bei ihr seit dem 30. März 2012 eingelagerten Kompletträder bis am
8. Dezember 2017 abzuholen sowie diverse offene Rechnungen zu bezahlen, ha- be der Beklagte die betriebene Forderung geltend gemacht (Urk. 36 S. 6 mit Ver- weis auf Urk. 14/1–3 und Urk. 14/6). Bei der vom Beklagten erhobenen Forderung handle es sich auch nicht um Spesen für die Eignungserklärung für die Räder, da sie dem Beklagten die Räder nicht verkauft, sondern diese für ihn nur eingelagert habe. Der Beklagte habe seinen Personenwagen bei der Garagenvorgängerin erworben und es sei anzunehmen, dass ihm die Eignungserklärung betreffend Felgen damals von dieser mitgegeben worden sei (Urk. 36 S. 6 mit Verweis auf Prot. I S. 8 ff.). 3.2 Mit Bezug auf die Eingaben des Klägers hielt die Vorinstanz fest, dass sich dessen Ausführungen nicht auf die Forderung an sich bezögen. Einzig mit Schreiben vom 10. April 2018 habe er sich auf den Sachverhalt bezogen, indem er ausgeführt habe, die Klägerin habe dem Gericht mit Schreiben vom 7. Februar 2018 eine von ihr zweifellos manipulierte bzw. gefälschte Rechnung zukommen lassen. Er habe die eingereichten Rechnungen nie erhalten, weil er seit Anfang 2012 keine Geschäftsbeziehung mit der Klägerin gepflegt habe; er vermisse auch
- 6 - keine Kompletträder (Urk. 36 S. 6 mit Verweis auf Urk. 22 S. 2 f., Ziffer 5 und 6). Hieraus schlussfolgerte die Vorinstanz, dass der Beklagte keine Belege einge- reicht habe, welche die Forderung auswiesen. Damit bleibe unklar, woraus der Beklagte seine Forderung ableite. Im Übrigen sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte von der Klägerin Spesen für die Fahrzeugkontroll- Nachprüfung vom 14. Dezember 2015 verlange. So wolle er nach eigenen Aus- führungen mit der Klägerin seit Anfang 2012 keine Geschäftsbeziehungen pfle- gen. Es sei deshalb festzuhalten, dass der Beklagte den Bestand der von ihm gel- tend gemachten Forderung nicht nachgewiesen habe. Die Klage sei gutzuheissen und es sei festzustellen, dass die Forderung des Beklagten in der Höhe von Fr. 450.– nicht bestehe. Entsprechend sei die Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2017) aufzuheben und die- ses anzuweisen, den Eintrag im Betreibungsregister zu löschen (Urk. 36 S. 5 ff.). 4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisun- gen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzu- zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausfüh- rungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. Au- gust 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde (oder in einer allfälligen Beschwerdeantwort) nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zu- mindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Be- schwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.).
- 7 - 4.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach- geholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; Frei- burghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm, 3. A., Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 5.1 Unter Hinweis auf das in Erw. 4.1 Ausgeführte ist auf die lediglich in pauschaler Form vorgebrachte Kritik des Beklagten mangels Entscheidrelevanz nicht einzugehen. Hierauf ist nicht einzutreten. 5.2 Soweit die nun im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten tat- sächlichen Behauptungen des Beklagten über das bereits vor Vorinstanz Ausge- führte hinausgehen (vgl. Urk. 35 mit Urk. 15, Urk. 22 und Urk. 25), handelt es sich um Noven, welche – wie in Erwägung 4.2 hiervor dargelegt – unzulässig und da- mit unbeachtlich sind. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. 5.3 Die Einwendung des Beklagten, das angefochtene Urteil sei in unzu- lässiger Weise rückdatiert worden (Urk. 35 S. 2), ist haltlos: Die Vorinstanz fällte das Urteil am 30. April 2018 (Urk. 27 und Prot. I S. 11). Dieses stellte sie den Par- teien zunächst in unbegründeter Form zu, was mit Blick auf Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO zulässig ist. Allein der Umstand, dass die Urteilsbegründung auf Verlangen einer Partei nachgeliefert wird (Art. 239 Abs. 2 ZPO), ändert nichts am Zeitpunkt, an welchem der Urteilsspruch, d.h. das Dispositiv, ergangen ist. Entsprechend aber resultiert durch das Nachliefern der Begründung auch kein neues Urteil und damit auch kein neues Urteilsdatum. Damit aber hat die Vorinstanz zu Recht den
30. April 2018 auf dem begründeten Urteil beibehalten. 5.4 Der Kläger bringt weiter vor, die Vorinstanz habe ihm die von ihm ge- forderten Informationen, insbesondere die korrekte Adresse der Rechtsmittel-
- 8 - instanz und die korrekt datierte und geänderte Seite 10 des Protokolls (bez. Dis- positivziffer 7) vorenthalten (Urk. 35 S. 2; vgl. auch Urk. 37A/4 und Urk. 34). Diese Vorbringen zielen ins Leere: Die begründete Urteilsfassung vom 30. April 2018 enthält in Dispositivziffer 7 die korrekte Adresse der Rechtsmittelinstanz (Urk. 36 S. 10). Der blosse Umstand, dass nicht aufgeführt ist, ob die I. oder die II. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur Behandlung einer allfälligen Beschwerde zuständig ist, vermag die Angabe nicht als unvollständig oder inkor- rekt erscheinen zu lassen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass gemäss den Be- schlüssen des Gesamtgerichts des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Au- gust 2017 und 27. Juni 2018 (OGer ZH OP170004 vom 23.08.2017, S. 7; OGer ZH OP180002 vom 27.06.2018, S. 6, zu finden auf www.gerichte-zh.ch) Be- schwerden gegen Entscheide des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren (wie vorliegend) sowohl von der I. als auch von der II. Zivilkammer behandelt werden. Damit hat die Vorinstanz zu Recht keine Angabe hinsichtlich der konkreten Kam- mer, welcher die Beschwerde schliesslich zugewiesen wird, getätigt. Entspre- chend aber wäre auch Seite 10 des Protokolls entgegen der Annahme des Be- klagten nicht zu berichtigen gewesen. 5.5 Was der Beklagte mit seiner Einwendung, die vorinstanzliche Verfü- gung vom 18. Dezember 2017, mit welcher ihm Frist zur freigestellten Stellung- nahme angesetzt worden war, sei im Urteil nicht erwähnt worden (Urk. 35 S. 2), erreichen will, geht aus seiner Eingabe nicht hervor. Zum einen erwähnte die Vor- instanz die besagte Verfügung (wenn auch mit einem offensichtlichen Fehler in der Schreibweise: 18. Dezember 2018 [recte: 2017], was sich aber aus dem Kon- text klar ergibt; vgl. Urk. 36 S. 2). Zum anderen ist irrelevant, warum der Beklagte auf die Stellungnahme verzichtet hat – wie gesagt, war ihm eine solche freige- stellt. Entsprechend konnte er ohne Angabe von Gründen darauf verzichten. 5.6 Weiter bringt der Beklagte vor, die Prozessparteien seien unklar, wes- halb auf die Klage wegen fehlender Prozessvoraussetzung nicht hätte eingetreten werden dürfen (Urk. 35 S. 2 f.). Dem kann nicht zugestimmt werden: Hinsichtlich der Sachlegitimation als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten An- spruchs ist zu berücksichtigen, dass diese zwar vom Gericht von Amtes wegen zu
- 9 - prüfen ist, unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime allerdings bloss nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (BGE 130 III 550 E. 2 mit Verweis auf BGE 108 II 216 E. 1 und BGE 118 IA 129 E. 1; BGE 115 II 465 E. 1; Schwander in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 83 N 6). Die Frage der Aktivlegitimation ist eine Rechtsfrage; Tatfrage hinge- gen sind die zur Beantwortung dieser Frage zugrunde liegenden Sachverhalts- elemente. Da das vorliegende Verfahren der Verhandlungsmaxime untersteht, hätte der Beklagte die Sachumstände, welche zur Beurteilung der Aktivlegitimati- on dienten, von sich aus vorbringen und belegen müssen. Dies hat er nicht getan. Eine Erforschung des diesbezüglichen Sachverhaltes von Amtes wegen – wie vom Beklagten sinngemäss postuliert – hatte hier nicht zu erfolgen. Entsprechend musste die Vorinstanz nicht von sich aus Abklärungen treffen. Es bleibt der Voll- ständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Einwendung ohnehin ins Leere zielte: Die Klage wurde von C._____ für die B._____ GmbH, welche er unter der Rubrik "Name oder Firma der klagenden Partei" aufgeführt hatte, eingereicht (Urk. 1/1). C._____ ist Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung (s. Eintrag im Handelsregister des Handelsregis- teramtes des Kantons Zürich). Damit war er befugt, für die Klägerin vorliegende Klage einzureichen. Inwiefern damit Unklarheiten über die Prozessparteien be- stehen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls vermag allein der Umstand, dass C._____ als für die Klägerin handelndes Organ die Verschiebung der Hauptverhandlung zufolge Ferienabwesenheit beantragt hatte (vgl. Urk. 35 S. 2 f.), an der Aktivlegitimation keinen Zweifel aufkommen zu lassen. Der Beklagte hatte denn auch die Klägerin und nicht C._____ persönlich betrieben (vgl. Urk. 2), weshalb ihr allein die negative Feststellungsklage nach Art. 85a Abs. 1 SchKG zur Verfügung stand. 5.7 Soweit der Beklagte beanstandet, dass der Klägerin als juristischer Person wegen Ferienabwesenheit das Verschiebungsgesuch betreffend die Hauptverhandlung vom 6. März 2018 bewilligt worden ist (Urk. 35 S. 3), ist er da- mit nicht zu hören: Der Beklagte legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er durch die Verschiebung der Hauptverhandlung vom 6. März 2018 auf den 24. April 2018 beschwert ist. Der Grund seiner Abwesenheit an der Haupt-
- 10 - verhandlung vom 24. April 2018 lag nicht darin, dass er verhindert gewesen wäre; der Beklagte ist allein deswegen nicht zur Hauptverhandlung erschienen, weil er der Ansicht war, die Vorinstanz habe ihm die Beantwortung seiner in der Eingabe vom 10. April 2018 gestellten Fragen verweigert, sei es durch sie selbst oder durch die Klägerin (vgl. Urk. 25 S. 1). Ohnehin aber wäre der Vorwurf haltlos: Eine juristische Person wird durch ihre Organe, welche natürliche Personen sind, ver- treten. Diese können durchaus an einer Verhandlung verhindert sein. Damit aber sind die Vorwürfe der Begünstigung, des Prozessbetruges und der Rechtsbeu- gung – wie vom Beklagten geltend gemacht – nicht nachvollziehbar. Ebenso we- nig ist einzusehen, wie dadurch ein allfälliges Strafverfahren hätte vertuscht wer- den sollen. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. 5.8 Der Beklagte moniert des Weiteren, dass der Klägerin seine Eingaben vom 10. und 17. April 2018 nicht weitergeleitet worden seien (Urk. 35 S. 4). Dar- aus kann der Beklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es ihm an der Be- schwer fehlt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf die diesbezügliche Beschwerde ist nicht einzutreten. Ohnehin wäre diese Behauptung aktenwidrig, da der Klägerin die besagten Eingaben (Urk. 22 und Urk. 25) nämlich anlässlich der Hauptver- handlung vom 24. April 2018 zur Einsichtnahme ausgehändigt wurden (Prot. I S. 8). 5.9 Ebenso wenig kann der Beklagte aus der Behauptung etwas zu seinen Gunsten ableiten, wonach C._____ den Zahlungsbefehl und das Fortsetzungsbe- gehren zu Unrecht nicht im Namen der Klägerin unterzeichnet habe, dann aber vor Gericht für diese als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Vorsit- zender der Geschäftsführung erschienen sei (Urk. 35 S. 4). Ungeachtet des Um- standes, dass zur Beurteilung dieser Frage die Aufsichtsbehörde nach Art. 17 SchKG zuständig ist, ist dem Beklagten entgegenzuhalten, dass C._____ den Zahlungsbefehl gar nicht unterzeichnet hat (und auch nicht unterzeichnen muss- te). Die Unterschrift stammt vom Betreibungsbeamten, welcher die Zustellung vorgenommen und lediglich festgehalten hat, an wen er zugestellt hat (vgl. Urk. 2). Damit hat es sein Bewenden.
- 11 - 5.10 Soweit sich der Beklagte gegen die Feststellung der Vorinstanz stellt, wonach er zur Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen sei (Urk. 35 S. 6), liegt er falsch. Zwar trifft es zu, dass er der Vorinstanz in seiner Eingabe vom 17. April 2018 mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er nicht zur Hauptver- handlung erscheinen werde (Urk. 25 S. 1). Der Beklagte verkennt diesbezüglich, dass es weder an einer Partei ist zu bestimmen, wann eine Gerichtsverhandlung stattfindet, noch diese darüber zu entscheiden hat, ob sie erscheinen will oder nicht. Zum einen wurde das Gesuch des Beklagten um Verschiebung der Haupt- verhandlung mit Verfügung vom 13. April 2018 abgewiesen (Urk. 23 S. 3); zum anderen wurde er von der Teilnahme zur Hauptverhandlung nicht dispensiert. Schliesslich hat die Vorinstanz die Ladung zur Hauptverhandlung vom 24. April 2018 auch nicht abgenommen. Damit war es die Pflicht des Beklagten, zur Hauptverhandlung zu erscheinen, andernfalls er als unentschuldigt nicht erschie- nen gilt (vgl. Urk. 19). Dementsprechend ging die Vorinstanz zu Recht von dessen Säumnis aus. 5.11 Im Übrigen beanstandet der Beklagte die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht, wonach er als beweisbelastete Partei Bestand und Höhe der von ihm geltend gemachten Forderung weder substantiiert vorgetragen noch be- legt habe, sich seine Vorbringen nicht auf die Forderung bezögen und er auch keine Belege eingereicht habe, weshalb unklar bleibe, woraus er seine Forderung ableite (Urk. 36 S. 6 f.). Im Gegenteil: Der Beklagte hält beschwerdeweise klar fest, hierzu keine Stellung mehr zu nehmen – er habe der Vorinstanz die sich aus Fehlbeurteilungen ergebenden Konsequenzen bereits bekannt gemacht (Urk. 35 S. 5). Damit aber fehlt es diesbezüglich an einer den gesetzlichen Vorgaben ge- nügenden Beschwerdebegründung und es bleibt bei der korrekten Feststellung der Vorinstanz. 5.12 Hinsichtlich der ihm auferlegten Kosten beanstandet der Beklagte, in dieser Streitsache lägen Straftaten und missbräuchliche, mutwillige Prozessfüh- rung vor, weshalb er nicht kostenpflichtig werde (Urk. 35 S. 5). Dies ist falsch: Der Beklagte hat den Bestand der Forderung weder substantiiert noch belegt (vgl. Urk. 15; Urk. 22 und Urk. 25). Auch war er vor Gericht nicht erschienen, obschon
- 12 - ihm die Ladung gerade eben nicht abgenommen worden war (vgl. Urk. 23). Damit aber ist er unterlegen und wurde er in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO kos- tenpflichtig. Wie bereits ausgeführt, liegt allein aufgrund der Verschiebung der Hauptverhandlung vom 6. März 2018 auf den 24. April 2018 keine Straftat vor. 5.13 Sofern der Beklagte mit seinem Antrag 2 ein Ausstandsbegehren ge- gen den Einzelrichter lic. iur. M. Peterhans und die Gerichtsschreiberin MLaw A. Mendes erheben wollte, wäre darauf mangels Begründung ohnehin nicht ein- zutreten. Entsprechend kann offenbleiben, was der Beklagte mit dem Antrag be- treffend neue Gerichtsbesetzung effektiv wollte. 5.14 Schliesslich stellt sich der Beklagte gegen die vorinstanzliche Verwei- gerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 35 S. 5 f.). Soweit er dabei die Ver- fügung der Vorinstanz vom 13. April 2018 beanstandet, mit welcher sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen wurde, ist er damit nicht mehr zu hören: Diese Verfügung wäre innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde anzufechten gewesen (Art. 121 ZPO in Verbindung mit Art. 321 Abs. 2 ZPO und Art. 119 Abs. 3 ZPO). Dies hatte die Vorinstanz auch korrekt an- gegeben (Dispositivziffer 6 der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. April 2018, Urk. 23 S. 3). Entsprechend ist darauf zufolge Verspätung nicht einzutreten (ZR 111/2012 Nr. 28). Was die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung im Entscheid vom 30. April 2018 betrifft, setzt sich der Beklagte nicht mit den – im Übrigen zutreffenden – Erwägungen auseinander, mit denen die Vorinstanz ihren Entscheid begründet hat (Urk. 36 S. 8). Mangels rechtsgenügender Begründung ist auch auf diese Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Erw. 4.1). 5.15 Damit erweisen sich die Beschwerden als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Ge- genpartei bzw. auf das Einholen einer Vernehmlassung verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 13 - 6.1 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG und § 9 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Aufwendungen im Beschwerdever- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteient- schädigung. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 35 und Urk. 37/A/2-8, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 14 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 450.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. November 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am