Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 A._____ (Kläger und Beschwerdeführer, nachfolgend Kläger) ist Inhaber der im Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragenen Einzelunternehmung "E._____ Taxi, A._____", welche den Betrieb eines Taxiunternehmens sowie die Erbringung von Kurier- und Transportleistungen bezweckt (vgl. act. 6/4/4). Die B._____ SA (Beklagte und Beschwerdegegnerin 1, nachfolgend Beklagte 1) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in F._____, welche unter anderem die Finanzie- rung des Verkaufs von Automobilen bezweckt (act. 6/4/3). Die C._____ AG D._____ (Beklagte und Beschwerdegegnerin 2, nachfolgend Beklagte 2), eine Ak- tiengesellschaft mit Sitz in D._____/AG, bezweckt sodann insbesondere den Handel mit Motorfahrzeugen (act. 6/4/5).
E. 2 Am 23. Dezember 2014 schlossen die Parteien einen als Geschäftsleasing betitelten Vertrag ab, wobei der Kläger darin als Leasingnehmer, die Beklagte 2 als Verkäufer und die Beklagte 1 als Leasinggeber betitelt wurden. Leasingobjekt war ein Fahrzeug der Marke Peugeot (5008 Allure 2.0 HDi FAP 163 PS Auto), welches im Vertrag als Vorführwagen (1. Inverkehrsetzung 16.12.2013) bezeich- net wurde und bei Vertragsbeginn einen Kilometerstand von 21'500 aufwies. Es wurde festgehalten, dass der Barkaufpreis (inkl. MwSt.) Fr. 33'000.– betrage. Die vereinbarte Leasinggebühr betrug im 1. Monat Fr. 4'001.65 und in den folgenden Monaten Fr. 578.30, wobei die Dauer des Vertrages auf 49 Monate festgelegt wurde (act. 6/4/2 S. 1). Unter dem Titel "Vertragsnatur" lässt sich sodann den All- gemeinen Vertragsbedingungen entnehmen, dass der Leasingnehmer den Ver- käufer und das in diesem Vertrag erwähnte Fahrzeug selbst ausgewählt habe. Die Beklagte 1 kaufe das Fahrzeug beim Verkäufer und lease es dem Leasing- nehmer (act. 6/4/2 S. 2, Ziff. 1). Ausserdem wurde vereinbart, dass der Verkäufer eine eventuelle Garantie gegenüber dem Leasingnehmer alleine übernehme. Die im Zusammenhang mit Mängeln des Fahrzeugs der Beklagten 1 zustehenden
- 3 - Ansprüche und Klagen seien daher vom Leasingnehmer direkt gegen den Ver- käufer zu richten. In keinem Fall könne die Beklagte 1 durch den Leasingnehmer für Mängel des Fahrzeugs belangt werden (act. 6/4/2 S. 2 Ziff. 6).
E. 2.1 Als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO sind Begehren anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den
- 6 - sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstren- gen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, BGE 133 III 614 E. 5). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich auf- grund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE 138 III 217 E.2.2.4, BGE 133 III 614 E. 5), wobei hierfür auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, wie sie im Zeitpunkt des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegen (BGE 142 III 138 E. 5.1).
E. 2.2 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der Aussichtslosigkeit der vom Kläger gestellten Rechtsbegehren fest, dieser beantrage die Zusprechung von Fr. 25'000.–, unter Vorbehalt des Nachklagerechts. Wie sich diese Summe zu- sammensetze, lasse sich der Klage nicht genau entnehmen, da diese Forderung als Teilklage von "verschiedenen Schadenspositionen" bezeichnet werde. Konkret würden zwei Schadenspositionen aufgelistet. Die eine Position im Betrag von Fr. 8'250.– beziehe sich auf zu viel bezahlten Kaufpreis, welcher durch die Prä- mien abbezahlt worden sei und zurückgefordert werde, weil der Kaufpreis von Fr. 33'000.– aufgrund der vorliegenden Mängel um 25 % zu mindern sei. Die an- dere Position im Betrag von Fr. 3'680.65 beschlage zu hoch angesetzte Prämien, wobei damit Leasingraten gemeint sein dürften. Diese würden wiederum mit dem um 25 % tiefer anzusetzenden Kaufpreis begründet, nämlich anstatt der tatsäch- lich geleisteten Fr. 14'722.60 deren Fr. 3'680.65 weniger (act. 5 E. 5.1). Ganz ab- gesehen davon, dass somit der Klage im Umfang von rund Fr. 13'000.– derzeit von vornherein jedes Fundament fehle, sei auch der behauptete Restbetrag alles andere als solide behauptet: So stünden die beiden Teilbeträge von Fr. 3'680.65 und Fr. 8'250.– zumindest teilweise für dasselbe, nämlich für den behaupteten Minderwert des Fahrzeuges. Falls unter diesem Titel überhaupt etwas zu berück- sichtigen sei, dann einzig die zu hoch angesetzten Leasingraten im Betrag von Fr. 3'680.–, nicht jedoch für einen tieferen Kaufpreis, denn zwischen den Parteien sei ein Leasing- und kein Kaufvertrag abgeschlossen worden, weshalb unter die- sem Titel keine Forderung begründet erscheine, ganz abgesehen davon, dass der Kläger ja selbst behaupte, bislang Fr. 14'722.60 und damit weniger als den Kauf- preis und selbst weniger als den behaupteten tieferen Zeitwert von Fr. 16'524.–
- 7 - bezahlt zu haben. Ein Schaden in der Höhe von Fr. 8'250.– sei selbst auf Grund des behaupteten Sachverhalts somit nicht erkennbar. Berücksichtige man weiter, dass dieser alles andere als substantiiert behaupteten Forderung eine zwar eben- falls bestrittene und nicht substantiierte Gegenforderung aus der Schlussabrech- nung in der Höhe von Fr. 7'565.35 gegenüber stehe, so erscheine die Klage erst recht ohne Aussicht auf Erfolg (act. 5 E. 5.2-4). Daran ändere auch das ausste- hende Gutachten nichts, denn ein solches diene einzig im Rahmen des Beweis- verfahrens dazu, Fragen zu beantworten, welche das Gericht mangels entspre- chender Fachkenntnisse nicht selbst klären könne. Im Behauptungsverfahren könne ein solches jedoch nicht angeordnet werden, insbesondere diene es nicht der Sachverhaltserforschung oder der Lückenfüllung von Parteivorträgen. Scha- den, Schadenshöhe und Schadensursache seien von den Parteien im Rahmen der Parteivorträge substantiiert zu behaupten. Falls hierzu Abklärungen, bei- spielsweise technischer Natur notwendig seien, sei es Sache der Parteien, vorab solche vorzunehmen. Erst wenn diese Behauptungen (substantiiert) bestritten würden und darüber Beweis geführt werden müsse, könne, sofern notwendig, ein Gutachten angeordnet werden (act. 5 E. 5.5).
E. 3 Im Februar 2016 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten 2 Probleme mit der Gangschaltung des Leasingfahrzeugs. Diese bestätigte, dass sich das Fahr- zeug deswegen im September und November 2015 bei ihr in Reparatur befunden habe, wobei die Probleme offenbar nicht behoben werden konnten (act. 2/6/4). Mit Einschreiben vom 17. Dezember 2016 teilte der Kläger der Beklagten 1 schriftlich mit, dass er den Leasingvertrag "infolge Ihnen schon bekannten und ständige Getriebe-Defekte die sich sehr oft wiederholen, per sofort bzw. per 31.12.2016" kündige (act. 6/4/7). Auf dem Besichtigungs- und Rücknahmeproto- koll vom 30. Dezember 2016 wurde unter anderem das Feld "Unfallreparatur be- kannt" angekreuzt (act. 2/4/9 S. 1). Am 5. Januar 2017 stellte die Beklagte 1 dem Kläger eine Schlussabrechnung über Fr. 7'565.35 zu (act. 2/4/11).
E. 3.1 Zuzustimmen ist der Vorinstanz zunächst dahingehend, dass anhand der vom Kläger eingereichten Klage nicht nachvollzogen werden kann, wie sich der vom Kläger eingeklagte Betrag von Fr. 25'000.– zusammensetzt. So bleibt grund- sätzlich bereits unklar, weshalb der Kläger den von ihm geltend gemachten Be- trag als Gesamtsumme einklagt, obwohl er selbst angibt, dieser Summe lägen "verschiedene Schadenspositionen" zugrunde, welche in "einer klar definierten Reihenfolge und in Form von verschiedenen Sachverhaltshypothesen" geltend gemacht würden, womit es möglich sein müsse, dass sich diese teilweise entge- genstünden (vgl. act. 2 S. 4, Ziff. 6). Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Kläger im Rahmen seiner Klageschrift lediglich zwei Ansprüche begrün- det und beziffert, nämlich einen aus Kaufvertrag von (einstweilen) Fr. 8'250.– so- wie einen aus Leasingvertrag von (einstweilen) Fr. 3'680.– (vgl. act. 6/2 S. 8 f., Ziff. 14-15). Ferner bestreitet er eine allfällige Gegenforderung der Beklagten von Fr. 7'565.35 und verlangt eventualiter deren Reduktion um 25 %, wobei er für die- sen Fall die Verrechnung erklärt (vgl. act. 6/2 S. 9 Ziff. 16). Wie die Vorinstanz zu-
- 8 - treffend festhält, fehlt der Klage des Klägers über Fr. 25'000.– damit im Umfang von rund Fr. 13'000.– von vornherein jedes Fundament, da der Kläger keine Tat- sachenbehauptungen aufstellt, aus welchen sich ein über die vorgenannten An- sprüche hinausgehender Anspruch ableiten liesse. Vielmehr begnügt sich der Kläger im Weiteren mit dem Hinweis, der Schaden werde "deshalb vorläufig und teilklageweise auf Fr. 25'000.– beziffert" (act. 6/2 S. 9, Ziff. 16). Der Beschwerde des Klägers lässt sich hinsichtlich der genannten Feststel- lung der Vorinstanz, wonach seiner Klage im Umfang von rund Fr. 13'000.– von vornherein jedes Fundament fehle, keine konkreten Beanstandungen entnehmen. Vielmehr stellt sich der Kläger – wie bereits vor Vorinstanz – in allgemeiner Weise auf den Standpunkt, es handle sich vorliegend um "einen klassischen Fall", in welchem einerseits die Bezifferung des Schadens und andererseits auch die Schadensart und das Ausmass des Schadens erst nach Einholung eines Gutach- tens durch das Gericht bzw. nach richterlichem Ermessen und richterlicher Abklä- rung festgestellt werden könnten (act. 2 S. 3 f., Ziff. 4 und 5). Wie bereits die Vor- instanz ausgeführt hat, übersieht der Kläger dabei, dass wenn ein Verfahren – wie das vorliegende – der Verhandlungsmaxime untersteht, die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismit- tel anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Tatsachen dürfen dabei nicht nur pauschal behauptet werden, sondern sind zu substantiieren, d.h. in einer genü- gend detaillierten Art und Weise zu schilden bzw. zu behaupten, so dass sie durch das Gericht – sollten sie sich im Rahmen des Beweisverfahrens als wahr erweisen – unter eine bestimmte Norm subsumiert werden können (vgl. dazu statt vieler ZK ZPO-SUTTER-SOMM/VON ARX, 3. Aufl. 2016, Art. 55 N 20 ff.). Zwar darf an den Grad der Substantiierung des Sachverhaltes im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kein allzu strenger Massstab angesetzt werden, weil das Gericht lediglich prüfen muss, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet und nicht geradezu ausgeschlos- sen ist (vgl. BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 117 N 20). Fehlen jedoch Tatsachenbehauptungen, aus welchen eine Forderung in der eingeklagten Höhe abgeleitet werden könnte, erweist sich das Begehren insoweit als aussichtslos. Dass sich der Kläger im Rahmen seiner Beschwerde (neu) auf den Standpunkt
- 9 - stellt, je nach Gutachten könne es sein, dass der Vertrag "aufgrund von Nichtig- keit, welche von Gesetzes wegen eintrete", dahinfalle, woraus er offenbar einen Anspruch auf Rückerstattung der gesamten bereits bezahlten Leasingraten von Fr. 14'722.60 ableiten will (vgl. act. 2 S. 6, Ziff. 9), ändert daran nichts, da einer- seits diesbezügliche Tatsachenbehauptungen fehlen und solche im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ohnehin nicht mehr berück- sichtigt werden könnten. Zwar ist es dem Kläger im weiteren Verlauf des vor- instanzlichen Verfahrens noch möglich, seiner entsprechenden Substantiierungs- pflicht nachzukommen, da die Novenschranke im Hauptverfahren noch nicht ge- fallen ist. Massgebend für die bei Einreichung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorzunehmende vorläufige und summarische Prü- fung der Prozessaussichten sind jedoch einzig die dannzumal bestehenden recht- lichen und tatsächlichen Verhältnisse. Anzufügen ist sodann der Vollständigkeit halber, dass das Ausgeführte weit- gehend auch im Falle einer Klage nach Art. 85 ZPO gölte, kann doch auch in die- sem Fall nur die Bezifferung der Höhe der Forderung, nicht jedoch die Substanti- ierung des das Klagefundament bildenden Sachverhaltes auf einen Zeitpunkt nach Abschluss des Beweisverfahrens verschoben werden. Im Übrigen wäre eine Klageerhebung nach Art. 85 ZPO von vornherein nur dann zulässig, wenn eine entsprechende Bezifferung vor Beginn des Prozesses nicht möglich bzw. nicht zumutbar wäre (vgl. Art. 85 Abs. 1 ZPO); insbesondere kann hier auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach für den Prozess notwendige Abklärungen – etwa technischer Natur – von den Parteien grundsätz- lich vor Prozessbeginn vorzunehmen sind und ein Beweisverfahren erst zu erfol- gen hat, wenn (substantiierte) Behauptungen einer Partei von der Gegenpartei (substantiiert) bestritten werden. Wenn der Kläger im Rahmen seiner Beschwerde geltend macht, es sei möglich, dass das Gutachten einen "anderen Ausgang mit sich bringe" (vgl. act. 2 S. 5 Ziff. 7), verkennt er diese Grundsätze.
E. 3.2 Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Klage des Klä- gers auch insoweit von vornherein aussichtlos ist, als er einen Anspruch von (einstweilen) Fr. 8'250.– aus dem Kaufvertrag für das Leasingfahrzeug ableiten
- 10 - will, da er nicht Partei des Kaufvertrages ist und daraus folglich auch keine An- sprüche ableiten kann (vgl. act. 6/4/2 S. 2, Ziff. 1). Dass ein solcher Anspruch ei- ne von verschiedenen Hypothesen sei, welche – wie der Kläger in seiner Be- schwerde ausführt – zum Erfolg führen könne (vgl. act. 2 S. 5, Ziff. 7), ist deshalb ausgeschlossen.
E. 3.3 Insgesamt ist die Vorinstanz damit zu Recht zum Schluss gekommen, dass gestützt auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vorlagen, einzig die Begründetheit des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs für zu hoch angesetzte Leasingraten von Fr. 3'680.65 nicht aussichtslos erschien. Zwar bezeichnet die Vorinstanz auch diesen als alles andere als substantiiert (vgl. vorstehend Ziff. II.2.2), doch kann der Klage des Klägers hier sowohl eine (ver- tragliche) Anspruchsgrundlage als auch ein Sachverhalt entnommen werden, welcher den vom Kläger gestützt auf zu hoch angesetzte Leasingraten geltend gemachten Anspruch nicht als von vornherein ausgeschlossen erscheinen lässt (vgl. act. 6/2 S. 8, Ziff. 15). Konkret machte der Kläger hier geltend, bei der Rück- gabe des Fahrzeugs habe sich herausgestellt, dass dieses bereits vor Abschluss des Leasingvertrages einen Unfallschaden hatte; deshalb seien die Leasingraten ursprünglich gestützt auf einen zu hohen Barkaufwert berechnet worden (vgl. act. 6/2 S. 5, Ziff. 8 und S. 8 Ziff. 15). Die Vorinstanz hielt der Nichtaussichtslosigkeit dieses Anspruchs im Weite- ren zwar entgegen, dass dieser Forderung des Klägers eine zwar ebenfalls be- strittene und nicht substantiierte Gegenforderung der Gegenpartei aus der Schlussabrechnung in der Höhe von Fr. 7'565.35 gegenüber stehe, woraus sie ableitete, dass auch dieser Anspruch keine Aussicht auf Erfolg habe, wohl weil die entsprechenden Ansprüche verrechnet werden könnten. Der Kläger rügt hier aber zu Recht, dass einerseits nicht vom Bestand einer von ihm – in nicht abwe- giger Weise (vgl. act. 6/2 S. 9, Ziff. 16) – bestrittenen Gegenforderung ausgegan- gen werden dürfe und andererseits deren allfällige Verrechnung mit seiner Forde- rung erst relevant werde, wenn sie im Prozess auch tatsächlich erfolge (act. 2 S. 6, Ziff. 8).
- 11 -
E. 3.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass die Klage des Beschwerdeführers nach summarischer Prüfung im Umfang von Fr. 8'250.– aus- sichtslos und im Umfang von Fr. 3'680.65 nicht von vornherein aussichtslos er- scheint. Im Restbetrag von rund Fr. 13'000.– kann die Nichtaussichtslosigkeit der Klage mangels Substantiierung eines Sachverhaltes, aus welchem sich ein ent- sprechender Anspruch ergeben könnte, nicht beurteilt werden, was zum jetzigen Zeitpunkt einer Aussichtslosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO gleichkommt.
4. Im Weiteren stellt sich deshalb die Frage nach der Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege bei teilweiser bzw. überwiegender Aussichtslosigkeit der Klage.
E. 4 Am 16. November 2017 machte der Kläger beim Friedensrichteramt der Stadt F._____ gegen die Beklagten eine Klage anhängig und stellte dabei das folgende Rechtsbegehren (act. 6/1 S. 2): "1. Die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 seien solidarisch zu verpflich- ten, dem Gesuchsteller den Betrag von teilklageweise Fr. 25'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. Dezember 2016 zu bezahlen; unter Vorbehalt des Nachklagerechts.
2. Es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Nachdem anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 30. Januar 2018 kein Vergleich erzielt werden konnte, wurde dem Kläger am 31. Januar 2018 die Kla- gebewilligung ausgestellt (act. 6/1). Für das Schlichtungsverfahren wurde ihm mit Entscheid des Bezirksgerichts Dietikon (Geschäfts-Nr. ED170026-M) vom
3. Januar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (vgl. act. 6/1 S. 2). 5.1 Am 30. April 2018 prosequierte der Kläger das von ihm gegen die Beklagten eingeleitete Verfahren durch Klageerhebung am Bezirksgericht Dietikon (nachfol-
- 4 - gend Vorinstanz), wobei er an den von ihm im Schlichtungsverfahren gestellten Anträgen festhielt (act. 6/2 S. 2). Zudem beantragte er mit separatem Gesuch vom gleichen Tag, welches inhaltlich mit der Klage identisch war, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlichem Rechtsbeistand (act. 6/5). 5.2 Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 wies das Einzelgericht des Bezirksgericht Dietikon (nachfolgend Vorinstanz) das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes ab. Gleichzeitig setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'550.– an (act. 5 [= act. 4 act. 6/7]).
E. 4.1 Das Bundesgericht hat dazu in BGE 139 III 396 festgehalten, die unentgeltli- che Rechtspflege sei aus Gründen der Praktikabilität im Regelfall vollumfänglich zu gewähren, wenn die Rechtsbegehren einer Klage nur teilweise als nicht aus- sichtslos erschienen. Eine nur teilweise Erteilung sei nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn mehrere selbständige Rechtsbegehren unabhängig vonei- nander beurteilt werden könnten, sich die Rechtsbegehren also klar auseinander- halten liessen (a.a.o., E. 4.1). Vorliegend steht jedoch nur ein einziges Rechtsbe- gehren des Klägers zur Debatte, nämlich ein Forderungsbegehren über eine Ge- samtsumme von Fr. 25'000.–. Auch wenn sich dieser Betrag aus mehreren An- sprüchen zusammensetzt, welche – wie der Kläger selbst sagt – auf mehreren Sachverhaltshypothesen beruhen, fällt deshalb eine unabhängige Beurteilung dieser Teilansprüche ausser Betracht, da es sich um verschiedene Forderungs- positionen desselben Klagebegehrens handelt, welche als solche teilweise zu- sammenhängen bzw. sich Sinne von Eventualbegehren ausschliessen. Eine teil- weise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt deshalb ausser Betracht. Es stellt sich somit die Frage, ob der Klage des Klägers die unentgeltliche Rechtspflege gesamthaft zu gewähren oder zu verweigern ist.
E. 4.2 In der Regel ist bei bloss leichtem Überklagen die unentgeltliche Rechtspfle- ge gesamthaft zu gewähren. Liegt indes eine offensichtliche und massive Über- klagung vor, ist das Gesuch gesamthaft abzuweisen (BGE 142 III 138 E. 5.5 und 5.6). Bei der Klage des Klägers erweisen sich nach summarischer Prüfung nur
- 12 - 15 % der von ihm geltend gemachten Klagesumme als nicht aussichtslos, wohin- gegen rund ein Drittel von vornherein aussichtslos erscheint und rund die Hälfte der Klagesumme gar nicht erst begründet wurde. Gestützt auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vorlagen, erweist sich die Klage deshalb als grösstenteils aussichtslos. Es ist davon auszugehen, dass eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei dieser Ausgangslage bei vernünfti- ger Überlegung nicht zu einem Prozess wie hier der Kläger entschlösse, sondern die geltend gemachte Klagesumme reduzieren würde, um die entsprechenden Prozessrisiken zu minimieren. Insgesamt ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege vollständig ver- weigert hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5. Dem Kläger wurde mit dem abschlägigen Entscheid über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses angesetzt. Diese Frist kann während hängigem Weiterzug des abschlägigen Entscheides über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Regel nicht säumniswirksam ablaufen (vgl. BGE 138 III 163; OGer ZH, PC150027 vom 22. Juni 2015). Deshalb ist dem Kläger die erstmalige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid neu anzusetzen. Erst im Falle des unbenützten Ablaufs der neu anzusetzenden ersten Frist hätte die Vorinstanz die Nachfrist im Sinne des Art. 101 Abs. 3 ZPO anzu- setzen (vgl. auch dazu OGer ZH PC150007 vom 1. April 2015, E. II./5.2; vgl. fer- ner ZR 110/ 2011 Nr. 82). Das Gesuch des Klägers um Gewährung der aufschie- benden Wirkung wird damit – wie bereits gesagt – obsolet. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kläger stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 2). Der von ihm im vorliegenden Ver- fahren vertretene Standpunkt erweist sich jedoch als von Anfang an aussichtslos
- 13 - im bereits (vorstehend Ziff. II.2.1) dargestellten Sinn. So beschränkt sich der Klä- ger im Wesentlichen darauf, geltend zu machen, dass eine Bezifferung des Scha- dens erst nach Eingang des von ihm beantragten Gutachtens möglich sei und auch grundlegende Sachverhaltselemente erst richterlich abzuklären seien. Eine Auseinandersetzung mit den Hauptargumenten der Vorinstanz, wonach er einer- seits nicht Partei des zwischen den Beklagten geschlossenen Kaufvertrages sei und andererseits seiner Klage im Umfang von rund Fr. 13'000.– von vornherein jegliches Fundament fehle, findet demgegenüber nicht statt. Das Gesuch der Be- schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren ist deshalb bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen, womit sich Weiterungen zur Voraussetzung der Mittellosigkeit erübrigen.
2. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf das kantonale Beschwerdeverfahren nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6.5). Die Kammer hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Anzeige der Praxisänderung in OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016, E. 4 sowie OGer ZH RU160006 vom 14. März 2016, E. 7, je mit weiteren Hinweisen), weshalb für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben sind. Ausgangsgemäss wird der Kläger deshalb für das vorlie- gende Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Basis für die Gebühr ist der Streitwert der Hauptsache von rund Fr. 25'000.–, weshalb für das vorliegende Verfahren unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 1 und 2, § 2 lit. a, c und d, und § 4 Abs. 1 GebV OG Kosten von Fr. 800.– zu erheben sind.
3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger nicht, weil er unterliegt, den Beklagten nicht, weil sie im Verfahren um Bewilligung nicht unmit- telbar betroffene Gegenpartei sind und ihnen daher keine Kosten entstanden sind, die es zu entschädigen gölte.
- 14 - Es wird beschlossen:
E. 6 Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 9. Juli 2018 rechtzeitig (vgl. act. 6/8/3) Beschwerde bei der Kammer und stellte die folgenden Beschwerdean- träge (act. 2 S. 2): "1. Es sei die Verfügung vom 26. Juni 2018 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu gewähren und er sei von der Kostenvorschusspflicht zu befreien.
2. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 26. Juni 2016 (recte:
2018) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege un- ter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechts- beistand zu gewähren.
5. Unter Kosten und Entschädigungsfolge."
E. 7 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-8). Eine Stellung- nahme der Beklagten 1 und 2 ist nicht einzuholen, weil sie vom Entscheid der Frage, ob dem Kläger für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, in ihren Interessen nicht berührt werden (BGE 139 III 334, E. 4.2 m.w.H.; vgl. auch nachfolgend E. III). Lediglich zur Kenntnisnahme ist ihnen noch ein Doppel von act. 2 zuzustellen. Das Verfahren ist dementspre-
- 5 - chend spruchreif, wobei das Gesuch des Klägers um Erteilung der aufschieben- den Wirkung mit dem heutigen Endentscheid obsolet wird (vgl. auch unten II. 5.). II. Zur Beschwerde im Einzelnen
1. Der die unentgeltliche Rechtspflege ablehnende Entscheid kann mit Be- schwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Gerügt werden kann dementsprechend die unrich- tige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass sich die Beschwerde führende Partei mit dem ange- fochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und genau aufzuzeigen hat, welchen Teil der Begründung sie für falsch hält und auf welche Dokumente sie sich dabei stützt. Was nicht beanstandet wird, hat Bestand. Soweit jedoch eine Beanstan- dung vorgebracht wurde, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes we- gen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ZR 110 Nr. 80)
2. Der Kläger beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren und rügt eine Verletzung von Art. 117 ZPO durch die Vorinstanz. Nach dieser Bestimmung hat eine Person Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Dispositiv
- Das Gesuch des Klägers und Beschwerdeführers um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Kläger und Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustel- lung dieses Urteils angesetzt, um für die mutmasslichen Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon (85-403306-8) einen Kostenvorschuss von Fr. 3'550.00 zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Kläger und Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Parteien, an die Beklagten und Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, − die Vorinstanz unter Beilage des Empfangsscheins des Klägers und Beschwerdeführers für das vorliegende Urteil; je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 15 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP180022-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss und Urteil vom 20. August 2018 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen
1. B._____ SA,
2. C._____ AG D._____ [Ort], 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 26. Juni 2018; Proz. FV180020
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. A._____ (Kläger und Beschwerdeführer, nachfolgend Kläger) ist Inhaber der im Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragenen Einzelunternehmung "E._____ Taxi, A._____", welche den Betrieb eines Taxiunternehmens sowie die Erbringung von Kurier- und Transportleistungen bezweckt (vgl. act. 6/4/4). Die B._____ SA (Beklagte und Beschwerdegegnerin 1, nachfolgend Beklagte 1) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in F._____, welche unter anderem die Finanzie- rung des Verkaufs von Automobilen bezweckt (act. 6/4/3). Die C._____ AG D._____ (Beklagte und Beschwerdegegnerin 2, nachfolgend Beklagte 2), eine Ak- tiengesellschaft mit Sitz in D._____/AG, bezweckt sodann insbesondere den Handel mit Motorfahrzeugen (act. 6/4/5).
2. Am 23. Dezember 2014 schlossen die Parteien einen als Geschäftsleasing betitelten Vertrag ab, wobei der Kläger darin als Leasingnehmer, die Beklagte 2 als Verkäufer und die Beklagte 1 als Leasinggeber betitelt wurden. Leasingobjekt war ein Fahrzeug der Marke Peugeot (5008 Allure 2.0 HDi FAP 163 PS Auto), welches im Vertrag als Vorführwagen (1. Inverkehrsetzung 16.12.2013) bezeich- net wurde und bei Vertragsbeginn einen Kilometerstand von 21'500 aufwies. Es wurde festgehalten, dass der Barkaufpreis (inkl. MwSt.) Fr. 33'000.– betrage. Die vereinbarte Leasinggebühr betrug im 1. Monat Fr. 4'001.65 und in den folgenden Monaten Fr. 578.30, wobei die Dauer des Vertrages auf 49 Monate festgelegt wurde (act. 6/4/2 S. 1). Unter dem Titel "Vertragsnatur" lässt sich sodann den All- gemeinen Vertragsbedingungen entnehmen, dass der Leasingnehmer den Ver- käufer und das in diesem Vertrag erwähnte Fahrzeug selbst ausgewählt habe. Die Beklagte 1 kaufe das Fahrzeug beim Verkäufer und lease es dem Leasing- nehmer (act. 6/4/2 S. 2, Ziff. 1). Ausserdem wurde vereinbart, dass der Verkäufer eine eventuelle Garantie gegenüber dem Leasingnehmer alleine übernehme. Die im Zusammenhang mit Mängeln des Fahrzeugs der Beklagten 1 zustehenden
- 3 - Ansprüche und Klagen seien daher vom Leasingnehmer direkt gegen den Ver- käufer zu richten. In keinem Fall könne die Beklagte 1 durch den Leasingnehmer für Mängel des Fahrzeugs belangt werden (act. 6/4/2 S. 2 Ziff. 6).
3. Im Februar 2016 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten 2 Probleme mit der Gangschaltung des Leasingfahrzeugs. Diese bestätigte, dass sich das Fahr- zeug deswegen im September und November 2015 bei ihr in Reparatur befunden habe, wobei die Probleme offenbar nicht behoben werden konnten (act. 2/6/4). Mit Einschreiben vom 17. Dezember 2016 teilte der Kläger der Beklagten 1 schriftlich mit, dass er den Leasingvertrag "infolge Ihnen schon bekannten und ständige Getriebe-Defekte die sich sehr oft wiederholen, per sofort bzw. per 31.12.2016" kündige (act. 6/4/7). Auf dem Besichtigungs- und Rücknahmeproto- koll vom 30. Dezember 2016 wurde unter anderem das Feld "Unfallreparatur be- kannt" angekreuzt (act. 2/4/9 S. 1). Am 5. Januar 2017 stellte die Beklagte 1 dem Kläger eine Schlussabrechnung über Fr. 7'565.35 zu (act. 2/4/11).
4. Am 16. November 2017 machte der Kläger beim Friedensrichteramt der Stadt F._____ gegen die Beklagten eine Klage anhängig und stellte dabei das folgende Rechtsbegehren (act. 6/1 S. 2): "1. Die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 seien solidarisch zu verpflich- ten, dem Gesuchsteller den Betrag von teilklageweise Fr. 25'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. Dezember 2016 zu bezahlen; unter Vorbehalt des Nachklagerechts.
2. Es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Nachdem anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 30. Januar 2018 kein Vergleich erzielt werden konnte, wurde dem Kläger am 31. Januar 2018 die Kla- gebewilligung ausgestellt (act. 6/1). Für das Schlichtungsverfahren wurde ihm mit Entscheid des Bezirksgerichts Dietikon (Geschäfts-Nr. ED170026-M) vom
3. Januar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (vgl. act. 6/1 S. 2). 5.1 Am 30. April 2018 prosequierte der Kläger das von ihm gegen die Beklagten eingeleitete Verfahren durch Klageerhebung am Bezirksgericht Dietikon (nachfol-
- 4 - gend Vorinstanz), wobei er an den von ihm im Schlichtungsverfahren gestellten Anträgen festhielt (act. 6/2 S. 2). Zudem beantragte er mit separatem Gesuch vom gleichen Tag, welches inhaltlich mit der Klage identisch war, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlichem Rechtsbeistand (act. 6/5). 5.2 Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 wies das Einzelgericht des Bezirksgericht Dietikon (nachfolgend Vorinstanz) das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes ab. Gleichzeitig setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'550.– an (act. 5 [= act. 4 act. 6/7]).
6. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 9. Juli 2018 rechtzeitig (vgl. act. 6/8/3) Beschwerde bei der Kammer und stellte die folgenden Beschwerdean- träge (act. 2 S. 2): "1. Es sei die Verfügung vom 26. Juni 2018 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu gewähren und er sei von der Kostenvorschusspflicht zu befreien.
2. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 26. Juni 2016 (recte:
2018) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege un- ter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechts- beistand zu gewähren.
5. Unter Kosten und Entschädigungsfolge."
7. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-8). Eine Stellung- nahme der Beklagten 1 und 2 ist nicht einzuholen, weil sie vom Entscheid der Frage, ob dem Kläger für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, in ihren Interessen nicht berührt werden (BGE 139 III 334, E. 4.2 m.w.H.; vgl. auch nachfolgend E. III). Lediglich zur Kenntnisnahme ist ihnen noch ein Doppel von act. 2 zuzustellen. Das Verfahren ist dementspre-
- 5 - chend spruchreif, wobei das Gesuch des Klägers um Erteilung der aufschieben- den Wirkung mit dem heutigen Endentscheid obsolet wird (vgl. auch unten II. 5.). II. Zur Beschwerde im Einzelnen
1. Der die unentgeltliche Rechtspflege ablehnende Entscheid kann mit Be- schwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Gerügt werden kann dementsprechend die unrich- tige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass sich die Beschwerde führende Partei mit dem ange- fochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und genau aufzuzeigen hat, welchen Teil der Begründung sie für falsch hält und auf welche Dokumente sie sich dabei stützt. Was nicht beanstandet wird, hat Bestand. Soweit jedoch eine Beanstan- dung vorgebracht wurde, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes we- gen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ZR 110 Nr. 80)
2. Der Kläger beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren und rügt eine Verletzung von Art. 117 ZPO durch die Vorinstanz. Nach dieser Bestimmung hat eine Person Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. 2.1 Als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO sind Begehren anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den
- 6 - sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstren- gen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, BGE 133 III 614 E. 5). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich auf- grund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE 138 III 217 E.2.2.4, BGE 133 III 614 E. 5), wobei hierfür auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, wie sie im Zeitpunkt des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegen (BGE 142 III 138 E. 5.1). 2.2 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der Aussichtslosigkeit der vom Kläger gestellten Rechtsbegehren fest, dieser beantrage die Zusprechung von Fr. 25'000.–, unter Vorbehalt des Nachklagerechts. Wie sich diese Summe zu- sammensetze, lasse sich der Klage nicht genau entnehmen, da diese Forderung als Teilklage von "verschiedenen Schadenspositionen" bezeichnet werde. Konkret würden zwei Schadenspositionen aufgelistet. Die eine Position im Betrag von Fr. 8'250.– beziehe sich auf zu viel bezahlten Kaufpreis, welcher durch die Prä- mien abbezahlt worden sei und zurückgefordert werde, weil der Kaufpreis von Fr. 33'000.– aufgrund der vorliegenden Mängel um 25 % zu mindern sei. Die an- dere Position im Betrag von Fr. 3'680.65 beschlage zu hoch angesetzte Prämien, wobei damit Leasingraten gemeint sein dürften. Diese würden wiederum mit dem um 25 % tiefer anzusetzenden Kaufpreis begründet, nämlich anstatt der tatsäch- lich geleisteten Fr. 14'722.60 deren Fr. 3'680.65 weniger (act. 5 E. 5.1). Ganz ab- gesehen davon, dass somit der Klage im Umfang von rund Fr. 13'000.– derzeit von vornherein jedes Fundament fehle, sei auch der behauptete Restbetrag alles andere als solide behauptet: So stünden die beiden Teilbeträge von Fr. 3'680.65 und Fr. 8'250.– zumindest teilweise für dasselbe, nämlich für den behaupteten Minderwert des Fahrzeuges. Falls unter diesem Titel überhaupt etwas zu berück- sichtigen sei, dann einzig die zu hoch angesetzten Leasingraten im Betrag von Fr. 3'680.–, nicht jedoch für einen tieferen Kaufpreis, denn zwischen den Parteien sei ein Leasing- und kein Kaufvertrag abgeschlossen worden, weshalb unter die- sem Titel keine Forderung begründet erscheine, ganz abgesehen davon, dass der Kläger ja selbst behaupte, bislang Fr. 14'722.60 und damit weniger als den Kauf- preis und selbst weniger als den behaupteten tieferen Zeitwert von Fr. 16'524.–
- 7 - bezahlt zu haben. Ein Schaden in der Höhe von Fr. 8'250.– sei selbst auf Grund des behaupteten Sachverhalts somit nicht erkennbar. Berücksichtige man weiter, dass dieser alles andere als substantiiert behaupteten Forderung eine zwar eben- falls bestrittene und nicht substantiierte Gegenforderung aus der Schlussabrech- nung in der Höhe von Fr. 7'565.35 gegenüber stehe, so erscheine die Klage erst recht ohne Aussicht auf Erfolg (act. 5 E. 5.2-4). Daran ändere auch das ausste- hende Gutachten nichts, denn ein solches diene einzig im Rahmen des Beweis- verfahrens dazu, Fragen zu beantworten, welche das Gericht mangels entspre- chender Fachkenntnisse nicht selbst klären könne. Im Behauptungsverfahren könne ein solches jedoch nicht angeordnet werden, insbesondere diene es nicht der Sachverhaltserforschung oder der Lückenfüllung von Parteivorträgen. Scha- den, Schadenshöhe und Schadensursache seien von den Parteien im Rahmen der Parteivorträge substantiiert zu behaupten. Falls hierzu Abklärungen, bei- spielsweise technischer Natur notwendig seien, sei es Sache der Parteien, vorab solche vorzunehmen. Erst wenn diese Behauptungen (substantiiert) bestritten würden und darüber Beweis geführt werden müsse, könne, sofern notwendig, ein Gutachten angeordnet werden (act. 5 E. 5.5). 3.1 Zuzustimmen ist der Vorinstanz zunächst dahingehend, dass anhand der vom Kläger eingereichten Klage nicht nachvollzogen werden kann, wie sich der vom Kläger eingeklagte Betrag von Fr. 25'000.– zusammensetzt. So bleibt grund- sätzlich bereits unklar, weshalb der Kläger den von ihm geltend gemachten Be- trag als Gesamtsumme einklagt, obwohl er selbst angibt, dieser Summe lägen "verschiedene Schadenspositionen" zugrunde, welche in "einer klar definierten Reihenfolge und in Form von verschiedenen Sachverhaltshypothesen" geltend gemacht würden, womit es möglich sein müsse, dass sich diese teilweise entge- genstünden (vgl. act. 2 S. 4, Ziff. 6). Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Kläger im Rahmen seiner Klageschrift lediglich zwei Ansprüche begrün- det und beziffert, nämlich einen aus Kaufvertrag von (einstweilen) Fr. 8'250.– so- wie einen aus Leasingvertrag von (einstweilen) Fr. 3'680.– (vgl. act. 6/2 S. 8 f., Ziff. 14-15). Ferner bestreitet er eine allfällige Gegenforderung der Beklagten von Fr. 7'565.35 und verlangt eventualiter deren Reduktion um 25 %, wobei er für die- sen Fall die Verrechnung erklärt (vgl. act. 6/2 S. 9 Ziff. 16). Wie die Vorinstanz zu-
- 8 - treffend festhält, fehlt der Klage des Klägers über Fr. 25'000.– damit im Umfang von rund Fr. 13'000.– von vornherein jedes Fundament, da der Kläger keine Tat- sachenbehauptungen aufstellt, aus welchen sich ein über die vorgenannten An- sprüche hinausgehender Anspruch ableiten liesse. Vielmehr begnügt sich der Kläger im Weiteren mit dem Hinweis, der Schaden werde "deshalb vorläufig und teilklageweise auf Fr. 25'000.– beziffert" (act. 6/2 S. 9, Ziff. 16). Der Beschwerde des Klägers lässt sich hinsichtlich der genannten Feststel- lung der Vorinstanz, wonach seiner Klage im Umfang von rund Fr. 13'000.– von vornherein jedes Fundament fehle, keine konkreten Beanstandungen entnehmen. Vielmehr stellt sich der Kläger – wie bereits vor Vorinstanz – in allgemeiner Weise auf den Standpunkt, es handle sich vorliegend um "einen klassischen Fall", in welchem einerseits die Bezifferung des Schadens und andererseits auch die Schadensart und das Ausmass des Schadens erst nach Einholung eines Gutach- tens durch das Gericht bzw. nach richterlichem Ermessen und richterlicher Abklä- rung festgestellt werden könnten (act. 2 S. 3 f., Ziff. 4 und 5). Wie bereits die Vor- instanz ausgeführt hat, übersieht der Kläger dabei, dass wenn ein Verfahren – wie das vorliegende – der Verhandlungsmaxime untersteht, die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismit- tel anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Tatsachen dürfen dabei nicht nur pauschal behauptet werden, sondern sind zu substantiieren, d.h. in einer genü- gend detaillierten Art und Weise zu schilden bzw. zu behaupten, so dass sie durch das Gericht – sollten sie sich im Rahmen des Beweisverfahrens als wahr erweisen – unter eine bestimmte Norm subsumiert werden können (vgl. dazu statt vieler ZK ZPO-SUTTER-SOMM/VON ARX, 3. Aufl. 2016, Art. 55 N 20 ff.). Zwar darf an den Grad der Substantiierung des Sachverhaltes im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kein allzu strenger Massstab angesetzt werden, weil das Gericht lediglich prüfen muss, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet und nicht geradezu ausgeschlos- sen ist (vgl. BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 117 N 20). Fehlen jedoch Tatsachenbehauptungen, aus welchen eine Forderung in der eingeklagten Höhe abgeleitet werden könnte, erweist sich das Begehren insoweit als aussichtslos. Dass sich der Kläger im Rahmen seiner Beschwerde (neu) auf den Standpunkt
- 9 - stellt, je nach Gutachten könne es sein, dass der Vertrag "aufgrund von Nichtig- keit, welche von Gesetzes wegen eintrete", dahinfalle, woraus er offenbar einen Anspruch auf Rückerstattung der gesamten bereits bezahlten Leasingraten von Fr. 14'722.60 ableiten will (vgl. act. 2 S. 6, Ziff. 9), ändert daran nichts, da einer- seits diesbezügliche Tatsachenbehauptungen fehlen und solche im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ohnehin nicht mehr berück- sichtigt werden könnten. Zwar ist es dem Kläger im weiteren Verlauf des vor- instanzlichen Verfahrens noch möglich, seiner entsprechenden Substantiierungs- pflicht nachzukommen, da die Novenschranke im Hauptverfahren noch nicht ge- fallen ist. Massgebend für die bei Einreichung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorzunehmende vorläufige und summarische Prü- fung der Prozessaussichten sind jedoch einzig die dannzumal bestehenden recht- lichen und tatsächlichen Verhältnisse. Anzufügen ist sodann der Vollständigkeit halber, dass das Ausgeführte weit- gehend auch im Falle einer Klage nach Art. 85 ZPO gölte, kann doch auch in die- sem Fall nur die Bezifferung der Höhe der Forderung, nicht jedoch die Substanti- ierung des das Klagefundament bildenden Sachverhaltes auf einen Zeitpunkt nach Abschluss des Beweisverfahrens verschoben werden. Im Übrigen wäre eine Klageerhebung nach Art. 85 ZPO von vornherein nur dann zulässig, wenn eine entsprechende Bezifferung vor Beginn des Prozesses nicht möglich bzw. nicht zumutbar wäre (vgl. Art. 85 Abs. 1 ZPO); insbesondere kann hier auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach für den Prozess notwendige Abklärungen – etwa technischer Natur – von den Parteien grundsätz- lich vor Prozessbeginn vorzunehmen sind und ein Beweisverfahren erst zu erfol- gen hat, wenn (substantiierte) Behauptungen einer Partei von der Gegenpartei (substantiiert) bestritten werden. Wenn der Kläger im Rahmen seiner Beschwerde geltend macht, es sei möglich, dass das Gutachten einen "anderen Ausgang mit sich bringe" (vgl. act. 2 S. 5 Ziff. 7), verkennt er diese Grundsätze. 3.2 Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Klage des Klä- gers auch insoweit von vornherein aussichtlos ist, als er einen Anspruch von (einstweilen) Fr. 8'250.– aus dem Kaufvertrag für das Leasingfahrzeug ableiten
- 10 - will, da er nicht Partei des Kaufvertrages ist und daraus folglich auch keine An- sprüche ableiten kann (vgl. act. 6/4/2 S. 2, Ziff. 1). Dass ein solcher Anspruch ei- ne von verschiedenen Hypothesen sei, welche – wie der Kläger in seiner Be- schwerde ausführt – zum Erfolg führen könne (vgl. act. 2 S. 5, Ziff. 7), ist deshalb ausgeschlossen. 3.3 Insgesamt ist die Vorinstanz damit zu Recht zum Schluss gekommen, dass gestützt auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vorlagen, einzig die Begründetheit des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs für zu hoch angesetzte Leasingraten von Fr. 3'680.65 nicht aussichtslos erschien. Zwar bezeichnet die Vorinstanz auch diesen als alles andere als substantiiert (vgl. vorstehend Ziff. II.2.2), doch kann der Klage des Klägers hier sowohl eine (ver- tragliche) Anspruchsgrundlage als auch ein Sachverhalt entnommen werden, welcher den vom Kläger gestützt auf zu hoch angesetzte Leasingraten geltend gemachten Anspruch nicht als von vornherein ausgeschlossen erscheinen lässt (vgl. act. 6/2 S. 8, Ziff. 15). Konkret machte der Kläger hier geltend, bei der Rück- gabe des Fahrzeugs habe sich herausgestellt, dass dieses bereits vor Abschluss des Leasingvertrages einen Unfallschaden hatte; deshalb seien die Leasingraten ursprünglich gestützt auf einen zu hohen Barkaufwert berechnet worden (vgl. act. 6/2 S. 5, Ziff. 8 und S. 8 Ziff. 15). Die Vorinstanz hielt der Nichtaussichtslosigkeit dieses Anspruchs im Weite- ren zwar entgegen, dass dieser Forderung des Klägers eine zwar ebenfalls be- strittene und nicht substantiierte Gegenforderung der Gegenpartei aus der Schlussabrechnung in der Höhe von Fr. 7'565.35 gegenüber stehe, woraus sie ableitete, dass auch dieser Anspruch keine Aussicht auf Erfolg habe, wohl weil die entsprechenden Ansprüche verrechnet werden könnten. Der Kläger rügt hier aber zu Recht, dass einerseits nicht vom Bestand einer von ihm – in nicht abwe- giger Weise (vgl. act. 6/2 S. 9, Ziff. 16) – bestrittenen Gegenforderung ausgegan- gen werden dürfe und andererseits deren allfällige Verrechnung mit seiner Forde- rung erst relevant werde, wenn sie im Prozess auch tatsächlich erfolge (act. 2 S. 6, Ziff. 8).
- 11 - 3.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass die Klage des Beschwerdeführers nach summarischer Prüfung im Umfang von Fr. 8'250.– aus- sichtslos und im Umfang von Fr. 3'680.65 nicht von vornherein aussichtslos er- scheint. Im Restbetrag von rund Fr. 13'000.– kann die Nichtaussichtslosigkeit der Klage mangels Substantiierung eines Sachverhaltes, aus welchem sich ein ent- sprechender Anspruch ergeben könnte, nicht beurteilt werden, was zum jetzigen Zeitpunkt einer Aussichtslosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO gleichkommt.
4. Im Weiteren stellt sich deshalb die Frage nach der Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege bei teilweiser bzw. überwiegender Aussichtslosigkeit der Klage. 4.1 Das Bundesgericht hat dazu in BGE 139 III 396 festgehalten, die unentgeltli- che Rechtspflege sei aus Gründen der Praktikabilität im Regelfall vollumfänglich zu gewähren, wenn die Rechtsbegehren einer Klage nur teilweise als nicht aus- sichtslos erschienen. Eine nur teilweise Erteilung sei nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn mehrere selbständige Rechtsbegehren unabhängig vonei- nander beurteilt werden könnten, sich die Rechtsbegehren also klar auseinander- halten liessen (a.a.o., E. 4.1). Vorliegend steht jedoch nur ein einziges Rechtsbe- gehren des Klägers zur Debatte, nämlich ein Forderungsbegehren über eine Ge- samtsumme von Fr. 25'000.–. Auch wenn sich dieser Betrag aus mehreren An- sprüchen zusammensetzt, welche – wie der Kläger selbst sagt – auf mehreren Sachverhaltshypothesen beruhen, fällt deshalb eine unabhängige Beurteilung dieser Teilansprüche ausser Betracht, da es sich um verschiedene Forderungs- positionen desselben Klagebegehrens handelt, welche als solche teilweise zu- sammenhängen bzw. sich Sinne von Eventualbegehren ausschliessen. Eine teil- weise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt deshalb ausser Betracht. Es stellt sich somit die Frage, ob der Klage des Klägers die unentgeltliche Rechtspflege gesamthaft zu gewähren oder zu verweigern ist. 4.2 In der Regel ist bei bloss leichtem Überklagen die unentgeltliche Rechtspfle- ge gesamthaft zu gewähren. Liegt indes eine offensichtliche und massive Über- klagung vor, ist das Gesuch gesamthaft abzuweisen (BGE 142 III 138 E. 5.5 und 5.6). Bei der Klage des Klägers erweisen sich nach summarischer Prüfung nur
- 12 - 15 % der von ihm geltend gemachten Klagesumme als nicht aussichtslos, wohin- gegen rund ein Drittel von vornherein aussichtslos erscheint und rund die Hälfte der Klagesumme gar nicht erst begründet wurde. Gestützt auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vorlagen, erweist sich die Klage deshalb als grösstenteils aussichtslos. Es ist davon auszugehen, dass eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei dieser Ausgangslage bei vernünfti- ger Überlegung nicht zu einem Prozess wie hier der Kläger entschlösse, sondern die geltend gemachte Klagesumme reduzieren würde, um die entsprechenden Prozessrisiken zu minimieren. Insgesamt ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege vollständig ver- weigert hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5. Dem Kläger wurde mit dem abschlägigen Entscheid über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses angesetzt. Diese Frist kann während hängigem Weiterzug des abschlägigen Entscheides über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Regel nicht säumniswirksam ablaufen (vgl. BGE 138 III 163; OGer ZH, PC150027 vom 22. Juni 2015). Deshalb ist dem Kläger die erstmalige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid neu anzusetzen. Erst im Falle des unbenützten Ablaufs der neu anzusetzenden ersten Frist hätte die Vorinstanz die Nachfrist im Sinne des Art. 101 Abs. 3 ZPO anzu- setzen (vgl. auch dazu OGer ZH PC150007 vom 1. April 2015, E. II./5.2; vgl. fer- ner ZR 110/ 2011 Nr. 82). Das Gesuch des Klägers um Gewährung der aufschie- benden Wirkung wird damit – wie bereits gesagt – obsolet. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kläger stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 2). Der von ihm im vorliegenden Ver- fahren vertretene Standpunkt erweist sich jedoch als von Anfang an aussichtslos
- 13 - im bereits (vorstehend Ziff. II.2.1) dargestellten Sinn. So beschränkt sich der Klä- ger im Wesentlichen darauf, geltend zu machen, dass eine Bezifferung des Scha- dens erst nach Eingang des von ihm beantragten Gutachtens möglich sei und auch grundlegende Sachverhaltselemente erst richterlich abzuklären seien. Eine Auseinandersetzung mit den Hauptargumenten der Vorinstanz, wonach er einer- seits nicht Partei des zwischen den Beklagten geschlossenen Kaufvertrages sei und andererseits seiner Klage im Umfang von rund Fr. 13'000.– von vornherein jegliches Fundament fehle, findet demgegenüber nicht statt. Das Gesuch der Be- schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren ist deshalb bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen, womit sich Weiterungen zur Voraussetzung der Mittellosigkeit erübrigen.
2. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf das kantonale Beschwerdeverfahren nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6.5). Die Kammer hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Anzeige der Praxisänderung in OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016, E. 4 sowie OGer ZH RU160006 vom 14. März 2016, E. 7, je mit weiteren Hinweisen), weshalb für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben sind. Ausgangsgemäss wird der Kläger deshalb für das vorlie- gende Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Basis für die Gebühr ist der Streitwert der Hauptsache von rund Fr. 25'000.–, weshalb für das vorliegende Verfahren unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 1 und 2, § 2 lit. a, c und d, und § 4 Abs. 1 GebV OG Kosten von Fr. 800.– zu erheben sind.
3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger nicht, weil er unterliegt, den Beklagten nicht, weil sie im Verfahren um Bewilligung nicht unmit- telbar betroffene Gegenpartei sind und ihnen daher keine Kosten entstanden sind, die es zu entschädigen gölte.
- 14 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Klägers und Beschwerdeführers um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Kläger und Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustel- lung dieses Urteils angesetzt, um für die mutmasslichen Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon (85-403306-8) einen Kostenvorschuss von Fr. 3'550.00 zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Kläger und Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − die Parteien, an die Beklagten und Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, − die Vorinstanz unter Beilage des Empfangsscheins des Klägers und Beschwerdeführers für das vorliegende Urteil; je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 15 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am: