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PP180009

Forderung (Verfahrensbeschränkung)

Zürich OG · 2018-03-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Die Vorinstanz hat am 20. Dezember 2017 gestützt auf Art. 125 lit. a ZPO das Folgende verfügt (Urk. 55 S. 9): " 1. Das Verfahren wird auf die Frage beschränkt, ob auf die Klage ein- zutreten ist.

E. 2 a) Wird eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Be- schwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Unter der prozessleitenden Verfügung versteht man die ihm Rah- men der formellen und materiellen Prozessleitung ergehende gerichtliche Anord- nung, die von verhältnismässig unbedeutenden Massnahmen wie etwa der Fest- setzung des Sitzungstermins zu einschneidenden Anordnungen, z.B. der Verwei- gerung des Kostenerlasses, reicht (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 124 N 4). Bei den Anordnungen gemäss Art. 125 ZPO handelt es sich um prozessleitende Verfügungen, welche nur mit Beschwer- de gemäss Art. 319 ff. ZPO anfechtbar sind, sofern ein nicht leicht wiedergutzu-

- 3 - machender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) oder die Anordnung zu einer Rechtsverzögerung führt (Art. 319 lit. c ZPO; BK ZPO-Frei, Art. 125 N 28 m.w.H.).

b) Die Vorinstanz belehrte in der angefochtenen Verfügung eine 30-tägige Frist zur Erhebung der Beschwerde (Urk. 55 S. 9 Dispositivziffer 2). Ihr ist dabei entgangen, dass die Dispositivziffer 1 einen prozessleitenden Entscheid darstellt, bei dem die Beschwerdefrist lediglich zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Da die Beschwerde erst am 9. Februar 2018 der Post übergeben wurde, ist sie betreffend die angefochtene Dispositivziffer 1 als verspätet zu betrachten; die zehntägige Beschwerdefrist lief bereits am 22. Januar 2018 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).

c) Einer Partei, welche sich auf eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verliess und verlassen konnte, darf daraus kein Nachteil erwachsen. Allerdings geniesst nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Es besteht kein Anspruch auf Vertrauensschutz, wenn der Mangel für die Rechtssuchenden bzw. ihren Rechtsvertreter schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Dagegen wird nicht ver- langt, dass neben den Gesetzestexten auch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird. Dies gilt nicht nur für das Verfahren vor Bun- desgericht, sondern auch für das kantonale Verfahren. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umstän- den und nach ihren Rechtskenntnissen. Ist sie rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichge- stellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über entsprechende Erfahrungen. Eine Überprüfung der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben kann von einer Prozesspartei im Übrigen nur verlangt wer- den, wenn diese über die Kenntnisse verfügt, die es ihr überhaupt ermöglichen, die massgebende Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und gegebenenfalls auszulegen (BGer 6B_295/2011 vom 26. August 2011, E. 1.3 m.w.H.).

- 4 - Dem Rechtsvertreter der Klägerin musste bewusst sein, dass die Beschwer- defrist vorliegend lediglich zehn Tage beträgt, erwähnte er doch in seiner Be- schwerdeschrift vom 9. Februar 2018 selber, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine prozessleitende Verfügung handle (Urk. 54 S. 2 Ziff. I.2). So hätte er mit einem Blick auf den Gesetzeswortlaut von Art. 321 Abs. 2 ZPO er- kennen müssen, dass die Beschwerdefrist in Bezug auf die angefochtene Dispo- sitivziffer 1 lediglich zehn und nicht 30 Tage beträgt. Der Vertrauensschutz findet somit vorliegend keine Anwendung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutre- ten ist.

E. 3 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Klägerin aufzuerlegen sind. Für die Bemessung der Gerichtskosten gelangen § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur An- wendung. Mangels wesentlicher Aufwendungen ist der Beklagten und Beschwer- degegnerin (fortan Beklagte) für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 800.– fest- gesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
  4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 54 und 57, je gegen Empfangsschein, sowie an die Vor- instanz. - 5 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 29'700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP180009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 19. März 2018 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung (Verfahrensbeschränkung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 20. Dezember 2017 (FV150181-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Die Vorinstanz hat am 20. Dezember 2017 gestützt auf Art. 125 lit. a ZPO das Folgende verfügt (Urk. 55 S. 9): " 1. Das Verfahren wird auf die Frage beschränkt, ob auf die Klage ein- zutreten ist.

2. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Ent- scheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Post- fach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen." Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) nahm diese Verfü- gung am 10. Januar 2018 in Empfang (vgl. Urk. 51).

b) Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 (gleichentags zur Post gegeben) erhob die Klägerin mit dem folgenden Antrag Beschwerde gegen die vorgenannte Ver- fügung (Urk. 54 S. 2): " 1. Es sei die Ziffer 1 der Verfügung vom 20. Dezember 2017 des Kan- tonsgerichts Zürich, Verfahren FV150181-L / U, aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin."

2. a) Wird eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Be- schwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Unter der prozessleitenden Verfügung versteht man die ihm Rah- men der formellen und materiellen Prozessleitung ergehende gerichtliche Anord- nung, die von verhältnismässig unbedeutenden Massnahmen wie etwa der Fest- setzung des Sitzungstermins zu einschneidenden Anordnungen, z.B. der Verwei- gerung des Kostenerlasses, reicht (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 124 N 4). Bei den Anordnungen gemäss Art. 125 ZPO handelt es sich um prozessleitende Verfügungen, welche nur mit Beschwer- de gemäss Art. 319 ff. ZPO anfechtbar sind, sofern ein nicht leicht wiedergutzu-

- 3 - machender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) oder die Anordnung zu einer Rechtsverzögerung führt (Art. 319 lit. c ZPO; BK ZPO-Frei, Art. 125 N 28 m.w.H.).

b) Die Vorinstanz belehrte in der angefochtenen Verfügung eine 30-tägige Frist zur Erhebung der Beschwerde (Urk. 55 S. 9 Dispositivziffer 2). Ihr ist dabei entgangen, dass die Dispositivziffer 1 einen prozessleitenden Entscheid darstellt, bei dem die Beschwerdefrist lediglich zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Da die Beschwerde erst am 9. Februar 2018 der Post übergeben wurde, ist sie betreffend die angefochtene Dispositivziffer 1 als verspätet zu betrachten; die zehntägige Beschwerdefrist lief bereits am 22. Januar 2018 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).

c) Einer Partei, welche sich auf eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verliess und verlassen konnte, darf daraus kein Nachteil erwachsen. Allerdings geniesst nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Es besteht kein Anspruch auf Vertrauensschutz, wenn der Mangel für die Rechtssuchenden bzw. ihren Rechtsvertreter schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Dagegen wird nicht ver- langt, dass neben den Gesetzestexten auch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird. Dies gilt nicht nur für das Verfahren vor Bun- desgericht, sondern auch für das kantonale Verfahren. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umstän- den und nach ihren Rechtskenntnissen. Ist sie rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichge- stellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über entsprechende Erfahrungen. Eine Überprüfung der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben kann von einer Prozesspartei im Übrigen nur verlangt wer- den, wenn diese über die Kenntnisse verfügt, die es ihr überhaupt ermöglichen, die massgebende Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und gegebenenfalls auszulegen (BGer 6B_295/2011 vom 26. August 2011, E. 1.3 m.w.H.).

- 4 - Dem Rechtsvertreter der Klägerin musste bewusst sein, dass die Beschwer- defrist vorliegend lediglich zehn Tage beträgt, erwähnte er doch in seiner Be- schwerdeschrift vom 9. Februar 2018 selber, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine prozessleitende Verfügung handle (Urk. 54 S. 2 Ziff. I.2). So hätte er mit einem Blick auf den Gesetzeswortlaut von Art. 321 Abs. 2 ZPO er- kennen müssen, dass die Beschwerdefrist in Bezug auf die angefochtene Dispo- sitivziffer 1 lediglich zehn und nicht 30 Tage beträgt. Der Vertrauensschutz findet somit vorliegend keine Anwendung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutre- ten ist.

3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Klägerin aufzuerlegen sind. Für die Bemessung der Gerichtskosten gelangen § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur An- wendung. Mangels wesentlicher Aufwendungen ist der Beklagten und Beschwer- degegnerin (fortan Beklagte) für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 800.– fest- gesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 54 und 57, je gegen Empfangsschein, sowie an die Vor- instanz.

- 5 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 29'700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: bz