Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 (Unbestrittener) Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 reichten die Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) unter Beilage von vom Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., ausgestellten Klagebewilligungen bei der Vorinstanz vier Klagen gegen die Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagte) ein. Es wurden vier Verfahren angelegt. Die Klagebegehren gegen die Beklagten 1 und 2 lauteten wie folgt (Urk. 5/2/2 S. 2; Urk. 5/13/2 S. 2): "1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag zu verpflichten, Fr. 5'003.45 zugunsten der Miteigentümergemeinschaft M._____-Strasse ..., ... Zürich, auf das auf diese lautende Betriebskon- to, Konto Nr. ... bei der Zürcher Kantonalbank, 8001 Zürich (IBAN CH...), zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 9. Februar 2016.
E. 1.2 Sämtliche (vorinstanzlichen) Parteien sind Miteigentümer der Liegenschaft M._____-Strasse ... in Zürich. Streitgegenstand bilden angeblich nicht beglichene Betriebs- und Verwaltungskosten (Urk. 2 E. 1).
E. 1.3 Am 22. August 2016 wurden sämtliche Parteien zur Instruktionsverhandlung vom 31. Oktober 2016 vorgeladen. An dieser Verhandlung konnte indes keine Ei- nigung erzielt werden. Nachfolgende aussergerichtliche Vergleichsgespräche scheiterten ebenfalls (vgl. Urk. 2 E. 1). Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 wurden
- 4 - die vier Verfahren in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 lit. c ZPO vereinigt. Die Kla- gebegründungen der Kläger gingen innert Frist ein. Darin "aktualisierten" die Klä- ger ihre Klagebegehren insofern, als dass sie nunmehr gegenüber den Beklagten 1 und 2 die Bezahlung eines (Gesamt-)Betrags von Fr. 5'096.10 und gegenüber den Beklagten 3 und 4 einen solchen von Fr. 4'399.95 verlangten (Urk. 23 S. 2 f.). In der Folge wurde den Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (Urk.5/25) . Am 14. November 2017 erstattete der Rechtsvertreter der Beklagten innert erstreckter Frist eine "nicht einlässliche Klageantwort" mit dem Hauptbe- gehren, auf die Klage sei mangels Vorliegens der Prozessvoraussetzungen nicht einzutreten (Urk. 5/25 und Urk. 5/29). Die Kläger nahmen mit Eingabe vom
21. Dezember 2017 dazu Stellung und stellten folgende Anträge (Urk. 5/33; vgl. auch Urk. 2 E. 1): "1. Die Anträge der Beklagten seien abzuweisen.
E. 1.4 Gegen diesen Entscheid erhoben die Beklagten mit Eingabe vom 25. Januar 2018 (Datum Poststempel gleichentags) Beschwerde mit folgenden Rechtsmittel- anträgen (Urk. 1 S. 3): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 10. Januar 2018 (Geschäfts-Nr. FV160123- L/Z05) aufzuheben.
2. Auf die Klage vom 1. Juli 2016 bzw. auf die aktualisierten Rechtsbegeh- ren in der Klagebegründung vom 25. September 2017 sei nicht einzu- treten.
3. Es sei den Beklagten die letzte Frist von 30 Tagen zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort gemäss Dispositiv Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung einstweilen abzunehmen und eventuell neu anzusetzen, ab- hängig vom Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-35). Auf die Partei- vorbringen ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.
2. Prozessuales
E. 2 Auf die Klage sei einzutreten und es sei den Beklagten eine kurze Frist zur Einreichung einer einlässlichen Klageantwort anzusetzen.
E. 2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagten – wie bereits in der Verfügung vom 30. Januar 2018 erwogen wurde und worauf zu verweisen ist (siehe Urk. 6 S. 3) – zu Recht die Beschwerde erhoben haben.
E. 2.2 Die Kläger werfen in ihrer Beschwerdeantwort vorab ein, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 321 Abs. 2 ZPO handle und die Beschwerdefrist damit lediglich 10 Tage be- trage. Damit sei die mit Eingabe vom 25. Januar 2018 erhobene Beschwerde ver- spätet. Die falsche Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid ändere daran nichts, zumal die anwaltlich vertretenen Beklagten deren Fehlerhaftigkeit bemerkt hätten und die Frist sich eindeutig aus dem Gesetz ergebe (Urk. 13 S. 2). Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden: Die Bejahung des Vorliegens einer strittigen Prozessvoraussetzung stellt einen Prozesszwischenentscheid dar (Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO- Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 308 N 20 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 308 N 28). Strittig ist vorliegend die Gültigkeit der Kla- gebewilligung (vgl. Urk. 2 E. 2). Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung stellt eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 ZPO dar (siehe hierzu nachfolgend Ziffer 3.4.). Entsprechend handelt es sich beim angefochtenen Entscheid – mangels Erreichens des erforderlichen Streitwerts gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO – um einen nichtberufungsfähigen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 319 lit. a ZPO. Die Beschwerdefrist beträgt damit 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Diese Frist haben die Beklagten mit ihrer Beschwerdeschrift vom
25. Januar 2018 gewahrt (Urk. 1 i.V.m. Urk. 5/35/2).
- 7 -
E. 2.3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vor- instanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (dazu BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2; 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, je m.w.Hinw., insbes. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375).
E. 2.4 Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. Abge- sehen von dieser Relativierung gilt auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde aus ei- nem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Ar- gumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Mo- tivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm- ZPO, Art. 57 N 22).
3. Materielle Beurteilung
E. 3 [Schriftliche Mitteilung unter Zustellung eines Doppels von Urk. 5/33 an die Beklagten.]
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog Folgendes: Unbestritten sei vorliegend, dass das Schlichtungsgesuch unter der Bezeichnung "Miteigentümergemeinschaft M._____-Strasse ..." eingereicht worden sei und nicht alle im vorliegenden Pro- zess klagenden Personen an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen hätten. Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssten die Parteien grundsätzlich persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Dass im Schlichtungsverfahren Dispensati- onsgesuche für die abwesenden Kläger gestellt worden seien, sei nicht geltend gemacht worden. In materieller Hinsicht bestimme Art. 647b ZGB zwar, dass eine Person von einer qualifizierten Mehrheit der Miteigentümer mit wichtigen Verwal-
- 8 - tungshandlungen betraut werden könne. Dazu müsse auch selbstredend die Füh- rung von Prozessen zählen. Dies ändere jedoch nichts an der prozessualen per- sönlichen Erscheinungspflicht vor dem Friedensrichter, selbst wenn die Zahlung an die Gemeinschaft verlangt werde. Das Begehren der Beklagten müsse indes gleichwohl abgewiesen werden. Das Schlichtungsgesuch datiere vom 9. Februar 2016 und die Schlichtungsverhandlung vom 31. März 2016. Die Beklagten hätten jederzeit gewusst, mit wem sie es zu tun gehabt hätten. Einwendungen gegen die Parteifähigkeit der Miteigentümergemeinschaft bzw. die klagenden Miteigentümer seien bislang nicht erhoben worden. Vielmehr hätten die Beklagten anstandslos an der Instruktionsverhandlung teilgenommen und auch danach intensive Ver- gleichsgespräche mit den Klägern geführt. Die Grundlage des Streits reiche denn auch bis zum Jahr 2010 zurück. Eine Klage zwischen den Parteien sei – nach ei- ner Rückweisung durch das Obergericht – aktuell noch pendent. Vor diesem Hin- tergrund liege ein Handeln wider Treu und Glauben vor, wenn die Beklagten nun (implizit) behaupteten, dass sie nicht wüssten, wer als Kläger auftrete, und dass bisher keine Gelegenheit für Vergleichsgespräche vorgelegen hätte. Im Übrigen wäre den Klägern hinsichtlich deren Ausführungen zur Gültigkeit der Klagebewilli- gung in Bezug auf die an der Schlichtungsverhandlung anwesenden Kläger und deren Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Forderung zuzustimmen und das gestellte Interventionsgesuch in Bezug auf die übrigen, nicht an der Schlichtungs- verhandlung anwesenden Kläger gutzuheissen. Schliesslich seien die Beklagten daran zu erinnern, dass ein Nichteintreten und ein erneuter Verweis auf den Weg des Schlichtungsverfahrens keine Rechtskraftwirkung entfalten und somit einen nutzlosen Leerlauf darstellen würde (Urk. 2 E. 4).
E. 3.2 Die Beklagten monieren im Wesentlichen, dass die Vorinstanz das Recht falsch angewendet habe, nämlich Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 197 ZPO und Art. 2 ZGB. Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid auf Treu und Glauben. Of- fenbar sei sie selbst zu Recht der Ansicht, dass keine gültige Klagebewilligung vorliege. Damit sei jedoch eine Prozessvoraussetzung nicht gegeben, zumal die fehlende oder ungültige Klagebewilligung keinen verbesserungsfähigen Mangel darstelle. Dies führe zu einem Nichteintreten. Im Übrigen hätten sich die Beklag- ten auch nicht treuwidrig verhalten. Bis anhin hätten sie gar keinen Anlass und
- 9 - auch keine Möglichkeit gehabt, sich bei Gericht zu den Prozessvoraussetzungen zu äussern. Sie hätten sich erstmals mit ihrer "nicht einlässlichen Klageantwort" vom 14. November 2017 geäussert. An der Instruktionsverhandlung sei das vor- liegende Verfahren nicht thematisiert worden. Sie hätten denn auch von Beginn weg die fehlende Klagebewilligung kritisiert (im Schlichtungsverfahren sei im We- sentlichen die Parteifähigkeit angezweifelt worden). Die pauschale Behauptung der Vorinstanz, wonach die Beklagten jederzeit gewusst hätten, mit wem sie es zu tun hätten und worum es gehe, sei angesichts der Prüfungspflicht der Prozessvo- raussetzungen von Amtes wegen ohnehin irrelevant. Im Übrigen sei die Behaup- tung auch falsch: Die heutigen Kläger hätten weder das Schlichtungsverfahren gemeinsam eingeleitet (unter "falscher Bezeichnung"), noch seien sie (unter "fal- scher Bezeichnung") gemeinsam zur Schlichtungsverhandlung erschienen. Ge- mäss der eingereichten Klagebewilligung sei an der Schlichtungsverhandlung "für die Klägerin" N._____ (eine Drittperson) sowie die Kläger 3, 6 und 8 erschienen. Es ändere auch nichts, dass die Kläger an der Schlichtungsverhandlung nicht anwaltlich vertreten gewesen seien. Zumindest die Klage sei von einem Rechts- anwalt eingereicht worden. Dieser hätte die fehlende Gültigkeit der Klagebewilli- gung erkennen und ein (neues) Schlichtungsverfahren anhängig machen müssen. Der vorinstanzliche Hinweis auf die Nebenintervention sei ebenfalls falsch. Eine Nebenpartei habe nicht dieselben prozessualen Rechte wie die Hauptpartei. Schliesslich sei auch der vorinstanzliche Hinweis auf den "nutzlosen Leerlauf" un- belegt und auch unbeachtlich. Wenn die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben seien, führe dies zu einem Nichteintreten (Urk. 1 S. 8 ff.).
E. 3.3 Die Kläger halten dem Folgendes entgegen: Die Beklagten würden nicht dartun, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung offensichtlich falsch sei, dass die Beklagten jederzeit gewusst hätten, mit wem sie es zu tun hätten und worum es gegangen sei. Die rein formelle Argumentation der Beklagten würde nicht auf die Ausführungen der Vorinstanz eingehen. Diese habe zu Recht auf die bis ins Jahr 2010 zurückreichende Streitigkeit zwischen den Parteien hingewiesen. Vor die- sem Hintergrund hätten die Beklagten genau gewusst, dass andere Miteigentü- mer gegen sie auf Leistung an die Gemeinschaft klagen würden. Auch treffe nicht zu, dass die Beklagten "von Anfang an das Vorliegen einer gültigen Klagebewilli-
- 10 - gung (…) in Abrede gestellt" hätten. Weder im Schlichtungsverfahren noch im Rahmen von Vergleichsgesprächen sei dies je ein Thema gewesen. Überdies würden sich die Beklagten mit einem wesentlichen Teil der vorinstanzlichen Even- tualbegründung nicht auseinandersetzen. Sie würden sich lediglich gegen die Be- gründung einer Parteistellung der an der Schlichtungsverhandlung nicht anwe- senden Kläger mittels Nebenintervention wenden. Damit hätten sie selbstredend nicht darzutun vermocht, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, dass in Bezug auf die an der Schlichtungsverhandlung anwesenden Kläger eine gültige Klage- bewilligung vorliege, an einem Mangel im Sinn von Art. 320 ZPO leiden solle (Urk. 13 S. 3 f.).
E. 3.4 Die Vorinstanz wies das Begehren der Beklagten um Nichteintreten auf die erhobenen Klagen infolge Fehlens einer gültigen Klagebewilligung mit dem Hin- weis auf ein treuwidriges Verhalten seitens der Beklagten ab. Dieser Begründung kann indes nicht gefolgt werden. Wie die Beklagten zu Recht darauf hinweisen, hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen er- füllt sind (Art. 60 ZPO). Wo – wie im vorliegenden Fall – ein Schlichtungsobligato- rium vorliegt (Art. 197 und Art. 198 ZPO), stellt das Vorliegen einer gültigen Kla- gebewilligung (Art. 209 ZPO) eine solche Prozessvoraussetzung dar (BGE 141 III 159 E. 2.1; 139 III 273 E. 2.1 m.w.H.; ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 18). Bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung ergeht grundsätzlich ein Nichteintretensentscheid (Art. 236 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-Gehri, Art. 60 N 11; ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 26). Ein treuwidriges Verhalten ist vorliegend denn auch nicht ersichtlich. Die Beklagten stellen in Abrede, dass sie an der Schlichtungsverhandlung sowie an der vorinstanzlichen Instruktionsverhandlung die Parteifähigkeit nicht kritisiert bzw. keine Rüge der ungültigen Klagebewilligung erhoben hätten (Urk. 2 E. 4 S. 6; Urk. 1 Rz. 4.4.). Dies kann jedoch vorliegend nicht entscheidend sein, zumal die Beklagten insbesondere im Schlichtungsverfahren noch nicht anwaltlich ver- treten waren und eine Instruktionsverhandlung gerade auch einer Streitbeilegung dienen soll. Massgebend ist vielmehr, dass die Beklagten mit ihrem ersten Vertei- digungsvorbringen im vorinstanzlichen Verfahren, der Eingabe vom 14. November 2017 (Urk. 5/29), die Ungültigkeit der Klagebewilligung gerügt haben. Auch dass die Streitigkeit bereits bis zum Jahr 2010 zurückreicht, begründet kein Verhalten
- 11 - wider Treu und Glauben. So lag es keineswegs auf der Hand, dass sich sämtliche Kläger des Verfahrens Proz.-Nr. CG100051 bzw. CG150032 zu einer weiteren Klageerhebung entschliessen würden und es entsprechend klar war, wer vorlie- gend das Verfahren einleitete. Den Beklagten ist schliesslich auch insoweit zuzu- stimmen, als dass es irrelevant bleibt, ob ein erneuter Verweis ins Schlichtungs- verfahren letztlich ein "nutzloser Leerlauf" darstellt oder nicht.
E. 3.5 Zu prüfen ist, ob tatsächlich eine gültige Klagebewilligung bezüglich der Kläger 3, 6 und 8 vorliegt (siehe vorstehend Ziffer 2.4.). Das Schlichtungsgesuch der Kläger wurde unter der Bezeichnung "Miteigentümergemeinschaft M._____- Strasse ..." eingereicht (siehe Urk. 2 E. 4 S. 5). Die vorgelegte Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise ..., lautet ebenfalls auf die als Klägerin auftretende "Miteigentümergemeinschaft M._____-Strasse ..." (siehe Urk. 5/1; Urk. 5/13/1; Urk. 5/14/1; Urk. 5/15/1). Die Miteigentümergemeinschaft ist jedoch eine Rechtsgemeinschaft, die weder partei- (Art. 66 ZPO) noch prozessfä- hig (Art. 67 Abs. 1 ZPO) ist (ZK ZPO-E. Staehelin/Schweizer, Art. 66 N 23; BSK ZPO-Tenchio, Art. 66 N 43). Verfahrensparteien sind somit stets die einzelnen Miteigentümer. Die Klage bei der Vorinstanz wurde denn auch im Namen einzel- ner Miteigentümer eingereicht. Insofern liegt keine Identität vor. Eine (formelle) Berichtigung der Parteibezeichnungen kommt nicht in Frage: Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung wird eine Parteibezeichnung berichtigt, wenn ihre Be- zeichnung mit einem Irrtum behaftet ist, so dass die Partei nicht ganz präzis iden- tifiziert werden kann. In diesen Fällen handelt es sich um ein redaktionelles Ver- sehen, welches zu keinem Parteiwechsel führt und das vom Gericht korrigiert werden darf. Kann der Fehler vom Richter und der Gegenpartei leicht erkannt und berichtigt werden, besteht keine Verwechslungsgefahr und eine Berichtigung ist möglich (BGE 136 III 545 E. 3.4.1; 131 I 57 = Pra 94 [2005] Nr. 135, Erw. 2). Eine Berichtigung kann auch dann vorgenommen werden, wenn sich der Kläger in sei- ner eigenen Bezeichnung irrt. Irrt sich der Kläger aber in der Frage, wem das ma- terielle Recht tatsächlich zusteht, kann keine Berichtigung erfolgen (ZK ZPO- Schwander, Art. 83 N 14 mit Verweis auf BGE 131 I 57 = Pra 2005 Nr. 135). Kann eine ungenaue Bezeichnung nicht korrigiert werden, weil die Identität einer Partei
- 12 - unklar ist, ist auf die Klage nicht einzutreten (BGer 4A_242/2016 vom 10. Oktober 2016, E. 3.4., nicht publiziert in BGE 142 III 623). Die Miteigentümerschaft der Liegenschaft M._____-Strasse ... besteht offenbar aus den Klägern und den Beklagten. Bei einer Klageerhebung unter der Bezeich- nung "Miteigentümergemeinschaft M._____-Strasse ..." ist insofern nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche der Miteigentümer nun eine Klage anstrengen wollen. Insbesondere liegt nicht auf der Hand, dass dies sämtliche Miteigentümer sein sollen, die nicht auf der Beklagtenseite stehen. Denn zur Geltendmachung von Kosten im Sinne von Art. 649 ZGB ist jeder Miteigentümer im Verhältnis seiner Anteile berechtigt, mithin bilden die Miteigentümer – sofern sie zusammen klagen
– eine einfache Streitgenossenschaft. Damit lassen sich gewisse Zweifel an der Identität der klagenden Partei nicht ohne weiteres verneinen und es kann nicht je- de Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden. Daran ändert auch nichts, dass die Grundlage des Streits bereits bis ins Jahr 2010 zurück reicht (siehe vor- stehend Ziffer 3.4.). Hinzu kommt zudem Folgendes: Die Kläger brachten vorinstanzlich vor, sie wür- den eine Forderung geltend machen, die der Gemeinschaft zustehe. Dass sie die Bezeichnung der Gläubigerin und die Parteistellung nicht genau auseinander ge- halten hätten, könne ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal sie im Schlichtungsverfahren noch nicht anwaltlich vertreten gewesen seien (Urk. 5/33 Rz. 1). Im Schlichtungsverfahren trat zudem als Vertreterin für die "Klägerin" (Mit- eigentümergemeinschaft M._____-Strasse ...) die O._____ AG auf (Urk. 5/1; Urk. 5/13/1; Urk. 5/14/1; Urk. 5/15/1), deren Zweck gemäss Handelsregistersaus- zugs die Verwaltung, Bewirtschaftung und Vermarktung von Liegenschaften ist. Des weiteren wurde auch die Betreibung (zumindest gegen den Beklagten 3), für welche im Schlichtungsverfahren die Aufhebung des Rechtsvorschlags verlangt wurde (siehe Urk. 5/14/1), namens der Miteigentümergemeinschaft eingeleitet (Urk. 5/30/2). Diese Umstände sprechen vorliegend für einen Irrtum seitens der Kläger hinsichtlich der materiellen Berechtigung an der Forderung (Miteigentü- mergemeinschaft anstatt die einzelnen Miteigentümer). Dass dies darauf zurück-
- 13 - zuführen ist, dass die Kläger im Schlichtungsverfahren noch nicht anwaltlich ver- treten waren, ändert daran nichts.
E. 3.6 Mit Bezug auf die nicht an der Schlichtungsverhandlung anwesenden Kläger 1, 2, 4, 5 und 7 weist die Vorinstanz schliesslich lediglich darauf hin, dass das in Bezug auf sie gestellte Interventionsgesuch im Übrigen gutzuheissen wäre. Die- ser Hinweis stellt indes keine Eventualbegründung dar. Eine allfällige diesbezügli- che Gutheissung vermag nicht das Eintreten auf die (entsprechenden) Klagen bzw. die Abweisung des Begehrens um Nichteintreten wegen fehlender Klagebe- willigung zu begründen. Der Entscheid über die Zulassung oder Ablehnung der Nebenintervention stellt eine prozessleitende Verfügung dar und wird selbststän- dig nach Anhörung der Parteien eröffnet (siehe Art. 74 ff. ZPO; ZK ZPO- Staehelin, Art. 75 N 21 f.). Auch in Bezug auf die Kläger 1, 2, 4, 5 und 7 gilt so- dann das zuvor unter Ziffer 3.5. Gesagte. Zudem erweist sich die Klagebewilli- gung hinsichtlich der Kläger 1, 2, 4, 5 und 7 bereits aus folgendem Grund als un- gültig: Erscheint eine klagende Partei nicht an der Schlichtungsverhandlung und hätte die Schlichtungsbehörde das Verfahren mangels persönlichen Erscheinens der klagenden Partei (Art. 204 Abs. 1 ZPO) abschreiben müssen, weil bei Säum- nis der klagenden Partei das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gilt, ist die Klagebewilligung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ungültig (BGE 141 III 159 E. 2.1; 140 III 70 E. 5). Die Kläger 1, 2, 4, 5 und 7 haben unbestrittener- massen nicht an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen (Urk. 2 E. 4 S. 5; Urk. 5/29 Rz. 9; Urk. 5/33 Rz. 5; vgl. auch Urk. 13 Rz. 6). Die Klagebewilligung erweist sich in Bezug auf sie als ungültig. Dies auch dann, wenn die Parteien die Prozessführung einem Vertreter im Sinne von Art. 647b ZGB übertragen hätten, ändert dies doch nichts an der persönlichen Erscheinungspflicht im Schlichtungs- verfahren (so auch die Vorinstanz in Urk. 2 E. 4 S. 6 oben).
E. 3.7 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde damit als begründet. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein neuer Entscheid zu fällen ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Auf die Klage ist nach dem zuvor Ausgeführten mangels Vorliegens einer gültigen Klagebewilligung nicht einzutreten.
- 14 -
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4.1 Ausgangsgemäss werden die Kläger für das erstinstanzliche Verfahren kos- ten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwer- tes von insgesamt Fr. 9'496.05 (vgl. Urk. 5/23 S. 2 und Urk. 6) ist die erstinstanzli- che Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzulegen (§ 4 Abs. 1 § 9 Abs. 2 GebV OG) und ausgangsgemäss zu je einem Achtel unter solidarischer Haftung den Klägern aufzuerlegen. Die Kläger sind überdies zu je einem Achtel unter solidarischer Haf- tung zu verpflichten, den Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Par- teientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %, mithin Fr. 2'160.– (§ 4 Abs. 1, § 8, § 10 Abs. 1 lit. a AnwGebV), zu bezahlen.
E. 4.2 Für das Beschwerdeverfahren ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG) festzu- setzen und mit dem von den Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen. Ausgangsgemäss ist sie den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuer- legen. Die Kläger sind zu je einem Achtel unter solidarischer Haftung zu verpflich- ten, den Beklagten diesen Betrag zurückzuerstatten. Die Kläger sind überdies zu je einem Achtel unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Beklagten für das Berufungsverfahren eine nach den Vorschriften der AnwGebV zu bemessende (volle) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 und Art. 111 Abs. 2 ZPO). Deren Höhe ist auf Fr. 1'600.– zuzüglich 7.7 % MwSt., mithin auf gerundet Fr. 1'750.–, festzulegen (§ 4 Abs. 1, § 8, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Januar 2018 (FV160123-L) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Auf die Klagen wird nicht eingetreten."
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und den Klägern zu je 1/8 unter solidarischer Haftung auferlegt. - 15 -
- Die Kläger werden je zu 1/8 unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Be- klagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von ins- gesamt Fr. 2'160.– zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägern zu je 1/8 unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie werden mit dem von den Beklag- ten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Kläger werden zu je 1/8 un- ter solidarischer Haftung verpflichtet, den Beklagten den Betrag von Fr. 1'200.– zurückzuerstatten.
- Die Kläger werden zu je 1/8 unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Be- klagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 1'750.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'496.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 16 - Zürich, 28. Mai 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP180003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss vom 28. Mai 2018 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____,
4. D._____, Beklagte und Beschwerdeführer 1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____ gegen
1. E._____,
2. F._____,
3. G._____,
4. H._____,
5. I._____,
6. J._____,
7. K._____,
8. L._____, Kläger und Beschwerdegegner
- 2 - 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 10. Januar 2018 (FV160123-L)
- 3 - Erwägungen:
1. (Unbestrittener) Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 reichten die Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) unter Beilage von vom Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., ausgestellten Klagebewilligungen bei der Vorinstanz vier Klagen gegen die Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagte) ein. Es wurden vier Verfahren angelegt. Die Klagebegehren gegen die Beklagten 1 und 2 lauteten wie folgt (Urk. 5/2/2 S. 2; Urk. 5/13/2 S. 2): "1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag zu verpflichten, Fr. 5'003.45 zugunsten der Miteigentümergemeinschaft M._____-Strasse ..., ... Zürich, auf das auf diese lautende Betriebskon- to, Konto Nr. ... bei der Zürcher Kantonalbank, 8001 Zürich (IBAN CH...), zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 9. Februar 2016.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Kosten der beiden Schlichtungsverfahren von insgesamt Fr. 800.00 und gesetzli- che Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten." Die Klagen gegen die Beklagten 3 und 4 hatten folgenden Wortlaut (Urk. 5/14/2 S. 2; Urk. 5/15/2 S. 2): "1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag zu verpflichten, Fr. 9'644.00 zugunsten der Miteigentümergemeinschaft M._____-Strasse ..., ... Zürich, auf das auf diese lautende Betriebskon- to, Konto Nr. ... bei der Zürcher Kantonalbank, 8001 Zürich (IBAN CH...), zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 9. Februar 2016.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Kosten der beiden Schlichtungsverfahren von insgesamt Fr. 800.00 und gesetzli- che Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten." 1.2. Sämtliche (vorinstanzlichen) Parteien sind Miteigentümer der Liegenschaft M._____-Strasse ... in Zürich. Streitgegenstand bilden angeblich nicht beglichene Betriebs- und Verwaltungskosten (Urk. 2 E. 1). 1.3. Am 22. August 2016 wurden sämtliche Parteien zur Instruktionsverhandlung vom 31. Oktober 2016 vorgeladen. An dieser Verhandlung konnte indes keine Ei- nigung erzielt werden. Nachfolgende aussergerichtliche Vergleichsgespräche scheiterten ebenfalls (vgl. Urk. 2 E. 1). Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 wurden
- 4 - die vier Verfahren in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 lit. c ZPO vereinigt. Die Kla- gebegründungen der Kläger gingen innert Frist ein. Darin "aktualisierten" die Klä- ger ihre Klagebegehren insofern, als dass sie nunmehr gegenüber den Beklagten 1 und 2 die Bezahlung eines (Gesamt-)Betrags von Fr. 5'096.10 und gegenüber den Beklagten 3 und 4 einen solchen von Fr. 4'399.95 verlangten (Urk. 23 S. 2 f.). In der Folge wurde den Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (Urk.5/25) . Am 14. November 2017 erstattete der Rechtsvertreter der Beklagten innert erstreckter Frist eine "nicht einlässliche Klageantwort" mit dem Hauptbe- gehren, auf die Klage sei mangels Vorliegens der Prozessvoraussetzungen nicht einzutreten (Urk. 5/25 und Urk. 5/29). Die Kläger nahmen mit Eingabe vom
21. Dezember 2017 dazu Stellung und stellten folgende Anträge (Urk. 5/33; vgl. auch Urk. 2 E. 1): "1. Die Anträge der Beklagten seien abzuweisen.
2. Auf die Klage sei einzutreten und es sei den Beklagten eine kurze Frist zur Einreichung einer einlässlichen Klageantwort anzusetzen.
3. Eventualiter sei auf die Klage der Kläger 3, 6 und 8 einzutreten, und es seien die Kläger 1, 2, 4, 5 und 7 als Nebenintervenienten ins Verfahren aufzunehmen." Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 fällte die Vorinstanz folgenden Entscheid (Urk. 5/34 S. 7 = Urk. 2 S. 7):
1. Das Begehren der Beklagten auf Nichteintreten auf die Klage wird abgewie- sen.
2. Der beklagten Partei wird eine letzte Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um die schriftliche Klageantwort im Doppel einzureichen. Darin hat sie darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagen- den Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Sie hat ihre eigenen Anträge zu stellen und zu begründen, ihre Tatsachenbehaup- tungen aufzustellen, die Beweismittel dazu (Zeugen, Urkunden, Augen- schein, Gutachten, schriftliche Auskünfte, Parteibefragungen oder Be- weisaussage) genau zu bezeichnen und ein Verzeichnis sämtlicher Beweismittel beizulegen. Verfügbare Urkunden, welche als Beweismit- tel dienen sollen, sind zusammen mit der Klageantwort und zusätzlich je als Kopie für die Gegenseite einzureichen. Bei Säumnis ist die beklagte Partei mit einer schriftlichen Klageantwort ausgeschlossen. Das Gericht kann zudem ohne weitere Vorbringen der Parteien einen Endentscheid treffen.
- 5 -
3. [Schriftliche Mitteilung unter Zustellung eines Doppels von Urk. 5/33 an die Beklagten.]
4. [Rechtsmittel: Berufung, 30 Tage.] 1.4. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beklagten mit Eingabe vom 25. Januar 2018 (Datum Poststempel gleichentags) Beschwerde mit folgenden Rechtsmittel- anträgen (Urk. 1 S. 3): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 10. Januar 2018 (Geschäfts-Nr. FV160123- L/Z05) aufzuheben.
2. Auf die Klage vom 1. Juli 2016 bzw. auf die aktualisierten Rechtsbegeh- ren in der Klagebegründung vom 25. September 2017 sei nicht einzu- treten.
3. Es sei den Beklagten die letzte Frist von 30 Tagen zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort gemäss Dispositiv Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung einstweilen abzunehmen und eventuell neu anzusetzen, ab- hängig vom Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zulasten der Kläger (unter solidarischer Haftbarkeit)." Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 wurde der Beschwerde einstweilen aufschie- bende Wirkung erteilt und die den Beschwerdeführern im vorinstanzlichen Verfah- ren angesetzte Frist zur Erstattung der Klageantwort einstweilen abgenommen. Zusätzlich wurde den Beklagten Frist zur Erstattung eines Kostenvorschusses sowie den Beklagten 2, 3 und 4 sowie Rechtsanwalt Dr. X._____ Frist zur Einrei- chung der entsprechenden Vollmachten angesetzt (Urk. 6). Diesen Aufforderun- gen kamen die Beklagten fristgemäss nach (Urk. 7, 8/1, 9, 10/1-2 und 11). Die Kläger liessen sich innert Frist nicht zum Gesuch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung vernehmen (Urk. 6 Disp. Ziff. 4). Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Erstattung einer Klageantwort abgenommen. Zu- dem wurde den Klägern Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 12 Disp. Ziff. 1 und 2). Letztere datiert vom 26. März 2018. Darin schlossen die Kläger auf (vollumfängliche) Abweisung der Beschwerde, eventualiter auf Ab- weisung, insofern sich die Beschwerde gegen das Eintreten auf die Klage der Kläger 3, 6 und 8 richtet, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
- 6 - Beklagten (Urk. 13). Die Beklagten liessen sich in der Folge nicht mehr verneh- men (siehe Urk. 14). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-35). Auf die Partei- vorbringen ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.
2. Prozessuales 2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagten – wie bereits in der Verfügung vom 30. Januar 2018 erwogen wurde und worauf zu verweisen ist (siehe Urk. 6 S. 3) – zu Recht die Beschwerde erhoben haben. 2.2. Die Kläger werfen in ihrer Beschwerdeantwort vorab ein, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 321 Abs. 2 ZPO handle und die Beschwerdefrist damit lediglich 10 Tage be- trage. Damit sei die mit Eingabe vom 25. Januar 2018 erhobene Beschwerde ver- spätet. Die falsche Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid ändere daran nichts, zumal die anwaltlich vertretenen Beklagten deren Fehlerhaftigkeit bemerkt hätten und die Frist sich eindeutig aus dem Gesetz ergebe (Urk. 13 S. 2). Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden: Die Bejahung des Vorliegens einer strittigen Prozessvoraussetzung stellt einen Prozesszwischenentscheid dar (Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO- Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 308 N 20 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 308 N 28). Strittig ist vorliegend die Gültigkeit der Kla- gebewilligung (vgl. Urk. 2 E. 2). Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung stellt eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 ZPO dar (siehe hierzu nachfolgend Ziffer 3.4.). Entsprechend handelt es sich beim angefochtenen Entscheid – mangels Erreichens des erforderlichen Streitwerts gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO – um einen nichtberufungsfähigen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 319 lit. a ZPO. Die Beschwerdefrist beträgt damit 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Diese Frist haben die Beklagten mit ihrer Beschwerdeschrift vom
25. Januar 2018 gewahrt (Urk. 1 i.V.m. Urk. 5/35/2).
- 7 - 2.3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vor- instanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (dazu BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2; 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, je m.w.Hinw., insbes. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). 2.4. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. Abge- sehen von dieser Relativierung gilt auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde aus ei- nem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Ar- gumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Mo- tivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm- ZPO, Art. 57 N 22).
3. Materielle Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz erwog Folgendes: Unbestritten sei vorliegend, dass das Schlichtungsgesuch unter der Bezeichnung "Miteigentümergemeinschaft M._____-Strasse ..." eingereicht worden sei und nicht alle im vorliegenden Pro- zess klagenden Personen an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen hätten. Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssten die Parteien grundsätzlich persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Dass im Schlichtungsverfahren Dispensati- onsgesuche für die abwesenden Kläger gestellt worden seien, sei nicht geltend gemacht worden. In materieller Hinsicht bestimme Art. 647b ZGB zwar, dass eine Person von einer qualifizierten Mehrheit der Miteigentümer mit wichtigen Verwal-
- 8 - tungshandlungen betraut werden könne. Dazu müsse auch selbstredend die Füh- rung von Prozessen zählen. Dies ändere jedoch nichts an der prozessualen per- sönlichen Erscheinungspflicht vor dem Friedensrichter, selbst wenn die Zahlung an die Gemeinschaft verlangt werde. Das Begehren der Beklagten müsse indes gleichwohl abgewiesen werden. Das Schlichtungsgesuch datiere vom 9. Februar 2016 und die Schlichtungsverhandlung vom 31. März 2016. Die Beklagten hätten jederzeit gewusst, mit wem sie es zu tun gehabt hätten. Einwendungen gegen die Parteifähigkeit der Miteigentümergemeinschaft bzw. die klagenden Miteigentümer seien bislang nicht erhoben worden. Vielmehr hätten die Beklagten anstandslos an der Instruktionsverhandlung teilgenommen und auch danach intensive Ver- gleichsgespräche mit den Klägern geführt. Die Grundlage des Streits reiche denn auch bis zum Jahr 2010 zurück. Eine Klage zwischen den Parteien sei – nach ei- ner Rückweisung durch das Obergericht – aktuell noch pendent. Vor diesem Hin- tergrund liege ein Handeln wider Treu und Glauben vor, wenn die Beklagten nun (implizit) behaupteten, dass sie nicht wüssten, wer als Kläger auftrete, und dass bisher keine Gelegenheit für Vergleichsgespräche vorgelegen hätte. Im Übrigen wäre den Klägern hinsichtlich deren Ausführungen zur Gültigkeit der Klagebewilli- gung in Bezug auf die an der Schlichtungsverhandlung anwesenden Kläger und deren Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Forderung zuzustimmen und das gestellte Interventionsgesuch in Bezug auf die übrigen, nicht an der Schlichtungs- verhandlung anwesenden Kläger gutzuheissen. Schliesslich seien die Beklagten daran zu erinnern, dass ein Nichteintreten und ein erneuter Verweis auf den Weg des Schlichtungsverfahrens keine Rechtskraftwirkung entfalten und somit einen nutzlosen Leerlauf darstellen würde (Urk. 2 E. 4). 3.2. Die Beklagten monieren im Wesentlichen, dass die Vorinstanz das Recht falsch angewendet habe, nämlich Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 197 ZPO und Art. 2 ZGB. Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid auf Treu und Glauben. Of- fenbar sei sie selbst zu Recht der Ansicht, dass keine gültige Klagebewilligung vorliege. Damit sei jedoch eine Prozessvoraussetzung nicht gegeben, zumal die fehlende oder ungültige Klagebewilligung keinen verbesserungsfähigen Mangel darstelle. Dies führe zu einem Nichteintreten. Im Übrigen hätten sich die Beklag- ten auch nicht treuwidrig verhalten. Bis anhin hätten sie gar keinen Anlass und
- 9 - auch keine Möglichkeit gehabt, sich bei Gericht zu den Prozessvoraussetzungen zu äussern. Sie hätten sich erstmals mit ihrer "nicht einlässlichen Klageantwort" vom 14. November 2017 geäussert. An der Instruktionsverhandlung sei das vor- liegende Verfahren nicht thematisiert worden. Sie hätten denn auch von Beginn weg die fehlende Klagebewilligung kritisiert (im Schlichtungsverfahren sei im We- sentlichen die Parteifähigkeit angezweifelt worden). Die pauschale Behauptung der Vorinstanz, wonach die Beklagten jederzeit gewusst hätten, mit wem sie es zu tun hätten und worum es gehe, sei angesichts der Prüfungspflicht der Prozessvo- raussetzungen von Amtes wegen ohnehin irrelevant. Im Übrigen sei die Behaup- tung auch falsch: Die heutigen Kläger hätten weder das Schlichtungsverfahren gemeinsam eingeleitet (unter "falscher Bezeichnung"), noch seien sie (unter "fal- scher Bezeichnung") gemeinsam zur Schlichtungsverhandlung erschienen. Ge- mäss der eingereichten Klagebewilligung sei an der Schlichtungsverhandlung "für die Klägerin" N._____ (eine Drittperson) sowie die Kläger 3, 6 und 8 erschienen. Es ändere auch nichts, dass die Kläger an der Schlichtungsverhandlung nicht anwaltlich vertreten gewesen seien. Zumindest die Klage sei von einem Rechts- anwalt eingereicht worden. Dieser hätte die fehlende Gültigkeit der Klagebewilli- gung erkennen und ein (neues) Schlichtungsverfahren anhängig machen müssen. Der vorinstanzliche Hinweis auf die Nebenintervention sei ebenfalls falsch. Eine Nebenpartei habe nicht dieselben prozessualen Rechte wie die Hauptpartei. Schliesslich sei auch der vorinstanzliche Hinweis auf den "nutzlosen Leerlauf" un- belegt und auch unbeachtlich. Wenn die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben seien, führe dies zu einem Nichteintreten (Urk. 1 S. 8 ff.). 3.3. Die Kläger halten dem Folgendes entgegen: Die Beklagten würden nicht dartun, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung offensichtlich falsch sei, dass die Beklagten jederzeit gewusst hätten, mit wem sie es zu tun hätten und worum es gegangen sei. Die rein formelle Argumentation der Beklagten würde nicht auf die Ausführungen der Vorinstanz eingehen. Diese habe zu Recht auf die bis ins Jahr 2010 zurückreichende Streitigkeit zwischen den Parteien hingewiesen. Vor die- sem Hintergrund hätten die Beklagten genau gewusst, dass andere Miteigentü- mer gegen sie auf Leistung an die Gemeinschaft klagen würden. Auch treffe nicht zu, dass die Beklagten "von Anfang an das Vorliegen einer gültigen Klagebewilli-
- 10 - gung (…) in Abrede gestellt" hätten. Weder im Schlichtungsverfahren noch im Rahmen von Vergleichsgesprächen sei dies je ein Thema gewesen. Überdies würden sich die Beklagten mit einem wesentlichen Teil der vorinstanzlichen Even- tualbegründung nicht auseinandersetzen. Sie würden sich lediglich gegen die Be- gründung einer Parteistellung der an der Schlichtungsverhandlung nicht anwe- senden Kläger mittels Nebenintervention wenden. Damit hätten sie selbstredend nicht darzutun vermocht, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, dass in Bezug auf die an der Schlichtungsverhandlung anwesenden Kläger eine gültige Klage- bewilligung vorliege, an einem Mangel im Sinn von Art. 320 ZPO leiden solle (Urk. 13 S. 3 f.). 3.4. Die Vorinstanz wies das Begehren der Beklagten um Nichteintreten auf die erhobenen Klagen infolge Fehlens einer gültigen Klagebewilligung mit dem Hin- weis auf ein treuwidriges Verhalten seitens der Beklagten ab. Dieser Begründung kann indes nicht gefolgt werden. Wie die Beklagten zu Recht darauf hinweisen, hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen er- füllt sind (Art. 60 ZPO). Wo – wie im vorliegenden Fall – ein Schlichtungsobligato- rium vorliegt (Art. 197 und Art. 198 ZPO), stellt das Vorliegen einer gültigen Kla- gebewilligung (Art. 209 ZPO) eine solche Prozessvoraussetzung dar (BGE 141 III 159 E. 2.1; 139 III 273 E. 2.1 m.w.H.; ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 18). Bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung ergeht grundsätzlich ein Nichteintretensentscheid (Art. 236 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-Gehri, Art. 60 N 11; ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 26). Ein treuwidriges Verhalten ist vorliegend denn auch nicht ersichtlich. Die Beklagten stellen in Abrede, dass sie an der Schlichtungsverhandlung sowie an der vorinstanzlichen Instruktionsverhandlung die Parteifähigkeit nicht kritisiert bzw. keine Rüge der ungültigen Klagebewilligung erhoben hätten (Urk. 2 E. 4 S. 6; Urk. 1 Rz. 4.4.). Dies kann jedoch vorliegend nicht entscheidend sein, zumal die Beklagten insbesondere im Schlichtungsverfahren noch nicht anwaltlich ver- treten waren und eine Instruktionsverhandlung gerade auch einer Streitbeilegung dienen soll. Massgebend ist vielmehr, dass die Beklagten mit ihrem ersten Vertei- digungsvorbringen im vorinstanzlichen Verfahren, der Eingabe vom 14. November 2017 (Urk. 5/29), die Ungültigkeit der Klagebewilligung gerügt haben. Auch dass die Streitigkeit bereits bis zum Jahr 2010 zurückreicht, begründet kein Verhalten
- 11 - wider Treu und Glauben. So lag es keineswegs auf der Hand, dass sich sämtliche Kläger des Verfahrens Proz.-Nr. CG100051 bzw. CG150032 zu einer weiteren Klageerhebung entschliessen würden und es entsprechend klar war, wer vorlie- gend das Verfahren einleitete. Den Beklagten ist schliesslich auch insoweit zuzu- stimmen, als dass es irrelevant bleibt, ob ein erneuter Verweis ins Schlichtungs- verfahren letztlich ein "nutzloser Leerlauf" darstellt oder nicht. 3.5. Zu prüfen ist, ob tatsächlich eine gültige Klagebewilligung bezüglich der Kläger 3, 6 und 8 vorliegt (siehe vorstehend Ziffer 2.4.). Das Schlichtungsgesuch der Kläger wurde unter der Bezeichnung "Miteigentümergemeinschaft M._____- Strasse ..." eingereicht (siehe Urk. 2 E. 4 S. 5). Die vorgelegte Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise ..., lautet ebenfalls auf die als Klägerin auftretende "Miteigentümergemeinschaft M._____-Strasse ..." (siehe Urk. 5/1; Urk. 5/13/1; Urk. 5/14/1; Urk. 5/15/1). Die Miteigentümergemeinschaft ist jedoch eine Rechtsgemeinschaft, die weder partei- (Art. 66 ZPO) noch prozessfä- hig (Art. 67 Abs. 1 ZPO) ist (ZK ZPO-E. Staehelin/Schweizer, Art. 66 N 23; BSK ZPO-Tenchio, Art. 66 N 43). Verfahrensparteien sind somit stets die einzelnen Miteigentümer. Die Klage bei der Vorinstanz wurde denn auch im Namen einzel- ner Miteigentümer eingereicht. Insofern liegt keine Identität vor. Eine (formelle) Berichtigung der Parteibezeichnungen kommt nicht in Frage: Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung wird eine Parteibezeichnung berichtigt, wenn ihre Be- zeichnung mit einem Irrtum behaftet ist, so dass die Partei nicht ganz präzis iden- tifiziert werden kann. In diesen Fällen handelt es sich um ein redaktionelles Ver- sehen, welches zu keinem Parteiwechsel führt und das vom Gericht korrigiert werden darf. Kann der Fehler vom Richter und der Gegenpartei leicht erkannt und berichtigt werden, besteht keine Verwechslungsgefahr und eine Berichtigung ist möglich (BGE 136 III 545 E. 3.4.1; 131 I 57 = Pra 94 [2005] Nr. 135, Erw. 2). Eine Berichtigung kann auch dann vorgenommen werden, wenn sich der Kläger in sei- ner eigenen Bezeichnung irrt. Irrt sich der Kläger aber in der Frage, wem das ma- terielle Recht tatsächlich zusteht, kann keine Berichtigung erfolgen (ZK ZPO- Schwander, Art. 83 N 14 mit Verweis auf BGE 131 I 57 = Pra 2005 Nr. 135). Kann eine ungenaue Bezeichnung nicht korrigiert werden, weil die Identität einer Partei
- 12 - unklar ist, ist auf die Klage nicht einzutreten (BGer 4A_242/2016 vom 10. Oktober 2016, E. 3.4., nicht publiziert in BGE 142 III 623). Die Miteigentümerschaft der Liegenschaft M._____-Strasse ... besteht offenbar aus den Klägern und den Beklagten. Bei einer Klageerhebung unter der Bezeich- nung "Miteigentümergemeinschaft M._____-Strasse ..." ist insofern nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche der Miteigentümer nun eine Klage anstrengen wollen. Insbesondere liegt nicht auf der Hand, dass dies sämtliche Miteigentümer sein sollen, die nicht auf der Beklagtenseite stehen. Denn zur Geltendmachung von Kosten im Sinne von Art. 649 ZGB ist jeder Miteigentümer im Verhältnis seiner Anteile berechtigt, mithin bilden die Miteigentümer – sofern sie zusammen klagen
– eine einfache Streitgenossenschaft. Damit lassen sich gewisse Zweifel an der Identität der klagenden Partei nicht ohne weiteres verneinen und es kann nicht je- de Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden. Daran ändert auch nichts, dass die Grundlage des Streits bereits bis ins Jahr 2010 zurück reicht (siehe vor- stehend Ziffer 3.4.). Hinzu kommt zudem Folgendes: Die Kläger brachten vorinstanzlich vor, sie wür- den eine Forderung geltend machen, die der Gemeinschaft zustehe. Dass sie die Bezeichnung der Gläubigerin und die Parteistellung nicht genau auseinander ge- halten hätten, könne ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal sie im Schlichtungsverfahren noch nicht anwaltlich vertreten gewesen seien (Urk. 5/33 Rz. 1). Im Schlichtungsverfahren trat zudem als Vertreterin für die "Klägerin" (Mit- eigentümergemeinschaft M._____-Strasse ...) die O._____ AG auf (Urk. 5/1; Urk. 5/13/1; Urk. 5/14/1; Urk. 5/15/1), deren Zweck gemäss Handelsregistersaus- zugs die Verwaltung, Bewirtschaftung und Vermarktung von Liegenschaften ist. Des weiteren wurde auch die Betreibung (zumindest gegen den Beklagten 3), für welche im Schlichtungsverfahren die Aufhebung des Rechtsvorschlags verlangt wurde (siehe Urk. 5/14/1), namens der Miteigentümergemeinschaft eingeleitet (Urk. 5/30/2). Diese Umstände sprechen vorliegend für einen Irrtum seitens der Kläger hinsichtlich der materiellen Berechtigung an der Forderung (Miteigentü- mergemeinschaft anstatt die einzelnen Miteigentümer). Dass dies darauf zurück-
- 13 - zuführen ist, dass die Kläger im Schlichtungsverfahren noch nicht anwaltlich ver- treten waren, ändert daran nichts. 3.6. Mit Bezug auf die nicht an der Schlichtungsverhandlung anwesenden Kläger 1, 2, 4, 5 und 7 weist die Vorinstanz schliesslich lediglich darauf hin, dass das in Bezug auf sie gestellte Interventionsgesuch im Übrigen gutzuheissen wäre. Die- ser Hinweis stellt indes keine Eventualbegründung dar. Eine allfällige diesbezügli- che Gutheissung vermag nicht das Eintreten auf die (entsprechenden) Klagen bzw. die Abweisung des Begehrens um Nichteintreten wegen fehlender Klagebe- willigung zu begründen. Der Entscheid über die Zulassung oder Ablehnung der Nebenintervention stellt eine prozessleitende Verfügung dar und wird selbststän- dig nach Anhörung der Parteien eröffnet (siehe Art. 74 ff. ZPO; ZK ZPO- Staehelin, Art. 75 N 21 f.). Auch in Bezug auf die Kläger 1, 2, 4, 5 und 7 gilt so- dann das zuvor unter Ziffer 3.5. Gesagte. Zudem erweist sich die Klagebewilli- gung hinsichtlich der Kläger 1, 2, 4, 5 und 7 bereits aus folgendem Grund als un- gültig: Erscheint eine klagende Partei nicht an der Schlichtungsverhandlung und hätte die Schlichtungsbehörde das Verfahren mangels persönlichen Erscheinens der klagenden Partei (Art. 204 Abs. 1 ZPO) abschreiben müssen, weil bei Säum- nis der klagenden Partei das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gilt, ist die Klagebewilligung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ungültig (BGE 141 III 159 E. 2.1; 140 III 70 E. 5). Die Kläger 1, 2, 4, 5 und 7 haben unbestrittener- massen nicht an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen (Urk. 2 E. 4 S. 5; Urk. 5/29 Rz. 9; Urk. 5/33 Rz. 5; vgl. auch Urk. 13 Rz. 6). Die Klagebewilligung erweist sich in Bezug auf sie als ungültig. Dies auch dann, wenn die Parteien die Prozessführung einem Vertreter im Sinne von Art. 647b ZGB übertragen hätten, ändert dies doch nichts an der persönlichen Erscheinungspflicht im Schlichtungs- verfahren (so auch die Vorinstanz in Urk. 2 E. 4 S. 6 oben). 3.7. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde damit als begründet. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein neuer Entscheid zu fällen ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Auf die Klage ist nach dem zuvor Ausgeführten mangels Vorliegens einer gültigen Klagebewilligung nicht einzutreten.
- 14 -
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss werden die Kläger für das erstinstanzliche Verfahren kos- ten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwer- tes von insgesamt Fr. 9'496.05 (vgl. Urk. 5/23 S. 2 und Urk. 6) ist die erstinstanzli- che Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzulegen (§ 4 Abs. 1 § 9 Abs. 2 GebV OG) und ausgangsgemäss zu je einem Achtel unter solidarischer Haftung den Klägern aufzuerlegen. Die Kläger sind überdies zu je einem Achtel unter solidarischer Haf- tung zu verpflichten, den Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Par- teientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %, mithin Fr. 2'160.– (§ 4 Abs. 1, § 8, § 10 Abs. 1 lit. a AnwGebV), zu bezahlen. 4.2. Für das Beschwerdeverfahren ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG) festzu- setzen und mit dem von den Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen. Ausgangsgemäss ist sie den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuer- legen. Die Kläger sind zu je einem Achtel unter solidarischer Haftung zu verpflich- ten, den Beklagten diesen Betrag zurückzuerstatten. Die Kläger sind überdies zu je einem Achtel unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Beklagten für das Berufungsverfahren eine nach den Vorschriften der AnwGebV zu bemessende (volle) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 und Art. 111 Abs. 2 ZPO). Deren Höhe ist auf Fr. 1'600.– zuzüglich 7.7 % MwSt., mithin auf gerundet Fr. 1'750.–, festzulegen (§ 4 Abs. 1, § 8, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Januar 2018 (FV160123-L) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Auf die Klagen wird nicht eingetreten."
2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und den Klägern zu je 1/8 unter solidarischer Haftung auferlegt.
- 15 -
3. Die Kläger werden je zu 1/8 unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Be- klagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von ins- gesamt Fr. 2'160.– zu bezahlen.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägern zu je 1/8 unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie werden mit dem von den Beklag- ten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Kläger werden zu je 1/8 un- ter solidarischer Haftung verpflichtet, den Beklagten den Betrag von Fr. 1'200.– zurückzuerstatten.
6. Die Kläger werden zu je 1/8 unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Be- klagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 1'750.– zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'496.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 16 - Zürich, 28. Mai 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: sf