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PP170055

Forderung

Zürich OG · 2018-08-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Bereits an dieser Stelle ist auf Folgendes hinzuweisen: In den Erwägungen zum Rückweisungsentscheid der Kammer vom 18. April 2017 im Verfahren PP160043-O wurde darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz in ihrem ersten Ent- scheid vom 8. Juni 2016 fünf verschiedene Forderungen beurteilt hat. Die in die- sem angefochtenen Entscheid unter den Titeln "Forderung für die Operation der Mutter der Beklagten", "Forderung für die Erstuntersuchung der Mutter" und "Ver- kehrsunterricht" geprüften Forderungen des Klägers sind von der Vorinstanz – teilweise – gutgeheissen (Urk. 2/29 S. 6 ff. E. 2.2.-4.), diejenigen unter den aufge- führten Titeln "Forderung bezüglich des Valentinstags" und "Kaputtes T-Shirt" hingegen sinngemäss (vgl. Urk. 2/29 S. 13 Dispositivziffer 1) abgewiesen worden (Urk. 2/29 S. 3 ff. bzw. S. 10 f. E. 2.1. bzw. 2.5.). Gegenstand der damaligen Be- schwerde waren die erste und die fünfte Forderung. Im nicht angefochtenen Um- fang, d.h. im Umfang der teilweisen Gutheissung der Forderungsklage des Klä- gers (zweite bis vierte Forderung), war das vorinstanzliche Urteil somit rechtskräf- tig geworden, was in der Folge auch vorgemerkt wurde (Urk. 1 S. 4, E. 3.2, und S. 19, Dispositiv-Ziffer 1 des 1. Beschlusses). Eine Rückweisung erfolgte nur im Umfang der teilweisen Abweisung der Forderungsklage des Klägers im Entscheid der Vorinstanz vom 8. Juni 2016, d.h. nur hinsichtlich der unter den aufgeführten Titeln "Forderung bezüglich des Valentinstags" und "Kaputtes T-Shirt" geprüften Forderungen (Urk. 1 S. 19, Dispositiv-Ziffer 1 des 2. Beschlusses).

- 5 - Die übrigen Forderungen bildeten dementsprechend nicht mehr Beurteilungsge- genstand im vorinstanzlichen Verfahren. Als rechtskräftig abgeurteilte Sache wa- ren sie einer erneuten Beurteilung – wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vorgenommen und wenn auch mit der früheren Beurteilung überein- stimmend – nicht mehr zugänglich (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 210, m.w.H.). Indem die Vorinstanz die unter den aufgeführten Titeln" Forderung bezüglich des Valentinstags" und "Kaputtes T-Shirt" geprüften Forderungen als nicht ausgewie- sen erachtete, hätte sie lediglich diese abzuweisen gehabt. Allerdings wurde dies seitens des Klägers nicht gerügt, weshalb dieser Mangel vorliegend nicht zu be- heben ist. Der Kläger ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er den ihm bereits im ersten Entscheid der Vorinstanz vom 8. Juni 2016 zugesprochenen Betrag nur einmal einfordern kann. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso- fern Bestand. Dies gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 In Tatfragen ist die Kognition der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 320 lit. b ZPO auf die offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung beschränkt. Erforder- lich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. "Offensichtlich unrichtig" ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5). In Rechtsfragen hat die Beschwer- deinstanz nach Art. 320 lit. a ZPO indessen volle Kognition. Entsprechend dem Grundsatz "iura novit curia" wendet die Beschwerdeinstanz das dem Prozessstoff zugrunde liegende Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Rechtsanwendung von Amtes wegen bedeutet, dass diesbezüglich keine Rügeobliegenheit der Par-

- 6 - teien besteht. Eine Partei, die falsche oder gar keine Ausführungen zur Rechts- anwendung macht, darf keinen Rechtsnachteil erleiden (Thomas Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf, § 17 Rz. 1358 mit Verweis auf ZK ZPO-Sutter-Somm/von Arx, Art. 57 N 17 und BSK ZPO-Gehri, Art. 57 N 3 ff.). Damit ist die Beschwerdeinstanz nicht an eine unvollständige oder irrige rechtliche Begründung der Parteien gebunden. Insofern hat die Beschwer- deinstanz von Amtes wegen zu entscheiden, ob die Beschwerdeanträge im Er- gebnis begründet sind oder nicht.

E. 4 Der Kläger moniert im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wie schon im Verfahren PP160043-O – am angefochtenen Entscheid die Beurteilung der mit seiner Klage geltend gemachten Forderungsansprüche im Zusammenhang mit dem Valentinstag 2015 und mit einer Auseinandersetzung der Parteien im De- zember 2014, d.h. die Abweisung der von der Vorinstanz unter den Titeln "Forde- rung bezüglich des Valentinstags" und "Kaputtes T-Shirt" geprüften Forderungen (Urk. 10 S. 2 ff.; Urk. 11 ff. S. 3, E. 2.1, und S. 12 ff., E. 2.5). Neu beanstandet er weiter die ihm nunmehr erstmals mit dem angefochtenen Entscheid zu drei Vier- teln auferlegten Dolmetscherkosten (Urk. 10 S. 6 f.; Urk. 11 S. 16). 5.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Forderung von Fr. 500.– im Zusammen- hang mit dem Valentinstag 2015 ist unstrittig, dass die Parteien vereinbart hatten, den Valentinstag 2015 gemeinsam zu verbringen. Für diesen Anlass finanzierte der Kläger die Auslagen im Zusammenhang mit einer hübschen Aufmachung der Beklagten (Haarstyling, Fingernägel, Kleider etc.) im Gesamtwert von Fr. 500.–. Den Valentinstag verbrachten die Parteien nicht gemeinsam, da die Beklagte das vereinbarte Treffen kurzfristig abgesagt hatte (Urk. 1 S. 4 f. E. 4.1; Urk. 11 S. 4, E. 2.1.3). In den Erwägungen zu den Beschlüssen der Kammer vom 18. April 2017 im Ver- fahren PP160043-O wurde – der vorinstanzlichen Auffassung in ihrem ersten Ent- scheid vom 8. Juni 2016 zustimmend – festgehalten, dass die Finanzierung einer hübschen Aufmachung der Beklagten im Umfang von Fr. 500.– durch den Kläger als Schenkung im Sinne von Art. 239 Abs. 1 OR und das gemeinsame Verbringen des Valentinstags als Auflage im Sinne von Art. 245 Abs. 1 OR zu qualifizieren ist

- 7 - (vgl. Urk. 1 S. 11, E. 4.6.2 und 4.7). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die rechtshindernde Tatsache der entfallenen Bereicherung an und für sich von der Beklagten geltend zu machen gewesen wäre. Indessen war darauf nicht näher einzugehen, weil dies vom Kläger – im damaligen (Beschwerde-) Verfahren – nicht gerügt wurde (vgl. Urk. 1 S. 13, E. 4.8.3). Ferner wurde in besagtem Zusammenhang auch ein Schadenersatzanspruch des Klägers aus Art. 97 OR verneint (vgl. Urk. 1 S. 13, E. 4.9). Bemängelt wurde in den genannten Erwägungen, dass sich der Kläger im vor- instanzlichen Verfahren hinsichtlich seiner geltend gemachten Forderung von Fr. 500.– im Zusammenhang mit dem Valentinstag 2015 auf absichtliche Täu- schung berufen hatte, die Vorinstanz sich hierzu in ihrem ersten Entscheid vom

E. 8 Juni 2016 nicht geäussert hatte, womit sie dem Kläger das rechtliche Gehör verweigert hatte. Aus diesem Grund wurde die Sache mit dem Rückweisungsbe- schluss der Kammer vom 18. April 2017 an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Urk. 1 S. 14 f., E. 4.10). Demzufolge ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Bezug auf die vom Klä- ger geltend gemachte Forderung im Zusammenhang mit dem Valentinstag 2015 einzig von Belang, was die Vorinstanz in ihrem neuen Urteil zur Frage der ab- sichtlichen Täuschung ausführt und was der Kläger mit seiner Beschwerde dem entgegenhält. 5.2 In ihrem neuen und hier angefochtenen Urteil vom 8. November 2017 äus- sert sich die Vorinstanz nunmehr zur Frage der absichtlichen Täuschung und zu den diesbezüglichen Vorbringen des Klägers, wonach die Beklagte ihm eine Lie- besbeziehung nur vorgespielt habe und mit ihm auch den Valentinstag gar nicht habe verbringen wollen (vgl. Urk. 11 S. 6 ff., E. 2.1.10 ff.). Sie erwog diesbezüg- lich namentlich, dass es nicht darum gehe, ob die Beklagte dem Kläger eine Lie- besbeziehung vorgespielt habe, sondern darum, ob die Beklagte bereit gewesen sei, den Valentinstag mit dem Kläger zu verbringen. Und soweit der Kläger eine Täuschung seitens der Beklagten darin sehe, dass sie entgegen ihren Beteue- rungen nicht bereit gewesen sei, den Valentinstag mit ihm zu verbringen, habe er

- 8 - für diese These keinen rechtsgenügenden Beweis eingereicht bzw. erbracht (vgl. Urk. 11 S. 7, E. 2.1.13). 5.3 Mit seiner Beschwerde macht der Kläger geltend, dass entgegen der Mei- nung der Vorinstanz die Täuschung nicht darin bestanden habe, "dass die Be- klagte von Anfang plante, die Schenkungsauflage nicht zu erfüllen, sondern darin, dass sie mir eine Liebesbeziehung vorspielte, um überhaupt die Schenkung zu erhalten" (vgl. Urk. 10 S. 3). Der Kläger hat zwar in der "Replik" entsprechende Ausführungen zur absichtli- chen Täuschung gemacht, indem er ausführte, "Es ist offensichtlich, dass die Be- klagte mir die Beziehung nur vorgespielt hat, um neue Kleider zu bekommen und ihre Haare und Nägel machen lassen zu können" (vgl. Urk. 2/21 S. 2), worauf er in seiner Beschwerde verweist (vgl. Urk. 10 S. 3). Damit wäre an sich rechtsge- nügend behauptet, dass die Beklagte ihm eine Liebesbeziehung vorgespielt habe, um überhaupt die Schenkung zu erhalten. Im Zeitpunkt, in dem die "Replik" er- stattet wurde, war aber der Aktenschluss bereits eingetreten. Dieser trat für den Kläger mit Abschluss seines Vortrags an der Hauptverhandlung ein. Daran ändert auch der Passus in Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. April 2016 betreffend eigene Tatsachenbehauptungen (vgl. Urk. 2/19 S. 2) nichts (vgl. zum Aktenschluss BGE 140 III 312 E. 6). Dass der Kläger vor Abschluss seines Vortrags an der Hauptverhandlung bereits die fragliche Behaup- tung aufgestellt hätte, macht er in der Beschwerdeschrift nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er zur absichtlichen Täuschung nämlich lediglich aus: "Da die Beklagte gar nie die Absicht hatte, mit mir den Valentinstag zu verbringen, verlange ich den Betrag von Fr. 500.– wegen Täuschung zurück" (vgl. Urk. 2 Prot. S. 5). Wohl ergänzte er später, die Beklagte habe ihm mehrere SMS geschrieben, unter anderem mit dem Inhalt "Ich liebe dich", "danke mein Schatz", "Schatz du bist ein Engel" und ihm ein Bild, auf dem "Ich liebe Dich" geschrieben stehe, geschenkt. Die Behauptung, sie habe eine Liebesbeziehung vorgespielt, um überhaupt die Schenkung zu er- halten, lässt sich daraus aber ebenfalls nicht ableiten. In seiner Klageschrift hatte der Kläger lediglich geltend gemacht, wenn die Beklagte von Anfang an geplant

- 9 - hätte, ihren Teil der Abmachung nicht zu erfüllen (d.h. nicht vorhatte, den Valen- tinstag mit ihm zu verbringen), könnte sogar Betrug vorliegen (vgl. Urk. 2/2 S. 3). Somit hatte die Vorinstanz unter dem Titel "absichtliche Täuschung" lediglich die anlässlich der Hauptverhandlung aufgestellte klägerische Behauptung, die Be- klagte habe gar nie die Absicht gehabt, den Valentinstag mit dem Kläger zu ver- bringen, abzuhandeln. Damit hat sich die Vorinstanz auseinandergesetzt (vgl. Urk. 11 S. 7, E. 2.1.13). Zwar ist nach dem Dargelegten – aufgrund des Akten- schlusses – nicht korrekt, dass sie diesbezüglich auch auf die Ausführungen des Klägers in der Eingabe betreffend Widerruf und diejenigen in seiner "Replik" und nicht auf diejenigen in der Hauptverhandlung eingegangen ist (Urk. 11 S. 7, E. 2.1.13 mit Verweis auf Urk. 2/17 und 2/21); dies schadet aber nicht. Zum Ar- gument der Vorinstanz, dass Beweise dafür fehlten, dass die Beklagte nie den Valentinstag mit dem Kläger habe verbringen wollen, äussert sich der Kläger in seiner Beschwerdeschrift im Übrigen nicht. Mit dem – aufgrund des Aktenschlusses – verspäteten Vorbringen des Beklagten, wonach ihm die Beklagte eine Liebesbeziehung nur vorgespielt habe, hatte sich die Vorinstanz nicht auseinanderzusetzen. Im Übrigen verweist der Kläger, wie soeben dargetan, in diesem Zusammenhang als "Beweis" einzig auf Textnach- richten der Beklagten. Zu einer Liebesbeziehung gehören aber selbst in der heu- tigen Zeit mehr als nur blosse Textnachrichten. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass auch in den weiteren vom Kläger in seiner Beschwerdeschrift vorgetragenen Argumenten gegen den angefochtenen Ent- scheid eine unzulässige Erweiterung des durch den Rückweisungsbeschluss be- grenzten Prozessstoffes liegt (vgl. Urk. 10 S. 4), weshalb darauf nicht weiter ein- zugehen ist. Im Ergebnis vermag der Kläger mit seiner Beschwerde hinsichtlich seiner geltend gemachten Forderung von Fr. 500.– im Zusammenhang mit dem Valentinstag 2015 weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts darzutun. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzu- weisen.

- 10 - 6.1 Bezüglich des geltend gemachten Forderungsanspruches im Zusammen- hang mit einer Auseinandersetzung der Parteien im Dezember 2014 ist zunächst auf die diesbezüglichen Erwägungen zu den Beschlüssen der Kammer vom

18. April 2017 im Verfahren PP160043-O zu verweisen (vgl. Urk. 1 S. 16 ff., E. 5). Die Rückweisung in diesem Punkt wurde insbesondere damit begründet, dass die Beklagte gegenüber der ihrerseits unbestritten gebliebenen und rechtsgenügend ausgewiesenen Forderung des Klägers in der Höhe von Fr. 15.– sinngemäss Ver- rechnungseinrede erhoben bzw. Tilgung durch Verrechnung geltend gemacht hat- te, was im vorinstanzlichen Entscheid vom 8. Juni 2016 unberücksichtigt gelassen worden war (vgl. Urk. 1 S. 16 ff., E. 5.3). Die Vorinstanz prüfte die Verrechnungs- einrede der Beklagten nunmehr im angefochtenen Entscheid. Sie erachtete die Verrechnungseinrede als gültig erfolgt, weshalb die Forderung des Klägers für das kaputte T-Shirt durch Verrechnung getilgt worden sei (Urk. 11 S. 12 ff. E. 2.5). 6.2 Der Kläger stellt in Abrede, dass die Verrechnungseinrede der Beklagten gültig erfolgt sei. Nicht zu überzeugen vermöge die vorinstanzliche Auffassung, wonach er den – der (Gegen-) Forderung zugrunde liegende – Schaden der Be- klagten für den Fuss und die Fingernagelbehandlung in der Höhe von 150.– (Fr. 50.– Krankenkassenkosten + Fr. 100.– Fingernagelbehandlung) nicht, son- dern lediglich die von ihr geltend gemachte Notwehrsituation bestritten habe. Eine explizite Bestreitung der Einwendung der Beklagten sei nämlich gar nicht notwen- dig gewesen. Er habe eine rechtsgenügende Gegendarstellung abgegeben, wel- che die Tatsachenbehauptungen der Beklagten gesamthaft widerlege bzw. mit welcher abweichende Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden seien. So habe er im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach geltend gemacht, dass nicht er die Be- klagte, sondern die Beklagte ihn grundlos angegriffen habe. Es sei sein Recht gewesen, sich zu verteidigen und zu wehren. Er habe sich darauf beschränkt, die Beklagte von seinem Körper fernzuhalten. Wenn die Beklagte sich bei seiner Ab- wehr tatsächlich verletzt haben sollte, sei diese Verletzung nicht durch ihn verur- sacht worden. Mit diesen Ausführungen sei die Darstellung der Beklagten wider- legt worden, weshalb der von ihr geltend gemachte Schaden nicht mehr explizit habe bestritten werden müssen. Mit seiner Gegendarstellung mangle es der (Ge-

- 11 - gen-) Forderung der Beklagten an einer Anspruchsgrundlage, weshalb sie gar nicht zur Verrechnung habe gebracht werden können (vgl. Urk. 10 S. 4 ff.). 6.3.1 Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2; je mit Hinweisen). Eine Tatsachenbehaup- tung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_195/2014 vom 27. November 2014, E. 7.3.2, nicht publ. in BGE 140 III 602). Ein solcher- massen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet die Gegenseite den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbe- lasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziie- rungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Be- weis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_195/2014 vom 27. November 2014, E. 7.3.2, nicht publ. in BGE 140 III 602; je mit Hinweisen). 6.3.2 Sowohl in der Klageantwort als auch in der Duplik führte die Beklagte aus, der Kläger sei ins Schlafzimmer gerannt und habe sie umgestossen, so dass sie sich am Bein verletzt und geblutet habe (vgl. Urk. 12 S. 2 und Urk. 24 S. 3). An- lässlich der Hauptverhandlung gab sie diesbezüglich ergänzend zu Protokoll, dass der Kläger sie geschubst habe, als sie ihm den Zugang zu ihrem Schlafzim- mer habe verweigern wollen. Deswegen habe sie nun eine Narbe. Wenn er von ihr Fr. 15.– für das T-Shirt verlange, dann fordere sie von ihm Fr. 50.–, die sie der Krankenkasse … bezahlt habe, sowie Fr. 100.– für die Fingernagelbehandlung zurück (vgl. Urk. 2 Prot. S. 10). Damit stützte die Beklagte ihre (Gegen-) Forderung sinngemäss auf die An- spruchsgrundlage der ausservertraglichen Haftung (Art. 41 ff. OR). Gemäss

- 12 - Art. 41 Abs. 1 OR haftet der Verursacher für Schäden, die kausal durch ein wider- rechtliches und schuldhaftes Verhalten entstanden sind. Die Beweislast liegt da- bei grundsätzlich vollumfänglich beim Geschädigten (vgl. auch Urk. 1 S. 12, E. 4.8.2). Indem der Kläger ihre Sachverhaltsdarstellung in Abrede stellte bzw. gar als falsch deklarierte und bereits mit seinem Klagebegehren eine diesbezügli- che Gegendarstellung abgegeben hat (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 17 S. 2; Urk. 21 S. 4), bestritt er entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (vgl. Urk. 11 S. 12 f., E. 2.5.4) sinngemäss und rechtsgenügend das Vorliegen der von der Beklagten geltend gemachten Anspruchsgrundlage. Damit griff die über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Beklagte hätte vor Vorinstanz ihre An- spruchsgrundlage weiter zu substantiieren gehabt. Aus ihrer Sachverhaltsdarstel- lung ergibt sich aber insbesondere nicht schlüssig, was für den von ihr geltend gemachten Schaden ursächlich war, worin genau der Schaden bestanden hat sowie was die Schadensbehebung genau beinhaltete und dafür notwendig war. Ihre Vorbringen werden denn auch durch keinerlei Beweismittel untermauert. Da die Beklagte eine eingehendere Substantiierung unterlassen hat, kann die von ihr geltend gemachte Anspruchsgrundlage der ausservertraglichen Haftung entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht bejaht werden (vgl. Urk. 11). Ihre Verrech- nungsansprüche sind unbegründet. 6.4 Wenn zwei Personen einander Geldsummen schulden, so kann nach Art. 120 Abs. 1 OR jede ihre Schuld verrechnen (sofern beide Forderungen fällig beziehungsweise erfüllbar sind). Eine Verrechnung kann auch derjenige geltend machen, dessen Gegenforderung bestritten wird (Art. 120 Abs. 2 OR). Die Ver- rechnungswirkung tritt aber nur ein, wenn die Verrechnungsforderung tatsächlich besteht und durchsetzbar ist. Wird sie bestritten, muss im Prozess ihr Bestehen bewiesen werden (CHK OR-L. Killias/M. Wiget, Art. 120 N 10). Wie soeben dargetan, blieb die Beklagte den Beweis für das Bestehen ihrer be- strittenen (Gegen-) Forderung schuldig, weshalb diese einer Verrechnung nicht zugänglich ist. Indem die Vorinstanz die Verrechnungseinrede als ausgewiesen erachtete, hat sie sowohl das Recht unrichtig angewandt als auch den Sachver- halt offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Beschwerde bezüglich der vorinstanz-

- 13 - lichen Beurteilung der vom Kläger im Zusammenhang mit einer Auseinanderset- zung der Parteien im Dezember 2014 geltend gemachten Forderung erweist sich als begründet. 6.5 Ergänzend anzufügen bleibt an dieser Stelle, dass, wie bereits ausgeführt, der Aktenschluss für den Kläger mit Abschluss seines Vortrags an der Hauptver- handlung eintrat (vgl. Ziffer 5.3 vorstehend). Folglich wäre eine Bestreitung des Schadens der Beklagten durch den Kläger beim Widerruf des Vergleichs – entge- gen der Vorinstanz (vgl. Urk. 11 S. 13, E. 2.5.4) – zu spät erfolgt. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Anmerkung der Vorinstanz, der Kläger habe beim Widerruf des Vergleichs nicht die Fälligkeit und Klagbarkeit der (Gegen-) Forderung bestrit- ten (vgl. Urk. 11 S. 14, E. 2.5.7). 7.1 Als Zwischenergebnis resultiert nach dem Gesagten, dass die Beschwerde gegen die teilweise Abweisung der Forderungsklage des Klägers im angefochte- nen Entscheid hinsichtlich der geprüften Forderung unter dem aufgeführten Titel "Forderung bezüglich des Valentinstags" abzuweisen und diejenige unter jenem "Kaputtes T-Shirt" gutzuheissen ist. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zusätzlich zum ihm bereits zugesprochenen Betrag von Fr. 420.– Fr. 15.– zu bezahlen. 7.2 Der Kläger verlangt einen Verzugszins von 5% seit dem 5. Mai 2015. Mit E- Mails vom 19. und 20. April 2015 (Urk. 2/15/10/1-3) wurde die Beklagte vom Klä- ger zur Bezahlung der hier zu beurteilenden Forderungen bis spätestens 30. April 2015 aufgefordert. Von der Beklagten ist unbestritten geblieben, dass sie sich seither in Verzug befindet. Gemäss Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner Ver- zugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist. Daher kann dem Kläger antragsgemäss auf den Betrag von Fr. 15.– ab dem 5. Mai 2015 5% Verzugszins zugesprochen werden. 7.3 Damit ist – ebenfalls wie beantragt – der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Sihltal im Umfang des zuzusprechenden Betrages von Fr. 15.– nebst Zins zu 5% seit 5. Mai 2015 aufzuheben.

- 14 -

E. 8.1 Sodann kritisiert der Kläger die ihm nunmehr erstmals mit dem angefochte- nen Entscheid zu drei Vierteln auferlegten Dolmetscherkosten (Urk. 10 S. 6 f.; Urk. 11 S. 16). 8.2.1 Der Amtssprache nicht mächtigen Verfahrensbeteiligten ist gegebenen- falls eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher zur Seite zu stellen. Die entspre- chenden Kosten sind Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO) und gemäss Pro- zessausgang zu verteilen. Daher ist das Vorbringen des Klägers, wonach die nunmehrige Kostenauferlegung der Dolmetscherkosten gegen Treu und Glauben verstosse, weil solche den Parteien im ersten Entscheid der Vorinstanz 8. Juni 2016 nicht auferlegt worden seien (vgl. Urk. 10 S. 6 f.), nicht zielführend. An der Hauptverhandlung war eine Dolmetscherin anwesend, was von keiner Partei auch nur ansatzweise kritisiert wurde (vgl. Urk. 2 Prot. S. 4). Damit sind die Kosten auch effektiv angefallen. Ebenso vermögen die Ausführungen des Klägers nicht zu überzeugen, dass nicht aktenkundig gewesen sei, dass die Beklagte eine Dolmetscherin beantragt habe. Die Beklagte spreche und verstehe sehr gut Hochdeutsch, weshalb die Bestellung einer Dolmetscherin nicht notwendig gewe- sen sei. Für solche unnötigen Kosten habe die Vorinstanz selbst aufzukommen (vgl. Urk. 10 S. 7). Die Beklagte ist Staatsangehörige von Kamerun. In den von ihr vorgängig an die Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen findet sich zwi- schen den Parteien und in französischer Sprache geführte Korrespondenz (vgl. Urk. 2/13/4, 2/13/5 und 2/13/10). Weiter ergibt sich aus dem Urteil des Zwangs- massnahmengerichts am Bezirksgericht Horgen vom 21. August 2015 (Ge- schäfts-Nr. GS150022-F), dass auch an der Verhandlung in jenem Verfahren ein Dolmetscher anwesend war (vgl. Urk. 2/13/1 S. 8, Disp.-Ziff. 2). Aber auch die vom Kläger bei Klageeinreichung ins Recht gereichte Kurzmitteilungskorrespon- denz lässt nicht zweifelsohne auf verhandlungssichere Deutschkenntnisse der Beklagten schliessen (vgl. Urk. 2/3/1). Es ist nachvollziehbar und nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz für die Hauptverhandlung den Beizug einer Dolmet- scherin als Französisch-Übersetzerin als indiziert sah. Die Beschwerde ist in die- sem Punkt abzuweisen.

- 15 - 8.2.2 Ergänzend anzufügen bleibt, dass der Kläger im Grunde sinngemäss eine reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) rügt. Wohl hat die Vorinstanz in ih- rem ersten Urteil die Dolmetscherkosten nicht aufgeführt (vgl. Urk. 2/29 S. 13, Disp.-Ziff. 2), was sie nun im angefochtenen Entscheid nachholt (Urk. 11 S. 16, Disp.-Ziff. 2). Eine reformatio in peius liegt indes nicht vor. Die Dolmetscherkosten hätten durch die Vorinstanz später auch noch separat mit einer (Nachtrags-) Ver- fügung erhoben werden dürfen, selbst wenn der erste vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen wäre und dies nicht dem Regelfall entspricht (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO). 9.1 Der Kläger obsiegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Umfang von Fr. 15.–, unterliegt jedoch in einem solchen von Fr. 500.–. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich eine analoge Anwen- dung von Art. 318 Abs. 3 ZPO nicht und ist nicht, wie beantragt, über die erstin- stanzlichen Prozesskosten neu zu entscheiden (Art. 106 Abs. 2 ZPO; vernachläs- sigbares höheres Obsiegen im Umfang von knapp 1 % bei einem Streitwert im vo- rinstanzlichen Verfahren von Fr. 1'635.–, ohne Zinsen und Kosten [Art. 91 Abs. 1 ZPO]). Vielmehr ist die vorinstanzliche Kostenauferlegung zu bestätigen. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich weiter, dass die erstinstanzlichen Gerichts- kosten (abzüglich des von ihm geleisteten Vorschusses) vom Kläger bezogen würden, wofür ihm im Umfang des Obsiegens gegenüber der Beklagten (im Be- trag von Fr. 175.–) das Rückgriffsrecht einzuräumen sei, was im Dispositiv auch entsprechend angeordnet wurde (vgl. Urk. 11 S. 15, E. 3, und S. 16, Disp.-Ziff. 3). Dies wurde vom Kläger nicht beanstandet und ist folglich so zu belassen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend die vorinstanzliche Entschädi- gungsregelung (inkl. Ersatz der Kosten des ersten Beschwerdeverfahrens sowie des Schlichtungsverfahrens) nicht angefochten wurde und damit ohnehin nicht mehr zur Disposition steht. 9.3 Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 515.– auszu- gehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 lit. a, § 4

- 16 - Abs. 1 und 2, § 10 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Oberge- richts (GebV OG) auf Fr. 150.– festzusetzen. Der Kläger obsiegt in vernachlässigbarer Höhe, weshalb ausgangsgemäss die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ihm aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aus dem gleichen Grund hat der Kläger für das Beschwerdeverfahren keinen An- spruch auf eine Entschädigung. Eine solche steht auch der Beklagten nicht zu. Sie hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt und somit auch keine Um- triebe zu verzeichnen. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Par- teientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 1 des Ur- teils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hor- gen vom 8. November 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 435.– nebst Zins zu 5 % seit
  2. Juni 2015 auf den Betrag von Fr. 420.– und seit 5. Mai 2015 auf den Be- trag von Fr. 15.– sowie Fr. 83.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. In die- sem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Sihltal aufgehoben." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.
  5. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen. - 17 -
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 515.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. August 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. Ch. Büchi versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP170055-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichts- schreiber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 22. August 2018 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 8. November 2017 (FV170015-F)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) vor Vorinstanz eine Forderungsklage über Fr. 1'635.– nebst gesetzlichem Verzugs- zins seit 5. Mai 2015. Gleichzeitig verlangte er die Beseitigung des Rechtsvor- schlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Sihltal (Urk. 2/2). 1.2 Mit Urteil vom 8. Juni 2016 wurde die Beklagte von der Vorinstanz verpflich- tet, dem Kläger Fr. 420.– nebst Zins zu 5 % seit 2. Juni 2015 sowie Fr. 83.30 Zah- lungsbefehlskosten zu bezahlen. Gleichzeitig hob die Vorinstanz im Umfang die- ser teilweisen Gutheissung der Forderungsklage den Rechtsvorschlag in der Be- treibung Nr. … des Betreibungsamtes Sihltal auf. Die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 375.– wurden dem Kläger zu drei Vierteln und der Beklagten zu einem Viertel auferlegt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass sie aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen würden (Urk. 2/4 ff.), wofür ihm gegen- über der Beklagten zu einem Viertel das Rückgriffsrecht eingeräumt werde. So- dann wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Entschädigung von Fr. 350.– (inklusive Kosten der Friedensrichterverhandlung von Fr. 250.–) zu bezahlen (Urk. 2/26 [unbegründete Fassung] und Urk. 2/29 [begründete Fas- sung]). 1.3 Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 16. Oktober 2016 in- nert Frist Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2, E. 1.4). 1.4 Mit Beschlüssen der Kammer vom 18. April 2017 im Verfahren PP160043-O wurde vorgemerkt, dass das vorgenannte Urteil der Vorinstanz vom 8. Juni 2016 im Umfang der teilweisen Gutheissung der Forderungsklage des Klägers gemäss Dispositiv-Ziffer 1 rechtskräftig geworden ist. Im Übrigen wurde das Urteil aufge- hoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückgewiesen (Urk. 1 S. 19). 1.5 Mit Urteil vom 8. November 2017 verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte erneut, dem Kläger Fr. 420.– nebst Zins zu 5 % seit 2. Juni 2015 sowie Fr. 83.30

- 3 - Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen und hob wiederum im Umfang dieser teilwei- sen Gutheissung der Forderungsklage den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Sihltal auf. Neu wurden zur gleichgebliebenen Ent- scheidgebühr von Fr. 375.– die Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 325.– hin- zugerechnet. Die damit resultierenden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 700.– wurden wiederum dem Kläger zu drei Vierteln und der Beklagten zu einem Viertel auferlegt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass die Gerichtskosten soweit möglich aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen würden "und der Rest- betrag vom Kläger unter Einräumung des Rückgriffsrechtes von Fr. 175.– gegen- über der Beklagten bezogen werde". Sodann wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Entschädigung von neu Fr. 600.– (inklusive Kosten des Rückweisungsentscheids von Fr. 150.– und der Friedensrichterverhandlung von Fr. 250.–) zu bezahlen (Urk. 3 = Urk. 11 S. 16 f.). 1.6 Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 innert Frist (Urk. 4/1) Beschwerde und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 10 S. 2): "- Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 500 Franken zuzgl. Verzugszins wegen ungerechtfertigter Nichterfüllung der Schenkungsauflage, wegen ab- sichtlicher Täuschung, wegen ungerechtfertigter Bereicherung, wegen Scha- denersatzpflicht oder aus einem anderen vom Gericht festgelegten Grund zu- rückzuzahlen, weil sie sich widerrechtlich bereichert hat. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Sihltal sei aufzuheben.

- Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz im Wert von 15 Franken zuzgl. Verzugszins für die widerrechtliche Beschädigung eines T- Shirts zu zahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Sihltal sei aufzuheben.

- Die Verteilung der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr sei entsprechend anzu- passen (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

- Die Gebühren für die Dolmetscherin seien zu stornieren und dem Bezirksge- richt Horgen aufzuerlegen.

- Die Gebühren dieses Beschwerdeverfahrens seien dem Bezirksgericht Hor- gen aufzuerlegen. Eventualiter seien sie der Beklagten aufzuerlegen.

- Dem Kläger sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen." 1.7 Den mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 auferlegten Kostenvorschuss für das vorliegende Rechtsmittelverfahren in der Höhe von Fr. 150.– leistete der Kläger innert Frist (Urk. 12 f.).

- 4 - 1.8 Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 14). Bis zum heutigen Tag ging hierorts keine Stellungnahme der Beklagten ein. 1.9 Oberrichterin Dr. M. Schaffitz ist per Ende Juni 2017 aus ihrem Amte ausge- schieden. Für sie amtet im vorliegenden Beschwerdeverfahren neu Oberrichterin Dr. S. Janssen. 1.10 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen in der Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als diese für die Entscheidfindung relevant sind.

2. Bereits an dieser Stelle ist auf Folgendes hinzuweisen: In den Erwägungen zum Rückweisungsentscheid der Kammer vom 18. April 2017 im Verfahren PP160043-O wurde darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz in ihrem ersten Ent- scheid vom 8. Juni 2016 fünf verschiedene Forderungen beurteilt hat. Die in die- sem angefochtenen Entscheid unter den Titeln "Forderung für die Operation der Mutter der Beklagten", "Forderung für die Erstuntersuchung der Mutter" und "Ver- kehrsunterricht" geprüften Forderungen des Klägers sind von der Vorinstanz – teilweise – gutgeheissen (Urk. 2/29 S. 6 ff. E. 2.2.-4.), diejenigen unter den aufge- führten Titeln "Forderung bezüglich des Valentinstags" und "Kaputtes T-Shirt" hingegen sinngemäss (vgl. Urk. 2/29 S. 13 Dispositivziffer 1) abgewiesen worden (Urk. 2/29 S. 3 ff. bzw. S. 10 f. E. 2.1. bzw. 2.5.). Gegenstand der damaligen Be- schwerde waren die erste und die fünfte Forderung. Im nicht angefochtenen Um- fang, d.h. im Umfang der teilweisen Gutheissung der Forderungsklage des Klä- gers (zweite bis vierte Forderung), war das vorinstanzliche Urteil somit rechtskräf- tig geworden, was in der Folge auch vorgemerkt wurde (Urk. 1 S. 4, E. 3.2, und S. 19, Dispositiv-Ziffer 1 des 1. Beschlusses). Eine Rückweisung erfolgte nur im Umfang der teilweisen Abweisung der Forderungsklage des Klägers im Entscheid der Vorinstanz vom 8. Juni 2016, d.h. nur hinsichtlich der unter den aufgeführten Titeln "Forderung bezüglich des Valentinstags" und "Kaputtes T-Shirt" geprüften Forderungen (Urk. 1 S. 19, Dispositiv-Ziffer 1 des 2. Beschlusses).

- 5 - Die übrigen Forderungen bildeten dementsprechend nicht mehr Beurteilungsge- genstand im vorinstanzlichen Verfahren. Als rechtskräftig abgeurteilte Sache wa- ren sie einer erneuten Beurteilung – wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vorgenommen und wenn auch mit der früheren Beurteilung überein- stimmend – nicht mehr zugänglich (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 210, m.w.H.). Indem die Vorinstanz die unter den aufgeführten Titeln" Forderung bezüglich des Valentinstags" und "Kaputtes T-Shirt" geprüften Forderungen als nicht ausgewie- sen erachtete, hätte sie lediglich diese abzuweisen gehabt. Allerdings wurde dies seitens des Klägers nicht gerügt, weshalb dieser Mangel vorliegend nicht zu be- heben ist. Der Kläger ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er den ihm bereits im ersten Entscheid der Vorinstanz vom 8. Juni 2016 zugesprochenen Betrag nur einmal einfordern kann. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso- fern Bestand. Dies gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 In Tatfragen ist die Kognition der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 320 lit. b ZPO auf die offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung beschränkt. Erforder- lich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. "Offensichtlich unrichtig" ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5). In Rechtsfragen hat die Beschwer- deinstanz nach Art. 320 lit. a ZPO indessen volle Kognition. Entsprechend dem Grundsatz "iura novit curia" wendet die Beschwerdeinstanz das dem Prozessstoff zugrunde liegende Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Rechtsanwendung von Amtes wegen bedeutet, dass diesbezüglich keine Rügeobliegenheit der Par-

- 6 - teien besteht. Eine Partei, die falsche oder gar keine Ausführungen zur Rechts- anwendung macht, darf keinen Rechtsnachteil erleiden (Thomas Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf, § 17 Rz. 1358 mit Verweis auf ZK ZPO-Sutter-Somm/von Arx, Art. 57 N 17 und BSK ZPO-Gehri, Art. 57 N 3 ff.). Damit ist die Beschwerdeinstanz nicht an eine unvollständige oder irrige rechtliche Begründung der Parteien gebunden. Insofern hat die Beschwer- deinstanz von Amtes wegen zu entscheiden, ob die Beschwerdeanträge im Er- gebnis begründet sind oder nicht.

4. Der Kläger moniert im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wie schon im Verfahren PP160043-O – am angefochtenen Entscheid die Beurteilung der mit seiner Klage geltend gemachten Forderungsansprüche im Zusammenhang mit dem Valentinstag 2015 und mit einer Auseinandersetzung der Parteien im De- zember 2014, d.h. die Abweisung der von der Vorinstanz unter den Titeln "Forde- rung bezüglich des Valentinstags" und "Kaputtes T-Shirt" geprüften Forderungen (Urk. 10 S. 2 ff.; Urk. 11 ff. S. 3, E. 2.1, und S. 12 ff., E. 2.5). Neu beanstandet er weiter die ihm nunmehr erstmals mit dem angefochtenen Entscheid zu drei Vier- teln auferlegten Dolmetscherkosten (Urk. 10 S. 6 f.; Urk. 11 S. 16). 5.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Forderung von Fr. 500.– im Zusammen- hang mit dem Valentinstag 2015 ist unstrittig, dass die Parteien vereinbart hatten, den Valentinstag 2015 gemeinsam zu verbringen. Für diesen Anlass finanzierte der Kläger die Auslagen im Zusammenhang mit einer hübschen Aufmachung der Beklagten (Haarstyling, Fingernägel, Kleider etc.) im Gesamtwert von Fr. 500.–. Den Valentinstag verbrachten die Parteien nicht gemeinsam, da die Beklagte das vereinbarte Treffen kurzfristig abgesagt hatte (Urk. 1 S. 4 f. E. 4.1; Urk. 11 S. 4, E. 2.1.3). In den Erwägungen zu den Beschlüssen der Kammer vom 18. April 2017 im Ver- fahren PP160043-O wurde – der vorinstanzlichen Auffassung in ihrem ersten Ent- scheid vom 8. Juni 2016 zustimmend – festgehalten, dass die Finanzierung einer hübschen Aufmachung der Beklagten im Umfang von Fr. 500.– durch den Kläger als Schenkung im Sinne von Art. 239 Abs. 1 OR und das gemeinsame Verbringen des Valentinstags als Auflage im Sinne von Art. 245 Abs. 1 OR zu qualifizieren ist

- 7 - (vgl. Urk. 1 S. 11, E. 4.6.2 und 4.7). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die rechtshindernde Tatsache der entfallenen Bereicherung an und für sich von der Beklagten geltend zu machen gewesen wäre. Indessen war darauf nicht näher einzugehen, weil dies vom Kläger – im damaligen (Beschwerde-) Verfahren – nicht gerügt wurde (vgl. Urk. 1 S. 13, E. 4.8.3). Ferner wurde in besagtem Zusammenhang auch ein Schadenersatzanspruch des Klägers aus Art. 97 OR verneint (vgl. Urk. 1 S. 13, E. 4.9). Bemängelt wurde in den genannten Erwägungen, dass sich der Kläger im vor- instanzlichen Verfahren hinsichtlich seiner geltend gemachten Forderung von Fr. 500.– im Zusammenhang mit dem Valentinstag 2015 auf absichtliche Täu- schung berufen hatte, die Vorinstanz sich hierzu in ihrem ersten Entscheid vom

8. Juni 2016 nicht geäussert hatte, womit sie dem Kläger das rechtliche Gehör verweigert hatte. Aus diesem Grund wurde die Sache mit dem Rückweisungsbe- schluss der Kammer vom 18. April 2017 an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Urk. 1 S. 14 f., E. 4.10). Demzufolge ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Bezug auf die vom Klä- ger geltend gemachte Forderung im Zusammenhang mit dem Valentinstag 2015 einzig von Belang, was die Vorinstanz in ihrem neuen Urteil zur Frage der ab- sichtlichen Täuschung ausführt und was der Kläger mit seiner Beschwerde dem entgegenhält. 5.2 In ihrem neuen und hier angefochtenen Urteil vom 8. November 2017 äus- sert sich die Vorinstanz nunmehr zur Frage der absichtlichen Täuschung und zu den diesbezüglichen Vorbringen des Klägers, wonach die Beklagte ihm eine Lie- besbeziehung nur vorgespielt habe und mit ihm auch den Valentinstag gar nicht habe verbringen wollen (vgl. Urk. 11 S. 6 ff., E. 2.1.10 ff.). Sie erwog diesbezüg- lich namentlich, dass es nicht darum gehe, ob die Beklagte dem Kläger eine Lie- besbeziehung vorgespielt habe, sondern darum, ob die Beklagte bereit gewesen sei, den Valentinstag mit dem Kläger zu verbringen. Und soweit der Kläger eine Täuschung seitens der Beklagten darin sehe, dass sie entgegen ihren Beteue- rungen nicht bereit gewesen sei, den Valentinstag mit ihm zu verbringen, habe er

- 8 - für diese These keinen rechtsgenügenden Beweis eingereicht bzw. erbracht (vgl. Urk. 11 S. 7, E. 2.1.13). 5.3 Mit seiner Beschwerde macht der Kläger geltend, dass entgegen der Mei- nung der Vorinstanz die Täuschung nicht darin bestanden habe, "dass die Be- klagte von Anfang plante, die Schenkungsauflage nicht zu erfüllen, sondern darin, dass sie mir eine Liebesbeziehung vorspielte, um überhaupt die Schenkung zu erhalten" (vgl. Urk. 10 S. 3). Der Kläger hat zwar in der "Replik" entsprechende Ausführungen zur absichtli- chen Täuschung gemacht, indem er ausführte, "Es ist offensichtlich, dass die Be- klagte mir die Beziehung nur vorgespielt hat, um neue Kleider zu bekommen und ihre Haare und Nägel machen lassen zu können" (vgl. Urk. 2/21 S. 2), worauf er in seiner Beschwerde verweist (vgl. Urk. 10 S. 3). Damit wäre an sich rechtsge- nügend behauptet, dass die Beklagte ihm eine Liebesbeziehung vorgespielt habe, um überhaupt die Schenkung zu erhalten. Im Zeitpunkt, in dem die "Replik" er- stattet wurde, war aber der Aktenschluss bereits eingetreten. Dieser trat für den Kläger mit Abschluss seines Vortrags an der Hauptverhandlung ein. Daran ändert auch der Passus in Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. April 2016 betreffend eigene Tatsachenbehauptungen (vgl. Urk. 2/19 S. 2) nichts (vgl. zum Aktenschluss BGE 140 III 312 E. 6). Dass der Kläger vor Abschluss seines Vortrags an der Hauptverhandlung bereits die fragliche Behaup- tung aufgestellt hätte, macht er in der Beschwerdeschrift nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er zur absichtlichen Täuschung nämlich lediglich aus: "Da die Beklagte gar nie die Absicht hatte, mit mir den Valentinstag zu verbringen, verlange ich den Betrag von Fr. 500.– wegen Täuschung zurück" (vgl. Urk. 2 Prot. S. 5). Wohl ergänzte er später, die Beklagte habe ihm mehrere SMS geschrieben, unter anderem mit dem Inhalt "Ich liebe dich", "danke mein Schatz", "Schatz du bist ein Engel" und ihm ein Bild, auf dem "Ich liebe Dich" geschrieben stehe, geschenkt. Die Behauptung, sie habe eine Liebesbeziehung vorgespielt, um überhaupt die Schenkung zu er- halten, lässt sich daraus aber ebenfalls nicht ableiten. In seiner Klageschrift hatte der Kläger lediglich geltend gemacht, wenn die Beklagte von Anfang an geplant

- 9 - hätte, ihren Teil der Abmachung nicht zu erfüllen (d.h. nicht vorhatte, den Valen- tinstag mit ihm zu verbringen), könnte sogar Betrug vorliegen (vgl. Urk. 2/2 S. 3). Somit hatte die Vorinstanz unter dem Titel "absichtliche Täuschung" lediglich die anlässlich der Hauptverhandlung aufgestellte klägerische Behauptung, die Be- klagte habe gar nie die Absicht gehabt, den Valentinstag mit dem Kläger zu ver- bringen, abzuhandeln. Damit hat sich die Vorinstanz auseinandergesetzt (vgl. Urk. 11 S. 7, E. 2.1.13). Zwar ist nach dem Dargelegten – aufgrund des Akten- schlusses – nicht korrekt, dass sie diesbezüglich auch auf die Ausführungen des Klägers in der Eingabe betreffend Widerruf und diejenigen in seiner "Replik" und nicht auf diejenigen in der Hauptverhandlung eingegangen ist (Urk. 11 S. 7, E. 2.1.13 mit Verweis auf Urk. 2/17 und 2/21); dies schadet aber nicht. Zum Ar- gument der Vorinstanz, dass Beweise dafür fehlten, dass die Beklagte nie den Valentinstag mit dem Kläger habe verbringen wollen, äussert sich der Kläger in seiner Beschwerdeschrift im Übrigen nicht. Mit dem – aufgrund des Aktenschlusses – verspäteten Vorbringen des Beklagten, wonach ihm die Beklagte eine Liebesbeziehung nur vorgespielt habe, hatte sich die Vorinstanz nicht auseinanderzusetzen. Im Übrigen verweist der Kläger, wie soeben dargetan, in diesem Zusammenhang als "Beweis" einzig auf Textnach- richten der Beklagten. Zu einer Liebesbeziehung gehören aber selbst in der heu- tigen Zeit mehr als nur blosse Textnachrichten. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass auch in den weiteren vom Kläger in seiner Beschwerdeschrift vorgetragenen Argumenten gegen den angefochtenen Ent- scheid eine unzulässige Erweiterung des durch den Rückweisungsbeschluss be- grenzten Prozessstoffes liegt (vgl. Urk. 10 S. 4), weshalb darauf nicht weiter ein- zugehen ist. Im Ergebnis vermag der Kläger mit seiner Beschwerde hinsichtlich seiner geltend gemachten Forderung von Fr. 500.– im Zusammenhang mit dem Valentinstag 2015 weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts darzutun. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzu- weisen.

- 10 - 6.1 Bezüglich des geltend gemachten Forderungsanspruches im Zusammen- hang mit einer Auseinandersetzung der Parteien im Dezember 2014 ist zunächst auf die diesbezüglichen Erwägungen zu den Beschlüssen der Kammer vom

18. April 2017 im Verfahren PP160043-O zu verweisen (vgl. Urk. 1 S. 16 ff., E. 5). Die Rückweisung in diesem Punkt wurde insbesondere damit begründet, dass die Beklagte gegenüber der ihrerseits unbestritten gebliebenen und rechtsgenügend ausgewiesenen Forderung des Klägers in der Höhe von Fr. 15.– sinngemäss Ver- rechnungseinrede erhoben bzw. Tilgung durch Verrechnung geltend gemacht hat- te, was im vorinstanzlichen Entscheid vom 8. Juni 2016 unberücksichtigt gelassen worden war (vgl. Urk. 1 S. 16 ff., E. 5.3). Die Vorinstanz prüfte die Verrechnungs- einrede der Beklagten nunmehr im angefochtenen Entscheid. Sie erachtete die Verrechnungseinrede als gültig erfolgt, weshalb die Forderung des Klägers für das kaputte T-Shirt durch Verrechnung getilgt worden sei (Urk. 11 S. 12 ff. E. 2.5). 6.2 Der Kläger stellt in Abrede, dass die Verrechnungseinrede der Beklagten gültig erfolgt sei. Nicht zu überzeugen vermöge die vorinstanzliche Auffassung, wonach er den – der (Gegen-) Forderung zugrunde liegende – Schaden der Be- klagten für den Fuss und die Fingernagelbehandlung in der Höhe von 150.– (Fr. 50.– Krankenkassenkosten + Fr. 100.– Fingernagelbehandlung) nicht, son- dern lediglich die von ihr geltend gemachte Notwehrsituation bestritten habe. Eine explizite Bestreitung der Einwendung der Beklagten sei nämlich gar nicht notwen- dig gewesen. Er habe eine rechtsgenügende Gegendarstellung abgegeben, wel- che die Tatsachenbehauptungen der Beklagten gesamthaft widerlege bzw. mit welcher abweichende Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden seien. So habe er im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach geltend gemacht, dass nicht er die Be- klagte, sondern die Beklagte ihn grundlos angegriffen habe. Es sei sein Recht gewesen, sich zu verteidigen und zu wehren. Er habe sich darauf beschränkt, die Beklagte von seinem Körper fernzuhalten. Wenn die Beklagte sich bei seiner Ab- wehr tatsächlich verletzt haben sollte, sei diese Verletzung nicht durch ihn verur- sacht worden. Mit diesen Ausführungen sei die Darstellung der Beklagten wider- legt worden, weshalb der von ihr geltend gemachte Schaden nicht mehr explizit habe bestritten werden müssen. Mit seiner Gegendarstellung mangle es der (Ge-

- 11 - gen-) Forderung der Beklagten an einer Anspruchsgrundlage, weshalb sie gar nicht zur Verrechnung habe gebracht werden können (vgl. Urk. 10 S. 4 ff.). 6.3.1 Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2; je mit Hinweisen). Eine Tatsachenbehaup- tung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_195/2014 vom 27. November 2014, E. 7.3.2, nicht publ. in BGE 140 III 602). Ein solcher- massen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet die Gegenseite den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbe- lasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziie- rungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Be- weis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_195/2014 vom 27. November 2014, E. 7.3.2, nicht publ. in BGE 140 III 602; je mit Hinweisen). 6.3.2 Sowohl in der Klageantwort als auch in der Duplik führte die Beklagte aus, der Kläger sei ins Schlafzimmer gerannt und habe sie umgestossen, so dass sie sich am Bein verletzt und geblutet habe (vgl. Urk. 12 S. 2 und Urk. 24 S. 3). An- lässlich der Hauptverhandlung gab sie diesbezüglich ergänzend zu Protokoll, dass der Kläger sie geschubst habe, als sie ihm den Zugang zu ihrem Schlafzim- mer habe verweigern wollen. Deswegen habe sie nun eine Narbe. Wenn er von ihr Fr. 15.– für das T-Shirt verlange, dann fordere sie von ihm Fr. 50.–, die sie der Krankenkasse … bezahlt habe, sowie Fr. 100.– für die Fingernagelbehandlung zurück (vgl. Urk. 2 Prot. S. 10). Damit stützte die Beklagte ihre (Gegen-) Forderung sinngemäss auf die An- spruchsgrundlage der ausservertraglichen Haftung (Art. 41 ff. OR). Gemäss

- 12 - Art. 41 Abs. 1 OR haftet der Verursacher für Schäden, die kausal durch ein wider- rechtliches und schuldhaftes Verhalten entstanden sind. Die Beweislast liegt da- bei grundsätzlich vollumfänglich beim Geschädigten (vgl. auch Urk. 1 S. 12, E. 4.8.2). Indem der Kläger ihre Sachverhaltsdarstellung in Abrede stellte bzw. gar als falsch deklarierte und bereits mit seinem Klagebegehren eine diesbezügli- che Gegendarstellung abgegeben hat (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 17 S. 2; Urk. 21 S. 4), bestritt er entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (vgl. Urk. 11 S. 12 f., E. 2.5.4) sinngemäss und rechtsgenügend das Vorliegen der von der Beklagten geltend gemachten Anspruchsgrundlage. Damit griff die über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Beklagte hätte vor Vorinstanz ihre An- spruchsgrundlage weiter zu substantiieren gehabt. Aus ihrer Sachverhaltsdarstel- lung ergibt sich aber insbesondere nicht schlüssig, was für den von ihr geltend gemachten Schaden ursächlich war, worin genau der Schaden bestanden hat sowie was die Schadensbehebung genau beinhaltete und dafür notwendig war. Ihre Vorbringen werden denn auch durch keinerlei Beweismittel untermauert. Da die Beklagte eine eingehendere Substantiierung unterlassen hat, kann die von ihr geltend gemachte Anspruchsgrundlage der ausservertraglichen Haftung entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht bejaht werden (vgl. Urk. 11). Ihre Verrech- nungsansprüche sind unbegründet. 6.4 Wenn zwei Personen einander Geldsummen schulden, so kann nach Art. 120 Abs. 1 OR jede ihre Schuld verrechnen (sofern beide Forderungen fällig beziehungsweise erfüllbar sind). Eine Verrechnung kann auch derjenige geltend machen, dessen Gegenforderung bestritten wird (Art. 120 Abs. 2 OR). Die Ver- rechnungswirkung tritt aber nur ein, wenn die Verrechnungsforderung tatsächlich besteht und durchsetzbar ist. Wird sie bestritten, muss im Prozess ihr Bestehen bewiesen werden (CHK OR-L. Killias/M. Wiget, Art. 120 N 10). Wie soeben dargetan, blieb die Beklagte den Beweis für das Bestehen ihrer be- strittenen (Gegen-) Forderung schuldig, weshalb diese einer Verrechnung nicht zugänglich ist. Indem die Vorinstanz die Verrechnungseinrede als ausgewiesen erachtete, hat sie sowohl das Recht unrichtig angewandt als auch den Sachver- halt offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Beschwerde bezüglich der vorinstanz-

- 13 - lichen Beurteilung der vom Kläger im Zusammenhang mit einer Auseinanderset- zung der Parteien im Dezember 2014 geltend gemachten Forderung erweist sich als begründet. 6.5 Ergänzend anzufügen bleibt an dieser Stelle, dass, wie bereits ausgeführt, der Aktenschluss für den Kläger mit Abschluss seines Vortrags an der Hauptver- handlung eintrat (vgl. Ziffer 5.3 vorstehend). Folglich wäre eine Bestreitung des Schadens der Beklagten durch den Kläger beim Widerruf des Vergleichs – entge- gen der Vorinstanz (vgl. Urk. 11 S. 13, E. 2.5.4) – zu spät erfolgt. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Anmerkung der Vorinstanz, der Kläger habe beim Widerruf des Vergleichs nicht die Fälligkeit und Klagbarkeit der (Gegen-) Forderung bestrit- ten (vgl. Urk. 11 S. 14, E. 2.5.7). 7.1 Als Zwischenergebnis resultiert nach dem Gesagten, dass die Beschwerde gegen die teilweise Abweisung der Forderungsklage des Klägers im angefochte- nen Entscheid hinsichtlich der geprüften Forderung unter dem aufgeführten Titel "Forderung bezüglich des Valentinstags" abzuweisen und diejenige unter jenem "Kaputtes T-Shirt" gutzuheissen ist. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zusätzlich zum ihm bereits zugesprochenen Betrag von Fr. 420.– Fr. 15.– zu bezahlen. 7.2 Der Kläger verlangt einen Verzugszins von 5% seit dem 5. Mai 2015. Mit E- Mails vom 19. und 20. April 2015 (Urk. 2/15/10/1-3) wurde die Beklagte vom Klä- ger zur Bezahlung der hier zu beurteilenden Forderungen bis spätestens 30. April 2015 aufgefordert. Von der Beklagten ist unbestritten geblieben, dass sie sich seither in Verzug befindet. Gemäss Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner Ver- zugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist. Daher kann dem Kläger antragsgemäss auf den Betrag von Fr. 15.– ab dem 5. Mai 2015 5% Verzugszins zugesprochen werden. 7.3 Damit ist – ebenfalls wie beantragt – der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Sihltal im Umfang des zuzusprechenden Betrages von Fr. 15.– nebst Zins zu 5% seit 5. Mai 2015 aufzuheben.

- 14 - 8.1 Sodann kritisiert der Kläger die ihm nunmehr erstmals mit dem angefochte- nen Entscheid zu drei Vierteln auferlegten Dolmetscherkosten (Urk. 10 S. 6 f.; Urk. 11 S. 16). 8.2.1 Der Amtssprache nicht mächtigen Verfahrensbeteiligten ist gegebenen- falls eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher zur Seite zu stellen. Die entspre- chenden Kosten sind Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO) und gemäss Pro- zessausgang zu verteilen. Daher ist das Vorbringen des Klägers, wonach die nunmehrige Kostenauferlegung der Dolmetscherkosten gegen Treu und Glauben verstosse, weil solche den Parteien im ersten Entscheid der Vorinstanz 8. Juni 2016 nicht auferlegt worden seien (vgl. Urk. 10 S. 6 f.), nicht zielführend. An der Hauptverhandlung war eine Dolmetscherin anwesend, was von keiner Partei auch nur ansatzweise kritisiert wurde (vgl. Urk. 2 Prot. S. 4). Damit sind die Kosten auch effektiv angefallen. Ebenso vermögen die Ausführungen des Klägers nicht zu überzeugen, dass nicht aktenkundig gewesen sei, dass die Beklagte eine Dolmetscherin beantragt habe. Die Beklagte spreche und verstehe sehr gut Hochdeutsch, weshalb die Bestellung einer Dolmetscherin nicht notwendig gewe- sen sei. Für solche unnötigen Kosten habe die Vorinstanz selbst aufzukommen (vgl. Urk. 10 S. 7). Die Beklagte ist Staatsangehörige von Kamerun. In den von ihr vorgängig an die Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen findet sich zwi- schen den Parteien und in französischer Sprache geführte Korrespondenz (vgl. Urk. 2/13/4, 2/13/5 und 2/13/10). Weiter ergibt sich aus dem Urteil des Zwangs- massnahmengerichts am Bezirksgericht Horgen vom 21. August 2015 (Ge- schäfts-Nr. GS150022-F), dass auch an der Verhandlung in jenem Verfahren ein Dolmetscher anwesend war (vgl. Urk. 2/13/1 S. 8, Disp.-Ziff. 2). Aber auch die vom Kläger bei Klageeinreichung ins Recht gereichte Kurzmitteilungskorrespon- denz lässt nicht zweifelsohne auf verhandlungssichere Deutschkenntnisse der Beklagten schliessen (vgl. Urk. 2/3/1). Es ist nachvollziehbar und nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz für die Hauptverhandlung den Beizug einer Dolmet- scherin als Französisch-Übersetzerin als indiziert sah. Die Beschwerde ist in die- sem Punkt abzuweisen.

- 15 - 8.2.2 Ergänzend anzufügen bleibt, dass der Kläger im Grunde sinngemäss eine reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) rügt. Wohl hat die Vorinstanz in ih- rem ersten Urteil die Dolmetscherkosten nicht aufgeführt (vgl. Urk. 2/29 S. 13, Disp.-Ziff. 2), was sie nun im angefochtenen Entscheid nachholt (Urk. 11 S. 16, Disp.-Ziff. 2). Eine reformatio in peius liegt indes nicht vor. Die Dolmetscherkosten hätten durch die Vorinstanz später auch noch separat mit einer (Nachtrags-) Ver- fügung erhoben werden dürfen, selbst wenn der erste vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen wäre und dies nicht dem Regelfall entspricht (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO). 9.1 Der Kläger obsiegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Umfang von Fr. 15.–, unterliegt jedoch in einem solchen von Fr. 500.–. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich eine analoge Anwen- dung von Art. 318 Abs. 3 ZPO nicht und ist nicht, wie beantragt, über die erstin- stanzlichen Prozesskosten neu zu entscheiden (Art. 106 Abs. 2 ZPO; vernachläs- sigbares höheres Obsiegen im Umfang von knapp 1 % bei einem Streitwert im vo- rinstanzlichen Verfahren von Fr. 1'635.–, ohne Zinsen und Kosten [Art. 91 Abs. 1 ZPO]). Vielmehr ist die vorinstanzliche Kostenauferlegung zu bestätigen. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich weiter, dass die erstinstanzlichen Gerichts- kosten (abzüglich des von ihm geleisteten Vorschusses) vom Kläger bezogen würden, wofür ihm im Umfang des Obsiegens gegenüber der Beklagten (im Be- trag von Fr. 175.–) das Rückgriffsrecht einzuräumen sei, was im Dispositiv auch entsprechend angeordnet wurde (vgl. Urk. 11 S. 15, E. 3, und S. 16, Disp.-Ziff. 3). Dies wurde vom Kläger nicht beanstandet und ist folglich so zu belassen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend die vorinstanzliche Entschädi- gungsregelung (inkl. Ersatz der Kosten des ersten Beschwerdeverfahrens sowie des Schlichtungsverfahrens) nicht angefochten wurde und damit ohnehin nicht mehr zur Disposition steht. 9.3 Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 515.– auszu- gehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 lit. a, § 4

- 16 - Abs. 1 und 2, § 10 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Oberge- richts (GebV OG) auf Fr. 150.– festzusetzen. Der Kläger obsiegt in vernachlässigbarer Höhe, weshalb ausgangsgemäss die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ihm aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aus dem gleichen Grund hat der Kläger für das Beschwerdeverfahren keinen An- spruch auf eine Entschädigung. Eine solche steht auch der Beklagten nicht zu. Sie hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt und somit auch keine Um- triebe zu verzeichnen. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Par- teientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 1 des Ur- teils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hor- gen vom 8. November 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 435.– nebst Zins zu 5 % seit

2. Juni 2015 auf den Betrag von Fr. 420.– und seit 5. Mai 2015 auf den Be- trag von Fr. 15.– sowie Fr. 83.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. In die- sem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Sihltal aufgehoben." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.

- 17 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 515.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. August 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. Ch. Büchi versandt am: mc