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PP170049

negative Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Zürich OG · 2018-01-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 17 August 2017 teilte ihm die Vorinstanz unter Hinweis auf § 23 AnwGebV mit, dass die Grundgebühr (welche um bis zu einem Drittel erhöht werden könne) an- gesichts des Streitwerts von Fr. 1'701.– auf Fr. 425.25 zu stehen komme, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (Urk. 16). In seiner Stellungnahme vom

28. August 2017 beantragte der Beschwerdeführer in der Folge, ihm für beide Verfahren (betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Feststellung/Aufhebung der Betreibung) ein Honorar von mindestens Fr. 5'598.– sowie Fr. 227.40 Ausla- genersatz zuzusprechen (Urk. 19 S. 2). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 (Urk. 21 = Urk. 25) schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Anerkennung erledigt ab (Disp.-Ziff. 1), wobei die Gerichtskosten der Beklagten auferlegt (Disp.- Ziff. 3) und die Entschädigungsfolgen wie folgt geregelt wurden: "4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Klägerin, MLaw A._____ [Beschwerdeführer], eine Parteientschädigung von Fr. 612.35 zu bezahlen.

5. Rechtsanwalt MLaw A._____ wird für seine Bemühungen als unentgelt- licher Rechtsbeistand der Klägerin mit Fr. 1'007.65 (inkl. Mehrwertsteu- er und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird ... [auf] die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewie- sen."

- 3 -

b) Mit Eingabe vom 8. November 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen die ihm am 24. Oktober 2017 zugestellte (Urk. 22) vorinstanzliche Erledigungsverfügung (Urk. 24). Mit Verfügung vom 15. November 2017 wurde auf dieses Gesuch nicht eingetreten (Urk. 28).

c) Am 16. November 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die vor- instanzliche Verfügung vom 5. Oktober 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 29 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom

5. Oktober 2017 in Dispositiv-Ziffer 4 und 5 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter in den Verfahren mit den Geschäfts- Nummern ED170008-L sowie FV170061-L mit insgesamt mindestens CHF 5'825.40 zu entschädigen.

2. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Ok- tober 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde- gegners."

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-23). Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

e) Gegen die angefochtene Verfügung reichte auch die Klägerin (in eige- nem Namen) eine Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 5 ein. Dieses Verfahren wird hierorts unter der Geschäfts-Nr. PP170047-O geführt.

2. Im Rahmen der Beantwortung jener Beschwerde stellte der Beschwer- deführer das Gesuch, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen (Geschäfts- Nr. PP170047-O Urk. 36 S. 2). Im vorliegenden Verfahren wurde kein entspre- chendes Gesuch gestellt. Für eine Vereinigung besteht auch kein Anlass. Nach- dem die vorliegende Beschwerde – im Unterschied zur Beschwerde der Klägerin

– nämlich sogleich erledigt werden kann und beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens (vgl. hinten, E. 3) auch keine Gefahr sich widersprechender Urteile

- 4 - besteht, würde der Prozess durch eine Vereinigung nicht vereinfacht (vgl. Art. 125 lit. c ZPO, der analog auch für selbstständig eingereichte Rechtsmittel gilt). Eine Vereinigung würde vielmehr bloss die beförderliche Erledigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verzögern (vgl. Art. 124 Abs. 1 ZPO). 3.a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei in der Beschwer- debegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) mit den Erwägungen der Vorinstanz aus- einanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als feh- lerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (dazu BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2; 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, je m.w.Hinw., insbes. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Neben der Begründung muss die Beschwerde – im Sinne einer Rechtsmittelvorausset- zung – Rechtsbegehren, d.h. rechtsgenügende Anträge enthalten. Aus den An- trägen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird und wie er stattdessen zu lauten hätte. Die beschwerde- führende Partei muss mithin darlegen, welche konkreten Änderungen des ange- fochtenen Entscheids sie verlangt. Mit Blick auf die Möglichkeit eines reformatori- schen Entscheids (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) hat sie grundsätzlich einen Antrag in der Sache zu stellen. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Beschwerde unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Namentlich sind Beschwerdeanträge, die auf eine Geldzahlung gerichtet sind, zu beziffern (BGer 4D_72/2014 vom 12. März 2015, E. 3 m.Hinw. auf BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3 S. 618). Das gilt auch für die selbstständig angefochte- nen Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Entscheids. Ein ungenügend formu- liertes Rechtsmittelbegehren stellt keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016, E. 7.2 m.w.Hinw.). Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus folgt allerdings, dass auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise ein- zutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem an- gefochtenen Entscheid, ergibt, welche Änderungen der Beschwerdeführer in der

- 5 - Sache verlangt, d.h. welche konkreten Änderungen des angefochtenen Ent- scheids er fordert oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welchen Geldbetrag er von wem zugesprochen haben möchte. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f. m.w.Hinw.; BGer 4D_72/2014 vom 12. März 2015, E. 4; 5A_709/2014 vom

E. 18 Juli 2016, E. 2.3).

b) Die in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge vermögen diesen for- mellen Anforderungen nicht zu genügen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdefüh- rer in der angefochtenen Verfügung für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechts- beistand eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'620.– zugesprochen (so explizit Urk. 25 S. 5 unten), davon Fr. 612.35 (als Parteientschädigung) zulasten der Be- klagten (Dispositiv-Ziffer 4) und Fr. 1'007.65 aus der Gerichtskasse, d.h. zulasten des Staates (Dispositiv-Ziffer 5). Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Be- schwerde in der Sache die Aufhebung dieser beiden Dispositiv-Ziffern 4 und 5 und die Zusprechung einer Entschädigung von "insgesamt mindestens" Fr. 5'825.40 an ihn (Urk. 29 S. 2, Rechtsbegehren 1). Er präzisiert diesen Antrag jedoch nicht näher und formuliert insbesondere nicht, wer – die Beklagte oder die Gerichtskasse – zur Bezahlung dieser "Gesamt"-Entschädigung zu verpflichten sei und gegebenenfalls zu welchen Teilen. Auch aus der einlässlichen Beschwer- debegründung geht dies mit keinem Wort hervor (Urk. 29 S. 3-20); darin setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen zur Aufteilung seiner Entschädigung auf die Beklagte und die Gerichtskasse auseinander, son- dern kritisiert lediglich den Gesamtentschädigungsbetrag von Fr. 1'620.– als zu tief und fordert dessen Erhöhung auf mindestens Fr. 5'825.40 (vgl. insbes. Urk. 29 S. 4 unten und S. 19 f.). Den Beschwerdeanträgen lässt sich somit auch in Ver- bindung mit der Begründung und dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, wie die angefochtenen Dispositiv-Ziffern 4 und 5 stattdessen zu lauten hätten. Insbesondere bleibt offen, wer die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise ver- langte Entschädigung (ganz oder zu welchem Teil) zu leisten haben sollte. In der vorliegenden Form könnte das Begehren mithin nicht zum Urteil erhoben werden. Mangels rechtsgenügender Rechtsmittelanträge kann somit nicht auf die Be- schwerde eingetreten werden.

- 6 - 4.a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt rund Fr. 4'200.– (Differenz zwischen der vorinstanzlich zugesprochenen und der beschwerdeweise beantragten Gesamtentschädigung). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen.

b) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen: Den nicht kostenpflichtigen Beschwerdegegnern sind im Beschwerde- verfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), und der Beschwerdeführer hat als vollumfänglich unterliegende Partei oh- nehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer im Doppel für sich und die Klägerin, an die Beschwerdegegner je unter Beilage eines Doppels von Urk. 29, 30 und 31/2, gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen in das Beschwerdeverfahren Geschäfts- Nr. PP170047-O. - 7 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 4'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Januar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP170049-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichts- schreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss vom 30. Januar 2018 in Sachen A._____, MLaw, Beschwerdeführer gegen B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 5. Oktober 2017 (FV170061-L)

- 2 - Erwägungen: 1.a) Nachdem die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerde- gegnerin) die Klägerin (C._____) mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Dü- bendorf vom 23. Mai 2016 für eine Forderung über Fr. 1'701.– nebst Zins betrie- ben hatte (Urk. 4/11), erhob die Klägerin mit Eingabe vom 24. März 2017 beim Bezirksgericht Zürich (1. Abteilung, Einzelgericht; Vorinstanz) Klage auf Feststel- lung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung und Aufhebung der Betreibung (Urk. 2). Für dieses Verfahren war ihr bereits zuvor mit Verfügung desselben Gerichts vom 16. Februar 2017 die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt und in der Person des Beschwerdeführers ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand bestellt worden (Urk. 4/2; Geschäfts-Nr. ED170008-L). Anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Juli 2017 anerkannte die Beschwerde- gegnerin die Klage (Urk. 13; Prot. I S. 8). Gleichentags reichte der Beschwerde- führer seine Kostennote ein, mit welcher er einen Aufwand von 26.1 Stunden so- wie Barauslagen von Fr. 194.10 geltend machte (Urk. 14). Mit Verfügung vom

17. August 2017 teilte ihm die Vorinstanz unter Hinweis auf § 23 AnwGebV mit, dass die Grundgebühr (welche um bis zu einem Drittel erhöht werden könne) an- gesichts des Streitwerts von Fr. 1'701.– auf Fr. 425.25 zu stehen komme, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (Urk. 16). In seiner Stellungnahme vom

28. August 2017 beantragte der Beschwerdeführer in der Folge, ihm für beide Verfahren (betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Feststellung/Aufhebung der Betreibung) ein Honorar von mindestens Fr. 5'598.– sowie Fr. 227.40 Ausla- genersatz zuzusprechen (Urk. 19 S. 2). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 (Urk. 21 = Urk. 25) schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Anerkennung erledigt ab (Disp.-Ziff. 1), wobei die Gerichtskosten der Beklagten auferlegt (Disp.- Ziff. 3) und die Entschädigungsfolgen wie folgt geregelt wurden: "4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Klägerin, MLaw A._____ [Beschwerdeführer], eine Parteientschädigung von Fr. 612.35 zu bezahlen.

5. Rechtsanwalt MLaw A._____ wird für seine Bemühungen als unentgelt- licher Rechtsbeistand der Klägerin mit Fr. 1'007.65 (inkl. Mehrwertsteu- er und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird ... [auf] die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewie- sen."

- 3 -

b) Mit Eingabe vom 8. November 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen die ihm am 24. Oktober 2017 zugestellte (Urk. 22) vorinstanzliche Erledigungsverfügung (Urk. 24). Mit Verfügung vom 15. November 2017 wurde auf dieses Gesuch nicht eingetreten (Urk. 28).

c) Am 16. November 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die vor- instanzliche Verfügung vom 5. Oktober 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 29 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom

5. Oktober 2017 in Dispositiv-Ziffer 4 und 5 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter in den Verfahren mit den Geschäfts- Nummern ED170008-L sowie FV170061-L mit insgesamt mindestens CHF 5'825.40 zu entschädigen.

2. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Ok- tober 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde- gegners."

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-23). Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

e) Gegen die angefochtene Verfügung reichte auch die Klägerin (in eige- nem Namen) eine Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 5 ein. Dieses Verfahren wird hierorts unter der Geschäfts-Nr. PP170047-O geführt.

2. Im Rahmen der Beantwortung jener Beschwerde stellte der Beschwer- deführer das Gesuch, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen (Geschäfts- Nr. PP170047-O Urk. 36 S. 2). Im vorliegenden Verfahren wurde kein entspre- chendes Gesuch gestellt. Für eine Vereinigung besteht auch kein Anlass. Nach- dem die vorliegende Beschwerde – im Unterschied zur Beschwerde der Klägerin

– nämlich sogleich erledigt werden kann und beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens (vgl. hinten, E. 3) auch keine Gefahr sich widersprechender Urteile

- 4 - besteht, würde der Prozess durch eine Vereinigung nicht vereinfacht (vgl. Art. 125 lit. c ZPO, der analog auch für selbstständig eingereichte Rechtsmittel gilt). Eine Vereinigung würde vielmehr bloss die beförderliche Erledigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verzögern (vgl. Art. 124 Abs. 1 ZPO). 3.a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei in der Beschwer- debegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) mit den Erwägungen der Vorinstanz aus- einanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als feh- lerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (dazu BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2; 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, je m.w.Hinw., insbes. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Neben der Begründung muss die Beschwerde – im Sinne einer Rechtsmittelvorausset- zung – Rechtsbegehren, d.h. rechtsgenügende Anträge enthalten. Aus den An- trägen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird und wie er stattdessen zu lauten hätte. Die beschwerde- führende Partei muss mithin darlegen, welche konkreten Änderungen des ange- fochtenen Entscheids sie verlangt. Mit Blick auf die Möglichkeit eines reformatori- schen Entscheids (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) hat sie grundsätzlich einen Antrag in der Sache zu stellen. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Beschwerde unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Namentlich sind Beschwerdeanträge, die auf eine Geldzahlung gerichtet sind, zu beziffern (BGer 4D_72/2014 vom 12. März 2015, E. 3 m.Hinw. auf BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3 S. 618). Das gilt auch für die selbstständig angefochte- nen Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Entscheids. Ein ungenügend formu- liertes Rechtsmittelbegehren stellt keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016, E. 7.2 m.w.Hinw.). Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus folgt allerdings, dass auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise ein- zutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem an- gefochtenen Entscheid, ergibt, welche Änderungen der Beschwerdeführer in der

- 5 - Sache verlangt, d.h. welche konkreten Änderungen des angefochtenen Ent- scheids er fordert oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welchen Geldbetrag er von wem zugesprochen haben möchte. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f. m.w.Hinw.; BGer 4D_72/2014 vom 12. März 2015, E. 4; 5A_709/2014 vom

18. Juli 2016, E. 2.3).

b) Die in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge vermögen diesen for- mellen Anforderungen nicht zu genügen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdefüh- rer in der angefochtenen Verfügung für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechts- beistand eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'620.– zugesprochen (so explizit Urk. 25 S. 5 unten), davon Fr. 612.35 (als Parteientschädigung) zulasten der Be- klagten (Dispositiv-Ziffer 4) und Fr. 1'007.65 aus der Gerichtskasse, d.h. zulasten des Staates (Dispositiv-Ziffer 5). Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Be- schwerde in der Sache die Aufhebung dieser beiden Dispositiv-Ziffern 4 und 5 und die Zusprechung einer Entschädigung von "insgesamt mindestens" Fr. 5'825.40 an ihn (Urk. 29 S. 2, Rechtsbegehren 1). Er präzisiert diesen Antrag jedoch nicht näher und formuliert insbesondere nicht, wer – die Beklagte oder die Gerichtskasse – zur Bezahlung dieser "Gesamt"-Entschädigung zu verpflichten sei und gegebenenfalls zu welchen Teilen. Auch aus der einlässlichen Beschwer- debegründung geht dies mit keinem Wort hervor (Urk. 29 S. 3-20); darin setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen zur Aufteilung seiner Entschädigung auf die Beklagte und die Gerichtskasse auseinander, son- dern kritisiert lediglich den Gesamtentschädigungsbetrag von Fr. 1'620.– als zu tief und fordert dessen Erhöhung auf mindestens Fr. 5'825.40 (vgl. insbes. Urk. 29 S. 4 unten und S. 19 f.). Den Beschwerdeanträgen lässt sich somit auch in Ver- bindung mit der Begründung und dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, wie die angefochtenen Dispositiv-Ziffern 4 und 5 stattdessen zu lauten hätten. Insbesondere bleibt offen, wer die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise ver- langte Entschädigung (ganz oder zu welchem Teil) zu leisten haben sollte. In der vorliegenden Form könnte das Begehren mithin nicht zum Urteil erhoben werden. Mangels rechtsgenügender Rechtsmittelanträge kann somit nicht auf die Be- schwerde eingetreten werden.

- 6 - 4.a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt rund Fr. 4'200.– (Differenz zwischen der vorinstanzlich zugesprochenen und der beschwerdeweise beantragten Gesamtentschädigung). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen.

b) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen: Den nicht kostenpflichtigen Beschwerdegegnern sind im Beschwerde- verfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), und der Beschwerdeführer hat als vollumfänglich unterliegende Partei oh- nehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer im Doppel für sich und die Klägerin, an die Beschwerdegegner je unter Beilage eines Doppels von Urk. 29, 30 und 31/2, gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen in das Beschwerdeverfahren Geschäfts- Nr. PP170047-O.

- 7 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 4'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Januar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: mc