opencaselaw.ch

PP170048

Negative Feststellungsklage

Zürich OG · 2018-03-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Der Kläger und Beschwerdeführer A._____ (nachfolgend Kläger) erhob mit Schlichtungsgesuch vom 13. März 2017 negative Feststellungsklage gegen die Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte). Mit Klagebewilligung vom 11. Mai 2017 und Klageschrift vom 12. September 2017 gelangte er an das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) und stellte das eingangs angeführ- te Rechtsbegehren gegen die Beklagten (act. 1 f.). Gleichzeitig gelangte der Klä- ger mit einer weiteren negativen Feststellungsklage aus dem gleichen Themen- kreis gegen andere Beklagte an die Vorinstanz (vgl. das Verfahren NP170033 der Kammer). Hintergrund der Klage(n) sind Investitionen von Anlegern, zu einem grossen Teil aus Österreich, in den C._____-Plan der D._____ AG in Liquidation mit Sitz in Zü- rich (früher: … [Ortschaft], vgl. act. 4/2). Die Beklagten sind solche Anleger. Der

- 6 - Kläger verfasste mehrmals Prüfberichte für die D._____ AG, wonach der Ist- Bestand an Edelmetallen im Besitz der Gesellschaft nach Durchsicht von Doku- menten (Lagerdepotauszüge aus Dubai und der Schweiz) mit dem Soll-Bestand an Edelmetallen übereinstimme (vgl. act. 4/3). Im Konkurs der D._____ AG wurde (so der Kläger) festgestellt, dass die erforderlichen Edelmetallbestände bei der Gesellschaft bzw. an den von ihr bezeichneten Lagerorten nicht vorhanden wa- ren. Die Beklagten stellten sich in der Folge auf den Standpunkt, der Kläger hafte ihnen aus mutmasslichen unerlaubten Handlungen für ihre Vermögensschäden im Zusammenhang mit dem erwähnten Konkurs (act. 2 S. 5 f.; vgl. auch act. 4/1).

E. 1.2 Die Vorinstanz erliess am 21. September 2017 die eingangs angeführte Ver- fügung. Die Vorinstanz verneinte darin sowohl das Vorliegen eines schützenswer- ten Feststellungsinteresses als auch ihre örtliche Zuständigkeit und trat auf die Klage des Klägers nicht ein (vgl. act. 6 = act. 14C = act. 16 = act. 17). Die Verfü- gung wurde dem Vertreter des Klägers am 6. Oktober 2017 zugestellt (act. 7).

E. 1.3 Rechtsanwalt Dr. E._____, LL.M., erklärte mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 an die Vorinstanz, dass er nicht legitimiert sei, die Beklagten vor ausländi- schen Gerichten zu vertreten. Er retournierte daher die 61 Exemplare der Verfü- gung vom 21. September 2017, welche die Vorinstanz ihm zuhanden der Beklag- ten zugestellt hatte, an die Vorinstanz (act. 9).

E. 1.4 Mit Eingabe vom Montag, 6. November 2017 (Datum Poststempel), erhob der Kläger ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel gegen die Verfügung vom

21. September 2017. Er stellte die eingangs angeführten Rechtsmittelanträge (act. 12).

E. 1.5 Der Vorsitzende der Kammer setzte dem Kläger mit Verfügung vom 24. No- vember 2017 Frist an, um für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens einen Vor- schuss von Fr. 700.00 zu bezahlen (act. 18). Der Kläger leistete den Vorschuss innert erstreckter Frist (act. 20, 22).

E. 1.6 Der Rechtsvertreter des Klägers teilte mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 mit, dass er den Kläger nicht mehr vertrete (act. 23). Der Kläger persönlich reichte

- 7 - am 16. Februar 2018 eine Eingabe und neue Beilagen zu den Akten (act. 24, 25/10, 26/13-22).

E. 1.7 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-12). Es wurde davon abgesehen, Beschwerdeantworten einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2.1 Erstinstanzliche Endentscheide der Bezirksgerichte im ordentlichen Verfah- ren sind mit Berufung nach Art. 308 ff. ZPO anfechtbar (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) bzw. in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbe- gehren die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.00 nicht erreicht (Art. 308 Abs. 2, Art. 319 lit. a ZPO). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht. Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet eingereichte Beschwerde des Klägers ist daher einzutreten.

E. 2.2 Die Beschwerde ist in Wahrung der Beschwerdefrist abschliessend zu be- gründen. Neue Tatsachenvorbringen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die bereits erwähnte Ergänzung der Beschwerde vom 16. Febru- ar 2018 (act. 24) ist daher unbeachtlich. Vorbehalten sind einzig solche Noven, die auch vor Bundesgericht zulässig wären (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG und THOMAS ALEXANDER STEININGER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 326 N. 2; vgl. auch OGer ZH PF160020 vom 15. August 2016, E. 3.4).

E. 2.3 Der Kläger nennt zu vier der 61 Beklagten, im Einzelnen zu den Beklagten 12, 43, 45 und 47, keine vollständige Adresse (vgl. act. 2 S. 2 f.). Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO sind die Parteien zu bezeichnen. Die Norm will sicher- stellen, dass keine Zweifel über die Identität der Parteien und allfällige Vertreter bestehen. Die genaue Bezeichnung der Prozessparteien ist eine zentrale Voraus- setzung für die Prüfung ihrer Partei- und Prozessfähigkeit, wie auch ihrer Legiti- mation. Bei natürlichen Personen erfordert dies regelmässig die Angabe von Na- me, Vorname und Adresse (BGer 4A_116/2015 vom 9. November 2015, E. 3.5.3).

- 8 - Die Adresse wird bei natürlichen Personen grundsätzlich die Wohnsitzadresse sein. Für die Identifizierung genügt vorliegend die Angabe der Personalien nicht. Wer den Schutz staatlicher Instanzen in Anspruch nimmt, hat zu sagen, wer die Gegenpartei ist und wo diese wohnt (vgl. OGer ZH PS160194 vom 16. November 2016, E. 5). Da die Vorinstanz – wie nachfolgend gezeigt wird – auf die Klage zu Recht nicht eintrat, kann davon abgesehen werden, den Kläger zur Nennung der vollständigen Adressen anzuhalten.

E. 3 Auflage 2016, Art. 71 N 10). Das gilt daher auch für das Feststellungsinteresse (würde dieses entgegen dem vorne unter Ziff. 3.2.1 Gesagten nicht als Prozess- voraussetzung betrachtet, sondern dem materiellen Recht zugeordnet, könnte nebenbei bemerkt nichts anderes gelten, da auch die materiell-rechtlichen An- spruchsvoraussetzungen selbstredend gegenüber jeder beklagten Partei einzeln zu prüfen wären). Der Kläger steht jedem und jeder Beklagten gegenüber in einer ungewissen Rechtsbeziehung, für die sich die Frage separat stellt, ob die Unge- wissheit fortdauert und ob das dem Kläger unzumutbar ist. Auch die Abwägung mit dem Interesse der einzelnen Beklagten daran, den Zeitpunkt der Geltendma- chung ihrer Ansprüche selber zu bestimmen, hat für jede einzelne Rechtsbezie- hung separat zu erfolgen. Es genügt somit nicht, wenn sich das Feststellungsinteresse lediglich aus dem Total an gleichartigen Ansprüchen ergibt, die nach Art. 71 Abs. 1 ZPO im gleichen Verfahren geltend gemacht werden. Ein solches Institut einer Art "kollektiv-Fest- stellungsklage", bei der das Feststellungsinteresse aus der Masse an gleichzeitig geltend gemachten (Feststellungs-)Ansprüchen abgeleitet werden kann, gibt es im schweizerischen Zivilprozessrecht nicht. Vergleichbar ist allenfalls das Institut der Verbandsklage nach Art. 89 ZPO. Dort weicht aber nur die Aktivlegitimation der Verbände von den allgemeinen Regelungen ab und ist nicht vorgesehen, dass die Verbände auch gehalten wären, negativen Feststellungsklagen von po- tentiellen Schädigern (wo sich ebenfalls aus der Masse an möglichen Ansprüchen ein Feststellungsinteresse ergeben könnte) entgegenzutreten.

- 14 -

E. 3.1 Der vorliegende Prozess betrifft eine Zivil- und Handelssache nach Art. 1 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ). Sowohl die Schweiz als auch Deutschland und Österreich (wo die Beklagten ihre Wohnsitze bzw. Sitze haben) sind Ver- tragsstaaten des LugÜ. Der Kläger erhob die eingangs erwähnte negative Fest- stellungsklage gestützt auf Art. 5 Ziff. 3 LugÜ (Deliktsgerichtsstand) in Zürich (act. 2 S. 12). Das LugÜ bzw. die EuGVVO schliesst am Deliktsgerichtsstand nach Art. 5 Ziff. 3 negative Feststellungsklagen des mutmasslichen Schädigers nicht aus (vgl. BSK LugÜ-HOFFMANN/KUNZ, 2. Auflage 2016, Art. 5 N 531). Ob ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich ist, richtet sich nach nationalem Recht (vgl. TANJA DOMEJ, Negative Feststellungsklagen am Deliktsgerichtsstand: Der EuGH schafft Klarheit, in: Ecolex 2013 S. 123 ff. S. 125; NINO SIEVO, Die ne- gativen Feststellungsklagen des Schweizerischen Rechts im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens, Zürich 2017, S. 130 f., S. 226 f.; ALEXANDER R. MARKUS, Internationsales Zivilprozessrecht, Bern 2014, S. 244). Der Kläger bean- standet daher zu Recht nicht, dass die Vorinstanz prüfte, ob seiner Klage ein schützenswertes Feststellungsinteresse zugrunde liegt.

E. 3.2 Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe zu den Anforderungen an das Feststellungsinteresse die massgebliche neuere Rechtsprechung des Bun- desgerichts übersehen bzw. weggelassen und sich auf Bundesgerichtsurteile ge- stützt, welche in der Sache mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun hätten (act. 12 S. 9). Es ist deshalb zunächst auf die Anforderungen an das Feststellungsinteres- se einzugehen.

- 9 -

E. 3.2.1 Dass eine Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse voraussetzt, ergibt sich aus Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Das Feststellungsinteresse entspricht der Pro- zessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses (vgl. BSK ZPO-WEBER, 3. Auf- lage 2017, Art. 88 N 9). Die Vorinstanz hielt die Anforderungen im Einzelnen zu- treffend fest: Ausgangspunkt ist eine ungewisse Rechtsbeziehung zwischen den Parteien. Verlangt wird sodann, dass die Fortdauer der Ungewissheit dem Kläger nicht mehr zugemutet werden kann, weil er dadurch in seiner Bewegungsfreiheit behindert wird, und dass die Ungewissheit durch richterliche Feststellung beho- ben werden kann (act. 17 S. 16). Die Behinderung der Bewegungsfreiheit wird wirtschaftlich verstanden, etwa in dem Sinne, dass der Kläger Rückstellungen bil- den muss oder sonst wie durch eine Ungewissheit über die langzeitig zur Verfü- gung stehenden Mittel beeinträchtigt wird (vgl. SIEVO, a.a.O., S. 23 f. mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; HOFFMANN/KUNZ, a.a.O., Art. 5 N 538, DANIEL FÜLLEMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 88 N 9; vgl. auch TARKAN GÖKSU, Negative Feststellungsklage, ausgewählte Aspekte und neuere Entwicklung, ZZZ 2008/09 S. 175 ff., S. 176). Ein Kriterium ist dabei das Verhält- nis zwischen der Höhe der behaupteten Forderung und dem Vermögen des an- geblichen Schuldners (ZK ZPO-BESSENICH/BOPP, 3. Auflage 2016, Art. 88 N 7). Im Schrifttum wird teilweise verlangt, die Anforderungen seien nicht zu hoch anzu- setzen und die Unzumutbarkeit sei bereits zu bejahen, wenn es um mehr als blosse Bagatellbeträge geht (FÜLLEMANN, a.a.O., Art. 88 N 10). In der Praxis wur- de die Unzumutbarkeit der Ungewissheit in Fällen natürlicher Personen als Kläger etwa bei Beträgen von Fr. 14'000.00, Fr. 37'900.00 und Fr. 77'000.00 bejaht (vgl. die Nachweise bei SIEVO, a.a.O., S. 25). Bei einem bescheidenen Betrag von rund Fr. 400.00 wurde die Unzumutbarkeit dagegen verneint (vgl. BGer 4A_530/2007 vom 14. Mai 2008, E. 2.3). Im Falle negativer Feststellungsklagen kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Weiteres hinzu. Mit einer Klage auf Feststellung, dass ein Anspruch nicht bestehe, wird der beklagte Gläubiger zur vorzeitigen Prozessfüh- rung (und Beweisführung) gezwungen. Damit wird die Regel durchbrochen, dass grundsätzlich der Gläubiger und nicht der Schuldner bestimmt, wann der An- spruch geltend zu machen (und zu beweisen) ist. Das entsprechende Interesse

- 10 - der Feststellungsbeklagten ist mit demjenigen des Klägers an der Beseitigung der geltend gemachten Ungewissheit abzuwägen (vgl. die zutreffenden Hinweise der Vorinstanz, act. 17 S. 16, sowie SIEVO, a.a.O., S. 40 f. m.w.Nw.; vgl. auch HOFF- MANN/KUNZ, a.a.O., Art. 5 N 538). Nach neuerer Bundesgerichtspraxis ist das Inte- resse des Schuldners einer Geldforderung an der negativen Feststellungsklage allerdings vorrangig, wenn der Gläubiger den Anspruch in Betreibung gesetzt hat. Das Interesse des Gläubigers, sich mit dem Prozess Zeit zu lassen, tritt dann hin- ter das Interesse des Schuldners zurück, sich der Betreibung, die seine Reputati- on und seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigt, zu entledigen (BGE 141 III 68). Das Interesse, einen Gerichtsstand zu fixieren ("forum running"), genügt dagegen nicht als schützenswertes (Feststellungs-)Interesse an einer negativen Feststel- lungsklage. Ist in kurzer Zeit mit einer Leistungsklage zu rechnen, so ist eine un- zumutbare Fortdauer der Rechtsunsicherheit und damit ein hinreichendes Inte- resse an der Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage durch ein Feststellungsurteil grundsätzlich zu verneinen. Das gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im Anwendungsbereich des LugÜ (vgl. BGE 136 III 523 sowie CHK-BUHR/ GABRIEL/SCHRAMM, 3. Auflage 2016, Art. 9 IPRG N 26 mit Hinweisen; vgl. auch SIEVO, a.a.O., S. 238 ff.).

E. 3.2.2 Die vom Kläger genannte "neuere Rechtsprechung" des Bundesgerichts be- trifft das Verhältnis zwischen einer Feststellungs- und einer Leistungsklage, wo- nach erstere Klage nicht in jedem Fall ausgeschlossen ist, wenn letztere möglich ist (act. 12 S. 9 unten mit Verweis auf act. 12 S. 7 Ziff. 14-15). Diese Frage ist im vorliegenden Fall nicht relevant, da die Möglichkeit einer Leistungsklage des Klä- gers nicht im Raum steht. Dass die eigene negative Feststellungsklage gegen die Beklagten dem Kläger den besseren und kostengünstigeren Rechtsschutz böte, als einzelnen Leistungsklagen der Beklagten entgegen zu treten (act. 12 S. 10 oben und S. 12), mag zutreffen, doch um diese Unterscheidung geht es bei der vom Kläger zitierten Praxis nicht (sondern um die Frage, ob eine eigene Leis- tungsklage möglich ist und ob die Feststellungsklage dieser gegenüber den bes- seren Rechtsschutz bietet; vgl. BGer 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009, E. 3.1). Ebenso wenig geht es im vorliegenden Fall darum, dass die negative Feststel-

- 11 - lungsklage es dem Kläger erlaubte, die künftige Abwicklung von Rechtsverhält- nissen zu regeln (act. 12 S. 10 oben). Der Kläger meint hier wohl sein Interesse am Erhalt eines Entscheids allen Beklagten gegenüber sowie mit mehr Gewicht gegenüber allfälligen weiteren Geschädigten. Auch insoweit ist die vom Kläger genannte Praxis (vgl. auch dazu den soeben erwähnten Bundesgerichtsent- scheid) auf die Unterscheidung zwischen eigener Leistungs- und Feststellungs- klage bezogen. Sie betrifft etwa Fälle von Dauerschuldverhältnissen (vgl. auch BSK ZPO-WEBER, 3. Auflage 2017, Art. 88 N 15 mit Hinweisen). Um so etwas geht es hier nicht. Weiter erwähnt der Kläger die Praxis des Bundesgerichts, wonach das Feststel- lungsinteresse auch (nur) faktischer Natur sein könne (vgl. act. 12 S. 7 Ziff. 15). Auch diese Unterscheidung ist im vorliegenden Fall nicht von Belang. Der Kläger macht (zu Recht) nicht geltend, die Vorinstanz habe ein rechtliches Interesse ver- langt (und das Feststellungsinteresse deshalb verneint). Die Vorwürfe des Klä- gers, die Vorinstanz habe die relevante Bundesgerichtspraxis übersehen und sich auf irrelevante Entscheide gestützt, gehen somit fehl.

E. 3.3 Konkret machte der Kläger vor Vorinstanz zu seinem Interesse an der bean- tragten Feststellung geltend, gegenwärtig würden im Zusammenhang mit den eingangs erwähnten Anlagegeschäften (vgl. vorne Ziff. 1.1) fast 400 mutmassli- che Geschädigte, unter anderem vertreten durch Rechtsanwalt E._____, Ansprü- che in Millionenhöhe gegen ihn geltend machen bzw. geltend machen wollen. Die dadurch im Raum stehende mutmassliche Schädigung in finanzieller Hinsicht und mit Blick auf seinen Ruf könnte für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt schwere Nachteile haben. Es sei ihm nicht zuzumuten, dass dieser ungeklärte Zustand weiter fortdauere. Eine Gestaltungs- oder Leistungsklage stehe ihm nicht offen. Daher könne die bestehende Rechtsunsicherheit einzig auf dem Weg einer nega- tiven Feststellungsklage behoben werden (act. 2 S. 7 f.). Im Beschwerdeverfahren ergänzte der Kläger, es sei gerichtsnotorisch, dass … Rechtsanwälte [der Stadt … ] gross und öffentlich angelegte Kampagnen gegen ihn führten. Dabei komme es zu Verletzungen des UWG. Zu den am 1. November 2017 in Österreich hängigen 67 Klagen gegen ihn kämen täglich eine bis zwei

- 12 - weitere hinzu. Nach den Berechnungen von Gegenanwälten gehe es insgesamt um Schäden von ca. Euro 10 Mio. (act. 12 S. 8, S. 11). Die Vorinstanz habe zwar seine substantiierten Argumente zusammengefasst, aber sie habe die seinen Ar- gumenten inhärenten existentiellen Gefahren für ihn (als Berufs- wie als Privat- person), seine Angestellten und seine bzw. deren Familie(n) in tatsächlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht einfach weggelassen, obwohl diese Gefahr of- fensichtlich sei und aus der Rechtsschrift in erster Instanz offenkundig hervorge- he. Der sich aufbauende Prozessschwall von über 400 Klagen mit einem gesam- ten Streitwert in Millionenhöhe stelle eine existenzbedrohende Situation dar, die nicht hingenommen werden könne. Dieser Rechtsungewissheit und deren er- kennbarer zeitlichen Fortdauer über mutmasslich mehrere Jahre hinweg könne er nicht anders entgegen treten als mit einer negativen Feststellungsklage. Es sei despektierlich und unwahr, wenn die Vorinstanz dafür halte, es sei ihm zumutbar, zuzuwarten, ob und bis die mutmasslichen Gläubiger gegen ihn klagen würden. Gegenteils sei es gerade und in jeder Hinsicht rechtlich und tatsächlich unzumut- bar, sich von 400 Parteien in Millionenhöhe im Ausland verklagen zu lassen. Schon die Rechtsvertretungskosten alleine beliefen sich etwa auf die Höhe seines monatlichen Einkommens. Dazu komme eine massive und erhebliche zeitliche sowie psychische Belastung, die eine normale Arbeitstätigkeit neben diesen hun- derten von Klagen kaum mehr zulasse. Auch erhalte er aufgrund der Häufigkeit der Klagen und der Höhe der Streitwerte in der Schweiz kaum mehr ein Bankkon- to (act. 12 S. 8 f., S. 11). Mit der eingangs erwähnten Eingabe vom 16. Februar 2018 ergänzte der Kläger, nach Presseberichten sei mutmasslich sogar von über 2700 Opfern und Schäden bis Fr. 40 Mio. auszugehen. Per 16. Februar 2018 seien in Österreich schon 95 Klagen hängig gewesen. Seine Rechtsvertretung in den bereits hängigen Verfah- ren in Österreich hätte ihn bis anhin Euro 104'000.00 gekostet (act. 24).

E. 3.4 / 3.4.1 Ein besonderer Aspekt des vorliegenden Falles ist, dass der Kläger nicht eine Feststellungsklage gegen eine beklagte Partei erhebt und diese Partei ihm gegenüber einen Anspruch in Millionenhöhe behauptet. Vielmehr geht es um

- 13 - 61 beklagte Parteien, welche der Kläger als einfache Streitgenossen ins Recht fasst.

E. 3.4.2 Bei einfacher Streitgenossenschaft nach Art. 71 ZPO handelt es sich um mehrere selbständige Klagen. Das Gericht hat die Prozessvoraussetzungen da- her – nach einhelliger Auffassung – hinsichtlich jeder beklagten Partei bzw. bei jeder Klage separat zu prüfen (vgl. BSK ZPO-RUGGLE, 3. Auflage 2017, Art. 71 N 27; BK ZPO-GROSS/ZUBER, Art. 71 N 16; BORLA-GEIER, DIKE-Komm-ZPO,

2. Auflage 2016, Art. 71 N 20; sinngemäss auch ZK ZPO-STAEHELIN/SCHWEIZER,

E. 3.5 / 3.5.1 Der Kläger begründet sein Feststellungsinteresse nur mit der Gesamt- heit an Ansprüchen, die möglicherweise gegen ihn geltend gemacht werden. Er erklärt nicht, ob und wie ihn die behauptete andauernde Ungewissheit über den Bestand jeder einzelnen Forderung, welche die Beklagten ihm gegenüber be- haupten (lassen), in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit (oder sonst wie) beeinträchtigt. Dass er jeder einzelnen beklagten Partei gegenüber ein schüt- zenswertes Interesse an der verlangten Feststellung habe, macht der Kläger so- mit gar nicht geltend. Bereits aus diesem Grund hat die Vorinstanz das Feststel- lungsinteresse im Ergebnis zu Recht verneint.

E. 3.5.2 Als Klagebeilagen reichte der Kläger nebst anderem Schreiben von Rechts- anwalt E._____ namens der einzelnen Beklagten zu den Akten, welche die je- weils behaupteten Ansprüche nennen (vgl. act. 4/1). Die Beklagten verlangen da- nach vom Kläger Euro-Beträge im vierstelligen Bereich, oft um Euro 2'000.00, und in wenigen Fällen im fünfstelligen Bereich. In einigen Fällen ist somit denkbar, dass es nach der erwähnten Praxis (vgl. vorne Ziff. 3.2.1) in Frage käme, die Unzumutbarkeit der fortdauernden Ungewissheit (und damit das Feststellungsinteresse) zu bejahen (obschon der Kläger es unter- liess, Angaben zum Verhältnis der geltend gemachten Ansprüche zu seinem Vermögen zu machen). In anderen Fällen geht es dagegen um geringfügige An- sprüche oder gar um Bagatellbeträge, hinsichtlich welcher das Zuwarten auf eine allfällige Klage der Gegenpartei zumutbar ist. Es ist nicht Sache des Gerichts, aus den eingereichten Listen einzelne Beklagte herauszusuchen, welchen gegenüber ein Feststellungsinteresse bejaht werden könnte.

E. 3.5.3 Der Kläger gibt auch nicht an, inwiefern die Rechtsunsicherheit jeder einzel- nen beklagten Partei gegenüber fortdauert. Ist in kurzer Zeit mit einer Leistungs- klage zu rechnen, so ist es wie gesehen nicht unzumutbar, auf diese zu warten (und die negative Feststellungsklage ist dann grundsätzlich ausgeschlossen, vgl. vorne Ziff. 3.2.1). In dieser Konstellation ist absehbar, dass die Ungewissheit bald durch einen Gerichtsentscheid beseitigt wird.

- 15 - Der Kläger reichte der Vorinstanz wie erwähnt 61 Schreiben von Rechtsanwalt E._____ für die Beklagten zu den Akten, mit welchen der erwähnte Rechtsanwalt ihm (dem Kläger) eine Frist ansetzte, um die geltend gemachten Zahlungen zu leisten (act. 4/1). In dieser Situation war mit Leistungsklagen zu rechnen. Ob auf die neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, mittlerweile hätten bereits 95 Geschädigte gegen ihn geklagt (darunter einige der Beklagten, welche der Kläger mit der vorliegenden Feststellungsklage ins Recht fasst, vgl. act. 24 und act. 25/10), nach dem eingangs zum Novenrecht Gesagten abzustellen ist, kann deshalb offen bleiben. Das schliesst ein Feststellungsinteresse des Klägers an einer negativen Feststellungsklage aus. Zwar ist denkbar, dass das Interesse bei einigen Beklagten noch besteht, da einige vielleicht nicht in näherer Zukunft klagen werden. Auch insoweit ist es aber nicht Sache des Gerichts, nachzufor- schen, gegenüber welchen der Beklagten konkret ein Rechtsschutzinteresse be- steht. Ob die neuen Vorbringen im Beschwerdeverfahren zu den zwischenzeitlich rechtshängigen Klagen zulässige Noven sind, kann offen bleiben.

E. 3.6 Es würde dem Kläger im Übrigen auch nicht helfen, wenn über den Aspekt der Mehrheit von Beklagten hinweggesehen und das Feststellungsinteresse auf- grund des Kontexts aller Gegenparteien geprüft würde:

E. 3.6.1 Der Kläger betont die existenzielle Gefahr, die ihm aufgrund der unbegrün- deten gegnerischen Ansprüche bzw. aufgrund der Kampagne der … Rechtsan- wälte [einer österreichischen Stadt] drohe (vgl. vorne Ziff. 3.3). Dass Forderungen vieler ausländischer Gläubiger in einem substantiellen Totalbetrag gegen den Kläger geltend gemacht werden, die er für unberechtigt hält, ist für den Kläger si- cherlich unangenehm. Entscheidend für das Interesse an der Feststellung ist je- doch nicht die Frage, ob Forderungen bestehen oder nicht. Auch geht es nicht da- rum, ob die Ungewissheit des Ausgangs von Prozessen, die aufwändige Abwehr entsprechender Leistungsklagen und die allfällige Verpflichtung zu Zahlungen den Kläger in seiner wirtschaftlichen und beruflichen Existenz (auch: Ruf als Rechts- anwalt) etc. gefährdet bzw. gefährden würde (so seine Begründung, vgl. act. 12 S. 8-11). Denn wenn Klagen im Ausland bevorstehen, so wird die Ungewissheit

- 16 - zeitnah durch die ausländischen Gerichte beseitigt. Sie kann dann kein Feststel- lungsinteresse mehr begründen. Der Kläger machte eine fortdauernde Ungewissheit in der Klagebegründung vor der Vorinstanz zwar geltend (act. 2 S. 7 f.). Er klärt allerdings nicht, inwiefern ihn die fortdauernde Ungewissheit über die Ansprüche der Beklagten bzw. über einen Teil davon in seiner Bewegungsfreiheit einschränke, etwa in dem Sinne, dass er dafür Rückstellungen machen müsste. Die vom Kläger geschilderten Nachteile folgen nur aus der Tatsache, dass Ansprüche geltend gemacht werden und nicht aus der fortdauernden Ungewissheit über die Ansprüche. Der Kläger begründet damit nicht konkret, inwiefern die Ungewissheit über die betroffenen Rechtsbezie- hungen (zumindest teilweise) in unzumutbarer Art und Weise andauere.

E. 3.6.2 Das weitere Argument des Klägers, er erhalte in der Schweiz wegen der hängigen Prozesse und der hohen Streitwerte keine Bankkonten mehr (act. 12 S. 11), ist zum einen weder belegt noch konkret begründet und zum anderen ein unzulässiges Novum (Art. 326 ZPO). Inwiefern für die erwähnten Banken relevant ist, ob diese Prozesse im Ausland hängig sind oder (als negative Feststellungs- klage) in der Schweiz, ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird vom Kläger nicht verdeutlicht.

E. 3.6.3 Weitere vom Kläger genannte Nachteile sind UWG-Verletzungen sowie standesrechtswidrige Vorgehensweisen von österreichischen Rechtsanwälten. Die Herabsetzungen und tatsachenwidrigen Behauptungen etwa auf Web-Sites hätten bereits zu hohen Verlusten bei der Mandatsakquisition geführt bzw. zu er- heblichen Mandatsabgängen. Banken hätten Kontenbeziehungen zu ihm gekün- digt und es sei zu Friktionen mit der PolyReg und der SRO/SAV gekommen (act. 12 S. 11). Die geschilderten Umstände sind teilweise unzulässige Noven (vgl. zu den UWG- Verletzungen allerdings bereits act. 2 S. 8). Die Situation mag für den Kläger un- angenehm sein. Eine negative Feststellungsklage würde allerdings nichts an den behaupteten Verhaltensweisen der gegnerischen Anwälte ändern. Es steht dem Kläger unabhängig von einer negativen Feststellungsklage offen, gegen die geg-

- 17 - nerischen Anwälte vorzugehen, sei es standesrechtlich oder mit zivilrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Vorkehren.

E. 3.6.4 Was der Kläger zu seinem Feststellungsinteresse vorbringt, zeigt (das hat schon die Vorinstanz mit Recht festgehalten, act. 17 S. 9), dass es dem Kläger letztlich nicht darum geht, eine Ungewissheit über Rechtsverhältnisse zu beseiti- gen, sondern zu verhindern, dass diese Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Vielzahl von Prozessen im Ausland werden. Der Kläger verweist beschwerdewei- se auf seine "weise Voraussicht", im März 2017 mit Blick auf den sich aufbauen- den Prozessschwall von über 400 Klagen die vorliegende negative Feststellungs- klage einzuleiten, und er sieht ein Feststellungsinteresse bereits darin begründet, dass er sich andernfalls vielen Klagen im Ausland mit entsprechenden Rechtsver- tretungskosten und zeitlicher Belastung stellen müsste, weil Anwälte beabsichtig- ten, mindestens 400 Klagen gegen ihn zu erheben (darin eingeschlossen die er- wähnten, bereits hängigen Klagen). Das wertet der Kläger als unzumutbar (vgl. act. 12 S. 9 f.). Er ist deshalb der Auffassung, er habe keine andere Möglichkeit als die negative Feststellungsklage, um sich gegen die Ansprüche der Beklagten zu wehren. Die "sofortige" Behebung der bestehenden Rechtsuntersicherheit sei einzig auf dem Weg einer solchen Klage möglich (act. 12 S. 12 unten). Es geht dem Kläger insoweit um nichts anderes als darum, den Gerichtsstand in der Schweiz zu fixieren. Daraus lässt sich indes, wenn (wie hier) Leistungsklagen in naher Zukunft bevorstehen, nach bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich kein Feststellungsinteresse ableiten (vgl. vorne Ziff. 3.2.1). Immerhin ist aber festzuhal- ten, dass der Kläger ein besonderes Interesse an einem Gerichtsstand in der Schweiz hat, weil er so nicht nur einen, sondern viele Prozesse im Ausland ver- hindern könnte. Dieses Interesse ist den Interessen der Beklagten gegenüberzu- stellen.

E. 3.6.5 Auf der Seite der Beklagten fällt ins Gewicht, dass es sich bei vielen von ihnen um Kleinanleger handelt. Dass die einzelnen Beklagten sich durch eine "Abstanderklärung" ohne weiteres "aus der Sache herausnehmen" könnten (so der Kläger, act. 12 S. 11), kann auf nichts anderes als auf eine Anerkennung der negativen Feststellungsklage hinauslaufen (anders als bei notwendiger Streitge-

- 18 - nossenschaft führen einfache Streitgenossen den Prozess je selbständig und ist daher kein "Unterwerfen" unter das Urteil ohne Teilnahme am Prozess möglich, vgl. BSK ZPO-RUGGLE, 3. Auflage 2017, Art. 70 N 41, Art. 71 N 32). Die Beklag- ten hätten also nach dem Kläger die Wahl, entweder den vorliegenden Prozess in der Schweiz zu führen oder zu anerkennen, dass sie keine Ansprüche gegen den Kläger haben. Dass die einzelnen Ansprüche teils klein sind, hat entgegen dem Kläger (act. 12 S. 11) nicht zur Folge, dass ein Verzicht darauf (oder die sofortige Prozessführung) eher zumutbar wäre. Im Gegenteil fällt der Umstand, dass auf Beklagtenseite nicht eine Gegenpartei steht, sondern viele Personen, in der Inte- ressenabwägung zulasten des Klägers ins Gewicht: Der Kläger zwänge mit sei- nem Vorgehen, wenn es geschützt würde, nicht eine Gegenpartei zur vorzeitigen Prozess- und Beweisführung, sondern 61 Gegenparteien. Dass diese die An- waltshonorare und (soweit bereits angehoben) die Prozesse in Österreich durch Rechtsschutzversicherungen finanzieren (act. 12 S. 10), ist kein massgebliches Argument. Hinzu kommt, dass die Beklagten im Fall der Zulassung der negativen Feststellungsklage im Ergebnis das Wahlrecht gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ verlö- ren, auch am Erfolgsort gegen den Kläger vorzugehen (vgl. zum Wahlrecht BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, 2 Auflage 2015, Art. 5 N 552 ff.). Dem im erwähnten Sinne vervielfachten Interesse des Klägers am Gerichtsstand in der Schweiz stehen auf der Gegenseite somit entsprechend vervielfachte Inte- ressen der 61 Beklagten gegenüber, welche dem Interesse des Klägers nicht nachrangig sind. Auch die erst in der Eingabe vom 16. Februar 2018 erfolgte Be- zifferung der Rechtsvertretungskosten des Klägers in Österreich (mit bisher Euro 104'000.00, vgl. act. 24) ändert daran nichts. Dasselbe gilt für die gleichzeitig ein- gereichten Medienberichte (act. 26/13-22). Der Kläger vermag daraus nichts Massgebliches für sich abzuleiten, so dass die Frage offen bleiben kann, ob die neuen Behauptungen und Unterlagen zulässig sind. Ob die verschiedenen ausländischen Prozesse analog Art. 127 ZPO an einem Ort zusammengeführt werden können, ist im Übrigen eine Frage des einschlägigen ausländischen Prozessrechts. Soweit Klagen in verschiedenen Staaten einge- reicht werden, ist nach Art. 28 LugÜ vorzugehen. Dem Risiko, dass mehrere Pro-

- 19 - zesse parallel geführt werden (mit entsprechend vergrössertem Aufwand für den Kläger) bzw. dass verschiedene ausländische Gerichte widersprüchliche Ent- scheide fällen, wird damit Rechnung getragen. Auch dieser Aspekt begründet somit kein schützenswertes Interesse des Klägers, die Prozesse sämtlichen Be- klagten gegenüber mit negativer Feststellungsklage an einem Gericht in der Schweiz zu führen. Es ist dem Kläger zumutbar, sich den Klagen der Beklagten im Ausland, insb. in Österreich, entgegen zu stellen.

E. 3.6.6 Ob aus dem bereits erwähnten BGE 141 III 68 (vgl. vorne Ziff. 3.2.1) im Umkehrschluss folgt, dass eine negative Feststellungsklage grundsätzlich nicht zulässig ist, solange keine Betreibung eingeleitet wird (so die Vorinstanz, vgl. act. 17 S. 8, und die Kritik des Klägers, act. 12 S. 10), kann danach offen bleiben. Das entscheidende Argument für das Fehlen eines Feststellungsinteresses ist nicht, dass keine Betreibungen eingeleitet wurden, sondern dass keine fortdau- ernde und unzumutbare Ungewissheit über Rechtsbeziehungen dargetan wurde, welche den Kläger in seiner Bewegungsfreiheit einschränkt, und das Interesse des Klägers an einem Gerichtsstand in der Schweiz den Interessen der Beklagten gegenüber nicht überwiegt.

E. 3.6.7 Die Vorinstanz ist somit zu Recht mangels eines schützenswerten Feststel- lungsinteresse des Klägers auf die negative Feststellungsklage nicht eingetreten.

E. 3.7 Ob die örtliche Zuständigkeit nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ in Zürich zu bejahen wäre, ist nach dem Gesagten an sich nicht mehr zu prüfen. Nur kurz ist festzuhal- ten, dass jedenfalls das Schreiben von Rechtsanwalt E._____ vom 20. April 2017 an das Friedensrichteramt Zürich …+… (act. 5) entgegen dem Kläger (act. 12 S. 13) keine Einlassung bedeutet. Selbst wenn die blosse Mitteilung, an einem Verfahren nicht teilzunehmen (so das Schreiben, act. 5), an sich eine Einlassung darstellen könnte (so der Kläger, act. 12 S. 13), wäre festzuhalten, dass eine Ein- lassung im Schlichtungsverfahren ausgeschlossen ist (auch wenn die Rechtshän- gigkeit nach Art. 62 Abs. 1 ZPO bereits eintritt; vgl. BSK LugÜ-BERGER, 2. Auflage 2016, Art. 24 N 28). Auch die eingangs erwähnte Mitteilung von Rechtsanwalt E._____ an die Vorinstanz, wonach er die Beklagten nicht in ausländischen Pro-

- 20 - zessen vertrete (act. 9), stellt als blosse prozessuale Vorkehr keine Einlassung dar (BERGER, a.a.O., Art. 24 N 36). Im Übrigen erwog die Vorinstanz lediglich im Sinne einer Vorbemerkung, dass das Wahlrecht nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ dem Schädiger bei zweckwidriger Beru- fung nicht zustehe. Dem folgt der Hinweis, dass vorliegend offen bleiben könne, ob der Kläger sich zweckwidrig auf den Handlungsort berufe (act. 17 S. 10). Die Vorinstanz warf dem Kläger somit entgegen seiner Schilderung (act. 12 S. 14) keine zweckwidrige Ausübung des Wahlrechts vor. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ein Handlungsort nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ in Zürich gemäss den vorgelegten Unterlagen nicht zu sehen ist (act. 17 S. 10). Ob sich allenfalls beweisen liesse, dass die vom Kläger als "öffent- licher Notar" mit St. Galler Kantonswappen in St. Gallen unterzeichneten Prüfbe- richte effektiv in Zürich erstellt (und nur in St. Gallen unterzeichnet) wurden und auch die Prüfungshandlungen in Zürich erfolgten (so der Kläger, act. 12 S. 14), kann offen bleiben. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Vorinstanz die Berichte zu Recht als öffentliche Urkunden bezeichnete (vgl. act. 17 S. 10 und act. 12 S. 14).

E. 3.8 Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist somit insgesamt nicht zu be- anstanden. Die Berufung ist deshalb abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

E. 4 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 4.1 Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Beklagten ist mangels Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 4.2 Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsäch- liche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. und 12 GebV OG Rechnung. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Bearbeitung ei- nes Verfahrens mit 61 Gegenparteien einen erhöhten administrativen Aufwand verursachte. Der Streitwert beträgt Fr. 3'271.86 (act. 17 S. 6). Die Entscheidge-

- 21 - bühr ist gestützt auf § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'500.00 festzusetzen und aus dem geleisteten Vorschuss des Klägers zu be- ziehen. Im Mehrbetrag wird die Obergerichtskasse Rechnung stellen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger und Beschwer- deführer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Über den Mehrbetrag wird die Obergerichtskasse Rechnung stellen.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien – mit Ausnahme der Beklagten und Beschwerdegegner 12, 32, 43, 45 und 47 – je gegen Empfangsschein, an die Beklagte und Beschwerdegegnerin 22 auf dem Rechtshilfeweg, und an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, Einzelgericht, sowie an die Oberge- richtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'271.86. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 22 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:

Dispositiv
  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 700.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. [5.-6. Mitteilung, Rechtsmittel] - 5 - Beschwerdeanträge des Klägers und Beschwerdeführers: (act. 12 S. 4) "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 21. September 2017, Geschäfts-Nr.: FV170174-L/U, sei aufzuheben und es sei die Prozess- voraussetzung des Feststellungsinteresses zu bejahen; im Weiteren sei der Gerichtsstand in Zürich zu bejahen, und die Sache sei zur materiell- rechtlichen Beurteilung der Negativen Feststellungsklage vom 12. Sep- tember 2017 an das Bezirksgericht Zürich zurück zu überweisen.
  5. eventualiter: Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass zwar das Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse gegeben ist, jedoch der Ge- richtsstand Zürich nicht, habe das Gericht den Kläger und Berufungs- kläger unter Fristansetzung aufzufordern, die Klage am richtigen Ge- richtsstand anhängig zu machen.;
  6. eventualiter: das angerufene Gericht habe – wenn es die Sache nicht an das Bezirksgericht Zürich zurücküberweisen will, insbesondere zur materiellrechtlichen Beurteilung der Streitsache – gemäss den Anträgen und Begehren in der Negativen Feststellungsklage vom 12. September 2017 zu entscheiden.
  7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der beklagten Parteien der Streitgenossenschaft." Erwägungen:
  8. 1.1 Der Kläger und Beschwerdeführer A._____ (nachfolgend Kläger) erhob mit Schlichtungsgesuch vom 13. März 2017 negative Feststellungsklage gegen die Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte). Mit Klagebewilligung vom 11. Mai 2017 und Klageschrift vom 12. September 2017 gelangte er an das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) und stellte das eingangs angeführ- te Rechtsbegehren gegen die Beklagten (act. 1 f.). Gleichzeitig gelangte der Klä- ger mit einer weiteren negativen Feststellungsklage aus dem gleichen Themen- kreis gegen andere Beklagte an die Vorinstanz (vgl. das Verfahren NP170033 der Kammer). Hintergrund der Klage(n) sind Investitionen von Anlegern, zu einem grossen Teil aus Österreich, in den C._____-Plan der D._____ AG in Liquidation mit Sitz in Zü- rich (früher: … [Ortschaft], vgl. act. 4/2). Die Beklagten sind solche Anleger. Der - 6 - Kläger verfasste mehrmals Prüfberichte für die D._____ AG, wonach der Ist- Bestand an Edelmetallen im Besitz der Gesellschaft nach Durchsicht von Doku- menten (Lagerdepotauszüge aus Dubai und der Schweiz) mit dem Soll-Bestand an Edelmetallen übereinstimme (vgl. act. 4/3). Im Konkurs der D._____ AG wurde (so der Kläger) festgestellt, dass die erforderlichen Edelmetallbestände bei der Gesellschaft bzw. an den von ihr bezeichneten Lagerorten nicht vorhanden wa- ren. Die Beklagten stellten sich in der Folge auf den Standpunkt, der Kläger hafte ihnen aus mutmasslichen unerlaubten Handlungen für ihre Vermögensschäden im Zusammenhang mit dem erwähnten Konkurs (act. 2 S. 5 f.; vgl. auch act. 4/1). 1.2 Die Vorinstanz erliess am 21. September 2017 die eingangs angeführte Ver- fügung. Die Vorinstanz verneinte darin sowohl das Vorliegen eines schützenswer- ten Feststellungsinteresses als auch ihre örtliche Zuständigkeit und trat auf die Klage des Klägers nicht ein (vgl. act. 6 = act. 14C = act. 16 = act. 17). Die Verfü- gung wurde dem Vertreter des Klägers am 6. Oktober 2017 zugestellt (act. 7). 1.3 Rechtsanwalt Dr. E._____, LL.M., erklärte mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 an die Vorinstanz, dass er nicht legitimiert sei, die Beklagten vor ausländi- schen Gerichten zu vertreten. Er retournierte daher die 61 Exemplare der Verfü- gung vom 21. September 2017, welche die Vorinstanz ihm zuhanden der Beklag- ten zugestellt hatte, an die Vorinstanz (act. 9). 1.4 Mit Eingabe vom Montag, 6. November 2017 (Datum Poststempel), erhob der Kläger ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel gegen die Verfügung vom
  9. September 2017. Er stellte die eingangs angeführten Rechtsmittelanträge (act. 12). 1.5 Der Vorsitzende der Kammer setzte dem Kläger mit Verfügung vom 24. No- vember 2017 Frist an, um für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens einen Vor- schuss von Fr. 700.00 zu bezahlen (act. 18). Der Kläger leistete den Vorschuss innert erstreckter Frist (act. 20, 22). 1.6 Der Rechtsvertreter des Klägers teilte mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 mit, dass er den Kläger nicht mehr vertrete (act. 23). Der Kläger persönlich reichte - 7 - am 16. Februar 2018 eine Eingabe und neue Beilagen zu den Akten (act. 24, 25/10, 26/13-22). 1.7 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-12). Es wurde davon abgesehen, Beschwerdeantworten einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
  10. 2.1 Erstinstanzliche Endentscheide der Bezirksgerichte im ordentlichen Verfah- ren sind mit Berufung nach Art. 308 ff. ZPO anfechtbar (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) bzw. in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbe- gehren die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.00 nicht erreicht (Art. 308 Abs. 2, Art. 319 lit. a ZPO). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht. Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet eingereichte Beschwerde des Klägers ist daher einzutreten. 2.2 Die Beschwerde ist in Wahrung der Beschwerdefrist abschliessend zu be- gründen. Neue Tatsachenvorbringen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die bereits erwähnte Ergänzung der Beschwerde vom 16. Febru- ar 2018 (act. 24) ist daher unbeachtlich. Vorbehalten sind einzig solche Noven, die auch vor Bundesgericht zulässig wären (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG und THOMAS ALEXANDER STEININGER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 326 N. 2; vgl. auch OGer ZH PF160020 vom 15. August 2016, E. 3.4). 2.3 Der Kläger nennt zu vier der 61 Beklagten, im Einzelnen zu den Beklagten 12, 43, 45 und 47, keine vollständige Adresse (vgl. act. 2 S. 2 f.). Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO sind die Parteien zu bezeichnen. Die Norm will sicher- stellen, dass keine Zweifel über die Identität der Parteien und allfällige Vertreter bestehen. Die genaue Bezeichnung der Prozessparteien ist eine zentrale Voraus- setzung für die Prüfung ihrer Partei- und Prozessfähigkeit, wie auch ihrer Legiti- mation. Bei natürlichen Personen erfordert dies regelmässig die Angabe von Na- me, Vorname und Adresse (BGer 4A_116/2015 vom 9. November 2015, E. 3.5.3). - 8 - Die Adresse wird bei natürlichen Personen grundsätzlich die Wohnsitzadresse sein. Für die Identifizierung genügt vorliegend die Angabe der Personalien nicht. Wer den Schutz staatlicher Instanzen in Anspruch nimmt, hat zu sagen, wer die Gegenpartei ist und wo diese wohnt (vgl. OGer ZH PS160194 vom 16. November 2016, E. 5). Da die Vorinstanz – wie nachfolgend gezeigt wird – auf die Klage zu Recht nicht eintrat, kann davon abgesehen werden, den Kläger zur Nennung der vollständigen Adressen anzuhalten.
  11. 3.1 Der vorliegende Prozess betrifft eine Zivil- und Handelssache nach Art. 1 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ). Sowohl die Schweiz als auch Deutschland und Österreich (wo die Beklagten ihre Wohnsitze bzw. Sitze haben) sind Ver- tragsstaaten des LugÜ. Der Kläger erhob die eingangs erwähnte negative Fest- stellungsklage gestützt auf Art. 5 Ziff. 3 LugÜ (Deliktsgerichtsstand) in Zürich (act. 2 S. 12). Das LugÜ bzw. die EuGVVO schliesst am Deliktsgerichtsstand nach Art. 5 Ziff. 3 negative Feststellungsklagen des mutmasslichen Schädigers nicht aus (vgl. BSK LugÜ-HOFFMANN/KUNZ, 2. Auflage 2016, Art. 5 N 531). Ob ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich ist, richtet sich nach nationalem Recht (vgl. TANJA DOMEJ, Negative Feststellungsklagen am Deliktsgerichtsstand: Der EuGH schafft Klarheit, in: Ecolex 2013 S. 123 ff. S. 125; NINO SIEVO, Die ne- gativen Feststellungsklagen des Schweizerischen Rechts im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens, Zürich 2017, S. 130 f., S. 226 f.; ALEXANDER R. MARKUS, Internationsales Zivilprozessrecht, Bern 2014, S. 244). Der Kläger bean- standet daher zu Recht nicht, dass die Vorinstanz prüfte, ob seiner Klage ein schützenswertes Feststellungsinteresse zugrunde liegt. 3.2 Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe zu den Anforderungen an das Feststellungsinteresse die massgebliche neuere Rechtsprechung des Bun- desgerichts übersehen bzw. weggelassen und sich auf Bundesgerichtsurteile ge- stützt, welche in der Sache mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun hätten (act. 12 S. 9). Es ist deshalb zunächst auf die Anforderungen an das Feststellungsinteres- se einzugehen. - 9 - 3.2.1 Dass eine Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse voraussetzt, ergibt sich aus Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Das Feststellungsinteresse entspricht der Pro- zessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses (vgl. BSK ZPO-WEBER, 3. Auf- lage 2017, Art. 88 N 9). Die Vorinstanz hielt die Anforderungen im Einzelnen zu- treffend fest: Ausgangspunkt ist eine ungewisse Rechtsbeziehung zwischen den Parteien. Verlangt wird sodann, dass die Fortdauer der Ungewissheit dem Kläger nicht mehr zugemutet werden kann, weil er dadurch in seiner Bewegungsfreiheit behindert wird, und dass die Ungewissheit durch richterliche Feststellung beho- ben werden kann (act. 17 S. 16). Die Behinderung der Bewegungsfreiheit wird wirtschaftlich verstanden, etwa in dem Sinne, dass der Kläger Rückstellungen bil- den muss oder sonst wie durch eine Ungewissheit über die langzeitig zur Verfü- gung stehenden Mittel beeinträchtigt wird (vgl. SIEVO, a.a.O., S. 23 f. mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; HOFFMANN/KUNZ, a.a.O., Art. 5 N 538, DANIEL FÜLLEMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 88 N 9; vgl. auch TARKAN GÖKSU, Negative Feststellungsklage, ausgewählte Aspekte und neuere Entwicklung, ZZZ 2008/09 S. 175 ff., S. 176). Ein Kriterium ist dabei das Verhält- nis zwischen der Höhe der behaupteten Forderung und dem Vermögen des an- geblichen Schuldners (ZK ZPO-BESSENICH/BOPP, 3. Auflage 2016, Art. 88 N 7). Im Schrifttum wird teilweise verlangt, die Anforderungen seien nicht zu hoch anzu- setzen und die Unzumutbarkeit sei bereits zu bejahen, wenn es um mehr als blosse Bagatellbeträge geht (FÜLLEMANN, a.a.O., Art. 88 N 10). In der Praxis wur- de die Unzumutbarkeit der Ungewissheit in Fällen natürlicher Personen als Kläger etwa bei Beträgen von Fr. 14'000.00, Fr. 37'900.00 und Fr. 77'000.00 bejaht (vgl. die Nachweise bei SIEVO, a.a.O., S. 25). Bei einem bescheidenen Betrag von rund Fr. 400.00 wurde die Unzumutbarkeit dagegen verneint (vgl. BGer 4A_530/2007 vom 14. Mai 2008, E. 2.3). Im Falle negativer Feststellungsklagen kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Weiteres hinzu. Mit einer Klage auf Feststellung, dass ein Anspruch nicht bestehe, wird der beklagte Gläubiger zur vorzeitigen Prozessfüh- rung (und Beweisführung) gezwungen. Damit wird die Regel durchbrochen, dass grundsätzlich der Gläubiger und nicht der Schuldner bestimmt, wann der An- spruch geltend zu machen (und zu beweisen) ist. Das entsprechende Interesse - 10 - der Feststellungsbeklagten ist mit demjenigen des Klägers an der Beseitigung der geltend gemachten Ungewissheit abzuwägen (vgl. die zutreffenden Hinweise der Vorinstanz, act. 17 S. 16, sowie SIEVO, a.a.O., S. 40 f. m.w.Nw.; vgl. auch HOFF- MANN/KUNZ, a.a.O., Art. 5 N 538). Nach neuerer Bundesgerichtspraxis ist das Inte- resse des Schuldners einer Geldforderung an der negativen Feststellungsklage allerdings vorrangig, wenn der Gläubiger den Anspruch in Betreibung gesetzt hat. Das Interesse des Gläubigers, sich mit dem Prozess Zeit zu lassen, tritt dann hin- ter das Interesse des Schuldners zurück, sich der Betreibung, die seine Reputati- on und seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigt, zu entledigen (BGE 141 III 68). Das Interesse, einen Gerichtsstand zu fixieren ("forum running"), genügt dagegen nicht als schützenswertes (Feststellungs-)Interesse an einer negativen Feststel- lungsklage. Ist in kurzer Zeit mit einer Leistungsklage zu rechnen, so ist eine un- zumutbare Fortdauer der Rechtsunsicherheit und damit ein hinreichendes Inte- resse an der Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage durch ein Feststellungsurteil grundsätzlich zu verneinen. Das gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im Anwendungsbereich des LugÜ (vgl. BGE 136 III 523 sowie CHK-BUHR/ GABRIEL/SCHRAMM, 3. Auflage 2016, Art. 9 IPRG N 26 mit Hinweisen; vgl. auch SIEVO, a.a.O., S. 238 ff.). 3.2.2 Die vom Kläger genannte "neuere Rechtsprechung" des Bundesgerichts be- trifft das Verhältnis zwischen einer Feststellungs- und einer Leistungsklage, wo- nach erstere Klage nicht in jedem Fall ausgeschlossen ist, wenn letztere möglich ist (act. 12 S. 9 unten mit Verweis auf act. 12 S. 7 Ziff. 14-15). Diese Frage ist im vorliegenden Fall nicht relevant, da die Möglichkeit einer Leistungsklage des Klä- gers nicht im Raum steht. Dass die eigene negative Feststellungsklage gegen die Beklagten dem Kläger den besseren und kostengünstigeren Rechtsschutz böte, als einzelnen Leistungsklagen der Beklagten entgegen zu treten (act. 12 S. 10 oben und S. 12), mag zutreffen, doch um diese Unterscheidung geht es bei der vom Kläger zitierten Praxis nicht (sondern um die Frage, ob eine eigene Leis- tungsklage möglich ist und ob die Feststellungsklage dieser gegenüber den bes- seren Rechtsschutz bietet; vgl. BGer 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009, E. 3.1). Ebenso wenig geht es im vorliegenden Fall darum, dass die negative Feststel- - 11 - lungsklage es dem Kläger erlaubte, die künftige Abwicklung von Rechtsverhält- nissen zu regeln (act. 12 S. 10 oben). Der Kläger meint hier wohl sein Interesse am Erhalt eines Entscheids allen Beklagten gegenüber sowie mit mehr Gewicht gegenüber allfälligen weiteren Geschädigten. Auch insoweit ist die vom Kläger genannte Praxis (vgl. auch dazu den soeben erwähnten Bundesgerichtsent- scheid) auf die Unterscheidung zwischen eigener Leistungs- und Feststellungs- klage bezogen. Sie betrifft etwa Fälle von Dauerschuldverhältnissen (vgl. auch BSK ZPO-WEBER, 3. Auflage 2017, Art. 88 N 15 mit Hinweisen). Um so etwas geht es hier nicht. Weiter erwähnt der Kläger die Praxis des Bundesgerichts, wonach das Feststel- lungsinteresse auch (nur) faktischer Natur sein könne (vgl. act. 12 S. 7 Ziff. 15). Auch diese Unterscheidung ist im vorliegenden Fall nicht von Belang. Der Kläger macht (zu Recht) nicht geltend, die Vorinstanz habe ein rechtliches Interesse ver- langt (und das Feststellungsinteresse deshalb verneint). Die Vorwürfe des Klä- gers, die Vorinstanz habe die relevante Bundesgerichtspraxis übersehen und sich auf irrelevante Entscheide gestützt, gehen somit fehl. 3.3 Konkret machte der Kläger vor Vorinstanz zu seinem Interesse an der bean- tragten Feststellung geltend, gegenwärtig würden im Zusammenhang mit den eingangs erwähnten Anlagegeschäften (vgl. vorne Ziff. 1.1) fast 400 mutmassli- che Geschädigte, unter anderem vertreten durch Rechtsanwalt E._____, Ansprü- che in Millionenhöhe gegen ihn geltend machen bzw. geltend machen wollen. Die dadurch im Raum stehende mutmassliche Schädigung in finanzieller Hinsicht und mit Blick auf seinen Ruf könnte für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt schwere Nachteile haben. Es sei ihm nicht zuzumuten, dass dieser ungeklärte Zustand weiter fortdauere. Eine Gestaltungs- oder Leistungsklage stehe ihm nicht offen. Daher könne die bestehende Rechtsunsicherheit einzig auf dem Weg einer nega- tiven Feststellungsklage behoben werden (act. 2 S. 7 f.). Im Beschwerdeverfahren ergänzte der Kläger, es sei gerichtsnotorisch, dass … Rechtsanwälte [der Stadt … ] gross und öffentlich angelegte Kampagnen gegen ihn führten. Dabei komme es zu Verletzungen des UWG. Zu den am 1. November 2017 in Österreich hängigen 67 Klagen gegen ihn kämen täglich eine bis zwei - 12 - weitere hinzu. Nach den Berechnungen von Gegenanwälten gehe es insgesamt um Schäden von ca. Euro 10 Mio. (act. 12 S. 8, S. 11). Die Vorinstanz habe zwar seine substantiierten Argumente zusammengefasst, aber sie habe die seinen Ar- gumenten inhärenten existentiellen Gefahren für ihn (als Berufs- wie als Privat- person), seine Angestellten und seine bzw. deren Familie(n) in tatsächlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht einfach weggelassen, obwohl diese Gefahr of- fensichtlich sei und aus der Rechtsschrift in erster Instanz offenkundig hervorge- he. Der sich aufbauende Prozessschwall von über 400 Klagen mit einem gesam- ten Streitwert in Millionenhöhe stelle eine existenzbedrohende Situation dar, die nicht hingenommen werden könne. Dieser Rechtsungewissheit und deren er- kennbarer zeitlichen Fortdauer über mutmasslich mehrere Jahre hinweg könne er nicht anders entgegen treten als mit einer negativen Feststellungsklage. Es sei despektierlich und unwahr, wenn die Vorinstanz dafür halte, es sei ihm zumutbar, zuzuwarten, ob und bis die mutmasslichen Gläubiger gegen ihn klagen würden. Gegenteils sei es gerade und in jeder Hinsicht rechtlich und tatsächlich unzumut- bar, sich von 400 Parteien in Millionenhöhe im Ausland verklagen zu lassen. Schon die Rechtsvertretungskosten alleine beliefen sich etwa auf die Höhe seines monatlichen Einkommens. Dazu komme eine massive und erhebliche zeitliche sowie psychische Belastung, die eine normale Arbeitstätigkeit neben diesen hun- derten von Klagen kaum mehr zulasse. Auch erhalte er aufgrund der Häufigkeit der Klagen und der Höhe der Streitwerte in der Schweiz kaum mehr ein Bankkon- to (act. 12 S. 8 f., S. 11). Mit der eingangs erwähnten Eingabe vom 16. Februar 2018 ergänzte der Kläger, nach Presseberichten sei mutmasslich sogar von über 2700 Opfern und Schäden bis Fr. 40 Mio. auszugehen. Per 16. Februar 2018 seien in Österreich schon 95 Klagen hängig gewesen. Seine Rechtsvertretung in den bereits hängigen Verfah- ren in Österreich hätte ihn bis anhin Euro 104'000.00 gekostet (act. 24). 3.4 / 3.4.1 Ein besonderer Aspekt des vorliegenden Falles ist, dass der Kläger nicht eine Feststellungsklage gegen eine beklagte Partei erhebt und diese Partei ihm gegenüber einen Anspruch in Millionenhöhe behauptet. Vielmehr geht es um - 13 - 61 beklagte Parteien, welche der Kläger als einfache Streitgenossen ins Recht fasst. 3.4.2 Bei einfacher Streitgenossenschaft nach Art. 71 ZPO handelt es sich um mehrere selbständige Klagen. Das Gericht hat die Prozessvoraussetzungen da- her – nach einhelliger Auffassung – hinsichtlich jeder beklagten Partei bzw. bei jeder Klage separat zu prüfen (vgl. BSK ZPO-RUGGLE, 3. Auflage 2017, Art. 71 N 27; BK ZPO-GROSS/ZUBER, Art. 71 N 16; BORLA-GEIER, DIKE-Komm-ZPO,
  12. Auflage 2016, Art. 71 N 20; sinngemäss auch ZK ZPO-STAEHELIN/SCHWEIZER,
  13. Auflage 2016, Art. 71 N 10). Das gilt daher auch für das Feststellungsinteresse (würde dieses entgegen dem vorne unter Ziff. 3.2.1 Gesagten nicht als Prozess- voraussetzung betrachtet, sondern dem materiellen Recht zugeordnet, könnte nebenbei bemerkt nichts anderes gelten, da auch die materiell-rechtlichen An- spruchsvoraussetzungen selbstredend gegenüber jeder beklagten Partei einzeln zu prüfen wären). Der Kläger steht jedem und jeder Beklagten gegenüber in einer ungewissen Rechtsbeziehung, für die sich die Frage separat stellt, ob die Unge- wissheit fortdauert und ob das dem Kläger unzumutbar ist. Auch die Abwägung mit dem Interesse der einzelnen Beklagten daran, den Zeitpunkt der Geltendma- chung ihrer Ansprüche selber zu bestimmen, hat für jede einzelne Rechtsbezie- hung separat zu erfolgen. Es genügt somit nicht, wenn sich das Feststellungsinteresse lediglich aus dem Total an gleichartigen Ansprüchen ergibt, die nach Art. 71 Abs. 1 ZPO im gleichen Verfahren geltend gemacht werden. Ein solches Institut einer Art "kollektiv-Fest- stellungsklage", bei der das Feststellungsinteresse aus der Masse an gleichzeitig geltend gemachten (Feststellungs-)Ansprüchen abgeleitet werden kann, gibt es im schweizerischen Zivilprozessrecht nicht. Vergleichbar ist allenfalls das Institut der Verbandsklage nach Art. 89 ZPO. Dort weicht aber nur die Aktivlegitimation der Verbände von den allgemeinen Regelungen ab und ist nicht vorgesehen, dass die Verbände auch gehalten wären, negativen Feststellungsklagen von po- tentiellen Schädigern (wo sich ebenfalls aus der Masse an möglichen Ansprüchen ein Feststellungsinteresse ergeben könnte) entgegenzutreten. - 14 - 3.5 / 3.5.1 Der Kläger begründet sein Feststellungsinteresse nur mit der Gesamt- heit an Ansprüchen, die möglicherweise gegen ihn geltend gemacht werden. Er erklärt nicht, ob und wie ihn die behauptete andauernde Ungewissheit über den Bestand jeder einzelnen Forderung, welche die Beklagten ihm gegenüber be- haupten (lassen), in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit (oder sonst wie) beeinträchtigt. Dass er jeder einzelnen beklagten Partei gegenüber ein schüt- zenswertes Interesse an der verlangten Feststellung habe, macht der Kläger so- mit gar nicht geltend. Bereits aus diesem Grund hat die Vorinstanz das Feststel- lungsinteresse im Ergebnis zu Recht verneint. 3.5.2 Als Klagebeilagen reichte der Kläger nebst anderem Schreiben von Rechts- anwalt E._____ namens der einzelnen Beklagten zu den Akten, welche die je- weils behaupteten Ansprüche nennen (vgl. act. 4/1). Die Beklagten verlangen da- nach vom Kläger Euro-Beträge im vierstelligen Bereich, oft um Euro 2'000.00, und in wenigen Fällen im fünfstelligen Bereich. In einigen Fällen ist somit denkbar, dass es nach der erwähnten Praxis (vgl. vorne Ziff. 3.2.1) in Frage käme, die Unzumutbarkeit der fortdauernden Ungewissheit (und damit das Feststellungsinteresse) zu bejahen (obschon der Kläger es unter- liess, Angaben zum Verhältnis der geltend gemachten Ansprüche zu seinem Vermögen zu machen). In anderen Fällen geht es dagegen um geringfügige An- sprüche oder gar um Bagatellbeträge, hinsichtlich welcher das Zuwarten auf eine allfällige Klage der Gegenpartei zumutbar ist. Es ist nicht Sache des Gerichts, aus den eingereichten Listen einzelne Beklagte herauszusuchen, welchen gegenüber ein Feststellungsinteresse bejaht werden könnte. 3.5.3 Der Kläger gibt auch nicht an, inwiefern die Rechtsunsicherheit jeder einzel- nen beklagten Partei gegenüber fortdauert. Ist in kurzer Zeit mit einer Leistungs- klage zu rechnen, so ist es wie gesehen nicht unzumutbar, auf diese zu warten (und die negative Feststellungsklage ist dann grundsätzlich ausgeschlossen, vgl. vorne Ziff. 3.2.1). In dieser Konstellation ist absehbar, dass die Ungewissheit bald durch einen Gerichtsentscheid beseitigt wird. - 15 - Der Kläger reichte der Vorinstanz wie erwähnt 61 Schreiben von Rechtsanwalt E._____ für die Beklagten zu den Akten, mit welchen der erwähnte Rechtsanwalt ihm (dem Kläger) eine Frist ansetzte, um die geltend gemachten Zahlungen zu leisten (act. 4/1). In dieser Situation war mit Leistungsklagen zu rechnen. Ob auf die neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, mittlerweile hätten bereits 95 Geschädigte gegen ihn geklagt (darunter einige der Beklagten, welche der Kläger mit der vorliegenden Feststellungsklage ins Recht fasst, vgl. act. 24 und act. 25/10), nach dem eingangs zum Novenrecht Gesagten abzustellen ist, kann deshalb offen bleiben. Das schliesst ein Feststellungsinteresse des Klägers an einer negativen Feststellungsklage aus. Zwar ist denkbar, dass das Interesse bei einigen Beklagten noch besteht, da einige vielleicht nicht in näherer Zukunft klagen werden. Auch insoweit ist es aber nicht Sache des Gerichts, nachzufor- schen, gegenüber welchen der Beklagten konkret ein Rechtsschutzinteresse be- steht. Ob die neuen Vorbringen im Beschwerdeverfahren zu den zwischenzeitlich rechtshängigen Klagen zulässige Noven sind, kann offen bleiben. 3.6 Es würde dem Kläger im Übrigen auch nicht helfen, wenn über den Aspekt der Mehrheit von Beklagten hinweggesehen und das Feststellungsinteresse auf- grund des Kontexts aller Gegenparteien geprüft würde: 3.6.1 Der Kläger betont die existenzielle Gefahr, die ihm aufgrund der unbegrün- deten gegnerischen Ansprüche bzw. aufgrund der Kampagne der … Rechtsan- wälte [einer österreichischen Stadt] drohe (vgl. vorne Ziff. 3.3). Dass Forderungen vieler ausländischer Gläubiger in einem substantiellen Totalbetrag gegen den Kläger geltend gemacht werden, die er für unberechtigt hält, ist für den Kläger si- cherlich unangenehm. Entscheidend für das Interesse an der Feststellung ist je- doch nicht die Frage, ob Forderungen bestehen oder nicht. Auch geht es nicht da- rum, ob die Ungewissheit des Ausgangs von Prozessen, die aufwändige Abwehr entsprechender Leistungsklagen und die allfällige Verpflichtung zu Zahlungen den Kläger in seiner wirtschaftlichen und beruflichen Existenz (auch: Ruf als Rechts- anwalt) etc. gefährdet bzw. gefährden würde (so seine Begründung, vgl. act. 12 S. 8-11). Denn wenn Klagen im Ausland bevorstehen, so wird die Ungewissheit - 16 - zeitnah durch die ausländischen Gerichte beseitigt. Sie kann dann kein Feststel- lungsinteresse mehr begründen. Der Kläger machte eine fortdauernde Ungewissheit in der Klagebegründung vor der Vorinstanz zwar geltend (act. 2 S. 7 f.). Er klärt allerdings nicht, inwiefern ihn die fortdauernde Ungewissheit über die Ansprüche der Beklagten bzw. über einen Teil davon in seiner Bewegungsfreiheit einschränke, etwa in dem Sinne, dass er dafür Rückstellungen machen müsste. Die vom Kläger geschilderten Nachteile folgen nur aus der Tatsache, dass Ansprüche geltend gemacht werden und nicht aus der fortdauernden Ungewissheit über die Ansprüche. Der Kläger begründet damit nicht konkret, inwiefern die Ungewissheit über die betroffenen Rechtsbezie- hungen (zumindest teilweise) in unzumutbarer Art und Weise andauere. 3.6.2 Das weitere Argument des Klägers, er erhalte in der Schweiz wegen der hängigen Prozesse und der hohen Streitwerte keine Bankkonten mehr (act. 12 S. 11), ist zum einen weder belegt noch konkret begründet und zum anderen ein unzulässiges Novum (Art. 326 ZPO). Inwiefern für die erwähnten Banken relevant ist, ob diese Prozesse im Ausland hängig sind oder (als negative Feststellungs- klage) in der Schweiz, ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird vom Kläger nicht verdeutlicht. 3.6.3 Weitere vom Kläger genannte Nachteile sind UWG-Verletzungen sowie standesrechtswidrige Vorgehensweisen von österreichischen Rechtsanwälten. Die Herabsetzungen und tatsachenwidrigen Behauptungen etwa auf Web-Sites hätten bereits zu hohen Verlusten bei der Mandatsakquisition geführt bzw. zu er- heblichen Mandatsabgängen. Banken hätten Kontenbeziehungen zu ihm gekün- digt und es sei zu Friktionen mit der PolyReg und der SRO/SAV gekommen (act. 12 S. 11). Die geschilderten Umstände sind teilweise unzulässige Noven (vgl. zu den UWG- Verletzungen allerdings bereits act. 2 S. 8). Die Situation mag für den Kläger un- angenehm sein. Eine negative Feststellungsklage würde allerdings nichts an den behaupteten Verhaltensweisen der gegnerischen Anwälte ändern. Es steht dem Kläger unabhängig von einer negativen Feststellungsklage offen, gegen die geg- - 17 - nerischen Anwälte vorzugehen, sei es standesrechtlich oder mit zivilrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Vorkehren. 3.6.4 Was der Kläger zu seinem Feststellungsinteresse vorbringt, zeigt (das hat schon die Vorinstanz mit Recht festgehalten, act. 17 S. 9), dass es dem Kläger letztlich nicht darum geht, eine Ungewissheit über Rechtsverhältnisse zu beseiti- gen, sondern zu verhindern, dass diese Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Vielzahl von Prozessen im Ausland werden. Der Kläger verweist beschwerdewei- se auf seine "weise Voraussicht", im März 2017 mit Blick auf den sich aufbauen- den Prozessschwall von über 400 Klagen die vorliegende negative Feststellungs- klage einzuleiten, und er sieht ein Feststellungsinteresse bereits darin begründet, dass er sich andernfalls vielen Klagen im Ausland mit entsprechenden Rechtsver- tretungskosten und zeitlicher Belastung stellen müsste, weil Anwälte beabsichtig- ten, mindestens 400 Klagen gegen ihn zu erheben (darin eingeschlossen die er- wähnten, bereits hängigen Klagen). Das wertet der Kläger als unzumutbar (vgl. act. 12 S. 9 f.). Er ist deshalb der Auffassung, er habe keine andere Möglichkeit als die negative Feststellungsklage, um sich gegen die Ansprüche der Beklagten zu wehren. Die "sofortige" Behebung der bestehenden Rechtsuntersicherheit sei einzig auf dem Weg einer solchen Klage möglich (act. 12 S. 12 unten). Es geht dem Kläger insoweit um nichts anderes als darum, den Gerichtsstand in der Schweiz zu fixieren. Daraus lässt sich indes, wenn (wie hier) Leistungsklagen in naher Zukunft bevorstehen, nach bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich kein Feststellungsinteresse ableiten (vgl. vorne Ziff. 3.2.1). Immerhin ist aber festzuhal- ten, dass der Kläger ein besonderes Interesse an einem Gerichtsstand in der Schweiz hat, weil er so nicht nur einen, sondern viele Prozesse im Ausland ver- hindern könnte. Dieses Interesse ist den Interessen der Beklagten gegenüberzu- stellen. 3.6.5 Auf der Seite der Beklagten fällt ins Gewicht, dass es sich bei vielen von ihnen um Kleinanleger handelt. Dass die einzelnen Beklagten sich durch eine "Abstanderklärung" ohne weiteres "aus der Sache herausnehmen" könnten (so der Kläger, act. 12 S. 11), kann auf nichts anderes als auf eine Anerkennung der negativen Feststellungsklage hinauslaufen (anders als bei notwendiger Streitge- - 18 - nossenschaft führen einfache Streitgenossen den Prozess je selbständig und ist daher kein "Unterwerfen" unter das Urteil ohne Teilnahme am Prozess möglich, vgl. BSK ZPO-RUGGLE, 3. Auflage 2017, Art. 70 N 41, Art. 71 N 32). Die Beklag- ten hätten also nach dem Kläger die Wahl, entweder den vorliegenden Prozess in der Schweiz zu führen oder zu anerkennen, dass sie keine Ansprüche gegen den Kläger haben. Dass die einzelnen Ansprüche teils klein sind, hat entgegen dem Kläger (act. 12 S. 11) nicht zur Folge, dass ein Verzicht darauf (oder die sofortige Prozessführung) eher zumutbar wäre. Im Gegenteil fällt der Umstand, dass auf Beklagtenseite nicht eine Gegenpartei steht, sondern viele Personen, in der Inte- ressenabwägung zulasten des Klägers ins Gewicht: Der Kläger zwänge mit sei- nem Vorgehen, wenn es geschützt würde, nicht eine Gegenpartei zur vorzeitigen Prozess- und Beweisführung, sondern 61 Gegenparteien. Dass diese die An- waltshonorare und (soweit bereits angehoben) die Prozesse in Österreich durch Rechtsschutzversicherungen finanzieren (act. 12 S. 10), ist kein massgebliches Argument. Hinzu kommt, dass die Beklagten im Fall der Zulassung der negativen Feststellungsklage im Ergebnis das Wahlrecht gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ verlö- ren, auch am Erfolgsort gegen den Kläger vorzugehen (vgl. zum Wahlrecht BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, 2 Auflage 2015, Art. 5 N 552 ff.). Dem im erwähnten Sinne vervielfachten Interesse des Klägers am Gerichtsstand in der Schweiz stehen auf der Gegenseite somit entsprechend vervielfachte Inte- ressen der 61 Beklagten gegenüber, welche dem Interesse des Klägers nicht nachrangig sind. Auch die erst in der Eingabe vom 16. Februar 2018 erfolgte Be- zifferung der Rechtsvertretungskosten des Klägers in Österreich (mit bisher Euro 104'000.00, vgl. act. 24) ändert daran nichts. Dasselbe gilt für die gleichzeitig ein- gereichten Medienberichte (act. 26/13-22). Der Kläger vermag daraus nichts Massgebliches für sich abzuleiten, so dass die Frage offen bleiben kann, ob die neuen Behauptungen und Unterlagen zulässig sind. Ob die verschiedenen ausländischen Prozesse analog Art. 127 ZPO an einem Ort zusammengeführt werden können, ist im Übrigen eine Frage des einschlägigen ausländischen Prozessrechts. Soweit Klagen in verschiedenen Staaten einge- reicht werden, ist nach Art. 28 LugÜ vorzugehen. Dem Risiko, dass mehrere Pro- - 19 - zesse parallel geführt werden (mit entsprechend vergrössertem Aufwand für den Kläger) bzw. dass verschiedene ausländische Gerichte widersprüchliche Ent- scheide fällen, wird damit Rechnung getragen. Auch dieser Aspekt begründet somit kein schützenswertes Interesse des Klägers, die Prozesse sämtlichen Be- klagten gegenüber mit negativer Feststellungsklage an einem Gericht in der Schweiz zu führen. Es ist dem Kläger zumutbar, sich den Klagen der Beklagten im Ausland, insb. in Österreich, entgegen zu stellen. 3.6.6 Ob aus dem bereits erwähnten BGE 141 III 68 (vgl. vorne Ziff. 3.2.1) im Umkehrschluss folgt, dass eine negative Feststellungsklage grundsätzlich nicht zulässig ist, solange keine Betreibung eingeleitet wird (so die Vorinstanz, vgl. act. 17 S. 8, und die Kritik des Klägers, act. 12 S. 10), kann danach offen bleiben. Das entscheidende Argument für das Fehlen eines Feststellungsinteresses ist nicht, dass keine Betreibungen eingeleitet wurden, sondern dass keine fortdau- ernde und unzumutbare Ungewissheit über Rechtsbeziehungen dargetan wurde, welche den Kläger in seiner Bewegungsfreiheit einschränkt, und das Interesse des Klägers an einem Gerichtsstand in der Schweiz den Interessen der Beklagten gegenüber nicht überwiegt. 3.6.7 Die Vorinstanz ist somit zu Recht mangels eines schützenswerten Feststel- lungsinteresse des Klägers auf die negative Feststellungsklage nicht eingetreten. 3.7 Ob die örtliche Zuständigkeit nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ in Zürich zu bejahen wäre, ist nach dem Gesagten an sich nicht mehr zu prüfen. Nur kurz ist festzuhal- ten, dass jedenfalls das Schreiben von Rechtsanwalt E._____ vom 20. April 2017 an das Friedensrichteramt Zürich …+… (act. 5) entgegen dem Kläger (act. 12 S. 13) keine Einlassung bedeutet. Selbst wenn die blosse Mitteilung, an einem Verfahren nicht teilzunehmen (so das Schreiben, act. 5), an sich eine Einlassung darstellen könnte (so der Kläger, act. 12 S. 13), wäre festzuhalten, dass eine Ein- lassung im Schlichtungsverfahren ausgeschlossen ist (auch wenn die Rechtshän- gigkeit nach Art. 62 Abs. 1 ZPO bereits eintritt; vgl. BSK LugÜ-BERGER, 2. Auflage 2016, Art. 24 N 28). Auch die eingangs erwähnte Mitteilung von Rechtsanwalt E._____ an die Vorinstanz, wonach er die Beklagten nicht in ausländischen Pro- - 20 - zessen vertrete (act. 9), stellt als blosse prozessuale Vorkehr keine Einlassung dar (BERGER, a.a.O., Art. 24 N 36). Im Übrigen erwog die Vorinstanz lediglich im Sinne einer Vorbemerkung, dass das Wahlrecht nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ dem Schädiger bei zweckwidriger Beru- fung nicht zustehe. Dem folgt der Hinweis, dass vorliegend offen bleiben könne, ob der Kläger sich zweckwidrig auf den Handlungsort berufe (act. 17 S. 10). Die Vorinstanz warf dem Kläger somit entgegen seiner Schilderung (act. 12 S. 14) keine zweckwidrige Ausübung des Wahlrechts vor. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ein Handlungsort nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ in Zürich gemäss den vorgelegten Unterlagen nicht zu sehen ist (act. 17 S. 10). Ob sich allenfalls beweisen liesse, dass die vom Kläger als "öffent- licher Notar" mit St. Galler Kantonswappen in St. Gallen unterzeichneten Prüfbe- richte effektiv in Zürich erstellt (und nur in St. Gallen unterzeichnet) wurden und auch die Prüfungshandlungen in Zürich erfolgten (so der Kläger, act. 12 S. 14), kann offen bleiben. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Vorinstanz die Berichte zu Recht als öffentliche Urkunden bezeichnete (vgl. act. 17 S. 10 und act. 12 S. 14). 3.8 Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist somit insgesamt nicht zu be- anstanden. Die Berufung ist deshalb abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.
  14. 4.1 Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Beklagten ist mangels Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4.2 Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsäch- liche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. und 12 GebV OG Rechnung. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Bearbeitung ei- nes Verfahrens mit 61 Gegenparteien einen erhöhten administrativen Aufwand verursachte. Der Streitwert beträgt Fr. 3'271.86 (act. 17 S. 6). Die Entscheidge- - 21 - bühr ist gestützt auf § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'500.00 festzusetzen und aus dem geleisteten Vorschuss des Klägers zu be- ziehen. Im Mehrbetrag wird die Obergerichtskasse Rechnung stellen. Es wird erkannt:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  16. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.
  17. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger und Beschwer- deführer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Über den Mehrbetrag wird die Obergerichtskasse Rechnung stellen.
  18. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  19. Schriftliche Mitteilung an die Parteien – mit Ausnahme der Beklagten und Beschwerdegegner 12, 32, 43, 45 und 47 – je gegen Empfangsschein, an die Beklagte und Beschwerdegegnerin 22 auf dem Rechtshilfeweg, und an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, Einzelgericht, sowie an die Oberge- richtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  20. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'271.86. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 22 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP170048-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 21. März 2018 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen

1. B1._____,

2. B2._____,

3. B3._____,

4. B4._____,

5. B5._____,

6. B6._____,

7. B7._____,

8. B8._____,

9. B9._____,

10. B10._____,

11. B11._____,

12. B12._____,

13. B13._____,

14. B14._____,

15. B15._____,

16. B16._____,

- 2 -

17. B17._____,

18. B18._____,

19. B19._____,

20. B20._____,

21. B21._____,

22. B22._____,

23. B23._____,

24. B24._____,

25. B25._____,

26. B26._____,

27. B27._____,

28. B28._____,

29. B29._____,

30. B30._____,

31. B31._____,

32. B32._____,

33. B33._____,

34. B34._____,

35. B35._____,

36. B36._____,

37. B37._____,

38. B38._____,

39. B39._____,

40. B40._____,

41. B41._____,

42. B42._____,

43. B43._____,

44. B44._____,

45. B45._____,

46. B46._____,

47. B47._____,

48. B48._____,

- 3 -

49. B49._____,

50. B50._____,

51. B51._____,

52. B52._____,

53. B53._____,

54. B54._____,

55. B55._____,

56. B56._____,

57. B57._____,

58. B58._____,

59. B59._____,

60. B60._____,

61. B61._____, Beklagte und Beschwerdegegner betreffend negative Feststellungsklage Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. September 2017; Proz. FV170174

- 4 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 4) "1. Es sei unter Vorbehalt der Nachklage festzustellen, dass der Kläger nicht Schuldner folgender Forderungen im Umfang von insgesamt EUR 3'050.00 entsprechen CHF 3'271.86) nebst Zinsen und Kosten ist: 61 Forderungen im Betrag von jeweils EUR 50.00 entsprechend CHF 53.70 von folgenden Personen in folgender Reihenfolge, unter Vorbehalt der Nachklage des Mehrwertes von jeder der nachfolgenden Personen: B1._____, B2._____, B3._____, B4._____, B5._____, B6._____, B7._____, B8._____, B9._____, B10._____, B11._____, B12._____, B13._____, B14._____, B15._____, B16._____, B17._____, B18._____, B47._____, B19._____, B20._____, B21._____, B22._____, B23._____, B24._____, B25._____, B26._____, B27._____, B28._____, B29._____, B30._____, B31._____, B32._____, B33._____, B34._____, B35._____, B36._____, B37._____, B38._____, B39._____, B40._____, B41._____, B42._____, B43._____, B44._____, B45._____, B46._____, B48._____, B49._____, B50._____, B51._____, B52._____, B53._____, B54._____, B55._____, B56._____, B57._____, B58._____, B59._____, B60._____, B61._____

2. Es sei festzustellen, dass kein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den Parteien der beklagten Streitgenossenschaft besteht.

3. Es sei festzustellen, dass keine Forderungen der beklagten Parteien der Streitgenossenschaft gegenüber dem Kläger bestehen.

4. Es sei festzustellen, dass keine weiteren gleichartigen Forderungen mit demselben sachlichen Zusammenhang bestehen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der beklagten Parteien der Streitgenossenschaft." Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 21. September 2017: (act. 6 = act. 14C = act. 16 = act. 17)

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 700.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. [5.-6. Mitteilung, Rechtsmittel]

- 5 - Beschwerdeanträge des Klägers und Beschwerdeführers: (act. 12 S. 4) "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 21. September 2017, Geschäfts-Nr.: FV170174-L/U, sei aufzuheben und es sei die Prozess- voraussetzung des Feststellungsinteresses zu bejahen; im Weiteren sei der Gerichtsstand in Zürich zu bejahen, und die Sache sei zur materiell- rechtlichen Beurteilung der Negativen Feststellungsklage vom 12. Sep- tember 2017 an das Bezirksgericht Zürich zurück zu überweisen.

2. eventualiter: Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass zwar das Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse gegeben ist, jedoch der Ge- richtsstand Zürich nicht, habe das Gericht den Kläger und Berufungs- kläger unter Fristansetzung aufzufordern, die Klage am richtigen Ge- richtsstand anhängig zu machen.;

3. eventualiter: das angerufene Gericht habe – wenn es die Sache nicht an das Bezirksgericht Zürich zurücküberweisen will, insbesondere zur materiellrechtlichen Beurteilung der Streitsache – gemäss den Anträgen und Begehren in der Negativen Feststellungsklage vom 12. September 2017 zu entscheiden.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der beklagten Parteien der Streitgenossenschaft." Erwägungen: 1. 1.1 Der Kläger und Beschwerdeführer A._____ (nachfolgend Kläger) erhob mit Schlichtungsgesuch vom 13. März 2017 negative Feststellungsklage gegen die Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte). Mit Klagebewilligung vom 11. Mai 2017 und Klageschrift vom 12. September 2017 gelangte er an das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) und stellte das eingangs angeführ- te Rechtsbegehren gegen die Beklagten (act. 1 f.). Gleichzeitig gelangte der Klä- ger mit einer weiteren negativen Feststellungsklage aus dem gleichen Themen- kreis gegen andere Beklagte an die Vorinstanz (vgl. das Verfahren NP170033 der Kammer). Hintergrund der Klage(n) sind Investitionen von Anlegern, zu einem grossen Teil aus Österreich, in den C._____-Plan der D._____ AG in Liquidation mit Sitz in Zü- rich (früher: … [Ortschaft], vgl. act. 4/2). Die Beklagten sind solche Anleger. Der

- 6 - Kläger verfasste mehrmals Prüfberichte für die D._____ AG, wonach der Ist- Bestand an Edelmetallen im Besitz der Gesellschaft nach Durchsicht von Doku- menten (Lagerdepotauszüge aus Dubai und der Schweiz) mit dem Soll-Bestand an Edelmetallen übereinstimme (vgl. act. 4/3). Im Konkurs der D._____ AG wurde (so der Kläger) festgestellt, dass die erforderlichen Edelmetallbestände bei der Gesellschaft bzw. an den von ihr bezeichneten Lagerorten nicht vorhanden wa- ren. Die Beklagten stellten sich in der Folge auf den Standpunkt, der Kläger hafte ihnen aus mutmasslichen unerlaubten Handlungen für ihre Vermögensschäden im Zusammenhang mit dem erwähnten Konkurs (act. 2 S. 5 f.; vgl. auch act. 4/1). 1.2 Die Vorinstanz erliess am 21. September 2017 die eingangs angeführte Ver- fügung. Die Vorinstanz verneinte darin sowohl das Vorliegen eines schützenswer- ten Feststellungsinteresses als auch ihre örtliche Zuständigkeit und trat auf die Klage des Klägers nicht ein (vgl. act. 6 = act. 14C = act. 16 = act. 17). Die Verfü- gung wurde dem Vertreter des Klägers am 6. Oktober 2017 zugestellt (act. 7). 1.3 Rechtsanwalt Dr. E._____, LL.M., erklärte mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 an die Vorinstanz, dass er nicht legitimiert sei, die Beklagten vor ausländi- schen Gerichten zu vertreten. Er retournierte daher die 61 Exemplare der Verfü- gung vom 21. September 2017, welche die Vorinstanz ihm zuhanden der Beklag- ten zugestellt hatte, an die Vorinstanz (act. 9). 1.4 Mit Eingabe vom Montag, 6. November 2017 (Datum Poststempel), erhob der Kläger ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel gegen die Verfügung vom

21. September 2017. Er stellte die eingangs angeführten Rechtsmittelanträge (act. 12). 1.5 Der Vorsitzende der Kammer setzte dem Kläger mit Verfügung vom 24. No- vember 2017 Frist an, um für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens einen Vor- schuss von Fr. 700.00 zu bezahlen (act. 18). Der Kläger leistete den Vorschuss innert erstreckter Frist (act. 20, 22). 1.6 Der Rechtsvertreter des Klägers teilte mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 mit, dass er den Kläger nicht mehr vertrete (act. 23). Der Kläger persönlich reichte

- 7 - am 16. Februar 2018 eine Eingabe und neue Beilagen zu den Akten (act. 24, 25/10, 26/13-22). 1.7 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-12). Es wurde davon abgesehen, Beschwerdeantworten einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1 Erstinstanzliche Endentscheide der Bezirksgerichte im ordentlichen Verfah- ren sind mit Berufung nach Art. 308 ff. ZPO anfechtbar (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) bzw. in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbe- gehren die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.00 nicht erreicht (Art. 308 Abs. 2, Art. 319 lit. a ZPO). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht. Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet eingereichte Beschwerde des Klägers ist daher einzutreten. 2.2 Die Beschwerde ist in Wahrung der Beschwerdefrist abschliessend zu be- gründen. Neue Tatsachenvorbringen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die bereits erwähnte Ergänzung der Beschwerde vom 16. Febru- ar 2018 (act. 24) ist daher unbeachtlich. Vorbehalten sind einzig solche Noven, die auch vor Bundesgericht zulässig wären (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG und THOMAS ALEXANDER STEININGER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 326 N. 2; vgl. auch OGer ZH PF160020 vom 15. August 2016, E. 3.4). 2.3 Der Kläger nennt zu vier der 61 Beklagten, im Einzelnen zu den Beklagten 12, 43, 45 und 47, keine vollständige Adresse (vgl. act. 2 S. 2 f.). Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO sind die Parteien zu bezeichnen. Die Norm will sicher- stellen, dass keine Zweifel über die Identität der Parteien und allfällige Vertreter bestehen. Die genaue Bezeichnung der Prozessparteien ist eine zentrale Voraus- setzung für die Prüfung ihrer Partei- und Prozessfähigkeit, wie auch ihrer Legiti- mation. Bei natürlichen Personen erfordert dies regelmässig die Angabe von Na- me, Vorname und Adresse (BGer 4A_116/2015 vom 9. November 2015, E. 3.5.3).

- 8 - Die Adresse wird bei natürlichen Personen grundsätzlich die Wohnsitzadresse sein. Für die Identifizierung genügt vorliegend die Angabe der Personalien nicht. Wer den Schutz staatlicher Instanzen in Anspruch nimmt, hat zu sagen, wer die Gegenpartei ist und wo diese wohnt (vgl. OGer ZH PS160194 vom 16. November 2016, E. 5). Da die Vorinstanz – wie nachfolgend gezeigt wird – auf die Klage zu Recht nicht eintrat, kann davon abgesehen werden, den Kläger zur Nennung der vollständigen Adressen anzuhalten. 3. 3.1 Der vorliegende Prozess betrifft eine Zivil- und Handelssache nach Art. 1 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ). Sowohl die Schweiz als auch Deutschland und Österreich (wo die Beklagten ihre Wohnsitze bzw. Sitze haben) sind Ver- tragsstaaten des LugÜ. Der Kläger erhob die eingangs erwähnte negative Fest- stellungsklage gestützt auf Art. 5 Ziff. 3 LugÜ (Deliktsgerichtsstand) in Zürich (act. 2 S. 12). Das LugÜ bzw. die EuGVVO schliesst am Deliktsgerichtsstand nach Art. 5 Ziff. 3 negative Feststellungsklagen des mutmasslichen Schädigers nicht aus (vgl. BSK LugÜ-HOFFMANN/KUNZ, 2. Auflage 2016, Art. 5 N 531). Ob ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich ist, richtet sich nach nationalem Recht (vgl. TANJA DOMEJ, Negative Feststellungsklagen am Deliktsgerichtsstand: Der EuGH schafft Klarheit, in: Ecolex 2013 S. 123 ff. S. 125; NINO SIEVO, Die ne- gativen Feststellungsklagen des Schweizerischen Rechts im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens, Zürich 2017, S. 130 f., S. 226 f.; ALEXANDER R. MARKUS, Internationsales Zivilprozessrecht, Bern 2014, S. 244). Der Kläger bean- standet daher zu Recht nicht, dass die Vorinstanz prüfte, ob seiner Klage ein schützenswertes Feststellungsinteresse zugrunde liegt. 3.2 Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe zu den Anforderungen an das Feststellungsinteresse die massgebliche neuere Rechtsprechung des Bun- desgerichts übersehen bzw. weggelassen und sich auf Bundesgerichtsurteile ge- stützt, welche in der Sache mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun hätten (act. 12 S. 9). Es ist deshalb zunächst auf die Anforderungen an das Feststellungsinteres- se einzugehen.

- 9 - 3.2.1 Dass eine Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse voraussetzt, ergibt sich aus Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Das Feststellungsinteresse entspricht der Pro- zessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses (vgl. BSK ZPO-WEBER, 3. Auf- lage 2017, Art. 88 N 9). Die Vorinstanz hielt die Anforderungen im Einzelnen zu- treffend fest: Ausgangspunkt ist eine ungewisse Rechtsbeziehung zwischen den Parteien. Verlangt wird sodann, dass die Fortdauer der Ungewissheit dem Kläger nicht mehr zugemutet werden kann, weil er dadurch in seiner Bewegungsfreiheit behindert wird, und dass die Ungewissheit durch richterliche Feststellung beho- ben werden kann (act. 17 S. 16). Die Behinderung der Bewegungsfreiheit wird wirtschaftlich verstanden, etwa in dem Sinne, dass der Kläger Rückstellungen bil- den muss oder sonst wie durch eine Ungewissheit über die langzeitig zur Verfü- gung stehenden Mittel beeinträchtigt wird (vgl. SIEVO, a.a.O., S. 23 f. mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; HOFFMANN/KUNZ, a.a.O., Art. 5 N 538, DANIEL FÜLLEMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 88 N 9; vgl. auch TARKAN GÖKSU, Negative Feststellungsklage, ausgewählte Aspekte und neuere Entwicklung, ZZZ 2008/09 S. 175 ff., S. 176). Ein Kriterium ist dabei das Verhält- nis zwischen der Höhe der behaupteten Forderung und dem Vermögen des an- geblichen Schuldners (ZK ZPO-BESSENICH/BOPP, 3. Auflage 2016, Art. 88 N 7). Im Schrifttum wird teilweise verlangt, die Anforderungen seien nicht zu hoch anzu- setzen und die Unzumutbarkeit sei bereits zu bejahen, wenn es um mehr als blosse Bagatellbeträge geht (FÜLLEMANN, a.a.O., Art. 88 N 10). In der Praxis wur- de die Unzumutbarkeit der Ungewissheit in Fällen natürlicher Personen als Kläger etwa bei Beträgen von Fr. 14'000.00, Fr. 37'900.00 und Fr. 77'000.00 bejaht (vgl. die Nachweise bei SIEVO, a.a.O., S. 25). Bei einem bescheidenen Betrag von rund Fr. 400.00 wurde die Unzumutbarkeit dagegen verneint (vgl. BGer 4A_530/2007 vom 14. Mai 2008, E. 2.3). Im Falle negativer Feststellungsklagen kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Weiteres hinzu. Mit einer Klage auf Feststellung, dass ein Anspruch nicht bestehe, wird der beklagte Gläubiger zur vorzeitigen Prozessfüh- rung (und Beweisführung) gezwungen. Damit wird die Regel durchbrochen, dass grundsätzlich der Gläubiger und nicht der Schuldner bestimmt, wann der An- spruch geltend zu machen (und zu beweisen) ist. Das entsprechende Interesse

- 10 - der Feststellungsbeklagten ist mit demjenigen des Klägers an der Beseitigung der geltend gemachten Ungewissheit abzuwägen (vgl. die zutreffenden Hinweise der Vorinstanz, act. 17 S. 16, sowie SIEVO, a.a.O., S. 40 f. m.w.Nw.; vgl. auch HOFF- MANN/KUNZ, a.a.O., Art. 5 N 538). Nach neuerer Bundesgerichtspraxis ist das Inte- resse des Schuldners einer Geldforderung an der negativen Feststellungsklage allerdings vorrangig, wenn der Gläubiger den Anspruch in Betreibung gesetzt hat. Das Interesse des Gläubigers, sich mit dem Prozess Zeit zu lassen, tritt dann hin- ter das Interesse des Schuldners zurück, sich der Betreibung, die seine Reputati- on und seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigt, zu entledigen (BGE 141 III 68). Das Interesse, einen Gerichtsstand zu fixieren ("forum running"), genügt dagegen nicht als schützenswertes (Feststellungs-)Interesse an einer negativen Feststel- lungsklage. Ist in kurzer Zeit mit einer Leistungsklage zu rechnen, so ist eine un- zumutbare Fortdauer der Rechtsunsicherheit und damit ein hinreichendes Inte- resse an der Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage durch ein Feststellungsurteil grundsätzlich zu verneinen. Das gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im Anwendungsbereich des LugÜ (vgl. BGE 136 III 523 sowie CHK-BUHR/ GABRIEL/SCHRAMM, 3. Auflage 2016, Art. 9 IPRG N 26 mit Hinweisen; vgl. auch SIEVO, a.a.O., S. 238 ff.). 3.2.2 Die vom Kläger genannte "neuere Rechtsprechung" des Bundesgerichts be- trifft das Verhältnis zwischen einer Feststellungs- und einer Leistungsklage, wo- nach erstere Klage nicht in jedem Fall ausgeschlossen ist, wenn letztere möglich ist (act. 12 S. 9 unten mit Verweis auf act. 12 S. 7 Ziff. 14-15). Diese Frage ist im vorliegenden Fall nicht relevant, da die Möglichkeit einer Leistungsklage des Klä- gers nicht im Raum steht. Dass die eigene negative Feststellungsklage gegen die Beklagten dem Kläger den besseren und kostengünstigeren Rechtsschutz böte, als einzelnen Leistungsklagen der Beklagten entgegen zu treten (act. 12 S. 10 oben und S. 12), mag zutreffen, doch um diese Unterscheidung geht es bei der vom Kläger zitierten Praxis nicht (sondern um die Frage, ob eine eigene Leis- tungsklage möglich ist und ob die Feststellungsklage dieser gegenüber den bes- seren Rechtsschutz bietet; vgl. BGer 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009, E. 3.1). Ebenso wenig geht es im vorliegenden Fall darum, dass die negative Feststel-

- 11 - lungsklage es dem Kläger erlaubte, die künftige Abwicklung von Rechtsverhält- nissen zu regeln (act. 12 S. 10 oben). Der Kläger meint hier wohl sein Interesse am Erhalt eines Entscheids allen Beklagten gegenüber sowie mit mehr Gewicht gegenüber allfälligen weiteren Geschädigten. Auch insoweit ist die vom Kläger genannte Praxis (vgl. auch dazu den soeben erwähnten Bundesgerichtsent- scheid) auf die Unterscheidung zwischen eigener Leistungs- und Feststellungs- klage bezogen. Sie betrifft etwa Fälle von Dauerschuldverhältnissen (vgl. auch BSK ZPO-WEBER, 3. Auflage 2017, Art. 88 N 15 mit Hinweisen). Um so etwas geht es hier nicht. Weiter erwähnt der Kläger die Praxis des Bundesgerichts, wonach das Feststel- lungsinteresse auch (nur) faktischer Natur sein könne (vgl. act. 12 S. 7 Ziff. 15). Auch diese Unterscheidung ist im vorliegenden Fall nicht von Belang. Der Kläger macht (zu Recht) nicht geltend, die Vorinstanz habe ein rechtliches Interesse ver- langt (und das Feststellungsinteresse deshalb verneint). Die Vorwürfe des Klä- gers, die Vorinstanz habe die relevante Bundesgerichtspraxis übersehen und sich auf irrelevante Entscheide gestützt, gehen somit fehl. 3.3 Konkret machte der Kläger vor Vorinstanz zu seinem Interesse an der bean- tragten Feststellung geltend, gegenwärtig würden im Zusammenhang mit den eingangs erwähnten Anlagegeschäften (vgl. vorne Ziff. 1.1) fast 400 mutmassli- che Geschädigte, unter anderem vertreten durch Rechtsanwalt E._____, Ansprü- che in Millionenhöhe gegen ihn geltend machen bzw. geltend machen wollen. Die dadurch im Raum stehende mutmassliche Schädigung in finanzieller Hinsicht und mit Blick auf seinen Ruf könnte für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt schwere Nachteile haben. Es sei ihm nicht zuzumuten, dass dieser ungeklärte Zustand weiter fortdauere. Eine Gestaltungs- oder Leistungsklage stehe ihm nicht offen. Daher könne die bestehende Rechtsunsicherheit einzig auf dem Weg einer nega- tiven Feststellungsklage behoben werden (act. 2 S. 7 f.). Im Beschwerdeverfahren ergänzte der Kläger, es sei gerichtsnotorisch, dass … Rechtsanwälte [der Stadt … ] gross und öffentlich angelegte Kampagnen gegen ihn führten. Dabei komme es zu Verletzungen des UWG. Zu den am 1. November 2017 in Österreich hängigen 67 Klagen gegen ihn kämen täglich eine bis zwei

- 12 - weitere hinzu. Nach den Berechnungen von Gegenanwälten gehe es insgesamt um Schäden von ca. Euro 10 Mio. (act. 12 S. 8, S. 11). Die Vorinstanz habe zwar seine substantiierten Argumente zusammengefasst, aber sie habe die seinen Ar- gumenten inhärenten existentiellen Gefahren für ihn (als Berufs- wie als Privat- person), seine Angestellten und seine bzw. deren Familie(n) in tatsächlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht einfach weggelassen, obwohl diese Gefahr of- fensichtlich sei und aus der Rechtsschrift in erster Instanz offenkundig hervorge- he. Der sich aufbauende Prozessschwall von über 400 Klagen mit einem gesam- ten Streitwert in Millionenhöhe stelle eine existenzbedrohende Situation dar, die nicht hingenommen werden könne. Dieser Rechtsungewissheit und deren er- kennbarer zeitlichen Fortdauer über mutmasslich mehrere Jahre hinweg könne er nicht anders entgegen treten als mit einer negativen Feststellungsklage. Es sei despektierlich und unwahr, wenn die Vorinstanz dafür halte, es sei ihm zumutbar, zuzuwarten, ob und bis die mutmasslichen Gläubiger gegen ihn klagen würden. Gegenteils sei es gerade und in jeder Hinsicht rechtlich und tatsächlich unzumut- bar, sich von 400 Parteien in Millionenhöhe im Ausland verklagen zu lassen. Schon die Rechtsvertretungskosten alleine beliefen sich etwa auf die Höhe seines monatlichen Einkommens. Dazu komme eine massive und erhebliche zeitliche sowie psychische Belastung, die eine normale Arbeitstätigkeit neben diesen hun- derten von Klagen kaum mehr zulasse. Auch erhalte er aufgrund der Häufigkeit der Klagen und der Höhe der Streitwerte in der Schweiz kaum mehr ein Bankkon- to (act. 12 S. 8 f., S. 11). Mit der eingangs erwähnten Eingabe vom 16. Februar 2018 ergänzte der Kläger, nach Presseberichten sei mutmasslich sogar von über 2700 Opfern und Schäden bis Fr. 40 Mio. auszugehen. Per 16. Februar 2018 seien in Österreich schon 95 Klagen hängig gewesen. Seine Rechtsvertretung in den bereits hängigen Verfah- ren in Österreich hätte ihn bis anhin Euro 104'000.00 gekostet (act. 24). 3.4 / 3.4.1 Ein besonderer Aspekt des vorliegenden Falles ist, dass der Kläger nicht eine Feststellungsklage gegen eine beklagte Partei erhebt und diese Partei ihm gegenüber einen Anspruch in Millionenhöhe behauptet. Vielmehr geht es um

- 13 - 61 beklagte Parteien, welche der Kläger als einfache Streitgenossen ins Recht fasst. 3.4.2 Bei einfacher Streitgenossenschaft nach Art. 71 ZPO handelt es sich um mehrere selbständige Klagen. Das Gericht hat die Prozessvoraussetzungen da- her – nach einhelliger Auffassung – hinsichtlich jeder beklagten Partei bzw. bei jeder Klage separat zu prüfen (vgl. BSK ZPO-RUGGLE, 3. Auflage 2017, Art. 71 N 27; BK ZPO-GROSS/ZUBER, Art. 71 N 16; BORLA-GEIER, DIKE-Komm-ZPO,

2. Auflage 2016, Art. 71 N 20; sinngemäss auch ZK ZPO-STAEHELIN/SCHWEIZER,

3. Auflage 2016, Art. 71 N 10). Das gilt daher auch für das Feststellungsinteresse (würde dieses entgegen dem vorne unter Ziff. 3.2.1 Gesagten nicht als Prozess- voraussetzung betrachtet, sondern dem materiellen Recht zugeordnet, könnte nebenbei bemerkt nichts anderes gelten, da auch die materiell-rechtlichen An- spruchsvoraussetzungen selbstredend gegenüber jeder beklagten Partei einzeln zu prüfen wären). Der Kläger steht jedem und jeder Beklagten gegenüber in einer ungewissen Rechtsbeziehung, für die sich die Frage separat stellt, ob die Unge- wissheit fortdauert und ob das dem Kläger unzumutbar ist. Auch die Abwägung mit dem Interesse der einzelnen Beklagten daran, den Zeitpunkt der Geltendma- chung ihrer Ansprüche selber zu bestimmen, hat für jede einzelne Rechtsbezie- hung separat zu erfolgen. Es genügt somit nicht, wenn sich das Feststellungsinteresse lediglich aus dem Total an gleichartigen Ansprüchen ergibt, die nach Art. 71 Abs. 1 ZPO im gleichen Verfahren geltend gemacht werden. Ein solches Institut einer Art "kollektiv-Fest- stellungsklage", bei der das Feststellungsinteresse aus der Masse an gleichzeitig geltend gemachten (Feststellungs-)Ansprüchen abgeleitet werden kann, gibt es im schweizerischen Zivilprozessrecht nicht. Vergleichbar ist allenfalls das Institut der Verbandsklage nach Art. 89 ZPO. Dort weicht aber nur die Aktivlegitimation der Verbände von den allgemeinen Regelungen ab und ist nicht vorgesehen, dass die Verbände auch gehalten wären, negativen Feststellungsklagen von po- tentiellen Schädigern (wo sich ebenfalls aus der Masse an möglichen Ansprüchen ein Feststellungsinteresse ergeben könnte) entgegenzutreten.

- 14 - 3.5 / 3.5.1 Der Kläger begründet sein Feststellungsinteresse nur mit der Gesamt- heit an Ansprüchen, die möglicherweise gegen ihn geltend gemacht werden. Er erklärt nicht, ob und wie ihn die behauptete andauernde Ungewissheit über den Bestand jeder einzelnen Forderung, welche die Beklagten ihm gegenüber be- haupten (lassen), in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit (oder sonst wie) beeinträchtigt. Dass er jeder einzelnen beklagten Partei gegenüber ein schüt- zenswertes Interesse an der verlangten Feststellung habe, macht der Kläger so- mit gar nicht geltend. Bereits aus diesem Grund hat die Vorinstanz das Feststel- lungsinteresse im Ergebnis zu Recht verneint. 3.5.2 Als Klagebeilagen reichte der Kläger nebst anderem Schreiben von Rechts- anwalt E._____ namens der einzelnen Beklagten zu den Akten, welche die je- weils behaupteten Ansprüche nennen (vgl. act. 4/1). Die Beklagten verlangen da- nach vom Kläger Euro-Beträge im vierstelligen Bereich, oft um Euro 2'000.00, und in wenigen Fällen im fünfstelligen Bereich. In einigen Fällen ist somit denkbar, dass es nach der erwähnten Praxis (vgl. vorne Ziff. 3.2.1) in Frage käme, die Unzumutbarkeit der fortdauernden Ungewissheit (und damit das Feststellungsinteresse) zu bejahen (obschon der Kläger es unter- liess, Angaben zum Verhältnis der geltend gemachten Ansprüche zu seinem Vermögen zu machen). In anderen Fällen geht es dagegen um geringfügige An- sprüche oder gar um Bagatellbeträge, hinsichtlich welcher das Zuwarten auf eine allfällige Klage der Gegenpartei zumutbar ist. Es ist nicht Sache des Gerichts, aus den eingereichten Listen einzelne Beklagte herauszusuchen, welchen gegenüber ein Feststellungsinteresse bejaht werden könnte. 3.5.3 Der Kläger gibt auch nicht an, inwiefern die Rechtsunsicherheit jeder einzel- nen beklagten Partei gegenüber fortdauert. Ist in kurzer Zeit mit einer Leistungs- klage zu rechnen, so ist es wie gesehen nicht unzumutbar, auf diese zu warten (und die negative Feststellungsklage ist dann grundsätzlich ausgeschlossen, vgl. vorne Ziff. 3.2.1). In dieser Konstellation ist absehbar, dass die Ungewissheit bald durch einen Gerichtsentscheid beseitigt wird.

- 15 - Der Kläger reichte der Vorinstanz wie erwähnt 61 Schreiben von Rechtsanwalt E._____ für die Beklagten zu den Akten, mit welchen der erwähnte Rechtsanwalt ihm (dem Kläger) eine Frist ansetzte, um die geltend gemachten Zahlungen zu leisten (act. 4/1). In dieser Situation war mit Leistungsklagen zu rechnen. Ob auf die neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, mittlerweile hätten bereits 95 Geschädigte gegen ihn geklagt (darunter einige der Beklagten, welche der Kläger mit der vorliegenden Feststellungsklage ins Recht fasst, vgl. act. 24 und act. 25/10), nach dem eingangs zum Novenrecht Gesagten abzustellen ist, kann deshalb offen bleiben. Das schliesst ein Feststellungsinteresse des Klägers an einer negativen Feststellungsklage aus. Zwar ist denkbar, dass das Interesse bei einigen Beklagten noch besteht, da einige vielleicht nicht in näherer Zukunft klagen werden. Auch insoweit ist es aber nicht Sache des Gerichts, nachzufor- schen, gegenüber welchen der Beklagten konkret ein Rechtsschutzinteresse be- steht. Ob die neuen Vorbringen im Beschwerdeverfahren zu den zwischenzeitlich rechtshängigen Klagen zulässige Noven sind, kann offen bleiben. 3.6 Es würde dem Kläger im Übrigen auch nicht helfen, wenn über den Aspekt der Mehrheit von Beklagten hinweggesehen und das Feststellungsinteresse auf- grund des Kontexts aller Gegenparteien geprüft würde: 3.6.1 Der Kläger betont die existenzielle Gefahr, die ihm aufgrund der unbegrün- deten gegnerischen Ansprüche bzw. aufgrund der Kampagne der … Rechtsan- wälte [einer österreichischen Stadt] drohe (vgl. vorne Ziff. 3.3). Dass Forderungen vieler ausländischer Gläubiger in einem substantiellen Totalbetrag gegen den Kläger geltend gemacht werden, die er für unberechtigt hält, ist für den Kläger si- cherlich unangenehm. Entscheidend für das Interesse an der Feststellung ist je- doch nicht die Frage, ob Forderungen bestehen oder nicht. Auch geht es nicht da- rum, ob die Ungewissheit des Ausgangs von Prozessen, die aufwändige Abwehr entsprechender Leistungsklagen und die allfällige Verpflichtung zu Zahlungen den Kläger in seiner wirtschaftlichen und beruflichen Existenz (auch: Ruf als Rechts- anwalt) etc. gefährdet bzw. gefährden würde (so seine Begründung, vgl. act. 12 S. 8-11). Denn wenn Klagen im Ausland bevorstehen, so wird die Ungewissheit

- 16 - zeitnah durch die ausländischen Gerichte beseitigt. Sie kann dann kein Feststel- lungsinteresse mehr begründen. Der Kläger machte eine fortdauernde Ungewissheit in der Klagebegründung vor der Vorinstanz zwar geltend (act. 2 S. 7 f.). Er klärt allerdings nicht, inwiefern ihn die fortdauernde Ungewissheit über die Ansprüche der Beklagten bzw. über einen Teil davon in seiner Bewegungsfreiheit einschränke, etwa in dem Sinne, dass er dafür Rückstellungen machen müsste. Die vom Kläger geschilderten Nachteile folgen nur aus der Tatsache, dass Ansprüche geltend gemacht werden und nicht aus der fortdauernden Ungewissheit über die Ansprüche. Der Kläger begründet damit nicht konkret, inwiefern die Ungewissheit über die betroffenen Rechtsbezie- hungen (zumindest teilweise) in unzumutbarer Art und Weise andauere. 3.6.2 Das weitere Argument des Klägers, er erhalte in der Schweiz wegen der hängigen Prozesse und der hohen Streitwerte keine Bankkonten mehr (act. 12 S. 11), ist zum einen weder belegt noch konkret begründet und zum anderen ein unzulässiges Novum (Art. 326 ZPO). Inwiefern für die erwähnten Banken relevant ist, ob diese Prozesse im Ausland hängig sind oder (als negative Feststellungs- klage) in der Schweiz, ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird vom Kläger nicht verdeutlicht. 3.6.3 Weitere vom Kläger genannte Nachteile sind UWG-Verletzungen sowie standesrechtswidrige Vorgehensweisen von österreichischen Rechtsanwälten. Die Herabsetzungen und tatsachenwidrigen Behauptungen etwa auf Web-Sites hätten bereits zu hohen Verlusten bei der Mandatsakquisition geführt bzw. zu er- heblichen Mandatsabgängen. Banken hätten Kontenbeziehungen zu ihm gekün- digt und es sei zu Friktionen mit der PolyReg und der SRO/SAV gekommen (act. 12 S. 11). Die geschilderten Umstände sind teilweise unzulässige Noven (vgl. zu den UWG- Verletzungen allerdings bereits act. 2 S. 8). Die Situation mag für den Kläger un- angenehm sein. Eine negative Feststellungsklage würde allerdings nichts an den behaupteten Verhaltensweisen der gegnerischen Anwälte ändern. Es steht dem Kläger unabhängig von einer negativen Feststellungsklage offen, gegen die geg-

- 17 - nerischen Anwälte vorzugehen, sei es standesrechtlich oder mit zivilrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Vorkehren. 3.6.4 Was der Kläger zu seinem Feststellungsinteresse vorbringt, zeigt (das hat schon die Vorinstanz mit Recht festgehalten, act. 17 S. 9), dass es dem Kläger letztlich nicht darum geht, eine Ungewissheit über Rechtsverhältnisse zu beseiti- gen, sondern zu verhindern, dass diese Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Vielzahl von Prozessen im Ausland werden. Der Kläger verweist beschwerdewei- se auf seine "weise Voraussicht", im März 2017 mit Blick auf den sich aufbauen- den Prozessschwall von über 400 Klagen die vorliegende negative Feststellungs- klage einzuleiten, und er sieht ein Feststellungsinteresse bereits darin begründet, dass er sich andernfalls vielen Klagen im Ausland mit entsprechenden Rechtsver- tretungskosten und zeitlicher Belastung stellen müsste, weil Anwälte beabsichtig- ten, mindestens 400 Klagen gegen ihn zu erheben (darin eingeschlossen die er- wähnten, bereits hängigen Klagen). Das wertet der Kläger als unzumutbar (vgl. act. 12 S. 9 f.). Er ist deshalb der Auffassung, er habe keine andere Möglichkeit als die negative Feststellungsklage, um sich gegen die Ansprüche der Beklagten zu wehren. Die "sofortige" Behebung der bestehenden Rechtsuntersicherheit sei einzig auf dem Weg einer solchen Klage möglich (act. 12 S. 12 unten). Es geht dem Kläger insoweit um nichts anderes als darum, den Gerichtsstand in der Schweiz zu fixieren. Daraus lässt sich indes, wenn (wie hier) Leistungsklagen in naher Zukunft bevorstehen, nach bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich kein Feststellungsinteresse ableiten (vgl. vorne Ziff. 3.2.1). Immerhin ist aber festzuhal- ten, dass der Kläger ein besonderes Interesse an einem Gerichtsstand in der Schweiz hat, weil er so nicht nur einen, sondern viele Prozesse im Ausland ver- hindern könnte. Dieses Interesse ist den Interessen der Beklagten gegenüberzu- stellen. 3.6.5 Auf der Seite der Beklagten fällt ins Gewicht, dass es sich bei vielen von ihnen um Kleinanleger handelt. Dass die einzelnen Beklagten sich durch eine "Abstanderklärung" ohne weiteres "aus der Sache herausnehmen" könnten (so der Kläger, act. 12 S. 11), kann auf nichts anderes als auf eine Anerkennung der negativen Feststellungsklage hinauslaufen (anders als bei notwendiger Streitge-

- 18 - nossenschaft führen einfache Streitgenossen den Prozess je selbständig und ist daher kein "Unterwerfen" unter das Urteil ohne Teilnahme am Prozess möglich, vgl. BSK ZPO-RUGGLE, 3. Auflage 2017, Art. 70 N 41, Art. 71 N 32). Die Beklag- ten hätten also nach dem Kläger die Wahl, entweder den vorliegenden Prozess in der Schweiz zu führen oder zu anerkennen, dass sie keine Ansprüche gegen den Kläger haben. Dass die einzelnen Ansprüche teils klein sind, hat entgegen dem Kläger (act. 12 S. 11) nicht zur Folge, dass ein Verzicht darauf (oder die sofortige Prozessführung) eher zumutbar wäre. Im Gegenteil fällt der Umstand, dass auf Beklagtenseite nicht eine Gegenpartei steht, sondern viele Personen, in der Inte- ressenabwägung zulasten des Klägers ins Gewicht: Der Kläger zwänge mit sei- nem Vorgehen, wenn es geschützt würde, nicht eine Gegenpartei zur vorzeitigen Prozess- und Beweisführung, sondern 61 Gegenparteien. Dass diese die An- waltshonorare und (soweit bereits angehoben) die Prozesse in Österreich durch Rechtsschutzversicherungen finanzieren (act. 12 S. 10), ist kein massgebliches Argument. Hinzu kommt, dass die Beklagten im Fall der Zulassung der negativen Feststellungsklage im Ergebnis das Wahlrecht gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ verlö- ren, auch am Erfolgsort gegen den Kläger vorzugehen (vgl. zum Wahlrecht BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, 2 Auflage 2015, Art. 5 N 552 ff.). Dem im erwähnten Sinne vervielfachten Interesse des Klägers am Gerichtsstand in der Schweiz stehen auf der Gegenseite somit entsprechend vervielfachte Inte- ressen der 61 Beklagten gegenüber, welche dem Interesse des Klägers nicht nachrangig sind. Auch die erst in der Eingabe vom 16. Februar 2018 erfolgte Be- zifferung der Rechtsvertretungskosten des Klägers in Österreich (mit bisher Euro 104'000.00, vgl. act. 24) ändert daran nichts. Dasselbe gilt für die gleichzeitig ein- gereichten Medienberichte (act. 26/13-22). Der Kläger vermag daraus nichts Massgebliches für sich abzuleiten, so dass die Frage offen bleiben kann, ob die neuen Behauptungen und Unterlagen zulässig sind. Ob die verschiedenen ausländischen Prozesse analog Art. 127 ZPO an einem Ort zusammengeführt werden können, ist im Übrigen eine Frage des einschlägigen ausländischen Prozessrechts. Soweit Klagen in verschiedenen Staaten einge- reicht werden, ist nach Art. 28 LugÜ vorzugehen. Dem Risiko, dass mehrere Pro-

- 19 - zesse parallel geführt werden (mit entsprechend vergrössertem Aufwand für den Kläger) bzw. dass verschiedene ausländische Gerichte widersprüchliche Ent- scheide fällen, wird damit Rechnung getragen. Auch dieser Aspekt begründet somit kein schützenswertes Interesse des Klägers, die Prozesse sämtlichen Be- klagten gegenüber mit negativer Feststellungsklage an einem Gericht in der Schweiz zu führen. Es ist dem Kläger zumutbar, sich den Klagen der Beklagten im Ausland, insb. in Österreich, entgegen zu stellen. 3.6.6 Ob aus dem bereits erwähnten BGE 141 III 68 (vgl. vorne Ziff. 3.2.1) im Umkehrschluss folgt, dass eine negative Feststellungsklage grundsätzlich nicht zulässig ist, solange keine Betreibung eingeleitet wird (so die Vorinstanz, vgl. act. 17 S. 8, und die Kritik des Klägers, act. 12 S. 10), kann danach offen bleiben. Das entscheidende Argument für das Fehlen eines Feststellungsinteresses ist nicht, dass keine Betreibungen eingeleitet wurden, sondern dass keine fortdau- ernde und unzumutbare Ungewissheit über Rechtsbeziehungen dargetan wurde, welche den Kläger in seiner Bewegungsfreiheit einschränkt, und das Interesse des Klägers an einem Gerichtsstand in der Schweiz den Interessen der Beklagten gegenüber nicht überwiegt. 3.6.7 Die Vorinstanz ist somit zu Recht mangels eines schützenswerten Feststel- lungsinteresse des Klägers auf die negative Feststellungsklage nicht eingetreten. 3.7 Ob die örtliche Zuständigkeit nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ in Zürich zu bejahen wäre, ist nach dem Gesagten an sich nicht mehr zu prüfen. Nur kurz ist festzuhal- ten, dass jedenfalls das Schreiben von Rechtsanwalt E._____ vom 20. April 2017 an das Friedensrichteramt Zürich …+… (act. 5) entgegen dem Kläger (act. 12 S. 13) keine Einlassung bedeutet. Selbst wenn die blosse Mitteilung, an einem Verfahren nicht teilzunehmen (so das Schreiben, act. 5), an sich eine Einlassung darstellen könnte (so der Kläger, act. 12 S. 13), wäre festzuhalten, dass eine Ein- lassung im Schlichtungsverfahren ausgeschlossen ist (auch wenn die Rechtshän- gigkeit nach Art. 62 Abs. 1 ZPO bereits eintritt; vgl. BSK LugÜ-BERGER, 2. Auflage 2016, Art. 24 N 28). Auch die eingangs erwähnte Mitteilung von Rechtsanwalt E._____ an die Vorinstanz, wonach er die Beklagten nicht in ausländischen Pro-

- 20 - zessen vertrete (act. 9), stellt als blosse prozessuale Vorkehr keine Einlassung dar (BERGER, a.a.O., Art. 24 N 36). Im Übrigen erwog die Vorinstanz lediglich im Sinne einer Vorbemerkung, dass das Wahlrecht nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ dem Schädiger bei zweckwidriger Beru- fung nicht zustehe. Dem folgt der Hinweis, dass vorliegend offen bleiben könne, ob der Kläger sich zweckwidrig auf den Handlungsort berufe (act. 17 S. 10). Die Vorinstanz warf dem Kläger somit entgegen seiner Schilderung (act. 12 S. 14) keine zweckwidrige Ausübung des Wahlrechts vor. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ein Handlungsort nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ in Zürich gemäss den vorgelegten Unterlagen nicht zu sehen ist (act. 17 S. 10). Ob sich allenfalls beweisen liesse, dass die vom Kläger als "öffent- licher Notar" mit St. Galler Kantonswappen in St. Gallen unterzeichneten Prüfbe- richte effektiv in Zürich erstellt (und nur in St. Gallen unterzeichnet) wurden und auch die Prüfungshandlungen in Zürich erfolgten (so der Kläger, act. 12 S. 14), kann offen bleiben. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Vorinstanz die Berichte zu Recht als öffentliche Urkunden bezeichnete (vgl. act. 17 S. 10 und act. 12 S. 14). 3.8 Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist somit insgesamt nicht zu be- anstanden. Die Berufung ist deshalb abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Beklagten ist mangels Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4.2 Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsäch- liche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. und 12 GebV OG Rechnung. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Bearbeitung ei- nes Verfahrens mit 61 Gegenparteien einen erhöhten administrativen Aufwand verursachte. Der Streitwert beträgt Fr. 3'271.86 (act. 17 S. 6). Die Entscheidge-

- 21 - bühr ist gestützt auf § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'500.00 festzusetzen und aus dem geleisteten Vorschuss des Klägers zu be- ziehen. Im Mehrbetrag wird die Obergerichtskasse Rechnung stellen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger und Beschwer- deführer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Über den Mehrbetrag wird die Obergerichtskasse Rechnung stellen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien – mit Ausnahme der Beklagten und Beschwerdegegner 12, 32, 43, 45 und 47 – je gegen Empfangsschein, an die Beklagte und Beschwerdegegnerin 22 auf dem Rechtshilfeweg, und an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, Einzelgericht, sowie an die Oberge- richtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'271.86. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 22 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am: