Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Parteien wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 24. No- vember 2015 geschieden und stehen sich nun vor dem Bezirksgericht Bülach in einem Forderungsprozess gegenüber (act. 4/1, act. 6).
E. 2 Der Kläger und hiesige Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 4. und
23. Mai 2017 (Datum Poststempel) eine Klage über Fr. 11'990.– nebst 5 % Zins seit dem 24. November 2015 sowie Fr. 500.– Kosten des Friedensrichteramts ge- gen die Beklagte und hiesige Beschwerdegegnerin ein (act. 6/1, act. 6/5). Mit Ver- fügung vom 29. Mai 2017 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'100.– (act. 6/7 = act. 2 = act. 5). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Juni 2017 rechtzeitig Be- schwerde (act. 3, act. 6/8). Er stellt den Antrag, auf den Kostenvorschuss sei zu verzichten, eventualiter sei die Höhe zu reduzieren und die Frist zur Vorschuss- leistung neu anzusetzen (act. 3 S. 1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beige- zogen (act. 6/1-14). Die Sache erweist sich als spruchreif.
E. 3 Die Forderung von Fr. 11'990.– setzt sich gemäss Angaben des Beschwer- deführers zusammen aus Fr. 6'000.– Prozesskostenvorschuss für das Schei- dungsverfahren der Parteien sowie insgesamt Fr. 5'990.– Darlehen und Alimen- tenvorschüsse, welche er der Beschwerdegegnerin gewährt habe (act. 3 S. 9, act. 4/2/2-4, act. 6/2/1). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beschwerde- gegnerin seit der Eheschliessung weder Verantwortung übernommen, die Lan- dessprache gelernt noch sich beruflich integriert habe. Sie halte sich während ca. sechs Monaten im Jahr in Thailand auf. Dies führe dazu, dass er, selbst bei Ob- siegen im vorinstanzlichen Verfahren, wieder auf den Gerichtskosten werde sitzen bleiben und die grosszügig gewährten Darlehen und Vorschüsse werde abschrei- ben müssen (act. 3 S. 2). Die erneute Leistung eines Kostenvorschusses sei da- her für ihn moralisch schlicht nicht mehr ertragbar (act. 3 S. 3).
- 3 - 4.1 Entscheide über die Leistung von Kostenvorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsan- wendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In Bezug auf den Kostenvorschuss kann somit gerügt werden, dieser sei zu hoch bemessen, weil entweder von einem zu hohen Streitwert ausgegangen worden sei (offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) oder der Kostenansatz gemäss der anwendbaren Tarifordnung überschritten worden sei bzw. eine Verletzung des Äquivalenzprinzips vorliege (unrichtige Rechtsanwendung). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt keines von beidem. Er verlangt vielmehr um- ständehalber einen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bzw. ei- ne Reduktion desselben, weil er selbst im Falle des Obsiegens das volle Inkasso- risiko trage. 4.3 Die Vorinstanz ging korrekt von einem Streitwert von Fr. 12'490.– aus (Fr. 11'990.– + Fr. 500.–; vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert in dieser Höhe resultiert gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG eine ordentliche Gerichtsgebühr (Grundgebühr) von Fr. 2'100.–. Der Vorinstanz ist insofern kein Vorwurf zu ma- chen. Dass die klagende Partei das Inkassorisiko trägt, ist Teil der gesetzgeberi- schen Konzeption (vgl. Botschaft ZPO, S. 7299). Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vor- schuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Es handelt sich dabei um eine Kann-Vorschrift: Ob von der klagenden Partei ein Vorschuss eingefordert wird, liegt im Ermessen des verfahrensleitenden Gerichts. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung aufzu- erlegen. Die Einholung eines Kostenvorschusses nach Eingang des klägerischen Begehrens gehört im Kanton Zürich – sofern das Verfahren kostenpflichtig ist und keine unentgeltliche Rechtspflege beantragt wurde – zum Standard. Eine Ermes- sensüberschreitung der Vorinstanz kann darin nicht erblickt werden. Das Begeh- ren des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.
- 4 -
E. 5 Auch wenn das vorinstanzliche Vorgehen zu keinen Beanstandungen An- lass gibt, ist zu bedenken, dass die gesetzliche Regelung von Art. 98 ZPO die Klägerpartei potentiell benachteiligt: Einerseits kann von ihr ein Vorschuss für die gesamten Prozesskosten verlangt werden, was durchaus ein Grund sein kann, der sie vom Prozessieren abhält; anderseits verbleibt ihr im Falle des Obsiegens das Inkassorisiko, weil sie den geleisteten Vorschuss von der Gegenpartei zu- rückfordern muss (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Dieses Risiko hat sie beim Entscheid, ob sie klagen will oder nicht, auch einzukalkulieren. Im Gegensatz zur gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, die Parteientschädigung sicherstellen zu lassen (Art. 99 ZPO), besteht bei den Gerichtskosten kein derartiger finanzieller Absiche- rungsmechanismus. Einer Partei, die von der Vorschusspflicht entbunden werden möchte und gute Gründe dafür hat (ohne dass sie gleichzeitig Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege hätte), bleibt nichts anderes übrig, als innert der für den Kostenvorschuss angesetzten Frist ans verfahrensleitende Gericht zu gelangen und in einem begründeten Gesuch darzulegen, weshalb die Leistung des Vor- schusses für sie eine unbillige Härte darstellt. Im Einzelfall bestünde die Möglich- keit, von der Vorschusserhebung abzusehen oder bei voraussichtlich geringer Schwierigkeit und entsprechendem Zeitaufwand einen reduzierten Vorschuss zu verlangen und einem sich später abzeichnenden grösseren Aufwand mit einer Er- höhung des Vorschusses (z.B. auf 100 % der Gerichtsgebühr) Rechnung zu tra- gen.
E. 6 Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO), weshalb die von der Vorinstanz an- gesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses trotz Rechtsmittelerhebung weiterlief. Die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Kostenvorschussverfügung ist jedoch sinngemäss als eventuelles Fristerstreckungsgesuch zu verstehen (OGer ZH RB160013 vom 23. August 2016 E. III./8.). Die Vorinstanz wird der Be- schwerdeführerin daher die (erste) Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben.
E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Die Gebühr bemisst
- 5 - sich nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG), also Fr. 2'100.–. Die Kosten sind in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. Mangels ihr entstandener Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin keine Par- teientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 3, sowie an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP170025-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 14. Juli 2017 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 29. Mai 2017; Proz. FV170033
- 2 - Erwägungen:
1. Die Parteien wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 24. No- vember 2015 geschieden und stehen sich nun vor dem Bezirksgericht Bülach in einem Forderungsprozess gegenüber (act. 4/1, act. 6).
2. Der Kläger und hiesige Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 4. und
23. Mai 2017 (Datum Poststempel) eine Klage über Fr. 11'990.– nebst 5 % Zins seit dem 24. November 2015 sowie Fr. 500.– Kosten des Friedensrichteramts ge- gen die Beklagte und hiesige Beschwerdegegnerin ein (act. 6/1, act. 6/5). Mit Ver- fügung vom 29. Mai 2017 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'100.– (act. 6/7 = act. 2 = act. 5). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Juni 2017 rechtzeitig Be- schwerde (act. 3, act. 6/8). Er stellt den Antrag, auf den Kostenvorschuss sei zu verzichten, eventualiter sei die Höhe zu reduzieren und die Frist zur Vorschuss- leistung neu anzusetzen (act. 3 S. 1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beige- zogen (act. 6/1-14). Die Sache erweist sich als spruchreif.
3. Die Forderung von Fr. 11'990.– setzt sich gemäss Angaben des Beschwer- deführers zusammen aus Fr. 6'000.– Prozesskostenvorschuss für das Schei- dungsverfahren der Parteien sowie insgesamt Fr. 5'990.– Darlehen und Alimen- tenvorschüsse, welche er der Beschwerdegegnerin gewährt habe (act. 3 S. 9, act. 4/2/2-4, act. 6/2/1). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beschwerde- gegnerin seit der Eheschliessung weder Verantwortung übernommen, die Lan- dessprache gelernt noch sich beruflich integriert habe. Sie halte sich während ca. sechs Monaten im Jahr in Thailand auf. Dies führe dazu, dass er, selbst bei Ob- siegen im vorinstanzlichen Verfahren, wieder auf den Gerichtskosten werde sitzen bleiben und die grosszügig gewährten Darlehen und Vorschüsse werde abschrei- ben müssen (act. 3 S. 2). Die erneute Leistung eines Kostenvorschusses sei da- her für ihn moralisch schlicht nicht mehr ertragbar (act. 3 S. 3).
- 3 - 4.1 Entscheide über die Leistung von Kostenvorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsan- wendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In Bezug auf den Kostenvorschuss kann somit gerügt werden, dieser sei zu hoch bemessen, weil entweder von einem zu hohen Streitwert ausgegangen worden sei (offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) oder der Kostenansatz gemäss der anwendbaren Tarifordnung überschritten worden sei bzw. eine Verletzung des Äquivalenzprinzips vorliege (unrichtige Rechtsanwendung). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt keines von beidem. Er verlangt vielmehr um- ständehalber einen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bzw. ei- ne Reduktion desselben, weil er selbst im Falle des Obsiegens das volle Inkasso- risiko trage. 4.3 Die Vorinstanz ging korrekt von einem Streitwert von Fr. 12'490.– aus (Fr. 11'990.– + Fr. 500.–; vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert in dieser Höhe resultiert gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG eine ordentliche Gerichtsgebühr (Grundgebühr) von Fr. 2'100.–. Der Vorinstanz ist insofern kein Vorwurf zu ma- chen. Dass die klagende Partei das Inkassorisiko trägt, ist Teil der gesetzgeberi- schen Konzeption (vgl. Botschaft ZPO, S. 7299). Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vor- schuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Es handelt sich dabei um eine Kann-Vorschrift: Ob von der klagenden Partei ein Vorschuss eingefordert wird, liegt im Ermessen des verfahrensleitenden Gerichts. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung aufzu- erlegen. Die Einholung eines Kostenvorschusses nach Eingang des klägerischen Begehrens gehört im Kanton Zürich – sofern das Verfahren kostenpflichtig ist und keine unentgeltliche Rechtspflege beantragt wurde – zum Standard. Eine Ermes- sensüberschreitung der Vorinstanz kann darin nicht erblickt werden. Das Begeh- ren des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.
- 4 -
5. Auch wenn das vorinstanzliche Vorgehen zu keinen Beanstandungen An- lass gibt, ist zu bedenken, dass die gesetzliche Regelung von Art. 98 ZPO die Klägerpartei potentiell benachteiligt: Einerseits kann von ihr ein Vorschuss für die gesamten Prozesskosten verlangt werden, was durchaus ein Grund sein kann, der sie vom Prozessieren abhält; anderseits verbleibt ihr im Falle des Obsiegens das Inkassorisiko, weil sie den geleisteten Vorschuss von der Gegenpartei zu- rückfordern muss (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Dieses Risiko hat sie beim Entscheid, ob sie klagen will oder nicht, auch einzukalkulieren. Im Gegensatz zur gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, die Parteientschädigung sicherstellen zu lassen (Art. 99 ZPO), besteht bei den Gerichtskosten kein derartiger finanzieller Absiche- rungsmechanismus. Einer Partei, die von der Vorschusspflicht entbunden werden möchte und gute Gründe dafür hat (ohne dass sie gleichzeitig Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege hätte), bleibt nichts anderes übrig, als innert der für den Kostenvorschuss angesetzten Frist ans verfahrensleitende Gericht zu gelangen und in einem begründeten Gesuch darzulegen, weshalb die Leistung des Vor- schusses für sie eine unbillige Härte darstellt. Im Einzelfall bestünde die Möglich- keit, von der Vorschusserhebung abzusehen oder bei voraussichtlich geringer Schwierigkeit und entsprechendem Zeitaufwand einen reduzierten Vorschuss zu verlangen und einem sich später abzeichnenden grösseren Aufwand mit einer Er- höhung des Vorschusses (z.B. auf 100 % der Gerichtsgebühr) Rechnung zu tra- gen.
6. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO), weshalb die von der Vorinstanz an- gesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses trotz Rechtsmittelerhebung weiterlief. Die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Kostenvorschussverfügung ist jedoch sinngemäss als eventuelles Fristerstreckungsgesuch zu verstehen (OGer ZH RB160013 vom 23. August 2016 E. III./8.). Die Vorinstanz wird der Be- schwerdeführerin daher die (erste) Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben.
7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Die Gebühr bemisst
- 5 - sich nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG), also Fr. 2'100.–. Die Kosten sind in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. Mangels ihr entstandener Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin keine Par- teientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 3, sowie an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am: