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PP170021

Forderung

Zürich OG · 2017-10-31 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1 Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2009, mit welchem der Ehemann der Beklag- ten, C._____, wegen Vergewaltigung, Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde. Der Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe wurde damals zum Zweck einer ambu- lanten Therapie aufgeschoben. Am 16. März 2010 ordnete das Obergericht auf entsprechenden Antrag des Amts für Justizvollzug die Umwandlung der ambulan- ten in eine stationäre Massnahme an. C._____ wurde in der Folge am 17. No- vember 2010 zum Vollzug der stationären Massnahme in die Justizvollzugsanstalt Pöschwies eingewiesen (vgl. BGer 6B_98/2012 vom 26. Juni 2012; Urk. 3/17, Beilage 16 S. 2). 1.2 Nach einem mehrjährigen Rechtsstreit wurde die stationäre Massnahme mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 6. Dezember 2012 schliesslich aufge- hoben und C._____ per 10. Dezember 2012 aus der Justizvollzugsanstalt Pösch- wies entlassen (Urk. 3/17, Beilage 18). Gestützt auf eine (rechtskräftige) Wegwei- sungsverfügung des Migrationsamts Zürich vom 24. November 2009, mit welcher C._____ verpflichtet wurde, das schweizerische Staatsgebiet bis zum 31. Januar 2010 zu verlassen (Urk. 3/17, Beilage 29), ordnete das Migrationsamt direkt nach der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt Ausschaffungshaft an (vgl. Urk. 3/17, Beilage 1 S. 2; Urk. 3/17, Beilage 28). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 be- stätigte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich die Ausschaf- fungshaft und bewilligte diese bis zum 9. März 2013 (Urk. 3/17, Beilage 1).

- 4 - 1.3 Die Beklagte bzw. ihr Ehemann beabsichtigte gegen den vorerwähnten Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts ein Rechtsmittel zu ergreifen und gelangte in diesem Zusammenhang an die Klägerin. Im Auftrag der Beklagten er- hob die Klägerin daraufhin am 11. Januar 2013 Beschwerde an das Verwaltungs- gericht des Kantons Zürich, worin sie die vorläufige Aufnahme, die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sowie die Freilassung von C._____ beantragte (Urk. 3/17 S. 13; vgl. auch Urk. 43 S. 5). Am 6. Februar 2013 stellte die Klägerin Rechnung für die erbrachte "rechtliche Unterstützung" im Umfang von 41 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 125.– pro Stunde, was einem Rechnungsbetrag von ins- gesamt Fr. 5'125.– entspricht (Urk. 3/3). Diese bis heute unbezahlte Honorarfor- derung stellt den Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses dar (vgl. Urk. 1 S. 1; Urk. 2 S. 2 f.). 1.4 C._____ wurde im April 2013 in den Libanon ausgeschafft (Urk. 33 Rz 14; Prot. I S. 16; Urk. 2 S. 3), wo er in der Zwischenzeit offenbar verstorben ist (Urk. 33 Rz 9; Urk. 32/8; Urk. 51 Rz 4).

2. Prozessgeschichte und Formelles 2.1.1 Am 3. August 2016 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung vom 2. August 2016 die vorliegende Klage mit eingangs wiedergegebenem Rechtsbegehren ein (Urk. 1 und 2). Nachdem anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2017 keine Einigung zwischen den Parteien er- zielt werden konnte (Prot. I S. 17), wies die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom

25. April 2017 ab (Urk. 43). 2.1.2 Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 erhob die Klägerin, damals noch vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, gegen das erwähnte Urteil Beschwerde und stellte zugleich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 42). Die Be- schwerdeantwort der Beklagten datiert vom 13. Juli 2017 (persönlich überbracht am 17. Juli 2017; Urk. 51) und wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 27. Juli 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 55). Mit Schreiben vom 28. August 2017 teilte Rechtsanwalt Y._____ mit, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete (Urk. 56), weshalb das Rubrum entsprechend anzupassen ist.

- 5 - 2.2 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (Urk. 1-41). 2.3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als aus- serordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist um- fassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). 2.4.1 In prozessualer Hinsicht macht die Klägerin vorab geltend, der Rechtsver- treter der Beklagten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, komme im vorliegenden Ver- fahren grundsätzlich als Zeuge in Frage. So sei er in das fragliche Verfahren in- volviert gewesen und habe gar mit der Klägerin zusammengearbeitet (Urk. 32/7). Aufgrund dieser Tatsache sei Rechtsanwalt X._____ befangen und er hätte die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht vertreten dürfen. Folglich hätte er auch nicht vor Gericht auftreten und (als potentieller Zeuge) im Namen der Beklagten plädieren dürfen. Seine Ausführungen seien aus dem Recht zu weisen und die Verhandlung sei zu wiederholen (Urk. 42 Rz 1). 2.4.2 Das vorliegende zivilrechtliche Verfahren hat nicht die Aufsicht über die Rechtsanwälte zum Gegenstand. Ein allfälliger Interessenkonflikt von Rechtsan- walt X._____ wäre durch die entsprechende kantonale Aufsichtsbehörde zu beur- teilen und gegebenenfalls zu sanktionieren. Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass die Zeugenstellung eines Rechtsvertreters diesen nicht von der Wahrneh- mung seiner anwaltlichen Aufgaben ausschliesst, zumal eine Zeugenaussage in aller Regel eine Entbindung vom Berufsgeheimnis durch den Klienten voraus- setzt. Rechtsanwalt X._____ wurde von der Klägerin jedoch weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren als Zeuge offeriert, weshalb nicht näher auf die

- 6 - erwähnte Problematik einzugehen ist. Überdies erläutert die Klägerin nicht, wes- halb sie ihren Antrag, wonach die Ausführungen von Rechtsanwalt X._____ aus dem Recht zu weisen und die Hauptverhandlung zu wiederholen sei, erst(mals) vor Obergericht stellt. Die Klägerin behauptet nicht, dass sie die entsprechenden Tatsachen und Begehren bereits im vorinstanzlichen Verfahren form- und fristge- recht vorgebracht habe. Die tatsächlichen Ausführungen zur angeblichen "Befan- genheit" von Rechtsanwalt X._____ sind neu und somit aufgrund des strikten No- venverbots im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten (vgl. vorstehend E. 2.3).

3. Materielle Beurteilung 3.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass zwischen den Parteien ein gültiger Auf- trag im Sinne von Art. 394 OR zustande gekommen sei, was im Beschwerdever- fahren von keiner Partei beanstandet wird. In Bezug auf die Vergütung erwog die Vorinstanz sodann, dass sich die Parteien auf ein Erfolgshonorar geeinigt hätten. Uneinig seien sich die Parteien jedoch darüber, wie der vereinbarte Erfolg zu messen bzw. ob dieser überhaupt eingetreten sei. Nachdem diesbezüglich nicht geltend gemacht werde, es liege ein übereinstimmender wirklicher Wille vor, müssten die Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden (Urk. 43 S. 5 f.). In ihrer E-Mail vom 21. Januar 2013 (Urk. 3/5) habe die Klägerin bestätigt, "dass [sie] erst Rechnung stelle wenn C._____ draussen ist". Diese Bestätigung könne unterschiedlich interpretiert werden, so die Vorinstanz weiter. Offensichtlich anknüpfend an diese Korrespondenz sei am 6. Februar 2013 ein Schreiben der Klägerin gefolgt (Urk. 3/3), welches diese Frage weiter erhelle. In dessen ersten Zeile mit der Aufstellung der Rechnung stehe nämlich der Vermerk: "Fälligkeit der Zahlung - Bei Erfolg". Nach guten Treuen sei dies zu- sammen mit dem Text des Schreibens so zu verstehen, dass die Klägerin eine positive Einschätzung der Prozesschancen im Rechtsmittelverfahren abgegeben habe. Diese Einschätzung habe sie bekräftigt, indem sie die Fälligkeit der Forde- rung an diesen Erfolg geknüpft habe (die Gutheissung der Beschwerde). Dass die Beschwerde in der Folge vom Verwaltungsgericht oder von einer höheren Instanz gutgeheissen worden sei, tue die Klägerin nicht dar. Mit Blick auf die Stossrich- tung der Beschwerde, die Ausschaffung von C._____ zu verhindern und das ehe-

- 7 - liche Zusammenleben der Eheleute B._____C._____ zu schützen, vermöge die Argumentation der Klägerin, es sei bloss um die Freilassung von C._____ gegan- gen (in der Schweiz oder im Ausland), nicht durchzudringen. Auf ihre Zusage im erwähnten Schreiben vom 6. Februar 2013 (Urk. 3/3) müsse sich die Klägerin be- haften lassen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Klägerin nicht zu be- weisen vermöge, dass der vereinbarte Erfolg eingetreten sei, weshalb sie auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. Mangels erstelltem Eintritt der Be- dingung sei die Klage abzuweisen (Urk. 43 S. 7 f.). 3.2 Die Klägerin rügt beschwerdeweise, dass die Vorinstanz zu Unrecht von ei- nem Erfolgshonorar ausgegangen sei. Vorliegend seien sich die Parteien einig gewesen, dass ein Honorar geschuldet sei. So habe die Beklagte in ihrer E-Mail vom 20. Januar 2013 (Urk. 3/4) explizit nach einer Rechnung gefragt und somit das Entstehen der Forderung aus dem Auftrag anerkannt. Auf der Rechnung sei vermerkt, dass die Zahlung erst bei Erfolg fällig werde, wobei die Klägerin so- gleich ausgeführt habe, dass damit gemeint sei, wenn C._____ draussen sei. Nach Ansicht der Klägerin hätte diese Rechnung somit erst bezahlt werden müs- sen, wenn C._____ (wo auch immer) auf freiem Fuss sei. Die Klägerin habe nie garantiert, dass ihre Eingabe zu einer Freilassung führen würde. So habe sie ausgeführt, dass der Instanzenzug durchgespielt werden müsse, dass also eine sofortige Freilassung unwahrscheinlich sei. Insofern mache ein Erfolgshonorar keinen Sinn, da selbst die Klägerin nicht davon ausgegangen sei, dass es sofort zu einem solchen "Erfolg" kommen würde. Zudem hätte die Beklagte keine Rech- nung verlangt, wenn ein Erfolgshonorar vereinbart worden wäre (Urk. 42 Rz 2 f.). Die Ausführungen der Klägerin zum "Erfolg" anlässlich der Hauptverhandlung seien anders zu verstehen, als dies die Vorinstanz tue. Die Vorinstanz habe der Klägerin das Wort "Erfolg" in den Mund gelegt und hänge sie nun daran auf. Die Klägerin habe jedoch an keiner Stelle gesagt, dass die Forderung nur dann ent- stehe, wenn C._____ draussen sei (= Erfolgshonorar). Die Klägerin habe vielmehr die ganze Zeit von Erfolg im Sinne von "Eintritt der Fälligkeit" gesprochen. Die Forderung sei folglich nach Ansicht der Klägerin entstanden und mit der Entlas- sung von C._____ fällig geworden. Zusammenfassend habe die Vorinstanz Bun- desrecht verletzt, indem sie von einem Erfolgshonorar ausgegangen sei. Sollte

- 8 - dennoch von einem Erfolgshonorar ausgegangen werden, so sei der Erfolgsein- tritt zu bejahen. Als C._____ aus den Schweizer Gefängnissen entlassen und in seinem Heimatland auf freien Fuss gesetzt worden sei, sei damit der Erfolg einge- treten. Dass als Erfolg der tatsächliche Prozessgewinn dank der Beschwerde der Klägerin gemeint gewesen sei, könne nicht hergeleitet werden. Der von der Vo- rinstanz angenommene Konnex zwischen Fälligkeit der Forderung und Gewinnen des Falles liege nicht vor (Urk. 42 Rz 4-7). Da nach dem Gesagten kein Erfolgs- honorar vereinbart worden sei, sei die Forderung entstanden. Es frage sich nun, ob die Forderung auch fällig sei. Dazu habe sich die Vorinstanz nicht geäussert, weshalb eine Rückweisung zu erfolgen habe. So oder so sei aber die Fälligkeit aufgrund der Akten zu bejahen. Als C._____ aus dem Gefängnis entlassen wor- den sei, sei damit die Fälligkeit eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt sei er auf freiem Fuss gewesen, wenn auch nicht mehr in der Schweiz. Die Fälligkeit der Forde- rung sei jedoch nicht an die Freilassung und den Verbleib in der Schweiz gekop- pelt gewesen (Urk. 42 Rz 8 f.). 3.3 Die Beklagte bringt vor Obergericht im Wesentlichen vor, aus den Akten ge- he deutlich hervor, dass Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis nur im Erfolgsfall geltend gemacht würden. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei nicht zu bean- standen, wonach von einem Erfolgshonorar auszugehen sei. Weiter bestreitet die Beklagte, dass der vereinbarte Erfolg durch die Ausschaffung von C._____ in den Libanon eingetreten sei. Eine Ausschaffungshaft habe zum Ziel, den Vollzug einer verfügten Ausschaffung sicherzustellen. Nun sei klar, dass es wenig Sinn mache, wenn die Fälligkeit der Forderung ausgerechnet an den Vorgang gebunden wer- de, der mit der Haftbeschwerde eigentlich hätte verhindert werden sollen. Damit sei auch klar, dass weder die Entlassung aus dem Massnahmenvollzug noch die effektive Ausschaffung in den Libanon bei der Frage der Fälligkeit relevant seien. Es könne sich folglich sinnvollerweise nur um eine Entlassung aus der Ausschaf- fungshaft selbst gehandelt haben und diese hätte spätestens mit der Ausschaf- fung gar nicht mehr eintreten können. Unerheblich sei denn auch, ob es sich beim Eintritt des Erfolgs um eine Fälligkeitsabrede handle oder ob die Forderung erst in diesem Moment entstehe (Urk. 51 Rz 7-9).

- 9 - 3.4 Die Klägerin bestreitet vorliegend nicht, dass die geltend gemachte Forde- rung unter einer aufschiebenden Bedingung (Erfolgseintritt) steht. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der aktenkundigen Korrespondenz zwischen den Parteien. So bestätigte die Klägerin mit E-Mail vom 21. Januar 2013, dass sie erst dann Rechnung stellen werde, "wenn C._____ draussen ist" (Urk. 3/5). Sodann hat die Klägerin auf der Rechnung vom 6. Februar 2013 explizit vermerkt, dass die Zah- lung erst "[b]ei Erfolg" fällig werde (Urk. 3/3). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2017 führte die Klägerin zu diesem Thema folgendes aus: "[…] Beim vereinbarten Erfolg handelte es sich um den Austritt aus dem Gefängnis Pöschwies und nicht um die Entlassung aus der Ausschaffungshaft. Der Erfolg ist demzufolge eingetreten." (Prot. I S. 12). Kurz darauf äusserte sich die Klägerin erneut zum angeblichen Erfolgseintritt: "Der Erfolg ist eingetreten, da der Bun- desgerichtsentscheid umgesetzt und der Ehemann der Beklagten aus der Sicher- heitshaft entlassen wurde, was auch das Ziel gewesen war." (Prot. I S. 13). Nach dem Gesagten ging auch die Klägerin stets von einer erfolgsabhängigen Vergü- tung aus. Vor Obergericht bringt sie diesbezüglich nun aber vor, dass der Erfolgs- eintritt lediglich die Fälligkeit der Forderung begründet und nicht deren Entste- hung. Inwiefern diese Unterscheidung vorliegend jedoch rechtlich relevant sein soll, ist nicht ersichtlich. Sollte sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz her- ausstellen, dass der vereinbarte Erfolg nicht eingetreten ist, wäre die Klage auch dann abzuweisen, wenn der Ansicht der Klägerin gefolgt würde. In diesem Fall wäre die Forderung zwar entstanden, jedoch nicht fällig geworden. Wie sich nach- folgend zeigen wird, kann die Frage in casu offenbleiben, ob die Parteien ein ei- gentliches Erfolgshonorar oder nur eine Fälligkeitsabrede vereinbart haben. 3.5 Die rechtliche Qualifikation des vorliegenden Vertragsverhältnisses als Auf- trag im Sinne von Art. 394 ff. OR ist nicht zu beanstanden und wird von den Par- teien auch nicht gerügt. Der Auftraggeber und der Beauftragte können die Leis- tung einer Vergütung und/oder das Mass des Entgelts vom Erfolg der Auftrags- ausführung abhängig machen. Der Vergütungsanspruch gilt in diesem Fall als suspensiv bedingt (BK-Fellmann, Art. 394 OR N 453, m.w.H.; BSK OR I-Weber, Art. 395 N 14; Schmid/Stöckli/Krauskopf, OR BT, 2. Aufl., Zürich 2016, Rz 1896). Da es sich bei der Klägerin nicht um eine Rechtsanwältin handelt, steht einer er-

- 10 - folgsabhängigen Vergütung auch nicht Art. 12 lit. e BGFA entgegen, was bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 43 S. 5). Vorliegend ist unbestritten, dass zumindest die Fälligkeit der Vergütung von einer Bedingung, d.h. von einem bestimmten Erfolgseintritt abhängig gemacht wurde (vgl. vorstehend E. 3.4). Es stellt sich somit die Frage, wie der angestrebte Erfolg zu bemessen ist und ob dieser tatsächlich eingetreten ist oder nicht. Beweispflichtig für die Honorarab- sprache und den damit verbundenen Erfolgseintritt ist die Beauftragte, vorliegend also die Klägerin (BSK OR I-Weber, Art. 394 N 41, mit Hinweis auf BGer 4A_278/2014 vom 18. September 2014, E. 4.1). 3.5.1 Nach Ansicht der Klägerin ist der Erfolg und somit die Fälligkeit der For- derung dann eingetreten, als C._____ aus dem Gefängnis entlassen wurde bzw. als er sich "wo auch immer" auf freiem Fuss befand (Urk. 42 Rz 3 f. und Rz 9; vgl. auch Rz 7: "Als C._____ aus den Schweizer Gefängnissen entlassen und in seinem Heimatland auf freien Fuss gelassen wurde, trat der Erfolg ein."). Die Fälligkeit der Zahlung sei somit nicht an die Freilassung und den Verbleib in der Schweiz ge- koppelt gewesen, so die Klägerin weiter (Urk. 42 Rz 9). Diese Argumentation wirkt konstruiert und macht unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nur wenig Sinn. 3.5.2 Die Beklagte machte in ihrer E-Mail vom 15. Dezember 2012 deutlich, dass sie mit der "Einsprache ans Verwaltungsgericht" die "Aufhebung der Aus- schaffung" ihres Ehemannes sowie dessen "Entlassung aus der Haft" beabsich- tigte (Urk. 32/7). In diesem Sinne verfasste die Klägerin daraufhin die streitgegen- ständliche Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 3/17 S. 13): "5.1) Vorläufige Aufnahme in der Schweiz ab sofort im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG (Beilage 31) i.V. mit Art. 84 Abs. 4. (Beilage 32) Dass das Verwaltungsgericht verfügt/anordnet, dass das Bun- desamt für Migration (BFM) eine vorläufige Aufnahme sofort, spätestens auf den 9. März 2013 (Ablauf Haftfrist), mit einer Gültigkeitsdauer vom 9. März 2013 an bis andauernd, bis zur Ausstellung der Niederlassungsbewilligung durch das Migrati- onsamtes des Kantons Zürich auszustellen hat. (Art. 84 Abs. 4. (Beilage 32))

- 11 - 5.2) Eine Niederlassungsbewilligung ab sofort im Sinne von Art. 42 Abs. 3 (Beilage 33) Dass das Verwaltungsgericht verfügt/anordnet, dass das Mig- rationsamt Zürich die Niederlassung für C._____ sofort, spä- testens bis zum 31. Dezember 2013 auszustellen hat. 5.3) Dass C._____ am 10. März 2013 auf freien Fuss zu entlassen ist. Dass ihm bei der Entlassung:

- die vorläufige Aufnahme auszuhändigen ist

- der abgelaufene B-Ausweis auszuhändigen ist (inkl. AHV-Ausweis, gemäss Verzeichnis der Effekten Beilage 34)" Aus diesen Anträgen – zusammen mit der entsprechenden Begründung – geht eindeutig hervor, dass die Beschwerde darauf abzielte, dem Ehemann der Be- klagten den Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen. So schrieb die Klägerin in der Beschwerdeschrift, "[e]s wäre unverhältnismässig wenn sie [die Beklagte] in einem ihr fremden Land ihre ganze berufliche Karriere wieder aufbauen müsste." (Urk. 3/17 S. 7). Weiter ist der Beschwerdeschrift zu entnehmen, die Schweiz müsse familiäre Verhältnisse schützen und nicht zerstören, weshalb dem Ehepaar B._____C._____ die Möglichkeit zu geben sei, ihre Ehe "hier in der Schweiz" wei- terzuleben (Urk. 3/17 S. 10). Zudem würden die persönlichen Verhältnisse klar gegen eine Ausschaffung sprechen (Urk. 3/17 S. 11). Zusammenfassend hielt die Klägerin schliesslich fest, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und eine Fernhaltemassnahme im jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismässig erscheine (Urk. 3/17 S. 12). Nach dem Gesagten steht fest, dass das Ehepaar B._____C._____, vertreten durch die Klägerin, mit der Beschwerde vom 11. Ja- nuar 2013 erreichen wollte, dass C._____ eine Niederlassungsbewilligung erhält und somit "hier in der Schweiz" verbleiben kann. Dass diese Anliegen im Rahmen einer Haftbeschwerde überhaupt nicht geprüft werden können, sei hier nur ne- benbei erwähnt. Das Verfahren vor dem Haftrichter dient nicht der Überprüfung von Wegweisungsentscheiden. Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet nur die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht je- doch die Bewilligungs- oder Wegweisungsfrage (BGE 130 II 377 E. 1; BGE 129 I 139 E. 4.3.2). In diesem Sinne waren die ersten beiden von der Klägerin formu-

- 12 - lierten Beschwerdeanträge (Antrag 5.1 und 5.2) von vornherein aussichtlos, was die Klägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung selbst eingestand (Prot. I S. 15 a.E.). 3.5.3 Gemäss vorstehender Erwägung war der Erfolg der Beschwerde – entge- gen der Klägerin (Urk. 42 Rz 9) – eben doch an die Freilassung und den Verbleib in der Schweiz gekoppelt. Nicht zu folgen ist somit der Ansicht der Klägerin, wo- nach der vereinbarte Erfolg mit der Entlassung von C._____ aus den Schweizer Gefängnissen und der Ausschaffung in sein Heimatland eingetreten sei (vgl. Urk. 42 Rz 7 und 9). Wäre tatsächlich die Rückführung in den Libanon das ange- strebte Ziel gewesen, hätte überhaupt kein Rechtsmittel gegen die vom Zwangs- massnahmengericht bewilligte Ausschaffungshaft ergriffen werden müssen. Eine Einwilligung durch den Ehemann der Beklagten hätte diesfalls genügt. Es er- scheint geradezu widersprüchlich, wenn die Klägerin behauptet, der Erfolg sei mit der Ausschaffung von C._____ eingetreten, und gleichzeitig mit der von ihr in Rechnung gestellten Beschwerde genau diese Ausschaffung zu verhindern ver- suchte. In Übereinstimmung mit der Beklagten (Urk. 51 Rz 9) hat die Klägerin mit der Haftbeschwerde also genau das zu verhindern versucht, was sie nun als an- spruchs- bzw. fälligkeitsbegründenden Erfolg geltend macht. 3.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass die von der Beklagten geschuldete Vergütung suspensiv bedingt war und nur bei Eintritt des vereinbarten Erfolgs be- zahlt werden musste bzw. fällig wurde. Durch die im April 2013 vollzogene Aus- schaffung von C._____ in den Libanon ist der mit der Haftbeschwerde angestreb- te Erfolg nicht eingetreten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Be- klagte kurz nach Einreichung der Beschwerde die Klägerin am 20. Januar 2013 per E-Mail gebeten hat, ihr eine Rechnung auszustellen (Urk. 3/4). Da C._____ nicht wie beabsichtigt aus der Ausschaffungshaft entlassen wurde, ist der auf- schiebend bedingte Erfolg nie eingetreten und die entsprechende Rechnung so- mit nicht fällig geworden. Ebenfalls nicht relevant ist, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 6. Februar 2013 (Urk. 3/3) die Erfolgschancen der von ihr selbst am 11. Januar 2013 eingereichten Beschwerde relativierte, indem sie anfügte, dass möglicherweise ein weiteres Rechtsmittel auf Bundesebene notwendig sein

- 13 - werde. Wörtlich schrieb die Klägerin: "Ich bin nach wie vor überzeugt, dass unse- re Argumentation richtig ist und auf Bundesebene zum Erfolg führt." (Urk. 3/3). Heute ist bekannt und unbestritten, dass weder die kantonale Haftbeschwerde (Urk. 3/17) noch ein allfälliges Rechtsmittel auf Bundesebene den erhofften Erfolg brachte, da C._____ rund drei Monate nach Einreichung der streitgegenständli- chen Beschwerdeschrift ausgeschafft wurde. 3.7 Wie bereits erwähnt, war die von der Beklagten geschuldete Vergütung sus- pensiv bedingt und nur beim Eintritt des vereinbarten Erfolges zu bezahlen. Da der beabsichtigte Erfolg – die Entlassung C._____s aus der Ausschaffungshaft – aber nicht eingetreten ist, führt dies ohne weiteres zur Abweisung der Klage. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Die Klägerin unterliegt vor Obergericht vollständig und wird ausgangsge- mäss kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsge- bühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'070.– festzusetzen. Die Klägerin ist sodann zu verpflichten, der Beklagten eine Parteienschädigung zu bezahlen. Diese ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 850.– festzu- setzen, mangels Antrag ohne Mehrwertsteuerzuschlag (vgl. Urk. 51 S. 2). 4.2 Die Klägerin stellt für das vorliegende Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und bringt diesbezüglich vor, sie verfüge nur über ein bescheidenes Einkommen von monatlich Fr. 2'000.–. Dabei handle es sich um ei- ne Erwerbsausfallrente. Steuerrechtliches Einkommen und Vermögen habe sie (praktisch) keines (Urk. 42 Rz 11). Als Beleg für ihre angebliche Mittellosigkeit legt die Klägerin sechs Gutschriftenanzeigen von Überweisungen der … Versiche- rung, einen Bankkontoauszug vom Januar 2017, eine Zinsabrechnung der Steu- erperiode 2014 sowie einen Kontoauszug der Staats- und Gemeindesteuer 2012 ins Recht (Urk. 45/3).

- 14 - 4.3 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichem Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Gemäss obigen Erwägungen war die Beschwerde der Klägerin aussichtslos. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. 4.4 Lediglich der Vollständigkeit halber ist kurz auf die von der Klägerin geltend gemachte Mittellosigkeit einzugehen: Die um unentgeltliche Rechtspflege ersu- chende Person hat ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vor- gängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwir- kungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die des- halb nicht als prozessual unbeholfen gelten (BGer 4D_69/2016 vom 28. Novem- ber 2016, E. 5.4.3, m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3). Die von der Klägerin eingereichten Gutschriftenanzeigen datieren aus dem Jahr 2016 (Urk. 45/3). Aktuelle Belege zu ihrem Einkommen fehlen dagegen. Auch zu ihrer aktuellen Vermögenssituation sowie zum gegenwärtigen Lebensbedarf reichte die Klägerin keine Belege ein. Kontoauszüge bzw. Zinsabrechnungen der Steuerjahre 2012 und 2014 helfen diesbezüglich nicht weiter. Eine Beurteilung ihrer finanziel- len Verhältnisse ist nach dem Gesagten nicht möglich. 4.5 In Anwendung obiger Ausführungen wäre das Gesuch der Klägerin um un- entgeltliche Rechtspflege auch aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht bzw. mangels genügend dargetaner Bedürftigkeit abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen.

- 15 -

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'070.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 850.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 56, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'125.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 16 - Zürich, 31. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: sf

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Sachverhalt

E. 1.1 Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2009, mit welchem der Ehemann der Beklag- ten, C._____, wegen Vergewaltigung, Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde. Der Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe wurde damals zum Zweck einer ambu- lanten Therapie aufgeschoben. Am 16. März 2010 ordnete das Obergericht auf entsprechenden Antrag des Amts für Justizvollzug die Umwandlung der ambulan- ten in eine stationäre Massnahme an. C._____ wurde in der Folge am 17. No- vember 2010 zum Vollzug der stationären Massnahme in die Justizvollzugsanstalt Pöschwies eingewiesen (vgl. BGer 6B_98/2012 vom 26. Juni 2012; Urk. 3/17, Beilage 16 S. 2).

E. 1.2 Nach einem mehrjährigen Rechtsstreit wurde die stationäre Massnahme mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 6. Dezember 2012 schliesslich aufge- hoben und C._____ per 10. Dezember 2012 aus der Justizvollzugsanstalt Pösch- wies entlassen (Urk. 3/17, Beilage 18). Gestützt auf eine (rechtskräftige) Wegwei- sungsverfügung des Migrationsamts Zürich vom 24. November 2009, mit welcher C._____ verpflichtet wurde, das schweizerische Staatsgebiet bis zum 31. Januar 2010 zu verlassen (Urk. 3/17, Beilage 29), ordnete das Migrationsamt direkt nach der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt Ausschaffungshaft an (vgl. Urk. 3/17, Beilage 1 S. 2; Urk. 3/17, Beilage 28). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 be- stätigte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich die Ausschaf- fungshaft und bewilligte diese bis zum 9. März 2013 (Urk. 3/17, Beilage 1).

- 4 -

E. 1.3 Die Beklagte bzw. ihr Ehemann beabsichtigte gegen den vorerwähnten Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts ein Rechtsmittel zu ergreifen und gelangte in diesem Zusammenhang an die Klägerin. Im Auftrag der Beklagten er- hob die Klägerin daraufhin am 11. Januar 2013 Beschwerde an das Verwaltungs- gericht des Kantons Zürich, worin sie die vorläufige Aufnahme, die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sowie die Freilassung von C._____ beantragte (Urk. 3/17 S. 13; vgl. auch Urk. 43 S. 5). Am 6. Februar 2013 stellte die Klägerin Rechnung für die erbrachte "rechtliche Unterstützung" im Umfang von 41 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 125.– pro Stunde, was einem Rechnungsbetrag von ins- gesamt Fr. 5'125.– entspricht (Urk. 3/3). Diese bis heute unbezahlte Honorarfor- derung stellt den Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses dar (vgl. Urk. 1 S. 1; Urk. 2 S. 2 f.).

E. 1.4 C._____ wurde im April 2013 in den Libanon ausgeschafft (Urk. 33 Rz 14; Prot. I S. 16; Urk. 2 S. 3), wo er in der Zwischenzeit offenbar verstorben ist (Urk. 33 Rz 9; Urk. 32/8; Urk. 51 Rz 4).

E. 2 Prozessgeschichte und Formelles 2.1.1 Am 3. August 2016 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung vom 2. August 2016 die vorliegende Klage mit eingangs wiedergegebenem Rechtsbegehren ein (Urk. 1 und 2). Nachdem anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2017 keine Einigung zwischen den Parteien er- zielt werden konnte (Prot. I S. 17), wies die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom

25. April 2017 ab (Urk. 43). 2.1.2 Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 erhob die Klägerin, damals noch vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, gegen das erwähnte Urteil Beschwerde und stellte zugleich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 42). Die Be- schwerdeantwort der Beklagten datiert vom 13. Juli 2017 (persönlich überbracht am 17. Juli 2017; Urk. 51) und wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 27. Juli 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 55). Mit Schreiben vom 28. August 2017 teilte Rechtsanwalt Y._____ mit, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete (Urk. 56), weshalb das Rubrum entsprechend anzupassen ist.

- 5 -

E. 2.2 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (Urk. 1-41).

E. 2.3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als aus- serordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist um- fassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). 2.4.1 In prozessualer Hinsicht macht die Klägerin vorab geltend, der Rechtsver- treter der Beklagten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, komme im vorliegenden Ver- fahren grundsätzlich als Zeuge in Frage. So sei er in das fragliche Verfahren in- volviert gewesen und habe gar mit der Klägerin zusammengearbeitet (Urk. 32/7). Aufgrund dieser Tatsache sei Rechtsanwalt X._____ befangen und er hätte die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht vertreten dürfen. Folglich hätte er auch nicht vor Gericht auftreten und (als potentieller Zeuge) im Namen der Beklagten plädieren dürfen. Seine Ausführungen seien aus dem Recht zu weisen und die Verhandlung sei zu wiederholen (Urk. 42 Rz 1). 2.4.2 Das vorliegende zivilrechtliche Verfahren hat nicht die Aufsicht über die Rechtsanwälte zum Gegenstand. Ein allfälliger Interessenkonflikt von Rechtsan- walt X._____ wäre durch die entsprechende kantonale Aufsichtsbehörde zu beur- teilen und gegebenenfalls zu sanktionieren. Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass die Zeugenstellung eines Rechtsvertreters diesen nicht von der Wahrneh- mung seiner anwaltlichen Aufgaben ausschliesst, zumal eine Zeugenaussage in aller Regel eine Entbindung vom Berufsgeheimnis durch den Klienten voraus- setzt. Rechtsanwalt X._____ wurde von der Klägerin jedoch weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren als Zeuge offeriert, weshalb nicht näher auf die

- 6 - erwähnte Problematik einzugehen ist. Überdies erläutert die Klägerin nicht, wes- halb sie ihren Antrag, wonach die Ausführungen von Rechtsanwalt X._____ aus dem Recht zu weisen und die Hauptverhandlung zu wiederholen sei, erst(mals) vor Obergericht stellt. Die Klägerin behauptet nicht, dass sie die entsprechenden Tatsachen und Begehren bereits im vorinstanzlichen Verfahren form- und fristge- recht vorgebracht habe. Die tatsächlichen Ausführungen zur angeblichen "Befan- genheit" von Rechtsanwalt X._____ sind neu und somit aufgrund des strikten No- venverbots im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten (vgl. vorstehend E. 2.3).

E. 3 Materielle Beurteilung

E. 3.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass zwischen den Parteien ein gültiger Auf- trag im Sinne von Art. 394 OR zustande gekommen sei, was im Beschwerdever- fahren von keiner Partei beanstandet wird. In Bezug auf die Vergütung erwog die Vorinstanz sodann, dass sich die Parteien auf ein Erfolgshonorar geeinigt hätten. Uneinig seien sich die Parteien jedoch darüber, wie der vereinbarte Erfolg zu messen bzw. ob dieser überhaupt eingetreten sei. Nachdem diesbezüglich nicht geltend gemacht werde, es liege ein übereinstimmender wirklicher Wille vor, müssten die Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden (Urk. 43 S. 5 f.). In ihrer E-Mail vom 21. Januar 2013 (Urk. 3/5) habe die Klägerin bestätigt, "dass [sie] erst Rechnung stelle wenn C._____ draussen ist". Diese Bestätigung könne unterschiedlich interpretiert werden, so die Vorinstanz weiter. Offensichtlich anknüpfend an diese Korrespondenz sei am 6. Februar 2013 ein Schreiben der Klägerin gefolgt (Urk. 3/3), welches diese Frage weiter erhelle. In dessen ersten Zeile mit der Aufstellung der Rechnung stehe nämlich der Vermerk: "Fälligkeit der Zahlung - Bei Erfolg". Nach guten Treuen sei dies zu- sammen mit dem Text des Schreibens so zu verstehen, dass die Klägerin eine positive Einschätzung der Prozesschancen im Rechtsmittelverfahren abgegeben habe. Diese Einschätzung habe sie bekräftigt, indem sie die Fälligkeit der Forde- rung an diesen Erfolg geknüpft habe (die Gutheissung der Beschwerde). Dass die Beschwerde in der Folge vom Verwaltungsgericht oder von einer höheren Instanz gutgeheissen worden sei, tue die Klägerin nicht dar. Mit Blick auf die Stossrich- tung der Beschwerde, die Ausschaffung von C._____ zu verhindern und das ehe-

- 7 - liche Zusammenleben der Eheleute B._____C._____ zu schützen, vermöge die Argumentation der Klägerin, es sei bloss um die Freilassung von C._____ gegan- gen (in der Schweiz oder im Ausland), nicht durchzudringen. Auf ihre Zusage im erwähnten Schreiben vom 6. Februar 2013 (Urk. 3/3) müsse sich die Klägerin be- haften lassen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Klägerin nicht zu be- weisen vermöge, dass der vereinbarte Erfolg eingetreten sei, weshalb sie auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. Mangels erstelltem Eintritt der Be- dingung sei die Klage abzuweisen (Urk. 43 S. 7 f.).

E. 3.2 Die Klägerin rügt beschwerdeweise, dass die Vorinstanz zu Unrecht von ei- nem Erfolgshonorar ausgegangen sei. Vorliegend seien sich die Parteien einig gewesen, dass ein Honorar geschuldet sei. So habe die Beklagte in ihrer E-Mail vom 20. Januar 2013 (Urk. 3/4) explizit nach einer Rechnung gefragt und somit das Entstehen der Forderung aus dem Auftrag anerkannt. Auf der Rechnung sei vermerkt, dass die Zahlung erst bei Erfolg fällig werde, wobei die Klägerin so- gleich ausgeführt habe, dass damit gemeint sei, wenn C._____ draussen sei. Nach Ansicht der Klägerin hätte diese Rechnung somit erst bezahlt werden müs- sen, wenn C._____ (wo auch immer) auf freiem Fuss sei. Die Klägerin habe nie garantiert, dass ihre Eingabe zu einer Freilassung führen würde. So habe sie ausgeführt, dass der Instanzenzug durchgespielt werden müsse, dass also eine sofortige Freilassung unwahrscheinlich sei. Insofern mache ein Erfolgshonorar keinen Sinn, da selbst die Klägerin nicht davon ausgegangen sei, dass es sofort zu einem solchen "Erfolg" kommen würde. Zudem hätte die Beklagte keine Rech- nung verlangt, wenn ein Erfolgshonorar vereinbart worden wäre (Urk. 42 Rz 2 f.). Die Ausführungen der Klägerin zum "Erfolg" anlässlich der Hauptverhandlung seien anders zu verstehen, als dies die Vorinstanz tue. Die Vorinstanz habe der Klägerin das Wort "Erfolg" in den Mund gelegt und hänge sie nun daran auf. Die Klägerin habe jedoch an keiner Stelle gesagt, dass die Forderung nur dann ent- stehe, wenn C._____ draussen sei (= Erfolgshonorar). Die Klägerin habe vielmehr die ganze Zeit von Erfolg im Sinne von "Eintritt der Fälligkeit" gesprochen. Die Forderung sei folglich nach Ansicht der Klägerin entstanden und mit der Entlas- sung von C._____ fällig geworden. Zusammenfassend habe die Vorinstanz Bun- desrecht verletzt, indem sie von einem Erfolgshonorar ausgegangen sei. Sollte

- 8 - dennoch von einem Erfolgshonorar ausgegangen werden, so sei der Erfolgsein- tritt zu bejahen. Als C._____ aus den Schweizer Gefängnissen entlassen und in seinem Heimatland auf freien Fuss gesetzt worden sei, sei damit der Erfolg einge- treten. Dass als Erfolg der tatsächliche Prozessgewinn dank der Beschwerde der Klägerin gemeint gewesen sei, könne nicht hergeleitet werden. Der von der Vo- rinstanz angenommene Konnex zwischen Fälligkeit der Forderung und Gewinnen des Falles liege nicht vor (Urk. 42 Rz 4-7). Da nach dem Gesagten kein Erfolgs- honorar vereinbart worden sei, sei die Forderung entstanden. Es frage sich nun, ob die Forderung auch fällig sei. Dazu habe sich die Vorinstanz nicht geäussert, weshalb eine Rückweisung zu erfolgen habe. So oder so sei aber die Fälligkeit aufgrund der Akten zu bejahen. Als C._____ aus dem Gefängnis entlassen wor- den sei, sei damit die Fälligkeit eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt sei er auf freiem Fuss gewesen, wenn auch nicht mehr in der Schweiz. Die Fälligkeit der Forde- rung sei jedoch nicht an die Freilassung und den Verbleib in der Schweiz gekop- pelt gewesen (Urk. 42 Rz 8 f.).

E. 3.3 Die Beklagte bringt vor Obergericht im Wesentlichen vor, aus den Akten ge- he deutlich hervor, dass Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis nur im Erfolgsfall geltend gemacht würden. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei nicht zu bean- standen, wonach von einem Erfolgshonorar auszugehen sei. Weiter bestreitet die Beklagte, dass der vereinbarte Erfolg durch die Ausschaffung von C._____ in den Libanon eingetreten sei. Eine Ausschaffungshaft habe zum Ziel, den Vollzug einer verfügten Ausschaffung sicherzustellen. Nun sei klar, dass es wenig Sinn mache, wenn die Fälligkeit der Forderung ausgerechnet an den Vorgang gebunden wer- de, der mit der Haftbeschwerde eigentlich hätte verhindert werden sollen. Damit sei auch klar, dass weder die Entlassung aus dem Massnahmenvollzug noch die effektive Ausschaffung in den Libanon bei der Frage der Fälligkeit relevant seien. Es könne sich folglich sinnvollerweise nur um eine Entlassung aus der Ausschaf- fungshaft selbst gehandelt haben und diese hätte spätestens mit der Ausschaf- fung gar nicht mehr eintreten können. Unerheblich sei denn auch, ob es sich beim Eintritt des Erfolgs um eine Fälligkeitsabrede handle oder ob die Forderung erst in diesem Moment entstehe (Urk. 51 Rz 7-9).

- 9 -

E. 3.4 Die Klägerin bestreitet vorliegend nicht, dass die geltend gemachte Forde- rung unter einer aufschiebenden Bedingung (Erfolgseintritt) steht. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der aktenkundigen Korrespondenz zwischen den Parteien. So bestätigte die Klägerin mit E-Mail vom 21. Januar 2013, dass sie erst dann Rechnung stellen werde, "wenn C._____ draussen ist" (Urk. 3/5). Sodann hat die Klägerin auf der Rechnung vom 6. Februar 2013 explizit vermerkt, dass die Zah- lung erst "[b]ei Erfolg" fällig werde (Urk. 3/3). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2017 führte die Klägerin zu diesem Thema folgendes aus: "[…] Beim vereinbarten Erfolg handelte es sich um den Austritt aus dem Gefängnis Pöschwies und nicht um die Entlassung aus der Ausschaffungshaft. Der Erfolg ist demzufolge eingetreten." (Prot. I S. 12). Kurz darauf äusserte sich die Klägerin erneut zum angeblichen Erfolgseintritt: "Der Erfolg ist eingetreten, da der Bun- desgerichtsentscheid umgesetzt und der Ehemann der Beklagten aus der Sicher- heitshaft entlassen wurde, was auch das Ziel gewesen war." (Prot. I S. 13). Nach dem Gesagten ging auch die Klägerin stets von einer erfolgsabhängigen Vergü- tung aus. Vor Obergericht bringt sie diesbezüglich nun aber vor, dass der Erfolgs- eintritt lediglich die Fälligkeit der Forderung begründet und nicht deren Entste- hung. Inwiefern diese Unterscheidung vorliegend jedoch rechtlich relevant sein soll, ist nicht ersichtlich. Sollte sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz her- ausstellen, dass der vereinbarte Erfolg nicht eingetreten ist, wäre die Klage auch dann abzuweisen, wenn der Ansicht der Klägerin gefolgt würde. In diesem Fall wäre die Forderung zwar entstanden, jedoch nicht fällig geworden. Wie sich nach- folgend zeigen wird, kann die Frage in casu offenbleiben, ob die Parteien ein ei- gentliches Erfolgshonorar oder nur eine Fälligkeitsabrede vereinbart haben.

E. 3.5 Die rechtliche Qualifikation des vorliegenden Vertragsverhältnisses als Auf- trag im Sinne von Art. 394 ff. OR ist nicht zu beanstanden und wird von den Par- teien auch nicht gerügt. Der Auftraggeber und der Beauftragte können die Leis- tung einer Vergütung und/oder das Mass des Entgelts vom Erfolg der Auftrags- ausführung abhängig machen. Der Vergütungsanspruch gilt in diesem Fall als suspensiv bedingt (BK-Fellmann, Art. 394 OR N 453, m.w.H.; BSK OR I-Weber, Art. 395 N 14; Schmid/Stöckli/Krauskopf, OR BT, 2. Aufl., Zürich 2016, Rz 1896). Da es sich bei der Klägerin nicht um eine Rechtsanwältin handelt, steht einer er-

- 10 - folgsabhängigen Vergütung auch nicht Art. 12 lit. e BGFA entgegen, was bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 43 S. 5). Vorliegend ist unbestritten, dass zumindest die Fälligkeit der Vergütung von einer Bedingung, d.h. von einem bestimmten Erfolgseintritt abhängig gemacht wurde (vgl. vorstehend E. 3.4). Es stellt sich somit die Frage, wie der angestrebte Erfolg zu bemessen ist und ob dieser tatsächlich eingetreten ist oder nicht. Beweispflichtig für die Honorarab- sprache und den damit verbundenen Erfolgseintritt ist die Beauftragte, vorliegend also die Klägerin (BSK OR I-Weber, Art. 394 N 41, mit Hinweis auf BGer 4A_278/2014 vom 18. September 2014, E. 4.1).

E. 3.5.1 Nach Ansicht der Klägerin ist der Erfolg und somit die Fälligkeit der For- derung dann eingetreten, als C._____ aus dem Gefängnis entlassen wurde bzw. als er sich "wo auch immer" auf freiem Fuss befand (Urk. 42 Rz 3 f. und Rz 9; vgl. auch Rz 7: "Als C._____ aus den Schweizer Gefängnissen entlassen und in seinem Heimatland auf freien Fuss gelassen wurde, trat der Erfolg ein."). Die Fälligkeit der Zahlung sei somit nicht an die Freilassung und den Verbleib in der Schweiz ge- koppelt gewesen, so die Klägerin weiter (Urk. 42 Rz 9). Diese Argumentation wirkt konstruiert und macht unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nur wenig Sinn.

E. 3.5.2 Die Beklagte machte in ihrer E-Mail vom 15. Dezember 2012 deutlich, dass sie mit der "Einsprache ans Verwaltungsgericht" die "Aufhebung der Aus- schaffung" ihres Ehemannes sowie dessen "Entlassung aus der Haft" beabsich- tigte (Urk. 32/7). In diesem Sinne verfasste die Klägerin daraufhin die streitgegen- ständliche Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 3/17 S. 13): "5.1) Vorläufige Aufnahme in der Schweiz ab sofort im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG (Beilage 31) i.V. mit Art. 84 Abs. 4. (Beilage 32) Dass das Verwaltungsgericht verfügt/anordnet, dass das Bun- desamt für Migration (BFM) eine vorläufige Aufnahme sofort, spätestens auf den 9. März 2013 (Ablauf Haftfrist), mit einer Gültigkeitsdauer vom 9. März 2013 an bis andauernd, bis zur Ausstellung der Niederlassungsbewilligung durch das Migrati- onsamtes des Kantons Zürich auszustellen hat. (Art. 84 Abs. 4. (Beilage 32))

- 11 - 5.2) Eine Niederlassungsbewilligung ab sofort im Sinne von Art. 42 Abs. 3 (Beilage 33) Dass das Verwaltungsgericht verfügt/anordnet, dass das Mig- rationsamt Zürich die Niederlassung für C._____ sofort, spä- testens bis zum 31. Dezember 2013 auszustellen hat. 5.3) Dass C._____ am 10. März 2013 auf freien Fuss zu entlassen ist. Dass ihm bei der Entlassung:

- die vorläufige Aufnahme auszuhändigen ist

- der abgelaufene B-Ausweis auszuhändigen ist (inkl. AHV-Ausweis, gemäss Verzeichnis der Effekten Beilage 34)" Aus diesen Anträgen – zusammen mit der entsprechenden Begründung – geht eindeutig hervor, dass die Beschwerde darauf abzielte, dem Ehemann der Be- klagten den Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen. So schrieb die Klägerin in der Beschwerdeschrift, "[e]s wäre unverhältnismässig wenn sie [die Beklagte] in einem ihr fremden Land ihre ganze berufliche Karriere wieder aufbauen müsste." (Urk. 3/17 S. 7). Weiter ist der Beschwerdeschrift zu entnehmen, die Schweiz müsse familiäre Verhältnisse schützen und nicht zerstören, weshalb dem Ehepaar B._____C._____ die Möglichkeit zu geben sei, ihre Ehe "hier in der Schweiz" wei- terzuleben (Urk. 3/17 S. 10). Zudem würden die persönlichen Verhältnisse klar gegen eine Ausschaffung sprechen (Urk. 3/17 S. 11). Zusammenfassend hielt die Klägerin schliesslich fest, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und eine Fernhaltemassnahme im jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismässig erscheine (Urk. 3/17 S. 12). Nach dem Gesagten steht fest, dass das Ehepaar B._____C._____, vertreten durch die Klägerin, mit der Beschwerde vom 11. Ja- nuar 2013 erreichen wollte, dass C._____ eine Niederlassungsbewilligung erhält und somit "hier in der Schweiz" verbleiben kann. Dass diese Anliegen im Rahmen einer Haftbeschwerde überhaupt nicht geprüft werden können, sei hier nur ne- benbei erwähnt. Das Verfahren vor dem Haftrichter dient nicht der Überprüfung von Wegweisungsentscheiden. Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet nur die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht je- doch die Bewilligungs- oder Wegweisungsfrage (BGE 130 II 377 E. 1; BGE 129 I 139 E. 4.3.2). In diesem Sinne waren die ersten beiden von der Klägerin formu-

- 12 - lierten Beschwerdeanträge (Antrag 5.1 und 5.2) von vornherein aussichtlos, was die Klägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung selbst eingestand (Prot. I S. 15 a.E.).

E. 3.5.3 Gemäss vorstehender Erwägung war der Erfolg der Beschwerde – entge- gen der Klägerin (Urk. 42 Rz 9) – eben doch an die Freilassung und den Verbleib in der Schweiz gekoppelt. Nicht zu folgen ist somit der Ansicht der Klägerin, wo- nach der vereinbarte Erfolg mit der Entlassung von C._____ aus den Schweizer Gefängnissen und der Ausschaffung in sein Heimatland eingetreten sei (vgl. Urk. 42 Rz 7 und 9). Wäre tatsächlich die Rückführung in den Libanon das ange- strebte Ziel gewesen, hätte überhaupt kein Rechtsmittel gegen die vom Zwangs- massnahmengericht bewilligte Ausschaffungshaft ergriffen werden müssen. Eine Einwilligung durch den Ehemann der Beklagten hätte diesfalls genügt. Es er- scheint geradezu widersprüchlich, wenn die Klägerin behauptet, der Erfolg sei mit der Ausschaffung von C._____ eingetreten, und gleichzeitig mit der von ihr in Rechnung gestellten Beschwerde genau diese Ausschaffung zu verhindern ver- suchte. In Übereinstimmung mit der Beklagten (Urk. 51 Rz 9) hat die Klägerin mit der Haftbeschwerde also genau das zu verhindern versucht, was sie nun als an- spruchs- bzw. fälligkeitsbegründenden Erfolg geltend macht.

E. 3.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass die von der Beklagten geschuldete Vergütung suspensiv bedingt war und nur bei Eintritt des vereinbarten Erfolgs be- zahlt werden musste bzw. fällig wurde. Durch die im April 2013 vollzogene Aus- schaffung von C._____ in den Libanon ist der mit der Haftbeschwerde angestreb- te Erfolg nicht eingetreten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Be- klagte kurz nach Einreichung der Beschwerde die Klägerin am 20. Januar 2013 per E-Mail gebeten hat, ihr eine Rechnung auszustellen (Urk. 3/4). Da C._____ nicht wie beabsichtigt aus der Ausschaffungshaft entlassen wurde, ist der auf- schiebend bedingte Erfolg nie eingetreten und die entsprechende Rechnung so- mit nicht fällig geworden. Ebenfalls nicht relevant ist, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 6. Februar 2013 (Urk. 3/3) die Erfolgschancen der von ihr selbst am 11. Januar 2013 eingereichten Beschwerde relativierte, indem sie anfügte, dass möglicherweise ein weiteres Rechtsmittel auf Bundesebene notwendig sein

- 13 - werde. Wörtlich schrieb die Klägerin: "Ich bin nach wie vor überzeugt, dass unse- re Argumentation richtig ist und auf Bundesebene zum Erfolg führt." (Urk. 3/3). Heute ist bekannt und unbestritten, dass weder die kantonale Haftbeschwerde (Urk. 3/17) noch ein allfälliges Rechtsmittel auf Bundesebene den erhofften Erfolg brachte, da C._____ rund drei Monate nach Einreichung der streitgegenständli- chen Beschwerdeschrift ausgeschafft wurde.

E. 3.7 Wie bereits erwähnt, war die von der Beklagten geschuldete Vergütung sus- pensiv bedingt und nur beim Eintritt des vereinbarten Erfolges zu bezahlen. Da der beabsichtigte Erfolg – die Entlassung C._____s aus der Ausschaffungshaft – aber nicht eingetreten ist, führt dies ohne weiteres zur Abweisung der Klage. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 4 Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 850.– zu bezahlen.

E. 4.1 Die Klägerin unterliegt vor Obergericht vollständig und wird ausgangsge- mäss kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsge- bühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'070.– festzusetzen. Die Klägerin ist sodann zu verpflichten, der Beklagten eine Parteienschädigung zu bezahlen. Diese ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 850.– festzu- setzen, mangels Antrag ohne Mehrwertsteuerzuschlag (vgl. Urk. 51 S. 2).

E. 4.2 Die Klägerin stellt für das vorliegende Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und bringt diesbezüglich vor, sie verfüge nur über ein bescheidenes Einkommen von monatlich Fr. 2'000.–. Dabei handle es sich um ei- ne Erwerbsausfallrente. Steuerrechtliches Einkommen und Vermögen habe sie (praktisch) keines (Urk. 42 Rz 11). Als Beleg für ihre angebliche Mittellosigkeit legt die Klägerin sechs Gutschriftenanzeigen von Überweisungen der … Versiche- rung, einen Bankkontoauszug vom Januar 2017, eine Zinsabrechnung der Steu- erperiode 2014 sowie einen Kontoauszug der Staats- und Gemeindesteuer 2012 ins Recht (Urk. 45/3).

- 14 -

E. 4.3 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichem Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Gemäss obigen Erwägungen war die Beschwerde der Klägerin aussichtslos. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

E. 4.4 Lediglich der Vollständigkeit halber ist kurz auf die von der Klägerin geltend gemachte Mittellosigkeit einzugehen: Die um unentgeltliche Rechtspflege ersu- chende Person hat ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vor- gängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwir- kungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die des- halb nicht als prozessual unbeholfen gelten (BGer 4D_69/2016 vom 28. Novem- ber 2016, E. 5.4.3, m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3). Die von der Klägerin eingereichten Gutschriftenanzeigen datieren aus dem Jahr 2016 (Urk. 45/3). Aktuelle Belege zu ihrem Einkommen fehlen dagegen. Auch zu ihrer aktuellen Vermögenssituation sowie zum gegenwärtigen Lebensbedarf reichte die Klägerin keine Belege ein. Kontoauszüge bzw. Zinsabrechnungen der Steuerjahre 2012 und 2014 helfen diesbezüglich nicht weiter. Eine Beurteilung ihrer finanziel- len Verhältnisse ist nach dem Gesagten nicht möglich.

E. 4.5 In Anwendung obiger Ausführungen wäre das Gesuch der Klägerin um un- entgeltliche Rechtspflege auch aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht bzw. mangels genügend dargetaner Bedürftigkeit abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen.

- 15 -

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'070.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 56, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'125.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 16 - Zürich, 31. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: sf

Dispositiv
  1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 5'125.– nebst Zins zu 5% seit dem 10. März 2013 zu bezahlen.
  2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für deren Aufwen- dungen aus der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 2. März 2016) zu bezahlen: Fr. 73.30 Kosten Zahlungsbefehl sowie Fr. 120.00 Spesenersatz.
  3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, auch für das Schlichtungsverfahren, zulasten der Beklagten. Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 25. April 2017 (Urk. 36 = Urk. 43)
  4. Die Klage wird abgewiesen.
  5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'070.– festgesetzt.
  6. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und vom geleisteten Vor- schuss bezogen.
  7. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'280.– zu bezahlen. Das Entschädigungsbegehren der Klägerin wird abgewiesen.
  8. [Mitteilung].
  9. [Rechtsmittel]. Beschwerdeanträge: der Klägerin und Beschwerdeführerin (Urk. 42 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. April 2017 (FV160141-L) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver- pflichten der Beschwerdeführerin CHF 5'125 zzgl. 5% Zins seit
  10. März 2013 zu bezahlen; eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." - 3 - der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Urk. 51 S. 2): "1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
  12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdeführerin." Erwägungen:
  13. Sachverhalt 1.1 Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2009, mit welchem der Ehemann der Beklag- ten, C._____, wegen Vergewaltigung, Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde. Der Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe wurde damals zum Zweck einer ambu- lanten Therapie aufgeschoben. Am 16. März 2010 ordnete das Obergericht auf entsprechenden Antrag des Amts für Justizvollzug die Umwandlung der ambulan- ten in eine stationäre Massnahme an. C._____ wurde in der Folge am 17. No- vember 2010 zum Vollzug der stationären Massnahme in die Justizvollzugsanstalt Pöschwies eingewiesen (vgl. BGer 6B_98/2012 vom 26. Juni 2012; Urk. 3/17, Beilage 16 S. 2). 1.2 Nach einem mehrjährigen Rechtsstreit wurde die stationäre Massnahme mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 6. Dezember 2012 schliesslich aufge- hoben und C._____ per 10. Dezember 2012 aus der Justizvollzugsanstalt Pösch- wies entlassen (Urk. 3/17, Beilage 18). Gestützt auf eine (rechtskräftige) Wegwei- sungsverfügung des Migrationsamts Zürich vom 24. November 2009, mit welcher C._____ verpflichtet wurde, das schweizerische Staatsgebiet bis zum 31. Januar 2010 zu verlassen (Urk. 3/17, Beilage 29), ordnete das Migrationsamt direkt nach der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt Ausschaffungshaft an (vgl. Urk. 3/17, Beilage 1 S. 2; Urk. 3/17, Beilage 28). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 be- stätigte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich die Ausschaf- fungshaft und bewilligte diese bis zum 9. März 2013 (Urk. 3/17, Beilage 1). - 4 - 1.3 Die Beklagte bzw. ihr Ehemann beabsichtigte gegen den vorerwähnten Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts ein Rechtsmittel zu ergreifen und gelangte in diesem Zusammenhang an die Klägerin. Im Auftrag der Beklagten er- hob die Klägerin daraufhin am 11. Januar 2013 Beschwerde an das Verwaltungs- gericht des Kantons Zürich, worin sie die vorläufige Aufnahme, die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sowie die Freilassung von C._____ beantragte (Urk. 3/17 S. 13; vgl. auch Urk. 43 S. 5). Am 6. Februar 2013 stellte die Klägerin Rechnung für die erbrachte "rechtliche Unterstützung" im Umfang von 41 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 125.– pro Stunde, was einem Rechnungsbetrag von ins- gesamt Fr. 5'125.– entspricht (Urk. 3/3). Diese bis heute unbezahlte Honorarfor- derung stellt den Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses dar (vgl. Urk. 1 S. 1; Urk. 2 S. 2 f.). 1.4 C._____ wurde im April 2013 in den Libanon ausgeschafft (Urk. 33 Rz 14; Prot. I S. 16; Urk. 2 S. 3), wo er in der Zwischenzeit offenbar verstorben ist (Urk. 33 Rz 9; Urk. 32/8; Urk. 51 Rz 4).
  14. Prozessgeschichte und Formelles 2.1.1 Am 3. August 2016 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung vom 2. August 2016 die vorliegende Klage mit eingangs wiedergegebenem Rechtsbegehren ein (Urk. 1 und 2). Nachdem anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2017 keine Einigung zwischen den Parteien er- zielt werden konnte (Prot. I S. 17), wies die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom
  15. April 2017 ab (Urk. 43). 2.1.2 Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 erhob die Klägerin, damals noch vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, gegen das erwähnte Urteil Beschwerde und stellte zugleich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 42). Die Be- schwerdeantwort der Beklagten datiert vom 13. Juli 2017 (persönlich überbracht am 17. Juli 2017; Urk. 51) und wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 27. Juli 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 55). Mit Schreiben vom 28. August 2017 teilte Rechtsanwalt Y._____ mit, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete (Urk. 56), weshalb das Rubrum entsprechend anzupassen ist. - 5 - 2.2 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (Urk. 1-41). 2.3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als aus- serordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist um- fassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). 2.4.1 In prozessualer Hinsicht macht die Klägerin vorab geltend, der Rechtsver- treter der Beklagten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, komme im vorliegenden Ver- fahren grundsätzlich als Zeuge in Frage. So sei er in das fragliche Verfahren in- volviert gewesen und habe gar mit der Klägerin zusammengearbeitet (Urk. 32/7). Aufgrund dieser Tatsache sei Rechtsanwalt X._____ befangen und er hätte die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht vertreten dürfen. Folglich hätte er auch nicht vor Gericht auftreten und (als potentieller Zeuge) im Namen der Beklagten plädieren dürfen. Seine Ausführungen seien aus dem Recht zu weisen und die Verhandlung sei zu wiederholen (Urk. 42 Rz 1). 2.4.2 Das vorliegende zivilrechtliche Verfahren hat nicht die Aufsicht über die Rechtsanwälte zum Gegenstand. Ein allfälliger Interessenkonflikt von Rechtsan- walt X._____ wäre durch die entsprechende kantonale Aufsichtsbehörde zu beur- teilen und gegebenenfalls zu sanktionieren. Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass die Zeugenstellung eines Rechtsvertreters diesen nicht von der Wahrneh- mung seiner anwaltlichen Aufgaben ausschliesst, zumal eine Zeugenaussage in aller Regel eine Entbindung vom Berufsgeheimnis durch den Klienten voraus- setzt. Rechtsanwalt X._____ wurde von der Klägerin jedoch weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren als Zeuge offeriert, weshalb nicht näher auf die - 6 - erwähnte Problematik einzugehen ist. Überdies erläutert die Klägerin nicht, wes- halb sie ihren Antrag, wonach die Ausführungen von Rechtsanwalt X._____ aus dem Recht zu weisen und die Hauptverhandlung zu wiederholen sei, erst(mals) vor Obergericht stellt. Die Klägerin behauptet nicht, dass sie die entsprechenden Tatsachen und Begehren bereits im vorinstanzlichen Verfahren form- und fristge- recht vorgebracht habe. Die tatsächlichen Ausführungen zur angeblichen "Befan- genheit" von Rechtsanwalt X._____ sind neu und somit aufgrund des strikten No- venverbots im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten (vgl. vorstehend E. 2.3).
  16. Materielle Beurteilung 3.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass zwischen den Parteien ein gültiger Auf- trag im Sinne von Art. 394 OR zustande gekommen sei, was im Beschwerdever- fahren von keiner Partei beanstandet wird. In Bezug auf die Vergütung erwog die Vorinstanz sodann, dass sich die Parteien auf ein Erfolgshonorar geeinigt hätten. Uneinig seien sich die Parteien jedoch darüber, wie der vereinbarte Erfolg zu messen bzw. ob dieser überhaupt eingetreten sei. Nachdem diesbezüglich nicht geltend gemacht werde, es liege ein übereinstimmender wirklicher Wille vor, müssten die Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden (Urk. 43 S. 5 f.). In ihrer E-Mail vom 21. Januar 2013 (Urk. 3/5) habe die Klägerin bestätigt, "dass [sie] erst Rechnung stelle wenn C._____ draussen ist". Diese Bestätigung könne unterschiedlich interpretiert werden, so die Vorinstanz weiter. Offensichtlich anknüpfend an diese Korrespondenz sei am 6. Februar 2013 ein Schreiben der Klägerin gefolgt (Urk. 3/3), welches diese Frage weiter erhelle. In dessen ersten Zeile mit der Aufstellung der Rechnung stehe nämlich der Vermerk: "Fälligkeit der Zahlung - Bei Erfolg". Nach guten Treuen sei dies zu- sammen mit dem Text des Schreibens so zu verstehen, dass die Klägerin eine positive Einschätzung der Prozesschancen im Rechtsmittelverfahren abgegeben habe. Diese Einschätzung habe sie bekräftigt, indem sie die Fälligkeit der Forde- rung an diesen Erfolg geknüpft habe (die Gutheissung der Beschwerde). Dass die Beschwerde in der Folge vom Verwaltungsgericht oder von einer höheren Instanz gutgeheissen worden sei, tue die Klägerin nicht dar. Mit Blick auf die Stossrich- tung der Beschwerde, die Ausschaffung von C._____ zu verhindern und das ehe- - 7 - liche Zusammenleben der Eheleute B._____C._____ zu schützen, vermöge die Argumentation der Klägerin, es sei bloss um die Freilassung von C._____ gegan- gen (in der Schweiz oder im Ausland), nicht durchzudringen. Auf ihre Zusage im erwähnten Schreiben vom 6. Februar 2013 (Urk. 3/3) müsse sich die Klägerin be- haften lassen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Klägerin nicht zu be- weisen vermöge, dass der vereinbarte Erfolg eingetreten sei, weshalb sie auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. Mangels erstelltem Eintritt der Be- dingung sei die Klage abzuweisen (Urk. 43 S. 7 f.). 3.2 Die Klägerin rügt beschwerdeweise, dass die Vorinstanz zu Unrecht von ei- nem Erfolgshonorar ausgegangen sei. Vorliegend seien sich die Parteien einig gewesen, dass ein Honorar geschuldet sei. So habe die Beklagte in ihrer E-Mail vom 20. Januar 2013 (Urk. 3/4) explizit nach einer Rechnung gefragt und somit das Entstehen der Forderung aus dem Auftrag anerkannt. Auf der Rechnung sei vermerkt, dass die Zahlung erst bei Erfolg fällig werde, wobei die Klägerin so- gleich ausgeführt habe, dass damit gemeint sei, wenn C._____ draussen sei. Nach Ansicht der Klägerin hätte diese Rechnung somit erst bezahlt werden müs- sen, wenn C._____ (wo auch immer) auf freiem Fuss sei. Die Klägerin habe nie garantiert, dass ihre Eingabe zu einer Freilassung führen würde. So habe sie ausgeführt, dass der Instanzenzug durchgespielt werden müsse, dass also eine sofortige Freilassung unwahrscheinlich sei. Insofern mache ein Erfolgshonorar keinen Sinn, da selbst die Klägerin nicht davon ausgegangen sei, dass es sofort zu einem solchen "Erfolg" kommen würde. Zudem hätte die Beklagte keine Rech- nung verlangt, wenn ein Erfolgshonorar vereinbart worden wäre (Urk. 42 Rz 2 f.). Die Ausführungen der Klägerin zum "Erfolg" anlässlich der Hauptverhandlung seien anders zu verstehen, als dies die Vorinstanz tue. Die Vorinstanz habe der Klägerin das Wort "Erfolg" in den Mund gelegt und hänge sie nun daran auf. Die Klägerin habe jedoch an keiner Stelle gesagt, dass die Forderung nur dann ent- stehe, wenn C._____ draussen sei (= Erfolgshonorar). Die Klägerin habe vielmehr die ganze Zeit von Erfolg im Sinne von "Eintritt der Fälligkeit" gesprochen. Die Forderung sei folglich nach Ansicht der Klägerin entstanden und mit der Entlas- sung von C._____ fällig geworden. Zusammenfassend habe die Vorinstanz Bun- desrecht verletzt, indem sie von einem Erfolgshonorar ausgegangen sei. Sollte - 8 - dennoch von einem Erfolgshonorar ausgegangen werden, so sei der Erfolgsein- tritt zu bejahen. Als C._____ aus den Schweizer Gefängnissen entlassen und in seinem Heimatland auf freien Fuss gesetzt worden sei, sei damit der Erfolg einge- treten. Dass als Erfolg der tatsächliche Prozessgewinn dank der Beschwerde der Klägerin gemeint gewesen sei, könne nicht hergeleitet werden. Der von der Vo- rinstanz angenommene Konnex zwischen Fälligkeit der Forderung und Gewinnen des Falles liege nicht vor (Urk. 42 Rz 4-7). Da nach dem Gesagten kein Erfolgs- honorar vereinbart worden sei, sei die Forderung entstanden. Es frage sich nun, ob die Forderung auch fällig sei. Dazu habe sich die Vorinstanz nicht geäussert, weshalb eine Rückweisung zu erfolgen habe. So oder so sei aber die Fälligkeit aufgrund der Akten zu bejahen. Als C._____ aus dem Gefängnis entlassen wor- den sei, sei damit die Fälligkeit eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt sei er auf freiem Fuss gewesen, wenn auch nicht mehr in der Schweiz. Die Fälligkeit der Forde- rung sei jedoch nicht an die Freilassung und den Verbleib in der Schweiz gekop- pelt gewesen (Urk. 42 Rz 8 f.). 3.3 Die Beklagte bringt vor Obergericht im Wesentlichen vor, aus den Akten ge- he deutlich hervor, dass Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis nur im Erfolgsfall geltend gemacht würden. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei nicht zu bean- standen, wonach von einem Erfolgshonorar auszugehen sei. Weiter bestreitet die Beklagte, dass der vereinbarte Erfolg durch die Ausschaffung von C._____ in den Libanon eingetreten sei. Eine Ausschaffungshaft habe zum Ziel, den Vollzug einer verfügten Ausschaffung sicherzustellen. Nun sei klar, dass es wenig Sinn mache, wenn die Fälligkeit der Forderung ausgerechnet an den Vorgang gebunden wer- de, der mit der Haftbeschwerde eigentlich hätte verhindert werden sollen. Damit sei auch klar, dass weder die Entlassung aus dem Massnahmenvollzug noch die effektive Ausschaffung in den Libanon bei der Frage der Fälligkeit relevant seien. Es könne sich folglich sinnvollerweise nur um eine Entlassung aus der Ausschaf- fungshaft selbst gehandelt haben und diese hätte spätestens mit der Ausschaf- fung gar nicht mehr eintreten können. Unerheblich sei denn auch, ob es sich beim Eintritt des Erfolgs um eine Fälligkeitsabrede handle oder ob die Forderung erst in diesem Moment entstehe (Urk. 51 Rz 7-9). - 9 - 3.4 Die Klägerin bestreitet vorliegend nicht, dass die geltend gemachte Forde- rung unter einer aufschiebenden Bedingung (Erfolgseintritt) steht. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der aktenkundigen Korrespondenz zwischen den Parteien. So bestätigte die Klägerin mit E-Mail vom 21. Januar 2013, dass sie erst dann Rechnung stellen werde, "wenn C._____ draussen ist" (Urk. 3/5). Sodann hat die Klägerin auf der Rechnung vom 6. Februar 2013 explizit vermerkt, dass die Zah- lung erst "[b]ei Erfolg" fällig werde (Urk. 3/3). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2017 führte die Klägerin zu diesem Thema folgendes aus: "[…] Beim vereinbarten Erfolg handelte es sich um den Austritt aus dem Gefängnis Pöschwies und nicht um die Entlassung aus der Ausschaffungshaft. Der Erfolg ist demzufolge eingetreten." (Prot. I S. 12). Kurz darauf äusserte sich die Klägerin erneut zum angeblichen Erfolgseintritt: "Der Erfolg ist eingetreten, da der Bun- desgerichtsentscheid umgesetzt und der Ehemann der Beklagten aus der Sicher- heitshaft entlassen wurde, was auch das Ziel gewesen war." (Prot. I S. 13). Nach dem Gesagten ging auch die Klägerin stets von einer erfolgsabhängigen Vergü- tung aus. Vor Obergericht bringt sie diesbezüglich nun aber vor, dass der Erfolgs- eintritt lediglich die Fälligkeit der Forderung begründet und nicht deren Entste- hung. Inwiefern diese Unterscheidung vorliegend jedoch rechtlich relevant sein soll, ist nicht ersichtlich. Sollte sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz her- ausstellen, dass der vereinbarte Erfolg nicht eingetreten ist, wäre die Klage auch dann abzuweisen, wenn der Ansicht der Klägerin gefolgt würde. In diesem Fall wäre die Forderung zwar entstanden, jedoch nicht fällig geworden. Wie sich nach- folgend zeigen wird, kann die Frage in casu offenbleiben, ob die Parteien ein ei- gentliches Erfolgshonorar oder nur eine Fälligkeitsabrede vereinbart haben. 3.5 Die rechtliche Qualifikation des vorliegenden Vertragsverhältnisses als Auf- trag im Sinne von Art. 394 ff. OR ist nicht zu beanstanden und wird von den Par- teien auch nicht gerügt. Der Auftraggeber und der Beauftragte können die Leis- tung einer Vergütung und/oder das Mass des Entgelts vom Erfolg der Auftrags- ausführung abhängig machen. Der Vergütungsanspruch gilt in diesem Fall als suspensiv bedingt (BK-Fellmann, Art. 394 OR N 453, m.w.H.; BSK OR I-Weber, Art. 395 N 14; Schmid/Stöckli/Krauskopf, OR BT, 2. Aufl., Zürich 2016, Rz 1896). Da es sich bei der Klägerin nicht um eine Rechtsanwältin handelt, steht einer er- - 10 - folgsabhängigen Vergütung auch nicht Art. 12 lit. e BGFA entgegen, was bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 43 S. 5). Vorliegend ist unbestritten, dass zumindest die Fälligkeit der Vergütung von einer Bedingung, d.h. von einem bestimmten Erfolgseintritt abhängig gemacht wurde (vgl. vorstehend E. 3.4). Es stellt sich somit die Frage, wie der angestrebte Erfolg zu bemessen ist und ob dieser tatsächlich eingetreten ist oder nicht. Beweispflichtig für die Honorarab- sprache und den damit verbundenen Erfolgseintritt ist die Beauftragte, vorliegend also die Klägerin (BSK OR I-Weber, Art. 394 N 41, mit Hinweis auf BGer 4A_278/2014 vom 18. September 2014, E. 4.1). 3.5.1 Nach Ansicht der Klägerin ist der Erfolg und somit die Fälligkeit der For- derung dann eingetreten, als C._____ aus dem Gefängnis entlassen wurde bzw. als er sich "wo auch immer" auf freiem Fuss befand (Urk. 42 Rz 3 f. und Rz 9; vgl. auch Rz 7: "Als C._____ aus den Schweizer Gefängnissen entlassen und in seinem Heimatland auf freien Fuss gelassen wurde, trat der Erfolg ein."). Die Fälligkeit der Zahlung sei somit nicht an die Freilassung und den Verbleib in der Schweiz ge- koppelt gewesen, so die Klägerin weiter (Urk. 42 Rz 9). Diese Argumentation wirkt konstruiert und macht unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nur wenig Sinn. 3.5.2 Die Beklagte machte in ihrer E-Mail vom 15. Dezember 2012 deutlich, dass sie mit der "Einsprache ans Verwaltungsgericht" die "Aufhebung der Aus- schaffung" ihres Ehemannes sowie dessen "Entlassung aus der Haft" beabsich- tigte (Urk. 32/7). In diesem Sinne verfasste die Klägerin daraufhin die streitgegen- ständliche Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 3/17 S. 13): "5.1) Vorläufige Aufnahme in der Schweiz ab sofort im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG (Beilage 31) i.V. mit Art. 84 Abs. 4. (Beilage 32) Dass das Verwaltungsgericht verfügt/anordnet, dass das Bun- desamt für Migration (BFM) eine vorläufige Aufnahme sofort, spätestens auf den 9. März 2013 (Ablauf Haftfrist), mit einer Gültigkeitsdauer vom 9. März 2013 an bis andauernd, bis zur Ausstellung der Niederlassungsbewilligung durch das Migrati- onsamtes des Kantons Zürich auszustellen hat. (Art. 84 Abs. 4. (Beilage 32)) - 11 - 5.2) Eine Niederlassungsbewilligung ab sofort im Sinne von Art. 42 Abs. 3 (Beilage 33) Dass das Verwaltungsgericht verfügt/anordnet, dass das Mig- rationsamt Zürich die Niederlassung für C._____ sofort, spä- testens bis zum 31. Dezember 2013 auszustellen hat. 5.3) Dass C._____ am 10. März 2013 auf freien Fuss zu entlassen ist. Dass ihm bei der Entlassung: - die vorläufige Aufnahme auszuhändigen ist - der abgelaufene B-Ausweis auszuhändigen ist (inkl. AHV-Ausweis, gemäss Verzeichnis der Effekten Beilage 34)" Aus diesen Anträgen – zusammen mit der entsprechenden Begründung – geht eindeutig hervor, dass die Beschwerde darauf abzielte, dem Ehemann der Be- klagten den Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen. So schrieb die Klägerin in der Beschwerdeschrift, "[e]s wäre unverhältnismässig wenn sie [die Beklagte] in einem ihr fremden Land ihre ganze berufliche Karriere wieder aufbauen müsste." (Urk. 3/17 S. 7). Weiter ist der Beschwerdeschrift zu entnehmen, die Schweiz müsse familiäre Verhältnisse schützen und nicht zerstören, weshalb dem Ehepaar B._____C._____ die Möglichkeit zu geben sei, ihre Ehe "hier in der Schweiz" wei- terzuleben (Urk. 3/17 S. 10). Zudem würden die persönlichen Verhältnisse klar gegen eine Ausschaffung sprechen (Urk. 3/17 S. 11). Zusammenfassend hielt die Klägerin schliesslich fest, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und eine Fernhaltemassnahme im jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismässig erscheine (Urk. 3/17 S. 12). Nach dem Gesagten steht fest, dass das Ehepaar B._____C._____, vertreten durch die Klägerin, mit der Beschwerde vom 11. Ja- nuar 2013 erreichen wollte, dass C._____ eine Niederlassungsbewilligung erhält und somit "hier in der Schweiz" verbleiben kann. Dass diese Anliegen im Rahmen einer Haftbeschwerde überhaupt nicht geprüft werden können, sei hier nur ne- benbei erwähnt. Das Verfahren vor dem Haftrichter dient nicht der Überprüfung von Wegweisungsentscheiden. Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet nur die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht je- doch die Bewilligungs- oder Wegweisungsfrage (BGE 130 II 377 E. 1; BGE 129 I 139 E. 4.3.2). In diesem Sinne waren die ersten beiden von der Klägerin formu- - 12 - lierten Beschwerdeanträge (Antrag 5.1 und 5.2) von vornherein aussichtlos, was die Klägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung selbst eingestand (Prot. I S. 15 a.E.). 3.5.3 Gemäss vorstehender Erwägung war der Erfolg der Beschwerde – entge- gen der Klägerin (Urk. 42 Rz 9) – eben doch an die Freilassung und den Verbleib in der Schweiz gekoppelt. Nicht zu folgen ist somit der Ansicht der Klägerin, wo- nach der vereinbarte Erfolg mit der Entlassung von C._____ aus den Schweizer Gefängnissen und der Ausschaffung in sein Heimatland eingetreten sei (vgl. Urk. 42 Rz 7 und 9). Wäre tatsächlich die Rückführung in den Libanon das ange- strebte Ziel gewesen, hätte überhaupt kein Rechtsmittel gegen die vom Zwangs- massnahmengericht bewilligte Ausschaffungshaft ergriffen werden müssen. Eine Einwilligung durch den Ehemann der Beklagten hätte diesfalls genügt. Es er- scheint geradezu widersprüchlich, wenn die Klägerin behauptet, der Erfolg sei mit der Ausschaffung von C._____ eingetreten, und gleichzeitig mit der von ihr in Rechnung gestellten Beschwerde genau diese Ausschaffung zu verhindern ver- suchte. In Übereinstimmung mit der Beklagten (Urk. 51 Rz 9) hat die Klägerin mit der Haftbeschwerde also genau das zu verhindern versucht, was sie nun als an- spruchs- bzw. fälligkeitsbegründenden Erfolg geltend macht. 3.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass die von der Beklagten geschuldete Vergütung suspensiv bedingt war und nur bei Eintritt des vereinbarten Erfolgs be- zahlt werden musste bzw. fällig wurde. Durch die im April 2013 vollzogene Aus- schaffung von C._____ in den Libanon ist der mit der Haftbeschwerde angestreb- te Erfolg nicht eingetreten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Be- klagte kurz nach Einreichung der Beschwerde die Klägerin am 20. Januar 2013 per E-Mail gebeten hat, ihr eine Rechnung auszustellen (Urk. 3/4). Da C._____ nicht wie beabsichtigt aus der Ausschaffungshaft entlassen wurde, ist der auf- schiebend bedingte Erfolg nie eingetreten und die entsprechende Rechnung so- mit nicht fällig geworden. Ebenfalls nicht relevant ist, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 6. Februar 2013 (Urk. 3/3) die Erfolgschancen der von ihr selbst am 11. Januar 2013 eingereichten Beschwerde relativierte, indem sie anfügte, dass möglicherweise ein weiteres Rechtsmittel auf Bundesebene notwendig sein - 13 - werde. Wörtlich schrieb die Klägerin: "Ich bin nach wie vor überzeugt, dass unse- re Argumentation richtig ist und auf Bundesebene zum Erfolg führt." (Urk. 3/3). Heute ist bekannt und unbestritten, dass weder die kantonale Haftbeschwerde (Urk. 3/17) noch ein allfälliges Rechtsmittel auf Bundesebene den erhofften Erfolg brachte, da C._____ rund drei Monate nach Einreichung der streitgegenständli- chen Beschwerdeschrift ausgeschafft wurde. 3.7 Wie bereits erwähnt, war die von der Beklagten geschuldete Vergütung sus- pensiv bedingt und nur beim Eintritt des vereinbarten Erfolges zu bezahlen. Da der beabsichtigte Erfolg – die Entlassung C._____s aus der Ausschaffungshaft – aber nicht eingetreten ist, führt dies ohne weiteres zur Abweisung der Klage. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
  17. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Die Klägerin unterliegt vor Obergericht vollständig und wird ausgangsge- mäss kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsge- bühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'070.– festzusetzen. Die Klägerin ist sodann zu verpflichten, der Beklagten eine Parteienschädigung zu bezahlen. Diese ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 850.– festzu- setzen, mangels Antrag ohne Mehrwertsteuerzuschlag (vgl. Urk. 51 S. 2). 4.2 Die Klägerin stellt für das vorliegende Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und bringt diesbezüglich vor, sie verfüge nur über ein bescheidenes Einkommen von monatlich Fr. 2'000.–. Dabei handle es sich um ei- ne Erwerbsausfallrente. Steuerrechtliches Einkommen und Vermögen habe sie (praktisch) keines (Urk. 42 Rz 11). Als Beleg für ihre angebliche Mittellosigkeit legt die Klägerin sechs Gutschriftenanzeigen von Überweisungen der … Versiche- rung, einen Bankkontoauszug vom Januar 2017, eine Zinsabrechnung der Steu- erperiode 2014 sowie einen Kontoauszug der Staats- und Gemeindesteuer 2012 ins Recht (Urk. 45/3). - 14 - 4.3 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichem Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Gemäss obigen Erwägungen war die Beschwerde der Klägerin aussichtslos. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. 4.4 Lediglich der Vollständigkeit halber ist kurz auf die von der Klägerin geltend gemachte Mittellosigkeit einzugehen: Die um unentgeltliche Rechtspflege ersu- chende Person hat ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vor- gängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwir- kungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die des- halb nicht als prozessual unbeholfen gelten (BGer 4D_69/2016 vom 28. Novem- ber 2016, E. 5.4.3, m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3). Die von der Klägerin eingereichten Gutschriftenanzeigen datieren aus dem Jahr 2016 (Urk. 45/3). Aktuelle Belege zu ihrem Einkommen fehlen dagegen. Auch zu ihrer aktuellen Vermögenssituation sowie zum gegenwärtigen Lebensbedarf reichte die Klägerin keine Belege ein. Kontoauszüge bzw. Zinsabrechnungen der Steuerjahre 2012 und 2014 helfen diesbezüglich nicht weiter. Eine Beurteilung ihrer finanziel- len Verhältnisse ist nach dem Gesagten nicht möglich. 4.5 In Anwendung obiger Ausführungen wäre das Gesuch der Klägerin um un- entgeltliche Rechtspflege auch aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht bzw. mangels genügend dargetaner Bedürftigkeit abzuweisen. Es wird beschlossen:
  18. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen. - 15 -
  19. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  20. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  21. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'070.– festgesetzt.
  22. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.
  23. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 850.– zu bezahlen.
  24. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 56, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  25. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'125.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 16 - Zürich, 31. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP170021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Beschluss und Urteil vom 31. Oktober 2017 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 25. April 2017 (FV160141-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2; Urk. 31, sinngemäss)

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 5'125.– nebst Zins zu 5% seit dem 10. März 2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für deren Aufwen- dungen aus der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 2. März 2016) zu bezahlen: Fr. 73.30 Kosten Zahlungsbefehl sowie Fr. 120.00 Spesenersatz.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, auch für das Schlichtungsverfahren, zulasten der Beklagten. Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 25. April 2017 (Urk. 36 = Urk. 43)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'070.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und vom geleisteten Vor- schuss bezogen.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'280.– zu bezahlen. Das Entschädigungsbegehren der Klägerin wird abgewiesen.

5. [Mitteilung].

6. [Rechtsmittel]. Beschwerdeanträge: der Klägerin und Beschwerdeführerin (Urk. 42 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. April 2017 (FV160141-L) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver- pflichten der Beschwerdeführerin CHF 5'125 zzgl. 5% Zins seit

10. März 2013 zu bezahlen; eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

- 3 - der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Urk. 51 S. 2): "1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdeführerin." Erwägungen:

1. Sachverhalt 1.1 Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2009, mit welchem der Ehemann der Beklag- ten, C._____, wegen Vergewaltigung, Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde. Der Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe wurde damals zum Zweck einer ambu- lanten Therapie aufgeschoben. Am 16. März 2010 ordnete das Obergericht auf entsprechenden Antrag des Amts für Justizvollzug die Umwandlung der ambulan- ten in eine stationäre Massnahme an. C._____ wurde in der Folge am 17. No- vember 2010 zum Vollzug der stationären Massnahme in die Justizvollzugsanstalt Pöschwies eingewiesen (vgl. BGer 6B_98/2012 vom 26. Juni 2012; Urk. 3/17, Beilage 16 S. 2). 1.2 Nach einem mehrjährigen Rechtsstreit wurde die stationäre Massnahme mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 6. Dezember 2012 schliesslich aufge- hoben und C._____ per 10. Dezember 2012 aus der Justizvollzugsanstalt Pösch- wies entlassen (Urk. 3/17, Beilage 18). Gestützt auf eine (rechtskräftige) Wegwei- sungsverfügung des Migrationsamts Zürich vom 24. November 2009, mit welcher C._____ verpflichtet wurde, das schweizerische Staatsgebiet bis zum 31. Januar 2010 zu verlassen (Urk. 3/17, Beilage 29), ordnete das Migrationsamt direkt nach der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt Ausschaffungshaft an (vgl. Urk. 3/17, Beilage 1 S. 2; Urk. 3/17, Beilage 28). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 be- stätigte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich die Ausschaf- fungshaft und bewilligte diese bis zum 9. März 2013 (Urk. 3/17, Beilage 1).

- 4 - 1.3 Die Beklagte bzw. ihr Ehemann beabsichtigte gegen den vorerwähnten Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts ein Rechtsmittel zu ergreifen und gelangte in diesem Zusammenhang an die Klägerin. Im Auftrag der Beklagten er- hob die Klägerin daraufhin am 11. Januar 2013 Beschwerde an das Verwaltungs- gericht des Kantons Zürich, worin sie die vorläufige Aufnahme, die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sowie die Freilassung von C._____ beantragte (Urk. 3/17 S. 13; vgl. auch Urk. 43 S. 5). Am 6. Februar 2013 stellte die Klägerin Rechnung für die erbrachte "rechtliche Unterstützung" im Umfang von 41 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 125.– pro Stunde, was einem Rechnungsbetrag von ins- gesamt Fr. 5'125.– entspricht (Urk. 3/3). Diese bis heute unbezahlte Honorarfor- derung stellt den Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses dar (vgl. Urk. 1 S. 1; Urk. 2 S. 2 f.). 1.4 C._____ wurde im April 2013 in den Libanon ausgeschafft (Urk. 33 Rz 14; Prot. I S. 16; Urk. 2 S. 3), wo er in der Zwischenzeit offenbar verstorben ist (Urk. 33 Rz 9; Urk. 32/8; Urk. 51 Rz 4).

2. Prozessgeschichte und Formelles 2.1.1 Am 3. August 2016 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung vom 2. August 2016 die vorliegende Klage mit eingangs wiedergegebenem Rechtsbegehren ein (Urk. 1 und 2). Nachdem anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2017 keine Einigung zwischen den Parteien er- zielt werden konnte (Prot. I S. 17), wies die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom

25. April 2017 ab (Urk. 43). 2.1.2 Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 erhob die Klägerin, damals noch vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, gegen das erwähnte Urteil Beschwerde und stellte zugleich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 42). Die Be- schwerdeantwort der Beklagten datiert vom 13. Juli 2017 (persönlich überbracht am 17. Juli 2017; Urk. 51) und wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 27. Juli 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 55). Mit Schreiben vom 28. August 2017 teilte Rechtsanwalt Y._____ mit, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete (Urk. 56), weshalb das Rubrum entsprechend anzupassen ist.

- 5 - 2.2 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (Urk. 1-41). 2.3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als aus- serordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist um- fassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). 2.4.1 In prozessualer Hinsicht macht die Klägerin vorab geltend, der Rechtsver- treter der Beklagten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, komme im vorliegenden Ver- fahren grundsätzlich als Zeuge in Frage. So sei er in das fragliche Verfahren in- volviert gewesen und habe gar mit der Klägerin zusammengearbeitet (Urk. 32/7). Aufgrund dieser Tatsache sei Rechtsanwalt X._____ befangen und er hätte die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht vertreten dürfen. Folglich hätte er auch nicht vor Gericht auftreten und (als potentieller Zeuge) im Namen der Beklagten plädieren dürfen. Seine Ausführungen seien aus dem Recht zu weisen und die Verhandlung sei zu wiederholen (Urk. 42 Rz 1). 2.4.2 Das vorliegende zivilrechtliche Verfahren hat nicht die Aufsicht über die Rechtsanwälte zum Gegenstand. Ein allfälliger Interessenkonflikt von Rechtsan- walt X._____ wäre durch die entsprechende kantonale Aufsichtsbehörde zu beur- teilen und gegebenenfalls zu sanktionieren. Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass die Zeugenstellung eines Rechtsvertreters diesen nicht von der Wahrneh- mung seiner anwaltlichen Aufgaben ausschliesst, zumal eine Zeugenaussage in aller Regel eine Entbindung vom Berufsgeheimnis durch den Klienten voraus- setzt. Rechtsanwalt X._____ wurde von der Klägerin jedoch weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren als Zeuge offeriert, weshalb nicht näher auf die

- 6 - erwähnte Problematik einzugehen ist. Überdies erläutert die Klägerin nicht, wes- halb sie ihren Antrag, wonach die Ausführungen von Rechtsanwalt X._____ aus dem Recht zu weisen und die Hauptverhandlung zu wiederholen sei, erst(mals) vor Obergericht stellt. Die Klägerin behauptet nicht, dass sie die entsprechenden Tatsachen und Begehren bereits im vorinstanzlichen Verfahren form- und fristge- recht vorgebracht habe. Die tatsächlichen Ausführungen zur angeblichen "Befan- genheit" von Rechtsanwalt X._____ sind neu und somit aufgrund des strikten No- venverbots im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten (vgl. vorstehend E. 2.3).

3. Materielle Beurteilung 3.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass zwischen den Parteien ein gültiger Auf- trag im Sinne von Art. 394 OR zustande gekommen sei, was im Beschwerdever- fahren von keiner Partei beanstandet wird. In Bezug auf die Vergütung erwog die Vorinstanz sodann, dass sich die Parteien auf ein Erfolgshonorar geeinigt hätten. Uneinig seien sich die Parteien jedoch darüber, wie der vereinbarte Erfolg zu messen bzw. ob dieser überhaupt eingetreten sei. Nachdem diesbezüglich nicht geltend gemacht werde, es liege ein übereinstimmender wirklicher Wille vor, müssten die Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden (Urk. 43 S. 5 f.). In ihrer E-Mail vom 21. Januar 2013 (Urk. 3/5) habe die Klägerin bestätigt, "dass [sie] erst Rechnung stelle wenn C._____ draussen ist". Diese Bestätigung könne unterschiedlich interpretiert werden, so die Vorinstanz weiter. Offensichtlich anknüpfend an diese Korrespondenz sei am 6. Februar 2013 ein Schreiben der Klägerin gefolgt (Urk. 3/3), welches diese Frage weiter erhelle. In dessen ersten Zeile mit der Aufstellung der Rechnung stehe nämlich der Vermerk: "Fälligkeit der Zahlung - Bei Erfolg". Nach guten Treuen sei dies zu- sammen mit dem Text des Schreibens so zu verstehen, dass die Klägerin eine positive Einschätzung der Prozesschancen im Rechtsmittelverfahren abgegeben habe. Diese Einschätzung habe sie bekräftigt, indem sie die Fälligkeit der Forde- rung an diesen Erfolg geknüpft habe (die Gutheissung der Beschwerde). Dass die Beschwerde in der Folge vom Verwaltungsgericht oder von einer höheren Instanz gutgeheissen worden sei, tue die Klägerin nicht dar. Mit Blick auf die Stossrich- tung der Beschwerde, die Ausschaffung von C._____ zu verhindern und das ehe-

- 7 - liche Zusammenleben der Eheleute B._____C._____ zu schützen, vermöge die Argumentation der Klägerin, es sei bloss um die Freilassung von C._____ gegan- gen (in der Schweiz oder im Ausland), nicht durchzudringen. Auf ihre Zusage im erwähnten Schreiben vom 6. Februar 2013 (Urk. 3/3) müsse sich die Klägerin be- haften lassen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Klägerin nicht zu be- weisen vermöge, dass der vereinbarte Erfolg eingetreten sei, weshalb sie auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. Mangels erstelltem Eintritt der Be- dingung sei die Klage abzuweisen (Urk. 43 S. 7 f.). 3.2 Die Klägerin rügt beschwerdeweise, dass die Vorinstanz zu Unrecht von ei- nem Erfolgshonorar ausgegangen sei. Vorliegend seien sich die Parteien einig gewesen, dass ein Honorar geschuldet sei. So habe die Beklagte in ihrer E-Mail vom 20. Januar 2013 (Urk. 3/4) explizit nach einer Rechnung gefragt und somit das Entstehen der Forderung aus dem Auftrag anerkannt. Auf der Rechnung sei vermerkt, dass die Zahlung erst bei Erfolg fällig werde, wobei die Klägerin so- gleich ausgeführt habe, dass damit gemeint sei, wenn C._____ draussen sei. Nach Ansicht der Klägerin hätte diese Rechnung somit erst bezahlt werden müs- sen, wenn C._____ (wo auch immer) auf freiem Fuss sei. Die Klägerin habe nie garantiert, dass ihre Eingabe zu einer Freilassung führen würde. So habe sie ausgeführt, dass der Instanzenzug durchgespielt werden müsse, dass also eine sofortige Freilassung unwahrscheinlich sei. Insofern mache ein Erfolgshonorar keinen Sinn, da selbst die Klägerin nicht davon ausgegangen sei, dass es sofort zu einem solchen "Erfolg" kommen würde. Zudem hätte die Beklagte keine Rech- nung verlangt, wenn ein Erfolgshonorar vereinbart worden wäre (Urk. 42 Rz 2 f.). Die Ausführungen der Klägerin zum "Erfolg" anlässlich der Hauptverhandlung seien anders zu verstehen, als dies die Vorinstanz tue. Die Vorinstanz habe der Klägerin das Wort "Erfolg" in den Mund gelegt und hänge sie nun daran auf. Die Klägerin habe jedoch an keiner Stelle gesagt, dass die Forderung nur dann ent- stehe, wenn C._____ draussen sei (= Erfolgshonorar). Die Klägerin habe vielmehr die ganze Zeit von Erfolg im Sinne von "Eintritt der Fälligkeit" gesprochen. Die Forderung sei folglich nach Ansicht der Klägerin entstanden und mit der Entlas- sung von C._____ fällig geworden. Zusammenfassend habe die Vorinstanz Bun- desrecht verletzt, indem sie von einem Erfolgshonorar ausgegangen sei. Sollte

- 8 - dennoch von einem Erfolgshonorar ausgegangen werden, so sei der Erfolgsein- tritt zu bejahen. Als C._____ aus den Schweizer Gefängnissen entlassen und in seinem Heimatland auf freien Fuss gesetzt worden sei, sei damit der Erfolg einge- treten. Dass als Erfolg der tatsächliche Prozessgewinn dank der Beschwerde der Klägerin gemeint gewesen sei, könne nicht hergeleitet werden. Der von der Vo- rinstanz angenommene Konnex zwischen Fälligkeit der Forderung und Gewinnen des Falles liege nicht vor (Urk. 42 Rz 4-7). Da nach dem Gesagten kein Erfolgs- honorar vereinbart worden sei, sei die Forderung entstanden. Es frage sich nun, ob die Forderung auch fällig sei. Dazu habe sich die Vorinstanz nicht geäussert, weshalb eine Rückweisung zu erfolgen habe. So oder so sei aber die Fälligkeit aufgrund der Akten zu bejahen. Als C._____ aus dem Gefängnis entlassen wor- den sei, sei damit die Fälligkeit eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt sei er auf freiem Fuss gewesen, wenn auch nicht mehr in der Schweiz. Die Fälligkeit der Forde- rung sei jedoch nicht an die Freilassung und den Verbleib in der Schweiz gekop- pelt gewesen (Urk. 42 Rz 8 f.). 3.3 Die Beklagte bringt vor Obergericht im Wesentlichen vor, aus den Akten ge- he deutlich hervor, dass Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis nur im Erfolgsfall geltend gemacht würden. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei nicht zu bean- standen, wonach von einem Erfolgshonorar auszugehen sei. Weiter bestreitet die Beklagte, dass der vereinbarte Erfolg durch die Ausschaffung von C._____ in den Libanon eingetreten sei. Eine Ausschaffungshaft habe zum Ziel, den Vollzug einer verfügten Ausschaffung sicherzustellen. Nun sei klar, dass es wenig Sinn mache, wenn die Fälligkeit der Forderung ausgerechnet an den Vorgang gebunden wer- de, der mit der Haftbeschwerde eigentlich hätte verhindert werden sollen. Damit sei auch klar, dass weder die Entlassung aus dem Massnahmenvollzug noch die effektive Ausschaffung in den Libanon bei der Frage der Fälligkeit relevant seien. Es könne sich folglich sinnvollerweise nur um eine Entlassung aus der Ausschaf- fungshaft selbst gehandelt haben und diese hätte spätestens mit der Ausschaf- fung gar nicht mehr eintreten können. Unerheblich sei denn auch, ob es sich beim Eintritt des Erfolgs um eine Fälligkeitsabrede handle oder ob die Forderung erst in diesem Moment entstehe (Urk. 51 Rz 7-9).

- 9 - 3.4 Die Klägerin bestreitet vorliegend nicht, dass die geltend gemachte Forde- rung unter einer aufschiebenden Bedingung (Erfolgseintritt) steht. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der aktenkundigen Korrespondenz zwischen den Parteien. So bestätigte die Klägerin mit E-Mail vom 21. Januar 2013, dass sie erst dann Rechnung stellen werde, "wenn C._____ draussen ist" (Urk. 3/5). Sodann hat die Klägerin auf der Rechnung vom 6. Februar 2013 explizit vermerkt, dass die Zah- lung erst "[b]ei Erfolg" fällig werde (Urk. 3/3). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2017 führte die Klägerin zu diesem Thema folgendes aus: "[…] Beim vereinbarten Erfolg handelte es sich um den Austritt aus dem Gefängnis Pöschwies und nicht um die Entlassung aus der Ausschaffungshaft. Der Erfolg ist demzufolge eingetreten." (Prot. I S. 12). Kurz darauf äusserte sich die Klägerin erneut zum angeblichen Erfolgseintritt: "Der Erfolg ist eingetreten, da der Bun- desgerichtsentscheid umgesetzt und der Ehemann der Beklagten aus der Sicher- heitshaft entlassen wurde, was auch das Ziel gewesen war." (Prot. I S. 13). Nach dem Gesagten ging auch die Klägerin stets von einer erfolgsabhängigen Vergü- tung aus. Vor Obergericht bringt sie diesbezüglich nun aber vor, dass der Erfolgs- eintritt lediglich die Fälligkeit der Forderung begründet und nicht deren Entste- hung. Inwiefern diese Unterscheidung vorliegend jedoch rechtlich relevant sein soll, ist nicht ersichtlich. Sollte sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz her- ausstellen, dass der vereinbarte Erfolg nicht eingetreten ist, wäre die Klage auch dann abzuweisen, wenn der Ansicht der Klägerin gefolgt würde. In diesem Fall wäre die Forderung zwar entstanden, jedoch nicht fällig geworden. Wie sich nach- folgend zeigen wird, kann die Frage in casu offenbleiben, ob die Parteien ein ei- gentliches Erfolgshonorar oder nur eine Fälligkeitsabrede vereinbart haben. 3.5 Die rechtliche Qualifikation des vorliegenden Vertragsverhältnisses als Auf- trag im Sinne von Art. 394 ff. OR ist nicht zu beanstanden und wird von den Par- teien auch nicht gerügt. Der Auftraggeber und der Beauftragte können die Leis- tung einer Vergütung und/oder das Mass des Entgelts vom Erfolg der Auftrags- ausführung abhängig machen. Der Vergütungsanspruch gilt in diesem Fall als suspensiv bedingt (BK-Fellmann, Art. 394 OR N 453, m.w.H.; BSK OR I-Weber, Art. 395 N 14; Schmid/Stöckli/Krauskopf, OR BT, 2. Aufl., Zürich 2016, Rz 1896). Da es sich bei der Klägerin nicht um eine Rechtsanwältin handelt, steht einer er-

- 10 - folgsabhängigen Vergütung auch nicht Art. 12 lit. e BGFA entgegen, was bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 43 S. 5). Vorliegend ist unbestritten, dass zumindest die Fälligkeit der Vergütung von einer Bedingung, d.h. von einem bestimmten Erfolgseintritt abhängig gemacht wurde (vgl. vorstehend E. 3.4). Es stellt sich somit die Frage, wie der angestrebte Erfolg zu bemessen ist und ob dieser tatsächlich eingetreten ist oder nicht. Beweispflichtig für die Honorarab- sprache und den damit verbundenen Erfolgseintritt ist die Beauftragte, vorliegend also die Klägerin (BSK OR I-Weber, Art. 394 N 41, mit Hinweis auf BGer 4A_278/2014 vom 18. September 2014, E. 4.1). 3.5.1 Nach Ansicht der Klägerin ist der Erfolg und somit die Fälligkeit der For- derung dann eingetreten, als C._____ aus dem Gefängnis entlassen wurde bzw. als er sich "wo auch immer" auf freiem Fuss befand (Urk. 42 Rz 3 f. und Rz 9; vgl. auch Rz 7: "Als C._____ aus den Schweizer Gefängnissen entlassen und in seinem Heimatland auf freien Fuss gelassen wurde, trat der Erfolg ein."). Die Fälligkeit der Zahlung sei somit nicht an die Freilassung und den Verbleib in der Schweiz ge- koppelt gewesen, so die Klägerin weiter (Urk. 42 Rz 9). Diese Argumentation wirkt konstruiert und macht unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nur wenig Sinn. 3.5.2 Die Beklagte machte in ihrer E-Mail vom 15. Dezember 2012 deutlich, dass sie mit der "Einsprache ans Verwaltungsgericht" die "Aufhebung der Aus- schaffung" ihres Ehemannes sowie dessen "Entlassung aus der Haft" beabsich- tigte (Urk. 32/7). In diesem Sinne verfasste die Klägerin daraufhin die streitgegen- ständliche Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 3/17 S. 13): "5.1) Vorläufige Aufnahme in der Schweiz ab sofort im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG (Beilage 31) i.V. mit Art. 84 Abs. 4. (Beilage 32) Dass das Verwaltungsgericht verfügt/anordnet, dass das Bun- desamt für Migration (BFM) eine vorläufige Aufnahme sofort, spätestens auf den 9. März 2013 (Ablauf Haftfrist), mit einer Gültigkeitsdauer vom 9. März 2013 an bis andauernd, bis zur Ausstellung der Niederlassungsbewilligung durch das Migrati- onsamtes des Kantons Zürich auszustellen hat. (Art. 84 Abs. 4. (Beilage 32))

- 11 - 5.2) Eine Niederlassungsbewilligung ab sofort im Sinne von Art. 42 Abs. 3 (Beilage 33) Dass das Verwaltungsgericht verfügt/anordnet, dass das Mig- rationsamt Zürich die Niederlassung für C._____ sofort, spä- testens bis zum 31. Dezember 2013 auszustellen hat. 5.3) Dass C._____ am 10. März 2013 auf freien Fuss zu entlassen ist. Dass ihm bei der Entlassung:

- die vorläufige Aufnahme auszuhändigen ist

- der abgelaufene B-Ausweis auszuhändigen ist (inkl. AHV-Ausweis, gemäss Verzeichnis der Effekten Beilage 34)" Aus diesen Anträgen – zusammen mit der entsprechenden Begründung – geht eindeutig hervor, dass die Beschwerde darauf abzielte, dem Ehemann der Be- klagten den Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen. So schrieb die Klägerin in der Beschwerdeschrift, "[e]s wäre unverhältnismässig wenn sie [die Beklagte] in einem ihr fremden Land ihre ganze berufliche Karriere wieder aufbauen müsste." (Urk. 3/17 S. 7). Weiter ist der Beschwerdeschrift zu entnehmen, die Schweiz müsse familiäre Verhältnisse schützen und nicht zerstören, weshalb dem Ehepaar B._____C._____ die Möglichkeit zu geben sei, ihre Ehe "hier in der Schweiz" wei- terzuleben (Urk. 3/17 S. 10). Zudem würden die persönlichen Verhältnisse klar gegen eine Ausschaffung sprechen (Urk. 3/17 S. 11). Zusammenfassend hielt die Klägerin schliesslich fest, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und eine Fernhaltemassnahme im jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismässig erscheine (Urk. 3/17 S. 12). Nach dem Gesagten steht fest, dass das Ehepaar B._____C._____, vertreten durch die Klägerin, mit der Beschwerde vom 11. Ja- nuar 2013 erreichen wollte, dass C._____ eine Niederlassungsbewilligung erhält und somit "hier in der Schweiz" verbleiben kann. Dass diese Anliegen im Rahmen einer Haftbeschwerde überhaupt nicht geprüft werden können, sei hier nur ne- benbei erwähnt. Das Verfahren vor dem Haftrichter dient nicht der Überprüfung von Wegweisungsentscheiden. Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet nur die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht je- doch die Bewilligungs- oder Wegweisungsfrage (BGE 130 II 377 E. 1; BGE 129 I 139 E. 4.3.2). In diesem Sinne waren die ersten beiden von der Klägerin formu-

- 12 - lierten Beschwerdeanträge (Antrag 5.1 und 5.2) von vornherein aussichtlos, was die Klägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung selbst eingestand (Prot. I S. 15 a.E.). 3.5.3 Gemäss vorstehender Erwägung war der Erfolg der Beschwerde – entge- gen der Klägerin (Urk. 42 Rz 9) – eben doch an die Freilassung und den Verbleib in der Schweiz gekoppelt. Nicht zu folgen ist somit der Ansicht der Klägerin, wo- nach der vereinbarte Erfolg mit der Entlassung von C._____ aus den Schweizer Gefängnissen und der Ausschaffung in sein Heimatland eingetreten sei (vgl. Urk. 42 Rz 7 und 9). Wäre tatsächlich die Rückführung in den Libanon das ange- strebte Ziel gewesen, hätte überhaupt kein Rechtsmittel gegen die vom Zwangs- massnahmengericht bewilligte Ausschaffungshaft ergriffen werden müssen. Eine Einwilligung durch den Ehemann der Beklagten hätte diesfalls genügt. Es er- scheint geradezu widersprüchlich, wenn die Klägerin behauptet, der Erfolg sei mit der Ausschaffung von C._____ eingetreten, und gleichzeitig mit der von ihr in Rechnung gestellten Beschwerde genau diese Ausschaffung zu verhindern ver- suchte. In Übereinstimmung mit der Beklagten (Urk. 51 Rz 9) hat die Klägerin mit der Haftbeschwerde also genau das zu verhindern versucht, was sie nun als an- spruchs- bzw. fälligkeitsbegründenden Erfolg geltend macht. 3.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass die von der Beklagten geschuldete Vergütung suspensiv bedingt war und nur bei Eintritt des vereinbarten Erfolgs be- zahlt werden musste bzw. fällig wurde. Durch die im April 2013 vollzogene Aus- schaffung von C._____ in den Libanon ist der mit der Haftbeschwerde angestreb- te Erfolg nicht eingetreten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Be- klagte kurz nach Einreichung der Beschwerde die Klägerin am 20. Januar 2013 per E-Mail gebeten hat, ihr eine Rechnung auszustellen (Urk. 3/4). Da C._____ nicht wie beabsichtigt aus der Ausschaffungshaft entlassen wurde, ist der auf- schiebend bedingte Erfolg nie eingetreten und die entsprechende Rechnung so- mit nicht fällig geworden. Ebenfalls nicht relevant ist, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 6. Februar 2013 (Urk. 3/3) die Erfolgschancen der von ihr selbst am 11. Januar 2013 eingereichten Beschwerde relativierte, indem sie anfügte, dass möglicherweise ein weiteres Rechtsmittel auf Bundesebene notwendig sein

- 13 - werde. Wörtlich schrieb die Klägerin: "Ich bin nach wie vor überzeugt, dass unse- re Argumentation richtig ist und auf Bundesebene zum Erfolg führt." (Urk. 3/3). Heute ist bekannt und unbestritten, dass weder die kantonale Haftbeschwerde (Urk. 3/17) noch ein allfälliges Rechtsmittel auf Bundesebene den erhofften Erfolg brachte, da C._____ rund drei Monate nach Einreichung der streitgegenständli- chen Beschwerdeschrift ausgeschafft wurde. 3.7 Wie bereits erwähnt, war die von der Beklagten geschuldete Vergütung sus- pensiv bedingt und nur beim Eintritt des vereinbarten Erfolges zu bezahlen. Da der beabsichtigte Erfolg – die Entlassung C._____s aus der Ausschaffungshaft – aber nicht eingetreten ist, führt dies ohne weiteres zur Abweisung der Klage. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Die Klägerin unterliegt vor Obergericht vollständig und wird ausgangsge- mäss kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsge- bühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'070.– festzusetzen. Die Klägerin ist sodann zu verpflichten, der Beklagten eine Parteienschädigung zu bezahlen. Diese ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 850.– festzu- setzen, mangels Antrag ohne Mehrwertsteuerzuschlag (vgl. Urk. 51 S. 2). 4.2 Die Klägerin stellt für das vorliegende Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und bringt diesbezüglich vor, sie verfüge nur über ein bescheidenes Einkommen von monatlich Fr. 2'000.–. Dabei handle es sich um ei- ne Erwerbsausfallrente. Steuerrechtliches Einkommen und Vermögen habe sie (praktisch) keines (Urk. 42 Rz 11). Als Beleg für ihre angebliche Mittellosigkeit legt die Klägerin sechs Gutschriftenanzeigen von Überweisungen der … Versiche- rung, einen Bankkontoauszug vom Januar 2017, eine Zinsabrechnung der Steu- erperiode 2014 sowie einen Kontoauszug der Staats- und Gemeindesteuer 2012 ins Recht (Urk. 45/3).

- 14 - 4.3 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichem Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Gemäss obigen Erwägungen war die Beschwerde der Klägerin aussichtslos. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. 4.4 Lediglich der Vollständigkeit halber ist kurz auf die von der Klägerin geltend gemachte Mittellosigkeit einzugehen: Die um unentgeltliche Rechtspflege ersu- chende Person hat ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vor- gängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwir- kungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die des- halb nicht als prozessual unbeholfen gelten (BGer 4D_69/2016 vom 28. Novem- ber 2016, E. 5.4.3, m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3). Die von der Klägerin eingereichten Gutschriftenanzeigen datieren aus dem Jahr 2016 (Urk. 45/3). Aktuelle Belege zu ihrem Einkommen fehlen dagegen. Auch zu ihrer aktuellen Vermögenssituation sowie zum gegenwärtigen Lebensbedarf reichte die Klägerin keine Belege ein. Kontoauszüge bzw. Zinsabrechnungen der Steuerjahre 2012 und 2014 helfen diesbezüglich nicht weiter. Eine Beurteilung ihrer finanziel- len Verhältnisse ist nach dem Gesagten nicht möglich. 4.5 In Anwendung obiger Ausführungen wäre das Gesuch der Klägerin um un- entgeltliche Rechtspflege auch aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht bzw. mangels genügend dargetaner Bedürftigkeit abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen.

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2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'070.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 850.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 56, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'125.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 16 - Zürich, 31. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: sf