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PP170016

Forderung (Kostenvorschuss, Sicherheitsleistung)

Zürich OG · 2017-05-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 5 (Schriftliche Mitteilung).

E. 6 (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde gegen Ziffer 3 des Entscheides, Frist 10 Tage). 1.3 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 12. April 2017 (glei- chentags zur Post gegeben, eingegangen am 13. April 2017) innert Frist Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1): "- Die Verfügung vom 06. April 2017 ist in den Punkten 1-3 für null und nichtig zu erklä- ren.

- Bezirksrichter lic. iur. K. Vogel ist wegen wiederholter Befangenheit aus allen zukünf- tigen Verhandlungen in dieser Angelegenheit auszuschliessen.

- Weil diese Befangenheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei allen Richtern dieses Bezirksgerichts zu befürchten ist, möchte ich meinen Antrag auf eine Auslagerung an ein ausserkantonales Bezirksgericht der Deutschschweiz wiederho- len." 2.1 Der Kläger bringt vor, dass er sein Begehren vom 21. März 2017 in Unkenntnis der Verfügung vom 15. März 2017, mit welcher ihm Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden war, eingereicht habe. Dessen unge- achtet sei nun die Verfügung vom 6. April 2017 eingetroffen. Mit dieser habe die Vorinstanz seine eh schon aussichtslose Lage nochmals verschlechtert, denn man habe nun nicht nur einen Kostenvorschuss verlangt, sondern ihn auch noch zur Leistung einer Sicherheit verpflichtet. Dies sei reine Willkür und entspreche tiefstem Mittelalter (Urk. 1).

- 4 - 2.2 Die Einwendung des Klägers, wonach die in Dispositiv-Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung getroffenen Anordnungen willkürlich seien und tiefstem Mittelalter entsprächen, vermag den gesetzlichen Vorgaben an eine Beschwer- debegründung nicht zu genügen. So setzt sich der Kläger mit dieser pauschalen Einwendung nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Ebenso we- nig ergibt sich, was der Kläger aus dem Umstand, wonach er im Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuchs um Bewilligung der Ratenzahlung vom 21. März 2017 keine Kenntnis von der Verfügung der Vorinstanz vom 15. März 2017 ge- habt habe, ableiten will. Damit aber genügt die Beschwerdebegründung den ge- setzlichen Vorgaben nicht, wonach die Beschwerde führende Partei im Einzelnen darzulegen hat, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; vgl. Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden aber keine, unzulässige oder unge- nügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Da es vorliegend an einer rechtsgenügenden Begründung mangelt, ist auf die diesbe- zügliche Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerde wäre auch dann kein Erfolg beschieden, wenn darauf ein- zutreten wäre: So hat der Kläger die Verfügung vom 15. März 2017 am 22. März 2017 und damit zwar nach seiner Eingabe vom 21. März 2017 in Empfang ge- nommen (Urk. 5/39/1). Indes lief die mit dieser Verfügung angesetzte Frist am

3. April 2017 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Damit aber wurde die nun mit Ver- fügung vom 6. April 2017 angesetzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschus- ses erst nach Ablauf der mit Verfügung vom 15. März 2017 angesetzten Frist er- lassen. Entsprechend aber liegt auch keine unrichtige Rechtsanwendung vor, da dies der gesetzlichen Regelung entspricht (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Auch wurde über das Gesuch um Bewilligung der Ratenzahlung entschieden. Inwiefern damit die Dispositivziffern 1-2 der angefochtenen Verfügung willkürlich und damit nichtig sein sollten, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig liegt eine Rechtsverletzung bezüg- lich Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung vor: so wurde dem Kläger mit Verfügung vom 9. Juni 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Be-

- 5 - klagten auf Sicherheitsleistung gegeben und ihm damit das rechtliche Gehör ge- währt (Urk. 5/24). Hierzu nahm der Kläger denn auch Stellung (Urk. 5/26). Damit aber wäre die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen, selbst wenn darauf einzu- treten wäre. 2.3 In Bezug auf das Ausstandsgesuch gegen die weitere Mitwirkung des mit der Sache befassten vorinstanzlichen Einzelrichters ist auf das Verfahren bei der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zu verweisen, in welchem über das klägerische Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter lic. iur. Vogel befunden wird (Urk. 5/40; Urk. 5/42 S. 2, Dispositiv-Ziffer 4). Die beschliessende Kammer wäre für dieses Gesuch erst im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den be- zirksgerichtlichen Ausstandsentscheid sachlich zuständig, weshalb insofern auf das Gesuch nicht einzutreten ist. 2.4.1 Der Kläger beantragt schliesslich, dass der Prozess an ein ausser- kantonales Bezirksgericht der Deutschschweiz auszulagern sei, da die Befangen- heit (wie sie beim Vorderrichter vorliege) mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit bei allen Richtern dieses Bezirksgerichts zu befürchten sei (Urk. 1). Damit stellt der Kläger ein Ausstandsgesuch gegen das Bezirksgericht Zürich. 2.4.2 Das in E. 2.3 zur sachlichen Zuständigkeit der beschliessenden Kammer Ausgeführte gilt auch mit Bezug auf dieses Ausstandsgesuch (vgl. auch § 127 GOG). Im Übrigen wurde dem Kläger bereits mit Beschluss der beschlies- senden Kammer vom 4. Januar 2017 klargemacht, dass sich ein Ablehnungsbe- gehren gegen ein bestimmtes Gerichtsmitglied oder mehrere einzeln genannte Gerichtspersonen zu richten hat, da sich sowohl die gesetzlich genannten Aus- standsgründe (Art. 47 ZPO) als auch die Bestimmung über das Ausstandsgesuch (Art. 49 ZPO) explizit auf einzelne Gerichtsmitglieder beziehen. Ebenso wurde er darauf hingewiesen, dass die Ausstandsgründe gegenüber jeder abgelehnten Person im Einzelnen zu konkretisieren sind, wenn mehrere Gerichtspersonen ab- gelehnt werden. Des Weiteren wurde dargelegt, dass Ausstandsbegehren gegen ein ganzes Gericht ohne Spezifikation der Ausstandsgründe bezüglich aller abge- lehnten Gerichtspersonen unzulässig sind (OGer ZH PP160046-O vom 04.01.2017, E. 2b, S. 3-4 mit Hinweis auf Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasen-

- 6 - böhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 49 N 4; BGer 1B_418/2014 vom

15. Mai 2015, E. 4.5). Auf zu allgemein gehaltene Ausstandsbegehren kann nicht eingetreten werden (BK ZPO-Rüetschi, Art. 49 N 5 mit Verweis auf BGer 5A_334/2011 vom 14. November 2011, E. 1). Das Ablehnungsbegehren des Klägers vermag den angeführten Anforde- rungen nicht zu genügen. So haben sich Sachverhalt und Rechtslage seit dem Entscheid der angerufenen Kammer vom 4. Januar 2017 nicht geändert. Der Klä- ger setzt sich auch nicht mit der am 4. Januar 2017 abgegebenen Begründung auseinander, sondern wiederholt stereotyp seinen Standpunkt. Ein derartiges Ab- lehnungsbegehren ist missbräuchlich und unbeachtlich. So richtet sich dieses – wiederum – nicht an persönlich bezeichnete Gerichtspersonen, sondern pauschal gegen das Bezirksgericht Zürich als Behörde, und nennt der Kläger keine den Ausstand hinreichend begründenden Tatsachen, weshalb es an einer Konkretisie- rung seines Begehrens fehlt. Damit ist auf das Ausstandsbegehren nicht einzutre- ten. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Antrag des Klägers auf Überweisung an ein ausserkantonales Gericht der Deutschschweiz als obsolet. Weitere Ausfüh- rungen dazu erübrigen sich daher. 2.5 Demgemäss erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig resp. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeant- wort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Be- schwerde ist nicht einzutreten. Ebenso wenig ist auf das Ausstandsgesuch des Klägers einzutreten. 3.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger nicht gestellt. Es wäre denn auch zufol- ge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen. 3.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen: Der Beklagten sind keine entschädigungspflichtige Kosten entstanden

- 7 - (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Kläger hat aufgrund seines Unterliegens keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Bezirksrichter lic. iur. K. Vo- gel und das Bezirksgericht Zürich sowie auf den Antrag auf Auslagerung des Verfahrens an ein ausserkantonales Gericht in der Deutschschweiz wird nicht eingetreten.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG und Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'000.–. - 8 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP170016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 29. Mai 2017 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Forderung (Kostenvorschuss, Sicherheitsleistung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 6. April 2017 (FV160063-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 19. April 2016 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Klä- ger) bei der Vorinstanz Klage "auf Annullierung des Lombardkreditvertrages vom

5. April 2011" und Zusprechung von Schadenersatz (Urk. 5/2). Gleichzeitig er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 5/2 S. 2). Nach Eingang der Stellungnahme der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Be- klagte) zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 5/8), verschiedener unerbetener Eingaben des Klägers (Urk. 5/17+18) und der klägeri- schen Stellungnahme zum Antrag der Gegenpartei auf Sicherheitsleistung (Urk. 5/26), wies die Vorinstanz das klägerische Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 ab (Urk. 5/28). Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wurde von der beschliessenden Kammer mit Urteil vom 4. Januar 2017 abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde; auf die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wurde nicht eingetreten (Urk. 5/31, Urk. 5/36). In der Folge setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 15. März 2017 Frist an zur Leistung eines Gerichtskostenvor- schusses in Höhe von Fr. 3'550.– (Urk. 5/38). Hierauf beantragte der Kläger mit Eingabe vom 21. März 2017, es sei ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten zu bewilligen. Des Weiteren stellte er sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen den vorinstanzlichen Richter (Urk. 5/40). 1.2 Mit Verfügung vom 6. April 2017 entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 2 S. 5 f. = Urk. 5/42 S. 5 f.):

1. Der Antrag des Klägers, den Kostenvorschuss in Raten zu zahlen, wird abgewiesen.

2. Dem Kläger wird eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung ange- setzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto 80- 4713-0) einen Kostenvorschuss von Fr. 3'550.– zu leisten. Bei Säumnis wird auf die Klage nicht eingetreten.

3. Dem Kläger wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die Parteientschädigung der Beklagten eine Sicherheit von Fr. 4'550.– zu leis- ten.

- 3 - Die Sicherheit kann bei der Bezirksgerichtskasse Zürich in bar (Postkonto 80-4713-0) oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto der Schweiz belastet wird.

4. Das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter lic. iur. K. Vogel wird der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zum Entscheid vorgelegt. Die vorstehend in den Ziffern 2 und 3 angesetzten Fristen laufen dessen ungeachtet, stehen aber unter dem Vorbehalt, dass das Ausstandsgesuch nicht gutgeheissen wird.

5. (Schriftliche Mitteilung).

6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde gegen Ziffer 3 des Entscheides, Frist 10 Tage). 1.3 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 12. April 2017 (glei- chentags zur Post gegeben, eingegangen am 13. April 2017) innert Frist Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1): "- Die Verfügung vom 06. April 2017 ist in den Punkten 1-3 für null und nichtig zu erklä- ren.

- Bezirksrichter lic. iur. K. Vogel ist wegen wiederholter Befangenheit aus allen zukünf- tigen Verhandlungen in dieser Angelegenheit auszuschliessen.

- Weil diese Befangenheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei allen Richtern dieses Bezirksgerichts zu befürchten ist, möchte ich meinen Antrag auf eine Auslagerung an ein ausserkantonales Bezirksgericht der Deutschschweiz wiederho- len." 2.1 Der Kläger bringt vor, dass er sein Begehren vom 21. März 2017 in Unkenntnis der Verfügung vom 15. März 2017, mit welcher ihm Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden war, eingereicht habe. Dessen unge- achtet sei nun die Verfügung vom 6. April 2017 eingetroffen. Mit dieser habe die Vorinstanz seine eh schon aussichtslose Lage nochmals verschlechtert, denn man habe nun nicht nur einen Kostenvorschuss verlangt, sondern ihn auch noch zur Leistung einer Sicherheit verpflichtet. Dies sei reine Willkür und entspreche tiefstem Mittelalter (Urk. 1).

- 4 - 2.2 Die Einwendung des Klägers, wonach die in Dispositiv-Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung getroffenen Anordnungen willkürlich seien und tiefstem Mittelalter entsprächen, vermag den gesetzlichen Vorgaben an eine Beschwer- debegründung nicht zu genügen. So setzt sich der Kläger mit dieser pauschalen Einwendung nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Ebenso we- nig ergibt sich, was der Kläger aus dem Umstand, wonach er im Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuchs um Bewilligung der Ratenzahlung vom 21. März 2017 keine Kenntnis von der Verfügung der Vorinstanz vom 15. März 2017 ge- habt habe, ableiten will. Damit aber genügt die Beschwerdebegründung den ge- setzlichen Vorgaben nicht, wonach die Beschwerde führende Partei im Einzelnen darzulegen hat, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; vgl. Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden aber keine, unzulässige oder unge- nügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Da es vorliegend an einer rechtsgenügenden Begründung mangelt, ist auf die diesbe- zügliche Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerde wäre auch dann kein Erfolg beschieden, wenn darauf ein- zutreten wäre: So hat der Kläger die Verfügung vom 15. März 2017 am 22. März 2017 und damit zwar nach seiner Eingabe vom 21. März 2017 in Empfang ge- nommen (Urk. 5/39/1). Indes lief die mit dieser Verfügung angesetzte Frist am

3. April 2017 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Damit aber wurde die nun mit Ver- fügung vom 6. April 2017 angesetzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschus- ses erst nach Ablauf der mit Verfügung vom 15. März 2017 angesetzten Frist er- lassen. Entsprechend aber liegt auch keine unrichtige Rechtsanwendung vor, da dies der gesetzlichen Regelung entspricht (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Auch wurde über das Gesuch um Bewilligung der Ratenzahlung entschieden. Inwiefern damit die Dispositivziffern 1-2 der angefochtenen Verfügung willkürlich und damit nichtig sein sollten, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig liegt eine Rechtsverletzung bezüg- lich Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung vor: so wurde dem Kläger mit Verfügung vom 9. Juni 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Be-

- 5 - klagten auf Sicherheitsleistung gegeben und ihm damit das rechtliche Gehör ge- währt (Urk. 5/24). Hierzu nahm der Kläger denn auch Stellung (Urk. 5/26). Damit aber wäre die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen, selbst wenn darauf einzu- treten wäre. 2.3 In Bezug auf das Ausstandsgesuch gegen die weitere Mitwirkung des mit der Sache befassten vorinstanzlichen Einzelrichters ist auf das Verfahren bei der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zu verweisen, in welchem über das klägerische Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter lic. iur. Vogel befunden wird (Urk. 5/40; Urk. 5/42 S. 2, Dispositiv-Ziffer 4). Die beschliessende Kammer wäre für dieses Gesuch erst im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den be- zirksgerichtlichen Ausstandsentscheid sachlich zuständig, weshalb insofern auf das Gesuch nicht einzutreten ist. 2.4.1 Der Kläger beantragt schliesslich, dass der Prozess an ein ausser- kantonales Bezirksgericht der Deutschschweiz auszulagern sei, da die Befangen- heit (wie sie beim Vorderrichter vorliege) mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit bei allen Richtern dieses Bezirksgerichts zu befürchten sei (Urk. 1). Damit stellt der Kläger ein Ausstandsgesuch gegen das Bezirksgericht Zürich. 2.4.2 Das in E. 2.3 zur sachlichen Zuständigkeit der beschliessenden Kammer Ausgeführte gilt auch mit Bezug auf dieses Ausstandsgesuch (vgl. auch § 127 GOG). Im Übrigen wurde dem Kläger bereits mit Beschluss der beschlies- senden Kammer vom 4. Januar 2017 klargemacht, dass sich ein Ablehnungsbe- gehren gegen ein bestimmtes Gerichtsmitglied oder mehrere einzeln genannte Gerichtspersonen zu richten hat, da sich sowohl die gesetzlich genannten Aus- standsgründe (Art. 47 ZPO) als auch die Bestimmung über das Ausstandsgesuch (Art. 49 ZPO) explizit auf einzelne Gerichtsmitglieder beziehen. Ebenso wurde er darauf hingewiesen, dass die Ausstandsgründe gegenüber jeder abgelehnten Person im Einzelnen zu konkretisieren sind, wenn mehrere Gerichtspersonen ab- gelehnt werden. Des Weiteren wurde dargelegt, dass Ausstandsbegehren gegen ein ganzes Gericht ohne Spezifikation der Ausstandsgründe bezüglich aller abge- lehnten Gerichtspersonen unzulässig sind (OGer ZH PP160046-O vom 04.01.2017, E. 2b, S. 3-4 mit Hinweis auf Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasen-

- 6 - böhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 49 N 4; BGer 1B_418/2014 vom

15. Mai 2015, E. 4.5). Auf zu allgemein gehaltene Ausstandsbegehren kann nicht eingetreten werden (BK ZPO-Rüetschi, Art. 49 N 5 mit Verweis auf BGer 5A_334/2011 vom 14. November 2011, E. 1). Das Ablehnungsbegehren des Klägers vermag den angeführten Anforde- rungen nicht zu genügen. So haben sich Sachverhalt und Rechtslage seit dem Entscheid der angerufenen Kammer vom 4. Januar 2017 nicht geändert. Der Klä- ger setzt sich auch nicht mit der am 4. Januar 2017 abgegebenen Begründung auseinander, sondern wiederholt stereotyp seinen Standpunkt. Ein derartiges Ab- lehnungsbegehren ist missbräuchlich und unbeachtlich. So richtet sich dieses – wiederum – nicht an persönlich bezeichnete Gerichtspersonen, sondern pauschal gegen das Bezirksgericht Zürich als Behörde, und nennt der Kläger keine den Ausstand hinreichend begründenden Tatsachen, weshalb es an einer Konkretisie- rung seines Begehrens fehlt. Damit ist auf das Ausstandsbegehren nicht einzutre- ten. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Antrag des Klägers auf Überweisung an ein ausserkantonales Gericht der Deutschschweiz als obsolet. Weitere Ausfüh- rungen dazu erübrigen sich daher. 2.5 Demgemäss erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig resp. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeant- wort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Be- schwerde ist nicht einzutreten. Ebenso wenig ist auf das Ausstandsgesuch des Klägers einzutreten. 3.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger nicht gestellt. Es wäre denn auch zufol- ge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen. 3.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen: Der Beklagten sind keine entschädigungspflichtige Kosten entstanden

- 7 - (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Kläger hat aufgrund seines Unterliegens keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Bezirksrichter lic. iur. K. Vo- gel und das Bezirksgericht Zürich sowie auf den Antrag auf Auslagerung des Verfahrens an ein ausserkantonales Gericht in der Deutschschweiz wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG und Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'000.–.

- 8 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc