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PP160032

Forderung (Protokollberichtigung)

Zürich OG · 2016-09-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Am 30. Dezember 2015 hatte der Beschwerdegegner beim Be- zirksgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Beschwerdeführerin eine Klage über Fr. 2'057.95 nebst 5 % Zins seit 12. April 2015 eingereicht (Urk. 1 und 2). An der Hauptverhandlung vom 14. März 2016 hatten die Parteien unter Mitwirkung der Vorinstanz einen Vergleich geschlossen (Vi-Prot. S. 26; Urk. 16). Am 15. März 2016 hatte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Eingabe gesandt, in wel- cher sie den Vergleich widerrief. Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Revisi- onsgesuch an die Hand, eröffnete ein entsprechendes Verfahren (Geschäfts- nummer BR160004-L) und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Begründung und Ergänzung ihres Revisionsgesuchs an. Die entsprechende Eingabe der Be- schwerdeführerin datiert vom 10. Juni 2016 (Urk. 18); in dieser Eingabe machte die Beschwerdeführerin sodann mehrere Fehler im Protokoll des vorliegenden Verfahrens geltend, welche richtigzustellen seien (Urk. 18 S. 5 f.). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe daher (auch) als Protokollberichtigungsgesuch entgegen und mit Verfügung vom 5. Juli 2016 (Urk. 20 = Urk. 27) korrigierte die Vorinstanz das Protokoll an einer Stelle (Dispositiv-Ziffer 1), wies im Übrigen die Protokollberich- tigungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (Disp.-Ziff. 2) und auferlegte dieser drei Viertel der Gerichtskosten von Fr. 160.-- (Disp.-Ziff. 3).

b) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2016 fristgerecht (Urk. 22) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 26 S. 2): "Es sei die Verfügung aufzuheben mangels Vorliegen eines Protokollberichti- gungsgesuchs (Es verstösst gegen Treu und Glauben, wenn die Begründung (ich nehme Ziffer 6. an) des Revisionsgesuchs vom 10. Juni 2016 als Gesuch für eine Protokollberichtigung "missverstanden" wird. Diese Eingabe des Re- visionsgesuchs auch als Protokollberichtigungsgesuch zu benutzen ist willkür- lich, verletzt die Rechtssicherheit). Dies unter Kosten- und eventualiter Entschädigungsfolge zulasten des Be- schwerdegegners."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weite- rungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

E. 2 a) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es sei ein Ermessensmissbrauch, die Begründung ihres Revisionsgesuchs bzw. einen Teil davon als Gesuch für eine Protokollberichtigung heranzuziehen. Den vo- rinstanzlichen Erwägungen sei nicht zu entnehmen, wo sie gesagt haben soll, dass ihr durch die fehlerhafte Protokollierung ein Nachteil entstehe. Sie habe vor- gebracht, dass die Falschprotokollierung von Amtes wegen richtigzustellen sei. Die Vorinstanz hätte sie anfragen können, ob sie tatsächlich ein Protokollberichti- gungsverfahren beantrage; damit wäre ihr das rechtliche Gehör gewährt worden. Es sei unverschämt, wenn die Vorinstanz durch ein unfaires, rechtsverletzendes Verfahren ihre falsche Protokollierung korrigiere, zumal gemäss deren Erwägun- gen die Voraussetzungen für eine Protokollberichtigung nicht gegeben seien. Die Vorinstanz habe alles in Eigenregie entschieden; die Protokollberichtigung diene somit nur der eigenen Sache, da keine der Parteien das Protokoll unterzeichnet habe. Die Protokollierung sei nur durch eine Urkundsperson des Gerichts erfolgt und nicht von den Parteien unterzeichnet worden; eine Übervorteilung [gemeint: Bevorteilung] der Gegenpartei sei glaubhaft, weshalb der Vergleich nicht vor dem Recht standzuhalten vermöge (Urk. 26 S. 2-4).

b) Ein Protokoll kann vom Gericht selber (von Amtes wegen) berichtigt werden, wenn ein eigentliches Versehen vorliegt. Ansonsten ist für eine Berichti- gung (Korrektur) des Protokolls ein Protokollberichtigungsgesuch zu stellen (Art. 235 Abs. 3 ZPO; vgl. dazu die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, Urk. 27 S. 3 f.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren umstritten ist nicht die Ab- weisung der Korrektur des vorinstanzlichen Protokolls als solche, sondern einzig, ob die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin in ihrem "Gesuch um Revision" behaupteten Unrichtigkeiten des Protokolls als (eigenständiges) Protokollberichti- gungsgesuch entgegennehmen durfte.

c) Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer als "Gesuch um Revision" über- schriebenen Eingabe vom 10. Juni 2016 vorgebracht, im Protokoll "ist eine fal- sche Feststellung aufgeführt. Es wird im Protokoll falsch vermerkt, dass vor der Einschätzung der Rechtslage durch den Richter (Protokoll S. 26) Vergleichsge- spräche durchgeführt worden seien. Dies ist wahrheitswidrig. Das Protokoll ist

- 4 - diesbezüglich zu berichtigen" (Urk. 18 S. 5 Ziffer 6). Kurz danach hatte sie ausge- führt, der Kläger habe keine Klageänderung vorgebracht; "somit ist Seite 2 des Protokolls eine Falschprotokollierung und von Amtes wegen richtigzustellen" (Urk. 18 S. 6). Nachdem sie die Tonbandaufnahme der Verhandlung habe anhören können, "möchte ich weitere Unstimmigkeiten beim Protokoll geltend machen" (sie habe mehrfach darauf hingewiesen, dass nur sie alles beweisen müsse, wo- rauf der Richter jeweils geantwortet habe, dass er darauf später zurückkomme etc.; Urk. 18 S. 6).

d) Die Vorinstanz hat die erste von der Beschwerdeführerin beanstandete Unrichtigkeit – Vergleichsgespräche zeitlich vor der richterlichen Einschätzung der Rechtslage – als offensichtliches Versehen gewertet, welches ohne Weiterungen (d.h. von Amtes wegen) zu korrigieren sei (Urk. 27 S. 7 Erwägung 5), was denn auch nicht beanstandet wird. Die übrigen Berichtigungsbegehren – keine Klage- änderung, Beanstandungen im Zusammenhang mit der Befragung zu den Be- weismitteln – können jedoch keinesfalls als offensichtliche Versehen gewertet werden; eine Korrektur ist daher nicht von Amtes wegen möglich, sondern nur auf entsprechendes Gesuch. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem "Gesuch um Re- vision" vom 10. Juni 2016 in völlig eindeutiger Wiese verschiedene Protokollstel- len als unrichtig bzw. Falschprotokollierung geltend gemacht und deren Korrektur verlangt (oben Erwägung 2.c). Die Vorinstanz musste daher diese Eingabe ohne weiteres – ohne dass eine Rückfrage darüber vonnöten gewesen wäre – (auch) als Gesuch um Protokollberichtigung entgegennehmen und darüber entscheiden. Hätte sie dies nicht getan (d.h. die Eingabe nicht auch als Protokollberichtigungs- gesuch entgegengenommen), hätte möglicherweise eine Rechtsverweigerung vorgelegen.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren ist auszugehen von einem Streit- wert von Fr. 120.-- (Anteil der vorinstanzlichen Gerichtskosten, welche der Be- schwerdeführerin auferlegt wurden). Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzli-

- 5 - che Verfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebühren- verordnung auf Fr. 100.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beschwerde- gegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von Urk. 26, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 120.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. September 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP160032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 29. September 2016 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner betreffend Forderung (Protokollberichtigung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 5. Juli 2016 (FV150252-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Am 30. Dezember 2015 hatte der Beschwerdegegner beim Be- zirksgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Beschwerdeführerin eine Klage über Fr. 2'057.95 nebst 5 % Zins seit 12. April 2015 eingereicht (Urk. 1 und 2). An der Hauptverhandlung vom 14. März 2016 hatten die Parteien unter Mitwirkung der Vorinstanz einen Vergleich geschlossen (Vi-Prot. S. 26; Urk. 16). Am 15. März 2016 hatte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Eingabe gesandt, in wel- cher sie den Vergleich widerrief. Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Revisi- onsgesuch an die Hand, eröffnete ein entsprechendes Verfahren (Geschäfts- nummer BR160004-L) und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Begründung und Ergänzung ihres Revisionsgesuchs an. Die entsprechende Eingabe der Be- schwerdeführerin datiert vom 10. Juni 2016 (Urk. 18); in dieser Eingabe machte die Beschwerdeführerin sodann mehrere Fehler im Protokoll des vorliegenden Verfahrens geltend, welche richtigzustellen seien (Urk. 18 S. 5 f.). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe daher (auch) als Protokollberichtigungsgesuch entgegen und mit Verfügung vom 5. Juli 2016 (Urk. 20 = Urk. 27) korrigierte die Vorinstanz das Protokoll an einer Stelle (Dispositiv-Ziffer 1), wies im Übrigen die Protokollberich- tigungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (Disp.-Ziff. 2) und auferlegte dieser drei Viertel der Gerichtskosten von Fr. 160.-- (Disp.-Ziff. 3).

b) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2016 fristgerecht (Urk. 22) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 26 S. 2): "Es sei die Verfügung aufzuheben mangels Vorliegen eines Protokollberichti- gungsgesuchs (Es verstösst gegen Treu und Glauben, wenn die Begründung (ich nehme Ziffer 6. an) des Revisionsgesuchs vom 10. Juni 2016 als Gesuch für eine Protokollberichtigung "missverstanden" wird. Diese Eingabe des Re- visionsgesuchs auch als Protokollberichtigungsgesuch zu benutzen ist willkür- lich, verletzt die Rechtssicherheit). Dies unter Kosten- und eventualiter Entschädigungsfolge zulasten des Be- schwerdegegners."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weite- rungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

2. a) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es sei ein Ermessensmissbrauch, die Begründung ihres Revisionsgesuchs bzw. einen Teil davon als Gesuch für eine Protokollberichtigung heranzuziehen. Den vo- rinstanzlichen Erwägungen sei nicht zu entnehmen, wo sie gesagt haben soll, dass ihr durch die fehlerhafte Protokollierung ein Nachteil entstehe. Sie habe vor- gebracht, dass die Falschprotokollierung von Amtes wegen richtigzustellen sei. Die Vorinstanz hätte sie anfragen können, ob sie tatsächlich ein Protokollberichti- gungsverfahren beantrage; damit wäre ihr das rechtliche Gehör gewährt worden. Es sei unverschämt, wenn die Vorinstanz durch ein unfaires, rechtsverletzendes Verfahren ihre falsche Protokollierung korrigiere, zumal gemäss deren Erwägun- gen die Voraussetzungen für eine Protokollberichtigung nicht gegeben seien. Die Vorinstanz habe alles in Eigenregie entschieden; die Protokollberichtigung diene somit nur der eigenen Sache, da keine der Parteien das Protokoll unterzeichnet habe. Die Protokollierung sei nur durch eine Urkundsperson des Gerichts erfolgt und nicht von den Parteien unterzeichnet worden; eine Übervorteilung [gemeint: Bevorteilung] der Gegenpartei sei glaubhaft, weshalb der Vergleich nicht vor dem Recht standzuhalten vermöge (Urk. 26 S. 2-4).

b) Ein Protokoll kann vom Gericht selber (von Amtes wegen) berichtigt werden, wenn ein eigentliches Versehen vorliegt. Ansonsten ist für eine Berichti- gung (Korrektur) des Protokolls ein Protokollberichtigungsgesuch zu stellen (Art. 235 Abs. 3 ZPO; vgl. dazu die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, Urk. 27 S. 3 f.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren umstritten ist nicht die Ab- weisung der Korrektur des vorinstanzlichen Protokolls als solche, sondern einzig, ob die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin in ihrem "Gesuch um Revision" behaupteten Unrichtigkeiten des Protokolls als (eigenständiges) Protokollberichti- gungsgesuch entgegennehmen durfte.

c) Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer als "Gesuch um Revision" über- schriebenen Eingabe vom 10. Juni 2016 vorgebracht, im Protokoll "ist eine fal- sche Feststellung aufgeführt. Es wird im Protokoll falsch vermerkt, dass vor der Einschätzung der Rechtslage durch den Richter (Protokoll S. 26) Vergleichsge- spräche durchgeführt worden seien. Dies ist wahrheitswidrig. Das Protokoll ist

- 4 - diesbezüglich zu berichtigen" (Urk. 18 S. 5 Ziffer 6). Kurz danach hatte sie ausge- führt, der Kläger habe keine Klageänderung vorgebracht; "somit ist Seite 2 des Protokolls eine Falschprotokollierung und von Amtes wegen richtigzustellen" (Urk. 18 S. 6). Nachdem sie die Tonbandaufnahme der Verhandlung habe anhören können, "möchte ich weitere Unstimmigkeiten beim Protokoll geltend machen" (sie habe mehrfach darauf hingewiesen, dass nur sie alles beweisen müsse, wo- rauf der Richter jeweils geantwortet habe, dass er darauf später zurückkomme etc.; Urk. 18 S. 6).

d) Die Vorinstanz hat die erste von der Beschwerdeführerin beanstandete Unrichtigkeit – Vergleichsgespräche zeitlich vor der richterlichen Einschätzung der Rechtslage – als offensichtliches Versehen gewertet, welches ohne Weiterungen (d.h. von Amtes wegen) zu korrigieren sei (Urk. 27 S. 7 Erwägung 5), was denn auch nicht beanstandet wird. Die übrigen Berichtigungsbegehren – keine Klage- änderung, Beanstandungen im Zusammenhang mit der Befragung zu den Be- weismitteln – können jedoch keinesfalls als offensichtliche Versehen gewertet werden; eine Korrektur ist daher nicht von Amtes wegen möglich, sondern nur auf entsprechendes Gesuch. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem "Gesuch um Re- vision" vom 10. Juni 2016 in völlig eindeutiger Wiese verschiedene Protokollstel- len als unrichtig bzw. Falschprotokollierung geltend gemacht und deren Korrektur verlangt (oben Erwägung 2.c). Die Vorinstanz musste daher diese Eingabe ohne weiteres – ohne dass eine Rückfrage darüber vonnöten gewesen wäre – (auch) als Gesuch um Protokollberichtigung entgegennehmen und darüber entscheiden. Hätte sie dies nicht getan (d.h. die Eingabe nicht auch als Protokollberichtigungs- gesuch entgegengenommen), hätte möglicherweise eine Rechtsverweigerung vorgelegen.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist auszugehen von einem Streit- wert von Fr. 120.-- (Anteil der vorinstanzlichen Gerichtskosten, welche der Be- schwerdeführerin auferlegt wurden). Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzli-

- 5 - che Verfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebühren- verordnung auf Fr. 100.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beschwerde- gegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerde- führerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von Urk. 26, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 120.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. September 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc