Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Juni 2016 Beschwerde bei der Kammer (act. 30). Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, eventualiter die Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, al- les unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschluss der Kammer vom
E. 1.1 Der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) mach- te beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 unter Beilage der Klagebewilligung vom
29. September 2015 eine Forderungsklage gegen den Beklagten und Beschwer- deführer (nachfolgend Beschwerdeführer) anhängig (act. 1 und 2). Mit Urteil vom
19. Januar 2016 hiess das Einzelgericht die Klage gut, verpflichtete den Be- schwerdeführer zur Zahlung von Fr. 8'282.-- nebst Zins zu 5% seit 12. Mai 2015 an den Beschwerdegegner, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.-- fest, auf- erlegte die Gerichtskosten einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens im Betrag von Fr. 375.-- dem Beschwerdeführer und verpflichtete diesen, den Be- schwerdegegner mit Fr. 2'200.-- (inkl. 8 % MwSt.) zu entschädigen (act. 31).
E. 1.2 Gegen dieses Urteil führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
E. 6 Juni 2016 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebende Wirkung abge- wiesen, und es wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 1'500.-- angesetzt (act. 34). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 36). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-28). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen
- 3 - (Art. 326 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde (zu begrün- dende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Aus den Anträgen muss hervorge- hen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14). Dabei darf sich ein Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des ange- fochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen, der im Falle eines reformatorischen Entscheides zum Urteil erhoben werden kann. Demnach ist bei Geldforderungen beispielsweise auch eine Bezifferung des Rechtsbegehrens erforderlich. Dabei genügt es aller- dings, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefoch- tenen Entscheid, ergibt, was der Rechtsmittelkläger in der Sache verlangt, weil Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen sind. Fehlt es an einem Antrag, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 137 III 617, E. 4.2, 4.3 und 6.2; vgl. ZK ZPO-RETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 34 f.). 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 1. Juni 2016 wurde innert der Rechtsmit- telfrist schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittel- instanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde enthält auf den ersten Blick auch Anträge. Allerdings verlangt der Beschwerdeführer trotz anwaltlicher Vertretung im Hauptstandpunkt einzig die Aufhebung des angefoch- tenen Entscheides. Einen Antrag in der Sache stellt der Beschwerdeführer nicht. Ein solcher kann auch nicht der Rechtsmittelbegründung entnommen werden. Aus dieser ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer mit der Verpflichtung zur Rückzahlung von Fr. 8'282.-- zuzüglich Zins nicht einverstanden ist. Immerhin stellte der Beschwerdeführer auch bei der Vorinstanz ein Begehren um vollstän- dige Abweisung der Klage (act. 22 S. 1). Demgegenüber hält der Beschwerdefüh- rer im Beschwerdeverfahren aber fest, der Beschwerdegegner habe "so gut wie keine Ansprüche mehr" (act. 30 S. 7; Hervorhebung hinzugefügt), was nicht mit gar keinem Anspruch gleichzusetzen ist. Gleichzeitig beziffert er sein Guthaben gegenüber dem Beschwerdegegner mit Fr. 6'135.-- + Fr. 395.-- + Fr. 900.-- zu-
- 4 - züglich Mehrwertsteuer und zusätzlichen Kosten (act. 30 S. 6 f.), wobei nicht be- stimmbar ist, wieviel die zusätzlichen Kosten betragen. Immerhin scheint er aber einen Saldo zugunsten des Beschwerdegegners in Höhe von Fr. 258.40 anzuer- kennen (vgl. act. 30 S. 6). Insofern liegt es nicht auf der Hand, in welchem Um- fang der Beschwerdeführer die Klage zweitinstanzlich abgewiesen haben will. Ferner erhebt der Beschwerdeführer zwar einen Rückweisungsantrag, diesen aber bloss eventualiter und ohne darzulegen, dass die Kammer im Falle der Gut- heissung der Beschwerde nicht in der Lage wäre, ein Urteil zu fällen, und die Streitsache an die Vorinstanz zurückweisen müsste. Das geht auch aus dem an- gefochtenen Entscheid nicht hervor (vgl. BGE 133 III 489). Somit dürfte es vorlie- gend an einem rechtsgenüglichen Antrag fehlen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Selbst wenn aber auf die Beschwerde einzutreten wäre, ist ihr kein Erfolg beschieden, was im Folgenden zu zeigen sein wird. 3. 3.1. Nach den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Feststellungen der Vor- instanz (vgl. act. 31 S. 2 ff.) reservierte der Beschwerdegegner am 28. Mai 2014 beim Beschwerdeführer ein Personenfahrzeug der Marke Toyota, Typ Hiace, un- ter Angabe eines ungefähren Investitionsbetrages von Fr. 15'000 bis Fr. 35'000 ("Bestellung"; act. 20/1 S. 11 f.). Am 27. August 2014 kam zwischen den Parteien sodann ein Vertrag zustande ("Auto Leasing ohne Bank"; act. 4/1), wonach der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner – unter Vorbehalt eines zwischenzeit- lichen Verkaufs des Fahrzeuges – die Vermittlung des Abschlusses eines Lea- singvertrages mit einem Leasinggeber für das Fahrzeug Toyota, Typ Hiace D - 4D, weiss, 1. Inverkehrsetzung 2012, Kilometer 13'200, zum Totalpreis von Fr. 40'900.-- sowie die Lieferung des Fahrzeuges durch den Leasinggeber innert 4 bis 15 Arbeitstagen ab Bezahlung des vereinbarten Preises versprach. Im Ge- genzug verpflichtete sich der Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer vorab eine Kaution über Fr. 4'090.--, eine erste Leasingrate von Fr. 1'097.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 87.75 (insgesamt Fr. 5'274.75) zu bezahlen. Sodann ver- pflichtete sich der Beschwerdegegner, den Beschwerdeführer für seine Arbeit und eventuell angefallene Mehrkosten zu entschädigen ("Entlastung", act. 4/6). Mit
- 5 - Schreiben vom 7. Januar 2015 kündigte der Beschwerdegegner den Vertrag mit dem Beschwerdeführer und verlangte die Rückzahlung der geleisteten Zahlungen (act. 4/7). Im Weiteren ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Be- schwerdegegner dem Beschwerdeführer aus diesem Vertragsverhältnis insge- samt Fr. 8'282.-- bezahlt hat. 3.2. Vor diesem Hintergrund qualifizierte die Vorinstanz den Vertrag zwischen den Parteien als einen einfachen Auftrag und verneinte das Vorliegen eines Mäk- lervertrages gestützt auf den Umstand, dass die Parteien kein erfolgsbedingtes Entgelt des Beschwerdeführers vereinbart hätten. Sie erwog, ohnehin könne aber auch ein Mäklervertrag gleich einem Auftrag jederzeit widerrufen bzw. gekündigt werden. Vor dem Hintergrund des Geschäftsgebarens des Beschwerdeführers, welcher vom Beschwerdegegner immer wieder Beträge gefordert habe, die in der Bestellung selbst nicht beziffert gewesen seien, und den Beschwerdegegner be- zichtigt habe, sich der Urkundenfälschung strafbar gemacht zu haben, sei die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Beschwerdegegner vertretbar und sachlich gerechtfertigt gewesen (sog. "Kündigung zur Zeit", act. 31 S. 8). Mit der Kündigung des Auftrages sei die rechtliche Grundlage für die Bezahlung von Fr. 8'282.-- nachträglich weggefallen und der Beschwerdeführer sei in diesem Umfang ungerechtfertigt bereichert, weshalb er den Betrag zurückzuerstatten ha- be. Der Beschwerdeführer wende zwar ein, der Beschwerdegegner schulde ihm gestützt auf AGB-Bestimmungen Fr. 8'004.40 gemäss Aufstellung der Annullati- onskosten vom 12. Januar 2015 und Rechnung vom 28. Januar 2015 (act. 31 S. 8 f.). Die AGB seien von den Parteien jedoch nicht übernommen worden und würden nicht Bestandteil des Vertrages bilden. Der Beschwerdeführer habe sel- ber eingeräumt, dass er seine allgemeinen Vertragsbedingungen zu Beginn des Vertragsverhältnisses, im Zeitpunkt der Bestellung dem Kläger nicht zur Verfü- gung gestellt habe. Die Bestellung verweise auch nicht auf die AGB. Im Gegenteil begrenze die Bestellung die vertraglichen Vereinbarungen durch den Satz "Die vorangegangenen Bedingungen sind vom Kunden als bedingungslos angenom- men". Deshalb würden die behaupteten Ansprüche des Beschwerdeführers der rechtlichen Grundlage entbehren (act. 31 S. 4 f. und S. 10). Darüber hinaus könne der Beschwerdeführer aus einer vorangegangenen Bestellung für andere Fahr-
- 6 - zeuge nichts für die hier strittige Bestellung des Fahrzeuges Toyota Hiace ablei- ten. Ferner stehe das in der Bestellung enthaltene Fakturierungsrecht für 10 %, 15 % bis 20 % des Finanzierungswertes der Leasinggesellschaft zu und der Be- schwerdeführer sei nicht aktivlegitimiert, daraus etwas für sich abzuleiten. Den- noch habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner aber grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung für Arbeit und Mehrkosten. Der Be- schwerdeführer habe aber weder seine Arbeit noch allfällige Mehrkosten genü- gend umschrieben und beziffert, weshalb sie nicht rechtsgenüglich substantiiert seien (act. 31 S. 10 f.). Abschliessend hält die Vorinstanz fest, der Beschwerde- gegner habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2015 eine Nach- frist angesetzt, mit der er den Schuldner vor dem Hintergrund des Kündigungs- schreibens und der Rechnung vom 7. Januar 2015 unmissverständlich zur Er- bringung der fälligen Forderung aufgefordert habe. Damit habe der Beschwerde- gegner den Beschwerdeführer gemahnt, weshalb der Beschwerdeführer antrags- gemäss ab 12. Mai 2015 Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz von 5 % zu bezahlen habe (act. 31 S. 11 f.). 3.3. Der Beschwerdeführer ergänzt in der Beschwerdeschrift in teilweiser Wie- derholung des bei der Vorinstanz Vorgebrachtem den dargestellten Sachverhalt, macht detaillierte Ausführungen zu seiner geschäftlichen Tätigkeit (act. 30 S. 3 f.) und zur Korrespondenz zwischen den Parteien ab dem 22. Dezember 2014 mit Blick auf die Lohnangaben des Beschwerdegegners und die Bezeichnung eines allfälligen Bürgen (act. 30 S. 4, S. 6 f.). Darauf ist im Folgenden einzugehen, so- weit es sich nicht um Neues handelt (Art. 326 ZPO) und für den vorliegenden Ent- scheid von Belang ist. Mit Bezug auf die rechtlichen Erwägungen beanstandet der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen die Vertragsqualifikation, die Feststellung einer Kündi- gung zur Zeit, die Nichtberücksichtigung von individuellen Abreden der Parteien sowie der AGB und bestreitet eine ungenügende Substantiierung seiner Kosten. Zusammengefasst führt er aus, eine Vertragsqualifikation sei vorliegend nicht er- forderlich, weil auf die Verpflichtungen und Zusicherungen des Beschwerdegeg- ners abzustellen sei. Jedenfalls handle es sich aber nicht um einen Auftrag, son-
- 7 - dern um einen Mäklervertrag, weshalb er gemäss Art. 413 Abs. 3 OR den im Ver- trag zugesicherten Ersatz für Aufwendungen verlangen könne, wenn das Ge- schäft nicht zu Stande komme (act. 30 S. 9 f.). Der Beschwerdegegner habe am
28. Mai 2014 ein Dokument unterschrieben, worin er sich vollumfänglich einver- standen erklärt habe, dass die Leasinggesellschaft 10 %, 15 % bis 20 % des Fi- nanzierungswertes fakturieren werde gemäss Art. 4133 (act. 30 S. 5). Dabei gehe es darum, dass die Leasinggesellschaft das Recht habe, einen Prozentsatz in Rechnung zu stellen. Dieser Umstand schliesse nicht aus, dass er (der Be- schwerdeführer) einen entsprechenden Betrag zurückbehalte (act. 30 S. 13). Fer- ner habe sich der Beschwerdegegner am 12. Dezember 2014 damit einverstan- den erklärt, dass er (der Beschwerdeführer) eine Annullierungsabrechnung auf- stelle, falls der Beschwerdegegner seine Akte beenden möchte, und dass der Be- schwerdegegner ihn für seine Arbeit und eventuelle angefallene Mehrkosten ent- schädige (act. 30 S. 5). Der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner am
28. Januar 2015 auch unmissverständlich mitgeteilt, dass dieser Annullationskos- ten zu tragen habe, namentlich einen Betrag von Fr. 6'135.-- (15 % des Autower- tes), Fr. 395.-- sowie Fr. 900.-- gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen, zuzüglich zusätzliche Kosten und 8 % Mehrwertsteuer (act. 30 S. 6 f.). Die allge- meinen Geschäftsbedingungen seien zu berücksichtigen, weil sie dem Beschwer- degegner später zugestellt worden seien und die Parteien nach der Kündigung die Verhandlungen betreffend Abschluss des Leasingvertrages wieder aufge- nommen hätten, wobei der Beschwerdegegner Kenntnis von den allgemeinen Bedingungen gehabt habe (act. 30 S. 8 und S. 12). Der Beschwerdegegner habe demnach so gut wie keine Ansprüche mehr (act. 30 S. 7). Sein Aufwand sei ge- stützt auf die Belege in den Akten, woraus seine bedeutende und umfangreiche Tätigkeit (Korrespondenz, Besprechung, Verträge mit den Geschäftspartnern be- treffend das ausgewählte Fahrzeug sowie der entsprechenden Reservation) her- vorgehe, auch ausreichend substantiiert (act. 30 S. 10 und S. 11). Seine Kosten seien bestimmbar und die Tatsache, dass es nicht zum Abschlusses des Lea- singvertrages zwischen dem Beschwerdegegner und der Leasinggesellschaft ge- kommen sei, sei einzig dem Verhalten des Beschwerdegegners zuzuschreiben, weshalb er nicht von seiner Entschädigungspflicht befreit sei (act. 30 S. 10 f.).
- 8 - Ferner bezieht sich der Beschwerdeführer in der Begründung auch auf eine Be- stellung des Beschwerdegegners vom 25. April 2014 betreffend Fahrzeuge ande- rer Marken (act. 30 S. 4 und S. 7; vgl. act. 20/1 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz missachte, dass die darin enthaltenen Erklärungen gesamtheitlich für allfällige Fahrzeugwünsche und somit auch für die Bestellung des Toyota Hiace gelten würden (act. 30 S. 12). 4. 4.1. Vorab ist festzuhalten, dass das als "Bestellung – Autoleasing ohne Bank" betitelte Dokument vom 25. April 2014 betreffend ein Fahrzeug der Marke Land Rover und alternativ für Fahrzeuge der Marke Mercedes Benz (act. 20/1 S. 3 f.) gleich derjenigen "Bestellung" für das Fahrzeug der Marke Toyota vom
28. Mai 2014 (act. 20/1 S. 11 f.) mangels eines genügend bestimmten Inhalts le- diglich eine Reservation bzw. eine Einladung des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer zur Offertstellung, nicht aber einen Vertrag darstellt (vgl. act. 31 S. 4). Anders als im Falle des Fahrzeuges Toyota Hiace kam zwischen den Parteien in der Folge kein Vertrag zustande, weil der Beschwerdegegner die entsprechende Offerte des Beschwerdeführers über ein Fahrzeug der Marke Mercedes Benz abgelehnt hat (act. 20/1 S. 8 f.). Dementsprechend wurde die in der Einladung zur Offertstellung vom 25. April 2014 enthaltenen Bestimmungen nie Vertragsbestandteil zwischen den Parteien, schon gar nicht betreffend das Fahrzeug der Marke Toyota Hiace. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die darin enthaltenen Bestimmungen für weitere bzw. nachfolgende Bestellungen Geltung haben sollten. Im Gegenteil wurde für die "Bestellung" des Fahrzeuges Toyota Hiace ein identisches Formular neu ausgefüllt und es enthält keinen Hinweis auf das Formular vom 25. April 2014. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus der "Bestellung" vom 25. April 2014 nichts zu Gunsten seines Standpunktes ableiten kann. 4.2. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend auf die Qualifikation des Vertrages als Auftrag gemäss Art. 394 ff. OR oder als Mäklervertrag gemäss Art. 412 OR nicht ankommt, weil der Mäklervertrag ohnehin im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag steht (Art. 412 Abs. 2 OR). Insbe-
- 9 - sondere das Beendigungsrecht gemäss Art. 404 OR gilt gleichermassen beim Auftrag und beim Mäklervertrag (BSK OR I-AMMANN, 6. Aufl. 2015, Art. 412 N 6; KUKO ZPO-VLCEK, Art. 412 N 7). Ferner verschafft Art. 413 Abs. 3 OR, welchen der Beschwerdeführer angewendet haben will, diesem im konkreten Fall keinen weitergehenden Anspruch als ihm auch aus Auftrag zusteht. Im Gegenteil: Ge- mäss Art. 413 Abs. 3 OR hat der Mäkler nur dann Anspruch auf Ersatz seiner ef- fektiven Aufwendungen, wenn ihm das im Vertrage zugesichert ist (vgl. BSK OR I- AMMANN, 6. Aufl. 2015, Art. 413 N 15), während dem Auftragnehmer auch ohne vertragliche Grundlage eine Entschädigung für Auslagen und Verwendungen zu- steht (Art. 402 Abs. 1 OR). Jedenfalls haben die Parteien am 12. Dezember 2014 ausdrücklich vereinbart, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für seine Arbeit und eventuelle angefallene Mehrkosten [gemäss Art. 413 Abs. 3 OR] entschädigt (act. 20/1 S. 27). Eine pauschale Entschädigung haben die Parteien hingegen nicht vereinbart, was die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat. Einerseits enthalten die ins Recht gelegten allgemeinen Bedingungen ("AGB", act. 4/10/1) des Beschwerdeführers unter dem Titel "Widerruf – Andere Gründe für Nichterfüllung – Folgen" in Ziffer III zwar Pauschalbeträge von Fr. 395.-- ("Be- arbeitungsgebühr", Ziff. 3.2), Fr. 900.-- ("Schadenersatz-Pauschale", Ziff. 3.3) so- wie 10 %, 15 % oder 20 % des Bestellungswertes (Ziff. 3.5). Die AGB sind aber nicht anwendbar, weil sie vom Beschwerdegegner nicht übernommen wurden. Selbst wenn sie ausdrücklich oder stillschweigend Gegenstand des Konsenses der Parteien waren oder die Übernahme durch stillschweigende oder ausdrückli- che Verweisung erfolgte, gelten die AGB dennoch nicht als vom Konsens der Par- teien erfasst, weil der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. vor Abgabe seiner Annahmeerklärung durch Unterzeichnung des Dokumen- tes "Auto Leasing ohne Bank" am 27. August 2014 unbestritten keine Möglichkeit hatte, sich vom Inhalt der AGB Kenntnis zu verschaffen. Ferner liegt mit dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer die AGB dem Beschwerdegegner als Beilage zum Schreiben vom 12. Januar 2015 zusandte und die Parteien nachher noch korrespondierten, auch keine nachträgliche Übernahme vor, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdegegner den AGB im Sinne einer Ver- tragsergänzung bzw. -änderung zugestimmt hätte. Auf der anderen Seite steht
- 10 - das in der "Bestellung" vom 28. Mai 2014 enthaltene Fakturierungsrecht (für
E. 10 %, 15 % bis 20 % des von Hand geschriebenen Finanzierungswertes) bei ei- nem Rücktritt der Leasinggesellschaft und nicht dem Beschwerdeführer zu. Daran vermag auf Grund des ausdrücklichen Wortlautes der Bestimmung auch der in Klammern beigefügte Verweis auf Art. 4133 [OR] nichts zu ändern. D.h. der Be- schwerdegegner schuldet die allfällige Leistung (unabhängig des konkreten For- derungsrechtes) der Leasinggesellschaft und nicht dem Beschwerdeführer (sog. "Vertrag zugunsten eines Dritten", Art. 112 OR). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich somit auch eine Auseinandersetzung damit, ob all diese genannten Beträge für den Fall der Vertragsbeendigung eine grundsätzlich zulässige Pauschalierung darstellen oder bereits einen pönalen Charakter im Sinne von Art. 160 OR auf- weisen und unter Mäklervertrags- bzw. Auftragsrecht ohnehin nicht zulässig wä- ren (BSK OR I-WEBER, 6. Aufl. 2015, Art. 404 N 13 und 18; SJZ 84/1988, 399). 4.3. Demnach hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer unabhängig der Qualifikation des Vertrages als Auftrag oder Mäklervertrag infolge der Beendi- gung den effektiv angefallenen Arbeits-, Spesen- und Auslagenaufwand sowie al- lenfalls tatsächlich entstandener Schaden zu ersetzen. Ein Schadenersatz wegen Kündigung zur Unzeit gemäss Art. 404 Abs. 2 OR setzt voraus, dass die Kündi- gung ohne Grund, d.h. in einem ungünstigen Moment ohne sachliche Rechtferti- gung, erfolgte und der anderen Partei besondere Nachteile verursachte (BSK OR I-WEBER, 6. Aufl. 2015, Art. 404 N 16). Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Kündigung auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zur Unzeit er- folgte (vgl. act. 31 S. 8). Damit haben sich zwar die Abwicklungspflichten der Par- teien aktualisiert; Schadenersatzansprüche wegen der Auflösung lebten aber nicht auf (BSK OR I-WEBER, 6. Aufl. 2015, Art. 404 N 14 f.). Selbst bei Vorliegen einer Kündigung zur Unzeit und Bejahung eines Schadenersatzanspruches hätte der Beschwerdeführer (mangels Anwendbarkeit der AGB, die in Ziffer 3.3 und 3.4 eine Schadenersatz-Pauschale vorsehen würden) aber den Nachweis für den tat- sächlich entstandenen Schaden wie auch den effektiv angefallenen Aufwand zu erbringen (Art. 8 ZGB). Dabei muss der Aufwand bzw. der Schaden im Prozess mit Verhandlungsmaxime so detailliert behauptet werden, dass darüber Beweis abgenommen werden kann bzw. die Gegenpartei die Behauptungen im Einzelnen
- 11 - bestreiten und einen Gegenbeweis führen kann. Pauschale Behauptungen genü- gen nicht (sog. Behauptungs-, Substanziierungs- und Bestreitungslast, Art. 55 ZPO; ZK ZPO-SUTTER-SOMM/SCHRANK, 3. Aufl. 2016, Art. 55 N 23 ff. und ZK ZPO-LEUENBERGER, 3. Aufl. 2016, Art. 221 N 43 mit Hinweis auf BGer 4A_155/2014 vom 5. August 2014; BGE 105 II 143 und BGE 115 II 1). Der Beschwerdeführer verweist für seinen Anspruch primär auf seine Aufstellung vom 12. Januar 2015 über die Annullierungskosten (act. 20/1 S. 42). Diese setzt sich zusammen aus 15 % des Fahrzeugwertes (Fr. 6'135.--) sowie Fr. 395.-- ge- mäss Ziffer 3.2 der AGB und Fr. 900.-- gemäss Ziffer 3.3 der AGB zuzüglich Mehrwertsteuer (Total Fr. 8'004.40). Sie umfasst somit ausschliesslich pauscha- lierte Beträge und dokumentiert nicht effektiv angefallenen Aufwand oder tatsäch- lichen Schaden, weshalb sie den genannten Anforderungen nicht genügt. Über- dies macht der Beschwerdeführer gemäss Rechnung vom 28. Januar 2015 zu- sätzliche Kosten geltend, ohne diese genauer zu benennen (act. 20/1 S. 45). Der Beschwerdeführer behauptete bei der Vorinstanz einzig, dass das Einstellen des Fahrzeuges "irgendwo in einer Garage eines Partners - Herrn C._____" (act. 22 S. 6) sowie die ganze Abwicklung als Vermittler "verbunden mit verschiedenen Kundenwünschen usw." (act. 22 S. 7) gekostet habe, ohne aber im Minimum an- zugeben, um welche konkreten Beträge es sich handelt. Diese Behauptungen sind daher nicht genügend substantiiert und weitere Behauptungen, insbesondere auch zu einem tatsächlichen Schaden, hat der Beschwerdeführer nicht aufge- stellt. Auch das hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt. 4.4. Der angefochtene Entscheid ist demnach nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.-- festzuset- zen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und aus dem von ihm geleisteten Kos- tenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung an
- 12 - den Beschwerdegegner ist mangels ihm entstandener Umtriebe nicht zuzuspre- chen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss bezogen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 30, sowie an das Einzelgericht des Bezirksge- richtes Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt höchstens Fr. 8'282.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP160026-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 9. August 2016 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 19. Januar 2016; Proz. FV150062
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) mach- te beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 unter Beilage der Klagebewilligung vom
29. September 2015 eine Forderungsklage gegen den Beklagten und Beschwer- deführer (nachfolgend Beschwerdeführer) anhängig (act. 1 und 2). Mit Urteil vom
19. Januar 2016 hiess das Einzelgericht die Klage gut, verpflichtete den Be- schwerdeführer zur Zahlung von Fr. 8'282.-- nebst Zins zu 5% seit 12. Mai 2015 an den Beschwerdegegner, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.-- fest, auf- erlegte die Gerichtskosten einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens im Betrag von Fr. 375.-- dem Beschwerdeführer und verpflichtete diesen, den Be- schwerdegegner mit Fr. 2'200.-- (inkl. 8 % MwSt.) zu entschädigen (act. 31). 1.2. Gegen dieses Urteil führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
1. Juni 2016 Beschwerde bei der Kammer (act. 30). Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, eventualiter die Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, al- les unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschluss der Kammer vom
6. Juni 2016 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebende Wirkung abge- wiesen, und es wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 1'500.-- angesetzt (act. 34). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 36). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-28). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen
- 3 - (Art. 326 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde (zu begrün- dende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Aus den Anträgen muss hervorge- hen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14). Dabei darf sich ein Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des ange- fochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen, der im Falle eines reformatorischen Entscheides zum Urteil erhoben werden kann. Demnach ist bei Geldforderungen beispielsweise auch eine Bezifferung des Rechtsbegehrens erforderlich. Dabei genügt es aller- dings, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefoch- tenen Entscheid, ergibt, was der Rechtsmittelkläger in der Sache verlangt, weil Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen sind. Fehlt es an einem Antrag, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 137 III 617, E. 4.2, 4.3 und 6.2; vgl. ZK ZPO-RETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 34 f.). 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 1. Juni 2016 wurde innert der Rechtsmit- telfrist schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittel- instanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde enthält auf den ersten Blick auch Anträge. Allerdings verlangt der Beschwerdeführer trotz anwaltlicher Vertretung im Hauptstandpunkt einzig die Aufhebung des angefoch- tenen Entscheides. Einen Antrag in der Sache stellt der Beschwerdeführer nicht. Ein solcher kann auch nicht der Rechtsmittelbegründung entnommen werden. Aus dieser ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer mit der Verpflichtung zur Rückzahlung von Fr. 8'282.-- zuzüglich Zins nicht einverstanden ist. Immerhin stellte der Beschwerdeführer auch bei der Vorinstanz ein Begehren um vollstän- dige Abweisung der Klage (act. 22 S. 1). Demgegenüber hält der Beschwerdefüh- rer im Beschwerdeverfahren aber fest, der Beschwerdegegner habe "so gut wie keine Ansprüche mehr" (act. 30 S. 7; Hervorhebung hinzugefügt), was nicht mit gar keinem Anspruch gleichzusetzen ist. Gleichzeitig beziffert er sein Guthaben gegenüber dem Beschwerdegegner mit Fr. 6'135.-- + Fr. 395.-- + Fr. 900.-- zu-
- 4 - züglich Mehrwertsteuer und zusätzlichen Kosten (act. 30 S. 6 f.), wobei nicht be- stimmbar ist, wieviel die zusätzlichen Kosten betragen. Immerhin scheint er aber einen Saldo zugunsten des Beschwerdegegners in Höhe von Fr. 258.40 anzuer- kennen (vgl. act. 30 S. 6). Insofern liegt es nicht auf der Hand, in welchem Um- fang der Beschwerdeführer die Klage zweitinstanzlich abgewiesen haben will. Ferner erhebt der Beschwerdeführer zwar einen Rückweisungsantrag, diesen aber bloss eventualiter und ohne darzulegen, dass die Kammer im Falle der Gut- heissung der Beschwerde nicht in der Lage wäre, ein Urteil zu fällen, und die Streitsache an die Vorinstanz zurückweisen müsste. Das geht auch aus dem an- gefochtenen Entscheid nicht hervor (vgl. BGE 133 III 489). Somit dürfte es vorlie- gend an einem rechtsgenüglichen Antrag fehlen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Selbst wenn aber auf die Beschwerde einzutreten wäre, ist ihr kein Erfolg beschieden, was im Folgenden zu zeigen sein wird. 3. 3.1. Nach den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Feststellungen der Vor- instanz (vgl. act. 31 S. 2 ff.) reservierte der Beschwerdegegner am 28. Mai 2014 beim Beschwerdeführer ein Personenfahrzeug der Marke Toyota, Typ Hiace, un- ter Angabe eines ungefähren Investitionsbetrages von Fr. 15'000 bis Fr. 35'000 ("Bestellung"; act. 20/1 S. 11 f.). Am 27. August 2014 kam zwischen den Parteien sodann ein Vertrag zustande ("Auto Leasing ohne Bank"; act. 4/1), wonach der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner – unter Vorbehalt eines zwischenzeit- lichen Verkaufs des Fahrzeuges – die Vermittlung des Abschlusses eines Lea- singvertrages mit einem Leasinggeber für das Fahrzeug Toyota, Typ Hiace D - 4D, weiss, 1. Inverkehrsetzung 2012, Kilometer 13'200, zum Totalpreis von Fr. 40'900.-- sowie die Lieferung des Fahrzeuges durch den Leasinggeber innert 4 bis 15 Arbeitstagen ab Bezahlung des vereinbarten Preises versprach. Im Ge- genzug verpflichtete sich der Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer vorab eine Kaution über Fr. 4'090.--, eine erste Leasingrate von Fr. 1'097.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 87.75 (insgesamt Fr. 5'274.75) zu bezahlen. Sodann ver- pflichtete sich der Beschwerdegegner, den Beschwerdeführer für seine Arbeit und eventuell angefallene Mehrkosten zu entschädigen ("Entlastung", act. 4/6). Mit
- 5 - Schreiben vom 7. Januar 2015 kündigte der Beschwerdegegner den Vertrag mit dem Beschwerdeführer und verlangte die Rückzahlung der geleisteten Zahlungen (act. 4/7). Im Weiteren ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Be- schwerdegegner dem Beschwerdeführer aus diesem Vertragsverhältnis insge- samt Fr. 8'282.-- bezahlt hat. 3.2. Vor diesem Hintergrund qualifizierte die Vorinstanz den Vertrag zwischen den Parteien als einen einfachen Auftrag und verneinte das Vorliegen eines Mäk- lervertrages gestützt auf den Umstand, dass die Parteien kein erfolgsbedingtes Entgelt des Beschwerdeführers vereinbart hätten. Sie erwog, ohnehin könne aber auch ein Mäklervertrag gleich einem Auftrag jederzeit widerrufen bzw. gekündigt werden. Vor dem Hintergrund des Geschäftsgebarens des Beschwerdeführers, welcher vom Beschwerdegegner immer wieder Beträge gefordert habe, die in der Bestellung selbst nicht beziffert gewesen seien, und den Beschwerdegegner be- zichtigt habe, sich der Urkundenfälschung strafbar gemacht zu haben, sei die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Beschwerdegegner vertretbar und sachlich gerechtfertigt gewesen (sog. "Kündigung zur Zeit", act. 31 S. 8). Mit der Kündigung des Auftrages sei die rechtliche Grundlage für die Bezahlung von Fr. 8'282.-- nachträglich weggefallen und der Beschwerdeführer sei in diesem Umfang ungerechtfertigt bereichert, weshalb er den Betrag zurückzuerstatten ha- be. Der Beschwerdeführer wende zwar ein, der Beschwerdegegner schulde ihm gestützt auf AGB-Bestimmungen Fr. 8'004.40 gemäss Aufstellung der Annullati- onskosten vom 12. Januar 2015 und Rechnung vom 28. Januar 2015 (act. 31 S. 8 f.). Die AGB seien von den Parteien jedoch nicht übernommen worden und würden nicht Bestandteil des Vertrages bilden. Der Beschwerdeführer habe sel- ber eingeräumt, dass er seine allgemeinen Vertragsbedingungen zu Beginn des Vertragsverhältnisses, im Zeitpunkt der Bestellung dem Kläger nicht zur Verfü- gung gestellt habe. Die Bestellung verweise auch nicht auf die AGB. Im Gegenteil begrenze die Bestellung die vertraglichen Vereinbarungen durch den Satz "Die vorangegangenen Bedingungen sind vom Kunden als bedingungslos angenom- men". Deshalb würden die behaupteten Ansprüche des Beschwerdeführers der rechtlichen Grundlage entbehren (act. 31 S. 4 f. und S. 10). Darüber hinaus könne der Beschwerdeführer aus einer vorangegangenen Bestellung für andere Fahr-
- 6 - zeuge nichts für die hier strittige Bestellung des Fahrzeuges Toyota Hiace ablei- ten. Ferner stehe das in der Bestellung enthaltene Fakturierungsrecht für 10 %, 15 % bis 20 % des Finanzierungswertes der Leasinggesellschaft zu und der Be- schwerdeführer sei nicht aktivlegitimiert, daraus etwas für sich abzuleiten. Den- noch habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner aber grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung für Arbeit und Mehrkosten. Der Be- schwerdeführer habe aber weder seine Arbeit noch allfällige Mehrkosten genü- gend umschrieben und beziffert, weshalb sie nicht rechtsgenüglich substantiiert seien (act. 31 S. 10 f.). Abschliessend hält die Vorinstanz fest, der Beschwerde- gegner habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2015 eine Nach- frist angesetzt, mit der er den Schuldner vor dem Hintergrund des Kündigungs- schreibens und der Rechnung vom 7. Januar 2015 unmissverständlich zur Er- bringung der fälligen Forderung aufgefordert habe. Damit habe der Beschwerde- gegner den Beschwerdeführer gemahnt, weshalb der Beschwerdeführer antrags- gemäss ab 12. Mai 2015 Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz von 5 % zu bezahlen habe (act. 31 S. 11 f.). 3.3. Der Beschwerdeführer ergänzt in der Beschwerdeschrift in teilweiser Wie- derholung des bei der Vorinstanz Vorgebrachtem den dargestellten Sachverhalt, macht detaillierte Ausführungen zu seiner geschäftlichen Tätigkeit (act. 30 S. 3 f.) und zur Korrespondenz zwischen den Parteien ab dem 22. Dezember 2014 mit Blick auf die Lohnangaben des Beschwerdegegners und die Bezeichnung eines allfälligen Bürgen (act. 30 S. 4, S. 6 f.). Darauf ist im Folgenden einzugehen, so- weit es sich nicht um Neues handelt (Art. 326 ZPO) und für den vorliegenden Ent- scheid von Belang ist. Mit Bezug auf die rechtlichen Erwägungen beanstandet der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen die Vertragsqualifikation, die Feststellung einer Kündi- gung zur Zeit, die Nichtberücksichtigung von individuellen Abreden der Parteien sowie der AGB und bestreitet eine ungenügende Substantiierung seiner Kosten. Zusammengefasst führt er aus, eine Vertragsqualifikation sei vorliegend nicht er- forderlich, weil auf die Verpflichtungen und Zusicherungen des Beschwerdegeg- ners abzustellen sei. Jedenfalls handle es sich aber nicht um einen Auftrag, son-
- 7 - dern um einen Mäklervertrag, weshalb er gemäss Art. 413 Abs. 3 OR den im Ver- trag zugesicherten Ersatz für Aufwendungen verlangen könne, wenn das Ge- schäft nicht zu Stande komme (act. 30 S. 9 f.). Der Beschwerdegegner habe am
28. Mai 2014 ein Dokument unterschrieben, worin er sich vollumfänglich einver- standen erklärt habe, dass die Leasinggesellschaft 10 %, 15 % bis 20 % des Fi- nanzierungswertes fakturieren werde gemäss Art. 4133 (act. 30 S. 5). Dabei gehe es darum, dass die Leasinggesellschaft das Recht habe, einen Prozentsatz in Rechnung zu stellen. Dieser Umstand schliesse nicht aus, dass er (der Be- schwerdeführer) einen entsprechenden Betrag zurückbehalte (act. 30 S. 13). Fer- ner habe sich der Beschwerdegegner am 12. Dezember 2014 damit einverstan- den erklärt, dass er (der Beschwerdeführer) eine Annullierungsabrechnung auf- stelle, falls der Beschwerdegegner seine Akte beenden möchte, und dass der Be- schwerdegegner ihn für seine Arbeit und eventuelle angefallene Mehrkosten ent- schädige (act. 30 S. 5). Der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner am
28. Januar 2015 auch unmissverständlich mitgeteilt, dass dieser Annullationskos- ten zu tragen habe, namentlich einen Betrag von Fr. 6'135.-- (15 % des Autower- tes), Fr. 395.-- sowie Fr. 900.-- gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen, zuzüglich zusätzliche Kosten und 8 % Mehrwertsteuer (act. 30 S. 6 f.). Die allge- meinen Geschäftsbedingungen seien zu berücksichtigen, weil sie dem Beschwer- degegner später zugestellt worden seien und die Parteien nach der Kündigung die Verhandlungen betreffend Abschluss des Leasingvertrages wieder aufge- nommen hätten, wobei der Beschwerdegegner Kenntnis von den allgemeinen Bedingungen gehabt habe (act. 30 S. 8 und S. 12). Der Beschwerdegegner habe demnach so gut wie keine Ansprüche mehr (act. 30 S. 7). Sein Aufwand sei ge- stützt auf die Belege in den Akten, woraus seine bedeutende und umfangreiche Tätigkeit (Korrespondenz, Besprechung, Verträge mit den Geschäftspartnern be- treffend das ausgewählte Fahrzeug sowie der entsprechenden Reservation) her- vorgehe, auch ausreichend substantiiert (act. 30 S. 10 und S. 11). Seine Kosten seien bestimmbar und die Tatsache, dass es nicht zum Abschlusses des Lea- singvertrages zwischen dem Beschwerdegegner und der Leasinggesellschaft ge- kommen sei, sei einzig dem Verhalten des Beschwerdegegners zuzuschreiben, weshalb er nicht von seiner Entschädigungspflicht befreit sei (act. 30 S. 10 f.).
- 8 - Ferner bezieht sich der Beschwerdeführer in der Begründung auch auf eine Be- stellung des Beschwerdegegners vom 25. April 2014 betreffend Fahrzeuge ande- rer Marken (act. 30 S. 4 und S. 7; vgl. act. 20/1 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz missachte, dass die darin enthaltenen Erklärungen gesamtheitlich für allfällige Fahrzeugwünsche und somit auch für die Bestellung des Toyota Hiace gelten würden (act. 30 S. 12). 4. 4.1. Vorab ist festzuhalten, dass das als "Bestellung – Autoleasing ohne Bank" betitelte Dokument vom 25. April 2014 betreffend ein Fahrzeug der Marke Land Rover und alternativ für Fahrzeuge der Marke Mercedes Benz (act. 20/1 S. 3 f.) gleich derjenigen "Bestellung" für das Fahrzeug der Marke Toyota vom
28. Mai 2014 (act. 20/1 S. 11 f.) mangels eines genügend bestimmten Inhalts le- diglich eine Reservation bzw. eine Einladung des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer zur Offertstellung, nicht aber einen Vertrag darstellt (vgl. act. 31 S. 4). Anders als im Falle des Fahrzeuges Toyota Hiace kam zwischen den Parteien in der Folge kein Vertrag zustande, weil der Beschwerdegegner die entsprechende Offerte des Beschwerdeführers über ein Fahrzeug der Marke Mercedes Benz abgelehnt hat (act. 20/1 S. 8 f.). Dementsprechend wurde die in der Einladung zur Offertstellung vom 25. April 2014 enthaltenen Bestimmungen nie Vertragsbestandteil zwischen den Parteien, schon gar nicht betreffend das Fahrzeug der Marke Toyota Hiace. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die darin enthaltenen Bestimmungen für weitere bzw. nachfolgende Bestellungen Geltung haben sollten. Im Gegenteil wurde für die "Bestellung" des Fahrzeuges Toyota Hiace ein identisches Formular neu ausgefüllt und es enthält keinen Hinweis auf das Formular vom 25. April 2014. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus der "Bestellung" vom 25. April 2014 nichts zu Gunsten seines Standpunktes ableiten kann. 4.2. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend auf die Qualifikation des Vertrages als Auftrag gemäss Art. 394 ff. OR oder als Mäklervertrag gemäss Art. 412 OR nicht ankommt, weil der Mäklervertrag ohnehin im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag steht (Art. 412 Abs. 2 OR). Insbe-
- 9 - sondere das Beendigungsrecht gemäss Art. 404 OR gilt gleichermassen beim Auftrag und beim Mäklervertrag (BSK OR I-AMMANN, 6. Aufl. 2015, Art. 412 N 6; KUKO ZPO-VLCEK, Art. 412 N 7). Ferner verschafft Art. 413 Abs. 3 OR, welchen der Beschwerdeführer angewendet haben will, diesem im konkreten Fall keinen weitergehenden Anspruch als ihm auch aus Auftrag zusteht. Im Gegenteil: Ge- mäss Art. 413 Abs. 3 OR hat der Mäkler nur dann Anspruch auf Ersatz seiner ef- fektiven Aufwendungen, wenn ihm das im Vertrage zugesichert ist (vgl. BSK OR I- AMMANN, 6. Aufl. 2015, Art. 413 N 15), während dem Auftragnehmer auch ohne vertragliche Grundlage eine Entschädigung für Auslagen und Verwendungen zu- steht (Art. 402 Abs. 1 OR). Jedenfalls haben die Parteien am 12. Dezember 2014 ausdrücklich vereinbart, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für seine Arbeit und eventuelle angefallene Mehrkosten [gemäss Art. 413 Abs. 3 OR] entschädigt (act. 20/1 S. 27). Eine pauschale Entschädigung haben die Parteien hingegen nicht vereinbart, was die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat. Einerseits enthalten die ins Recht gelegten allgemeinen Bedingungen ("AGB", act. 4/10/1) des Beschwerdeführers unter dem Titel "Widerruf – Andere Gründe für Nichterfüllung – Folgen" in Ziffer III zwar Pauschalbeträge von Fr. 395.-- ("Be- arbeitungsgebühr", Ziff. 3.2), Fr. 900.-- ("Schadenersatz-Pauschale", Ziff. 3.3) so- wie 10 %, 15 % oder 20 % des Bestellungswertes (Ziff. 3.5). Die AGB sind aber nicht anwendbar, weil sie vom Beschwerdegegner nicht übernommen wurden. Selbst wenn sie ausdrücklich oder stillschweigend Gegenstand des Konsenses der Parteien waren oder die Übernahme durch stillschweigende oder ausdrückli- che Verweisung erfolgte, gelten die AGB dennoch nicht als vom Konsens der Par- teien erfasst, weil der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. vor Abgabe seiner Annahmeerklärung durch Unterzeichnung des Dokumen- tes "Auto Leasing ohne Bank" am 27. August 2014 unbestritten keine Möglichkeit hatte, sich vom Inhalt der AGB Kenntnis zu verschaffen. Ferner liegt mit dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer die AGB dem Beschwerdegegner als Beilage zum Schreiben vom 12. Januar 2015 zusandte und die Parteien nachher noch korrespondierten, auch keine nachträgliche Übernahme vor, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdegegner den AGB im Sinne einer Ver- tragsergänzung bzw. -änderung zugestimmt hätte. Auf der anderen Seite steht
- 10 - das in der "Bestellung" vom 28. Mai 2014 enthaltene Fakturierungsrecht (für 10 %, 15 % bis 20 % des von Hand geschriebenen Finanzierungswertes) bei ei- nem Rücktritt der Leasinggesellschaft und nicht dem Beschwerdeführer zu. Daran vermag auf Grund des ausdrücklichen Wortlautes der Bestimmung auch der in Klammern beigefügte Verweis auf Art. 4133 [OR] nichts zu ändern. D.h. der Be- schwerdegegner schuldet die allfällige Leistung (unabhängig des konkreten For- derungsrechtes) der Leasinggesellschaft und nicht dem Beschwerdeführer (sog. "Vertrag zugunsten eines Dritten", Art. 112 OR). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich somit auch eine Auseinandersetzung damit, ob all diese genannten Beträge für den Fall der Vertragsbeendigung eine grundsätzlich zulässige Pauschalierung darstellen oder bereits einen pönalen Charakter im Sinne von Art. 160 OR auf- weisen und unter Mäklervertrags- bzw. Auftragsrecht ohnehin nicht zulässig wä- ren (BSK OR I-WEBER, 6. Aufl. 2015, Art. 404 N 13 und 18; SJZ 84/1988, 399). 4.3. Demnach hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer unabhängig der Qualifikation des Vertrages als Auftrag oder Mäklervertrag infolge der Beendi- gung den effektiv angefallenen Arbeits-, Spesen- und Auslagenaufwand sowie al- lenfalls tatsächlich entstandener Schaden zu ersetzen. Ein Schadenersatz wegen Kündigung zur Unzeit gemäss Art. 404 Abs. 2 OR setzt voraus, dass die Kündi- gung ohne Grund, d.h. in einem ungünstigen Moment ohne sachliche Rechtferti- gung, erfolgte und der anderen Partei besondere Nachteile verursachte (BSK OR I-WEBER, 6. Aufl. 2015, Art. 404 N 16). Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Kündigung auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zur Unzeit er- folgte (vgl. act. 31 S. 8). Damit haben sich zwar die Abwicklungspflichten der Par- teien aktualisiert; Schadenersatzansprüche wegen der Auflösung lebten aber nicht auf (BSK OR I-WEBER, 6. Aufl. 2015, Art. 404 N 14 f.). Selbst bei Vorliegen einer Kündigung zur Unzeit und Bejahung eines Schadenersatzanspruches hätte der Beschwerdeführer (mangels Anwendbarkeit der AGB, die in Ziffer 3.3 und 3.4 eine Schadenersatz-Pauschale vorsehen würden) aber den Nachweis für den tat- sächlich entstandenen Schaden wie auch den effektiv angefallenen Aufwand zu erbringen (Art. 8 ZGB). Dabei muss der Aufwand bzw. der Schaden im Prozess mit Verhandlungsmaxime so detailliert behauptet werden, dass darüber Beweis abgenommen werden kann bzw. die Gegenpartei die Behauptungen im Einzelnen
- 11 - bestreiten und einen Gegenbeweis führen kann. Pauschale Behauptungen genü- gen nicht (sog. Behauptungs-, Substanziierungs- und Bestreitungslast, Art. 55 ZPO; ZK ZPO-SUTTER-SOMM/SCHRANK, 3. Aufl. 2016, Art. 55 N 23 ff. und ZK ZPO-LEUENBERGER, 3. Aufl. 2016, Art. 221 N 43 mit Hinweis auf BGer 4A_155/2014 vom 5. August 2014; BGE 105 II 143 und BGE 115 II 1). Der Beschwerdeführer verweist für seinen Anspruch primär auf seine Aufstellung vom 12. Januar 2015 über die Annullierungskosten (act. 20/1 S. 42). Diese setzt sich zusammen aus 15 % des Fahrzeugwertes (Fr. 6'135.--) sowie Fr. 395.-- ge- mäss Ziffer 3.2 der AGB und Fr. 900.-- gemäss Ziffer 3.3 der AGB zuzüglich Mehrwertsteuer (Total Fr. 8'004.40). Sie umfasst somit ausschliesslich pauscha- lierte Beträge und dokumentiert nicht effektiv angefallenen Aufwand oder tatsäch- lichen Schaden, weshalb sie den genannten Anforderungen nicht genügt. Über- dies macht der Beschwerdeführer gemäss Rechnung vom 28. Januar 2015 zu- sätzliche Kosten geltend, ohne diese genauer zu benennen (act. 20/1 S. 45). Der Beschwerdeführer behauptete bei der Vorinstanz einzig, dass das Einstellen des Fahrzeuges "irgendwo in einer Garage eines Partners - Herrn C._____" (act. 22 S. 6) sowie die ganze Abwicklung als Vermittler "verbunden mit verschiedenen Kundenwünschen usw." (act. 22 S. 7) gekostet habe, ohne aber im Minimum an- zugeben, um welche konkreten Beträge es sich handelt. Diese Behauptungen sind daher nicht genügend substantiiert und weitere Behauptungen, insbesondere auch zu einem tatsächlichen Schaden, hat der Beschwerdeführer nicht aufge- stellt. Auch das hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt. 4.4. Der angefochtene Entscheid ist demnach nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.-- festzuset- zen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und aus dem von ihm geleisteten Kos- tenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung an
- 12 - den Beschwerdegegner ist mangels ihm entstandener Umtriebe nicht zuzuspre- chen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss bezogen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 30, sowie an das Einzelgericht des Bezirksge- richtes Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt höchstens Fr. 8'282.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: