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PP160025

Forderung (Fristerstreckung)

Zürich OG · 2016-06-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Am 17. November 2015 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Forderungsklage über Fr. 5'000.-- nebst Zins seit 30. November 2013 und Umtriebsentschädigung ein, unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung vom 16. September 2015 (Vi-Urk. 1 und 2). Am 1. und 2. Februar 2016 reichte die Beklagte die Klageantwort ein (Vi-Urk. 15 und 16) und ergänzte diese am 8. und 11. Februar 2016 (Vi-Urk. 18 und 20). Am

7. März 2016 wurde die vorinstanzliche Hauptverhandlung mit mündlicher Replik und Duplik durchgeführt (Vi-Urk. 33); dabei wurde der Beklagten in Aussicht ge- stellt, dass sie sich noch schriftlich zu den von der Klägerin eingereichten Beila- gen äussern könne (Vi-Urk. 33 S. 27). Mit Verfügung vom 8. März 2016 wurde der Beklagten eine einmal kurz erstreckbare Frist von 20 Tagen angesetzt zur schrift- lichen Stellungnahme zur Replik und den von der Klägerin eingereichten Beilagen (Vi-Urk. 38). Das von der Beklagten verlangte (Vi-Urk. 38) Verhandlungsprotokoll musste zuerst ausgefertigt werden und wurde der Beklagten am 8. April 2016 zu- gestellt (Vi-Urk. 43). Am 18. April 2016 (Fristablauf für die Stellungnahme; vgl. Vi- Urk. 40) ersuchte die Beklagte um eine Fristerstreckung von mindestens 30 Ta- gen (Vi-Urk. 46). Mit Verfügung vom 20. April 2016 bewilligte die Vorinstanz das Erstreckungsgesuch nur teilweise, indem sie die Frist letztmals um 10 Tage er- streckte (Vi-Urk. 48 = Urk. 2).

b) Hiergegen hat die Beklagte mit vom 17. Mai 2016 datierter Eingabe Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1): Es sei "mir die Verlängerung der Frist für meine Stellungnahme (steht alles in der Beilage = gemäss meinem beiliegenden Schreiben an das Einzelgericht Meilen, Frau C._____, welches Schreiben ich hiermit zum integrierenden Be- standteil dieser Beschwerde mache, in/als Begründung und Antrag) um im Minimum 30 Tage ab Zustellung an mich zu gewähren,"

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Am 19. Mai 2016 er- folgte eine Beschwerde-Ergänzung per Telefax (Urk. 7). Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

E. 2 a) Die angefochtene Verfügung vom 20. April 2016 wurde der Be- klagten am 6. Mai 2016 zugestellt (Vi-Urk. 49). Die Frist zur Erhebung der Be- schwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und endete damit am Pfingst- dienstag, dem 17. Mai 2016. Die Frist wird eingehalten durch Einreichung der Be- schwerde beim Obergericht oder durch Übergabe an die Schweizerische Post (zuhanden des Obergerichts) bis zu diesem Tag, wogegen eine Telefax-Aufgabe zur Fristwahrung nicht genügt (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat ihre Be- schwerde am 17. Mai 2016 beim Briefkasten der Vorinstanz eingeworfen (vgl. Vi- Urk. 52 und 54 bzw. Urk. 6) und gleichentags per Telefax an das Obergericht ge- sandt (Urk. 1 und Urk. 3; die entsprechenden Originale – die gegenüber Urk. 6 handschriftliche Ergänzungen aufweisen – sind nicht beim Obergericht eingegan- gen). Das bei der Vorinstanz eingegangene Exemplar wurde von dieser am

18. Mai 2016 per Telefax dem Obergericht zur Kenntnis gebracht (Urk. 1A und 3/1-2A) und ist mit den Akten am 23. Mai 2016 beim Obergericht eingegangen (Vi-Aktenverzeichnis S. 2). Innert der am 17. Mai 2016 abgelaufenen Frist ist die Beschwerde damit weder in schriftlicher Form (d.h. mit Originalunterschrift) beim Obergericht eingegangen noch zu dessen Handen der schweizerischen Post übergeben worden. Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden und auf diese kann demzufolge nicht eingetreten werden.

b) Aber auch wenn man von einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung durch Einreichung der Beschwerde bei der Vorinstanz ausgehen wollte, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben den hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzu- machender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Beklagte macht hierzu geltend, es drohe ihr ein solcher Nachteil, weil sie sonst ihre Sache nicht genü- gend darlegen könne (Urk. 1). Ein Gericht, welches eine Frist angesetzt hat, kann auf eine solche jedoch jederzeit wieder zurückkommen, denn die entsprechende Verfügung erwächst als prozessleitende Verfügung nicht in materielle Rechtskraft. Damit liegt zur Zeit kein Nachteil vor, der nicht wieder gutgemacht werden könnte. Auf die Beschwerde wäre daher auch aus diesem Grund nicht einzutreten.

- 4 -

c) An die Vorinstanz sei immerhin der Hinweis gerichtet, dass die Anset- zung einer Frist zur einzig im Protokoll verbindlich verurkundeten Replik (woran nichts ändert, dass die Beklagte sich von der Verhandlung Notizen gemacht hat; Vi-Urk. 33) ohne Vorhandensein der Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls kaum sinnvoll erscheint (vorliegend konnte der Beklagten eine Kopie der Ausferti- gung des am 11. März 2016 verlangten Protokolls erst am 8. April 2016 und mit- hin gerade noch 10 Tage vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme zugestellt wer- den; vgl. Vi-Urk. 38, 39, 42 und 43). Auf die derart verkürzte Frist hat auch die Beklagte in ihrem Erstreckungsgesuch vom 18. April 2016 hingewiesen (Vi-Urk. 46 S. 1 Ziff. 3). Unter diesen Umständen wäre eine entsprechend grosszügigere Fristerstreckung wohl angemessen gewesen. Nachdem die angefochtene Verfü- gung, wie erwähnt (oben Erw. 2.b), nicht in materielle Rechtskraft erwächst, wird die Vorinstanz diese Umstände beim seitherigen Fristerstreckungsgesuch der Be- klagten vom 17. Mai 2016 (Vi-Urk. 51 und 55) berücksichtigen können.

E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert der Haupt- sache von Fr. 5'000.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverord- nung auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. - 5 -
  3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 sowie Kopien von Urk. 3/1-2, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 5'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP160025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 1. Juni 2016 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung (Fristerstreckung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. April 2016 (FV150072-G)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Am 17. November 2015 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Forderungsklage über Fr. 5'000.-- nebst Zins seit 30. November 2013 und Umtriebsentschädigung ein, unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung vom 16. September 2015 (Vi-Urk. 1 und 2). Am 1. und 2. Februar 2016 reichte die Beklagte die Klageantwort ein (Vi-Urk. 15 und 16) und ergänzte diese am 8. und 11. Februar 2016 (Vi-Urk. 18 und 20). Am

7. März 2016 wurde die vorinstanzliche Hauptverhandlung mit mündlicher Replik und Duplik durchgeführt (Vi-Urk. 33); dabei wurde der Beklagten in Aussicht ge- stellt, dass sie sich noch schriftlich zu den von der Klägerin eingereichten Beila- gen äussern könne (Vi-Urk. 33 S. 27). Mit Verfügung vom 8. März 2016 wurde der Beklagten eine einmal kurz erstreckbare Frist von 20 Tagen angesetzt zur schrift- lichen Stellungnahme zur Replik und den von der Klägerin eingereichten Beilagen (Vi-Urk. 38). Das von der Beklagten verlangte (Vi-Urk. 38) Verhandlungsprotokoll musste zuerst ausgefertigt werden und wurde der Beklagten am 8. April 2016 zu- gestellt (Vi-Urk. 43). Am 18. April 2016 (Fristablauf für die Stellungnahme; vgl. Vi- Urk. 40) ersuchte die Beklagte um eine Fristerstreckung von mindestens 30 Ta- gen (Vi-Urk. 46). Mit Verfügung vom 20. April 2016 bewilligte die Vorinstanz das Erstreckungsgesuch nur teilweise, indem sie die Frist letztmals um 10 Tage er- streckte (Vi-Urk. 48 = Urk. 2).

b) Hiergegen hat die Beklagte mit vom 17. Mai 2016 datierter Eingabe Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1): Es sei "mir die Verlängerung der Frist für meine Stellungnahme (steht alles in der Beilage = gemäss meinem beiliegenden Schreiben an das Einzelgericht Meilen, Frau C._____, welches Schreiben ich hiermit zum integrierenden Be- standteil dieser Beschwerde mache, in/als Begründung und Antrag) um im Minimum 30 Tage ab Zustellung an mich zu gewähren,"

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Am 19. Mai 2016 er- folgte eine Beschwerde-Ergänzung per Telefax (Urk. 7). Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

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2. a) Die angefochtene Verfügung vom 20. April 2016 wurde der Be- klagten am 6. Mai 2016 zugestellt (Vi-Urk. 49). Die Frist zur Erhebung der Be- schwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und endete damit am Pfingst- dienstag, dem 17. Mai 2016. Die Frist wird eingehalten durch Einreichung der Be- schwerde beim Obergericht oder durch Übergabe an die Schweizerische Post (zuhanden des Obergerichts) bis zu diesem Tag, wogegen eine Telefax-Aufgabe zur Fristwahrung nicht genügt (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat ihre Be- schwerde am 17. Mai 2016 beim Briefkasten der Vorinstanz eingeworfen (vgl. Vi- Urk. 52 und 54 bzw. Urk. 6) und gleichentags per Telefax an das Obergericht ge- sandt (Urk. 1 und Urk. 3; die entsprechenden Originale – die gegenüber Urk. 6 handschriftliche Ergänzungen aufweisen – sind nicht beim Obergericht eingegan- gen). Das bei der Vorinstanz eingegangene Exemplar wurde von dieser am

18. Mai 2016 per Telefax dem Obergericht zur Kenntnis gebracht (Urk. 1A und 3/1-2A) und ist mit den Akten am 23. Mai 2016 beim Obergericht eingegangen (Vi-Aktenverzeichnis S. 2). Innert der am 17. Mai 2016 abgelaufenen Frist ist die Beschwerde damit weder in schriftlicher Form (d.h. mit Originalunterschrift) beim Obergericht eingegangen noch zu dessen Handen der schweizerischen Post übergeben worden. Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden und auf diese kann demzufolge nicht eingetreten werden.

b) Aber auch wenn man von einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung durch Einreichung der Beschwerde bei der Vorinstanz ausgehen wollte, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben den hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzu- machender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Beklagte macht hierzu geltend, es drohe ihr ein solcher Nachteil, weil sie sonst ihre Sache nicht genü- gend darlegen könne (Urk. 1). Ein Gericht, welches eine Frist angesetzt hat, kann auf eine solche jedoch jederzeit wieder zurückkommen, denn die entsprechende Verfügung erwächst als prozessleitende Verfügung nicht in materielle Rechtskraft. Damit liegt zur Zeit kein Nachteil vor, der nicht wieder gutgemacht werden könnte. Auf die Beschwerde wäre daher auch aus diesem Grund nicht einzutreten.

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c) An die Vorinstanz sei immerhin der Hinweis gerichtet, dass die Anset- zung einer Frist zur einzig im Protokoll verbindlich verurkundeten Replik (woran nichts ändert, dass die Beklagte sich von der Verhandlung Notizen gemacht hat; Vi-Urk. 33) ohne Vorhandensein der Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls kaum sinnvoll erscheint (vorliegend konnte der Beklagten eine Kopie der Ausferti- gung des am 11. März 2016 verlangten Protokolls erst am 8. April 2016 und mit- hin gerade noch 10 Tage vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme zugestellt wer- den; vgl. Vi-Urk. 38, 39, 42 und 43). Auf die derart verkürzte Frist hat auch die Beklagte in ihrem Erstreckungsgesuch vom 18. April 2016 hingewiesen (Vi-Urk. 46 S. 1 Ziff. 3). Unter diesen Umständen wäre eine entsprechend grosszügigere Fristerstreckung wohl angemessen gewesen. Nachdem die angefochtene Verfü- gung, wie erwähnt (oben Erw. 2.b), nicht in materielle Rechtskraft erwächst, wird die Vorinstanz diese Umstände beim seitherigen Fristerstreckungsgesuch der Be- klagten vom 17. Mai 2016 (Vi-Urk. 51 und 55) berücksichtigen können.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert der Haupt- sache von Fr. 5'000.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverord- nung auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

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3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 sowie Kopien von Urk. 3/1-2, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 5'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se