Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Parteien stehen seit dem 6. September 2013 vor Erstinstanz in ei- nem Haftpflichtprozess mit Personenschäden (vgl. Urk. 9/1 S. 1). Der mit Verfü- gung vom 10. September 2015 (Urk. 9/112) gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. C._____, Geschäftsleiter der D._____ erstattete am 19. Januar 2016 sowohl eine technische Unfallanalyse (Urk. 9/129) als auch eine biomechanische Beurtei- lung (Urk. 9/131). Dieses zusammengefasst als unfallanalytisches und biomecha- nisches Gutachten bezeichnete Gutachten wurde den Parteien mit Verfügung vom 4. Februar 2016 zugestellt, um dazu Stellung zu nehmen und unter Angabe der Gründe eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantra- gen (Urk. 9/133). Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) liess sich zum Gutachten mit Eingabe vom 8. April 2016 (Urk. 9/140) und die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Eingabe vom 19. April 2016 (Urk. 9/143) vernehmen, wobei Erstere die Zulassung einer und Letztere die Zulassung fol- gender Ergänzungsfragen beantragte (Urk. 9/143 S. 2 und S. 3 und Urk. 9/145/2): "1. Wurden die in der Unfallanalyse herangezogenen EES-Werte durch eigene Versuche untermauert bzw. wenn nein: wurden grössere Toleranzen berücksichtigt / geben Sie dies- falls konkret an, inwiefern die Toleranzen grösser sind bzw. über Norm liegen?
E. 2 Falls die herangezogenen EES-Werte aufgrund von Datenbanken/Fotografien von Unfall- fahrzeugen eingegrenzt wurden, so sind diese Daten/Fotografien sowie diejenigen für die nächst tieferen und höheren EES-Werte vorzulegen.
E. 3 (Schriftliche Mitteilung)
- 3 -
E. 4 a) Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen pro- zessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr be- seitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines solchen Nachteils grund- sätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige An- fechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377).
- 4 - Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvorausset- zungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Entspre- chend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein of- fenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wie- dergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.
b) Weder macht die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend, noch ist ein solcher offenkundig. Die Klägerin liefert in ihrer Beschwerde Hinweise auf Aktenstellen nach, wonach sich im Renault Clio drei oder mehr Insassen befunden hätten, und macht gel- tend, der Gutachter sei daher von falschen Annahmen ausgegangen; bei Unklar- heiten hätte der Gutachter beim Gericht nachfragen müssen (Urk. 1 S. 2). Damit legt die Klägerin aber weder substantiiert dar noch weist sie nach, inwiefern sie durch den Entscheid des Vorderrichters einen Nachteil erleidet, welcher später nicht mehr leicht wiedergutzumachen sein soll. Genau dies wäre indessen erfor- derlich, da insbesondere Beweisverfügungen in der Regel erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid angefochten werden können (Bli- ckenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 40 und N 42).
E. 5 Entsprechend ist auf die Beschwerde der Klägerin nicht einzutreten. Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, ist von der Einholung einer Beschwerdeantwort der Beklagten abzusehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 6 a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin die Ge-
- 5 - richtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 1 lit. b, § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin infolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels wesentlicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.
- Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. - 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP160023-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 21. Juni 2016 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher X._____ gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung (Zulassung Ergänzungsfragen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. April 2016 (FV130167-L)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Parteien stehen seit dem 6. September 2013 vor Erstinstanz in ei- nem Haftpflichtprozess mit Personenschäden (vgl. Urk. 9/1 S. 1). Der mit Verfü- gung vom 10. September 2015 (Urk. 9/112) gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. C._____, Geschäftsleiter der D._____ erstattete am 19. Januar 2016 sowohl eine technische Unfallanalyse (Urk. 9/129) als auch eine biomechanische Beurtei- lung (Urk. 9/131). Dieses zusammengefasst als unfallanalytisches und biomecha- nisches Gutachten bezeichnete Gutachten wurde den Parteien mit Verfügung vom 4. Februar 2016 zugestellt, um dazu Stellung zu nehmen und unter Angabe der Gründe eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantra- gen (Urk. 9/133). Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) liess sich zum Gutachten mit Eingabe vom 8. April 2016 (Urk. 9/140) und die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Eingabe vom 19. April 2016 (Urk. 9/143) vernehmen, wobei Erstere die Zulassung einer und Letztere die Zulassung fol- gender Ergänzungsfragen beantragte (Urk. 9/143 S. 2 und S. 3 und Urk. 9/145/2): "1. Wurden die in der Unfallanalyse herangezogenen EES-Werte durch eigene Versuche untermauert bzw. wenn nein: wurden grössere Toleranzen berücksichtigt / geben Sie dies- falls konkret an, inwiefern die Toleranzen grösser sind bzw. über Norm liegen?
2. Falls die herangezogenen EES-Werte aufgrund von Datenbanken/Fotografien von Unfall- fahrzeugen eingegrenzt wurden, so sind diese Daten/Fotografien sowie diejenigen für die nächst tieferen und höheren EES-Werte vorzulegen.
3. Die D._____ wird ersucht, eine Neuberechnung der Unfallanalyse vorzunehmen (Renault Clio: 6 Insassen; Opel Omega: 2 Insassen) und zu begründen, ob sich bezüglich Unfallana- lyse oder Biomechanik etwas ändert."
2. a) Mit Verfügung vom 27. April 2016 entschied der Vorderrichter Fol- gendes (Urk. 2 S. 6): "1. Die Ergänzungsfragen der Parteien werden im Sinne der Erwägungen zugelassen.
2. Die D._____ wird für die Technische Unfallanalyse mit Fr. 3'837.25, für die Bio- mechanische Beurteilung mit Fr. 2'197.80 entschädigt.
3. (Schriftliche Mitteilung)
- 3 -
4. (Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. 2)"
b) Gemäss den Erwägungen liess der Vorderrichter die Ergänzungsfrage Ziffer 1 der Klägerin unverändert sowie die Ergänzungsfrage 2 in modifizierter Form zu (Urk. 2 S. 4). Hinsichtlich der Ergänzungsfrage Ziffer 3 erwog der Vorder- richter, dass die klägerische Behauptung, es hätten sich sechs Personen im Renault Clio befunden, gänzlich neu, damit verspätet und allein schon aus diesem Grund unbeachtlich sei. Ferner habe die Klägerin auch nicht dargetan, worauf sich ihre Behauptung stütze. Aus dem Unfallprotokoll ergebe sich klar, dass die Unfallbeteiligten mit je einem Mitfahrer unterwegs gewesen seien. Anhaltspunkte, dass diese Angaben falsch wären, seien nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass akten- kundig geworden wäre, wenn sich tatsächlich sechs Personen im Renault Clio be- funden hätten. Deshalb erübrigten sich die beantragten Weiterungen (Urk. 2 S. 4f.).
3. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 12. Mai 2016 innert Frist (Urk. 9/150/2) Beschwerde mit dem Antrag, es seien die Ergän- zungsfragen an die D._____ zuzulassen (Urk. 1 S. 1).
4. a) Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen pro- zessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr be- seitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines solchen Nachteils grund- sätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige An- fechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377).
- 4 - Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvorausset- zungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Entspre- chend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein of- fenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wie- dergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.
b) Weder macht die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend, noch ist ein solcher offenkundig. Die Klägerin liefert in ihrer Beschwerde Hinweise auf Aktenstellen nach, wonach sich im Renault Clio drei oder mehr Insassen befunden hätten, und macht gel- tend, der Gutachter sei daher von falschen Annahmen ausgegangen; bei Unklar- heiten hätte der Gutachter beim Gericht nachfragen müssen (Urk. 1 S. 2). Damit legt die Klägerin aber weder substantiiert dar noch weist sie nach, inwiefern sie durch den Entscheid des Vorderrichters einen Nachteil erleidet, welcher später nicht mehr leicht wiedergutzumachen sein soll. Genau dies wäre indessen erfor- derlich, da insbesondere Beweisverfügungen in der Regel erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid angefochten werden können (Bli- ckenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 40 und N 42).
5. Entsprechend ist auf die Beschwerde der Klägerin nicht einzutreten. Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, ist von der Einholung einer Beschwerdeantwort der Beklagten abzusehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
6. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin die Ge-
- 5 - richtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 1 lit. b, § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin infolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels wesentlicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.
4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–.
- 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc