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PP160014

Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)

Zürich OG · 2016-05-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) machte am 30. No- vember 2015 vor Vorinstanz eine Staatshaftungsklage gegen den Kanton Zürich anhängig, womit er Schadenersatz und Genugtuung von Fr. 30'000.– verlangt, unter dem Vorbehalt der Nachklage (Urk. 6/1). Mit seiner Klage stellte der Kläger sodann neben einem Sistierungsbegehren ein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Urk. 6/1 S. 2 und S. 4).

E. 2 Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 wurde das Sistierungsgesuch des Klägers abgewiesen und dem Kläger Frist angesetzt, um sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege näher zu begründen (Urk. 6/5), wel- cher Verpflichtung der Kläger mit Eingabe vom 25. Januar 2016 nachkam (Urk. 6/9).

E. 3 der vorliegenden Beschwerde sei insoweit aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als der Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet wird (angefochtene Verfügung Disp-Ziff. 2); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

E. 4 Mit Verfügung vom 8. März 2016 wurde auf das Gesuch des Klägers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten (Urk. 5).

- 3 -

E. 5 Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung vom 19. Februar 2016 davon aus, dass der Kläger zwar mittellos sei, seine Staatshaftungsklage sich indessen als sehr wenig aussichtsreich erweise (Urk. 2 S. 3 und S. 13). In der Folge wies sie sein Armenrechtsgesuch ab.

E. 6 Der Kläger fordert vom Kanton Zürich Schadenersatz und Genugtuung, weil die Oberstaatsanwaltschaft durch zwei Medienmitteilungen nach einem - sei- ner Ansicht nach vermeintlich - rassendiskriminierenden Tweet einen medialen Shitstorm gegen ihn mit angeheizt habe (Urk. 1 S. 3). Der der Staatshaftungskla- ge zugrunde liegende Sachverhalt, welcher im Beschwerdeverfahren unangefoch- ten blieb, wurde von der Vorinstanz zusammengefasst wie folgt dargestellt (Urk. 2 S. 3f.): Der Kläger setzte am Samstagabend, den tt. Juni 2012, im Rahmen einer Serie von Tweets einen Tweet mit dem Inhalt "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht … diesmal für Moscheen" (im Folgenden: der Tweet) ab. Wenige Mi- nuten später löschte er den Tweet wieder. In Form eines Bildes gelangte der Tweet an die Journalistin B._____, welche über Twitter verbreitete: "Ich schreib jetzt mal was über all diese braunen C._____-Heinis". Rund zwei Stunden später versuchte B._____ vergeblich, den Kläger telefonisch zu kontaktieren. Unmittelbar darauf publizierte sie im D._____ [Tageszeitung online] einen Artikel über den Tweet, der über E._____ [Internetplattform] verlinkt wurde (s. Urk. 6/9 S. 10). Am …, den tt. Juni 2012 erschienen weitere Zeitungsartikel über den Tweet, die den Kläger mit vollem Namen nannten. Aus den entsprechenden Zeitungsarti- keln geht hervor, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (im Fol- genden: die Oberstaatsanwaltschaft) Journalisten auf Anfrage hin mitgeteilt habe, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens geprüft werde (s. Urk. 6/9 S. 11 Rz 24). Am …, tt. Juni 2012, teilte die Oberstaatsanwaltschaft den Medien mit, dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen Verstosses gegen die Antirassismus-Strafnorm eröffnet und bereits diver- se Untersuchungshandlungen (Hausdurchsuchung am Wohnsitz des Klägers, Si- cherstellung der vom Kläger für seine Tweets verwendeten Geräte, staatsanwalt-

- 4 - schaftliche Einvernahme des Klägers) durchgeführt habe (Urk. 6/3/2). Weiter äus- serte sich gleichentags die Pressesprecherin der Oberstaatsanwaltschaft in der TV-Sendung … zur eröffneten Strafuntersuchung (Urk. 6/9 S. 11 Rz 26). Die oben erwähnten, von der Oberstaatsanwaltschaft am tt. Juni 2012 gegebenen, Informa- tionen wurden sodann von diversen Medien erwähnt.

E. 7 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), das heisst ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für ech- te Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Auf die Ausführungen des Klägers ist sodann im Folgenden nur insoweit einzugehen, als es für die Ent- scheidfindung erforderlich ist.

E. 8 a) Der Kläger macht mit seiner Beschwerde einerseits geltend, die Vor- instanz sei hinsichtlich der ersten Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom tt. Juni 2012 zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein öffentliches Interesse an der Kommunikation der Oberstaatsanwaltschaft bestanden habe (Urk. 1 S. 5f.). Ins- besondere sei die Vorinstanz auf seine Argumentation, dass die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft keinen Rechtfertigungsgrund für die vorliegende Kommu- nikation enthielten, nicht eingegangen (Urk. 1 S. 5).

- 5 -

b) Der Kläger stellt den Inhalt der Medienmitteilung nicht in Frage. Es kann daher von der Richtigkeit der Mitteilung ausgegangen werden. Der Kläger macht aber geltend, die Oberstaatsanwaltschaft habe durch ihre Mitteilung den anhal- tenden Shitstorm gegen ihn massgeblich mitbefeuert (Urk. 1 S. 8). Die Vorinstanz habe den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Medienmitteilung der Oberstaatsanwaltschaft vom tt. Juni 2012 und dem über ihn hereingebrochenen Shitstorm zu Unrecht verneint, insbesondere da es sich vorliegend um das erste als "Shitstorm" bezeichnete Phänomen in der Schweiz handle. Die Vorinstanz hätte bei einem derart komplexen Phänomen die Ansicht von Experten einholen müssen, um den adäquaten Kausalzusammenhang zu verneinen (Urk. 1 S. 8 und S. 10f.). Die unentgeltliche Rechtspflege sei zudem zu gewähren, wenn komplexe Rechtsfragen erstmals zu beurteilen seien oder eine höchstrichterliche Beurtei- lung ausstehe, wie das hier der Fall sei (Urk. 1 S. 10).

E. 9 Die rechtlichen Grundlagen sowohl der Staatshaftungsklage als auch der Voraussetzungen für die Information der Öffentlichkeit über hängige Strafver- fahren wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben, so dass auf die ent- sprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 7). Das in Art. 74 StPO statuierte Informationsrecht der Strafbehörden stellt eine Ausnahme zum Amtsgeheimnis dar und schafft einen strafrechtlich relevanten Rechtfertigungs- grund (Urs Saxer, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 1f. zu Art. 74 StPO). In den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft wird das Informationsrecht gemäss Art. 74 StPO näher präzisiert. Gemäss diesen Weisungen darf die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 74 StPO über hängige Strafverfahren informiert werden, wenn eine Information im Interesse der Untersuchung oder im überwiegenden Interesse der Öffentlichkeit erforderlich ist. Eine solche ist insbesondere in sogenannten (Medien-)Schlüsselfällen gerechtfertigt, unter anderem wenn es sich um Strafta- ten handelt, welche durch Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, begangen worden sein sollen (vgl. hierzu die unter http://www.zh.ch/content/dam/justiz_in- nern/stanw/PDF/Weisungen/WOSTA_130601.pdf abrufbaren Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft, S. 289). Damit eine Kommunikation durch die Strafver- folgungsbehörden zulässig ist, muss sie einerseits im öffentlichen Interesse liegen

- 6 - und anderseits verhältnismässig sein. Sie muss demnach im konkreten Fall ge- eignet sein, die mit ihr verfolgten öffentlichen Interessen zu fördern, ein notwendi- ges Mittel darstellen und nicht im Übermass in die Rechte Dritter eingreifen (Saxer, a.a.O., N 8 zu Art. 74 StPO). An die Informationsinteressen der Öffent- lichkeit sind sodann keine hohen Anforderungen zu stellen (Saxer, a.a.O., N 17 zu Art. 74 StPO).

E. 10 Vorab ist festzuhalten, dass die Oberstaatsanwaltschaft am tt. Juni 2012 nicht von sich aus, sondern auf entsprechende Anfrage der Medien - insbe- sondere von F._____ [Tageszeitung] - über die Prüfung der Einleitung eines Strafverfahrens informiert hat (Urk. 6/3/1a). Es handelt sich dabei nicht um eine eigentliche Medienmitteilung; im Gegensatz zur zweiten Mitteilung der Ober- staatsanwaltschaft vom tt. Juni 2012, als die Öffentlichkeit im Rahmen einer offi- ziellen Medienmitteilung darüber informiert wurde, dass ein Strafverfahren einge- leitet und diverse Untersuchungshandlungen bereits vorgenommen worden seien (Urk. 6/3/2). In dieser Mitteilung wird festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft I für den Kanton Zürich nach Kenntnis der in den Medien erhobenen Vorwürfe un- verzüglich eine Strafuntersuchung wegen Rassendiskriminierung gegen den Klä- ger eröffnet habe, dass sie eine Hausdurchsuchung durchgeführt sowie die für seinen Tweet verwendeten Geräte sichergestellt habe. Ausserdem sei der Kläger befragt worden. Weiter folgte eine kurze Zusammenfassung des Vorwurfs sowie der Stellungnahme des Klägers dazu (Urk. 6/3/2).

E. 11 a) Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz gehe von einem derart weiten öffentlichen Interesse an einer Kommunikation der Strafverfolgungsbehör- den aus, dass eine solche bei jeder auch noch so an den Haaren herbeigezoge- nen Medienkommunikation gegeben wäre. Vorliegend sei eine Medienpublikation am Anfang des Shitstorms gestanden, für welche sich die Journalistin im Nach- hinein zu Recht beim Kläger entschuldigt habe (Urk. 1 S. 10).

b) Unbestritten ist, dass der Tweet des Klägers zunächst von den Medien aufgegriffen und kommentiert wurde und erst hernach die Strafuntersuchung ge- gen den Kläger eröffnet wurde. Die Vorinstanz stellte in den Erwägungen in der

- 7 - angefochtenen Verfügung detailliert fest, welches Medium wann in welcher Inten- sität die Medienmitteilungen der Oberstaatsanwaltschaft erwähnte bzw. zum An- lass für eine Berichterstattung nahm (Urk. 2 S. 9ff.). Sie kam dabei zum Schluss, dass die Medienmitteilungen der Oberstaatsanwaltschaft nur in zwei Artikeln, nämlich in jenem von F._____ vom tt. Juni 2012 (Urk.6/10/31c) und jenem der G._____ vom gleichen Datum (Urk. 6/10/31d) eine wichtige Rolle gespielt hätten (Urk. 2 S. 11). Mit dieser Darstellung der Vorinstanz setzt sich der Kläger in seiner Beschwerdeschrift nicht auseinander, weshalb einstweilen von deren Richtigkeit auszugehen ist.

c) Soweit der Kläger geltend macht, Auslöser des Shitstorms sei eine Medi- enpublikation gewesen, für welche sich die Journalistin im Nachhinein habe ent- schuldigen müssen (Urk. 1 S. 10), ist darauf hinzuweisen, dass Letztere sich für journalistische Fehler entschuldigt hat und solche nicht auf dem Weg der Staats- haftungsklage geltend gemacht werden können. Im Übrigen anerkennt der Kläger damit selber, dass nicht die Medienmitteilung der Oberstaatsanwaltschaft, son- dern die Berichterstattung in den Medien Auslöser des Shitstorms war.

E. 12 a) Vorliegend ist aber hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Kommunika- tion der Oberstaatsanwaltschaft insbesondere massgebend, dass der Auslöser des Strafverfahrens, nämlich der Tweet des Klägers, von diesem selber öffentlich gemacht wurde, indem er ihn auf der Plattform Twitter absetzte. Selbst wenn der Tweet nur kurze Zeit später bereits wieder gelöscht wurde, so verbreitete sich dieser in Bildform (sog. Screenshot) im Internet weiter. Dadurch wurden auch die Medien darauf aufmerksam und begannen mit ihrer Berichterstattung, wodurch der Kristallnacht-Tweet einer breiten Öffentlichkeit bekannt wurde. Auch der Klä- ger anerkennt, dass am Anfang des Shitstorms die Medienberichterstattung stand (Urk. 1 S. 10), welche - wovon die Vorinstanz zu Recht ausgeht - nicht durch die Medienmitteilung der Oberstaatsanwaltschaft ausgelöst worden ist. Der Kläger setzte sich durch seine provokativen Äusserungen im Internet, welche er unter Nennung seines Namens veröffentlichte, selber dem Vorwurf der Rassendiskrimi- nierung aus. Äusserungen, welche eine Rassendiskriminierung beinhalten (könn- ten), bewirken heute in der Öffentlichkeit häufig ein gesteigertes Interesse. Der

- 8 - Kläger musste sich denn auch bewusst sein, dass Nachrichten auf Plattformen wie Twitter einer potentiell sehr grossen Öffentlichkeit zugänglich sind, wobei er es zudem nicht in der Hand hatte, ob und in welcher Form seine Nachricht weiter- verbreitet wird.

b) Hinzu kommt, dass der Kläger im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Tweets bzw. der Medienmitteilung der Oberstaatsanwaltschaft Mitglied der Kreis- schulpflege und damit Inhaber eines öffentlichen Amtes war, welches die Tätigkeit der Schulen beaufsichtigt. Wenn sich der Kläger heute auf den Standpunkt stellt, nicht jedes noch so kleine Amt rechtfertige eine öffentliche Mitteilung (Urk. 1 S. 6), so ist ihm entgegen zu halten, dass von den Mitgliedern der Schulpflege deshalb eine hohe Integrität erwartet wird, weil die Schulen einen wichtigen Beitrag zur Erziehung von Kindern leisten. Der Kläger verweist diesbezüglich auf den Be- schluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2015 im Verfahren UH140149 betreffend Berichterstattung, wonach ein Mitglied der Kreisschulpflege normalerweise nicht im Rampenlicht stehe (Urk. 1 S. 6). In jenem Beschluss wur- de aber ebenso in derselben Erwägung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger eine relative Person der Zeitgeschichte sei und im Hinblick auf sein Amt ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an seiner Integrität bestanden habe (OGer ZH UH140149 vom 31. März 2015, S. 11, E. 4.1., abrufbar unter: http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ UH140149-O10.pdf).

c) Überdies war der Kläger nicht nur Mitglied der Kreisschulpflege, sondern auch Lokalpolitiker. Als solcher musste ihm die Bedeutung rassendiskriminieren- der Äusserungen auf einer Internetplattform bekannt sein. Der Kläger verkennt, dass seine Äusserungen nur aufgrund seiner politischen Aktivitäten und Ämter überhaupt auf ein derart grosses mediales Interesse stiessen. Die ersten kriti- schen Artikel erschienen denn auch bereits am …, tt. Juni 2012, online und nicht erst nach der - auf Anfrage von F._____ - von der Oberstaatsanwaltschaft am …, tt. Juni 2012, geäusserten Mitteilung, dass die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Kläger geprüft werde bzw. der Medienmitteilung der Oberstaatsan- waltschaft vom …, tt. Juni 2012, dass ein Strafverfahren gegen den Kläger einge-

- 9 - leitet worden sei und Untersuchungshandlungen vorgenommen worden seien. Angesichts dieser Umstände geht die Argumentation des Klägers, nicht jedes Fehlverhalten eines Beschuldigten begründe ein öffentliches Interesse an der Kommunikation, weil sonst jeder von den Medien geäusserte Verdacht sofort zu einer legitimen Kommunikation der Oberstaatsanwaltschaft führen würde (Urk. 1 S. 6), ins Leere. Das Interesse der Öffentlichkeit an einer Information ist aufgrund der geschilderten Umstände ohne weiteres gegeben. Damit ist im heutigen Zeit- punkt aber davon auszugehen, dass die Information der Oberstaatsanwaltschaft aller Voraussicht nach rechtmässig war, weshalb es bereits an der Widerrecht- lichkeit der Amtshandlungen der Oberstaatsanwaltschaft fehlt. Angesichts dessen muss auf die Vorbringen des Klägers zum Schaden und zur Kausalität nicht mehr näher eingegangen werden. Es erscheint daher - wie der Vorderrichter zu Recht festgehalten hat - im heutigen Zeitpunkt als unwahrscheinlich, dass der Kläger mit seiner Staatshaftungsklage obsiegen wird.

E. 13 Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Prozessaussichten des Klä- gers zu Recht als gering eingeschätzt und demzufolge das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Die Be- schwerde des Klägers erweist sich daher als unbegründet und ist ohne Weiterun- gen abzuweisen. Bei dieser Sachlage wird die Vorinstanz die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben.

E. 14 Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die Gerichtskosten für das vor- liegende Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und aus- gangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter den gegebenen Umständen sind sodann keine Parteientschädigungen zu- zusprechen.

- 10 -

E. 15 Der Kläger stellt für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Selbst wenn er ein solches gestellt hätte, wäre dieses aber infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und an die Finanzdirektion des Kantons Zürich unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 11 - Zürich, 31. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP160014-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 31. Mai 2016 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X._____ gegen Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 19. Februar 2016 (FV150232-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) machte am 30. No- vember 2015 vor Vorinstanz eine Staatshaftungsklage gegen den Kanton Zürich anhängig, womit er Schadenersatz und Genugtuung von Fr. 30'000.– verlangt, unter dem Vorbehalt der Nachklage (Urk. 6/1). Mit seiner Klage stellte der Kläger sodann neben einem Sistierungsbegehren ein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Urk. 6/1 S. 2 und S. 4).

2. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 wurde das Sistierungsgesuch des Klägers abgewiesen und dem Kläger Frist angesetzt, um sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege näher zu begründen (Urk. 6/5), wel- cher Verpflichtung der Kläger mit Eingabe vom 25. Januar 2016 nachkam (Urk. 6/9).

3. Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 wies der Vorderrichter das Be- gehren des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– an (Urk. 12 = Urk. 2 S. 13, Dispositiv-Ziffer 1 und 2). Gegen diesen Entscheid erhob der Klä- ger mit Eingabe vom 4. März 2016 innert Frist (Urk. 6/13/1) Beschwerde mit fol- genden Anträgen (Urk.1 S. 2): "1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben;

2. das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgelt- liche Prozessführung und Rechtsvertretung) sei gutzuheissen;

3. der vorliegenden Beschwerde sei insoweit aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als der Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet wird (angefochtene Verfügung Disp-Ziff. 2); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

4. Mit Verfügung vom 8. März 2016 wurde auf das Gesuch des Klägers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten (Urk. 5).

- 3 -

5. Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung vom 19. Februar 2016 davon aus, dass der Kläger zwar mittellos sei, seine Staatshaftungsklage sich indessen als sehr wenig aussichtsreich erweise (Urk. 2 S. 3 und S. 13). In der Folge wies sie sein Armenrechtsgesuch ab.

6. Der Kläger fordert vom Kanton Zürich Schadenersatz und Genugtuung, weil die Oberstaatsanwaltschaft durch zwei Medienmitteilungen nach einem - sei- ner Ansicht nach vermeintlich - rassendiskriminierenden Tweet einen medialen Shitstorm gegen ihn mit angeheizt habe (Urk. 1 S. 3). Der der Staatshaftungskla- ge zugrunde liegende Sachverhalt, welcher im Beschwerdeverfahren unangefoch- ten blieb, wurde von der Vorinstanz zusammengefasst wie folgt dargestellt (Urk. 2 S. 3f.): Der Kläger setzte am Samstagabend, den tt. Juni 2012, im Rahmen einer Serie von Tweets einen Tweet mit dem Inhalt "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht … diesmal für Moscheen" (im Folgenden: der Tweet) ab. Wenige Mi- nuten später löschte er den Tweet wieder. In Form eines Bildes gelangte der Tweet an die Journalistin B._____, welche über Twitter verbreitete: "Ich schreib jetzt mal was über all diese braunen C._____-Heinis". Rund zwei Stunden später versuchte B._____ vergeblich, den Kläger telefonisch zu kontaktieren. Unmittelbar darauf publizierte sie im D._____ [Tageszeitung online] einen Artikel über den Tweet, der über E._____ [Internetplattform] verlinkt wurde (s. Urk. 6/9 S. 10). Am …, den tt. Juni 2012 erschienen weitere Zeitungsartikel über den Tweet, die den Kläger mit vollem Namen nannten. Aus den entsprechenden Zeitungsarti- keln geht hervor, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (im Fol- genden: die Oberstaatsanwaltschaft) Journalisten auf Anfrage hin mitgeteilt habe, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens geprüft werde (s. Urk. 6/9 S. 11 Rz 24). Am …, tt. Juni 2012, teilte die Oberstaatsanwaltschaft den Medien mit, dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen Verstosses gegen die Antirassismus-Strafnorm eröffnet und bereits diver- se Untersuchungshandlungen (Hausdurchsuchung am Wohnsitz des Klägers, Si- cherstellung der vom Kläger für seine Tweets verwendeten Geräte, staatsanwalt-

- 4 - schaftliche Einvernahme des Klägers) durchgeführt habe (Urk. 6/3/2). Weiter äus- serte sich gleichentags die Pressesprecherin der Oberstaatsanwaltschaft in der TV-Sendung … zur eröffneten Strafuntersuchung (Urk. 6/9 S. 11 Rz 26). Die oben erwähnten, von der Oberstaatsanwaltschaft am tt. Juni 2012 gegebenen, Informa- tionen wurden sodann von diversen Medien erwähnt.

7. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), das heisst ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für ech- te Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Auf die Ausführungen des Klägers ist sodann im Folgenden nur insoweit einzugehen, als es für die Ent- scheidfindung erforderlich ist.

8. a) Der Kläger macht mit seiner Beschwerde einerseits geltend, die Vor- instanz sei hinsichtlich der ersten Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom tt. Juni 2012 zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein öffentliches Interesse an der Kommunikation der Oberstaatsanwaltschaft bestanden habe (Urk. 1 S. 5f.). Ins- besondere sei die Vorinstanz auf seine Argumentation, dass die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft keinen Rechtfertigungsgrund für die vorliegende Kommu- nikation enthielten, nicht eingegangen (Urk. 1 S. 5).

- 5 -

b) Der Kläger stellt den Inhalt der Medienmitteilung nicht in Frage. Es kann daher von der Richtigkeit der Mitteilung ausgegangen werden. Der Kläger macht aber geltend, die Oberstaatsanwaltschaft habe durch ihre Mitteilung den anhal- tenden Shitstorm gegen ihn massgeblich mitbefeuert (Urk. 1 S. 8). Die Vorinstanz habe den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Medienmitteilung der Oberstaatsanwaltschaft vom tt. Juni 2012 und dem über ihn hereingebrochenen Shitstorm zu Unrecht verneint, insbesondere da es sich vorliegend um das erste als "Shitstorm" bezeichnete Phänomen in der Schweiz handle. Die Vorinstanz hätte bei einem derart komplexen Phänomen die Ansicht von Experten einholen müssen, um den adäquaten Kausalzusammenhang zu verneinen (Urk. 1 S. 8 und S. 10f.). Die unentgeltliche Rechtspflege sei zudem zu gewähren, wenn komplexe Rechtsfragen erstmals zu beurteilen seien oder eine höchstrichterliche Beurtei- lung ausstehe, wie das hier der Fall sei (Urk. 1 S. 10).

9. Die rechtlichen Grundlagen sowohl der Staatshaftungsklage als auch der Voraussetzungen für die Information der Öffentlichkeit über hängige Strafver- fahren wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben, so dass auf die ent- sprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 7). Das in Art. 74 StPO statuierte Informationsrecht der Strafbehörden stellt eine Ausnahme zum Amtsgeheimnis dar und schafft einen strafrechtlich relevanten Rechtfertigungs- grund (Urs Saxer, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 1f. zu Art. 74 StPO). In den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft wird das Informationsrecht gemäss Art. 74 StPO näher präzisiert. Gemäss diesen Weisungen darf die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 74 StPO über hängige Strafverfahren informiert werden, wenn eine Information im Interesse der Untersuchung oder im überwiegenden Interesse der Öffentlichkeit erforderlich ist. Eine solche ist insbesondere in sogenannten (Medien-)Schlüsselfällen gerechtfertigt, unter anderem wenn es sich um Strafta- ten handelt, welche durch Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, begangen worden sein sollen (vgl. hierzu die unter http://www.zh.ch/content/dam/justiz_in- nern/stanw/PDF/Weisungen/WOSTA_130601.pdf abrufbaren Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft, S. 289). Damit eine Kommunikation durch die Strafver- folgungsbehörden zulässig ist, muss sie einerseits im öffentlichen Interesse liegen

- 6 - und anderseits verhältnismässig sein. Sie muss demnach im konkreten Fall ge- eignet sein, die mit ihr verfolgten öffentlichen Interessen zu fördern, ein notwendi- ges Mittel darstellen und nicht im Übermass in die Rechte Dritter eingreifen (Saxer, a.a.O., N 8 zu Art. 74 StPO). An die Informationsinteressen der Öffent- lichkeit sind sodann keine hohen Anforderungen zu stellen (Saxer, a.a.O., N 17 zu Art. 74 StPO).

10. Vorab ist festzuhalten, dass die Oberstaatsanwaltschaft am tt. Juni 2012 nicht von sich aus, sondern auf entsprechende Anfrage der Medien - insbe- sondere von F._____ [Tageszeitung] - über die Prüfung der Einleitung eines Strafverfahrens informiert hat (Urk. 6/3/1a). Es handelt sich dabei nicht um eine eigentliche Medienmitteilung; im Gegensatz zur zweiten Mitteilung der Ober- staatsanwaltschaft vom tt. Juni 2012, als die Öffentlichkeit im Rahmen einer offi- ziellen Medienmitteilung darüber informiert wurde, dass ein Strafverfahren einge- leitet und diverse Untersuchungshandlungen bereits vorgenommen worden seien (Urk. 6/3/2). In dieser Mitteilung wird festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft I für den Kanton Zürich nach Kenntnis der in den Medien erhobenen Vorwürfe un- verzüglich eine Strafuntersuchung wegen Rassendiskriminierung gegen den Klä- ger eröffnet habe, dass sie eine Hausdurchsuchung durchgeführt sowie die für seinen Tweet verwendeten Geräte sichergestellt habe. Ausserdem sei der Kläger befragt worden. Weiter folgte eine kurze Zusammenfassung des Vorwurfs sowie der Stellungnahme des Klägers dazu (Urk. 6/3/2).

11. a) Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz gehe von einem derart weiten öffentlichen Interesse an einer Kommunikation der Strafverfolgungsbehör- den aus, dass eine solche bei jeder auch noch so an den Haaren herbeigezoge- nen Medienkommunikation gegeben wäre. Vorliegend sei eine Medienpublikation am Anfang des Shitstorms gestanden, für welche sich die Journalistin im Nach- hinein zu Recht beim Kläger entschuldigt habe (Urk. 1 S. 10).

b) Unbestritten ist, dass der Tweet des Klägers zunächst von den Medien aufgegriffen und kommentiert wurde und erst hernach die Strafuntersuchung ge- gen den Kläger eröffnet wurde. Die Vorinstanz stellte in den Erwägungen in der

- 7 - angefochtenen Verfügung detailliert fest, welches Medium wann in welcher Inten- sität die Medienmitteilungen der Oberstaatsanwaltschaft erwähnte bzw. zum An- lass für eine Berichterstattung nahm (Urk. 2 S. 9ff.). Sie kam dabei zum Schluss, dass die Medienmitteilungen der Oberstaatsanwaltschaft nur in zwei Artikeln, nämlich in jenem von F._____ vom tt. Juni 2012 (Urk.6/10/31c) und jenem der G._____ vom gleichen Datum (Urk. 6/10/31d) eine wichtige Rolle gespielt hätten (Urk. 2 S. 11). Mit dieser Darstellung der Vorinstanz setzt sich der Kläger in seiner Beschwerdeschrift nicht auseinander, weshalb einstweilen von deren Richtigkeit auszugehen ist.

c) Soweit der Kläger geltend macht, Auslöser des Shitstorms sei eine Medi- enpublikation gewesen, für welche sich die Journalistin im Nachhinein habe ent- schuldigen müssen (Urk. 1 S. 10), ist darauf hinzuweisen, dass Letztere sich für journalistische Fehler entschuldigt hat und solche nicht auf dem Weg der Staats- haftungsklage geltend gemacht werden können. Im Übrigen anerkennt der Kläger damit selber, dass nicht die Medienmitteilung der Oberstaatsanwaltschaft, son- dern die Berichterstattung in den Medien Auslöser des Shitstorms war.

12. a) Vorliegend ist aber hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Kommunika- tion der Oberstaatsanwaltschaft insbesondere massgebend, dass der Auslöser des Strafverfahrens, nämlich der Tweet des Klägers, von diesem selber öffentlich gemacht wurde, indem er ihn auf der Plattform Twitter absetzte. Selbst wenn der Tweet nur kurze Zeit später bereits wieder gelöscht wurde, so verbreitete sich dieser in Bildform (sog. Screenshot) im Internet weiter. Dadurch wurden auch die Medien darauf aufmerksam und begannen mit ihrer Berichterstattung, wodurch der Kristallnacht-Tweet einer breiten Öffentlichkeit bekannt wurde. Auch der Klä- ger anerkennt, dass am Anfang des Shitstorms die Medienberichterstattung stand (Urk. 1 S. 10), welche - wovon die Vorinstanz zu Recht ausgeht - nicht durch die Medienmitteilung der Oberstaatsanwaltschaft ausgelöst worden ist. Der Kläger setzte sich durch seine provokativen Äusserungen im Internet, welche er unter Nennung seines Namens veröffentlichte, selber dem Vorwurf der Rassendiskrimi- nierung aus. Äusserungen, welche eine Rassendiskriminierung beinhalten (könn- ten), bewirken heute in der Öffentlichkeit häufig ein gesteigertes Interesse. Der

- 8 - Kläger musste sich denn auch bewusst sein, dass Nachrichten auf Plattformen wie Twitter einer potentiell sehr grossen Öffentlichkeit zugänglich sind, wobei er es zudem nicht in der Hand hatte, ob und in welcher Form seine Nachricht weiter- verbreitet wird.

b) Hinzu kommt, dass der Kläger im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Tweets bzw. der Medienmitteilung der Oberstaatsanwaltschaft Mitglied der Kreis- schulpflege und damit Inhaber eines öffentlichen Amtes war, welches die Tätigkeit der Schulen beaufsichtigt. Wenn sich der Kläger heute auf den Standpunkt stellt, nicht jedes noch so kleine Amt rechtfertige eine öffentliche Mitteilung (Urk. 1 S. 6), so ist ihm entgegen zu halten, dass von den Mitgliedern der Schulpflege deshalb eine hohe Integrität erwartet wird, weil die Schulen einen wichtigen Beitrag zur Erziehung von Kindern leisten. Der Kläger verweist diesbezüglich auf den Be- schluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2015 im Verfahren UH140149 betreffend Berichterstattung, wonach ein Mitglied der Kreisschulpflege normalerweise nicht im Rampenlicht stehe (Urk. 1 S. 6). In jenem Beschluss wur- de aber ebenso in derselben Erwägung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger eine relative Person der Zeitgeschichte sei und im Hinblick auf sein Amt ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an seiner Integrität bestanden habe (OGer ZH UH140149 vom 31. März 2015, S. 11, E. 4.1., abrufbar unter: http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ UH140149-O10.pdf).

c) Überdies war der Kläger nicht nur Mitglied der Kreisschulpflege, sondern auch Lokalpolitiker. Als solcher musste ihm die Bedeutung rassendiskriminieren- der Äusserungen auf einer Internetplattform bekannt sein. Der Kläger verkennt, dass seine Äusserungen nur aufgrund seiner politischen Aktivitäten und Ämter überhaupt auf ein derart grosses mediales Interesse stiessen. Die ersten kriti- schen Artikel erschienen denn auch bereits am …, tt. Juni 2012, online und nicht erst nach der - auf Anfrage von F._____ - von der Oberstaatsanwaltschaft am …, tt. Juni 2012, geäusserten Mitteilung, dass die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Kläger geprüft werde bzw. der Medienmitteilung der Oberstaatsan- waltschaft vom …, tt. Juni 2012, dass ein Strafverfahren gegen den Kläger einge-

- 9 - leitet worden sei und Untersuchungshandlungen vorgenommen worden seien. Angesichts dieser Umstände geht die Argumentation des Klägers, nicht jedes Fehlverhalten eines Beschuldigten begründe ein öffentliches Interesse an der Kommunikation, weil sonst jeder von den Medien geäusserte Verdacht sofort zu einer legitimen Kommunikation der Oberstaatsanwaltschaft führen würde (Urk. 1 S. 6), ins Leere. Das Interesse der Öffentlichkeit an einer Information ist aufgrund der geschilderten Umstände ohne weiteres gegeben. Damit ist im heutigen Zeit- punkt aber davon auszugehen, dass die Information der Oberstaatsanwaltschaft aller Voraussicht nach rechtmässig war, weshalb es bereits an der Widerrecht- lichkeit der Amtshandlungen der Oberstaatsanwaltschaft fehlt. Angesichts dessen muss auf die Vorbringen des Klägers zum Schaden und zur Kausalität nicht mehr näher eingegangen werden. Es erscheint daher - wie der Vorderrichter zu Recht festgehalten hat - im heutigen Zeitpunkt als unwahrscheinlich, dass der Kläger mit seiner Staatshaftungsklage obsiegen wird.

13. Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Prozessaussichten des Klä- gers zu Recht als gering eingeschätzt und demzufolge das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Die Be- schwerde des Klägers erweist sich daher als unbegründet und ist ohne Weiterun- gen abzuweisen. Bei dieser Sachlage wird die Vorinstanz die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben.

14. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die Gerichtskosten für das vor- liegende Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und aus- gangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter den gegebenen Umständen sind sodann keine Parteientschädigungen zu- zusprechen.

- 10 -

15. Der Kläger stellt für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Selbst wenn er ein solches gestellt hätte, wäre dieses aber infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und an die Finanzdirektion des Kantons Zürich unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 11 - Zürich, 31. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc