Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.–, der klagenden Partei auferlegt und vom geleisteten Kostenvor- schuss bezogen.
E. 3 Der beklagten Partei wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen.
E. 4 (Mitteilungssatz.)
E. 5 (Rechtsmittelbelehrung.)" Innert Frist erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) mit Ein- gabe vom 29. Februar 2016 Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 18 S. 2): "1. Die Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Be- zirksgericht Zürich vom 26. Januar 2016 (Geschäfts-Nr. FV150217-L / U) sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu- weisen, auf die Kollokationsklage vom 13. November 2015 ein- zutreten.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Der Kläger hat den von ihm mit Verfügung vom 8. März 2016 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'600.– innert Frist geleistet (Urk. 23 und 24). Mit Schreiben vom 29. März 2016, beim Obergericht eingegangen am
30. März 2016, zog der Kläger die Beschwerde zurück (Urk. 25). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss ist die Entscheidgebühr des Rechtsmittelverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten und Beschwerdegegnerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 3 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– fest- gesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 18, 21/3 und 25 sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Die Anfechtung des Rückzugs hat nicht mit Beschwerde gemäss Bundesge- setz über das Bundesgericht (BGG), sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Eine Beschwerde gegen die Dispositivziffern 2 bis 4 dieses Entscheids an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schwei- zerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Ver- bindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'957.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 4 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP160013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss vom 5. April 2016 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ Vermögensverwaltung AG in Nachlassliquidation, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Y._____, betreffend Kollokation Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 26. Januar 2016 (FV150217-L)
- 2 - Erwägungen: Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 19 S. 4): "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.–, der klagenden Partei auferlegt und vom geleisteten Kostenvor- schuss bezogen.
3. Der beklagten Partei wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen.
4. (Mitteilungssatz.)
5. (Rechtsmittelbelehrung.)" Innert Frist erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) mit Ein- gabe vom 29. Februar 2016 Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 18 S. 2): "1. Die Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Be- zirksgericht Zürich vom 26. Januar 2016 (Geschäfts-Nr. FV150217-L / U) sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu- weisen, auf die Kollokationsklage vom 13. November 2015 ein- zutreten.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Der Kläger hat den von ihm mit Verfügung vom 8. März 2016 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'600.– innert Frist geleistet (Urk. 23 und 24). Mit Schreiben vom 29. März 2016, beim Obergericht eingegangen am
30. März 2016, zog der Kläger die Beschwerde zurück (Urk. 25). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss ist die Entscheidgebühr des Rechtsmittelverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten und Beschwerdegegnerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 3 - Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– fest- gesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 18, 21/3 und 25 sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Die Anfechtung des Rückzugs hat nicht mit Beschwerde gemäss Bundesge- setz über das Bundesgericht (BGG), sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Eine Beschwerde gegen die Dispositivziffern 2 bis 4 dieses Entscheids an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schwei- zerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Ver- bindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'957.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 4 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: mc