Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 September 2014 (Urk. 3/8). Der Beklagte liess auch diese Frist ungenutzt ver- streichen. Entsprechend leitete der Kläger am 3. September 2014 die Betreibung ein (Urk. 3/9). Hierauf wurde am 8. September 2014 der Zahlungsbefehl ausge- stellt, welcher dem Beklagten am 10. September 2014 zugestellt wurde; der Be- klagte erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30 wurde dem Kläger in Rechnung gestellt (Urk. 3/10). Zwischenzeitlich hatte sich der Beklagte mit Schreiben vom 8. September 2014 beim Kläger entschuldigt, wies jedoch dessen Forderung zurück mit der Be- gründung, dass diese in keinem Verhältnis zum Schuldspruch sowie zur ausge- sprochenen Strafe stehe. Er bot dem Kläger stattdessen eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– an (Urk. 3/11). Mit Schreiben vom 9. September 2014 antwor- tete der Kläger, indem er den Betrag von Fr. 200.– für unangemessen erklärte und vergleichsweise eine Genugtuung von Fr. 1'000.– sowie den Rückzug der Betreibung anbot, sollte der Beklagte diesen Betrag bis zum 30. September 2014 bezahlt haben (Urk. 3/12). Mit Schreiben vom 21. September 2014 entschuldigte sich der Beklagte erneut und bot seinerseits vergleichsweise eine Zahlung von Fr. 300.– an; ein Vergleich kam in der Folge nicht zustande (Urk. 11/3). 1.5 Für seinen Tweet vom 23. Juni 2012 wurde der Kläger mit Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2015 wegen Rassendiskriminierung schuldig gesprochen (BGer 6B_627/2015 vom 4. November 2015).
E. 2.1 Am 29. Mai 2015 reichte der Kläger unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 13. Februar 2015 Klage gegen den Beklagten ein, mit welcher er von diesem Schadenersatz und Genugtuung forderte (Urk. 1; Urk. 2 S. 2). Sein Begehren präzisierte er anlässlich der Hauptverhandlung in der Replik wie folgt (Urk. 2 S. 2; Prot. I S. 6, S. 13 ff.):
Dispositiv
- Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung für dessen An- waltskosten von CHF 241.90 zu bezahlen. - 4 -
- Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung für dessen Por- to-, Papier-, Druck- und Betreibungskosten, Zeitaufwand, Ferientage und Spesen im Umfang von insgesamt CHF 1'680.45 zu bezahlen.
- Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Verletzung seiner Persönlich- keit eine Genugtuung von CHF 1'500 zuzüglich 5% Zins seit 26.06.2012 zu erstatten.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 2.2 Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 erhob der Beklagte folgendermassen Widerklage (Urk. 10 S. 2): "1. […]
- Der Kläger sei zu verpflichten, die gegen den Beklagten erhobene Betreibung (Nr. …) zurückzuziehen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers." 2.3 Nach Durchführung des Verfahrens entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 8. Dezember 2015 wie folgt (Urk. 14 S. 18 f. = Urk. 19 S. 18 f.):
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Widerklage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'040.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu ¾ und dem Beklagten zu ¼ auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss des Klägers verrechnet. Der Fehlbetrag wird im Um- fang von Fr. 364.– vom Kläger und im Umfang von Fr. 260.– vom Beklagten nachge- fordert.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- (Schriftliche Mitteilung).
- (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde; Frist 30 Tage). 2.4 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 31. Januar 2016 (Da- tum Poststempel 1. Februar 2016, eingegangen am 2. Februar 2016) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 18 S. 2): "1. Die Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuheben und die Rechtsbegehren 1 - 4 des Klägers sei- en gutzuheissen; - 5 -
- Die Dispositiv-Ziffer 4 sei aufzuheben; und a) Die Entscheidgebühr gemäss Dispositiv-Ziffer 3 sei im vollem Umfang von CHF 1'040.00 dem Beklagten aufzuerlegen. b) Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsver- fahrens in der Höhe von CHF 250.00 zurückzuerstatten;
- Die Dispositiv-Ziffer 5 sei aufzuheben; und a) Der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 1'680.45 auszurichten. b) Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'500.00 auszurichten.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Noven- verbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 326 N 3 f.). 3.2 Die Vorinstanz ging bei der Klage von einem Streitwert von Fr. 3'349.05 aus, welcher sich aus der Forderung von Fr. 241.90 für anwaltliche - 6 - Beratung im Strafverfahren, Fr. 1'607.15 für die klägerischen Aufwendungen im Strafverfahren (vom geltend gemachten Betrag von Fr. 2'096.45 waren Fr. 416.– [geleisteter Kostenvorschuss] und Fr. 73.30 [Betreibungskosten] nicht streitwertre- levant [Prot. I S. 6, S. 16; Urk. 19 S. 5]) und Fr. 1'500.– für die Genugtuung zu- sammensetze (Urk. 19 S. 5). Der Kläger hält auch beschwerdeweise an diesen Beträgen fest (vgl. Ziff. 1 seines Rechtsmittelantrages; Urk. 18 S. 2). Zwar ver- langt der Kläger hinsichtlich der vorinstanzlichen Dispositivziffer 5 (Verweigerung einer Parteientschädigung) in seinem Antrag Ziffer 3a, dass der Beklagte zu ver- pflichten sei, ihm eine Entschädigung von Fr. 1'680.45 zu bezahlen (Urk. 18 S. 2). Diesbezüglich handelt es sich aber nicht um eine neue Forderung im Sinne eines im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Antrages auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO, sondern um die bereits vor Vorinstanz geltend gemachte Schaden- ersatzforderung für Porto-, Papier-, Druck- und Betreibungskosten, Zeitaufwand, Ferientage und Spesen betreffend seine Aufwendungen im Strafverfahren in der Höhe von zunächst Fr. 2'096.45 (Urk. 19 S. 16; Urk. 3/15; Prot. I S. 6 f. und S. 13 ff.), welche schliesslich auf Fr. 1'680.45 zu liegen kam (Prot. I S. 6 f., wo- nach von Fr. 2'096.45 der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 416.– abzuziehen war). Damit handelt es sich beim Rechtsmittelantrag Ziffer 3a nicht um ein Novum, weshalb auf diesen Antrag einzutreten ist. 4.1 In der Sache hielt die Vorinstanz fest, dass Voraussetzung für die Zu- sprechung einer Genugtuung das Erleiden einer immateriellen Unbill sei. Die Schwere der Verletzung müsse eine Genugtuung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht rechtfertigen. So müsse der Eingriff aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer Alltags- sorge klar übersteigen. Es reiche nicht aus, wenn jemand schockiert sei oder Un- annehmlichkeiten empfinde. Erforderlich seien durch die Persönlichkeitsverlet- zung verursachte physische oder psychische Leiden, die das Wohlbefinden be- einträchtigten. Schliesslich sei bei der Wiedergutmachung unerheblich, ob diese auf Veranlassung des Verletzten erfolgt sei; entscheidend sei, dass die Verlet- zung vollständig wiedergutgemacht erscheine. Bei der Art der Genugtuung stehe - 7 - die Urteilspublikation im Vordergrund; auf einen Geldbetrag werde nur bei beson- ders schweren Verletzungen erkannt (Urk. 19 S. 12 f. m.w.H.). In subjektiver Hinsicht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Kläger keine besonders schwere immaterielle Unbill oder einen gravierenden seelischen Schmerz dargelegt habe. Er bringe zwar eine psychische Belastung und gesund- heitliche Probleme vor, führe diese aber auf die "ganze Geschichte" zurück, d.h. auf das Medienecho und die unzähligen negativen Äusserungen auf Twitter sowie die privaten, gesellschaftlichen und beruflichen Konsequenzen, die sein eigener Tweet ausgelöst habe. Dies sei ungenügend, da der Kläger im Einzelnen aufzu- zeigen gehabt hätte, was der Tweet des Beklagten bei ihm ausgelöst habe, losge- löst von den übrigen Reaktionen. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass der Kläger den Tweet des Beklagten erst über 17 Monate nach dessen Ver- öffentlichung entdeckt habe. In diesem Zeitpunkt hätten sich beim Kläger die Konsequenzen seines eigenen Tweets aber bereits voll ausgewirkt und der Klä- ger habe nicht geltend gemacht, die Entdeckung des Tweets des Beklagten habe ihn in gesundheitlicher Hinsicht besonders tangiert oder zurückgeworfen (Urk. 18 S. 13 f.). In objektiver Hinsicht wertete die Vorinstanz den Tweet des Beklagten als Reaktion auf denjenigen des Klägers und hielt die provozierende Aussage des Klägers für ursächlich kausal. Damit trage der Kläger ein hohes Selbstverschul- den. Schliesslich komme hinzu, dass keine Anhaltspunkte für eine weite Verbrei- tung des beklagtischen Tweets vorlägen bzw. dargelegt worden seien, weshalb auch in objektiver Hinsicht keine schwere Persönlichkeitsverletzung bestehe. Überdies sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich beim Kläger zweimal schriftlich sowie in der Hauptverhandlung entschuldigt habe, wobei unerheblich sei, dass er dies erst getan habe, nachdem ihm der Kläger eine Rechnung zuge- stellt habe. Sodann habe sich der Beklagte um eine aussergerichtliche Beilegung der Streitigkeit bemüht und sei strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden, weshalb eine genügende und vollständige Wiedergutmachung zu bejahen sei (Urk. 18 S. 14 f.) - 8 - 4.2 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt habe, wenn sie ausführe, dass der Beklagte am 26. Juni 2012 mit sei- nem inkriminierten Tweet auf seinen (den klägerischen) Tweet reagiert habe. Dies treffe nicht zu. So habe der Beklagte selber ausgeführt, auf die dem klägerischen Tweet folgende Medienmitteilung reagiert zu haben. In dieser sei zudem ein Teil seines Tweets dekontextualisert wiedergegeben worden, um ihn in ein falsches Licht zu stellen (Urk. 18 S. 3). Aufgrund dieser falschen Feststellung des Sach- verhaltes sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass den Kläger aufgrund seiner provozierenden Äusserung auf Twitter ein hohes Selbstverschul- den treffe und er aufgrund dieser seiner Aussage mit heftigen Reaktionen habe rechnen müssen. Diese Schlussfolgerung sei falsch. So müsse laut Rechtslehre eine Provokation zeitlich unmittelbar beantwortet werden, was für den inkriminier- ten Tweet des Beklagten, welcher drei Tage nach dem Tweet des Klägers am
- Juni 2012 geschrieben worden sei, nicht mehr gegeben sei. Somit habe der Beklagte gar nicht gewusst, was der Kläger tatsächlich und in welchem Zusam- menhang auf Twitter geäussert gehabt habe. Die heftigen Reaktionen, von wel- chen die Vorinstanz spreche, hätten indes unmittelbar mit der tendenziösen und unverhältnismässig intensiven Medienberichterstattung über die vermeintliche Aussage des Klägers zu tun, nicht aber mit dem tatsächlichen Tweet des Klägers. Ein Verschulden für die Fehler der Medien könne jedoch nicht ihm, dem Kläger, untergeschoben werden. Schliesslich könne auch die Medienberichterstattung über die Aussage des Klägers nicht 1:1 mit der tatsächlichen Aussage des Klä- gers gleichgesetzt werden, da diese in den Medien unvollständig und ohne den dazugehörenden Kontext wiedergegeben worden sei. Des Weiteren bringt der Kläger vor, dass der Einwand des Beklagten, im Affekt gehandelt zu haben, zu Unrecht nicht als blosse Schutzbehauptung eingestuft worden sei. Dieser habe sich ja zuerst in sein Twitterkonto einloggen müssen und habe erst dann den Tweet verfassen können; dies komme dem Laden einer Waffe gleich. Auch hierzu bedürfe es mehrerer Schritte, weshalb nicht mehr von einer heftigen Erregung gesprochen werden könne, welche das Verschulden des Beklagten mildere (Urk. 18 S. 4 ff.). - 9 - 4.3.1 Vorab ist hinsichtlich der Einwendungen des Klägers bezüglich un- vollständiger und dekontextualisierter Medienberichterstattung und wie seine Aussage zu verstehen gewesen wäre (vgl. hierzu auch Urk. 18 S. 5), auf Folgen- des hinzuweisen: Das Bundesgericht führte im diesbezüglichen (Straf-)Urteil vom
- November 2015 betreffend den Kläger und den ihm zur Last gelegten Vorwurf der Rassendiskriminierung Folgendes aus: "Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer mit diesem Tweet ernsthaft anstreben wollte, dass "damit die Regierung endlich aufwacht". Der absurde Zusatz (ein NS-Pogrom: damit die Re- gierung aufwacht) stellt ein Anhängsel dar, das für den durchschnittlichen Be- obachter, soweit es überhaupt seine Aufmerksamkeit erlangt, schlicht keinen Sinn ergibt und in keiner Weise geeignet ist, der Aussage des Tweets etwas von ihrem Gehalt zu nehmen. Für Überlegungen, ob "wir wieder eine Kristallnacht brau- chen", besteht kein Raum….." (BGer 6B_627/2015 vom 4. November 2015, E. 2.8). Sodann hielt das Bundesgericht zum Einwand des Klägers hinsichtlich ei- ner dekontextualisierten Betrachtung fest, dass kein anderer Kontext herstellbar sei als jener, wonach der Kläger die Frage in den Raum stelle, "ob analog zu den Ereignissen anlässlich der Kristallnacht im November 1938 jetzt Muslime getötet, vertrieben und deren Wohnungen, Geschäfte und Moscheen verwüstet werden sollten". Der Einwand, wonach sich der Kläger durch "gewalttätige Muslime" zu dieser Äusserung veranlasst gesehen habe, ändere daran nichts (BGer 6B_627/2015 vom 4. November 2015, E. 2.9). Dieser Einschätzung ist – sofern überhaupt relevant – auch im vorliegenden Verfahren nichts hinzuzufügen und sie kann vollumfänglich übernommen werden. Damit ist auf diese Einwendung nicht weiter einzugehen. 4.3.2 Ebenso irrelevant ist vorliegend, inwiefern die Medien den Kläger in seiner Persönlichkeit verletzt haben sollen, wie dieser ausführt (Urk. 18 S. 5). Weder ist dies Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch sind Medien – wel- che auch immer der Kläger damit meint – Partei in diesem Verfahren. 4.3.3 Die Vorinstanz wies die Klage ab, weil es ihrer Ansicht nach an der für die Zusprechung einer Genugtuung sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht nötigen Schwere der immateriellen Unbill gefehlt hat. Vorliegend kann of- - 10 - fenbleiben, inwiefern der Ansicht der Vorinstanz zuzustimmen ist, wonach in ob- jektiver Hinsicht keine schwere Persönlichkeitsverletzung vorgelegen habe, da sich der Kläger mit den Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der in subjektiver Hinsicht fehlenden Schwere der Persönlichkeitsverletzung in seiner Beschwerde überhaupt nicht auseinandersetzt. Die blosse Bekräftigung seiner vor Vorinstanz getätigten Äusserungen, wonach die Aussage des Beklagten zu einer psychi- schen Belastung und zur Beeinträchtigung seines seelischen Wohlbefindens so- wie seiner Lebensqualität geführt habe (vgl. Urk. 18 S. 9), vermag diesbezüglich den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gemäss den Erwägungen in Ziffer. 3.1 hiervor nicht zu genügen. So setzt sich der Kläger nicht mit den zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach er nicht dargelegt habe, wie sich die Äusserung des Beklagten konkret ausgewirkt habe, und er selber ei- ne psychische Belastung und gesundheitliche Probleme auf das Medienecho hin- sichtlich seines eigenen Tweets zurückgeführt habe (Urk. 19 S. 13 mit Verweis auf Prot. S. 10, S. 12 f.). Der Kläger beanstandet inhaltlich lediglich die in objekti- ver Hinsicht vorgenommene Würdigung der Vorinstanz. Da aber Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung die Schwere der Verletzung sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht gegeben sein muss, ist auf die Einwen- dungen des Klägers bezüglich objektiver Schwere der Verletzung nicht weiter ein- zugehen; die Klage wäre auch dann abzuweisen, wenn dem Kläger hinsichtlich der objektiven Schwere der Verletzung zuzustimmen wäre. So bliebe es auch dann bei der unangefochten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz, wonach in subjektiver Hinsicht keine schwere immaterielle Unbill vorliege. Entsprechend kann offenbleiben, inwiefern dem Kläger ein Selbstverschulden anzurechnen war, ob der Beklagte tatsächlich im Affekt gehandelt hat oder nicht und wie viele Dritte den Tweet des Beklagten effektiv zur Kenntnis genommen haben. 4.3.4 Hinsichtlich der weiteren Einwendungen des Klägers ist dieser mit der Vorinstanz erneut darauf hinzuweisen, dass es in Bezug auf die Frage, ob die Verletzung wiedergutgemacht worden ist, entgegen seiner Ansicht gerade nicht darauf ankommt, ob eine Entschuldigung erst auf Intervention des Verletzten hin erfolgt ist (vgl. Urk. 19 S. 12 f.). Damit aber geht auch der Einwand des Klägers - 11 - fehl, wonach es keine Wiedergutmachung sei, wenn sich der Beklagte erst bei ihm entschuldige, nachdem er ihn zur Kasse gebeten habe (Urk. 18 S. 8). 4.3.5 Ebenso ist auf die gegenteilige Ansicht des Klägers in Bezug auf die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Kläger die Genugtuung nicht aus dem Zeitaufwand und nervenaufreibenden Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft ableiten könne, mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den diesbezügli- chen vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter einzugehen. 4.4 Mit den Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf den vom Kläger gel- tend gemachten Schadenersatz von Fr. 1'680.45 und Fr. 241.90 setzt sich dieser nicht auseinander. Damit aber fehlt es diesbezüglich an der erforderlichen Be- schwerdebegründung, weshalb auf die diesbezügliche Beschwerde nicht einzutre- ten ist. 4.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens aber hat es bei der vorinstanzli- chen Kosten- und Entschädigungsregelung zu bleiben; auch diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. 4.6 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 5.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 700.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechend (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 12 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'349.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: jc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP160005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 23. Mai 2016 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 8. Dezember 2015 (FV150095-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 23. Juni 2012 hatte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Klä- ger) auf seinem Twitter-Account einen Tweet folgenden Inhalts verfasst: "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht….diesmal für Moscheen.", zu welchem nach Angaben des Klägers überdies der Zusatz gehörte: "…damit die Regierung endlich aufwacht." Diese Äusserung des Klägers wurde am 24. Juni 2012 in den Medien publik, wo auch der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) vom Tweet er- fahren hatte. 1.2 In der Folge publizierte der Beklagte am 26. Juni 2012 auf Twitter fol- genden Tweet (Urk. 3/5 S. 1): "@A1._____ du dreckiges Schwein! Du Rassist!!". 1.3 Nachdem der Kläger am 29. November 2013 auf den Tweet des Be- klagten aufmerksam geworden war, stellte er am 2. Dezember 2013 einen ent- sprechenden Strafantrag gegen diesen und reichte eine Strafanzeige ein. Hierauf eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ein Strafverfahren gegen den Be- klagten. Nach Erhalt der Strafanzeige löschte der Beklagte sein Twitter-Konto und damit auch seinen Tweet. Die vom Kläger im Strafverfahren geltend gemachte Genugtuungsforderung von Fr. 1'500.– zuzüglich 5% Zins seit Ereignis wies er zurück. Mit Strafbefehl vom 10. Juni 2014 wurde das Strafverfahren abgeschlos- sen; der Beklagte wurde der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Abs. 1 Ziff. 3 StGB schuldig gesprochen und bedingt mit einer Geldstrafe von 2 Tagessätzen zu je Fr. 50.– bestraft. Die Genugtuungsforderung des Klägers wurde auf den Zi- vilweg gewiesen (Urk. 3/6). 1.4 In der Folge schickte der Kläger dem Beklagten am 15. August 2014 eine Rechnung, mit welcher er von diesem eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zu- züglich Verzugszins von 5% seit dem 26. Juni 2012 forderte (Urk. 3/7). Da der
- 3 - Beklagte hierauf nicht reagierte, schickte ihm der Kläger am 26. August 2014 eine Mahnung und setzte ihm zum Begleichen seiner Forderung eine Nachfrist bis
2. September 2014 (Urk. 3/8). Der Beklagte liess auch diese Frist ungenutzt ver- streichen. Entsprechend leitete der Kläger am 3. September 2014 die Betreibung ein (Urk. 3/9). Hierauf wurde am 8. September 2014 der Zahlungsbefehl ausge- stellt, welcher dem Beklagten am 10. September 2014 zugestellt wurde; der Be- klagte erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30 wurde dem Kläger in Rechnung gestellt (Urk. 3/10). Zwischenzeitlich hatte sich der Beklagte mit Schreiben vom 8. September 2014 beim Kläger entschuldigt, wies jedoch dessen Forderung zurück mit der Be- gründung, dass diese in keinem Verhältnis zum Schuldspruch sowie zur ausge- sprochenen Strafe stehe. Er bot dem Kläger stattdessen eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– an (Urk. 3/11). Mit Schreiben vom 9. September 2014 antwor- tete der Kläger, indem er den Betrag von Fr. 200.– für unangemessen erklärte und vergleichsweise eine Genugtuung von Fr. 1'000.– sowie den Rückzug der Betreibung anbot, sollte der Beklagte diesen Betrag bis zum 30. September 2014 bezahlt haben (Urk. 3/12). Mit Schreiben vom 21. September 2014 entschuldigte sich der Beklagte erneut und bot seinerseits vergleichsweise eine Zahlung von Fr. 300.– an; ein Vergleich kam in der Folge nicht zustande (Urk. 11/3). 1.5 Für seinen Tweet vom 23. Juni 2012 wurde der Kläger mit Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2015 wegen Rassendiskriminierung schuldig gesprochen (BGer 6B_627/2015 vom 4. November 2015). 2.1 Am 29. Mai 2015 reichte der Kläger unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 13. Februar 2015 Klage gegen den Beklagten ein, mit welcher er von diesem Schadenersatz und Genugtuung forderte (Urk. 1; Urk. 2 S. 2). Sein Begehren präzisierte er anlässlich der Hauptverhandlung in der Replik wie folgt (Urk. 2 S. 2; Prot. I S. 6, S. 13 ff.):
1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung für dessen An- waltskosten von CHF 241.90 zu bezahlen.
- 4 -
2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung für dessen Por- to-, Papier-, Druck- und Betreibungskosten, Zeitaufwand, Ferientage und Spesen im Umfang von insgesamt CHF 1'680.45 zu bezahlen.
3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Verletzung seiner Persönlich- keit eine Genugtuung von CHF 1'500 zuzüglich 5% Zins seit 26.06.2012 zu erstatten.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 2.2 Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 erhob der Beklagte folgendermassen Widerklage (Urk. 10 S. 2): "1. […]
2. Der Kläger sei zu verpflichten, die gegen den Beklagten erhobene Betreibung (Nr. …) zurückzuziehen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers." 2.3 Nach Durchführung des Verfahrens entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 8. Dezember 2015 wie folgt (Urk. 14 S. 18 f. = Urk. 19 S. 18 f.):
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'040.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu ¾ und dem Beklagten zu ¼ auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss des Klägers verrechnet. Der Fehlbetrag wird im Um- fang von Fr. 364.– vom Kläger und im Umfang von Fr. 260.– vom Beklagten nachge- fordert.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. (Schriftliche Mitteilung).
7. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde; Frist 30 Tage). 2.4 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 31. Januar 2016 (Da- tum Poststempel 1. Februar 2016, eingegangen am 2. Februar 2016) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 18 S. 2): "1. Die Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuheben und die Rechtsbegehren 1 - 4 des Klägers sei- en gutzuheissen;
- 5 -
2. Die Dispositiv-Ziffer 4 sei aufzuheben; und
a) Die Entscheidgebühr gemäss Dispositiv-Ziffer 3 sei im vollem Umfang von CHF 1'040.00 dem Beklagten aufzuerlegen.
b) Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsver- fahrens in der Höhe von CHF 250.00 zurückzuerstatten;
3. Die Dispositiv-Ziffer 5 sei aufzuheben; und
a) Der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 1'680.45 auszurichten.
b) Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'500.00 auszurichten.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Noven- verbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 326 N 3 f.). 3.2 Die Vorinstanz ging bei der Klage von einem Streitwert von Fr. 3'349.05 aus, welcher sich aus der Forderung von Fr. 241.90 für anwaltliche
- 6 - Beratung im Strafverfahren, Fr. 1'607.15 für die klägerischen Aufwendungen im Strafverfahren (vom geltend gemachten Betrag von Fr. 2'096.45 waren Fr. 416.– [geleisteter Kostenvorschuss] und Fr. 73.30 [Betreibungskosten] nicht streitwertre- levant [Prot. I S. 6, S. 16; Urk. 19 S. 5]) und Fr. 1'500.– für die Genugtuung zu- sammensetze (Urk. 19 S. 5). Der Kläger hält auch beschwerdeweise an diesen Beträgen fest (vgl. Ziff. 1 seines Rechtsmittelantrages; Urk. 18 S. 2). Zwar ver- langt der Kläger hinsichtlich der vorinstanzlichen Dispositivziffer 5 (Verweigerung einer Parteientschädigung) in seinem Antrag Ziffer 3a, dass der Beklagte zu ver- pflichten sei, ihm eine Entschädigung von Fr. 1'680.45 zu bezahlen (Urk. 18 S. 2). Diesbezüglich handelt es sich aber nicht um eine neue Forderung im Sinne eines im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Antrages auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO, sondern um die bereits vor Vorinstanz geltend gemachte Schaden- ersatzforderung für Porto-, Papier-, Druck- und Betreibungskosten, Zeitaufwand, Ferientage und Spesen betreffend seine Aufwendungen im Strafverfahren in der Höhe von zunächst Fr. 2'096.45 (Urk. 19 S. 16; Urk. 3/15; Prot. I S. 6 f. und S. 13 ff.), welche schliesslich auf Fr. 1'680.45 zu liegen kam (Prot. I S. 6 f., wo- nach von Fr. 2'096.45 der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 416.– abzuziehen war). Damit handelt es sich beim Rechtsmittelantrag Ziffer 3a nicht um ein Novum, weshalb auf diesen Antrag einzutreten ist. 4.1 In der Sache hielt die Vorinstanz fest, dass Voraussetzung für die Zu- sprechung einer Genugtuung das Erleiden einer immateriellen Unbill sei. Die Schwere der Verletzung müsse eine Genugtuung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht rechtfertigen. So müsse der Eingriff aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer Alltags- sorge klar übersteigen. Es reiche nicht aus, wenn jemand schockiert sei oder Un- annehmlichkeiten empfinde. Erforderlich seien durch die Persönlichkeitsverlet- zung verursachte physische oder psychische Leiden, die das Wohlbefinden be- einträchtigten. Schliesslich sei bei der Wiedergutmachung unerheblich, ob diese auf Veranlassung des Verletzten erfolgt sei; entscheidend sei, dass die Verlet- zung vollständig wiedergutgemacht erscheine. Bei der Art der Genugtuung stehe
- 7 - die Urteilspublikation im Vordergrund; auf einen Geldbetrag werde nur bei beson- ders schweren Verletzungen erkannt (Urk. 19 S. 12 f. m.w.H.). In subjektiver Hinsicht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Kläger keine besonders schwere immaterielle Unbill oder einen gravierenden seelischen Schmerz dargelegt habe. Er bringe zwar eine psychische Belastung und gesund- heitliche Probleme vor, führe diese aber auf die "ganze Geschichte" zurück, d.h. auf das Medienecho und die unzähligen negativen Äusserungen auf Twitter sowie die privaten, gesellschaftlichen und beruflichen Konsequenzen, die sein eigener Tweet ausgelöst habe. Dies sei ungenügend, da der Kläger im Einzelnen aufzu- zeigen gehabt hätte, was der Tweet des Beklagten bei ihm ausgelöst habe, losge- löst von den übrigen Reaktionen. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass der Kläger den Tweet des Beklagten erst über 17 Monate nach dessen Ver- öffentlichung entdeckt habe. In diesem Zeitpunkt hätten sich beim Kläger die Konsequenzen seines eigenen Tweets aber bereits voll ausgewirkt und der Klä- ger habe nicht geltend gemacht, die Entdeckung des Tweets des Beklagten habe ihn in gesundheitlicher Hinsicht besonders tangiert oder zurückgeworfen (Urk. 18 S. 13 f.). In objektiver Hinsicht wertete die Vorinstanz den Tweet des Beklagten als Reaktion auf denjenigen des Klägers und hielt die provozierende Aussage des Klägers für ursächlich kausal. Damit trage der Kläger ein hohes Selbstverschul- den. Schliesslich komme hinzu, dass keine Anhaltspunkte für eine weite Verbrei- tung des beklagtischen Tweets vorlägen bzw. dargelegt worden seien, weshalb auch in objektiver Hinsicht keine schwere Persönlichkeitsverletzung bestehe. Überdies sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich beim Kläger zweimal schriftlich sowie in der Hauptverhandlung entschuldigt habe, wobei unerheblich sei, dass er dies erst getan habe, nachdem ihm der Kläger eine Rechnung zuge- stellt habe. Sodann habe sich der Beklagte um eine aussergerichtliche Beilegung der Streitigkeit bemüht und sei strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden, weshalb eine genügende und vollständige Wiedergutmachung zu bejahen sei (Urk. 18 S. 14 f.)
- 8 - 4.2 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt habe, wenn sie ausführe, dass der Beklagte am 26. Juni 2012 mit sei- nem inkriminierten Tweet auf seinen (den klägerischen) Tweet reagiert habe. Dies treffe nicht zu. So habe der Beklagte selber ausgeführt, auf die dem klägerischen Tweet folgende Medienmitteilung reagiert zu haben. In dieser sei zudem ein Teil seines Tweets dekontextualisert wiedergegeben worden, um ihn in ein falsches Licht zu stellen (Urk. 18 S. 3). Aufgrund dieser falschen Feststellung des Sach- verhaltes sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass den Kläger aufgrund seiner provozierenden Äusserung auf Twitter ein hohes Selbstverschul- den treffe und er aufgrund dieser seiner Aussage mit heftigen Reaktionen habe rechnen müssen. Diese Schlussfolgerung sei falsch. So müsse laut Rechtslehre eine Provokation zeitlich unmittelbar beantwortet werden, was für den inkriminier- ten Tweet des Beklagten, welcher drei Tage nach dem Tweet des Klägers am
26. Juni 2012 geschrieben worden sei, nicht mehr gegeben sei. Somit habe der Beklagte gar nicht gewusst, was der Kläger tatsächlich und in welchem Zusam- menhang auf Twitter geäussert gehabt habe. Die heftigen Reaktionen, von wel- chen die Vorinstanz spreche, hätten indes unmittelbar mit der tendenziösen und unverhältnismässig intensiven Medienberichterstattung über die vermeintliche Aussage des Klägers zu tun, nicht aber mit dem tatsächlichen Tweet des Klägers. Ein Verschulden für die Fehler der Medien könne jedoch nicht ihm, dem Kläger, untergeschoben werden. Schliesslich könne auch die Medienberichterstattung über die Aussage des Klägers nicht 1:1 mit der tatsächlichen Aussage des Klä- gers gleichgesetzt werden, da diese in den Medien unvollständig und ohne den dazugehörenden Kontext wiedergegeben worden sei. Des Weiteren bringt der Kläger vor, dass der Einwand des Beklagten, im Affekt gehandelt zu haben, zu Unrecht nicht als blosse Schutzbehauptung eingestuft worden sei. Dieser habe sich ja zuerst in sein Twitterkonto einloggen müssen und habe erst dann den Tweet verfassen können; dies komme dem Laden einer Waffe gleich. Auch hierzu bedürfe es mehrerer Schritte, weshalb nicht mehr von einer heftigen Erregung gesprochen werden könne, welche das Verschulden des Beklagten mildere (Urk. 18 S. 4 ff.).
- 9 - 4.3.1 Vorab ist hinsichtlich der Einwendungen des Klägers bezüglich un- vollständiger und dekontextualisierter Medienberichterstattung und wie seine Aussage zu verstehen gewesen wäre (vgl. hierzu auch Urk. 18 S. 5), auf Folgen- des hinzuweisen: Das Bundesgericht führte im diesbezüglichen (Straf-)Urteil vom
4. November 2015 betreffend den Kläger und den ihm zur Last gelegten Vorwurf der Rassendiskriminierung Folgendes aus: "Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer mit diesem Tweet ernsthaft anstreben wollte, dass "damit die Regierung endlich aufwacht". Der absurde Zusatz (ein NS-Pogrom: damit die Re- gierung aufwacht) stellt ein Anhängsel dar, das für den durchschnittlichen Be- obachter, soweit es überhaupt seine Aufmerksamkeit erlangt, schlicht keinen Sinn ergibt und in keiner Weise geeignet ist, der Aussage des Tweets etwas von ihrem Gehalt zu nehmen. Für Überlegungen, ob "wir wieder eine Kristallnacht brau- chen", besteht kein Raum….." (BGer 6B_627/2015 vom 4. November 2015, E. 2.8). Sodann hielt das Bundesgericht zum Einwand des Klägers hinsichtlich ei- ner dekontextualisierten Betrachtung fest, dass kein anderer Kontext herstellbar sei als jener, wonach der Kläger die Frage in den Raum stelle, "ob analog zu den Ereignissen anlässlich der Kristallnacht im November 1938 jetzt Muslime getötet, vertrieben und deren Wohnungen, Geschäfte und Moscheen verwüstet werden sollten". Der Einwand, wonach sich der Kläger durch "gewalttätige Muslime" zu dieser Äusserung veranlasst gesehen habe, ändere daran nichts (BGer 6B_627/2015 vom 4. November 2015, E. 2.9). Dieser Einschätzung ist – sofern überhaupt relevant – auch im vorliegenden Verfahren nichts hinzuzufügen und sie kann vollumfänglich übernommen werden. Damit ist auf diese Einwendung nicht weiter einzugehen. 4.3.2 Ebenso irrelevant ist vorliegend, inwiefern die Medien den Kläger in seiner Persönlichkeit verletzt haben sollen, wie dieser ausführt (Urk. 18 S. 5). Weder ist dies Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch sind Medien – wel- che auch immer der Kläger damit meint – Partei in diesem Verfahren. 4.3.3 Die Vorinstanz wies die Klage ab, weil es ihrer Ansicht nach an der für die Zusprechung einer Genugtuung sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht nötigen Schwere der immateriellen Unbill gefehlt hat. Vorliegend kann of-
- 10 - fenbleiben, inwiefern der Ansicht der Vorinstanz zuzustimmen ist, wonach in ob- jektiver Hinsicht keine schwere Persönlichkeitsverletzung vorgelegen habe, da sich der Kläger mit den Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der in subjektiver Hinsicht fehlenden Schwere der Persönlichkeitsverletzung in seiner Beschwerde überhaupt nicht auseinandersetzt. Die blosse Bekräftigung seiner vor Vorinstanz getätigten Äusserungen, wonach die Aussage des Beklagten zu einer psychi- schen Belastung und zur Beeinträchtigung seines seelischen Wohlbefindens so- wie seiner Lebensqualität geführt habe (vgl. Urk. 18 S. 9), vermag diesbezüglich den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gemäss den Erwägungen in Ziffer. 3.1 hiervor nicht zu genügen. So setzt sich der Kläger nicht mit den zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach er nicht dargelegt habe, wie sich die Äusserung des Beklagten konkret ausgewirkt habe, und er selber ei- ne psychische Belastung und gesundheitliche Probleme auf das Medienecho hin- sichtlich seines eigenen Tweets zurückgeführt habe (Urk. 19 S. 13 mit Verweis auf Prot. S. 10, S. 12 f.). Der Kläger beanstandet inhaltlich lediglich die in objekti- ver Hinsicht vorgenommene Würdigung der Vorinstanz. Da aber Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung die Schwere der Verletzung sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht gegeben sein muss, ist auf die Einwen- dungen des Klägers bezüglich objektiver Schwere der Verletzung nicht weiter ein- zugehen; die Klage wäre auch dann abzuweisen, wenn dem Kläger hinsichtlich der objektiven Schwere der Verletzung zuzustimmen wäre. So bliebe es auch dann bei der unangefochten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz, wonach in subjektiver Hinsicht keine schwere immaterielle Unbill vorliege. Entsprechend kann offenbleiben, inwiefern dem Kläger ein Selbstverschulden anzurechnen war, ob der Beklagte tatsächlich im Affekt gehandelt hat oder nicht und wie viele Dritte den Tweet des Beklagten effektiv zur Kenntnis genommen haben. 4.3.4 Hinsichtlich der weiteren Einwendungen des Klägers ist dieser mit der Vorinstanz erneut darauf hinzuweisen, dass es in Bezug auf die Frage, ob die Verletzung wiedergutgemacht worden ist, entgegen seiner Ansicht gerade nicht darauf ankommt, ob eine Entschuldigung erst auf Intervention des Verletzten hin erfolgt ist (vgl. Urk. 19 S. 12 f.). Damit aber geht auch der Einwand des Klägers
- 11 - fehl, wonach es keine Wiedergutmachung sei, wenn sich der Beklagte erst bei ihm entschuldige, nachdem er ihn zur Kasse gebeten habe (Urk. 18 S. 8). 4.3.5 Ebenso ist auf die gegenteilige Ansicht des Klägers in Bezug auf die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Kläger die Genugtuung nicht aus dem Zeitaufwand und nervenaufreibenden Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft ableiten könne, mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den diesbezügli- chen vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter einzugehen. 4.4 Mit den Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf den vom Kläger gel- tend gemachten Schadenersatz von Fr. 1'680.45 und Fr. 241.90 setzt sich dieser nicht auseinander. Damit aber fehlt es diesbezüglich an der erforderlichen Be- schwerdebegründung, weshalb auf die diesbezügliche Beschwerde nicht einzutre- ten ist. 4.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens aber hat es bei der vorinstanzli- chen Kosten- und Entschädigungsregelung zu bleiben; auch diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. 4.6 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 5.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 700.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechend (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 12 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'349.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: jc