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PP160003

Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Zürich OG · 2016-03-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Die Klägerin zieht ihre Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 gegen die Beklagte sowie ihren Antrag um Aufhebung des Rechtsvorschlags in dieser Betrei- bung zurück. Die Klägerin zieht sodann die private Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Walli- sellen-Dietlikon gegen A._____ zurück. Die Klägerin verpflichtet sich, bei der Löschung der oben genannten Betreibungen mitzuwirken bzw. diese zu veranlassen.

E. 3 Die Parteien übernehmen die gerichtlichen Verfahrenskosten je zur Hälfte und ver- zichten gegenseitig auf Umtriebs- und/oder Parteientschädigung.

E. 4 Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären die Parteien per Saldo aller Ansprüche ge- genseitig vollständig auseinandergesetzt zu sein." Entsprechend entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 was folgt (Urk. 24 = Urk. 29):

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. - 3 -
  3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil des Vorschusses wird der Klägerin zurückerstattet (vorbehalten bleibt das Verrech- nungsrecht des Staates).
  4. Die Beklagte wird verpflichtet, den ihr auferlegten Teil der Gerichtskosten (Fr. 750.–) der Klägerin zu ersetzen.
  5. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
  6. [Schriftliche Mitteilung]
  7. [Rechtsmittel: Revision hinsichtlich Unwirksamkeit Vergleich; Beschwerde hinsicht- lich Regelung Gerichtskosten und Parteientschädigung]" b) Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 20. Januar 2016, dem Gericht überbracht am 22. Januar 2016, fristgerecht Beschwerde (Urk. 28, Briefumschlag zu Urk. 28). Sie beantragte sinngemäss, die Gerichtskosten des angefochtenen Entscheids und die Parteientschädigung seien nicht der Beklagten zu "belasten", sondern der Klägerin aufzuerlegen. Zudem ficht sie die "Entscheidungsgebühr" an (Urk. 28 Ziff. 4 am Schluss). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a) Im anlässlich der Verhandlung vom 30. November 2015 geschlossenen ge- richtlichen Vergleich einigten sich die Parteien ausser über die Höhe der streitge- genständlichen Forderung und die Regelung vollstreckungsrechtlicher Fragen (Urk. 23 Ziff. 1+2) auch über die Verteilung der vorinstanzlichen Verfahrenskos- ten. Sie hielten ausdrücklich fest, diese seien von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Überdies verzichteten sie gegenseitig auf eine Umtriebs- resp. Parteient- schädigung (Urk. 23 Ziff. 3). Nach Massgabe dieser Vereinbarung regelte die Vorinstanz in der angefochtenen Abschreibungsverfügung die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens (Urk. 29 S. 3 f.). b) Wird ein gerichtlicher Vergleich wegen zivilrechtlicher Unwirksamkeit, na- mentlich Willensmängeln wie Irrtum, absichtliche Täuschung etc. angefochten, ist die Revision ausschliessliches Rechtsmittel (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, vgl. BGE 139 III 133 E. 1.2. und 1.3.). Der Kostenentscheid der Abschreibungsverfü- - 4 - gung ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Dies entspricht denn auch der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid (vgl. Dispositiv-Ziffer 7, Urk. 29 S. 4). c) Die Beklagte erhebt vorliegend eine Kostenbeschwerde, indem sie neben der Gerichtsgebühr die Kostenverteilung und die Regelung der Entschädigungen anficht. Zur Begründung stützt sie sich indes ausschliesslich auf materielle Män- gel des Vergleichs. So macht sie geltend, sie sei anlässlich der Vergleichsver- handlung vor Vorinstanz überrumpelt worden und habe sich von der Vorderrichte- rin unter Druck gesetzt und genötigt gefühlt (Urk. 28 Ziff. 3 und Ziff. 4 2. Absatz). Sie verweist sodann auf behauptete betrügerische Machenschaften einer gewis- sen Modeagentur C._____, welche sich auf die eingeklagte Forderung ausgewirkt hätten (Urk. 28 Ziff. 4). Damit behauptet die Beklagte die zivilrechtliche Unwirk- samkeit des Vergleichs, welche - wie erwähnt - einzig mit Revision als primärem Rechtsmittel bei der Vorinstanz geltend zu machen ist. Rügen, welche im vorlie- genden Beschwerdeverfahren zu hören wären, wie namentlich eine fehlerhafte, nicht dem Vergleich entsprechende Kosten- und Entschädigungsregelung, wer- den nicht behauptet. Entsprechendes ist denn auch nicht ersichtlich. Ferner ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass sie - wie im Vergleich festgehalten - der Klä- gerin gerade keine Parteientschädigung schuldet und insofern also gar nicht "be- lastet" ist (Urk. 28 Ziff. 4 am Schluss). Hinsichtlich der angefochtenen Regelung der Kostenverteilung und der Entschädigungsfolgen ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. d) Die Beklagte erhebt zudem Beschwerde gegen die Entscheidgebühr (Urk. 28 S. 1). Diesbezüglich fehlt es sowohl an konkreten Anträgen als auch an einer Begründung, führt die Beklagte doch mit keinem Wort aus, wie hoch die Gebühr stattdessen zu bemessen wäre (Antrag) oder was an der Gebühr an sich resp. deren Berechnung beanstandet wird (Begründung). Die Ausführungen der Beklagten zu "irgendeiner Vergleichszahl", welche auf einer falschen Basis zu- stande gekommen sei (Urk. 28 Ziff. 3), führen jedenfalls nicht weiter. Zu bemer- ken ist, dass sich die Höhe der Gerichtsgebühr nach dem Streitwert der Klage, mithin dem eingeklagten Anspruch in den Rechtsbegehren richtet (Art. 91 - 5 - Abs. 1 ZPO, § 4 Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG]) und nicht nach der Höhe der im Vergleich vereinbarten Zahlung. Die Beschwerdeschrift vermag hinsichtlich der angefochtenen Entscheidgebühr somit den formellen An- forderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Folglich ist auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten.
  8. Demgemäss ist insgesamt auf die Beschwerde nicht einzutreten.
  9. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 1'500.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 175.– festzusetzen und ausgangsge- mäss der Beklagten aufzuerlegen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Par- teientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
  10. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  11. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 175.– festgesetzt.
  12. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt.
  13. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 28, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  15. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 6 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: jb
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP160003-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 4. März 2016 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 17. Dezember 2015 (FV150046-L)

- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Eingabe vom 6. März 2015 (Urk. 2) und unter Beilage der Klagebewilli- gung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 und 8 (Urk. 1), leitete die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) das vorliegende Verfahren bei der Vorinstanz ein. Sie beantragte die Leistung von Fr. 18'453.96 nebst Zins durch den (recte: die) Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte), Besei- tigung des Rechtsvorschlages und Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Urk. 2 S. 1 f.). Gegen die Verfügung vom 12. März 2015, mit welcher der Klägerin ein Kostenvorschuss von Fr. 2'934.– auferlegt worden war (Urk. 6), erhob die Beklagte Beschwerde, auf welche die beschliessende Kammer mit Beschluss vom 7. April 2015 nicht eintrat (Urk. 9). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. November 2015 schlossen die Parteien sodann folgende Vereinbarung (Prot. Vi S. 6 f., Urk. 23): "1. Die Klägerin reduziert die eingeklagte Forderung auf pauschal Fr. 13'000.– netto (Zahlungsbefehls- und Weisungskosten inbegriffen), zahlbar bis 31. Dezember 2015, und die Beklagte anerkennt sie in diesem Umfang.

2. Die Klägerin zieht ihre Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 gegen die Beklagte sowie ihren Antrag um Aufhebung des Rechtsvorschlags in dieser Betrei- bung zurück. Die Klägerin zieht sodann die private Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Walli- sellen-Dietlikon gegen A._____ zurück. Die Klägerin verpflichtet sich, bei der Löschung der oben genannten Betreibungen mitzuwirken bzw. diese zu veranlassen.

3. Die Parteien übernehmen die gerichtlichen Verfahrenskosten je zur Hälfte und ver- zichten gegenseitig auf Umtriebs- und/oder Parteientschädigung.

4. Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären die Parteien per Saldo aller Ansprüche ge- genseitig vollständig auseinandergesetzt zu sein." Entsprechend entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 was folgt (Urk. 24 = Urk. 29):

1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

- 3 -

3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil des Vorschusses wird der Klägerin zurückerstattet (vorbehalten bleibt das Verrech- nungsrecht des Staates).

4. Die Beklagte wird verpflichtet, den ihr auferlegten Teil der Gerichtskosten (Fr. 750.–) der Klägerin zu ersetzen.

5. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.

6. [Schriftliche Mitteilung]

7. [Rechtsmittel: Revision hinsichtlich Unwirksamkeit Vergleich; Beschwerde hinsicht- lich Regelung Gerichtskosten und Parteientschädigung]"

b) Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 20. Januar 2016, dem Gericht überbracht am 22. Januar 2016, fristgerecht Beschwerde (Urk. 28, Briefumschlag zu Urk. 28). Sie beantragte sinngemäss, die Gerichtskosten des angefochtenen Entscheids und die Parteientschädigung seien nicht der Beklagten zu "belasten", sondern der Klägerin aufzuerlegen. Zudem ficht sie die "Entscheidungsgebühr" an (Urk. 28 Ziff. 4 am Schluss).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a) Im anlässlich der Verhandlung vom 30. November 2015 geschlossenen ge- richtlichen Vergleich einigten sich die Parteien ausser über die Höhe der streitge- genständlichen Forderung und die Regelung vollstreckungsrechtlicher Fragen (Urk. 23 Ziff. 1+2) auch über die Verteilung der vorinstanzlichen Verfahrenskos- ten. Sie hielten ausdrücklich fest, diese seien von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Überdies verzichteten sie gegenseitig auf eine Umtriebs- resp. Parteient- schädigung (Urk. 23 Ziff. 3). Nach Massgabe dieser Vereinbarung regelte die Vorinstanz in der angefochtenen Abschreibungsverfügung die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens (Urk. 29 S. 3 f.).

b) Wird ein gerichtlicher Vergleich wegen zivilrechtlicher Unwirksamkeit, na- mentlich Willensmängeln wie Irrtum, absichtliche Täuschung etc. angefochten, ist die Revision ausschliessliches Rechtsmittel (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, vgl. BGE 139 III 133 E. 1.2. und 1.3.). Der Kostenentscheid der Abschreibungsverfü-

- 4 - gung ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Dies entspricht denn auch der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid (vgl. Dispositiv-Ziffer 7, Urk. 29 S. 4).

c) Die Beklagte erhebt vorliegend eine Kostenbeschwerde, indem sie neben der Gerichtsgebühr die Kostenverteilung und die Regelung der Entschädigungen anficht. Zur Begründung stützt sie sich indes ausschliesslich auf materielle Män- gel des Vergleichs. So macht sie geltend, sie sei anlässlich der Vergleichsver- handlung vor Vorinstanz überrumpelt worden und habe sich von der Vorderrichte- rin unter Druck gesetzt und genötigt gefühlt (Urk. 28 Ziff. 3 und Ziff. 4 2. Absatz). Sie verweist sodann auf behauptete betrügerische Machenschaften einer gewis- sen Modeagentur C._____, welche sich auf die eingeklagte Forderung ausgewirkt hätten (Urk. 28 Ziff. 4). Damit behauptet die Beklagte die zivilrechtliche Unwirk- samkeit des Vergleichs, welche - wie erwähnt - einzig mit Revision als primärem Rechtsmittel bei der Vorinstanz geltend zu machen ist. Rügen, welche im vorlie- genden Beschwerdeverfahren zu hören wären, wie namentlich eine fehlerhafte, nicht dem Vergleich entsprechende Kosten- und Entschädigungsregelung, wer- den nicht behauptet. Entsprechendes ist denn auch nicht ersichtlich. Ferner ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass sie - wie im Vergleich festgehalten - der Klä- gerin gerade keine Parteientschädigung schuldet und insofern also gar nicht "be- lastet" ist (Urk. 28 Ziff. 4 am Schluss). Hinsichtlich der angefochtenen Regelung der Kostenverteilung und der Entschädigungsfolgen ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.

d) Die Beklagte erhebt zudem Beschwerde gegen die Entscheidgebühr (Urk. 28 S. 1). Diesbezüglich fehlt es sowohl an konkreten Anträgen als auch an einer Begründung, führt die Beklagte doch mit keinem Wort aus, wie hoch die Gebühr stattdessen zu bemessen wäre (Antrag) oder was an der Gebühr an sich resp. deren Berechnung beanstandet wird (Begründung). Die Ausführungen der Beklagten zu "irgendeiner Vergleichszahl", welche auf einer falschen Basis zu- stande gekommen sei (Urk. 28 Ziff. 3), führen jedenfalls nicht weiter. Zu bemer- ken ist, dass sich die Höhe der Gerichtsgebühr nach dem Streitwert der Klage, mithin dem eingeklagten Anspruch in den Rechtsbegehren richtet (Art. 91

- 5 - Abs. 1 ZPO, § 4 Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG]) und nicht nach der Höhe der im Vergleich vereinbarten Zahlung. Die Beschwerdeschrift vermag hinsichtlich der angefochtenen Entscheidgebühr somit den formellen An- forderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Folglich ist auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten.

3. Demgemäss ist insgesamt auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 1'500.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 175.– festzusetzen und ausgangsge- mäss der Beklagten aufzuerlegen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Par- teientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 175.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 28, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 6 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: jb