Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Klägerin) han- delt es sich um die Stadt Zürich. Mit Schlichtungsgesuch vom 20. August 2015 gelangte diese an das Friedensrichteramt der Stadt B._____. Das Rechtsbegeh- ren lautete dahingehend, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (nachfol- gend: Beklagter) – eine Privatperson – zu verpflichten sei, ihr Fr. 5'833.30 nebst Zins, Mahngebühren und Betreibungskosten zu bezahlen. Zudem sei in der von der Klägerin gegen den Beklagten eingeleiteten Betreibung der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
b) Der Friedensrichter der Stadt B._____ versuchte zweimal erfolglos, dem Beklagten die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 17. September 2015 per Gerichtsurkunde zuzustellen. Schliesslich versandte er die Vorladung per A- Post und versuchte, mit dem Beklagten telefonisch in Kontakt zu treten – auch dies erfolgslos. Der Beklagte blieb säumig. Erst nach der Verhandlung rief er den Friedensrichter zurück. Er erklärte, er wisse nichts von einer Vorladung, da er auf einer Alp sei und erst Mitte Oktober wieder herunterkomme. Mit einer zweiten Schlichtungsverhandlung Anfang November 2015 wäre er einverstanden. Dies wurde der Klägerin so mitgeteilt. Aufgrund "terminlichen Zeitdrucks" und "gering erscheinender Einigungswahrscheinlichkeit" – wie die Klägerin in der Beschwerde schreibt – erklärte sie sich mit einer zweiten Verhandlung nicht einverstanden und beantragte die Ausstellung der Klagebewilligung. Diesem Antrag kam der Frie- densrichter am 18. September 2015 nach (Urk. 1).
c) Bereits am 21. September 2015 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz die vorliegende Klage ein (Urk. 2). Mit Verfügung vom 24. September 2015 trat diese nicht auf die Klage ein. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.– auferlegte sie der Klägerin. Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 6 = Urk. 11).
d) Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 rechtzei- tig Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des Kostenentscheids der Vorin- stanz und die Auferlegung der gesamten Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Kanton (Urk. 10). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich un-
- 3 - begründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass der Beklagte nicht rechtmässig zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen worden sei und infolgedessen anlässlich der Verhandlung vom 17. September 2015 nicht säumig gewesen sei. Die Klagebewilligung hätte demzufolge nicht gestützt auf Art. 206 Abs. 2 ZPO ausgestellt werden dürfen. Die dennoch erteilte Klagebewilli- gung vom 18. September 2015 erweise sich damit als ungültig (Urk. 11 E. 2.7).
b) Die Klägerin ficht dies zu Recht nicht an (BGE 140 III 70 E. 5 S. 74). Sie wendet sich einzig gegen die Kostenauflage. Die Vorinstanz verwies diesbezüg- lich auf den gesetzlichen Regelfall von Art. 106 Abs. 1 ZPO, wonach die Prozess- kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden (Urk. 11 E. 3.1).
c) Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Grund für das Nichteintreten bzw. das Fehlen der Prozessvoraussetzungen alleine im Machtbereich des Friedens- richters liege. Sie habe keinerlei Einfluss auf den Ablauf des Vorladungsprozes- ses und dürfe nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass dieser korrekt durchgeführt werde. Demgemäss erscheine es unbillig – wenn nicht sogar willkür- lich – sie mit der Auferlegung der Gerichtskosten für das fehlerhafte Vorgehen des Friedensrichters regelrecht zu bestrafen. Die Klägerin verweist sodann auf Art. 107 Abs. 2 ZPO und die dazugehörige Rechtsprechung, namentlich BGE 138 III 471 E. 7 (Urk. 10 S. 4 f.).
E. 3 a) Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kan- ton auferlegen. Voraussetzung ist somit einerseits, dass die Kosten weder durch die Parteien noch durch am Verfahren beteiligte Dritte, denen sie nach Art. 108 ZPO auferlegt werden können, veranlasst worden sind. Anderseits verlangt das Gesetz nicht, dass sie überhaupt durch jemanden kausal verursacht worden sein müssen. In den meisten Fällen dürften spezifische Fehlleistungen des Gerichts, die jedoch kein Verschulden voraussetzen, zur Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO führen (BK-Sterchi, Art. 107 ZPO N 26). Das Bundesgericht spricht in sol-
- 4 - chen Fällen von regelrechten "Justizpannen" (BGer 5A_104/2014 vom 11. Mai 2012 E. 4.4.2).
b) Nach Darstellung der Klägerin liegt nun aber keine Fehlleistung des vorin- stanzlichen Gerichts vor. Vielmehr sieht die Klägerin den Fehler im Vorladungs- prozess des Friedensrichters. Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sind im Kanton Zürich Gemeindebeamte. Die Gemeinden entlöhnen diese und vergü- ten ihnen die Auslagen für Räumlichkeiten, Büromaterialien und dergleichen. Im Gegenzug fallen die Gebühren für das Schlichtungsverfahren in die Gemeinde- kasse (§ 56 GOG). Die Klägerin selbst betreibt auf ihrem Stadtgebiet sechs Frie- densrichterämter.
c) Im vorliegenden Fall amtete der Friedenrichter der Stadt B._____ als Schlichtungsbehörde. Im Vordergrund steht also nicht die Billigkeitshaftung des Kantons nach Art. 107 Abs. 2 ZPO, sondern die Kostenauflage an die Stadt B._____ als Dritte im Sinne von Art. 108 ZPO. Nach jener Bestimmung hat unnö- tige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Solches hat die Klägerin zwar nicht beantragt. Die Kostenverteilung erfolgt jedoch von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Angebracht erscheint – wie sogleich aufgezeigt wird – we- der das eine noch das andere.
E. 4 a) Als Friedensrichterinnen und Friedensrichter sind hierorts immer noch überwiegend juristische Laien tätig, so auch auf dem fraglichen Friedensrichter- amt der Stadt B._____. Demgegenüber handelt für die Klägerin im vorliegenden Prozess eine Dienstabteilung des …- und …departements unter dem Namen "…", genauer gesagt deren hauseigener Rechtsdienst.
b) Unbestrittenermassen wurde der Beklagte im Schlichtungsverfahren nicht gesetzeskonform vorgeladen. Diesen Fehler hat der Friedensrichter zu vertreten. Als unnötige und vom Friedensrichter verursachte Kosten könnten daher allenfalls die Kosten der Schlichtungsverhandlung vom 17. September 2015 angesehen werden. Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren resp. deren Verlegung wurde jedoch nicht angefochten. Die Klägerin wehrt sich einzig gegen die Kosten des vorinstanzlichen und damit des gerichtlichen Verfahrens.
- 5 -
c) Dass es in der Folge zu keiner zweiten Schlichtungsverhandlung kam, sondern die Klagebewilligung ausgestellt wurde, geschah nach Rücksprache mit der rechtskundig vertretenen Klägerin und auf deren Antrag hin. Ob dies im guten Glauben geschah, damit eine gültige Klagebewilligung zu erhalten, spielt keine Rolle – Rechtsunkenntnis schadet (vgl. BGE 127 III 357 E. 3d). Die Ungültigkeit der Klagebewilligung ist in erster Linie der Klägerin zuzurechnen. In der Folge reichte die Klägerin - und nicht der Friedensrichter - die ungültige Klagebewilli- gung bei der Vorinstanz ein (Urk. 1, Urk. 2 S. 6). Es entspricht daher nicht nur dem Unterliegensprinzip, dass die Klägerin die Kosten des gerichtlichen Nichtein- tretensentscheids zu tragen hat, sondern erscheint vorliegend auch angemessen.
d) Anzumerken bleibt, dass die Klägerin durch diese Kostenauflage weder bestraft noch gemassregelt werden soll, wie sie offenbar befürchtet. Es entspricht schlicht einem klassischen und in der schweizerischen Rechtsordnung verwurzel- ten Grundsatz des Zivilprozessrechts, dass die Kosten entsprechend dem Aus- gang des Prozesses verlegt werden (vgl. BK-Sterchi, Art. 106 ZPO N 2).
E. 5 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzuset- zen und (wiederum) ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels relevanten Aufwands ist dem Beklagten für das Beschwerdever- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– fest- gesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt. - 6 -
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 10, 13 und 14/2+4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. H. Dubach versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP150033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil vom 3. November 2015 in Sachen Stadt Zürich, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch X._____, gegen A._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 24. September 2015 (FV150044-I)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Klägerin) han- delt es sich um die Stadt Zürich. Mit Schlichtungsgesuch vom 20. August 2015 gelangte diese an das Friedensrichteramt der Stadt B._____. Das Rechtsbegeh- ren lautete dahingehend, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (nachfol- gend: Beklagter) – eine Privatperson – zu verpflichten sei, ihr Fr. 5'833.30 nebst Zins, Mahngebühren und Betreibungskosten zu bezahlen. Zudem sei in der von der Klägerin gegen den Beklagten eingeleiteten Betreibung der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
b) Der Friedensrichter der Stadt B._____ versuchte zweimal erfolglos, dem Beklagten die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 17. September 2015 per Gerichtsurkunde zuzustellen. Schliesslich versandte er die Vorladung per A- Post und versuchte, mit dem Beklagten telefonisch in Kontakt zu treten – auch dies erfolgslos. Der Beklagte blieb säumig. Erst nach der Verhandlung rief er den Friedensrichter zurück. Er erklärte, er wisse nichts von einer Vorladung, da er auf einer Alp sei und erst Mitte Oktober wieder herunterkomme. Mit einer zweiten Schlichtungsverhandlung Anfang November 2015 wäre er einverstanden. Dies wurde der Klägerin so mitgeteilt. Aufgrund "terminlichen Zeitdrucks" und "gering erscheinender Einigungswahrscheinlichkeit" – wie die Klägerin in der Beschwerde schreibt – erklärte sie sich mit einer zweiten Verhandlung nicht einverstanden und beantragte die Ausstellung der Klagebewilligung. Diesem Antrag kam der Frie- densrichter am 18. September 2015 nach (Urk. 1).
c) Bereits am 21. September 2015 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz die vorliegende Klage ein (Urk. 2). Mit Verfügung vom 24. September 2015 trat diese nicht auf die Klage ein. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.– auferlegte sie der Klägerin. Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 6 = Urk. 11).
d) Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 rechtzei- tig Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des Kostenentscheids der Vorin- stanz und die Auferlegung der gesamten Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Kanton (Urk. 10). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich un-
- 3 - begründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass der Beklagte nicht rechtmässig zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen worden sei und infolgedessen anlässlich der Verhandlung vom 17. September 2015 nicht säumig gewesen sei. Die Klagebewilligung hätte demzufolge nicht gestützt auf Art. 206 Abs. 2 ZPO ausgestellt werden dürfen. Die dennoch erteilte Klagebewilli- gung vom 18. September 2015 erweise sich damit als ungültig (Urk. 11 E. 2.7).
b) Die Klägerin ficht dies zu Recht nicht an (BGE 140 III 70 E. 5 S. 74). Sie wendet sich einzig gegen die Kostenauflage. Die Vorinstanz verwies diesbezüg- lich auf den gesetzlichen Regelfall von Art. 106 Abs. 1 ZPO, wonach die Prozess- kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden (Urk. 11 E. 3.1).
c) Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Grund für das Nichteintreten bzw. das Fehlen der Prozessvoraussetzungen alleine im Machtbereich des Friedens- richters liege. Sie habe keinerlei Einfluss auf den Ablauf des Vorladungsprozes- ses und dürfe nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass dieser korrekt durchgeführt werde. Demgemäss erscheine es unbillig – wenn nicht sogar willkür- lich – sie mit der Auferlegung der Gerichtskosten für das fehlerhafte Vorgehen des Friedensrichters regelrecht zu bestrafen. Die Klägerin verweist sodann auf Art. 107 Abs. 2 ZPO und die dazugehörige Rechtsprechung, namentlich BGE 138 III 471 E. 7 (Urk. 10 S. 4 f.).
3. a) Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kan- ton auferlegen. Voraussetzung ist somit einerseits, dass die Kosten weder durch die Parteien noch durch am Verfahren beteiligte Dritte, denen sie nach Art. 108 ZPO auferlegt werden können, veranlasst worden sind. Anderseits verlangt das Gesetz nicht, dass sie überhaupt durch jemanden kausal verursacht worden sein müssen. In den meisten Fällen dürften spezifische Fehlleistungen des Gerichts, die jedoch kein Verschulden voraussetzen, zur Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO führen (BK-Sterchi, Art. 107 ZPO N 26). Das Bundesgericht spricht in sol-
- 4 - chen Fällen von regelrechten "Justizpannen" (BGer 5A_104/2014 vom 11. Mai 2012 E. 4.4.2).
b) Nach Darstellung der Klägerin liegt nun aber keine Fehlleistung des vorin- stanzlichen Gerichts vor. Vielmehr sieht die Klägerin den Fehler im Vorladungs- prozess des Friedensrichters. Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sind im Kanton Zürich Gemeindebeamte. Die Gemeinden entlöhnen diese und vergü- ten ihnen die Auslagen für Räumlichkeiten, Büromaterialien und dergleichen. Im Gegenzug fallen die Gebühren für das Schlichtungsverfahren in die Gemeinde- kasse (§ 56 GOG). Die Klägerin selbst betreibt auf ihrem Stadtgebiet sechs Frie- densrichterämter.
c) Im vorliegenden Fall amtete der Friedenrichter der Stadt B._____ als Schlichtungsbehörde. Im Vordergrund steht also nicht die Billigkeitshaftung des Kantons nach Art. 107 Abs. 2 ZPO, sondern die Kostenauflage an die Stadt B._____ als Dritte im Sinne von Art. 108 ZPO. Nach jener Bestimmung hat unnö- tige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Solches hat die Klägerin zwar nicht beantragt. Die Kostenverteilung erfolgt jedoch von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Angebracht erscheint – wie sogleich aufgezeigt wird – we- der das eine noch das andere.
4. a) Als Friedensrichterinnen und Friedensrichter sind hierorts immer noch überwiegend juristische Laien tätig, so auch auf dem fraglichen Friedensrichter- amt der Stadt B._____. Demgegenüber handelt für die Klägerin im vorliegenden Prozess eine Dienstabteilung des …- und …departements unter dem Namen "…", genauer gesagt deren hauseigener Rechtsdienst.
b) Unbestrittenermassen wurde der Beklagte im Schlichtungsverfahren nicht gesetzeskonform vorgeladen. Diesen Fehler hat der Friedensrichter zu vertreten. Als unnötige und vom Friedensrichter verursachte Kosten könnten daher allenfalls die Kosten der Schlichtungsverhandlung vom 17. September 2015 angesehen werden. Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren resp. deren Verlegung wurde jedoch nicht angefochten. Die Klägerin wehrt sich einzig gegen die Kosten des vorinstanzlichen und damit des gerichtlichen Verfahrens.
- 5 -
c) Dass es in der Folge zu keiner zweiten Schlichtungsverhandlung kam, sondern die Klagebewilligung ausgestellt wurde, geschah nach Rücksprache mit der rechtskundig vertretenen Klägerin und auf deren Antrag hin. Ob dies im guten Glauben geschah, damit eine gültige Klagebewilligung zu erhalten, spielt keine Rolle – Rechtsunkenntnis schadet (vgl. BGE 127 III 357 E. 3d). Die Ungültigkeit der Klagebewilligung ist in erster Linie der Klägerin zuzurechnen. In der Folge reichte die Klägerin - und nicht der Friedensrichter - die ungültige Klagebewilli- gung bei der Vorinstanz ein (Urk. 1, Urk. 2 S. 6). Es entspricht daher nicht nur dem Unterliegensprinzip, dass die Klägerin die Kosten des gerichtlichen Nichtein- tretensentscheids zu tragen hat, sondern erscheint vorliegend auch angemessen.
d) Anzumerken bleibt, dass die Klägerin durch diese Kostenauflage weder bestraft noch gemassregelt werden soll, wie sie offenbar befürchtet. Es entspricht schlicht einem klassischen und in der schweizerischen Rechtsordnung verwurzel- ten Grundsatz des Zivilprozessrechts, dass die Kosten entsprechend dem Aus- gang des Prozesses verlegt werden (vgl. BK-Sterchi, Art. 106 ZPO N 2).
5. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzuset- zen und (wiederum) ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels relevanten Aufwands ist dem Beklagten für das Beschwerdever- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– fest- gesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.
- 6 -
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 10, 13 und 14/2+4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. H. Dubach versandt am: se