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PP150015

Forderung

Zürich OG · 2015-05-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei Fr. 7'785.40 nebst Zins zu 5 % seit 15. Februar 2013 zu bezahlen.

E. 2 Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'440.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 3 Die Entscheidgebühr wird mit dem Vorschuss der klagenden Partei ver- rechnet. Im übersteigenden Betrag von Fr. 40.– wird der Kostenvor- schuss der klagenden Partei zurückerstattet (sofern keine weiteren of- fenen Forderungen der Gerichtskasse bestehen). Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'440.– zu ersetzen.

E. 4 Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Partei- entschädigung von Fr. 500.– zuzüglich der Kosten des Schlichtungsver- fahrens von Fr. 400.– zu bezahlen.

E. 5 [Schriftliche Mitteilung]

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'785.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. F. Rieke versandt am: mc

Dispositiv
  1. a) Der Kläger war als Rechtsanwalt von der Beklagten im Zusam- menhang mit dem Erbgang von deren am tt.mm.2012 verstorbenen Ehemann be- auftragt worden. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 hatte die Beklagte den Auf- trag gekündigt. Im vorliegenden Verfahren umstritten ist die (Rest-) Honorarforde- rung des Klägers. b) Am 30. Juli 2014 reichte der Kläger – unter Beilage der Klagebewilli- gung vom 8. Mai 2014 – beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) gegen die Be- klagte eine Forderungsklage über Fr. 7'785.40 nebst Zins ein (Urk. 1 und 2). Mit Urteil vom 28. November 2014 entschied die Vorinstanz (nachträglich begründet; Urk. 15 = Urk. 18):
  2. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei Fr. 7'785.40 nebst Zins zu 5 % seit 15. Februar 2013 zu bezahlen.
  3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'440.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  4. Die Entscheidgebühr wird mit dem Vorschuss der klagenden Partei ver- rechnet. Im übersteigenden Betrag von Fr. 40.– wird der Kostenvor- schuss der klagenden Partei zurückerstattet (sofern keine weiteren of- fenen Forderungen der Gerichtskasse bestehen). Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'440.– zu ersetzen.
  5. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Partei- entschädigung von Fr. 500.– zuzüglich der Kosten des Schlichtungsver- fahrens von Fr. 400.– zu bezahlen.
  6. [Schriftliche Mitteilung]
  7. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] c) Hiergegen hat die Beklagte am 29. April 2015 fristgerecht (Urk. 16) Be- schwerde erhoben und stellt sinngemäss den Antrag (Urk. 17): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). - 3 -
  8. a) Die Vorinstanz hat die Klagegutheissung zusammengefasst wie folgt begründet (Erwägungen): Zwischen den Parteien sei ein Auftrag zustande gekommen. Die Beklagte mache Schlechterfüllung geltend, der Kläger habe ent- gegen ihren Weisungen und Interessen gehandelt. Gemäss der Vollmacht vom
  9. Juli 2012 habe die Beklagte den Kläger zu allen Rechtshandlungen für die Erbsicherung und -teilung ermächtigt. Der Kläger habe daher mit Miterben bzw. deren Rechtsvertretern Kontakt aufnehmen dürfen und die Beklagte habe nicht geltend gemacht, dass sie dies verboten hätte. Die vom Kläger angeführten Be- gründungen für seine Handlungen seien nachvollziehbar und überzeugend. Die Vorwürfe der Beklagten seien nicht überzeugend; einerseits seien sie trotz Nach- fragen unsubstantiiert geblieben und andererseits würden sich in den Akten keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Mandatsführung finden. Der Kläger habe die verrechneten Leistungen nachvollziehbar dargelegt und auch vollständig belegt. Als Zwischenfazit habe der Kläger den Auftrag ordnungsgemäss erfüllt. Der Klä- ger habe geltend gemacht, bei der ersten Besprechung sei ein Stundenansatz von Fr. 360.--, entsprechend der Komplexität des Falles und des Streitwerts von mehreren hunderttausend Franken vereinbart worden. Die Bestreitung der Be- klagten, wonach ein Ansatz von Fr. 200.-- vereinbart worden sei, vermöge nicht zu überzeugen: Der Ansatz von Fr. 360.-- sei von ihr erstmals an der Hauptver- handlung bestritten worden, wogegen sie zuvor nur Schlechterfüllung des Auf- trags geltend gemacht habe; sie habe auch nach einer Akonto-Rechnung mit dem höheren Ansatz Zahlungen geleistet, womit sie jenen Ansatz anerkannt habe. Den Leistungen des Klägers sei damit der Ansatz von Fr. 360.-- zugrunde zu le- gen, womit die geltend gemachte Forderung ausgewiesen sei (Urk. 18 S. 4 ff.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 - 4 - Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht (nachgeholt) werden. c) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde keine solchen Beanstandun- gen. Sie legt – teilweise nicht einfach verständlich – einzelne Episoden dar, bei welchen sie mit dem Kläger bzw. dessen Arbeiten nicht zufrieden war. Die Be- schwerde geht jedoch auf die Erwägungen der Vorinstanz mit keinem Wort ein; aus der Beschwerde geht nicht hervor, was am angefochtenen Urteil bzw. an dessen Begründung nicht korrekt sein soll. d) Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.
  10. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'785.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
  11. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  12. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
  13. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
  14. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 5 -
  15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  16. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'785.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP150015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 15. Mai 2015 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Dr. iur., Kläger und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. November 2015 (FV140057-C)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Der Kläger war als Rechtsanwalt von der Beklagten im Zusam- menhang mit dem Erbgang von deren am tt.mm.2012 verstorbenen Ehemann be- auftragt worden. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 hatte die Beklagte den Auf- trag gekündigt. Im vorliegenden Verfahren umstritten ist die (Rest-) Honorarforde- rung des Klägers.

b) Am 30. Juli 2014 reichte der Kläger – unter Beilage der Klagebewilli- gung vom 8. Mai 2014 – beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) gegen die Be- klagte eine Forderungsklage über Fr. 7'785.40 nebst Zins ein (Urk. 1 und 2). Mit Urteil vom 28. November 2014 entschied die Vorinstanz (nachträglich begründet; Urk. 15 = Urk. 18):

1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei Fr. 7'785.40 nebst Zins zu 5 % seit 15. Februar 2013 zu bezahlen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'440.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3. Die Entscheidgebühr wird mit dem Vorschuss der klagenden Partei ver- rechnet. Im übersteigenden Betrag von Fr. 40.– wird der Kostenvor- schuss der klagenden Partei zurückerstattet (sofern keine weiteren of- fenen Forderungen der Gerichtskasse bestehen). Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'440.– zu ersetzen.

4. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Partei- entschädigung von Fr. 500.– zuzüglich der Kosten des Schlichtungsver- fahrens von Fr. 400.– zu bezahlen.

5. [Schriftliche Mitteilung]

6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage]

c) Hiergegen hat die Beklagte am 29. April 2015 fristgerecht (Urk. 16) Be- schwerde erhoben und stellt sinngemäss den Antrag (Urk. 17): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

2. a) Die Vorinstanz hat die Klagegutheissung zusammengefasst wie folgt begründet (Erwägungen): Zwischen den Parteien sei ein Auftrag zustande gekommen. Die Beklagte mache Schlechterfüllung geltend, der Kläger habe ent- gegen ihren Weisungen und Interessen gehandelt. Gemäss der Vollmacht vom

13. Juli 2012 habe die Beklagte den Kläger zu allen Rechtshandlungen für die Erbsicherung und -teilung ermächtigt. Der Kläger habe daher mit Miterben bzw. deren Rechtsvertretern Kontakt aufnehmen dürfen und die Beklagte habe nicht geltend gemacht, dass sie dies verboten hätte. Die vom Kläger angeführten Be- gründungen für seine Handlungen seien nachvollziehbar und überzeugend. Die Vorwürfe der Beklagten seien nicht überzeugend; einerseits seien sie trotz Nach- fragen unsubstantiiert geblieben und andererseits würden sich in den Akten keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Mandatsführung finden. Der Kläger habe die verrechneten Leistungen nachvollziehbar dargelegt und auch vollständig belegt. Als Zwischenfazit habe der Kläger den Auftrag ordnungsgemäss erfüllt. Der Klä- ger habe geltend gemacht, bei der ersten Besprechung sei ein Stundenansatz von Fr. 360.--, entsprechend der Komplexität des Falles und des Streitwerts von mehreren hunderttausend Franken vereinbart worden. Die Bestreitung der Be- klagten, wonach ein Ansatz von Fr. 200.-- vereinbart worden sei, vermöge nicht zu überzeugen: Der Ansatz von Fr. 360.-- sei von ihr erstmals an der Hauptver- handlung bestritten worden, wogegen sie zuvor nur Schlechterfüllung des Auf- trags geltend gemacht habe; sie habe auch nach einer Akonto-Rechnung mit dem höheren Ansatz Zahlungen geleistet, womit sie jenen Ansatz anerkannt habe. Den Leistungen des Klägers sei damit der Ansatz von Fr. 360.-- zugrunde zu le- gen, womit die geltend gemachte Forderung ausgewiesen sei (Urk. 18 S. 4 ff.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326

- 4 - Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht (nachgeholt) werden.

c) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde keine solchen Beanstandun- gen. Sie legt – teilweise nicht einfach verständlich – einzelne Episoden dar, bei welchen sie mit dem Kläger bzw. dessen Arbeiten nicht zufrieden war. Die Be- schwerde geht jedoch auf die Erwägungen der Vorinstanz mit keinem Wort ein; aus der Beschwerde geht nicht hervor, was am angefochtenen Urteil bzw. an dessen Begründung nicht korrekt sein soll.

d) Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'785.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 5 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'785.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. F. Rieke versandt am: mc